GVG) insofern Folge gegeben, als der Bescheid des Magistrates der Stadt Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als der Bescheid des Magistrates der Stadt St. Pölten vom 27.02.2016, GZ. PJ3-B-15125/003, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Magistrat der Stadt St. Pölten zurückverwiesen wird. 2. Gegen diesen Beschluss ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem Bescheid des Magistrates der Stadt St. Pölten (in weiterer Folge als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom 20.02.2017, GZ. PJ3-B-15125/003, wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und/oder Wohnbedarfes vom 22.12.2016 abgelehnt. Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass mit Antrag vom 20.12.2016, eingelangt am 22.12.2016, Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes für die Beschwerdeführer beantragt worden wären. Die Beschwerdeführer seien in ***, ***, in einem Mietobjekt wohnhaft und würde die monatliche Miete € 515,-- betragen. Die Beschwerdeführer seien Staatsangehörige Syriens und
G asylberechtigt. Sie würden in Wohngemeinschaft leben, hätten kein Einkommen und kein Vermögen und sei jeweils eine Krankenversicherung nicht vorhanden. Der Beschwerdeführer IS sei beim AMS gemeldet.Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass mit Antrag vom 20.12.2016, eingelangt am 22.12.2016, Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes für die Beschwerdeführer beantragt worden wären. Die Beschwerdeführer seien in ***, ***, in einem Mietobjekt wohnhaft und würde die monatliche Miete € 515,-- betragen. Die Beschwerdeführer seien Staatsangehörige Syriens und
Paragraph 3, AsylG asylberechtigt. Sie würden in Wohngemeinschaft leben, hätten kein Einkommen und kein Vermögen und sei jeweils eine Krankenversicherung nicht vorhanden. Der Beschwerdeführer IS sei beim AMS gemeldet. Da den Beschwerdeführern bereits mit ha. Bescheid vom 01.08.2016, Zl. PJ3-B-15125/003, Bedarfsorientierte Mindestsicherung bis 31.07.2017 gewährt worden wäre, könne jetzt noch nicht überprüft werden, ob nach Ende dieser Befristung noch Hilfsbedürftigkeit vorliege. Eine Prognose der Hilfsbedürftigkeit sei nicht möglich, da sich die Einkommens- und Familiensituation durch viele Faktoren verändern könnten, welche eine Hilfsbedürftigkeit nach dem NÖ MSG nicht mehr begründe, wie z.B. Arbeitsaufnahme, Änderung der Anzahl der Familienmitglieder in Haushaltsgemeinschaft, uvm. Zusätzlich könnten die aktuellen Vermögensnachweise und das Einkommen (z.B. Girokontoauszüge der letzten drei Monate, Sparbücher, Bausparvertrag, Grundbuchsauszüge) zum möglichen Anspruchsbeginn der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht überprüft werden, da diese in der Zukunft liegen würden. Einkommen und Vermögen seien jedoch maßgeblich für die Bemessung der Höhe der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. 2. Zum Beschwerdevorbringen: In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde beantragten die Beschwerdeführer, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und sodann der Beschwerde stattzugeben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und den Beschwerdeführern auf Basis der konkreten Hilfsbedürftigkeit
NÖ MSG Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu gewähren; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen.In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde beantragten die Beschwerdeführer, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und sodann der Beschwerde stattzugeben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und den Beschwerdeführern auf Basis der konkreten Hilfsbedürftigkeit
Paragraph 9, NÖ MSG Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu gewähren; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen. Begründend führten dazu die Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass sie vor Krieg und Verfolgung aus Syrien nach Österreich geflohen seien, wo sie als asylberechtigt anerkannt worden seien. Sie seien von den Geschehnissen der Vergangenheit schwer gezeichnet, würden sich aber sehr um Integration in Österreich bemühen. Die Prognostizierbarkeit der Hilfsbedürftigkeit habe sich im Antragszeitpunkt insbesondere daraus ergeben, dass die Zweitbeschwerdeführerin hochschwanger gewesen wäre und am *** auch das dritte Kind zur Welt gekommen sei. Vor diesem Hintergrund hätten die Beschwerdeführer am 22.12.2016 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Verlängerung der Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gestellt. Bereits zu diesem Zeitpunkt hätten die Beschwerdeführer gewusst, dass sie über den am 31.07.2017 hinaus und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bis