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{'item': 'LVwG-AV-1378/001-2016'}

Obsah (13)§ 28§ 53b§ 25aArt. 133§ 47Art. 15aArtikel 15§ 11§ 8§ 1§§ 10§ 9§ 76

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.04.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1378/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dessen Spruchpunkt I. zu lauten hat wie folgt:Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass dessen Spruchpunkt römisch eins. zu lauten hat wie folgt: „Der Antrag von AP vom 23.09.2016 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. Frau AP erhält daher für den September 2016 eine aliquote Geldleistung in der Höhe von € 103,66, für den Zeitraum vom 01.10.2016 bis 28.02.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 388,74 sowie für den Zeitraum vom 01.03.2017 bis 22.03.2017 eine aliquote Geldleistung in der Höhe von € 285,08.“ 2. Die Beschwerdeführerin hat

§ 53bAllgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) i

Vm § 76 Abs. 1 AVG und § 17 VwGVG die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 25. April 2017 zur Zahl LVwG-AV-1378/002-2016 mit dem Betrag von € 266,60,-- bestimmten Barauslagen für die zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05.04.2017 beigezogenen nicht amtlichen Dolmetscherin CD binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Die Beschwerdeführerin hat

Paragraph 53 b, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG und Paragraph 17, VwGVG die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom

  1. April 2017 zur Zahl LVwG-AV-1378/002-2016 mit dem Betrag von € 266,60,-- bestimmten Barauslagen für die zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05.04.2017 beigezogenen nicht amtlichen Dolmetscherin CD binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

  1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid vom 02.12.2016, Zl. BNJ3-B-16542/001 wies die Bezirkshauptmannschaft Baden (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 23.09.2016 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann SP in einer Partnerschaft lebe und dieser ein tägliches Einkommen in der Höhe von € 28,93 beziehe und zusätzlich im September Einzahlungen auf sein Konto in der Höhe von € 800,00 und im Oktober in der Höhe von € 500,00 geleistet habe. Da sämtliche Einnahmen als Einkommen zu beurteilen seien, belaufe sich das monatliche Einkommen des Herrn SP auf insgesamt € 1.667,90 bzw. € 1.367,90 (sic!). Da dieses Einkommen den maßgeblichen monatlichen Mindeststandard für ein Ehepaar inklusive Wohnbedarf in der Höhe von € 1.256,64 übersteige, liege keine Hilfsbedürftigkeit im Sinne des NÖ MSG vor und sei der Antrag auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung daher abzuweisen gewesen.
  2. Zum Beschwerdevorbringen: Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Sie brachte darin im Wesentlichen vor, dass ihr Mann immer, sobald das Geld aus der Notstandshilfe verfügbar sei, zwischen € 600,00 und € 800,00 abhebe, um die wichtigsten Rechnungen so schnell wie möglich in bar zu bezahlen. Wenn eine Rechnung überwiesen werden müsse, so zahle ihr Mann den dort fälligen Betrag vorher wieder auf das Konto ein, damit dieser auch abgebucht werden könne. Somit kämen fallweise (kleinere) Eigenerläge zustande. Dieses Geld stamme aber von der am Anfang des Monats überwiesenen Notstandshilfe. Die hohen Eigenerläge in den Monaten September und Oktober könnten damit erklärt werden, dass ihr Mann von einem Freund ein zinsloses Darlehen in der Höhe von € 1.500,00 erhalten habe, das jedoch längstens bis Dezember 2018 zurückzuzahlen sei. Mit diesem Geld seien diverse Mietrückstände bzw. längstens offene und bereits mehrmals gemahnte Rechnungen beglichen worden. Mit ergänzendem Schreiben vom 01.02.2017, eingebracht beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich per Mail, wurde von der Beschwerdeführerin ausdrücklich bestritten, dass ihr Ehemann noch als Schneider tätig sei und von zu Hause aus arbeite und somit Geld verdiene. Weiters wurde in diesem Schreiben die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
  3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 28.12.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vor. Am 17.03.2017 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine mündliche Verhandlung durch, welche am 05.04.2017 fortgesetzt wurde. Darin wurde Beweis aufgenommen durch Verlesung des Verwaltungsaktes zur Zahl BNJ3-B-16542/001, dem Akt des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich zur Zahl LVwG-AV-1378/001-2016 und durch Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie der Zeugen SP und Herrn Ing. GD.
  4. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stellte am 23.09.2016 einen Antrag nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz auf Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Unmittelbar davor bezog die Beschwerdeführerin keine Bedarfsorientierte Mindestsicherung. Die Beschwerdeführerin ist türkische Staatsbürgerin und ist am 16.02.1963 geboren. Sie verfügt über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“

§ 47Abs.

