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{'item': 'LVwG-AV-267/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.04.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-267/001-2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) fasst durch Dr. Klaus Vazulka als Einzelrichter über die Beschwerde der MRG, in ***, ***, vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG, in ***, *** gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom

  1. Jänner 2017, Zl. KRS1-F-08426/003, betreffend Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung nach dem Führerscheingesetz, den BESCHLUSS
  2. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
  3. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 2, 24 Abs. 1 und 4 Führerscheingesetz – FSGParagraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 2, 24 Absatz eins und 4 Führerscheingesetz – FSG §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, 14 Abs. 1 bis 5 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung - FSG-GVParagraphen 3, Absatz eins, 5, Absatz eins, 14, Absatz eins bis 5 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung - FSG-GV §§ 24 Abs. 2 Z. 1, 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraphen 24, Absatz 2, Ziffer eins, 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VGArtikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Begründung:
  4. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Die Bezirkshauptmannschaft Krems hat am
  5. Jänner 2017, Zl. KRS1-F-08426/003, gegenüber Frau MRG folgenden Bescheid erlassen: „Bescheid Die Bezirkshauptmannschaft Krems fordert Sie auf, sich binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides amtsärztlich untersuchen zu lassen, ob Ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B noch gegeben ist. Hinweis: Bitte beachten Sie, dass Ihnen die Lenkberechtigung bis zur Durchführung der amtsärztlichen Untersuchung entzogen werden muss, falls Sie dieser Aufforderung keine Folge leisten. Rechtsgrundlagen § 24 Abs 4 des Führerscheingesetzes (FSG)Paragraph 24, Absatz 4, des Führerscheingesetzes (FSG) § 8 FSGParagraph 8, FSG Begründung Mit Bericht vom
  6. April 2016 teilte die Polizeiinspektion *** aus gegebenem Anlass mit, dass es zuletzt immer wieder zu Vorfällen (u.a. mehrfache Wegweisungen) in Zusammenhang mit übermäßigem Alkoholkonsum kommt, welche Zweifel an Ihrer gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen aufwerfen. Im Zeitraum von 2009 bis 2014 war Ihre Lenkberechtigung bereits mehrmals wegen Alkoholproblemen befristet. Erst seit
  7. November 2014 wurde Ihnen die Lenkberechtigung wieder unbefristet erteilt, da Ihr Zustand zu diesem Zeitpunkt stabil erschien. Aufgrund der aktuellen Vorfälle ist ein Rückfall in alte Muster und erneuter schwerer Alkoholmissbrauch dokumentiert. Die Behörde sieht darin begründete Bedenken an Ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, da die Gefahr besteht, dass Sie nicht in der Lage sind, Ihren Alkoholkonsum so weit einzuschränken, dass Ihre Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht (mehr) beeinträchtigt ist. Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen (§ 24 Abs 4 FSG).Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen (Paragraph 24, Absatz 4, FSG). Mit Schreiben vom
  8. Juni 2016 wurde Ihnen Gelegenheit gegeben zu den beabsichtigten Maßnahmen Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit machten Sie insofern Gebrauch, dass Sie der Behörde per E-Mail vom
  9. Juni 2016 mitteilten, dass Sie mit dem Inhalt des Schreibens nicht einverstanden seien. Dokumente und/oder Befunde, welche die Bedenken der Behörde entkräften würden legten Sie jedoch nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“
