RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum25.04.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-827/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin Dr. Kurz über die Beschwerde des Herrn Mag. CR und der Frau Mag. UR, beide wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtsenats des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt vom 19.01.2015, Zl. WN/44992/BW-BV-BB/1, betreffend die für die Ehegatten GK und HK (mitbeteiligte Parteien) erteilte Baubewilligung für einen Teilabbruch, Aufstockung und Zubau bei einem bestehenden Einfamilienhaus nach der NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BauO), zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach , Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Schreiben vom 31.01.2014, eingelangt am 05.02.2014, ersuchten GK und HK (mitbeteiligte Parteien) beim Magistrat der Stadt Wiener Neustadt um Erteilung der Baubewilligung für einen Teilabbruch, die Aufstockung und den Zubau beim bestehenden Einfamilienhaus auf der Liegenschaft ***, ***, GSt.Nr. *** und GSt.Nr. *** EZ ***, an. Mit Schreiben vom 08.04.2014 teilte der Magistrat der Stadt Wiener Neustadt den Beschwerdeführern als Nachbarn im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 und 4 NÖ BauO mit, dass sie gemäß § 22 Abs. 2 NÖ BauO berechtigt seien, innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens in den Antrag der Bauwerber und in die Beilagen Einsicht zu nehmen. Gleichzeitig wurden sie darauf hingewiesen, dass die Parteistellung verloren gehe, wenn innerhalb der gesetzten Frist keine Einwendungen erhoben würden, und die Bauverhandlung entfallen werde. Dieses Schreiben wurde den Beschwerdeführern am 11.04.2014 zugestellt.Mit Schreiben vom 08.04.2014 teilte der Magistrat der Stadt Wiener Neustadt den Beschwerdeführern als Nachbarn im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 NÖ BauO mit, dass sie gemäß Paragraph 22, Absatz 2, NÖ BauO berechtigt seien, innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens in den Antrag der Bauwerber und in die Beilagen Einsicht zu nehmen. Gleichzeitig wurden sie darauf hingewiesen, dass die Parteistellung verloren gehe, wenn innerhalb der gesetzten Frist keine Einwendungen erhoben würden, und die Bauverhandlung entfallen werde. Dieses Schreiben wurde den Beschwerdeführern am 11.04.2014 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 23.04.2014, bei der belangten Behörde am 25.04.2014 eingelangt, erhoben die Beschwerdeführer durch ihre ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Einwendungen gegen das beantragte Bauvorhaben. Sie brachten vor, je zur Hälfte Eigentümer des Nachbargrundstückes in ***, ***, zu sein. Durch den geplanten Bau würden sie in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden. Zur Ortsbildgestaltung brachten sie vor, dass die gewählte massige und das Grundstück dominierende Struktur der sonst vorhandenen Bebauung nicht entspreche. Dies ergebe sich vor allem aus dem Vergleich der geplanten Verbauungsdichte von 58 % zur sonstigen Umgebung. Der von den mitbeteiligten Parteien geplante Bau verletzte das Ortsbild und sei daher unzulässig. Zur Standsicherheit brachten sie vor, dass die geplante Baumaßnahme eine Erhöhung der Belastung auf die vorhandenen Fundierungen bewirke. Durch das Errichten von neuen Fundamenten unmittelbar an der nachbarlichen Grundgrenze werde das statisch-konstruktive Gefüge in diesem Bereich gestört. In wie weit eine Gefährdung des subjektiv-öffentlichen Rechtes gemäß § 6 NÖ BauO vorliege, sei jedenfalls nur nach Vorlage einer entsprechend statisch-konstruktiven Berechnung, die auf entsprechenden Untersuchungen der vorhandenen Fundierungssituation basiere, möglich. Es werde daher der Einwand der mangelnden Standsicherheit erhoben. Zur Standsicherheit brachten sie vor, dass die geplante Baumaßnahme eine Erhöhung der Belastung auf die vorhandenen Fundierungen bewirke. Durch das Errichten von neuen Fundamenten unmittelbar an der nachbarlichen Grundgrenze werde das statisch-konstruktive Gefüge in diesem Bereich gestört. In wie weit eine Gefährdung des subjektiv-öffentlichen Rechtes gemäß Paragraph 6, NÖ BauO vorliege, sei jedenfalls nur nach Vorlage einer entsprechend statisch-konstruktiven Berechnung, die auf entsprechenden Untersuchungen der vorhandenen Fundierungssituation basiere, möglich. Es werde daher der Einwand der mangelnden Standsicherheit erhoben. Im Hinblick auf allfällige Immissionen wurde vorgebracht, dass aufgrund der Anordnung der Bauwerke am Grundstück und dem dadurch bedingten vermehrt notwendigen Reversieren der Pkws eine Immission entstehe, die über dem zumutbaren Ausmaß liege. Durch diesen allfälligen Lärm werde ein subjektiv-öffentliches Recht gemäß § 6 NÖ BauO verletzt.Im Hinblick auf allfällige Immissionen wurde vorgebracht, dass aufgrund der Anordnung der Bauwerke am Grundstück und dem dadurch bedingten vermehrt notwendigen Reversieren der Pkws eine Immission entstehe, die über dem zumutbaren Ausmaß liege. Durch diesen allfälligen Lärm werde ein subjektiv-öffentliches Recht gemäß Paragraph 6, NÖ BauO verletzt. Das geplante Bauwerk soll bis an die Mauer des Hauses der Beschwerdeführer angebaut werden, sodass ihr Eigentumsrecht verletzt werde. Entgegen der Annahme der mitbeteiligten Parteien rage nicht das Dach des Hauses der Beschwerdeführer auf deren Grundstück, sondern bilde die Außenkante des Daches die Grundstücksgrenze. Bauen auf fremdem Grund sei unzulässig, weswegen der Einreichplan nicht bewilligungsfähig sei. Über Nachfrage seitens der Bauabteilung stellte das Referat Stadt- und Raumplanung des Magistrats Wiener Neustadt dazu Nachstehendes fest: Das Bauvorhaben befinde sich gemäß § 54 NÖ BauO im Baulandbereich ohne Bebauungsplan. Zumal die Liegenschaft an der Grundstücksgrenze zur *** als auch an der anderen Grundgrenze geschlossen bebaut sei, sei