1 NAG.Die Beschwerdeführerin ist türkische Staatsbürgerin und ist am 16.02.1963 geboren. Sie verfügt über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“

, Paragraph 47, Absatz eins, NAG. Die Beschwerdeführerin lebt gemeinsam mit ihrem Ehemann in einer Mietwohnung in der ***, ***, für welche monatlich € 450,00 an Miete inkl. Betriebskosten zu zahlen sind. Gegenwärtig sind insgesamt vier Monatsmieten ausständig. Die Beschwerdeführerin ist beim Arbeitsmarktservice (AMS) arbeitslos gemeldet und bezieht weder Arbeitslosengeld noch Notstandshilfe. Ihr Ehemann bezieht ein Einkommen vom AMS in Form von Notstandshilfe in der Höhe von € 28,93 täglich. Abgesehen davon beziehen weder die Beschwerdeführerin selbst noch ihr Ehemann ein Einkommen und besitzen kein Vermögen. Im August 2016 gewährte Herr Ing. GD dem Ehemann der Beschwerdeführerin ein zinsloses Darlehen in der Höhe von € 1.500,00, welches bis längstens 31.12.2018 zurückzuzahlen ist. Mit diesem Darlehen wurden Schulden beglichen und Einkäufe für das tägliche Leben erledigt sowie ein Ticket für einen Flug in die Türkei gekauft. Weiters wurde Herrn SP am 15.09.2016 von Frau MK ein zinsloses Darlehen in der Höhe von € 500,00 gewährt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin, Herr SP, hebt jeweils, nachdem die Notstandshilfe auf seinem Konto eingegangen ist, einen größeren Betrag ab und leistet gegebenenfalls aus diesem wieder Eigenerläge auf sein Konto, sofern Rechnungen zu begleichen sind. Die auf seinem Konto ersichtlichen Eigenerläge stammen jedoch nicht aus einer Tätigkeit als Schneider und handelt es sich hierbei auch um keinerlei sonstiges Einkommen des Herrn SP.

