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{'item': 'LVwG-AV-968/001-2016'}

Obsah (13)§ 28§ 25aArt. 133§ 172Art. 130§ 17§ 1a§ 2§ 57§ 13§ 44§ 1§ 76

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.04.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-968/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) insofern Folge gegeben, als der Betrag der vorgeschriebenen Kommissionsgebühren wie auch der Gesamtbetrag neu € 27,60 lautet. Weiters entfällt im Spruch die Vorschreibung der Gebühr für Vorstellung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 5. Juli 2016, SBL1-V-164/038, ersatzlos.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als der Betrag der vorgeschriebenen Kommissionsgebühren wie auch der Gesamtbetrag neu € 27,60 lautet. Weiters entfällt im Spruch die Vorschreibung der Gebühr für Vorstellung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom

  1. Juli 2016, SBL1-V-164/038, ersatzlos. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der erste Absatz des Spruches wie folgt lautet: „Die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs weist Ihre Vorstellung gegen den Bescheid vom
  2. Juli 2016, SBL1-V-164/038, ab und wird der forstpolizeiliche Auftrag hinsichtlich nachfolgender Bäume vollinhaltlich bestätigt:“ 2.

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs (in der Folge: belangte Behörde) vom 5. Juli 2016, SBL1-V-164/038, wurde Herr LW (in der Folge: Beschwerdeführer)

§ 172Abs. 6 lit. c i

Vm §§ 43 bis 45 Forstgesetz 1975 verpflichtet, bis spätestens

  1. Juli 2016 auf dem Grundstück ***, KG ***, und Grundstück ***, KG ***, bei je einem Stück und auf dem Grundstück ***, KG ***, bei zwei Stück forstlichen vom Borkenkäfer befallenen Holzgewächse bekämpfungstechnische Behandlungsmaßnahmen durchzuführen.Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs (in der Folge: belangte Behörde) vom
  2. Juli 2016, SBL1-V-164/038, wurde Herr LW (in der Folge: Beschwerdeführer)

Paragraph 172, Absatz 6, Litera c, in Verbindung mit Paragraphen 43 bis 45 Forstgesetz 1975 verpflichtet, bis spätestens 15. Juli 2016 auf dem Grundstück ***, KG ***, und Grundstück ***, KG ***, bei je einem Stück und auf dem Grundstück ***, KG ***, bei zwei Stück forstlichen vom Borkenkäfer befallenen Holzgewächse bekämpfungstechnische Behandlungsmaßnahmen durchzuführen. Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Vorstellung erhoben. Nach Einleitung und Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde über diese Vorstellung mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19. August 2016, SBL1-V-164/038, entschieden. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer u.a. erneut beauftragt, bekämpfungstechnische Behandlungsmaßnahmen an den vom Borkenkäfer befallenen und gefährdeten Holzgewächsen oder dem Holz, auf folgendem(

