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{'item': 'LVwG-AV-83/001-2017'}

Obsah (5)§ 28§ 45§ 4Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum25.04.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-83/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erke

§ 28Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) stattgegeben und der Bescheid vom 30.12.2016 ersatzlos aufgehoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und der Bescheid vom 30.12.2016 ersatzlos aufgehoben. 2. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. Entscheidungsgründe: GH suchte mit E-Mail vom 12.09.2016 um Genehmigung von gelegentlichen Fahrten mit Anhänger über einen Weg auf dem Grundstück ***, KG ***, an. Begründend brachte er vor, seit kurzem Pächter der Liegenschaft *** südseitig des *** zu sein. Die Zufahrt über eine vorhandene Gemeindestraße sei auf Grund der engsten Stelle mit nur 2 m Breite und einer danach anschließenden rechtwinkeligen Biegung mit dem 2,5 m breiten Anhänger des Antragstellers nicht möglich. Mit E-Mail vom 29.11.2016 ergänzte der Antragsteller seine Begründung dahingehend, dass er auf Grund besonderer Anlässe zwischen einem und maximal fünf Mal pro Jahr, also 2 – 10 Fahrten, nur unter Nutzung des gegenständlichen Begleitweges auf dem Grundstück *** zu seinem Grundstück fahren könne. Die Bezirkshauptmannschaft erteilte daraufhin mit Bescheid vom 30.12.2016 dem Antragsteller

§ 45Abs. 2 St

VO eine Ausnahmebewilligung zur Benützung des Weges auf Grundstück Nr. *** KG ***, zwischen der Die Bezirkshauptmannschaft erteilte daraufhin mit Bescheid vom 30.12.2016 dem Antragsteller

Paragraph 45, Absatz 2, StVO eine Ausnahmebewilligung zur Benützung des Weges auf Grundstück Nr. *** KG ***, zwischen der *** (***) und dem Grundstück Nr. ***, KG ***, mit dem Fahrzeug Land Rover, Kennzeichen ***, unter Vorschreibung von Auflagen für maximal 10 Fahrten pro Jahr, befristet bis 30.12.2018. Dagegen wurde fristgerecht von der Republik Österreich, Öffentliches Wassergut, vertreten durch den Landeshauptmann von Niederösterreich als Verwalter des Öffentlichen Wassergutes, dieser vertreten durch das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt, Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass das Grundstück *** als öffentliches Wassergut gewidmet sei und sich im Eigentum der Republik Österreich befände. Es sei auf dem Grundstück *** vor einiger Zeit ein Hochwasserschutzdamm und ein Begleitweg errichtet worden, wobei dieser Weg Teil des Hochwasserschutzes sei und ausschließlich der Instandhaltung der geschaffenen Schutzbauten sowie als Zufahrt zum Betriebsgebäude der Bundeswasserbauverwaltung diene. Der Weg werde im westlichen Teil direkt auf dem Damm geführt. Der Weg dürfe nur durch den Erhalter der Schutzwasserbauten und durch die NÖ Bundeswasserbauverwaltung und beauftragte Organe befahren werden. Es liege daher keine Straße mit öffentlichem Verkehr vor, sondern lediglich ein Betreuungsweg, jegliche andere Nutzung widerspreche der Widmung als öffentliches Wassergut. Mit dem angefochtenen Bescheid würde zu Unrecht das Befahren des Weges gestattet werden, obwohl dies von der Republik Österreich abgelehnt würde. Es bestünde außerdem laut Kataster eine Anbindung des Grundstückes *** an das öffentliche Wegenetz der Gemeinde (Grundstück ***, KG ***). Auch die anderen Eigentümer oder Pächter des gegenständlichen Siedlungsgebietes würden über den erwähnten Gemeindeweg zu ihren Parzellen fahren. Es werde die ersatzlose Aufhebung beantragt. Mit E-Mail vom 30.01.2017 führte der Antragsteller zur Beschwerde aus, dass er im Zeitpunkt der Antragstellung davon ausgegangen sei, ein Fahrverbot sei ordnungsgemäß zu Stande gekommen. Es sei jedoch mitgeteilt worden, dass eine entsprechende Verordnung nicht aktenkundig sei. Eine geringfügige Nutzung des Weges als Zufahrt sei

§ 4Abs.

