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{'item': 'LVwG-M-14/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum25.04.2017 GeschäftszahlLVwG-M-14/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Andreas Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde des RS, vertreten durch Gpls Rechtsanwälte, Rechtsanwälte in ***, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Bezirkshauptmannschaft Tulln, betreffend des Betretungsverbotes für die Liegenschaft, ***, ***, samt der Abnahme von 2 Schlüsseln für das gegenständliche Haus am 12.6.2016, zu Recht erkannt. I. Gemäß § 28 Absatz 6 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz 6 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d eE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e, 1. Gang des Verfahrens: Mit Eingabe vom 22.7.2016 brachte der Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde ein. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass am 12.6.2016, 23:00 Uhr, ein Betretungsverbot ausgesprochen worden sei, betreffend die Liegenschaft ***, *** und seien auch 2 Schlüssel für das Haus abgenommen worden. Das Betretungsverbot sei rechtswidrig erlassen worden. Aus dem Bericht der LPD NÖ vom 13.6.2016 gehe hervor, dass der Beschwerdeführer ruhig, gelassen wirkte. Auch versuchte er den Beamten zu erklären was passiert sei. Es bestünden keine Hinweise auf aktuelle Drohung, Nötigung, andere strafbare Handlungen. Ende Mai 2014 habe die Ehefrau des Beschwerdeführers ihm mitgeteilt, dass sie seit September 2013 einen Freund habe. Etwa einen Monat später habe der Beschwerdeführer die Frau beim Telefonieren gesehen und gefragt, mit wem sie spreche. Sie habe jedoch jegliche Angaben darüber verweigert. Sie sei dann unter einem Vorwand weggefahren. Der Beschwerdeführer ist Jäger. Seine Waffen seien alle ordnungsgemäß eingetragen. Seine Frau habe ihm dann das Ultimatum gestellt, dass entweder die Waffen wegkämen oder sie weg sei. Der Beschwerdeführer habe sich sein Hobby nicht verleiden lassen. Daraufhin sei die Frau für 14 Tage zu ihrem Freund gezogen. Der Beschwerdeführer habe einen Peilsender am PKW der Frau angebracht und so den Wohnort des Liebhabers ermitteln können. Er habe seine Frau und den Liebhaber auch zusammen gesehen. Der Beschwerdeführer habe dann seine Frau damit konfrontiert und habe sie einen Nervenzusammenbruch erlitten. Im Februar 2015 sei es zu einer Aussprache gekommen. Danach sei man gut miteinander ausgekommen. Im Jänner 2016 sei neuerlich das Thema Scheidung aufgekommen. Der Beschwerdeführer habe nach 14 Tagen alle Papiere unterschrieben. Die Frau sei dann mit dem Scheidungsantrag zu Gericht gegangen. Dort sei sie jedoch wieder nach Hause geschickt worden, da Regelungen über den Kredit und die Liegenschaften fehlen würden. Am 12.6.2106 sei der Beschwerdeführer in *** gewesen. Am Abend sei er in seine Wohnung nach *** gefahren. Die Ehefrau habe ihm unterstellt es gäbe eine andere Frau in ***. Der Beschwerdeführer habe ihr angeboten sie könne nach *** nachkommen. Etwa eine halbe Stunde nachdem der Beschwerdeführer in der Wohnung war, sei die Frau gekommen und habe die Wohnung durchsucht. Die Frau fand dabei eine Postkarte, welche sie sich ins Dekolletee steckte. Der Beschwerdeführer verlangte die Herausgabe der Postkarte. Er habe dann nach der Karte gegriffen, woraufhin die Frau ihn in den Finger gebissen habe. Der Beschwerdeführer habe die Türe aufgemacht und zu seiner Frau gesagt, dass sie verschwinden solle. Die Frau sei hinausgelaufen und habe „Hilfe“ geschrien. Der Beschwerdeführer sagte auch, dass er zur Polizei gehen werde. Dann seien zwei Polizisten gekommen. Er sei dann mit den Beamten zur Polizeistation gefahren. Dort habe er sich ein Pflaster für den Finger geben lassen, weil dieser so geblutet habe. Er habe dann später Anzeige erstattet. Ein Scheidungsverfahren sei nicht anhängig. Mangels eines vorangegangenen gefährlichen Angriffes, mangels eines bevorstehenden gefährlichen Angriffs auf Leben, Gesundheit oder Freiheit gegen die Ehefrau des Beschwerdeführers bestand keine Grundlage zum Erlass des Betretungsverbotes. Mit Schreiben vom 16.11.2016 legte der Beschwerdeführer das Verhandlungsprotokoll betreffend einer Einstweilige Verfügung zur Zl. 1 C 59/16 z, vor. Weiter wurde der Beschluss des Bezirksgerichts Tulln vorgelegt, mit dem der Antrag auf eine einstweilige Verfügung abgewiesen wurde. Mit Schreiben vom 29.11.2016 legte die Bezirkshauptmannschaft Tulln den Akt betreffend das Betretungsverbot vor. Darin enthalten sind sämtliche Protokolle der Einvernahmen sowie Informationen betreffend Gewaltschutzprävention. Mit Schriftsatz vom 27.12.2016 legte der Beschwerdeführer den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten, Zl. 23 R 482/16 d, vor wonach dem Rekurs nicht Folge gegeben wurde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 16.1.