  1. Beweiswürdigung: Betreffend den gestellten Antrag der Beschwerdeführerin vom 23.09.2016 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wurde in den Verwaltungsakt zur Zahl BNJ3-B-16542/001 der belangten Behörde Einsicht genommen. Ebenso wurde in den von der Beschwerdeführerin unterschriebenen Antrag Einsicht genommen, aus welchem sich ergibt, dass Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung beantragt wurden. Dass es sich dabei um keinen Folgeantrag vor Ablauf einer zuvor gewährten Mindestsicherung handelt, ergibt sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, wonach sie im Jahr 2016 aufgrund eines Streites mit ihrem Ehemann fünf Monate lang in der Türkei war und erst nach ihrer Rückkehr wieder einen Antrag auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung gestellt habe. Dass es sich hierbei um einen Verlängerungsantrag gehandelt hätte, wird weder von der Beschwerdeführerin behauptet noch ergibt sich dies sonst aus dem Akt der belangten Behörde. Zu den persönlichen Angaben der Beschwerdeführerin sowie betreffend die Meldung beim AMS und der Tatsache des Nichtbezuges von Arbeitslosengeld wurde ebenso in den unbedenklichen Verwaltungsakt Einsicht genommen. Die Höhe der Wohnkosten ergibt sich aus der dem Verwaltungsakt inneliegenden Kopie des Mietvertrages sowie aus der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bestätigung hinsichtlich der vier ausständigen Monatsmieten. Dass die Beschwerdeführerin selbst über kein Vermögen und kein Einkommen verfügt, ergibt sich aus ihrer glaubhaften Aussage. Die Feststellung, dass Herr SP Notstandshilfe in der Höhe von € 28,93 täglich bezieht, ergibt sich aus der dem Verwaltungsakt inneliegenden Bezugsbestätigung des AMS vom 08.09.
  2. Hinsichtlich der Feststellung, dass Herr SP, von der Notstandshilfe abgesehen, kein Einkommen, insbesondere keines aus einer Tätigkeit als Schneider bezieht, gründet in seiner glaubhaften und nachvollziehbaren Aussage, welche zudem mit der Aussage der Beschwerdeführerin übereinstimmte. So hat er in der mündlichen Verhandlung am 05.04.2017 ausgeführt, dass er nach Einlangen der Notstandshilfe fast den gesamten Betrag abhebe, um immer ein wenig Geld einstecken zu haben. Wenn dann Rechnungen beglichen werden müssten, würde er wieder Geld auf das Konto einzahlen, damit dieses gedeckt sei. Hinsichtlich der teilweise geringen, zum Leben verbleibenden Beträge führte Herr SP aus, dass sich das deswegen ausgehe, da er jeweils nur Teilbeträge einer Rechnung zahle und sich hinsichtlich des Restbetrages mahnen lasse. Als Beleg dafür konnte Herr SP diverse Mahnschreiben vorlegen. Auch die Tatsache, dass sich in der Wohnung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes zwei Nähmaschinen befinden, kann das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich noch keinen gegenteiligen Schluss ziehen, zumal es nicht verboten ist, solche zu besitzen und es dem Ehemann der Beschwerdeführerin auch nicht verwehrt ist, etwa für sich selbst oder für seine Gattin Kleidung damit anzufertigen (dass aber etwa bei der durchgeführten Überprüfung durch die belangte Behörde tatsächlich Stoffe eingespannt gewesen wären, wurde von der belangten Behörde gar nicht behauptet und gibt es somit keinerlei Beweise dafür, dass die Nähmaschinen aktuell in Verwendung stehen). Auch der im Akt vermerkte anonyme Anruf kann vermag diesem Beweisergebnis nicht entgegenzustehen. Die Feststellungen hinsichtlich der Darlehen ergeben sich aus der glaubhaften und nachvollziehbaren Aussage von Herrn SP, sowie – in Bezug auf das Darlehen von Herrn Ing. GD – aus dessen eigener glaubhaften und nachvollziehbaren Zeugenaussage sowie der hierüber vorgelegten schriftlichen Vereinbarung. Die Feststellungen wofür die Darlehen verwendet wurden, ergeben sich aus der Aussage der Beschwerdeführerin bzw. ihres Ehemannes. Auch kann dies den vorgelegten Kontoauszügen entnommen werden, da im Monat der Darlehensgehwährung von Herrn Ing. GD anstatt der sonst üblichen Überweisungen in der Höhe von € 250,00 bis € 350,00 insgesamt Überweisungen in der Höhe von über € 600,00 getätigt wurden und beliefen sich die Abhebungen abzüglich der Einzahlungen im Monat September auf über € 1.000,00 (im Vergleich dazu beliefen sich diese im Juli auf € 475,01, im August auf € 297,81 und im Oktober auf € 336,57).
  3. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG) lauten auszugsweise: §5 Anspruchsberechtigte Personen

(1)Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
  1. hilfsbedürftig sind,
  2. ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und
  3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
(2)Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z 3 gehören jedenfalls:
(2)Zum Personenkreis nach Absatz eins, Ziffer 3, gehören jedenfalls: 1. österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger”

§ 47Abs.