die Schließung dieses Lückenbereichs durch die Durchführung einer geschlossenen Bebauungsweise an der Straßenfluchtlinie aus fachlicher Sicht zulässig. Gerade dadurch werde eine harmonische Eingliederung in den Bezugsbereich erreicht. Eine Beeinträchtigung für die angrenzenden Liegenschaften sei nicht zu erwarten. Das Bauvorhaben befinde sich gemäß Paragraph 54, NÖ BauO im Baulandbereich ohne Bebauungsplan. Zumal die Liegenschaft an der Grundstücksgrenze zur *** als auch an der anderen Grundgrenze geschlossen bebaut sei, sei die Schließung dieses Lückenbereichs durch die Durchführung einer geschlossenen Bebauungsweise an der Straßenfluchtlinie aus fachlicher Sicht zulässig. Gerade dadurch werde eine harmonische Eingliederung in den Bezugsbereich erreicht. Eine Beeinträchtigung für die angrenzenden Liegenschaften sei nicht zu erwarten. Da für die Liegenschaft keine Bebauungsdichte verordnet sei, werde in Bezug darauf auf ein ausgewogenes Verhältnis der bestehenden Bauwerke und nicht auf eine berechnete Prozentzahl geachtet. Die Schließung des linken Bauwichs mit dem Hauptgebäude spiele bei der Betrachtung der Bebauungsdichte eine untergeordnete Rolle, da es sich um die Fläche zwischen zwei Hauptgebäuden handle, die bislang nur als Einfahrt für die Liegenschaft der mitbeteiligten Parteien gedient habe. Beim Zubau des hinteren Bauteils entlang der Grundgrenze zum GSt.Nr. *** handle es sich um eine ca. 23,90 m² große Erweiterungsfläche, welche in Relation zur gesamten Liegenschaft keine wesentliche Erhöhung der Bebauungsdichte darstelle und daher ebenfalls als harmonisch eingestuft werden könne. Die Einwände der Beschwerdeführer, welche in den Wirkungsbereich des Referates Stadt- und Raumplanung fielen, seien aus dessen Sicht nicht nachvollziehbar. Die Abteilung 4, Bauamt – Bau- und Feuerpolizei, stellte in ihrer Stellungnahme vom 12.05.2014 fest, dass die Standsicherheit des Bauwerks gegeben sei. Das Bauvorhaben *** sei mit dem Objekt *** nicht verbunden. Die beiden Häuser seien derzeit in gekuppelter Bauweise errichtet. Das bedeute, dass das Haus *** an das Objekt *** und das Haus *** an das Objekt *** angebaut sei. Nach der Aufstockung des Objektes *** sei das Objekt dann in geschlossener Bauweise errichtet. Bei dem Neubau werde keine Unterkellerung vorgenommen. Die vorhandene Einfahrt werde überbaut. Dies bedeute, dass im Obergeschoß über die derzeitige Einfahrt zwei Zimmer errichtet würden, wodurch eine geschlossene Bauweise entstehe. Das Objekt sei aber nach wie vor nicht mit dem Objekt *** verbunden. Zwischen den beiden Häusern werde eine 12 cm dicke Dämmplatte und eine 25 cm starke Hochlochziegelmauer mit Kalk, Zement und Mörtel errichtet (EG und DG). Der Dachvorsprung des Hauses der Beschwerdeführer rage an der Brandwand 32 cm über die Grundgrenze hinaus. Dies entspreche nicht der Bauordnung und sei daher unzulässig. Aufgrund der von den mitbeteiligten Parteien beantragten Aufstockung sei nun quasi der Widerruf eingetreten, zumal das Überragen des Dachvorsprunges nicht mehr zulässig sei. Mit Schriftsatz vom 14.05.2014 äußerten sich die mitbeteiligten Parteien durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter zu den Einwendungen. Zur behaupteten Verletzung der Ortsbildgestaltung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich in den in § 6 NÖ BauO taxativ aufgezählten subjektiv-öffentlichen Rechten das Recht auf ein bestimmtes Ortsbild nicht finde. Die Ausführungen der Beschwerdeführer seien deshalb unbeachtlich. Zur behaupteten Verletzung der Ortsbildgestaltung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass sich in den in Paragraph 6, NÖ BauO taxativ aufgezählten subjektiv-öffentlichen Rechten das Recht auf ein bestimmtes Ortsbild nicht finde. Die Ausführungen der Beschwerdeführer seien deshalb unbeachtlich. Die Bebauungsdichte sei im ungeregelten Baulandbereich nicht relevant. Durch das geplante Bauvorhaben werde eine Baulücke geschlossen. Die geschlossene Bauweise sei geradezu charakteristisch für das Ortsbild in der näheren Umgebung. Somit entstehe eine Verschönerung, weil durch die einheitliche Bauweise das Ortsbild vereinheitlicht werde. Zur behaupteten Gefährdung der Standsicherheit wurde vorgebracht, dass die geplante Baumaßnahme keine Einwirkung auf die Statik des Nachbarhauses habe, zumal 15 cm von der Grundgrenze entfernt gebaut werde. Am Haus der Beschwerdeführer befinde sich an der westseitigen Feuermauer eine 15 cm starke Wärmedämmung, die nicht entfernt werden soll. Diese Feuermauer sei fundamentiert. Das Fundament werde von den mitbeteiligten Parteien nicht tiefer als das bestehende Fundament gestaltet. Das zu errichtende Bauwerk werde nicht unterkellert. Zu den behaupteten Immissionen wurde vorgebracht, dass mit einem Verkehrszuwachs auch ohne Nachweisverkehrsgutachten nicht zu rechnen sei. Darüber hinaus seien die Stellplätze gemäß § 63 NÖ BauO vorgeschrieben.Zu den behaupteten Immissionen wurde vorgebracht, dass mit einem Verkehrszuwachs auch ohne Nachweisverkehrsgutachten nicht zu rechnen sei. Darüber hinaus seien die Stellplätze gemäß Paragraph 63, NÖ BauO vorgeschrieben. Zu den behaupteten Eigentumsrechtsverhältnissen wurde vorgebracht, dass sich die betroffenen Grundstücke, nämlich die Grundstücke Nr. *** und ***, ursprünglich im Eigentum der Familie P befunden hätten. Diese habe in den 60er Jahren einen Bauplan betreffend das Haus der Beschwerdeführer eingereicht. In den damaligen Einreichplänen sei das ausgeführte Dach mit einem Überstand von 22 cm auf das GSt.Nr. *** eingezeichnet worden. In der Bauverhandlung am 22.11.1960 (Zl. 4B-385/1960) seien die Dachbodenlüftungsöffnungen sowie die Ausragung des Daches um 22 cm mit dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes behördlich genehmigt worden. Nach Abschreibung des Grundstückes *** und Zuschreibung zur EZ *** habe sich jener Umstand