ins Jahr 2018 hinein noch hilfsbedürftig sein würden und sei daher auch eine Berufung auf die Übergangsbestimmung des § 43 Abs. 12 NÖ MSG zweckentsprechend erschienen. Die Anwendung der neuen niedrigeren Richtsätze würde für die Beschwerdeführer einen massiven finanziellen Einschnitt bedeuten, der die bisherigen Integrationsbemühungen zunichte massiv gefährden und sie wieder in ein Stadium existenzieller Übergangsprobleme zurückwerfen würde.Paragraph 43, Absatz 12, NÖ MSG zweckentsprechend erschienen. Die Anwendung der neuen niedrigeren Richtsätze würde für die Beschwerdeführer einen massiven finanziellen Einschnitt bedeuten, der die bisherigen Integrationsbemühungen zunichte massiv gefährden und sie wieder in ein Stadium existenzieller Übergangsprobleme zurückwerfen würde. Die Entscheidung der Verwaltungsbehörde sei auch im Hinblick auf § 46 AVG iVm § 15 Abs. 5 NÖ MSG gesetzwidrig, zumal diese Bestimmungen für das Verwaltungsverfahren die Unbeschränktheit der Beweismittel normieren würden. Das bedeute, dass die Verwaltungsbehörde im gegenständlichen Fall nicht an die bloß demonstrative Aufzählung des § 15 Abs. 4 NÖ MSG gebunden gewesen sei, wovon sie ausgegangen zu sein scheine. Grundsätzlich hätte sie ihrer Verpflichtung zur Wahrung des Parteiengehörs und zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts unter Ausnutzung des Prinzips der Unbeschränktheit der Beweismittel zu wahren gehabt. Strittig könne sein, wie weit diese Verpflichtung gehe, was jedoch im vorliegenden Fall keine Rolle spiele. Jedenfalls hätte die belangte Behörde nämlich Ermittlungsschritte zur Prognostizierbarkeit ihrer Hilfsbedürftigkeit zu setzen gehabt. Das komplette Abgehen davon sei von § 15 Abs. 4 NÖ MSG nicht gedeckt.Die Entscheidung der Verwaltungsbehörde sei auch im Hinblick auf Paragraph 46, AVG in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 5, NÖ MSG gesetzwidrig, zumal diese Bestimmungen für das Verwaltungsverfahren die Unbeschränktheit der Beweismittel normieren würden. Das bedeute, dass die Verwaltungsbehörde im gegenständlichen Fall nicht an die bloß demonstrative Aufzählung des Paragraph 15, Absatz 4, NÖ MSG gebunden gewesen sei, wovon sie ausgegangen zu sein scheine. Grundsätzlich hätte sie ihrer Verpflichtung zur Wahrung des Parteiengehörs und zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts unter Ausnutzung des Prinzips der Unbeschränktheit der Beweismittel zu wahren gehabt. Strittig könne sein, wie weit diese Verpflichtung gehe, was jedoch im vorliegenden Fall keine Rolle spiele. Jedenfalls hätte die belangte Behörde nämlich Ermittlungsschritte zur Prognostizierbarkeit ihrer Hilfsbedürftigkeit zu setzen gehabt. Das komplette Abgehen davon sei von Paragraph 15, Absatz 4, NÖ MSG nicht gedeckt. Wäre die Verwaltungsbehörde ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nachgekommen, hätten die Beschwerdeführer im obigen Sinn vorbringen und darlegen können, dass Hilfsbedürftigkeit bis in das Jahr 2018 hinein, jedenfalls über den 30.07.2017 hinaus aufrecht sein werde. Dazu komme, dass die Beschwerdeführer
2 NÖ MSG und Dazu komme, dass die Beschwerdeführer
Paragraph 17, Absatz 2, NÖ MSG und § 23 Abs. 1 NÖ MSG aus Gesichtspunkten der Verwaltungsökonomie ohnehin eine Mitwirkungs- und Anzeigepflicht treffe; offenbar sei dem Gesetzgeber im Sinn der Verwaltungsökonomie daran gelegen, die Prognose und Kontrolle der Hilfsbedürftigkeit nicht ausschließlich über den aufwendigen Antragsprozess zu lenken. Sollten sich die entscheidungsrelevanten Voraussetzungen wider Erwarten ändern, wären die Beschwerdeführer somit ohnehin dementsprechend verpflichtet, die Verwaltungsbehörde in Kenntnis zu setzen.Paragraph 23, Absatz eins, NÖ MSG aus Gesichtspunkten der Verwaltungsökonomie ohnehin eine Mitwirkungs- und Anzeigepflicht treffe; offenbar sei dem Gesetzgeber im Sinn der Verwaltungsökonomie daran gelegen, die Prognose und Kontrolle der Hilfsbedürftigkeit nicht ausschließlich über den aufwendigen Antragsprozess zu lenken. Sollten sich die entscheidungsrelevanten Voraussetzungen wider Erwarten ändern, wären die Beschwerdeführer somit ohnehin dementsprechend verpflichtet, die Verwaltungsbehörde in Kenntnis zu setzen. 3. Feststellungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich legt seiner Entscheidung unter Zugrundelegung der Aktenlage nachstehenden Sachverhalt zugrunde: Den Beschwerdeführern IS, SH und deren beiden Kindern mj. HS und mj. JS, jeweils Staatsangehörige Syriens, welche in ***, ***, in aufrechter Wohngemeinschaft leben und