  10. Zum Beschwerdevorbringen: In der rechtzeitig gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird wörtlich ausgeführt: „Die Beschwerdeführerin gibt bekannt, mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung in gegenständlichem Verfahren die urbanek lind schmied reisch rechtsanwälte OG ***. ***' beauftragt und bevollmächtigt zu haben. Künftige Ladungen und Verfügungen in gegenständlichem Verfahren sind rechtswirksam ausschließlich zu Handen der Kanzlei der rechtsfreundlichen Vertretung zuzustellen. Die Beschwerdeführerin erhebt gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 17.01.2017, GZ KRS1-F-08426/003, der Beschwerdeführerin zugestellt am 07.02.2017, sohin innerhalb offener Frist, gemäß § 7 Abs 4 VwGVG, durch ihren ausgewiesenen VertreterDie Beschwerdeführerin erhebt gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 17.01.2017, GZ KRS1-F-08426/003, der Beschwerdeführerin zugestellt am 07.02.2017, sohin innerhalb offener Frist, gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG, durch ihren ausgewiesenen Vertreter beschwerde an das Iandesverwaltungsgericht niederösterreich und führt dazu aus wie folgt: Der Bescheid wird zur Gänze angefochten. /) zum Sachverhalt Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 17.01.2017 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, sich binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides dahingehend amtsärztlich untersuchen zu lassen, ob ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B noch gegeben sei. Begründend führt die belangte Behörde aus, dass die Polizeiinspektion *** mit Bericht vom 11.04.2016 „aus gegebenem Anlass“ mitgeteilt habe, dass es zuletzt immer wieder zu Vorfällen (ua mehrfache Wegweisungen) im Zusammenhang mit übermäßigem Alkoholkonsum bei der Beschwerdeführerin komme, welche Zweifel an ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen aufwerfe. Im Zeitraum von 2009 bis 2014 sei ihre Lenkberechtigung bereits mehrmals wegen Alkoholproblemen befristet gewesen. Erst seit 18.11.2014 wäre ihr die Lenkberechtigung wieder unbefristet erteilt gewesen, da ihr Zustand zu diesem Zeitpunkt stabil erschienen habe. Aufgrund der „aktuellen Vorfälle“ sei ein Rückfall in alte Muster und erneuten schweren Alkoholmissbrauch dokumentiert. Die belangte Behörde sehe darin begründete Bedenken an der gesundheitlichen Eignung der Beschwerdeführerin zum Lenken von Kraftfahrzeugen, da die Gefahr bestehe, dass sie nicht in der Lage sei, ihren Alkoholkonsum soweit einzuschränken, dass ihre Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht (mehr) beeinträchtigt sei. II) Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeitrömisch zwei) Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit In ständiger Rechtsprechung vertritt der VwGH die Auflassung, Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs 4 FSG seien begründete Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hierbei gehe es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssten aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen.1In ständiger Rechtsprechung vertritt der VwGH die Auflassung, Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG seien begründete Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hierbei gehe es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssten aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen.1 Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen auf die Annahme, dass es immer wieder „zu Vorfällen im Zusammenhang mit übermäßigem Alkoholkonsum“ bei der Beschwerdeführerin komme und ferner im Zeitraum von 2009 bis 2014 die Lenkberechtigung bereits mehrmals wegen Alkoholproblemen befristet gewesen sei. Im Zusammenhang mit einem Suchtmittelkonsum des Inhabers einer Lenkberechtigung ist ein Aufforderungsbescheid rechtens, wenn ausreichende Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dem Betreffenden fehle in Folge Suchtmittelabhängigkeit (oder wegen Fehlens der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung) die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen.2 Solche ausreichenden Anhaltspunkte wurden seitens der Behörde aber nicht festgestellt. Der angefochtene Bescheid enthält nicht einmal ansatzweise (konkrete) Feststellungen zur Häufigkeit des Alkoholkonsums der Beschwerdeführerin und zwar weder bezüglich des Zeitraumes, auf den sich der