GVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. 2.
GG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs (in der Folge: belangte Behörde) vom 23. August 2016, SBL1-V-169/006, wurde Herr LW (in der Folge: Beschwerdeführer)
Vm § 16 Forstgesetz 1975 verpflichtet bis spätestens
Paragraph 172, Absatz 6, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 16, Forstgesetz 1975 verpflichtet bis spätestens
1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden
Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 16 Abs. 1 bis 4 Forstgesetz 1975 lautet:Paragraph 16, Absatz eins bis 4 Forstgesetz 1975 lautet: „
, ausgesetzt wird oder Abfall (wie Müll, Gerümpel, Klärschlamm) abgelagert wird.der Bewuchs offenbar einer flächenhaften Gefährdung, insbesondere durch Wind, Schnee, wildlebende Tiere mit Ausnahme der jagdbaren, unsachgemäße Düngung, Immissionen aller Art, ausgenommen solche
Paragraph 47,, ausgesetzt wird oder Abfall (wie Müll, Gerümpel, Klärschlamm) abgelagert wird.
1lit. d letzter Halbsatz Forstgesetz 1975 die allgemeinen Regelungen der § 16 Abs. 3 und § 172 Abs. 6 Forstgesetz 1975 anzuwenden, wonach auch dem Waldeigentümer, unabhängig davon, ob er die Waldverwüstung verursacht hat, Aufträge zur Beseitigung der Waldverwüstung erteilt werden können; die Erlassung eines Auftrages zur Entfernung von Abfällen an die Gemeinde kommt in diesem Fall hingegen nicht in Betracht. Dies gilt - mangels Normierung einer entsprechenden Ausnahme - auch für den Fall, das die Person, die die Ablagerungen vorgenommen oder verursacht hat, zwar feststeht, aber nicht zur Beseitigung der Abfälle verpflichtet werden kann, weil sie etwa bereits verstorben ist. In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, dass privatrechtliche Ansprüche des Waldeigentümers - allenfalls auch gegen die Rechtsnachfolger des Verursachers –
GH 22.10.2013, 2012/10/0173).Lässt sich die Person des Ablagerers oder Verursachers feststellen, so sind auch auf Waldverwüstungen
Paragraph 16, Absatz eins l, i, t, d letzter Halbsatz Forstgesetz 1975 die allgemeinen Regelungen der Paragraph 16, Absatz 3 und Paragraph 172, Absatz 6, Forstgesetz 1975 anzuwenden, wonach auch dem Waldeigentümer, unabhängig davon, ob er die Waldverwüstung verursacht hat, Aufträge zur Beseitigung der Waldverwüstung erteilt werden können; die Erlassung eines Auftrages zur Entfernung von Abfällen an die Gemeinde kommt in diesem Fall hingegen nicht in Betracht. Dies gilt - mangels Normierung einer entsprechenden Ausnahme - auch für den Fall, das die Person, die die Ablagerungen vorgenommen oder verursacht hat, zwar feststeht, aber nicht zur Beseitigung der Abfälle verpflichtet werden kann, weil sie etwa bereits verstorben ist. In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, dass privatrechtliche Ansprüche des Waldeigentümers - allenfalls auch gegen die Rechtsnachfolger des Verursachers –
Paragraph 16, Absatz 3, letzter Satz Forstgesetz 1975 aufrecht bleiben. vergleiche VwGH 22.10.2013, 2012/10/0173). Steht fest, dass Abfall auf einem
1 Forstgesetz 1975 als Wald geltenden Grundstück abgelagert worden ist, so ist - ungeachtet der Anhängigkeit eines Feststellungsverfahrens
Slg 11.369 A)Steht fest, dass Abfall auf einem
Paragraph 3, Absatz eins, Forstgesetz 1975 als Wald geltenden Grundstück abgelagert worden ist, so ist - ungeachtet der Anhängigkeit eines Feststellungsverfahrens