verwirklicht. Die Baulücke werde geschlossen, sodass die Berechtigung für einen Dachüberstand wegfalle. Dieser Umstand des jederzeitigen Widerrufes sei den Beschwerdeführern bekannt gewesen. Sie hätten am 17.08.2005 einen Zu- und Umbau eingereicht. Die Einreichung sei ohne Streichung des Vorbehaltes bewilligt worden. Die Ausführung des Daches und der Brandwand am Haus der Beschwerdeführer sei bauordnungswidrig. Es wurde daher der Antrag gestellt, die Baubehörde möge den Vorbehalt durch Widerruf der Baugenehmigung zu 4B-385/1960 hinsichtlich der Ausgestaltung der Brandwand und des Überstandes des Daches geltend machen und die Entfernung des Überstandes sowie die fachgerechte Ausführung der Brandwand den Beschwerdeführern auf deren Kosten auftragen. Mit Schreiben vom 23.05.2014 teilten die Beschwerdeführer dem Magistrat der Stadt Wiener Neustadt mit, dass sie bei der Bauverhandlung am 10.06.2014 verhindert seien. Sie ersuchten, einen neuen Termin anzuberaumen, wobei an den Tagen 03., 04.,
- und 17.06.2014 keine Verhandlung angesetzt werden möge. Die Abwesenheit der Beschwerdeführer wurde durch Übermittlung einer Buchungsbestätigung nachgewiesen. Am 18.06.2014 fand die Bauverhandlung an Ort und Stelle statt. Aus der Bezug habenden Niederschrift ergibt sich, dass die Beschwerdeführer die Einwendungen offen ließen. Zur Frage der strittigen Grundstücksgrenze in Bezug auf den Dachvorsprung gaben sie durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter nachstehende Stellungnahme ab: Die mitbeteiligten Parteien hätten das gegenständliche Grundstück *** zum Zeitpunkt des Erwerbs im Jahr 2004 vorher besichtigt und die tatsächlichen Verhältnisse zustimmend zur Kenntnis genommen. Sie könnten sich daher jetzt nicht erfolgreich darauf berufen, dass die zivilrechtliche Eigentumsgrenze die Grundstücksmauer darstelle und damit der Dachvorsprung der Beschwerdeführer im Zuge der geplanten Bauführung weggerissen werden müsse. Durch die mehr als 50 Jahre bestehende Baubewilligung könnten sich die Beschwerdeführer auf den Vertrauensschutz berufen. Ein behördlicher Auftrag auf Entfernung der Dachtraufe sei nicht mehr zulässig. Der Baubehörde sei es verwehrt, eine Baubewilligung in der vorliegenden Form zu erteilen, wenn dadurch das Eigentumsrecht der Beschwerdeführer verletzt werde. Aufgrund der tatsächlichen Grenze in natura müssten die mitbeteiligten Parteien ihr Gebäude so errichten, dass es im Einklang mit der NÖ Bauordnung stehe, der Dachvorsprung am Gebäude der Beschwerdeführer bleiben könne und deren Eigentumsrecht nicht verletzt werde. Es wurde daher beantragt, dem nachbarrechtlichen Einwand der mitbeteiligten Parteien keine Folge zu geben und die Baugenehmigung für den Bau in der geplanten Form wegen Verletzung des Eigentumsrechtes der Beschwerdeführer nicht zu erteilen. In ihrer Stellungnahme vom 28.07.2014 führten die mitbeteiligten Parteien durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter im Wesentlichen aus, dass eine Grenzveränderung nicht stattgefunden habe, sodass die Dachtraufenlinie des Hauses der Beschwerdeführer nicht die Grundstücksgrenze darstelle. Gemäß der NÖ Bauordnung seien die Katastergrenzen ohnedies an die natürlichen Grenzen heranzuführen, was jedoch gegenständlich entfalle. Vielmehr sei der Überstand des nachbarlichen Daches abzutragen. Der öffentlich-rechtliche Vorbehalt könne von den mitbeteiligten Parteien jederzeit geltend gemacht werden. In Ausübung ihres Eigentumsrechtes stehe ihnen zur Herstellung eines dem Katasterstand entsprechenden Naturstandes durch Errichtung einer Grenzfeuermauer ein Antragsrecht zu, zumal der Überstand des Daches im Weg stehe. Die Beschwerdeführer seien trotz eindeutigen Vorbehalts sorglos in ihren eigenen Angelegenheiten gewesen, sodass kein Vertrauenstatbestand geschaffen worden sei, der den Widerrufsvorbehalt hinsichtlich des Dachüberstandes verwaltungsrechtlich obsolet machen würde. Deshalb sei die Baubewilligung antragsgemäß zu erteilen. Mit Bescheid vom 24.09.2014 erteilte der Magistrat der Stadt Wiener Neustadt den mitbeteiligten Parteien die Baubewilligung zur Durchführung eines Teilabbruches, einer Aufstockung und eines Zubaus beim bestehenden Einfamilienhauses auf dem GSt.Nr. *** und ***, EZ ***, Grundbuch ***, *** gemäß § 23 Abs. 2 NÖ BauO unter der aufschiebenden Bedingung der Vorlage eines Grundbuchsbeschlusses über die Durchführung der Grundstücks-vereinigung der betroffenen Grundstücke. Mit Bescheid vom 24.09.2014 erteilte der Magistrat der Stadt Wiener Neustadt den mitbeteiligten Parteien die Baubewilligung zur Durchführung eines Teilabbruches, einer Aufstockung und eines Zubaus beim bestehenden Einfamilienhauses auf dem GSt.Nr. *** und ***, EZ ***, Grundbuch ***, *** gemäß Paragraph 23, Absatz 2, NÖ BauO unter der aufschiebenden Bedingung der Vorlage eines Grundbuchsbeschlusses über die Durchführung der Grundstücks-vereinigung der betroffenen Grundstücke. Die Einwendungen der Beschwerdeführer wurden abgewiesen. Zu den Einwendungen betreffend die Ortsbildgestaltung wurde darauf hingewiesen, dass gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vom 17.02.1994, 93/06/0164, kein subjektiv-öffentliches Recht der Nachbarn auf die Beibehaltung der „Eigenart der Umgebung“ wie auch auf die Einhaltung des Ortsbildes oder Landschaftsbildes bestehe. Dazu wurde auf die schlüssigen Ausführungen im Gutachten des Amtssachverständigen für Stadt- und Raumplanung verwiesen. Zu den Einwendungen betreffend die Standsicherheit wurde auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Bau- und Feuerpolizei und auf die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebene Auflage 4 verwiesen. Zu den Einwendungen betreffend Immissionen wurde darauf hingewiesen, dass kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht auf Schutz vor Immissionen bestehe, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß ergäben. Gegenständlich seien Abstellanlagen im gesetzlich vorgeschriebenen Mindestausmaß vorgesehen, wobei neuerlich auf die diesbezüglichen rechtsrichtigen Ausführungen im Gutachten des Amtssachverständigen für Stadt- und Raumplanung hingewiesen wurde. Zu den Ausführungen betreffend den Dachüberstand über die westseitige Feuermauer des Objekts mit der Adresse *** wurde auf den Baubewilligungsbescheid vom 28.02.1961, 4B-385/1960/HA-PA, für den Neubau eines Einfamilienhauses hingewiesen. In diesem Bescheid befinde sich folgende Auflage: „Aufgrund des Regulierungsplanes für die Stadt Wiener Neustadt werden der Dachüberstand über die westseitige Feuermauer und die Dachbodenlüftungsöffnungen in derselben nur mit dem ausdrücklichen Vorbehalt des Widerrufes genehmigt.