Asylgesetz asylberechtigt sind, wurde aufgrund ihres Antrages vom 30.07.2016 mit rechtskräftigem Bescheid des Magistrates der Stadt St. Pölten vom 01.08.2016, Zahl PJ3-B-15125/003, Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Form von Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes für den Zeitraum vom 01.08.2016 bis längstens 31.07.2017 durch eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 628,32 für IS, € 628,32 für SH, € 192,68 für mj. HS und von € 192,68 für mj. JS bewilligt. Ebenso wurde den Anträgen der Beschwerdeführer auf Leistungen bei Krankheit stattgegeben und die Beschwerdeführer bei der NÖ Gebietskrankenkasse für eben diesen Zeitraum krankenversichert.Den Beschwerdeführern IS, SH und deren beiden Kindern mj. HS und mj. JS, jeweils Staatsangehörige Syriens, welche in ***, ***, in aufrechter Wohngemeinschaft leben und
Paragraph 3, Asylgesetz asylberechtigt sind, wurde aufgrund ihres Antrages vom 30.07.2016 mit rechtskräftigem Bescheid des Magistrates der Stadt St. Pölten vom 01.08.2016, Zahl PJ3-B-15125/003, Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Form von Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes für den Zeitraum vom 01.08.2016 bis längstens 31.07.2017 durch eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 628,32 für IS, € 628,32 für SH, € 192,68 für mj. HS und von € 192,68 für mj. JS bewilligt. Ebenso wurde den Anträgen der Beschwerdeführer auf Leistungen bei Krankheit stattgegeben und die Beschwerdeführer bei der NÖ Gebietskrankenkasse für eben diesen Zeitraum krankenversichert. Mit Antrag vom 20.12.2016, bei der Verwaltungsbehörde eingelangt am 22.12.2016, beantragten IS und SH für sich und ihre beiden Kinder die Weitergewährung eben dieser Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung über den Zeitraum ab 31.07.2017 hinaus.
2 NAG verfügen;Paragraph 47, Absatz 2, NAG verfügen;
G 2005;3. Asylberechtigte
Paragraph 3, AsylG 2005; 4. Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel a) “Daueraufenthalt-EU”
NAG odera) “Daueraufenthalt-EU”
Paragraph 45, NAG oder b) “Daueraufenthalt-EU” eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel
NAG.b) “Daueraufenthalt-EU” eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel
Paragraph 49, NAG.
G 2005; 3. Asylwerber
Paragraph 13, AsylG 2005; 4. Subsidiär Schutzberechtigte
G 2005.“4. Subsidiär Schutzberechtigte
Paragraph 8, AsylG 2005.“ § 9 Abs. 4a NÖ MSG:Paragraph 9, Absatz 4 a, NÖ MSG: „
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“
G asylberechtigt sind. Aus der Bestimmung des § 5 Abs. 2 Z 3 NÖ MSG ergibt sich, dass grundsätzlich sohin die Beschwerdeführer zum anspruchsberechtigten Personenkreis der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehören.Weiters ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass die Beschwerdeführer, welche Staatsangehörige Syriens sind,
Paragraph 3, AsylG asylberechtigt sind. Aus der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ MSG ergibt sich, dass grundsätzlich sohin die Beschwerdeführer zum anspruchsberechtigten Personenkreis der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehören. Aus der Bestimmung des § 15 Abs. 1 NÖ MSG ergibt sich, dass die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht nur von Amts wegen, sondern auch auf Antrag gewährt werden können, sodass den Beschwerdeführern durch diese Bestimmung von Gesetzes wegen das Antragsrecht eingeräumt wird und sie daher berechtigt sind, den verfahrensgegenständlichen Weitergewährungsantrag zu stellen. Vom Gesetzgeber wurde hiebei aber lediglich im § 9 Abs. 4 NÖ MSG geregelt, dass ein derartiger Antrag vor dem Ende der befristeten Leistung zu stellen ist, nicht aber, wann dieser Antrag auf Weitergewährung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung frühestens gestellt werden darf. Schon aus dem Wort „Weitergewährung“ kann geschlossen werden, dass dieser frühestens ab Zuerkennung der Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gestellt werden darf.Aus der Bestimmung des Paragraph 15, Absatz eins, NÖ MSG ergibt sich, dass die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht nur von Amts wegen, sondern auch auf Antrag gewährt werden können, sodass den Beschwerdeführern durch diese Bestimmung von Gesetzes wegen das Antragsrecht eingeräumt wird und sie daher berechtigt sind, den verfahrensgegenständlichen Weitergewährungsantrag zu stellen. Vom Gesetzgeber wurde hiebei aber lediglich im Paragraph 9, Absatz 4, NÖ MSG geregelt, dass ein derartiger Antrag vor dem Ende der befristeten Leistung zu stellen ist, nicht aber, wann dieser Antrag auf Weitergewährung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung frühestens gestellt werden darf. Schon aus dem Wort „Weitergewährung“ kann geschlossen werden, dass dieser frühestens ab Zuerkennung der Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gestellt werden darf. Da unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes den Beschwerdeführern die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung seit dem 01.08.2016 gewährt werden, ist es daher in rechtlicher Hinsicht nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführer ihren verfahrensgegenständlichen Weitergewährungsantrag im Dezember 2016, und somit rund 7 Monate vor Ablauf der Frist für die zuerkannten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, stellen durften. Wenn also die Verwaltungsbehörde in ihrem angefochtenen Bescheid ausführt, dass der verfahrensgegenständliche Weitergewährungsantrag nicht im Dezember 2016 gestellt hätte werden dürfen, da ihnen bis zum 31.07.2017 die Leistungen der Bedarfsorientierter Mindestsicherung zuerkannt worden seien und zum Antragstellungszeitpunkt eine Prognose für ihre Hilfsbedürftigkeit nach dem 31.07.2017 nicht möglich sei, da sich bis dahin noch zahlreiche Veränderungen in Bezug auf die Voraussetzungen zur Weitergewährung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ergeben könnten, so verkennt die Verwaltungsbehörde damit die soeben dargelegte Rechtslage. Weiters ist zu beachten, dass die Verwaltungsbehörde in ihrem Verfahren zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen für die (Weiter-)Gewährung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für den beantragten Zeitraum im Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidung vorliegen, wobei hiezu festzuhalten ist, dass es nur auf diesen Entscheidungszeitpunkt ankommt. Eine Abweisung eines (Weitergewährungs-)Antrages und somit eine Verweigerung der Zuerkennung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für einen zukünftigen Zeitraum z.B. aus dem Grund, dass nicht prognostizierbar sei, ob ein Antragsteller innerhalb dieses Zeitraumes nicht doch zu Geld oder Einkünften kommen könnte oder Familienmitglieder aus dem gemeinsamen Haushalt ausscheiden würden und somit die Voraussetzungen dann wegfallen bzw. sich verändern würden, ist nicht zulässig. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass dem Landesgesetzgeber diese Möglichkeiten durchaus bewusst waren, weshalb er für diese Fälle in den Bestimmungen des NÖ MSG gewisse Vorkehrungen vorgesehen hat. So hat er in § 17 Abs. 2 NÖ MSG Mitwirkungspflichten der Hilfe suchenden Personen und in In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass dem Landesgesetzgeber diese Möglichkeiten durchaus bewusst waren, weshalb er für diese Fälle in den Bestimmungen des NÖ MSG gewisse Vorkehrungen vorgesehen hat. So hat er in Paragraph 17, Absatz 2, NÖ MSG Mitwirkungspflichten der Hilfe suchenden Personen und in § 20 leg.cit. die Abweisung, Kürzung oder Einstellung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung unter den dort genannten Voraussetzungen statuiert. In § 21 leg.cit. hat er unter den dort genannten Voraussetzungen sogar die rückwirkende Neubemessung und Einstellung von Leistungen geregelt. In § 22 leg.cit hat er das Ruhen der Ansprüche vorgesehen. In § 23 Abs. 1 leg.cit. hat er die Verpflichtung der Hilfe suchenden Person statuiert, jede ihr bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere Änderungen der Einkommens- und Vermögens-, der Wohn- oder Familienverhältnisse, des rechtmäßigen Aufenthaltes im Inland, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten binnen zwei Wochen ab Eintritt der Änderung der Behörde anzuzeigen; falls diese ihrer Verpflichtung nicht nachkommt, ist im Abs. 2 dieser Gesetzesstelle eine Rückerstattungspflicht für die zu Unrecht bezogenen Leistungen vorgesehen. Zudem sieht § 37 leg.cit. noch etliche Straftatbestände vor. Paragraph 20, leg.cit. die Abweisung, Kürzung oder Einstellung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung unter den dort genannten Voraussetzungen statuiert. In Paragraph 21, leg.cit. hat er unter den dort genannten Voraussetzungen sogar die rückwirkende Neubemessung und Einstellung von Leistungen geregelt. In Paragraph 22, leg.cit hat er das Ruhen der Ansprüche vorgesehen. In Paragraph 23, Absatz eins, leg.cit. hat er die Verpflichtung der Hilfe suchenden Person statuiert, jede ihr bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere Änderungen der Einkommens- und Vermögens-, der Wohn- oder Familienverhältnisse, des rechtmäßigen Aufenthaltes im Inland, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten binnen zwei Wochen ab Eintritt der Änderung der Behörde anzuzeigen; falls diese ihrer Verpflichtung nicht nachkommt, ist im Absatz 2, dieser Gesetzesstelle eine Rückerstattungspflicht für die zu Unrecht bezogenen Leistungen vorgesehen. Zudem