  1. n)Grundstück(
  2. en)ehestbaldig, spätestens aber bis zum 1.9.2016 durchzuführen. Der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, hat fristgerecht mit Schreiben vom 13. September 2016 Beschwerde erhoben. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass ihm mit Beschluss des Bezirksgerichtes Scheibbs vom 21.06.2012, GZ 4 A 264/11g, die Verwaltung und Benützung des Grundstückes entzogen worden sei. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Scheibbs vom 10.12.2015, GZ 4 A 264/11g, sei festgestellt worden, dass hinsichtlich der Grundstücke des Nachlasses die Separationskuratorin nur insoweit zuständig sei, als Maßnahmen zur Schlägerung den Verkauf von nicht schadhaften Stammholz und die Vereinnahmung des daraus erfließenden Erlöses zu ergreifen seien. Gegen diesen Beschluss habe der Beschwerdeführer einen Wiedereinsetzungsantrag sowie Rekurs eingebracht. Da es sich dabei um eine wesentliche Vorfrage handle, insbesondere in Bezug auf die Legitimation und Parteistellung habe der Bescheid der Kassation zu verfallen. Darüber hinaus sei die Nachlassseperatorin für den Wald und auch die Schädlingsbekämpfung verantwortlich. Auch ein entsprechendes „Käferholz“ stelle einen monetären Wert dar und somit wieder in den Aufgabenbereich der Nachlassseperatorin falle. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 44 Abs. 1 VwGVG am 30. März 2017 und 19. April 2017 eine gemeinsame (verbunden mit den Verfahren LVwG-AV-218-2017, LVwG-AV-966-2016 und LVwG-S-2579/002-2016) öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde der Beschwerdeführer und der Zeuge TS einvernommen sowie in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurde, eingesehen. Ebenso wurde ein forstfachlicher Amtssachverständiger beigezogen.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des , Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG am 30. März 2017 und 19. April 2017 eine gemeinsame (verbunden mit den Verfahren LVwG-AV-218-2017, LVwG-AV-966-2016 und LVwG-S-2579/002-2016) öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde der Beschwerdeführer und der Zeuge TS einvernommen sowie in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurde, eingesehen. Ebenso wurde ein forstfachlicher Amtssachverständiger beigezogen. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sieht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt als erwiesen an: Im Zuge der Walddurchforschung durch den zuständigen Bezirksförster am 04.07.2016, wurden auf Grundstück Nr. *** und ***, beide KG ***, und auf Grundstück Nr. ***, KG ***, 4 Stück stehende Käferbäume (je 1 Stk. auf GSt. Nr. ***, KG *** und GSt. Nr. ***, KG *** sowie 2 Stk. auf GSt. Nr. ***, KG ***) festgestellt. Dies waren mit Borkenkäfer befallene Fichten. Bei diesen Bäumen waren die Kronen teilweise schon dürr. Auf den Stämmen waren Einbohrlöcher von den Käfern und Bohrmehl zu sehen. Unter der Rinde waren die Käfer zu sehen. Auf Grundstück ***, KG ***, waren die Larven teilweise in der Art entwickelt, dass schon Puppen zu sehen waren. Auf den anderen Flächen waren die Larven noch nicht so weit entwickelt sondern ein frischerer Fall. Eigentümer der gegenständlichen Waldflächen ist der Beschwerdeführer. Dies ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie der glaubwürdigen Zeugenaussage des Zeugen TS im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren. Die seitens der belangten Behörde mittels Mandatsbescheid festgesetzte Frist war auf Grund der schlüssigen Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen als ausreichend und angemessen anzusehen. Der Amtssachverständige führte ebenso schlüssig und nachvollziehbar aus, dass auf Grund der fortgeschrittenen Entwicklungsstadien der Borkenkäfer (Larven und Puppenstadium) vier bis fünf Tage unter günstigen Wetterbedingungen (kein Niederschlag, Temperaturen zwischen 15 und 30 Grad Celsius) zur Vollentwicklung von flugfähigen Borkenkäfern ausreichen. Im Raum *** herrschten in der Zeit vom 04.07.2016-11.07.2016 Temperaturen zwischen 24 und 32 Grad Celsius, ohne Auftreten von Niederschlag. Dies bedeutet, dass extrem günstige Wetterbedingungen vorlagen, um die Entwicklung der Borkenkäfer voranzutreiben. Die Vollentwicklung von flugfähigen Borkenkäfern bewirkt, dass diese ausfliegen und weitere Bäume sowie einen benachbarten Bestand gefährden bzw. befallen, sodass aus forstfachlicher Sicht unmittelbarer Handlungsbedarf gegeben war. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 172 Abs. 6 Forstgesetz 1975 lautet:Paragraph 172, Absatz 6, Forstgesetz 1975 lautet: „Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs. 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere„Wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (Paragraph 40, Absatz eins,) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, hat die Behörde, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere a) die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung, b) die Verhinderung und die Abstandnahme von Waldverwüstungen, c) die Räumung des Waldes von Schadhölzern und sonstigen die Walderhaltung gefährdenden Bestandsresten, sowie die Wildbachräumung, d) die Verhinderung und tunlichste Beseitigung der durch die Fällung oder Bringung verursachten Schäden an Waldboden oder Bewuchs oder e) die Einstellung gesetzwidriger Fällungen oder Nebennutzungen, dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen.“ § 43 Forstgesetz 1975 lautet:Paragraph 43, Forstgesetz 1975 lautet: „

(1)Der Waldeigentümer, seine Forst- und Forstschutzorgane sowie die Inhaber von Flächen

§ 1aAbs.

4 und 5 und § 2 haben ihr Augenmerk auf die Gefahr des Auftretens von Forstschädlingen zu richten und Wahrnehmungen über eine gefahrdrohende Vermehrung von Forstschädlingen umgehend der Behörde zu melden.„

(1)Der Waldeigentümer, seine Forst- und Forstschutzorgane sowie die Inhaber von Flächen

Paragraph eins a, Absatz 4 und 5 und Paragraph 2, haben ihr Augenmerk auf die Gefahr des Auftretens von Forstschädlingen zu richten und Wahrnehmungen über eine gefahrdrohende Vermehrung von Forstschädlingen umgehend der Behörde zu melden.