“ Des Weiteren sei im § 121 Abs. 2 NÖ BauO in der Fassung LGBl. Nr. 166/1969 normiert, dass Bewilligungen, die auf Widerruf erteilt würden, spätestens 5 Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlöschen würden. Befristete Bewilligungen würden durch das Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht berührt. § 122 Abs. 1 NÖ BauO idF LGBl. Nr. 166/1969 habe normiert, dass dieses Gesetz mit 31.12.1969 in Kraft getreten sei. Gegen Widerruf erteilte Baubewilligungen seien daher gemäß Des Weiteren sei im Paragraph 121, Absatz 2, NÖ BauO in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 166 aus 1969, normiert, dass Bewilligungen, die auf Widerruf erteilt würden, spätestens 5 Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlöschen würden. Befristete Bewilligungen würden durch das Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht berührt. Paragraph 122, Absatz eins, NÖ BauO in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 166 aus 1969, habe normiert, dass dieses Gesetz mit 31.12.1969 in Kraft getreten sei. Gegen Widerruf erteilte Baubewilligungen seien daher gemäß § 121 Abs. 2 NÖ BauO 1969 am 31.12.1974 erloschen (Hauer/Zaussinger, NÖ BauO,
- Auflage, Rz 11, S. 324). Paragraph 121, Absatz 2, NÖ BauO 1969 am 31.12.1974 erloschen (Hauer/Zaussinger, NÖ BauO,
- Auflage, Rz 11, S. 324). Das Recht aus dieser Auflage sei daher bereits ex lege mit 31.12.1974 erloschen. Der Dachüberstand über die westseitige Feuermauer sei rückzubauen und die Dachbodenlüftungsöffnungen in derselben seien zu schließen. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht die mit „Einwendungen“ bezeichnete Berufung und brachten im Wesentlichen wie folgt vor:
- Ein statisches Gutachten inkl. statisch-konstruktiver Berechnung soll hinsichtlich der zum Nachbargebäude angrenzenden, neu zu errichtenden Gebäude vor Baubeginn erstellt und vor Baubeginn der Baubehörde zur Begutachtung vorgelegt werden. Es sollten entsprechende Untersuchungen bzw. Berechnungen der vorhandenen Fundierungssituation erfolgen. Es werde der Einwand der mangelnden Standsicherheit erhoben.
- Zur Eigentumsrechtsverletzung brachten sie vor, dass die befristete Bewilligung des Dachüberstandes weder von der Behörde noch von den aktuellen und den vorherigen Eigentümern der *** widerrufen bzw. beanstandet worden sei. Die Beschwerdeführer beriefen sich daher auf den Gutglaubensschutz und die Ersitzung.
- Zur Bebauungsdichte wurde vorgebracht, dass keine harmonische Eingliederung in den Bezugsbereich gegeben sei und das Ortsbild gestört werde. Es wurde daher der Einwand einer zu hohen und ortsüblichen Bebauungsdichte erhoben. Dazu nahmen die mitbeteiligten Parteien durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter wie folgt Stellung: Die Baubehörde habe sehr wohl im angefochtenen Bescheid statisch-konstruktive Berechnungen vorgeschrieben. § 30 Abs. 2 Z 4 NÖ BauO ordne an, dass die im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Befunde und die Bescheinigung der Fertigstellungsanzeige anzuschließen seien. § 30 Abs. 2 Z 3 leg. cit. verpflichte den Bauführer, die bewilligungsgemäße Bauausführung zu bescheinigen. Aufgrund des in den Eurocodes festgelegten Berechnungs- und Bemessungsregelwerks treffe den hierzu Befugten gar keine andere Wahl, als sach- und fachgerecht in Übereinstimmung mit den geltenden Normen vor Baubeginn zu planen und zu berechnen. Die Beschwerdeführer hätten vor ca. 10 Jahren die Nachbarliegenschaft der Bauwerber erworben. Die Verpflichtung zur Beseitigung eines nicht rechtskräftigen Baus treffe jeweils den Eigentümer, unabhängig davon, wer den bauordnungswidrigen Zustand herbeigeführt habe. Ob die Beschwerdeführer davon Kenntnis gehabt hätten oder nicht, komme es nicht an (VwGH 13.11.2001, 99/05/0053, 27.08.1996, 96/05/0180, 14.12.2004, 2002/05/0686). Die Baubehörde habe sehr wohl im angefochtenen Bescheid statisch-konstruktive Berechnungen vorgeschrieben. Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, NÖ BauO ordne an, dass die im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Befunde und die Bescheinigung der Fertigstellungsanzeige anzuschließen seien. Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, leg. cit. verpflichte den Bauführer, die bewilligungsgemäße Bauausführung zu bescheinigen. Aufgrund des in den Eurocodes festgelegten Berechnungs- und Bemessungsregelwerks treffe den hierzu Befugten gar keine andere Wahl, als sach- und fachgerecht in Übereinstimmung mit den geltenden Normen vor Baubeginn zu planen und zu berechnen. Die Beschwerdeführer hätten vor ca. 10 Jahren die Nachbarliegenschaft der Bauwerber erworben. Die Verpflichtung zur Beseitigung eines nicht rechtskräftigen Baus treffe jeweils den Eigentümer, unabhängig davon, wer den bauordnungswidrigen Zustand herbeigeführt habe. Ob die Beschwerdeführer davon Kenntnis gehabt hätten oder nicht, komme es nicht an (VwGH 13.11.2001, 99/05/0053, 27.08.1996, 96/05/0180, 14.12.2004, 2002/05/0686). Der Umstand, dass die Beschwerdeführer es versäumt hätten, sich vor dem Kauf der Liegenschaft über das Bestehen baurechtlicher Bewilligungen und gegebenenfalls Aufträge in Bezug auf den dort befindlichen Gebäudebestand vollständig zu informieren, könne nicht zu Lasten der Behörde gehen (VwGH 06.07.2010, 2009/05/0004). Im Hinblick auf die Bebauungsdichte im Zusammenhang mit dem Ortsbild sei der Baubehörde beizupflichten, dass ein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne eines Nachbarrechtes auf Einhaltung des Ortsbildes nicht bestehe. Es wurde daher der Antrag gestellt, der Stadtsenat der Statutarstadt Wiener Neustadt möge die Einwendungen als unbegründet abweisen. Mit Bescheid vom 19.01.2015, Zl. WN/44992/BW-BV-BB/1, wies der Stadtsenat des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt die Berufung ab und bestätigte den baubehördlichen Bescheid. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus § 6 Abs. 2 NÖ BauO der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen ergebe, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden könnten. Der Nachbar habe aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspreche, sondern besitze im Zusammenhang mit der zitierten Bestimmung nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletze. Zu den neuerlichen Ausführungen der Beschwerdeführer, welche im Wesentlichen Wiederholungen der bereits erhobenen Einwendungen darstellen würden, wurde auf die rechtsrichtigen Ausführungen der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen ergebe, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden könnten. Der Nachbar habe aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspreche, sondern besitze im Zusammenhang mit der zitierten Bestimmung nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletze. Zu den neuerlichen Ausführungen der Beschwerdeführer, welche im Wesentlichen Wiederholungen der bereits erhobenen Einwendungen darstellen würden, wurde auf die rechtsrichtigen Ausführungen der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen. Gemäß ständiger Rechtsprechung des VwGH (z.B. E vom 17.02.1994, 93/06/0164) bestehe kein subjektiv-öffentliches Recht der Nachbarn auf die Beibehaltung der „Eigenart der Umgebung“ wie auch auf die Einhaltung des Ortsbildes oder Landschaftsbildes. Zu den Einwendungen betreffend Gutglaubensschutz und Ersitzung wurde festgehalten, dass die NÖ Bauordnung derartige Rechtsinstitute nicht kenne. Zu den Einwendungen betreffend die Standsicherheit wurde erneut auf das schlüssige Gutachten des Amtssachverständigen für Bau- und Feuerpolizei und auf die im erstinstanzlichen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen verwiesen. Obwohl die Beschwerdeführer im Berufungsverfahren anwaltlich vertreten waren, wurde der Berufungsbescheid lediglich an die Beschwerdeführer zugestellt. Gegen diesen Bescheid erhoben Mag. CR und Mag. UR fristgerecht die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. Mit Beschluss vom 12.05.2016, LVwG-AV-410/001-2015, wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde wegen rechtsunwirksamer Zustellung der angefochtenen Entscheidung gemäß § 31 VwGVG als unzulässig zurück. Mit Beschluss vom 12.05.2016, LVwG-AV-410/001-2015, wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde wegen rechtsunwirksamer Zustellung der angefochtenen Entscheidung gemäß Paragraph 31, VwGVG als unzulässig zurück. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine gemäß § 8 Abs. 1 RAO zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung erteilte Vollmacht auch eine Zustellvollmacht im Sinne des § 9 ZustellG umfasse. Das Vollmachtsverhältnis sei bis dato zum ausgewiesenen Rechtsvertreter nicht aufgelöst worden und der angefochtene Bescheid diesem bisher nicht zugegangen. Mangels des tatsächlichen Zukommens der angefochtenen Entscheidung an den Zustellbevollmächtigten sei keine Heilung des Zustellmangels eingetreten. Somit sei der angefochtene Bescheid gegenüber den Beschwerdeführern nicht ordnungsgemäß erlassen worden.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine gemäß Paragraph 8, Absatz eins, RAO zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung erteilte Vollmacht auch eine Zustellvollmacht im Sinne des Paragraph 9, ZustellG umfasse. Das Vollmachtsverhältnis sei bis dato zum ausgewiesenen Rechtsvertreter nicht aufgelöst worden und der angefochtene Bescheid diesem bisher nicht zugegangen. Mangels des tatsächlichen Zukommens der angefochtenen Entscheidung an den Zustellbevollmächtigten sei keine Heilung des Zustellmangels eingetreten. Somit sei der angefochtene Bescheid gegenüber den Beschwerdeführern nicht ordnungsgemäß erlassen worden. Daraufhin stellte der Magistrat der Stadt Wiener Neustadt den angefochtenen Bescheid neuerlich zu Handen der ausgewiesenen Vertreter der Beschwerdeführer zu. Mit Schriftsatz vom 02.06.2016 gaben Mag. Gernot Faber und Mag. Christian Kühteubl als damals rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer bekannt, dass das Vollmachtsverhältnis aufgelöst worden sei. Mit Schreiben vom 28.06.2016 erhoben Mag. CR und Mag. UR Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht. Sie brachten dazu Nachstehendes vor: „Begehren: Binnen offener Frist werden gegen das Bauverfahren nachstehende Einwendungen erhoben und der Antrag auf Änderung bzw. Aufhebung des Bescheides zur Baubewilligung fristgerecht gestellt. Weiters beantragen wir die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor Ort und, sämtliche Nachbarn/Parteien, die bei der Bauverhandlung am 18.06.2014 anwesend waren, zu laden. Einwendungen:
- Ein statisches Gutachten inkl. statisch-konstruktiver Berechnung hinsichtlich der zum Nachbargebäude angrenzenden, neu zu errichtenden Gebäude soll vor Baubeginn erstellt und vor Baubeginn der Baubehörde zur Begutachtung vorgelegt werden. Es sollen entsprechende Untersuchungen bzw. Berechnungen der vorhandenen Fundierungssituation erfolgen. Es wird der Einwand der mangelnden Standsicherheit erhoben.