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und Beweis erhoben durch die Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugen GS, GI GH und RI LHu und BI TE, sowie durch Verlesung des Verwaltungsaktes und der vorgelegten Urkunden. In der Verhandlung wurden noch Lichtbilder von Verletzungen vorgelegt. Mit Schreiben vom 20.1.2017 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die Ehe rechtskräftig geschieden sei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen wie folgt: Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer am 12.6.2016 in seine Wohnung nach *** gefahren ist. Ebenso unstrittig ist, dass die Ex-Ehefrau (damals noch verheiratet) des Beschwerdeführers am 12.6.2016 zur Wohnung nach *** kam. Sie wollte damals Details zur Scheidung besprechen. In der Wohnung fand die Frau eine Postkarte welche sie an sich nahm. Im Zuge dessen kam es zu einem Streit mit Stoßerei. Letztlich wurde der Beschwerdeführer in den Finger gebissen. Die Frau fuhr danach zur Polizei und schilderte den Vorfall mit der Streiterei und den Geschehnissen in der Ehe in den letzten Jahren. Es wurde dann veranlasst den Beschwerdeführer zur Polizeiinspektion zu holen um ihm die Gelegenheit zu geben sich zum Vorfall zu äußern. Im Zuge der Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass es zu einem Streit gekommen sei und es auch zu Stößen gekommen sei. Letztlich verhängte die PI *** am 12.6.2016 gegen 23:00 Uhr das gegenständliche Betretungsverbot. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer am 12.6.2016 in seine Wohnung nach , *** gefahren ist. Ebenso unstrittig ist, dass die Ex-Ehefrau (damals noch verheiratet) des Beschwerdeführers am 12.6.2016 zur Wohnung nach *** kam. Sie wollte damals Details zur Scheidung besprechen. In der Wohnung fand die Frau eine Postkarte welche sie an sich nahm. Im Zuge dessen kam es zu einem Streit mit Stoßerei. Letztlich wurde der Beschwerdeführer in den Finger gebissen. Die Frau fuhr danach zur Polizei und schilderte den Vorfall mit der Streiterei und den Geschehnissen in der Ehe in den letzten Jahren. Es wurde dann veranlasst den Beschwerdeführer zur Polizeiinspektion zu holen um ihm die Gelegenheit zu geben sich zum Vorfall zu äußern. Im Zuge der Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass es zu einem Streit gekommen sei und es auch zu Stößen gekommen sei. Letztlich verhängte die PI *** am 12.6.2016 gegen 23:00 Uhr das gegenständliche Betretungsverbot. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und den vorgelegten Urkunden. Im Wesentlichen waren die Aussagen über den Beginn des Streites gleich. Ebenso wurde nicht bestritten, dass es zu einer Stoßerei gekommen ist und letztlich die Frau den Beschwerdeführer in den Finger gebissen hatte. Rechtlich folgt: § 38a. Abs. 1 SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit begehen werde (Gefährder),Paragraph 38 a, Absatz eins, SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit begehen werde (Gefährder), 1. das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, und deren unmittelbarer Umgebung oder1. das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, und deren , unmittelbarer Umgebung oder 2. sofern es sich bei dem Gefährdeten um einen unmündigen Minderjährigen handelt, das Betreten2. sofern es sich bei dem Gefährdeten um einen unmündigen Minderjährigen , handelt, das Betreten

  1. a)einer vom gefährdeten Unmündigen zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, besuchten Schule oder
  2. a)einer vom gefährdeten Unmündigen zur Erfüllung der allgemeinen , Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, , besuchten Schule oder
  3. b)einer von ihm besuchten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder
  4. c)eines von ihm besuchten Horts samt eines Bereichs im Umkreis von fünfzig Metern, zu untersagen. Gemäß Abs. 2 leg. cit. haben bei Anordnung eines Betretungsverbotes die Organe des öffentlichen SicherheitsdienstesGemäß Absatz 2, leg. cit. haben bei Anordnung eines Betretungsverbotes die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes 1. dem Gefährder den räumlichen Bereich, auf den sich das Betretungsverbot bezieht, zur Kenntnis zu bringen, wobei der Geltungsbereich des Betretungsverbotes nach Abs. 1 Z 1 nach Maßgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes zu bestimmen ist,1. dem Gefährder den räumlichen Bereich, auf den sich das Betretungsverbot , bezieht, zur Kenntnis zu bringen, wobei der Geltungsbereich des , Betretungsverbotes nach Absatz eins, Ziffer eins, nach Maßgabe der Erfordernisse eines , wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes zu bestimmen ist, 2. ihn, im Falle einer Weigerung, den vom Betretungsverbot nach Abs. 1 umfassten Bereich zu verlassen, wegzuweisen,2. ihn, im Falle einer Weigerung, den vom Betretungsverbot nach Absatz eins, umfassten , Bereich zu verlassen, wegzuweisen, 3. dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung gemäß Abs. 1 Z 1 abzunehmen,3. dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung , gemäß Absatz eins, Ziffer eins, abzunehmen, 4. ihm Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten er hat, unterzukommen.4. ihm Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen , Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten er , hat, unterzukommen. Bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahrt. Sofern sich die Notwendigkeit ergibt, dass der Betroffene die Wohnung oder eine Einrichtung nach Abs. 1 Z 2, deren Betreten ihm untersagt ist, aufsucht, darf er dies nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes tun.Bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (Paragraph 29,) wahrt. Sofern sich die Notwendigkeit ergibt, dass der Betroffene die Wohnung oder eine Einrichtung nach Absatz eins, Ziffer 2,, deren Betreten ihm untersagt ist, aufsucht, darf er dies nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes tun. Gemäß Abs. 6 leg. cit. ist die Anordnung eines Betretungsverbotes der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen 48 Stunden zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie dieses dem Gefährder gegenüber unverzüglich aufzuheben; der Gefährdete ist unverzüglich darüber zu informieren, dass das Betretungsverbot aufgehoben werde; die Aufhebung des Betretungsverbotes sowie die Information des Gefährdeten haben nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen. Die nach Abs. 2 abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung des Betretungsverbotes dem Gefährder auszufolgen, im Falle eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO beim ordentlichen Gericht zu erlegen.Gemäß Absatz 6, leg. cit. ist die Anordnung eines Betretungsverbotes der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen 48 Stunden zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie dieses dem Gefährder gegenüber unverzüglich aufzuheben; der Gefährdete ist unverzüglich darüber zu informieren, dass das Betretungsverbot aufgehoben werde; die Aufhebung des Betretungsverbotes sowie die Information des Gefährdeten haben nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen. Die nach Absatz 2, abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung des Betretungsverbotes dem Gefährder auszufolgen, im Falle eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382 e EO beim ordentlichen Gericht zu erlegen. Grundlage eines Betretungsverbotes ist somit die begründete Annahme, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit eines in der betroffenen Wohnung lebenden Menschen bevor. Diese Gefährlichkeitsprognose muss sich auf „bestimmte Tatsachen“ gründen. Dafür kommen konkrete Angaben der gefährdeten Partei in Betracht. Hierbei sind auch in der Vergangenheit zurückliegende Vorfälle zu berücksichtigen. Entscheidend ist stets, dass daraus gesamthaft betrachtet die Prognose ableitbar ist, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person bevorstehe; auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Wegzuweisenden