VO 1960) oder eines negativen Bescheides mangels Vorliegens der Voraussetzungen für die Verordnungserlassung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie folgenden Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Richter Hofrat Mag. Wallner über die Säumnisbeschwerde von HA u.a., alle vertreten durch Krist Bubits Rechtsanwälte OG, in ***, ***, betreffend Erlassung einer Verordnung
Paragraph 43, Absatz 2 litera a der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) oder eines negativen Bescheides mangels Vorliegens der Voraussetzungen für die Verordnungserlassung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie folgenden BESCHLUSS:
GVG) wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.Der Antrag von HA, HJ, Dr. EK, WP und der Marktgemeinde ***, alle vertreten durch Krist Bubits Rechtsanwälte OG, vom 27. April 2016 auf Erlassung einer dauernden Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h für den Bereich auf der *** in Fahrtrichtung *** von der ASt *** bis ASt *** von Überkopfwegweiser nach km 6,0 bis Überkopfwegweiser nach km 9,0, und in Fahrtrichtung von Süden zur *** Stadtgrenze von Überkopfwegweiser nach km 9,7 bis Überkopfwegweiser nach km 6,5 wird – soweit er sich auf einen unmittelbaren Anspruch aus der Luftqualitäts-Richtlinie vom 21.05.2008, 2008/50/EG, richtet -
Paragraph 31, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.
GVG als unzulässig zurückgewiesen.Soweit sich der genannte Antrag der Beschwerdeführer vom 27. April 2016 auf einen unmittelbaren Anspruch aus der Umgebungslärm-Richtlinie vom 25.06.2002, 2002/49/EG, richtet, wird dieser
Paragraph 31, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. 3. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen diesen Beschluss nicht zulässig. Begründung: Die Antragsteller IA u.a., rechtfreundlich vertreten durch Krist Bubits Rechtsanwälte OG in ***, ***, stellten an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Schriftsatz vom 27.04.2016 den Antrag auf Erlassung einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf Tempo 80 auf der *** für einen näher bezeichneten Bereich zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte für Umgebungslärm und Feinstaub im Gebiet der Marktgemeinde ***, in eventu auf Erlassung von sonstigen geeigneten Verkehrsbeschränkungen in diesem Bereich. Sie begehrten die Erlassung einer Verordnung
VO. Die beantragte Geschwindigkeitsbeschränkung solle eine generelle für alle Fahrzeugarten zwecks dauerhafter Reduktion der Immissionsquellen betreffend Lärm und Feinstaub sein. Dies sei ein taugliches Mittel betreffend Gesundheitsgefährdung durch Umgebungslärm und Feinstaub, ausgelöst von Kraftfahrzeugen auf der ***. Es bestünde die evidente Gefahr, dass Luftschadstoffwerte die im Anhang 12 zur Luftqualitätsrichtlinie festgelegten Alarmschwellen überschreiten würden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sei nach dem Wortlaut des § 43 Abs. 2 StVO zuständige Behörde, sowohl unter dem Gesichtspunkt der Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen durch Lärm als auch durch Schadstoffe (Feinstaub). Die Antragsteller IA u.a., rechtfreundlich vertreten durch Krist Bubits Rechtsanwälte OG in ***, ***, stellten an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Schriftsatz vom 27.04.2016 den Antrag auf Erlassung einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf Tempo 80 auf der *** für einen näher bezeichneten Bereich zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte für Umgebungslärm und Feinstaub im Gebiet der Marktgemeinde ***, in eventu auf Erlassung von sonstigen geeigneten Verkehrsbeschränkungen in diesem Bereich. Sie begehrten die Erlassung einer Verordnung
