GVG) stattgegeben und der Bescheid vom 30.12.2016 ersatzlos aufgehoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und der Bescheid vom 30.12.2016 ersatzlos aufgehoben. 2. Die ordentliche Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. Entscheidungsgründe: GH suchte mit E-Mail vom 12.09.2016 um Genehmigung von gelegentlichen Fahrten mit Anhänger über einen Weg auf dem Grundstück ***, KG ***, an. Begründend brachte er vor, seit kurzem Pächter der Liegenschaft *** südseitig des *** zu sein. Die Zufahrt über eine vorhandene Gemeindestraße sei auf Grund der engsten Stelle mit nur 2 m Breite und einer danach anschließenden rechtwinkeligen Biegung mit dem 2,5 m breiten Anhänger des Antragstellers nicht möglich. Mit E-Mail vom 29.11.2016 ergänzte der Antragsteller seine Begründung dahingehend, dass er auf Grund besonderer Anlässe zwischen einem und maximal fünf Mal pro Jahr, also 2 – 10 Fahrten, nur unter Nutzung des gegenständlichen Begleitweges auf dem Grundstück *** zu seinem Grundstück fahren könne. Die Bezirkshauptmannschaft erteilte daraufhin mit Bescheid vom 30.12.2016 dem Antragsteller
VO eine Ausnahmebewilligung zur Benützung des Weges auf Grundstück Nr. *** KG ***, zwischen der Die Bezirkshauptmannschaft erteilte daraufhin mit Bescheid vom 30.12.2016 dem Antragsteller
Paragraph 45, Absatz 2, StVO eine Ausnahmebewilligung zur Benützung des Weges auf Grundstück Nr. *** KG ***, zwischen der *** (***) und dem Grundstück Nr. ***, KG ***, mit dem Fahrzeug Land Rover, Kennzeichen ***, unter Vorschreibung von Auflagen für maximal 10 Fahrten pro Jahr, befristet bis 30.12.2018. Dagegen wurde fristgerecht von der Republik Österreich, Öffentliches Wassergut, vertreten durch den Landeshauptmann von Niederösterreich als Verwalter des Öffentlichen Wassergutes, dieser vertreten durch das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Wasserrecht und Schifffahrt, Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass das Grundstück *** als öffentliches Wassergut gewidmet sei und sich im Eigentum der Republik Österreich befände. Es sei auf dem Grundstück *** vor einiger Zeit ein Hochwasserschutzdamm und ein Begleitweg errichtet worden, wobei dieser Weg Teil des Hochwasserschutzes sei und ausschließlich der Instandhaltung der geschaffenen Schutzbauten sowie als Zufahrt zum Betriebsgebäude der Bundeswasserbauverwaltung diene. Der Weg werde im westlichen Teil direkt auf dem Damm geführt. Der Weg dürfe nur durch den Erhalter der Schutzwasserbauten und durch die NÖ Bundeswasserbauverwaltung und beauftragte Organe befahren werden. Es liege daher keine Straße mit öffentlichem Verkehr vor, sondern lediglich ein Betreuungsweg, jegliche andere Nutzung widerspreche der Widmung als öffentliches Wassergut. Mit dem angefochtenen Bescheid würde zu Unrecht das Befahren des Weges gestattet werden, obwohl dies von der Republik Österreich abgelehnt würde. Es bestünde außerdem laut Kataster eine Anbindung des Grundstückes *** an das öffentliche Wegenetz der Gemeinde (Grundstück ***, KG ***). Auch die anderen Eigentümer oder Pächter des gegenständlichen Siedlungsgebietes würden über den erwähnten Gemeindeweg zu ihren Parzellen fahren. Es werde die ersatzlose Aufhebung beantragt. Mit E-Mail vom 30.01.2017 führte der Antragsteller zur Beschwerde aus, dass er im Zeitpunkt der Antragstellung davon ausgegangen sei, ein Fahrverbot sei ordnungsgemäß zu Stande gekommen. Es sei jedoch mitgeteilt worden, dass eine entsprechende Verordnung nicht aktenkundig sei. Eine geringfügige Nutzung des Weges als Zufahrt sei
8 WRG nach bescheidmäßiger Feststellung zulässig. Mit E-Mail vom 30.01.2017 führte der Antragsteller zur Beschwerde aus, dass er im Zeitpunkt der Antragstellung davon ausgegangen sei, ein Fahrverbot sei ordnungsgemäß zu Stande gekommen. Es sei jedoch mitgeteilt worden, dass eine entsprechende Verordnung nicht aktenkundig sei. Eine geringfügige Nutzung des Weges als Zufahrt sei