Bericht der Polizeiinspektion *** bezog, noch bezüglich des nachfolgenden Zeitraumes bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides; es wird lediglich lapidar auf den Bericht der PI *** sowie auf „aktuelle Vorfälle“ verwiesen. Es kann schon deshalb nicht beurteilt werden, ob es sich bei dem Alkoholkonsum der Beschwerdeführerin um einen mehr als bloß gelegentlichen Konsum handelt, der begründete Bedenken dahin rechtfertigt, dass es der Beschwerdeführerin an der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen mangle. Die in der Bescheidbegründung erwähnten Angaben zum Alkoholkonsum der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit, ersetzen derartige Feststellungen zur Konsumfrequenz in den Monaten vor der Erlassung des Berufungsbescheides ebenso wenig, wie der Verweis, dass aufgrund der „aktuellen Vorfälle“ (welche nicht konkretisiert wurden !) ein Rückfall in alte Muster und erneuter schwerer Alkoholmissbrauch dokumentiert sei, weil auch diese Angaben im Lichte der oben wiedergegebenen Rechtsprechung nicht aussagekräftig sind. Die belangte Behörde hätte jedenfalls feststellen müssen, um welche „aktuellen Vorfälle“ es sich handelt und diese entsprechend konkretisieren müssen. Sofern mit dem Hinweis auf „aktuelle Vorfälle“ und die vermeintlichen „Alkoholprobleme“ in der Vergangenheit der Verdacht begründet werden soll, bei. der Beschwerdeführerin bestehe Alkoholabhängigkeit (§ 14 Abs 1 FSG-GV), ist der belangten Behörde zu erwidern, dass ein einmaliger oder in großen zeitlichen Abständen vorkommender Alkoholmissbrauch dafür jedenfalls nicht ausreicht.3Sofern mit dem Hinweis auf „aktuelle Vorfälle“ und die vermeintlichen „Alkoholprobleme“ in der Vergangenheit der Verdacht begründet werden soll, bei. der Beschwerdeführerin bestehe Alkoholabhängigkeit (Paragraph 14, Absatz eins, FSG-GV), ist der belangten Behörde zu erwidern, dass ein einmaliger oder in großen zeitlichen Abständen vorkommender Alkoholmissbrauch dafür jedenfalls nicht ausreicht.3 Aus all diesen Gründen erweist sich der in der Beschwerde gezogene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 17.01.2017, GZ KRS1-F-08426/003, somit als rechtswidrig. Die Beschwerdeführerin stellt sohin die anträge an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, das Gericht möge
  11. den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben; in eventu
  12. eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die Beschwerdeführerin und ihren Vertreter zu laden und nach Durchführung des Beweisverfahrens den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben; in eventu
  13. angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.“
  14. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das LVwG hat Einsicht genommen in den verwaltungsbehördlichen Akt und legt soweit dessen Inhalt unbedenklich ist seinem weiteren Verfahren zu Grunde.
  15. Feststellungen: Dem Verlangen, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zur Prüfung des Vorliegens der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bestimmter Klassen zu unterziehen, wurde ein Vorfall, der von der PI *** vom
  16. 2016 aufgenommen worden war, zu Grunde gelegt. Demnach soll die Beschwerdeführerin übermäßig Alkohol konsumiert haben, was in weiterer Folge zu einer Wegweisung geführt haben soll. Darüber hinaus wird auf (offensichtlich mehrere) Vorfälle verwiesen, auf die allerdings weder zeitmäßig noch inhaltlich näher eingegangen wurde „u. a. mehrere Wegweisungen“, die Zweifel an der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen aufwerfen sollen. In der Bescheidbegründung wurde weiters angeführt, dass im Zeitraum von 2009 bis 2014 die Lenkerberechtigung mehrmals wegen Alkoholproblemen befristet gewesen wäre, wobei seit November 2014 die Lenkerberechtigung unbefristet erteilt worden wäre, da der Zustand der nunmehrigen Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt stabil erschienen sei. Auf Grund der „aktuellen Vorfälle“ sei ein Rückfall in alte Muster und ein erneuter schwerer Alkoholmissbrauch dokumentiert.
