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{'item': 'LVwG-AV-141/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum25.04.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-141/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch Mag. Hollerer als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn MA, ***, ***, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Krems an der Donau vom 18.11.2015, Zl. KS-FS-1/1-15150249, betreffend Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung, zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe: Der Magistrat der Stadt Krems an der Donau hat mit Bescheid vom 18.11.2015, Zl. KS-FS-1/1-15150249, den Antrag vom 7.5.2015 um Erteilung einer österreichischen Lenkberechtigung für die Klasse B abgewiesen. Nach der kriminaltechnischen Untersuchung wurden Bedenken hinsichtlich der Authentizität des Führerscheines ausgesprochen. Im Zuge des Asylverfahrens wurden keine Dokumente, kein Führerschein und auch keine Prüfungsunterlagen vorgelegt. In der dagegen eingebrachten Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die nachgereichten Kopien der Prüfungsunterlagen von der Frau des Beschwerdeführers nachgebracht worden seien. Sie sei später nach Österreich eingereist. Er könne belegen, wo und wann er den Führerschein gemacht habe. Im Asylverfahren in *** habe man ihn gefragt, ob der Beschwerdeführer einen Führerschein hätte. Er habe dies verneint, weil er die Frage so verstanden habe, ob er den Führerschein bei sich habe. Die Frau sei ca. einen Monat später mit dem Führerschein nachgekommen. Am 1.9.2015 sei ihm das Resultat der kriminaltechnischen Untersuchung mitgeteilt worden. Es seien ihm jedoch nicht konkret diese Ergebnisse bekanntgegeben worden, worin die Fälschung liegen soll. Als anerkannter Flüchtling hätte er nur eingeschränkten Zugang zu weiteren Beweismitteln. In seinem Herkunftsland hätten sich die Behördenstruktur und Formalakte oftmals geändert und wegen der Kriegssituation sei es zu uneinheitlichen Vorgangsweisen gekommen. Er habe seinen Führerschein im Jahr 2006 erhalten. In dieser Regierungsperiode habe bei der Behördenstruktur wieder ein einheitliches System geherrscht. Mit Schriftsatz vom 28.4.2016 wurde dem Beschwerdeführer der Untersuchungsbericht zur Kenntnisnahme übermittelt. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass sich der Bericht im Wesentlichen auf die Unterschrift auf dem Führerschein stützt, die von den sonstigen Unterschriften abweicht. Innerhalb der Frist von vier Wochen ist keine Stellungnahme eingelangt. Am 20.2.2017 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Hierzu wurden der Beschwerdeführer und der Magistrat der Stadt Krems an der Donau als Parteien geladen. Die Parteien sind zur Verhandlung nicht erschienen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu erwogen: Die bezughabenden Bestimmungen des Führerscheingesetzes lauten: § 23 Abs. 3:Paragraph 23, Absatz 3 : Dem Besitzer einer in einem Nicht-EWR-Staat oder sonstigem Gebiet erteilten Lenkberechtigung ist ab Vollendung des
  3. Lebensjahres auf Antrag eine Lenkberechtigung im gleichen Berechtigungsumfang zu erteilen, wenn:
  4. der Antragsteller nachweist, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt oder dort seinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 2,
  5. Satz) hatte; dieser Nachweis entfällt, wenn der Antragsteller die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt und bei Begründung des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen hat und die Behörde keine Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Wohnsitzes (§ 5 Abs. 1 Z 1) oder sechsmonatigem Aufenthaltes in dem betreffenden Staat zum Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung hat.der Antragsteller nachweist, dass er sich zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Lenkberechtigung in dem betreffenden Staat während mindestens sechs Monaten aufhielt oder dort seinen Wohnsitz (Paragraph 5, Absatz 2, 3, Satz) hatte; dieser Nachweis entfällt, wenn der Antragsteller die Staatsbürgerschaft des Ausstellungsstaates des Führerscheines besitzt und bei Begründung des Wohnsitzes (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) in Österreich die ausländische Lenkberechtigung bereits besessen hat und die Behörde keine Zweifel am tatsächlichen Vorliegen des Wohnsitzes (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) oder sechsmonatigem Aufenthaltes in dem betreffenden Staat zum Zeitpunkt des Erwerbes der Lenkberechtigung hat.