Paragraph 5, Absatz eins, - ein forstrechtlicher Entfernungsauftrag nach Paragraph 16, Absatz 4, Forstgesetz 1975 berechtigt. (VwSlg 11.369 A) Nach ihrem klaren Wortlaut ist die Regelung des § 16 Abs. 4 Forstgesetz 1975 nur abwendbar, wenn sich die Person, die die Ablagerung vorgenommen hat oder dafür verantwortlich ist, nicht feststellen lässt (VwGH 26.9.2011, 2009/10/0228). Damit soll sichergestellt werden, dass von Unbekannten stammender Abfall aus dem Wald entfernt wird, ohne damit den Waldeigentümer zu belasten. (vgl. VwGH 22.10.2013, 2012/10/0173)Nach ihrem klaren Wortlaut ist die Regelung des Paragraph 16, Absatz 4, Forstgesetz 1975 nur abwendbar, wenn sich die Person, die die Ablagerung vorgenommen hat oder dafür verantwortlich ist, nicht feststellen lässt (VwGH 26.9.2011, 2009/10/0228). Damit soll sichergestellt werden, dass von Unbekannten stammender Abfall aus dem Wald entfernt wird, ohne damit den Waldeigentümer zu belasten. vergleiche VwGH 22.10.2013, 2012/10/0173) Bei Abfallablagerungen durch mehrere Personen darf der Gemeinde
4 Forstgesetz 1975 nur die Entfernung jenes Teiles aufgetragen werden, der von nicht mehr feststellbaren Personen abgelagert wurde. (vgl. VwGH 26.9.2011, 2009/10/0228)Bei Abfallablagerungen durch mehrere Personen darf der Gemeinde
Paragraph 16, Absatz 4, Forstgesetz 1975 nur die Entfernung jenes Teiles aufgetragen werden, der von nicht mehr feststellbaren Personen abgelagert wurde. vergleiche VwGH 26.9.2011, 2009/10/0228) Auf die Eigentümereigenschaft der abgelagerten Gegenstände kommt es nach Maßgabe des § 16 Abs. 4 Forstgesetz 1975 nicht an. Entscheidend nach dieser Bestimmung ist vielmehr, welche Person den Abfall abgelagert hat oder hiefür verantwortlich ist. (vgl. VwGH 27.1.2012, 2009/10/0088)Auf die Eigentümereigenschaft der abgelagerten Gegenstände kommt es nach Maßgabe des Paragraph 16, Absatz 4, Forstgesetz 1975 nicht an. Entscheidend nach dieser Bestimmung ist vielmehr, welche Person den Abfall abgelagert hat oder hiefür verantwortlich ist. vergleiche VwGH 27.1.2012, 2009/10/0088) Gegenständlich ist der Beschwerdeführer unzweifelhaft Eigentümer des gegenständlichen Waldes. Ebenso ergab sich auf Grund des Ermittlungsverfahrens unzweifelhaft, dass im gegenständlichen Wald Abfall abgelagert ist. Der Beschwerdeführer selbst führte aus, dass er den gegenständlichen Abfall nicht dort abgelagert habe. Er dürfe nicht auf das Grundstück und könne auch nicht angeben was dort liege. Er habe es auch nicht hingebracht. Erhebungen der belangten Behörde zur Erforschung des Verursachers bzw. Verantwortlichen für die gegenständlichen Ablagerungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde nicht. Der Zeuge TS gab im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren an, dass konkrete Erhebungen, wer das dort abgelagert habe, nicht vorgenommen worden sind. Dies auch deswegen, weil man dort lediglich über eine Weide (landwirtschaftliches Grundstück) zufahren könne. Deswegen sei davon ausgegangen worden, dass die Ablagerungen vom Eigentümer stammen. Es sei auch sicher schon lange dort gelegen, sodass der wahre Verursacher nicht mehr ausgeforscht werden hätte können. Auf Grund des Ermittlungsverfahrens, insbesondere auch auf Grund der Aussage des Zeugen TS im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren, konnte als erwiesen angesehen werden, dass der Verursacher bzw. Verantwortliche der Ablagerungen nicht festgestellt werden konnte (bzw. nicht festgestellt werden kann). Es war daher im Sinne der oben zitierten Judikatur gegenständlich nicht dem Eigentümer des Waldes die Entfernung vorzuschreiben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.966.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.