  17. Rechtslage: § 3

(1)FSG: Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:Paragraph 3,
(1)FSG: Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
  1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (Paragraph 6,),
  2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
  3. verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,),
  4. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
  5. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9),
  6. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) undfachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (Paragraphen 10 und 11) und
  7. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein. § 8
(1)leg. cit.: Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(
  1. n)von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(
  2. n)gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.Paragraph 8,
(1)leg. cit.: Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(
  1. n)von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß Paragraph 34, zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(
  2. n)gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten. § 8
(2)leg. cit.: Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.Paragraph 8,
(2)leg. cit.: Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen. § 24
(1)leg. cit.: Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitParagraph 24,
(1)leg. cit.: Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
  3. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
  4. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
  5. um eine Entziehung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder
  6. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt. § 24
(4)leg. cit.: Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“Paragraph 24,
(4)leg. cit.: Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“ § 3
(1)FSG-GV: Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden VorschriftenParagraph 3,
(1)FSG-GV: Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des Paragraph 8, FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften
  1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,
  2. die nötige Körpergröße besitzt,
  3. ausreichend frei von Behinderungen ist und
  4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt. Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen.“Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, oder 2 FSG vorzulegen.“ § 5
(1)leg. cit.: Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:Paragraph 5,
(1)leg. cit.: Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:
  1. schwere Allgemeinerkrankungen oder schwere lokale Erkrankungen, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,
  2. organische Erkrankungen des zentralen oder peripheren Nervensystems, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,
  3. Erkrankungen, bei denen es zu unvorhersehbaren Bewusstseinsstörungen oder -trübungen kommt,
  4. schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie:
  5. schwere psychische Erkrankungen gemäß Paragraph 13, sowie: a) Alkoholabhängigkeit oder b) andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,
  6. Augenerkrankungen, die das Sehvermögen beeinträchtigen.“ § 14
(1)leg. cit.: Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.Paragraph 14,
(1)leg. cit.: Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Absatz 4, anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen. § 14
(2)leg. cit.: Lenker von Kraftfahrzeugen, bei denen ein Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Atemluft von 0,8 mg/l oder mehr festgestellt wurde, haben ihre psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen.Paragraph 14,
(2)leg. cit.: Lenker von Kraftfahrzeugen, bei denen ein Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Atemluft von 0,8 mg/l oder mehr festgestellt wurde, haben ihre psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen. § 14
(3)leg. cit.: Personen, die ohne abhängig zu sein, in einem durch Sucht- oder Arzneimittel beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt haben, darf eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden, es sei denn, sie haben ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische und eine fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen.Paragraph 14,
(3)leg. cit.: Personen, die ohne abhängig zu sein, in einem durch Sucht- oder Arzneimittel beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt haben, darf eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden, es sei denn, sie haben ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische und eine fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen. § 14
(4)leg. cit.: Personen, die aus medizinischen Gründen Sucht- oder Arzneimittel erhalten, die geeignet sind, die Fahrtauglichkeit zu beeinträchtigen, darf nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden.Paragraph 14,
(4)leg. cit.: Personen, die aus medizinischen Gründen Sucht- oder Arzneimittel erhalten, die geeignet sind, die Fahrtauglichkeit zu beeinträchtigen, darf nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden. § 14
(5)leg. cit.: Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.Paragraph 14,
(5)leg. cit.: Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.