Paragraph 43, Absatz 2, Litera a, StVO. Die beantragte Geschwindigkeitsbeschränkung solle eine generelle für alle Fahrzeugarten zwecks dauerhafter Reduktion der Immissionsquellen betreffend Lärm und Feinstaub sein. Dies sei ein taugliches Mittel betreffend Gesundheitsgefährdung durch Umgebungslärm und Feinstaub, ausgelöst von Kraftfahrzeugen auf der ***. Es bestünde die evidente Gefahr, dass Luftschadstoffwerte die im Anhang 12 zur Luftqualitätsrichtlinie festgelegten Alarmschwellen überschreiten würden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sei nach dem Wortlaut des Paragraph 43, Absatz 2, StVO zuständige Behörde, sowohl unter dem Gesichtspunkt der Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen durch Lärm als auch durch Schadstoffe (Feinstaub). Unter Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 28.05.2015, Ro 2014/07/0096, begründete die Beschwerde die Antragslegitimation damit, dass in Fällen, in denen die Verwaltung unter bestimmten Voraussetzungen zur Erlassung einer Verordnung verpflichtet sei, ein Antragsrecht von Parteien bejaht werde und ein Recht dieser auf Erlassung eines negativen Bescheides bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Verordnungserlassung bestünde. Weiters verwies die Beschwerde auf Rechtsprechung des VfGH und VwGH hinsichtlich eines unmittelbaren Anspruches von Parteien auf Erlassung einer Verordnung, wenn damit einem aus dem Unionsrecht ableitbaren Rechtsanspruch des unmittelbar betroffenen Einzelnen zum Durchbruch verholfen werden könne. Ein solches Antragsrecht bestünde unabhängig davon, ob ein Antragsrecht oder ein einheitliches Verfahrensrecht hinsichtlich einer Verordnungserlassung bestehe. Die Vollzugsbehörden seien zur Erlassung von Verordnungen im Sinne der Luftqualitäts-Richtlinie auch nach § 43 Abs. 2 lit. a StVO verpflichtet. Dies, um die Nichteinhaltung der Grenzwerte langfristig und kurzfristig und damit eine Gesundheitsgefährdung der Bevölkerung hintanzuhalten. In diesem Zusammenhang wurde auf die Entscheidung des EuGH vom 25.07.2008 („Janecek“) verwiesen.Ein solches Antragsrecht bestünde unabhängig davon, ob ein Antragsrecht oder ein einheitliches Verfahrensrecht hinsichtlich einer Verordnungserlassung bestehe. Die Vollzugsbehörden seien zur Erlassung von Verordnungen im Sinne der Luftqualitäts-Richtlinie auch nach Paragraph 43, Absatz 2, Litera a, StVO verpflichtet. Dies, um die Nichteinhaltung der Grenzwerte langfristig und kurzfristig und damit eine Gesundheitsgefährdung der Bevölkerung hintanzuhalten. In diesem Zusammenhang wurde auf die Entscheidung des EuGH vom 25.07.2008 („Janecek“) verwiesen. Weiters verwies die Beschwerde auf das EuGH-Urteil vom 19.11.2014 („Client-Earth“), wonach sich Einzelne nach ständiger Rechtsprechung gegenüber öffentlichen Stellen auf unbedingte und hinreichend genaue Bestimmungen einer Richtlinie berufen könnten, und hätten die nationalen Behörden und Gerichte die Bestimmungen des nationalen Rechtes soweit wie möglich so auszulegen, dass sie mit dem Ziel der entsprechenden Richtlinien im Einklang stünden. Es bestünde daher ein auf die Luftqualitäts-Richtlinie gestützter Anspruch auf Erlassung der begehrten Verordnung. Sollte eine dauernde Beschränkung überschießend sein, würden sonst geeignete andere Maßnahmen zur Hintanhaltung von Grenzwertüberschreitungen an Luftschadstoffen verlangt werden. Auch aus der Umgebungslärm-Richtlinie ließe sich unmittelbar ein Anspruch der Antragsteller auf Erlassung einer Verordnung nach § 43 Abs. 2 lit. a StVO ableiten. Auch aus der Umgebungslärm-Richtlinie ließe sich unmittelbar ein Anspruch der Antragsteller auf Erlassung einer Verordnung nach Paragraph 43, Absatz 2, Litera a, StVO ableiten. Unter Verweis auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-237/07 vom 25.07.2008 führten die Beschwerdeführer aus, dass Personen, die unmittelbar von der Gefahr einer Überschreitung von Grenzwerten betroffen seien, bei den zuständigen Behörden erwirken können müssten, dass bei Vorliegen einer solchen Gefahr konkrete Maßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte von Umgebungslärm durch Straßenverkehr getroffen würden. Unbeschadet des Rechtstypenzwanges in der Österreichischen Rechtsordnung müsse daher den Antragstellern ein subjektives Recht auf Erlassung einer Verordnung nach § 43 Abs. 2 lit. a StVO eingeräumt werden, da dies zur Gewährung des unionsrechtlichen Rechtsschutzes betreffend die Luftqualitäts- und die Umgebungslärm-Richtlinie notwendig sei. Unter Verweis auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-237/07 vom 25.07.2008 führten die Beschwerdeführer aus, dass Personen, die unmittelbar von der Gefahr einer Überschreitung von Grenzwerten betroffen seien, bei den zuständigen Behörden erwirken können müssten, dass bei Vorliegen einer solchen Gefahr konkrete Maßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte von Umgebungslärm durch Straßenverkehr getroffen würden. Unbeschadet des Rechtstypenzwanges in der Österreichischen Rechtsordnung müsse daher den Antragstellern ein subjektives Recht auf Erlassung einer Verordnung nach Paragraph 43, Absatz 2, Litera a, StVO eingeräumt werden, da dies zur Gewährung des unionsrechtlichen Rechtsschutzes betreffend die Luftqualitäts- und die Umgebungslärm-Richtlinie notwendig sei. Für die Antragsteller bilde nicht nur das Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz und die Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Rechtsgrundlage zur Bekämpfung von Umgebungslärm, sondern hätten unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH vom 19.11.2014 (Client Earth) die nationalen Behörden und Gerichte die Bestimmungen des nationalen Rechtes so auszulegen, dass sie mit den Zielen der Richtlinie im Einklang stünden. Es bestünde diesfalls in unmittelbarer Anwendbarkeit der Umgebungslärmrichtlinie ein Recht auf Erlassung einer Verordnung nach § 43 Abs. 2 lit. a StVO.Für die Antragsteller bilde nicht nur das Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz und die Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Rechtsgrundlage zur Bekämpfung von Umgebungslärm, sondern hätten unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH vom 19.11.2014 (Client Earth) die nationalen Behörden und Gerichte die Bestimmungen des nationalen Rechtes so auszulegen, dass sie mit den Zielen der Richtlinie im Einklang stünden. Es bestünde diesfalls in unmittelbarer Anwendbarkeit der Umgebungslärmrichtlinie ein Recht auf Erlassung einer Verordnung nach Paragraph 43, Absatz 2, Litera a, StVO. Die Antragsteller würden an einer Hauptverkehrsstraße wohnen, wie auch in einem Ballungsraum
Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz. Die Erlassung einer Verordnung nach der begehrten Rechtsnorm sei zur Hintanhaltung einer Gesundheitsgefährdung der Antragsteller durch Lärm erforderlich, und mit der die Grenzwerte für Umgebungslärm im Gemeindegebiet der Marktgemeinde *** unmittelbar an der *** gesichert eingehalten würden. Der Antrag sei sohin auf Erweiterung im Sinne nach Umgebungslärm-Richtlinie zu erlassender Aktionspläne bzw. der Setzung von Maßnahmen im Sinne für das Wohngebiet der Antragsteller zu erlassender Aktionspläne
Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung gerichtet, da die Republik Österreich insofern den Umsetzungsverpflichtungen nur ungenügend nachgekommen sei. Für den antragsgegenständlichen Bereich der *** sei ein durchschnittlicher Tagesverkehr von mehr als 170.000 Kraftfahrzeugen gegeben, also das vier- bis fünffache der Verkehrsfrequenz auf der ***, wo für einen bestimmten Bereich mit Verordnung die Höchstgeschwindigkeit auf beiden Richtungsfahrbahnen auf 100 km/h und 80 km/h beschränkt worden sei. Entsprechend dem Gleichheitsgrundsatz müsse auch für den beantragten Bereich eine Verordnung erlassen werden. Staatliche Organe hätten im Hinblick auf die in einer Richtlinie vorgesehene Verpflichtung das gesamte nationale Recht zu berücksichtigen und nicht nur den konkreten Umsetzungsakt. Die Mitgliedstaaten seien verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Grenzwerte der Luftqualitätsrichtlinie nicht überschritten würden. Diese Grenzwerte seien im antragsgegenständlichen Bereich der *** überschritten worden. Eine Unterlassung einer entsprechenden Verkehrsbeschränkung durch das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie begründe einen Anspruch der Parteien auf Erlassung einer Verordnung. Die Grenzwerte der Bundes-Umgebungslärmschutzverordnung würden deutlich überschritten. Im Sinne einer richtlinienkonformen Interpretation bestehe die Verpflichtung des Bundeministers für Verkehr, Innovation und Technologie, die gegenständliche Verkehrsbeschränkung wegen Überschreitung der Umgebungslärmgrenzwerte nach der StVO zu erlassen. Eine unmittelbare Betroffenheit der Antragsteller liege vor, diese sei auch dann gegeben, wenn die Personen im maßgeblichen Gebiet lebten. Alle Antragsteller würden im gegenständlichen Bereich leben, welcher durch den Verkehr auf der *** Lärmimmissionen und Immissionen an Feinstaub aufweise. Auch juristische Personen wie die Marktgemeinde *** hätten subjektive Rechte