sieht Paragraph 37, leg.cit. noch etliche Straftatbestände vor. Aufgrund dieser Ausführungen kommt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich somit zum Schluss, dass sämtliche von der Verwaltungsbehörde herangezogenen Abweisungsgründe im gegenständlichen Fall nicht vorliegen. Aufgrund der von ihr fälschlicherweise angenommenen Abweisungsgründe hat die Verwaltungsbehörde in weiterer Folge jegliche Ermittlungen zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Gewährung der beantragten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Bezug auf sämtliche Antragsteller unterlassen. Somit steht fest, dass die Verwaltungsbehörde aufgrund ihres Rechtsirrtums und infolge der Heranziehung der nicht zutreffenden verfahrensgegenständlichen Abweisungsgründe zum einen ihre Entscheidung mit Rechtswidrigkeit belastet hat, wodurch die Beschwerdeführer in ihren Rechten verletzt werden, und zum anderen, dass sie jegliche Ermittlungen unterlassen hat und das Verfahren daher noch in allen Bereichen sämtlicher Ermittlungen bedarf, um beurteilen zu können, ob die beantragten Leistungen zu gewähren sind. Aufgrund dieser Ausführungen erweist sich das bisher durchgeführte Verfahren somit als wesentlich mangelhaft und ergänzungsbedürftig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom 27. August 2014, Zl. Ro 2014/05/0062) besteht nach den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist jedoch sehr wohl bei krassen bzw. gravierenden Ermittlungslücken zulässig und wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde - auch in Teilbereichen - zum einen jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat oder wenn sie zum anderen zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. u.a. VwGH vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom 27. August 2014, Zl. Ro 2014/05/0062). Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. auch Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichts-barkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom 27. August 2014, Zl. Ro 2014/05/0062) besteht nach den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist jedoch sehr wohl bei krassen bzw. gravierenden Ermittlungslücken zulässig und wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde - auch in Teilbereichen - zum einen jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat oder wenn sie zum anderen zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat vergleiche u.a. VwGH vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom 27. August 2014, Zl. Ro 2014/05/0062). Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche auch Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichts-barkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Die Verwaltungsbehörde hat bei ihrer verfahrensgegenständlichen Beurteilung, wie bereits vorhin dargelegt, aufgrund ihrer Annahme der verfehlten Abweisungsgründe jegliche Ermittlungen über das Vorliegen der wesentlichen Voraussetzungen für die Entscheidung über die verfahrensgegenständlichen Weitergewährungsanträge unterlassen, sodass der maßgebliche Sachverhalt in dieser Hinsicht nicht feststeht und daher vom Landesverwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entschieden werden kann. Im gegenständlichen Fall kann die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht gegenüber der Verwaltungsbehörde weder rascher durchgeführt werden noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Demnach lassen sich die erforderlichen Ermittlungsschritte durch die Verwaltungsbehörde nicht nur schneller, sondern auch – für Parteien (in Form von Einvernahmen) wie für die Verwaltungsbehörde – kostengünstiger durchführen, als dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Fall wäre. Aus diesen Gründen war der Beschwerde daher Folge zu geben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte trotz der Antragstellung durch die Beschwerdeführer
GVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war, und eine Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung dem Zweck der vorzunehmenden Zurückverweisung widersprechen würde. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte trotz der Antragstellung durch die Beschwerdeführer
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war, und eine Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung dem Zweck der vorzunehmenden Zurückverweisung widersprechen würde. 7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird dazu auf die zahlreich zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen und im Übrigen darauf, dass der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.362.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.