  1. Erwägungen: Das LVwG hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs. 4 FSG ist das Vorliegen begründeter Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt bzw. gegenüber dem Zeitpunkt der Erteilung der Lenkerberechtigung verloren hat. Hierbei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann. Es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 17.03.2005, 2004/11/0014 und VwGH vom 15.10.2015, Ra 2015/11/0080). Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG ist das Vorliegen begründeter Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt bzw. gegenüber dem Zeitpunkt der Erteilung der Lenkerberechtigung verloren hat. Hierbei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann. Es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 17.03.2005, 2004/11/0014 und VwGH vom 15.10.2015, Ra 2015/11/0080). Zu den Anforderungen an die Beurteilung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs. 4 FSG gehört es auch, die – aktuellen – Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung nachvollziehbar darzulegen (vgl. VwGH vom 22.01.2013, 2010/11/0070). Ein derartiger Aufforderungsbescheid ist auch nur dann zulässig, wenn noch im Zeitpunkt seiner Erlassung von Seiten der Behörde begründete Bedenken an der gesundheitlichen Eignung bestehen (vgl. VwGH vom 16.04.2009, 2009/11/0020).Zu den Anforderungen an die Beurteilung eines Aufforderungsbescheides nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG gehört es auch, die – aktuellen – Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung nachvollziehbar darzulegen vergleiche VwGH vom 22.01.2013, 2010/11/0070). Ein derartiger Aufforderungsbescheid ist auch nur dann zulässig, wenn noch im Zeitpunkt seiner Erlassung von Seiten der Behörde begründete Bedenken an der gesundheitlichen Eignung bestehen vergleiche VwGH vom 16.04.2009, 2009/11/0020). Bestehen keine begründeten Bedenken, so wäre es beispielsweise auch unzulässig, den Besitzer einer Lenkberechtigung mittels Ladungsbescheid zur Klärung seiner gesundheitlichen Eignung zur Behörde zu laden (vgl. VwGH vom 29.03.2011, 2009/11/0019). Bestehen keine begründeten Bedenken, so wäre es beispielsweise auch unzulässig, den Besitzer einer Lenkberechtigung mittels Ladungsbescheid zur Klärung seiner gesundheitlichen Eignung zur Behörde zu laden vergleiche VwGH vom 29.03.2011, 2009/11/0019). Zudem rechtfertigt nicht jedes auffällige Verhalten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (vgl. VwGH vom 26.02.2015, 2013/11/0172 und VwGH vom 23.09.2014, 2014/11/0023). Zudem rechtfertigt nicht jedes auffällige Verhalten Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vergleiche VwGH vom 26.02.2015, 2013/11/0172 und VwGH vom 23.09.2014, 2014/11/0023). Im gegenständlich zu Grunde liegenden verwaltungsbehördlichen Verfahren wurde die Beschwerdeführerin von der Verwaltungsbehörde nach Einlangen der Meldung der Polizeiinspektion *** aufgefordert, zu den Vorwürfen schriftlich Stellung zu nehmen, zumal die Verwaltungsbehörde nach dem Wortlaut dieser Meldung offensichtlich Zweifel „an der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von KFZ“ hatte. Die Beschwerdeführerin machte von dieser Möglichkeit schlussendlich Gebrauch und erklärte, mit dem Inhalt des behördlichen Schreibens nicht einverstanden zu sein. Von der Verwaltungsbehörde wird nun nicht ausreichend dargelegt, welche begründete Bedenken betreffend das aufrechte Vorliegen der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B vorliegen würden. Abgesehen von der aktenmäßig nachvollziehbaren mehrmaligen Befristung der Lenkerberechtigung in den Jahren 2009 bis 2014 ist der einzige einigermaßen nachvollziehbar dargelegte Vorfall das in der Meldung der Polizeiinspektion *** enthaltene Ereignis. Aber auch hier fehlen konkretere Angaben über Zeiträume und Mengen des konsumierten Alkohols. Auch ein Bezug mit dem Lenken eines Kraftahrzeuges findet sich überhaupt nicht. Darüber