2 NAG verfügen;österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger”

Paragraph 47, Absatz 2, NAG verfügen; […] §8 Berücksichtigung von Leistungen Dritter

(1)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der jeweilige Bedarf nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist.
(2)Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach § 11 Abs. 1 maßgebenden Mindeststandard übersteigt.
(2)Das Einkommen eines mit der Hilfe suchenden Person im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten bzw. einer Ehegattin, eines eingetragenen Partners bzw. einer eingetragenen Partnerin oder einer sonst unterhaltsverpflichteten Person sowie eines Lebensgefährten bzw. einer Lebensgefährtin ist bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es den für diese Personen nach Paragraph 11, Absatz eins, maßgebenden Mindeststandard übersteigt. §9 Allgemeines
(1)Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung umfasst folgende Leistungen:
  1. Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes,
  2. Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes, […]
(2)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Abs. 1 Z 1) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Abs. 1 Z 2) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.
(2)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes (Absatz eins, Ziffer eins,) oder zur Deckung des Wohnbedarfes (Absatz eins, Ziffer 2,) werden grundsätzlich durch einmalige oder laufende Geldleistungen (Mindeststandards) erbracht. Laufende Geldleistungen werden jeweils am Monatsletzten im Nachhinein fällig. Zur Vermeidung von Härtefällen kann bei der erstmaligen Auszahlung ein Vorschuss gewährt werden.
(2a)Geldleistungen nach Abs. 2 gebühren aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.
(2a)Geldleistungen nach Absatz 2, gebühren aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist. […]
(4)Laufende Geldleistungen nach Abs. 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Abs. 3 sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen.
(4)Laufende Geldleistungen nach Absatz 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Absatz 3, sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen. §10 Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes
(1)Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes umfassen den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. […]
(3)Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes umfassen den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und wohnbezogene Abgaben. §11 Mindeststandards
(1)Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung

Art. 15aB-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, LGBl.

9204-0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:

(1)Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Artikel 10, Absatz 2 und 3 der Vereinbarung

Artikel 15

a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, Landesgesetzblatt 9204-0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln: 1. […] 2. für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben, […]

(2)In der Verordnung ist ein Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfsbedürftiger Personen, die Bedarfsorientierte Mindestsicherung oder Sozialhilfe in stationären Einrichtungen erhalten, festzusetzen.
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Abs. 1 beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.
(3)Mindeststandards zur Sicherung des notwendigen Lebensunterhaltes nach Absatz eins, beinhalten grundsätzlich einen Geldbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes im Ausmaß von 25% bzw. bei hilfsbedürftigen Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, einen Geldbetrag im Ausmaß von 12,5%. Besteht kein oder ein geringerer Aufwand zur Deckung des Wohnbedarfes oder erhält die hilfebedürftige Person bedarfsdeckende Leistungen (z. B. eine Wohnbeihilfe oder einen Wohnzuschuss), sind die jeweiligen Mindeststandards um diese Anteile entsprechend zu reduzieren, höchstens jedoch um 25% bzw. 12,5%.
(4)Die Mindeststandards nach Abs. 1 sind zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.
(4)Die Mindeststandards nach Absatz eins, sind zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.
(5)Der Mindeststandard nach Abs. 1 Z 1 ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 Abs. 1 lit a bb) ASVG neu zu bemessen. Daran anknüpfend werden die übrigen Mindeststandards nach Abs. 1 Z 2 bis Z 4 ebenfalls jährlich neu bemessen.
(5)Der Mindeststandard nach Absatz eins, Ziffer eins, ist zu Beginn eines jeden Kalenderjahres mit dem gleichen Prozentsatz wie der Ausgleichszulagenrichtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, bb) ASVG neu zu bemessen. Daran anknüpfend werden die übrigen Mindeststandards nach Absatz eins, Ziffer 2 bis Ziffer 4, ebenfalls jährlich neu bemessen. §43 Übergangsbestimmungen […]
(12)Auf alle am 1. Jänner 2017 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung, Weitergewährung, Erhöhung oder Kürzung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfes und Wohnbedarfes sind die geltenden Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetztes, LGBl. 9205 in der Fassung LGBl. Nr. 24/2016, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1 in der Fassung LGBl. Nr. 120 /2015 und der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2-4, anzuwenden.
(12)Auf alle am 1. Jänner 2017 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung, Weitergewährung, Erhöhung oder Kürzung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfes und Wohnbedarfes sind die geltenden Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetztes, LGBl. 9205 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2016,, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 120 aus 2015, und der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2-4, anzuwenden.
(13)Abs. 12 gilt auch für das Beschwerdeverfahren.
(13)Absatz 12, gilt auch für das Beschwerdeverfahren. […] Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) idF LGBl. Nr. 104/2016 lauten auszugsweise:Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV) in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2016, lauten auszugsweise: §1
(1)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für:
  1. […]
  2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben a) je Person……………………………………………………………………………… 475,01 Euro;
(2)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
  1. […]
  2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a) je Person……….……………………………………………...……………… bis zu 158,34 Euro; Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ MSV, idF LGBl. Nr. 120/2015 (gültig im Jahr 2016) lauten auszugsweise:Die maßgeblichen Bestimmungen der NÖ MSV, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 120 aus 2015, (gültig im Jahr 2016) lauten auszugsweise: § 1Paragraph eins
(1)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für:
  1. […]
  2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben a) je Person……………………………………………………………………………… 471,24 Euro;
(2)Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des Wohnbedarfes beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
  1. […]
  2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben: a) je Person……….……………………………………………...……………… bis zu 157,08 Euro;
  3. Erwägungen: Wie oben festgestellt wurde, lebt die Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann. Somit kommt der Mindeststandard