nach den genannten beiden Richtlinien und daher auch ein Recht zur Antragstellung. Für die Überschreitung der Grenzwerte betreffend Feinstaub gebe es eine Toleranzschwelle von 25 Tagen/Jahr, an denen der Grenzwert überschritten werden dürfe. Nach den Messwerten der für die Antragsteller maßgeblichen Messstation zur Messung der Feinstaubwerte PM10 wurde der Grenzwert für diese Belastung in den Jahren 2010 (46 Tage) und 2011 (43 Tage) überschritten, nachfolgend waren Überschreitungen unter der Toleranzschwelle von 25 Tagen für die Jahre 2012 bis 2015 (Anmerkung: für 2016 liegt kein Gesamtwert vor). Bei den Grenzwerten für Umgebungslärm bestünde keine Toleranzschwelle. Eine lärmtechnische Untersuchung mit Stand 13.05.2015 werde vorgelegt, woraus sich Überschreitungen des Dauerschallpegels bei Tag und bei Nacht ergeben würden (schalltechnischer Messbericht vom 12.01.2015). Die Antragsteller seien somit durch Umgebungslärm unmittelbar betroffen und berechtigt, einen Antrag auf Erlassung der begehrten Geschwindigkeitsbeschränkung zu stellen. Bei einer Reduktion der Geschwindigkeit von 130 km/h auf 80 km/h würde sich eine Verminderung der Feinstaubbelastung um 33 % ergeben. Die beantragte Geschwindigkeitsbeschränkung sei ein effizientes sowie sachgerechtes und gelindestes Mittel zur Verminderung einer Gesundheitsgefährdung der Antragsteller durch Feinstaub und Umgebungslärm. Mit Schreiben vom 05.09.2016 gaben die Antragsteller eine Stellungnahme ab und brachten vor, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sei zur Erlassung der beantragten Verordnung nach § 43 Abs. 2 StVO zuständig auf Grund der umfassenden Bundeskompetenz hinsichtlich Luftreinhaltung. Zum Antragsrecht auf Erlassung einer Verordnung bzw. im Falle der Nichterlassung auf Erlassung eines ablehnenden Bescheides wurde unter anderem auf das Erkenntnis des VwGH vom 28.05.2015, Ro 2014/07/0096, verwiesen. Mit Schreiben vom 05.09.2016 gaben die Antragsteller eine Stellungnahme ab und brachten vor, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sei zur Erlassung der beantragten Verordnung nach Paragraph 43, Absatz 2, StVO zuständig auf Grund der umfassenden Bundeskompetenz hinsichtlich Luftreinhaltung. Zum Antragsrecht auf Erlassung einer Verordnung bzw. im Falle der Nichterlassung auf Erlassung eines ablehnenden Bescheides wurde unter anderem auf das Erkenntnis des VwGH vom 28.05.2015, Ro 2014/07/0096, verwiesen. Da der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nach Ablauf von sechs Monaten ab Einlangen des Antrages vom 27.04.2016 weder eine Verordnung nach § 43 Abs. 2 StVO 1960 noch einen negativen Bescheid über das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine derartige Verordnung erlassen hatte, brachte ein Teil der Antragsteller, nämlich HA, HJ, Dr. EK, WP und die Marktgemeinde ***, alle rechtsanwaltlich vertreten durch die Krist Bubits Rechtsanwälte OG, eine Säumnisbeschwerde vom 16.12.2016 beim Bundesminister ein. Diese war an das Bundesverwaltungsgericht gerichtet. Begründend wurde ausgeführt, einen Antrag mit Schreiben vom 27.04.2016 gestellt zu haben, damit der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf Tempo 80 auf einem bestimmten Abschnitt der A2 Südautobahn in beide Fahrtrichtungen zur Einhaltung der Immissionsgrenzwerte für Umgebungslärm und Feinstaub erlasse. Gestützt wurde der Antrag auf Erlassung der entsprechenden Verordnung auf Unionsrecht, nämlich die Umgebungslärm- und die Luftqualitäts-Richtlinie. Verwiesen wurde auch auf das Erkenntnis des VwGH vom 28.05.2015, Ro 2014/07/
1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Nach § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Nach Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Die für gegenständlichen Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der StVO 1960 lauten auszugsweise: „§ 43.
GVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Antrag zurückzuweisen war. Von der Durchführung war aber auch
GVG abzusehen.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da der Antrag zurückzuweisen war. Von der Durchführung war aber auch
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG abzusehen.
GG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.220.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.