8 WRG nach bescheidmäßiger Feststellung zulässig. Mit E-Mail vom 30.01.2017 führte der Antragsteller zur Beschwerde aus, dass er im Zeitpunkt der Antragstellung davon ausgegangen sei, ein Fahrverbot sei ordnungsgemäß zu Stande gekommen. Es sei jedoch mitgeteilt worden, dass eine entsprechende Verordnung nicht aktenkundig sei. Eine geringfügige Nutzung des Weges als Zufahrt sei

Paragraph 4, Absatz 8, WRG nach bescheidmäßiger Feststellung zulässig. Am 28.02.2017 wurde auf telefonische Anfrage dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von einem Vertreter der Abteilung Wasserbau des Amtes der NÖ Landesregierung, welcher örtlich zuständig ist, die Auskunft erteilt, dass zwar ein Fahrverbot am Beginn des Weges aufgestellt sei, aber Fußgänger den Weg benützen. Diese Auskunft wurde auch durch den örtlich zuständigen Betreuer des Hochwasserschutzdammes derselben Abteilung bestätigt. Der Antragsteller wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund der Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zur Verbesserung seines Antrages auf Ausnahmegenehmigung nach der StVO 1960 binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens des Landesverwaltungsgerichtes aufgefordert. Der Antragsteller verbesserte seinen Antrag mit Schreiben vom 13.03.2017 und brachte vor, dass das von ihm gepachtete Grundstück teilweise zur gärtnerischen Nutzung zwecks Aufzucht von Kräutern, Gewürzen und Gemüsen verwendet werde. Weiters sei es teilweise für ein Naturschutzprojekt zur Biotopverbesserung für wildlebende Bienenarten vorgesehen. Es solle auch ein „Naturgarten“ zum Schutze der gefährdeten „Gottesanbeterin“ Verwendung finden. Der auf dem Grundstück abgestellte Anhänger mit einer Breite von 2,5 m und einer Länge von 10 m diene derzeit als Lager für Gartengeräte, solle aber als Musterumbau für ökologisch verträgliches Wohnen ausgestaltet werden. Es sei zwecks Aufrechterhaltung der Straßenzulassung einmal jährlich eine Überprüfung nach dem KFG erforderlich durch Vorführung bei der Prüfstelle. Weiters seien gelegentliche Urlaubsfahrten mit dem Anhänger beabsichtigt. Da die öffentliche Zufahrt nur 2 m breit sei und zwei rechtwinkelige Biegungen besitze, wäre ein Fahren über diesen Weg physisch nicht möglich. Es seien auch im Hinblick auf die in Aussicht gestellte Genehmigung erhebliche Investitionen getätigt worden und würden diese bei einer Versagung im Ausmaß von ca. € 8.000,- vergebens gewesen sein. Der Antragsteller wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur Verbesserung seines Antrages auf Ausnahmegenehmigung nach der StVO 1960 binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens des Landesverwaltungsgerichtes aufgefordert. Der Antragsteller verbesserte seinen Antrag mit Schreiben vom 13.03.2017 und brachte vor, dass das von ihm gepachtete Grundstück teilweise zur gärtnerischen Nutzung zwecks Aufzucht von Kräutern, Gewürzen und Gemüsen verwendet werde. Weiters sei es teilweise für ein Naturschutzprojekt zur Biotopverbesserung für wildlebende Bienenarten vorgesehen. Es solle auch ein „Naturgarten“ zum Schutze der gefährdeten „Gottesanbeterin“ Verwendung finden. Der auf dem Grundstück abgestellte Anhänger mit einer Breite von 2,5 m und einer Länge von 10 m diene derzeit als Lager für Gartengeräte, solle aber als Musterumbau für ökologisch verträgliches Wohnen ausgestaltet werden. Es sei zwecks Aufrechterhaltung der Straßenzulassung einmal jährlich eine Überprüfung nach dem KFG erforderlich durch Vorführung bei der Prüfstelle. Weiters seien gelegentliche Urlaubsfahrten mit dem Anhänger beabsichtigt. Da die öffentliche Zufahrt nur 2 m breit sei und zwei rechtwinkelige Biegungen besitze, wäre ein Fahren über diesen Weg physisch nicht möglich. Es seien auch im Hinblick auf die in Aussicht gestellte Genehmigung erhebliche Investitionen getätigt worden und würden diese bei einer Versagung im Ausmaß von ca. € 8.000,- vergebens gewesen sein. Die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha teilte mit Schreiben vom 25. April 2017 mit, dass kein ordnungsgemäß kundgemachtes Fahrverbot vorliege. Folgender Sachverhalt wird anhand der Aktenlage und der vorliegenden Beweismittel als erwiesen festgestellt: Der gegenständliche Weg, um dessen Benützung von GH

§ 45Abs. 2 St

VO 1960 angesucht wurde, befindet sich auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***. Dieses Grundstück ist im Eigentum der Republik Österreich, es handelt dabei um ein öffentliches Wassergut. Es liegt für diesen Weg ein nicht ordnungsgemäß kundgemachtes Fahrverbot in beide Fahrtrichtungen vor, ersichtlich gemacht durch aufgestellte Fahrverbotstafeln. Der gegenständliche Weg, um dessen Benützung von GH

, Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 angesucht wurde, befindet sich auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***. Dieses Grundstück ist im Eigentum der Republik Österreich, es handelt dabei um ein öffentliches Wassergut. Es liegt für diesen Weg ein nicht ordnungsgemäß kundgemachtes Fahrverbot in beide Fahrtrichtungen vor, ersichtlich gemacht durch aufgestellte Fahrverbotstafeln. Der Antragsteller ist seit kurzem Pächter des Grundstückes ***. Es besteht eine Zufahrt über einen öffentlichen Weg auf Grundstück Nr. ***, KG ***. Der Antragsteller besitzt einen 2,5 m breiten Anhänger. Diese Feststellungen basieren auf folgender Beweiswürdigung: Unstrittig ist, dass auf Grundstück *** ein öffentlicher Weg zum Grundstück *** verläuft. Weiters ist unstrittig, dass dieser Weg an der engsten Stelle nur eine Breite von 2 m hat. Ebenfalls wird nicht bestritten, dass der Weg auf Grundstück *** im Eigentum der Republik Österreich ist. Dass kein ordnungsgemäß kundgemachtes Fahrverbot vorliegt, ergibt sich aus der Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom

  1. April
  2. Dies wurde im Übrigen auch vom Beschwerdeführer im E-Mail vom 30.01.2017 an die Behörde festgehalten. Auch der Besitz des 2,5 m breiten Anhängers ist nicht umstritten. Aus der Stellungnahme des Antragstellers vom 13.03.2017 ergibt sich, dass das Grundstück *** für gärtnerische Zwecke genutzt wird und auch zukünftig für ein Naturschutzprojekt Verwendung finden soll. Weiters wurde in dieser Stellungnahme mitgeteilt, dass der Anhänger mit 2,5 m Breite und einer Länge von 10 m derzeit auf dem Grundstück zur Lagerung von Gartengeräten abgestellt sei und zukünftig als Musterumbau für ökologisch verträgliches Wohnen Verwendung finden solle. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Nach Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die für gegenständlichen Beschwerdefall relevanten Bestimmungen der StVO 1960 lauten auszugsweise: „§ 45.

(1)
(2)In anderen als in Abs. 1 bezeichneten Fällen kann die Behörde Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straßen gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie zB auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert, oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind.“
(2)In anderen als in Absatz eins, bezeichneten Fällen kann die Behörde Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straßen gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie zB auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert, oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind.“ Für eine Ausnahmegenehmigung in Einzelfällen nach der StVO 1960 ist in vorliegendem Fall § 45 Abs. 2 StVO 1960 einschlägig. Nach dieser Bestimmung kann eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, wenn ein erhebliches persönliches oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert. Weiters, wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind.Für eine Ausnahmegenehmigung in Einzelfällen nach der StVO 1960 ist in vorliegendem Fall Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 einschlägig. Nach dieser Bestimmung kann eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden, wenn ein erhebliches persönliches oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert. Weiters, wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind. Konkrete wirtschaftliche Argumente wurden keine vorgebracht. Auf persönliche Gründe nimmt der Antragsteller dadurch Bezug, dass er den Anbau von Gemüse und Kräutern auf dem Grundstück *** anführt. In diesem Zusammenhang verweist er auf die Verwendung des Anhängers mit den Ausmaßen 2,5 m x 10 m als Lagerstelle für Gartengeräte. Dem ist entgegenzuhalten, dass ein Anhänger mit derartigen Ausmaßen nicht unbedingt für die Lagerung diese Geräte notwendig ist. Auch der Hinweis, den Anhänger für ökologisch verträgliches Wohnen ausgestalten zu wollen, kann dem Erfordernis eines erheblichen persönlichen Interesses nicht gerecht werden. Die Lagerung von Gartenwerkzeugen ist etwa auch in einer Gartenhütte oder einem kleineren Anhänger möglich. Auch findet der gegenständliche Anhänger noch nicht einmal Verwendung als Musterumbau für ein ökologisch verträgliches Wohnen. Der Käufer eines Grundstückes hat von vornherein darauf zu achten und dabei zu bedenken, wie das Grundstück erreicht werden kann. Er hat daher seine Absichten und Pläne mit dem Grundstück den örtlichen Gegebenheiten anzupassen und nicht umgekehrt. Für den Transport von Gartengeräten und Zubehör für die Gartengestaltung kommen auch Anhänger kleineren Ausmaßes in Frage, so etwa solche der Marke Pongratz mit einer Länge von 2 m und einer Breite von ca. 1,20 m. Damit kann aber das gegenständliche Grundstück auch mit Anhängern über den öffentlichen Weg der Gemeinde erreicht und bewirtschaftet werden. Ein Anhänger mit einer Breite von 2,50 m ist schon außergewöhnlich breit für die Verwendung mit einem PKW, aber auch für den privaten Gebrauch allgemein ist ein Anhänger dieser Größenordnung nicht üblich. Wenn die örtlichen Gegebenheiten es eben nicht erlauben, kann ein solcher Anhänger auch nicht zum Einsatz kommen. Der Antragsteller konnte mit seinem ergänzenden Vorbringen im Schriftsatz vom 13.03.2017 weder das Tatbestandsmerkmal eines erheblichen persönlichen noch das eines erheblichen wirtschaftlichen Interesses darlegen. Dem Antragsteller gesetzlich obliegende Aufgaben, welche eine derartige Ausnahmegenehmigung erforderlich gemacht hätten, sind nicht hervorgekommen. Allenfalls bestehende Wegerechte sind nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, in dem es um die Rechtsfrage der Zulässigkeit einer Ausnahme von einem Fahrverbot geht. Der angefochtene Bescheid ist aber schon aus dem Grund aufzuheben, da es keine ordnungsgemäße Kundmachung eines Fahrverbotes gibt, von dessen Einhaltung eine Ausnahme zu bewilligen wäre. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass

§ 4Abs.

8 WRG 1959 erst nach Erlassung eines Feststellungsbescheides beispielsweise ein Wegenutzungsrecht an einem im öffentlichen Wassergut stehenden Grundstück eingeräumt werden kann. Mit einem Feststellungsbescheid nach dieser Gesetzesstelle wird ausgesprochen, dass durch das eingeräumte dingliche Recht keine Beeinträchtigung der Widmungszwecke eines öffentlichen Wassergutes eintritt. Das Wegerecht kann zulässigerweise auch erst nach Erlassung und Rechtskraft dieses Feststellungsbescheides ausgeübt werden.Es ist auch darauf hinzuweisen, dass

Paragraph 4, Absatz 8, WRG 1959 erst nach Erlassung eines Feststellungsbescheides beispielsweise ein Wegenutzungsrecht an einem im öffentlichen Wassergut stehenden Grundstück eingeräumt werden kann. Mit einem Feststellungsbescheid nach dieser Gesetzesstelle wird ausgesprochen, dass durch das eingeräumte dingliche Recht keine Beeinträchtigung der Widmungszwecke eines öffentlichen Wassergutes eintritt. Das Wegerecht kann zulässigerweise auch erst nach Erlassung und Rechtskraft dieses Feststellungsbescheides ausgeübt werden. Anzumerken ist, dass gegenständlicher Weg auf dem Grundstück 372/2 ein Privatweg ist. Jedoch handelt es sich dabei, da dieser von Fußgängern benützt wird, um eine Straße mit öffentlichem Verkehr, weshalb grundsätzlich die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 zur Anwendung kommen. Straßen mit öffentlichem Verkehr sind

Absatz 1 2. Satz des § 1 der StVO 1960 solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freistehen. Maßgeblich sind somit nicht die Besitz- und Eigentumsverhältnisse am Straßengrund, sondern die tatsächliche Benützbarkeit der Verkehrsfläche (vgl. VwGH vom 11.07.2001, 98/03/0165).Straßen mit öffentlichem Verkehr sind

Absatz 1 2. Satz des Paragraph eins, der StVO 1960 solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freistehen. Maßgeblich sind somit nicht die Besitz- und Eigentumsverhältnisse am Straßengrund, sondern die tatsächliche Benützbarkeit der Verkehrsfläche vergleiche VwGH vom 11.07.2001, 98/03/0165). Angemerkt wird, dass für den Ausschluss des öffentlichen Verkehrs ein allgemein sichtbares Benützungsverbot erforderlich ist, allenfalls mit einem Hinweis auf die Eigenschaft als Privatstraße, wobei der letztgenannte Hinweis straßenverwaltungsrechtlich vor allem dann von Bedeutung sein wird, wenn jeglicher öffentliche Verkehr, das heißt auch der Fußgängerverkehr, ausgeschlossen werden soll (vgl. VwGH vom 20.06.2001, 99/06/0187). Angemerkt wird, dass für den Ausschluss des öffentlichen Verkehrs ein allgemein sichtbares Benützungsverbot erforderlich ist, allenfalls mit einem Hinweis auf die Eigenschaft als Privatstraße, wobei der letztgenannte Hinweis straßenverwaltungsrechtlich vor allem dann von Bedeutung sein wird, wenn jeglicher öffentliche Verkehr, das heißt auch der Fußgängerverkehr, ausgeschlossen werden soll vergleiche VwGH vom 20.06.2001, 99/06/0187). Die Beschwerde erweist sich somit als berechtigt.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.83.001.2017

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