- Eigentumsrechtsverletzung: Da die befristete Bewilligung des Dachüberstandes weder von der Behörde noch von den aktuellen noch den vorherigen Eigentümern der *** widerrufen bzw. beanstandet wurde, berufen wir (Familie R) uns auf den Gutglaubensschutz und darauf, dass dieses Recht ersessen wurde. Es wird der Einwand des Gutglaubensschutzes erhoben.
- Bebauungsdichte: Eine geplante Bebauungsdichte von 58 % entspricht nicht den umgebenden Liegenschaften (***, ***, ***, ***, und ***) und würde auch von der Straßenansicht nicht dem gegebenen Ortsbild entsprechen. Damit ist keine harmonische Eingliederung in den Bezugsbereich gegeben und das Ortsbild gestört. Der Zubau des hinteren Bauteils entlang der Grundgrenze zum GSt.Nr. *** entspricht ebenfalls nicht dem gegebenen Ortsbild, da das Gebäude weit über die hintere Baufluchtlinie in die Grundstückstiefe hineinreicht und eine derartige Bebauung im Bezugsbereich nicht gegeben ist. Weiters sind alle angrenzenden Liegenschaften nur mit einer Wohneinheit/ Einfamilienhaus ausgestattet. Bei dem zu errichtenden Objekt sollen drei Wohneinheiten auf der Liegenschaft errichtet werden, was ebenfalls das Ortsbild stört. Eine harmonische Eingliederung ist bei objektiver Betrachtung in keiner Weise gegeben. Es wird der Einwand einer zu hohen und ortsunüblichen Bebauungsdichte erhoben. Mit Schreiben vom 01.08.2016 legte der Magistrat der Stadt Wiener Neustadt die Beschwerde samt dem bezughabenden Bauakt zur Entscheidung vor. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde Abstand genommen. Mit Schreiben vom 11.08.2016 wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerdeführer darauf hin, dass eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG ein Begehren zu enthalten habe. Des Weiteren müsse die Beschwerde die Gründe enthalten, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stütze. Aus der Beschwerde könne nicht entnommen werden, warum der angefochtene Bescheid rechtswidrig sein soll, zumal die darin angeführten Einwendungen nahezu dieselben wie die schon zu Beginn des Bauverfahrens vorgebrachten seien.Mit Schreiben vom 11.08.2016 wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerdeführer darauf hin, dass eine Beschwerde gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG ein Begehren zu enthalten habe. Des Weiteren müsse die Beschwerde die Gründe enthalten, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stütze. Aus der Beschwerde könne nicht entnommen werden, warum der angefochtene Bescheid rechtswidrig sein soll, zumal die darin angeführten Einwendungen nahezu dieselben wie die schon zu Beginn des Bauverfahrens vorgebrachten seien. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde den Beschwerdeführern Gelegenheit gegeben, dazu binnen 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens Stellung zu nehmen. Am 29.08.2016 teilte Frau Mag. UR mit, dass sie erst am Freitag, dem 26.08.2016, von einem dreiwöchigen Urlaub zurückgekehrt seien und bat daher um Fristverlängerung für den Verbesserungsauftrag. Innerhalb der gesetzten Frist wurde beantragt, den Bescheid abzuändern bzw. aufzuheben. Ansonsten wurden die schon bisher genannten Einwendungen wiederholt. Dem Verbesserungsschreiben wurden ein Luftbild und ein Lageplan im Maßstab 1:500 beigelegt. Im Rahmen des gewährten Parteiengehörs brachten die mitbeteiligten Parteien durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 12.01.2017 vor, dass das Schreiben der Beschwerdeführer keine Neuerungen enthalte und daher auf die Stellungnahme vom 14.05.2014 verwiesen werde. Mit Schreiben vom 17.01.2017 beauftragte das Landesverwaltungsgericht den Bausachverständigen Dipl.Ing. JL (Gebietsbauamt ***), zu der nachbarrechtlichen Einwendung im Hinblick auf die nicht gesicherte Standsicherheit aufgrund des geplanten Bauvorhabens im Rahmen eines schriftlichen Gutachtens Stellung zu nehmen. In seinem Gutachten vom 27.01.2017 kam der beigezogene Sachverständige zum Ergebnis, dass aus der Plandarstellung sowie der Baubeschreibung keine außergewöhnliche Gefährdung des Nachbargebäudes der Beschwerdeführer erkannt werden könne. Die Situation an der Grundgrenze zwischen den betroffenen Grundstücken Nr. *** und Nr. *** wirke in Anbetracht einer fachgerechten und ordnungsgemäß ablaufenden Bautätigkeit, ausgeführt von einem hiezu befugten Bauführer, technisch unbedenklich, da kein Untergeschoß ausgeführt werde und durch die Errichtung des Streifenfundamentes nicht übermäßig viel Erdaushub zu erwarten sei. Deshalb könne auch nachvollzogen werden, dass die Behörde es nicht für notwendig erachtet habe, weitere Unterlagen laut § 19 Abs. 3 NÖ BauO zu verlangen. Aus der NÖ Bauordnung 1996, § 30 Abs. 2 Z. 4 gehe hervor, dass die in der Baubewilligung vorgeschriebenen Befunde und Bescheinigungen erst der Fertigstellungsanzeige anzuschließen und daher erst nach Bauausfertigung der Behörde abzugeben seien. Im Übrigen wurde darauf hingewiesen, dass in derartigen Fällen das Anregen einer freiwilligen Beweissicherung, durchgeführt von einem unabhängigen, befugten Fachmann, hilfreich sein könne, um eventuell entstehende zivilrechtliche