hinaus wird lediglich unsubstanziell auf „immer wieder vorkommende Geschehnisse“ (mehrere Wegweisungen) verwiesen, ohne in irgendeiner Weis näher auf diese einzugehen, sie zu konkretisieren oder sie nachvollziehbar darzustellen. In diesem Zusammenhang ist auf die einschlägige Judikatur des VwGH zu verweisen. Demnach reicht ein einmaliger vorkommender Alkoholmissbrauch nicht aus, den Verdacht, es bestehe Alkoholabhängigkeit, zu begründen (vgl. VwGH vom 23.1.2001, 2000/11/0240). Der bloße Umstand, dass ein Führerscheinbesitzer Alkohol, wenngleich in hohen Mengen konsumiert hat, ohne dass gleichzeitig Anhaltspunkte für eine Alkoholabhängigkeit gegeben sind, begründet keine Bedenken im Sinn des Abs. 4, welche die Behörde – abgesehen von der im vorliegenden Fall ebenfalls zutreffenden weiteren Voraussetzung eines nicht dargelegten Zusammenhangs mit dem Lenken eines KFZs – ermächtigen würde, den Aufforderungsbescheid zu erlassen (vgl. VwGH vom 28.6.2011, 2009/11/0095). In diesem Zusammenhang ist auf die einschlägige Judikatur des VwGH zu verweisen. Demnach reicht ein einmaliger vorkommender Alkoholmissbrauch nicht aus, den Verdacht, es bestehe Alkoholabhängigkeit, zu begründen vergleiche VwGH vom 23.1.2001, 2000/11/0240). Der bloße Umstand, dass ein Führerscheinbesitzer Alkohol, wenngleich in hohen Mengen konsumiert hat, ohne dass gleichzeitig Anhaltspunkte für eine Alkoholabhängigkeit gegeben sind, begründet keine Bedenken im Sinn des Absatz 4,, welche die Behörde – abgesehen von der im vorliegenden Fall ebenfalls zutreffenden weiteren Voraussetzung eines nicht dargelegten Zusammenhangs mit dem Lenken eines KFZs – ermächtigen würde, den Aufforderungsbescheid zu erlassen vergleiche VwGH vom 28.6.2011, 2009/11/0095). Seitens des Verwaltungsgerichtshofes wurde auch wiederholt festgehalten, dass selbst ein strafbares Verhalten noch keine ausreichende begründete Bedenken im Sinne des § 24 Abs. 4 FSG hervorruft, wenn kein erkennbarer Zusammenhang zu kraftfahrrechtlichen oder straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften besteht (vgl. VwGH vom 21.09.2010, 2010/11/0105).Seitens des Verwaltungsgerichtshofes wurde auch wiederholt festgehalten, dass selbst ein strafbares Verhalten noch keine ausreichende begründete Bedenken im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, FSG hervorruft, wenn kein erkennbarer Zusammenhang zu kraftfahrrechtlichen oder straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften besteht vergleiche VwGH vom 21.09.2010, 2010/11/0105). Von den theoretisch – unter Punkt 5 ersichtlichen – gesetzlich zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Hervorrufung von begründeten Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von KFZ der betreffenden Klassen kommen nach Meinung des LVwG lediglich §§ 5 Abs. 1 Z. 4 und 14 FSG-GV in Betracht. Dies, obwohl die genannten Bestimmungen im bekämpften Bescheid nicht explizit erwähnt wurde. Allerdings ist aus der gesamten Vorgeschichte eine andere Auslegung unzulässig. Von dieser Bestimmung scheidet die Anwendung des § 14 Abs. 2, 3 und 4 schon auf Grund des zu beurteilenden Sachverhalts definitionsgemäß aus. Aus § 14 der FSG-GV 1997 ergibt sich, dass grundsätzlich ein Alkoholgenuss die gesundheitliche Eignung (noch) nicht berührt. Erst dann, wenn der Konsum zu einer Abhängigkeit zu führen geeignet ist oder wenn die Gefahr besteht, dass die betreffende Person nicht in der Lage sein könnte, den Konsum so weit einzuschränken, dass ihre Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht (mehr) beeinträchtigt ist, liegt ein Grund vor, unter dem Aspekt eines festgestellten - wenn auch verbotenen - Alkoholkonsums die gesundheitliche Eignung begründeter Weise in Zweifel zu ziehen (vgl. VwGH vom