bevorstehe. Dass „bloße“ Belästigungen drohen, reicht hingegen nicht aus. (Erkenntnis des VwGH vom 24.2.2004, Zl. 2002/01/0280) Für den vorliegenden Fall bedeutet dies jedoch, dass der Zeuge BI TE am 12.6.2016 nach der Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner damaligen Frau zu beurteilen hatte ob eine Gefährdung im Sinne des § 38a SPG weiter vorlag. Als Grundlage für die Entscheidung führte er die Einvernahmen und die darin enthaltenen Angaben an. In dem Protokoll wird von beiden Parteien angegeben, dass es zu Stoßereien gekommen ist. Diese Stoßerei in Verbindung mit dem Vorbringen der Frau, dass sie Angst vor Rache des Beschwerdeführers wegen des Fingerbisses habe und der Angabe, dass der Beschwerdeführer nach Alkoholgenuss aggressiv sei rechtfertigen im Gesamtbild jedenfalls die Verhängung eines Betretungsverbotes für die gemeinsame Ehewohnung. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei ruhig und gelassen wirkte. Der Zeuge BI TE führte auch aus, dass das Macht und Kontrollverhalten des Beschwerdeführers eine erhöhte Gefährlichkeit darstellen würde. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies jedoch, dass der Zeuge BI TE am 12.6.2016 nach der Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner damaligen Frau zu beurteilen hatte ob eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 38 a, SPG weiter vorlag. Als Grundlage für die Entscheidung führte er die Einvernahmen und die darin enthaltenen Angaben an. In dem Protokoll wird von beiden Parteien angegeben, dass es zu Stoßereien gekommen ist. Diese Stoßerei in Verbindung mit dem Vorbringen der Frau, dass sie Angst vor Rache des Beschwerdeführers wegen des Fingerbisses habe und der Angabe, dass der Beschwerdeführer nach Alkoholgenuss aggressiv sei rechtfertigen im Gesamtbild jedenfalls die Verhängung eines Betretungsverbotes für die gemeinsame Ehewohnung. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei ruhig und gelassen wirkte. Der Zeuge BI TE führte auch aus, dass das Macht und Kontrollverhalten des Beschwerdeführers eine erhöhte Gefährlichkeit darstellen würde. Das erkennende Gericht gelangt nach Durchsicht aller Unterlagen zum dem Schluss, dass die Einschätzung des BI TE im damaligen Zeitpunkt der Verhängung des Betretungsverbotes jedenfalls nachvollziehbar war und die Voraussetzungen für die Erlassung eines Betretungsverbotes gegeben waren. Langwierige Ermittlungen können bei der Erlassung eins vorläufigen Betretungsverbotes nicht getätigt werden. Deshalb hat der Gesetzgeber auch die automatische Überprüfung eines einstweiligen Betretungsverbotes gesetzlich verankert. Insgesamt war die Vorgehensweise der belangten Behörde somit rechtmäßig da, die Gefährlichkeitsprognose zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausging. Die belangte Behörde stützte diese Prognose auf die „bestimmten Tatsachen“, nämlich der vorangegangene Streit mit gegenseitiger Stoßerei und den Angaben der GS, dass die Angst vor Rache wegen des Fingerbisses habe und der Beschwerdeführer speziell nach Alkoholgenuss aggressiv sei. Ebenso bezog sie hierbei zulässigerweise Geschehnisse (auch wenn diese nicht angezeigt wurden) in Betracht die in der Vergangenheit passiert waren. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß § 35 VwGVG hat die obsiegende Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Anspruch auf den Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Gemäß Paragraph 35, VwGVG hat die obsiegende Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Anspruch auf den Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde abgewiesen. Daher war die belangte Behörde die obsiegende Partei. Aufwandsersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Die Behörde stellte keinen Antrag auf Kostenersatz. Der Aufwandsersatz ist nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag der Partei zu leisten und hat die obsiegende Partei keinen Antrag auf eine Zuerkennung der Kosten gestellt. Da der Beschwerdeführer die unterlegene Partei ist, besteht kein Anspruch auf Kostenersatz. Der Beschwerdeführer hat die Eingabegebühr von € 30,-- bereits bei der Einbringung entrichtetet. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.M.14.001.2016

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