Schadenersatzansprüche geltend machen zu können. In seinem Gutachten vom 27.01.2017 kam der beigezogene Sachverständige zum Ergebnis, dass aus der Plandarstellung sowie der Baubeschreibung keine außergewöhnliche Gefährdung des Nachbargebäudes der Beschwerdeführer erkannt werden könne. Die Situation an der Grundgrenze zwischen den betroffenen Grundstücken Nr. *** und Nr. *** wirke in Anbetracht einer fachgerechten und ordnungsgemäß ablaufenden Bautätigkeit, ausgeführt von einem hiezu befugten Bauführer, technisch unbedenklich, da kein Untergeschoß ausgeführt werde und durch die Errichtung des Streifenfundamentes nicht übermäßig viel Erdaushub zu erwarten sei. Deshalb könne auch nachvollzogen werden, dass die Behörde es nicht für notwendig erachtet habe, weitere Unterlagen laut Paragraph 19, Absatz 3, NÖ BauO zu verlangen. Aus der NÖ Bauordnung 1996, Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, gehe hervor, dass die in der Baubewilligung vorgeschriebenen Befunde und Bescheinigungen erst der Fertigstellungsanzeige anzuschließen und daher erst nach Bauausfertigung der Behörde abzugeben seien. Im Übrigen wurde darauf hingewiesen, dass in derartigen Fällen das Anregen einer freiwilligen Beweissicherung, durchgeführt von einem unabhängigen, befugten Fachmann, hilfreich sein könne, um eventuell entstehende zivilrechtliche Schadenersatzansprüche geltend machen zu können. Mit Schreiben vom 31.01.2017 räumte das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführern, den mitbeteiligten Parteien und der belangten Behörde ein, zu dem Gutachten Stellung nehmen zu können. Am 07.02.2017 teilte der Leiter der Baubehörde des Magistrats der Stadt Wr. Neustadt dem Verwaltungsgericht telefonisch mit, dass auf eine Stellungnahme verzichtet werde. Die mitbeteiligten Parteien führten durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter im Wesentlichen aus, dass gemäß Auflagepunkt 4 vor Baubeginn zu erstellende Berechnungen, Konstruktionszeichnungen und Überprüfung eines hiezu Befugten spätestens bei Fertigstellung des Bauvorhabens zur Wahrung zu übergeben und der Behörde die entsprechende Ausführung des Bauvorhabens durch einen Befugten mit Abnahmebefund zu bescheinigen seien. Die Ö-Normen seien dabei zu beachten. Die mitbeteiligten Parteien würden ihr Bauwerk entsprechend den baurechtlichen und technischen Vorgaben gemäß der NÖ Bauordnung ausführen und einen entsprechenden statischen Befund erstellen lassen. Bei der Abnahme durch den Statiker würden diese Berechnungen zwecks Beurteilung der Übereinstimmung des errichteten Bauwerks mit den Plänen übergeben werden. Die mitbeteiligten Parteien würden selbstverständlich diese Vorgaben einhalten. Weder innerhalb der vierzehntägigen Frist, welche den Beschwerdeführern im Rahmen des Parteiengehörs eingeräumt wurde, noch bis zum Entscheidungszeitpunkt erfolgte eine Stellungnahme, obwohl ihnen das Schreiben nachweislich am 02.02.2017 zugestellt wurde. Das Verwaltungsgericht hat zur Beschwerde wie folgt erwogen: Die Beschwerdeführer sind je zu Hälfte grundbücherliche Eigentümer des Grundstückes ***, das an das zu bebauende Grundstück *** im Osten angrenzt, und somit unmittelbare Nachbarn im Hinblick auf das Grundstück der mitbeteiligten Parteien. Aus der Baubeschreibung ist ersichtlich, dass beim bestehenden Einfamilienhaus der Dachstuhl samt Einbauten abgebrochen und um ein Vollgeschoß (Raumhöhe 2,50m) über die gesamte Grundstücksbreite aufgestockt werden soll, wodurch die vorhandene Einfahrt im Osten überbaut wird. Des Weiteren soll das an das Einfamilienhaus angebaute Gebäude an der westlichen Grundgrenze abgebrochen und ein zweigeschoßiger Zubau (5,96m hoch hofseitig und 6,87m hoch nachbar-westseitig) errichtet werden. Eine Unterkellerung soll nicht ausgeführt werden, sondern lediglich ein Streifenfundament aus Beton (bewehrt). Die Beschwerdeführer haben im Zuge des erstinstanzlichen Bauverfahrens rechtzeitig grundsätzlich eine taugliche Einwendung, nämlich im Hinblick auf die Gefährdung der Standsicherheit, erhoben, sodass sie nach wie vor im Verfahren ihre Parteistellung haben. Zu den in der Beschwerde angeführten „Einwendungen“ wird wie folgt erwogen: Zunächst ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall die NÖ Bauordnung 1996 anzuwenden ist, da der Antrag um Erteilung der Baubewilligung vor Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014, nämlich am 05.02.2014, gestellt wurde. Die maßgebliche Bestimmung des § 6 Abs. 2 NÖ BauO lautet wie folgt:Die maßgebliche Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO lautet wie folgt: Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, dieSubjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
- die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4) sowie
- die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
- den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben, gewährleisten und über
- den Schutz vor Emissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63,) ergeben, gewährleisten und über
- die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken und deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.