§ 11Abs.

1 Z. 2 NÖ MSG zur Anwendung. Der mittels Verordnung festgelegte Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes betrug für das Jahr 2016 monatlich € 471,

  1. Der Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfes betrug 2016 € 157,
  2. Da die auf die Beschwerdeführerin entfallenden Wohnkosten € 225,00 monatlich (50% von € 450,00) betragen, ist ihr der Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfes grundsätzlich zur Gänze zu gewähren. Somit betragen die Mindeststandards gesamt € 628,32 pro Monat.Wie oben festgestellt wurde, lebt die Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann. Somit kommt der Mindeststandard

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ MSG zur Anwendung. Der mittels Verordnung festgelegte Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes betrug für das Jahr 2016 monatlich € 471,

  1. Der Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfes betrug 2016 € 157,
  2. Da die auf die Beschwerdeführerin entfallenden Wohnkosten € 225,00 monatlich (50% von € 450,00) betragen, ist ihr der Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfes grundsätzlich zur Gänze zu gewähren. Somit betragen die Mindeststandards gesamt € 628,32 pro Monat. Allerdings ist

§ 8Abs.

2 NÖ MSG das Einkommen ihres Ehemannes, insoweit zu berücksichtigen, als es den für ihn nach § 11 Abs. 1 leg. cit. maßgeblichen Mindeststandard übersteigt. Somit ist die von Herrn SP bezogene Notstandshilfe in der Höhe von € 28,93 täglich – somit monatlich € 867,90 – zu berücksichtigen. Die Darlehen sind dagegen nicht als Einkommen oder Vermögen des Herrn SP zu qualifizieren.Allerdings ist

Paragraph 8, Absatz 2, NÖ MSG das Einkommen ihres Ehemannes, insoweit zu berücksichtigen, als es den für ihn nach Paragraph 11, Absatz eins, leg. cit. maßgeblichen Mindeststandard übersteigt. Somit ist die von Herrn SP bezogene Notstandshilfe in der Höhe von € 28,93 täglich – somit monatlich € 867,90 – zu berücksichtigen. Die Darlehen sind dagegen nicht als Einkommen oder Vermögen des Herrn SP zu qualifizieren. Bei der Beurteilung der beiden Darlehen ist zunächst auf das von Herrn Ing. GD gewährte einzugehen. Dieses wurde an den Gatten der Beschwerdeführerin am 26.08.2016 gewährt. Zunächst ist dazu festzuhalten, dass dies, wie festgestellt wurde, zur Begleichung von Schulden, für Einkäufe des täglichen Lebens sowie für den Kauf eines Flugtickets in die Türkei verwendet. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Zahlung nicht jedenfalls als Vermögen des Hilfeempfängers zu beurteilen. Wurde diese zur Begleichung von Schulden verwendet, so wirkt sich diese nicht auf das (Bar)Vermögen des Hilfeempfängers aus (vgl. VwGH 09.08.2016, Ra 2015/10/0134). Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht davon aus, dass dieses Darlehen bis zur Antragstellung der nunmehrigen Beschwerdeführerin bereits verbraucht und somit nicht mehr als Herrn SP zur Verfügung stehendes Vermögen zu beurteilen war. Dafür spricht auch, dass am 15.09.2016 erneut in Darlehen in der Höhe von € 500,00 bei Frau MK aufgenommen wurde. Zudem wird auf § 3 Abs. 1 Z 6 NÖ EigenmittelVO verwiesen, wonach Ersparnisse bis zu einem Freibetrag in der Höhe des Fünffachen des Mindeststandards für eine alleinstehende Person

§ 1Abs.