  2. August 1999, 99/11/0092). Von den theoretisch – unter Punkt 5 ersichtlichen – gesetzlich zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Hervorrufung von begründeten Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von KFZ der betreffenden Klassen kommen nach Meinung des LVwG lediglich Paragraphen 5, Absatz eins, Ziffer 4 und 14 FSG-GV in Betracht. Dies, obwohl die genannten Bestimmungen im bekämpften Bescheid nicht explizit erwähnt wurde. Allerdings ist aus der gesamten Vorgeschichte eine andere Auslegung unzulässig. Von dieser Bestimmung scheidet die Anwendung des Paragraph 14, Absatz 2, 3 und 4 schon auf Grund des zu beurteilenden Sachverhalts definitionsgemäß aus. Aus Paragraph 14, der FSG-GV 1997 ergibt sich, dass grundsätzlich ein Alkoholgenuss die gesundheitliche Eignung (noch) nicht berührt. Erst dann, wenn der Konsum zu einer Abhängigkeit zu führen geeignet ist oder wenn die Gefahr besteht, dass die betreffende Person nicht in der Lage sein könnte, den Konsum so weit einzuschränken, dass ihre Fähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht (mehr) beeinträchtigt ist, liegt ein Grund vor, unter dem Aspekt eines festgestellten - wenn auch verbotenen - Alkoholkonsums die gesundheitliche Eignung begründeter Weise in Zweifel zu ziehen vergleiche VwGH vom
  3. August 1999, 99/11/0092). Zusammenfassend ist unter den eben erwähnten Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides das verwaltungsbehördliche Ermittlungsverfahren in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig bzw. sind erstmalig Ermittlungen zu führen. In § 28 VwGVG ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die im § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückweisung kann aber bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher etwa dann in Betracht, wenn die Behörde gar nicht oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. VwGH vom 06.
  4. 2016, Ra 2015/01/0123).In Paragraph 28, VwGVG ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die im Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückweisung kann aber bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher etwa dann in Betracht, wenn die Behörde gar nicht oder bloß ansatzweise ermittelt hat vergleiche VwGH vom 06.
  5. 2016, Ra 2015/01/0123). Dies trifft, wie aus den obigen Ausführungen ersichtlich ist, hier zu, hat doch die Verwaltungsbehörde es bisher unterlassen, die Bedenken, die eine Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung rechtfertigen würden, nachvollziehbar im Sinn des § 14 FSG-GV (Konsum geeignet zur Herbeiführung von Alkoholabhängigkeit oder Einschränkung des Konsums nicht soweit möglich, dass Fähigkeit zum Lenken von KFZ nicht (mehr) beeinträchtigt wird) zu begründen – eben durch das konkrete und nachvollziehbare Anführen von mehr als nur einem rechtsrelevanten Ereignis im Sinn der zitierten Judikatur in das Ermittlungsverfahren mit einzubeziehen. Das wird Gegenstand des fortzusetzenden Verfahrens sein. Auch ein Zusammenhang zu straßen- oder kraftfahrrechtlichen Belangen ist unverzichtbar herzustellen bzw. nachzuweisen. Dies trifft, wie aus den obigen Ausführungen ersichtlich ist, hier zu, hat doch die Verwaltungsbehörde es bisher unterlassen, die Bedenken, die eine Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung rechtfertigen würden, nachvollziehbar im Sinn des Paragraph 14, FSG-GV (Konsum geeignet zur Herbeiführung von Alkoholabhängigkeit oder Einschränkung des Konsums nicht soweit möglich, dass Fähigkeit zum Lenken von KFZ nicht (mehr) beeinträchtigt wird) zu begründen – eben durch das konkrete und nachvollziehbare Anführen von mehr als nur einem rechtsrelevanten Ereignis im Sinn der zitierten Judikatur in das Ermittlungsverfahren mit einzubeziehen. Das wird Gegenstand des fortzusetzenden Verfahrens sein. Auch ein Zusammenhang zu straßen- oder kraftfahrrechtlichen Belangen ist unverzichtbar herzustellen bzw. nachzuweisen. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.
  6. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.267.001.2017

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