Paragraph 4, Absatz 8, WRG nach bescheidmäßiger Feststellung zulässig. Am 28.02.2017 wurde auf telefonische Anfrage dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von einem Vertreter der Abteilung Wasserbau des Amtes der NÖ Landesregierung, welcher örtlich zuständig ist, die Auskunft erteilt, dass zwar ein Fahrverbot am Beginn des Weges aufgestellt sei, aber Fußgänger den Weg benützen. Diese Auskunft wurde auch durch den örtlich zuständigen Betreuer des Hochwasserschutzdammes derselben Abteilung bestätigt. Der Antragsteller wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund der Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zur Verbesserung seines Antrages auf Ausnahmegenehmigung nach der StVO 1960 binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens des Landesverwaltungsgerichtes aufgefordert. Der Antragsteller verbesserte seinen Antrag mit Schreiben vom 13.03.2017 und brachte vor, dass das von ihm gepachtete Grundstück teilweise zur gärtnerischen Nutzung zwecks Aufzucht von Kräutern, Gewürzen und Gemüsen verwendet werde. Weiters sei es teilweise für ein Naturschutzprojekt zur Biotopverbesserung für wildlebende Bienenarten vorgesehen. Es solle auch ein „Naturgarten“ zum Schutze der gefährdeten „Gottesanbeterin“ Verwendung finden. Der auf dem Grundstück abgestellte Anhänger mit einer Breite von 2,5 m und einer Länge von 10 m diene derzeit als Lager für Gartengeräte, solle aber als Musterumbau für ökologisch verträgliches Wohnen ausgestaltet werden. Es sei zwecks Aufrechterhaltung der Straßenzulassung einmal jährlich eine Überprüfung nach dem KFG erforderlich durch Vorführung bei der Prüfstelle. Weiters seien gelegentliche Urlaubsfahrten mit dem Anhänger beabsichtigt. Da die öffentliche Zufahrt nur 2 m breit sei und zwei rechtwinkelige Biegungen besitze, wäre ein Fahren über diesen Weg physisch nicht möglich. Es seien auch im Hinblick auf die in Aussicht gestellte Genehmigung erhebliche Investitionen getätigt worden und würden diese bei einer Versagung im Ausmaß von ca. € 8.000,- vergebens gewesen sein. Der Antragsteller wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zur Verbesserung seines Antrages auf Ausnahmegenehmigung nach der StVO 1960 binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens des Landesverwaltungsgerichtes aufgefordert. Der Antragsteller verbesserte seinen Antrag mit Schreiben vom 13.03.2017 und brachte vor, dass das von ihm gepachtete Grundstück teilweise zur gärtnerischen Nutzung zwecks Aufzucht von Kräutern, Gewürzen und Gemüsen verwendet werde. Weiters sei es teilweise für ein Naturschutzprojekt zur Biotopverbesserung für wildlebende Bienenarten vorgesehen. Es solle auch ein „Naturgarten“ zum Schutze der gefährdeten „Gottesanbeterin“ Verwendung finden. Der auf dem Grundstück abgestellte Anhänger mit einer Breite von 2,5 m und einer Länge von 10 m diene derzeit als Lager für Gartengeräte, solle aber als Musterumbau für ökologisch verträgliches Wohnen ausgestaltet werden. Es sei zwecks Aufrechterhaltung der Straßenzulassung einmal jährlich eine Überprüfung nach dem KFG erforderlich durch Vorführung bei der Prüfstelle. Weiters seien gelegentliche Urlaubsfahrten mit dem Anhänger beabsichtigt. Da die öffentliche Zufahrt nur 2 m breit sei und zwei rechtwinkelige Biegungen besitze, wäre ein Fahren über diesen Weg physisch nicht möglich. Es seien auch im Hinblick auf die in Aussicht gestellte Genehmigung erhebliche Investitionen getätigt worden und würden diese bei einer Versagung im Ausmaß von ca. € 8.000,- vergebens gewesen sein. Die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha teilte mit Schreiben vom 25. April 2017 mit, dass kein ordnungsgemäß kundgemachtes Fahrverbot vorliege. Folgender Sachverhalt wird anhand der Aktenlage und der vorliegenden Beweismittel als erwiesen festgestellt: Der gegenständliche Weg, um dessen Benützung von GH
VO 1960 angesucht wurde, befindet sich auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***. Dieses Grundstück ist im Eigentum der Republik Österreich, es handelt dabei um ein öffentliches Wassergut. Es liegt für diesen Weg ein nicht ordnungsgemäß kundgemachtes Fahrverbot in beide Fahrtrichtungen vor, ersichtlich gemacht durch aufgestellte Fahrverbotstafeln. Der gegenständliche Weg, um dessen Benützung von GH
, Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 angesucht wurde, befindet sich auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***. Dieses Grundstück ist im Eigentum der Republik Österreich, es handelt dabei um ein öffentliches Wassergut. Es liegt für diesen Weg ein nicht ordnungsgemäß kundgemachtes Fahrverbot in beide Fahrtrichtungen vor, ersichtlich gemacht durch aufgestellte Fahrverbotstafeln. Der Antragsteller ist seit kurzem Pächter des Grundstückes ***. Es besteht eine Zufahrt über einen öffentlichen Weg auf Grundstück Nr. ***, KG ***. Der Antragsteller besitzt einen 2,5 m breiten Anhänger. Diese Feststellungen basieren auf folgender Beweiswürdigung: Unstrittig ist, dass auf Grundstück *** ein öffentlicher Weg zum Grundstück *** verläuft. Weiters ist unstrittig, dass dieser Weg an der engsten Stelle nur eine Breite von 2 m hat. Ebenfalls wird nicht bestritten, dass der Weg auf Grundstück *** im Eigentum der Republik Österreich ist. Dass kein ordnungsgemäß kundgemachtes Fahrverbot vorliegt, ergibt sich aus der Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Nach Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
8 WRG 1959 erst nach Erlassung eines Feststellungsbescheides beispielsweise ein Wegenutzungsrecht an einem im öffentlichen Wassergut stehenden Grundstück eingeräumt werden kann. Mit einem Feststellungsbescheid nach dieser Gesetzesstelle wird ausgesprochen, dass durch das eingeräumte dingliche Recht keine Beeinträchtigung der Widmungszwecke eines öffentlichen Wassergutes eintritt. Das Wegerecht kann zulässigerweise auch erst nach Erlassung und Rechtskraft dieses Feststellungsbescheides ausgeübt werden.Es ist auch darauf hinzuweisen, dass
Paragraph 4, Absatz 8, WRG 1959 erst nach Erlassung eines Feststellungsbescheides beispielsweise ein Wegenutzungsrecht an einem im öffentlichen Wassergut stehenden Grundstück eingeräumt werden kann. Mit einem Feststellungsbescheid nach dieser Gesetzesstelle wird ausgesprochen, dass durch das eingeräumte dingliche Recht keine Beeinträchtigung der Widmungszwecke eines öffentlichen Wassergutes eintritt. Das Wegerecht kann zulässigerweise auch erst nach Erlassung und Rechtskraft dieses Feststellungsbescheides ausgeübt werden. Anzumerken ist, dass gegenständlicher Weg auf dem Grundstück 372/2 ein Privatweg ist. Jedoch handelt es sich dabei, da dieser von Fußgängern benützt wird, um eine Straße mit öffentlichem Verkehr, weshalb grundsätzlich die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 zur Anwendung kommen. Straßen mit öffentlichem Verkehr sind
Absatz 1 2. Satz des § 1 der StVO 1960 solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freistehen. Maßgeblich sind somit nicht die Besitz- und Eigentumsverhältnisse am Straßengrund, sondern die tatsächliche Benützbarkeit der Verkehrsfläche (vgl. VwGH vom 11.07.2001, 98/03/0165).Straßen mit öffentlichem Verkehr sind
Absatz 1 2. Satz des Paragraph eins, der StVO 1960 solche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freistehen. Maßgeblich sind somit nicht die Besitz- und Eigentumsverhältnisse am Straßengrund, sondern die tatsächliche Benützbarkeit der Verkehrsfläche vergleiche VwGH vom 11.07.2001, 98/03/0165). Angemerkt wird, dass für den Ausschluss des öffentlichen Verkehrs ein allgemein sichtbares Benützungsverbot erforderlich ist, allenfalls mit einem Hinweis auf die Eigenschaft als Privatstraße, wobei der letztgenannte Hinweis straßenverwaltungsrechtlich vor allem dann von Bedeutung sein wird, wenn jeglicher öffentliche Verkehr, das heißt auch der Fußgängerverkehr, ausgeschlossen werden soll (vgl. VwGH vom 20.06.2001, 99/06/0187). Angemerkt wird, dass für den Ausschluss des öffentlichen Verkehrs ein allgemein sichtbares Benützungsverbot erforderlich ist, allenfalls mit einem Hinweis auf die Eigenschaft als Privatstraße, wobei der letztgenannte Hinweis straßenverwaltungsrechtlich vor allem dann von Bedeutung sein wird, wenn jeglicher öffentliche Verkehr, das heißt auch der Fußgängerverkehr, ausgeschlossen werden soll vergleiche VwGH vom 20.06.2001, 99/06/0187). Die Beschwerde erweist sich somit als berechtigt.
GG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.83.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.