1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1 (somit € 4.188,75), wenn Bedarfsorientierte Mindestsicherung

§§ 10und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl.

9205, bezogen wird, vom Vermögen unberücksichtigt zu bleiben haben. Da nach den Materialien zum NÖ MSG bei der Abgrenzung zwischen „Einkommen“ und „Vermögen“ in Zweifelsfällen eine „Zuflussbetrachtung“ durchzuführen ist, wonach von „Einkommen“ nur dann gesprochen werden kann, wenn der Zufluss im Bedarfszeitraum erfolgte, andernfalls es sich um Vermögen handelt (vgl. Ltg.-515-1/A-1/32-2010, S. 21), ist das hier vorliegenden Darlehen als Vermögen des Ehemannes der Beschwerdeführerin zu qualifizieren und müsste somit aufgrund des Freibetrages jedenfalls unberücksichtigt bleiben.Bei der Beurteilung der beiden Darlehen ist zunächst auf das von Herrn Ing. GD gewährte einzugehen. Dieses wurde an den Gatten der Beschwerdeführerin am 26.08.2016 gewährt. Zunächst ist dazu festzuhalten, dass dies, wie festgestellt wurde, zur Begleichung von Schulden, für Einkäufe des täglichen Lebens sowie für den Kauf eines Flugtickets in die Türkei verwendet. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Zahlung nicht jedenfalls als Vermögen des Hilfeempfängers zu beurteilen. Wurde diese zur Begleichung von Schulden verwendet, so wirkt sich diese nicht auf das (Bar)Vermögen des Hilfeempfängers aus vergleiche VwGH 09.08.2016, Ra 2015/10/0134). Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht davon aus, dass dieses Darlehen bis zur Antragstellung der nunmehrigen Beschwerdeführerin bereits verbraucht und somit nicht mehr als Herrn SP zur Verfügung stehendes Vermögen zu beurteilen war. Dafür spricht auch, dass am 15.09.2016 erneut in Darlehen in der Höhe von € 500,00 bei Frau MK aufgenommen wurde. Zudem wird auf Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, NÖ EigenmittelVO verwiesen, wonach Ersparnisse bis zu einem Freibetrag in der Höhe des Fünffachen des Mindeststandards für eine alleinstehende Person

Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1 (somit € 4.188,75), wenn Bedarfsorientierte Mindestsicherung

Paragraphen 10 und 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205, bezogen wird, vom Vermögen unberücksichtigt zu bleiben haben. Da nach den Materialien zum NÖ MSG bei der Abgrenzung zwischen „Einkommen“ und „Vermögen“ in Zweifelsfällen eine „Zuflussbetrachtung“ durchzuführen ist, wonach von „Einkommen“ nur dann gesprochen werden kann, wenn der Zufluss im Bedarfszeitraum erfolgte, andernfalls es sich um Vermögen handelt vergleiche Ltg.-515-1/A-1/32-2010, S. 21), ist das hier vorliegenden Darlehen als Vermögen des Ehemannes der Beschwerdeführerin zu qualifizieren und müsste somit aufgrund des Freibetrages jedenfalls unberücksichtigt bleiben. Das zuletzt Gesagte gilt auch für das von Frau MK gewährte Darlehen in der Höhe von € 500,