  6. der Antragsteller seinen Wohnsitz nach Österreich verlegt hat oder während seines Auslandsaufenthaltes behalten hat,
  7. keine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit bestehen sowie die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 nachgewiesen ist undkeine Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit bestehen sowie die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, nachgewiesen ist und
  8. entweder die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung gemäß § 11 Abs. 4 nachgewiesen wird, oderentweder die fachliche Befähigung durch eine praktische Fahrprüfung gemäß Paragraph 11, Absatz 4, nachgewiesen wird, oder
  9. angenommen werden kann, dass die Erteilung seiner Lenkberechtigung unter den gleichen Voraussetzungen erfolgt ist, unter denen sie in Österreich erteilt wird.Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung festzulegen, in welchen Staaten für welche Lenkberechtigung eine derartige Gleichartigkeit besteht. Der Beschwerdeführer hat am 7.5.2015 den Antrag auf Austausch eines Nicht-EWR-Führerscheines beim Magistrat der Stadt Krems an der Donau eingebracht. Damals war er noch in ***, ***, wohnhaft. Am 6.5.2015 wurde die ärztliche Untersuchung nach § 8 Führerscheingesetz durchgeführt. Mit dem Antrag wurde die Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 Asylgesetz vom 13.5.2014 ebenso beigebracht wie ein Führerschein der Russischen Föderation.Der Beschwerdeführer hat am 7.5.2015 den Antrag auf Austausch eines Nicht-EWR-Führerscheines beim Magistrat der Stadt Krems an der Donau eingebracht. Damals war er noch in ***, ***, wohnhaft. Am 6.5.2015 wurde die ärztliche Untersuchung nach Paragraph 8, Führerscheingesetz durchgeführt. Mit dem Antrag wurde die Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, Asylgesetz vom 13.5.2014 ebenso beigebracht wie ein Führerschein der Russischen Föderation. Von der Landespolizeidirektion Niederösterreich wurde der Führerschein untersucht. In dem Untersuchungsbericht vom 26.8.2015, Zl. E1/45723/15, wird ausgeführt, dass das Formular teilweise in seiner Beschaffenheit (Druckstoff, Drucktechnik und Typografie sowie in den sicherheitstechnischen Merkmalen) mit authentischem Vergleichsmaterial übereinstimmt. Bei den Untersuchungen konnte festgestellt werden, dass die Originalfolie offensichtlich händisch zugeschnitten und auf der Rückseite eine weitere behördlich nicht vorgesehene Folie angebracht wurde. Die Unterschrift des Inhabers weicht augenscheinlich von der des Antragstellers ab. Vorbehaltlich einer Handschriftuntersuchung wird ausgeführt, dass die Unterschrift mit mehreren „Ansätzen“ ausgeführt wurde (nachgezeichnet bzw. teilweise überschrieben). Im Asylverfahren wurde kein Führerschein vorgelegt. Der Verdacht ist gegeben, dass dieser durch eine dritte Person beschafft und auch unterschrieben wurde. Eine rechtmäßige Ausstellung bzw. Nachweis einer gültigen Lenkberechtigung ist daher anzuzweifeln. Mit Schriftsatz vom 1.9.2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass auf Grund der kriminaltechnischen Untersuchung der Austausch der Lenkberechtigung abgewiesen wird. In der Stellungnahme vom 11.9.2015 wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Bewohner der russischen Teilrepublik Tschetschenien gewesen sei. Die staatlichen Behörden seien von der russischen Führung als legitim anerkannt worden. Im September 2005 habe er bei der von seinem Wohnort nächstgelegenen Fahrschule in *** einen Antrag für einen Lenkberechtigungskurs gestellt und sei für einen Kurs von drei Monaten angemeldet worden. Nach drei Unterrichtsmonaten habe er die theoretische und praktische Prüfung als gut abgelegt. Von der Ausstellung seines Führerscheines bis zu seiner Ausreise habe er ein Auto gelenkt. In der ganzen Zeit sei er in Tschetschenien und den Nachbarrepubliken hunderte Male aufgehalten und nach dem Führerschein und anderen Dokumenten gefragt und kontrolliert worden. Der Verdacht auf Unechtheit des Führerscheines sei nicht einmal gegeben gewesen. Ein Zeugnis der „Russischen Sporttechnischen Wehrorganisation“ sowie eine „Karte des Kraftfahrers“ und die dazugehörigen Übersetzungen wurden beigebracht. In den auf den Beschwerdeführer lautenden Dokumenten wird ausgeführt, dass dieser von 1.10.2005 bis 1.1.2006 das Programm „BC“ lernte und bei den Abschlussprüfungen am 1.1.2006 für Konstruktion und Wartung, Regeln und Grundregeln der Sicherheit im Straßenverkehr und Praktisches Fahren jeweils die Note „Gut“ bekam. Es wurde ein Führerschein der Tschetschenischen Republik am 6.6.2016 ausgestellt. In der Akte des Magistrates der Stadt Krems an der Donau befinden sich Kopien des vorgelegten Führerscheines, zumal der vorgelegte Führerschein bei der kriminaltechnischen Untersuchungsstelle verblieb. Abgesehen von den technischen Mängeln am Führerschein (Folie auf der Rückseite) kann bereits mit freiem Auge wahrgenommen werden, dass die Unterschrift auf dem Führerschein augenscheinlich von den in der Akte einliegenden Unterschriften des Beschwerdeführers abweicht. Im Asylverfahren wird nach Ausweisdokumenten gefragt, um die Identität des Antragstellers abzuklären. Darunter werden üblicherweise Dokumente mit Lichtbild, wie z.B. Reisepass, Identitätskarten, aber auch Führerscheine verstanden. Seitens des Beschwerdeführers wurde keine Stellungnahme hinsichtlich des Vorwurfes des offensichtlich verfälschten Führerscheines abgegeben. Der Beschwerdeführer hat die Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht behoben, obwohl im Zentralen Melderegister der Hauptwohnsitz an der Zustelladresse in ***, *** noch aufrecht ist. Es war sohin keine weitere Klärung hinsichtlich der vorgelegten Urkunden, des zeitlichen Ablaufes und der zeitlichen Differenz zwischen Ablegung der Prüfung und Ausstellung des Dokumentes und dergleichen möglich. Im Erteilungsverfahren trifft die Partei eine spezifische Mitwirkungsobliegenheit, deren Verletzung zur Versagung der beantragten Lenkberechtigung führen kann (s. VwGH v. 24.5.2011, Zl. 2011/11/0045). Der Beschwerdeführer ist seiner Verpflichtung, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, nicht nachgekommen, sodass die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen ist. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist auszuschließen, weil es sich um keine Rechtsfrage handelt, der eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt. Die Entscheidung weicht auch nicht von der Rechtsprechung des Veraltungsgerichtshofes ab.Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist auszuschließen, weil es sich um keine Rechtsfrage handelt, der eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt. Die Entscheidung weicht auch nicht von der Rechtsprechung des Veraltungsgerichtshofes ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.141.001.2016

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