- die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken und deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 11,) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen. Richtig ist, dass § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BauO ein Nachbarrecht hinsichtlich der Frage, ob die Standsicherheit von Gebäuden des Nachbars gewährleistet ist, gewährt. Richtig ist, dass Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BauO ein Nachbarrecht hinsichtlich der Frage, ob die Standsicherheit von Gebäuden des Nachbars gewährleistet ist, gewährt. Dazu führt die Bestimmung des § 43 Abs. 1 NÖ BauO wie folgt aus:Dazu führt die Bestimmung des Paragraph 43, Absatz eins, NÖ BauO wie folgt aus: Wesentliche Anforderungen an Bauwerke sind:
- Mechanische Festigkeit und Standsicherheit Das Bauwerk muss derart geplant und ausgeführt sein, dass die während der Errichtung und Nutzung möglichen Einwirkungen keines der nachstehenden Ereignisse zur Folge haben: a) Einsturz des gesamten Bauwerks oder eines Teiles, b) größere Verformungen in unzulässigem Umfang, c) Beschädigungen anderer Bauteile oder Einrichtungen und Ausstattungen infolge zu großer Verformungen der tragenden Baukonstruktion, d) Beschädigungen durch ein Ereignis in einem zur ursprünglichen Ursache unverhältnismäßig großen Ausmaß. Diese Bestimmung bezieht sich auf die mechanische Festigkeit und Standsicherheit des zu errichtenden Bauwerks und dient daher im Wesentlichen dem Schutz der Benützer dieses Bauwerks. Ein Schutz nebenstehender Gebäude ist nicht vorgesehen, weshalb die Regelung auch keine Grundlage für die Begründung von Nachbarrechten bietet. Die Beschwerdeführer haben in ihrer Beschwerde nicht ausgeführt, wodurch im konkreten Fall die Standsicherheit ihres Gebäudes durch die Errichtung des beabsichtigten Bauvorhabens gefährdet sein soll. Auch im Rahmen des ihnen eingeräumten Parteiengehörs haben sich die Beschwerdeführer nicht näher geäußert. Im Übrigen holte das Landesverwaltungsgericht NÖ ein Gutachten des bautechnischen Sachverständigen Dipl.Ing. JL ein. Dieser kam in seinem Gutachten nachvollziehbar zum Ergebnis, dass aus der Plandarstellung und der Baubeschreibung keine außergewöhnliche Gefährdung des Nachbargebäudes der Beschwerdeführer erkannt werden könne. Die Situation an der Grundgrenze zwischen den Grundstücken ONr *** und ONr *** wirke in Anbetracht einer fachgerechten und ordnungsgemäß ablaufenden Bautätigkeit, ausgeführt von einem hiezu befugten Bauführer, technisch unbedenklich, da kein Untergeschoß ausgeführt werde und durch die Errichtung des Streifenfundamentes nicht übermäßig viel Erdaushub zu erwarten sei. Es könne daher nachvollzogen werden, dass von Seiten der Behörde keine weiteren Unterlagen laut § 19 Abs. 3 NÖ BauO verlangt wurden. Dies ist für das Verwaltungsgericht nachvollziehbar, zumal an der Grundstücksgrenze keine Unterkellerung erfolgt. Im Übrigen holte das Landesverwaltungsgericht NÖ ein Gutachten des bautechnischen Sachverständigen Dipl.Ing. JL ein. Dieser kam in seinem Gutachten nachvollziehbar zum Ergebnis, dass aus der Plandarstellung und der Baubeschreibung keine außergewöhnliche Gefährdung des Nachbargebäudes der Beschwerdeführer erkannt werden könne. Die Situation an der Grundgrenze zwischen den Grundstücken ONr *** und ONr *** wirke in Anbetracht einer fachgerechten und ordnungsgemäß ablaufenden Bautätigkeit, ausgeführt von einem hiezu befugten Bauführer, technisch unbedenklich, da kein Untergeschoß ausgeführt werde und durch die Errichtung des Streifenfundamentes nicht übermäßig viel Erdaushub zu erwarten sei. Es könne daher nachvollzogen werden, dass von Seiten der Behörde keine weiteren Unterlagen laut Paragraph 19, Absatz 3, NÖ BauO verlangt wurden. Dies ist für das Verwaltungsgericht nachvollziehbar, zumal an der Grundstücksgrenze keine Unterkellerung erfolgt. Im Übrigen wird zum Einwand der mangelnden Standsicherheit auch auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Bau- und Feuerpolizei der belangten Behörde sowie auf die im erstinstanzlichen Bescheid vorgeschriebene Auflage 4 verwiesen, wonach die Ausführung des Bauvorhabens auf Grundlage einer statischen Berechnung unter Berücksichtigung der möglichen Beanspruchungen gemäß dem technischen Regelwerk „Eurocodes“ der Serie ÖNORM EN 1991-1999 bzw. B 1991-1999 zu erfolgen hat. Dieser Beschwerdegrund musste daher als unbegründet abgewiesen werden. Zur geltend gemachten Eigentumsrechtverletzung: Die befristete Bewilligung des Dachüberstandes am Haus der Beschwerdeführer stellt kein subjektives-öffentliches Recht iS des § 6 NÖ BauO dar.Die befristete Bewilligung des Dachüberstandes am Haus der Beschwerdeführer stellt kein subjektives-öffentliches Recht iS des Paragraph 6, NÖ BauO dar. Die NÖ Bauordnung 1996 kennt weder einen Gutglaubensschutz noch eine Ersitzung. Solche Rechtsinstitute sind ausschließlich im Zivilrecht angesiedelt, welches hier nicht zur Anwendung gelangt. Dieser Einwand der Beschwerdeführer muss daher als unzulässig zurückgewiesen werden, zumal sich ein derartiger Schutz aus den im § 6 Abs. 1 NÖ BauO taxativ angeführten Nachbarrechten nicht ergibt.Die NÖ Bauordnung 1996 kennt weder einen Gutglaubensschutz noch eine Ersitzung. Solche Rechtsinstitute sind ausschließlich im Zivilrecht angesiedelt, welches hier nicht zur Anwendung gelangt. Dieser Einwand der Beschwerdeführer muss daher als unzulässig zurückgewiesen werden, zumal sich ein derartiger Schutz aus den im Paragraph 6, Absatz eins, NÖ BauO taxativ angeführten Nachbarrechten nicht ergibt. Zur Bebauungsdichte: Beide Liegenschaften befinden sich im Bauland ohne Bebauungsplan. Eine Bebauungsdichte ist daher nicht vorgeschrieben. Unabhängig davon gibt es laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 17.02.1994, 93/06/0164) kein subjektiv-öffentliches Recht der Nachbarn auf die Beibehaltung der Eigenart der Umgebung wie auch auf die Einhaltung des Ortsbildes oder Landschaftsbildes. Insbesondere wurde seitens der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, dass durch das geplante Bauvorhaben ein ausreichender Lichteinfall auf bestehende oder in Zukunft zu bewilligende Hauptfenster nicht gegeben sei. Da keiner der erhobenen Beschwerdegründe berechtigt ist, war die Beschwerde abzuweisen. Von der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, zumal zwei Beschwerdegründe keine subjektiv-öffentliche Rechte betroffen haben und daher diesbezüglich keine Parteistellung vorliegt. Zum Einwand der mangelnden Standsicherheit wurde seitens des Verwaltungsgerichtes ein Gutachten eingeholt und den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde ihnen die Möglichkeit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Von diesem Recht machten die Beschwerdeführer keinen Gebrauch. Es gab daher aus Sicht des Verwaltungsgerichtes keinen Grund, eine öffentliche, mündliche Verhandlung abzuhalten. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die maßgebliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs wurde zitiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.827.001.2016