  1. Auch dieses wurde vor Antragstellung, und somit nicht im Bedarfszeitraum gewährt und ist somit als Vermögen des Herrn SP zu qualifizieren, welches nicht den Freibetrag des § 3 Abs. 1 Z 6 NÖ EigentmittelVO überschreitet und somit nicht zu berücksichtigen ist.Das zuletzt Gesagte gilt auch für das von Frau MK gewährte Darlehen in der Höhe von € 500,
  2. Auch dieses wurde vor Antragstellung, und somit nicht im Bedarfszeitraum gewährt und ist somit als Vermögen des Herrn SP zu qualifizieren, welches nicht den Freibetrag des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, NÖ EigentmittelVO überschreitet und somit nicht zu berücksichtigen ist. Für den Ehemann der Beschwerdeführerin kommt derselbe Mindeststandard wie für die Beschwerdeführerin selbst zur Anwendung und beträgt dieser somit € 628,32 pro Monat. Sein monatliches Einkommen übersteigt diesen Betrag somit um € 239,
  3. Dieser Betrag wiederum ist bei der Berechnung der der Beschwerdeführerin zustehenden Mindestsicherung zu berücksichtigen und sind dieser somit grundsätzlich monatlich € 388,74 an Bedarfsorientierter Mindestsicherung zu gewähren. Da

§ 9Abs.

2a die Geldleistungen aliquot ab Antragstellung gebühren, beträgt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung für den Monat September 2016 € 103,66 bzw. für März 2017 € 285,08.Für den Ehemann der Beschwerdeführerin kommt derselbe Mindeststandard wie für die Beschwerdeführerin selbst zur Anwendung und beträgt dieser somit € 628,32 pro Monat. Sein monatliches Einkommen übersteigt diesen Betrag somit um € 239,58. Dieser Betrag wiederum ist bei der Berechnung der der Beschwerdeführerin zustehenden Mindestsicherung zu berücksichtigen und sind dieser somit grundsätzlich monatlich € 388,74 an Bedarfsorientierter Mindestsicherung zu gewähren. Da

Paragraph 9, Absatz 2 a, die Geldleistungen aliquot ab Antragstellung gebühren, beträgt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung für den Monat September 2016 € 103,66 bzw. für März 2017 € 285,08. Zur Befristung der gegenständlichen Geldleistungen ist auszuführen, dass

§ 9Abs.

4 NÖ MSG die Gewährung der Leistungen mit sechs Monaten zu befristen war, da es sich hierbei um einen Erstantrag handelt.Zur Befristung der gegenständlichen Geldleistungen ist auszuführen, dass

Paragraph 9, Absatz 4, NÖ MSG die Gewährung der Leistungen mit sechs Monaten zu befristen war, da es sich hierbei um einen Erstantrag handelt. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesstellen. Die Beiziehung der Dolmetscherin zur Einvernahme der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung war erforderlich. Die Dolmetscherin hat ihre Gebühren mit der in der Verhandlung gelegten Gebührennote geltend gemacht. Die Parteien haben in diese Gebührennote Einsicht genommen und keine Stellungnahme abgegeben. Mit Beschluss vom 25. April 2017, Zl. LVwG-AV-1378/002-2016, wurden diese Gebühren in der vom Dolmetscher auch korrekt beantragten Höhe von insgesamt € 266,60,-- bestimmt und wurden diese Gebühren der Dolmetscherin auch zur Auszahlung gebracht. Die Beschwerdeführerin, die durch ihren Antrag auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung den verfahrenseinleitenden Antrag stellte, war sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Gebühren,

§ 76Abs.

1 AVG vorzuschreiben. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesstellen. Die Beiziehung der Dolmetscherin zur Einvernahme der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung war erforderlich. Die Dolmetscherin hat ihre Gebühren mit der in der Verhandlung gelegten Gebührennote geltend gemacht. Die Parteien haben in diese Gebührennote Einsicht genommen und keine Stellungnahme abgegeben. Mit Beschluss vom 25. April 2017, , Zl. LVwG-AV-1378/002-2016, wurden diese Gebühren in der vom Dolmetscher auch korrekt beantragten Höhe von insgesamt € 266,60,-- bestimmt und wurden diese Gebühren der Dolmetscherin auch zur Auszahlung gebracht. Die Beschwerdeführerin, die durch ihren Antrag auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung den verfahrenseinleitenden Antrag stellte, war sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Gebühren,

Paragraph 76, Absatz eins, AVG vorzuschreiben. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1378.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.