(2)Forstschädlinge im Sinne des Abs. 1 sind tierische Schädlinge (wie insbesondere Insekten oder Mäuse), pflanzliche Schädlinge, Pilze oder Viren, die bei stärkerem Auftreten den Wald gefährden oder den Holzwert erheblich herabsetzen können.“
(2)Forstschädlinge im Sinne des Absatz eins, sind tierische Schädlinge (wie insbesondere Insekten oder Mäuse), pflanzliche Schädlinge, Pilze oder Viren, die bei stärkerem Auftreten den Wald gefährden oder den Holzwert erheblich herabsetzen können.“ § 44 Forstgesetz 1975 lautet:Paragraph 44, Forstgesetz 1975 lautet:
(1)Der Waldeigentümer hat in geeigneter, ihm zumutbarer Weise
  1. a)einer gefährlichen Schädigung des Waldes durch Forstschädlinge vorzubeugen und
  2. b)Forstschädlinge, die sich bereits in gefahrdrohender Weise vermehren, wirksam zu bekämpfen.
(2)Sind durch die Schädlingsgefahr auch andere Wälder bedroht, so hat die Behörde, wenn es die erfolgreiche Vorbeugung oder Bekämpfung erfordert, den Waldeigentümern des gefährdeten Gebietes gemeinsam oder gleichzeitig durchzuführende Maßnahmen durch Bescheid oder Verordnung vorzuschreiben.
(3)Lassen es die Größe der Gefahr, der Umfang des Befalls oder die Art der anzuwendenden Maßnahmen geboten erscheinen, so kann der Landeshauptmann unmittelbar eingreifen und die erforderlichen Vorkehrungen, allenfalls nach einem einheitlichen Plan, im Sinne der Abs. 1 und 2 treffen. Für die Vorbereitung und Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen können im Nahbereich der gefährdeten Waldflächen landwirtschaftliche Grundstücke in zumutbarem Ausmaß und gegen Entschädigung in Anspruch genommen werden. Hinsichtlich der Entschädigung findet § 14 Abs. 1 dritter bis sechster Satz sinngemäß Anwendung.
(3)Lassen es die Größe der Gefahr, der Umfang des Befalls oder die Art der anzuwendenden Maßnahmen geboten erscheinen, so kann der Landeshauptmann unmittelbar eingreifen und die erforderlichen Vorkehrungen, allenfalls nach einem einheitlichen Plan, im Sinne der Absatz eins und 2 treffen. Für die Vorbereitung und Durchführung der Bekämpfungsmaßnahmen können im Nahbereich der gefährdeten Waldflächen landwirtschaftliche Grundstücke in zumutbarem Ausmaß und gegen Entschädigung in Anspruch genommen werden. Hinsichtlich der Entschädigung findet Paragraph 14, Absatz eins, dritter bis sechster Satz sinngemäß Anwendung.
(4)Die Kosten der gemeinsam oder gleichzeitig durchgeführten Maßnahmen (Abs. 2 und 3) sind, soweit sie nicht aus öffentlichen Mitteln getragen werden, im Verhältnis des Flächenausmaßes der dadurch geschützten Waldflächen oder nach einem anderen, billigen Wertmaßstab auf die einzelnen Waldeigentümer aufzuteilen. Über den Wertmaßstab, der anzuwenden ist, ist ein Gutachten der Landwirtschaftskammer einzuholen.
(4)Die Kosten der gemeinsam oder gleichzeitig durchgeführten Maßnahmen (Absatz 2 und 3) sind, soweit sie nicht aus öffentlichen Mitteln getragen werden, im Verhältnis des Flächenausmaßes der dadurch geschützten Waldflächen oder nach einem anderen, billigen Wertmaßstab auf die einzelnen Waldeigentümer aufzuteilen. Über den Wertmaßstab, der anzuwenden ist, ist ein Gutachten der Landwirtschaftskammer einzuholen.
(5)Müssen die

den Abs. 2 und 3 mit der Bekämpfung befaßten Stellen zur Durchführung der Hand- und Zugarbeiten, zur Beaufsichtigung oder zur Hilfeleistung fremde Personen oder fremde Fahrzeuge in Anspruch nehmen, so haben die danach entstehenden Kosten die Grundeigentümer in dem im Abs. 4 umschriebenen Flächenverhältnis zu tragen; die Kostentragung entfällt, wenn die erforderlichen Leistungen von den Waldeigentümern selbst erbracht werden.

(5)Müssen die

den Absatz 2 und 3 mit der Bekämpfung befaßten Stellen zur Durchführung der Hand- und Zugarbeiten, zur Beaufsichtigung oder zur Hilfeleistung fremde Personen oder fremde Fahrzeuge in Anspruch nehmen, so haben die danach entstehenden Kosten die Grundeigentümer in dem im Absatz 4, umschriebenen Flächenverhältnis zu tragen; die Kostentragung entfällt, wenn die erforderlichen Leistungen von den Waldeigentümern selbst erbracht werden.

(6)Landwirtschaftlich und gärtnerisch genutzte Grundstücke sind in die Maßnahmen einzubeziehen, wenn sie im Bereiche der gefährdeten Waldflächen liegen und die Anfälligkeit der auf ihnen befindlichen Kulturen für Forstschädlinge die Einbeziehung notwendig macht. Vor Entscheidung über die Einbeziehung ist ein Gutachten der Landwirtschaftskammer einzuholen.
(7)Zur Vermeidung von Gefahren für Menschen und Tiere hat bei Maßnahmen

Abs. 1 lit. b auf Antrag des Waldeigentümers die Behörde, bei Maßnahmen

den Abs. 2 und 3 die danach zuständige Behörde, die erforderlichen Verkehrsbeschränkungen in dem in das Bekämpfungsverfahren einbezogenen Gebiet (Bekämpfungsgebiet) anzuordnen (Sperre). Bei Großbekämpfungen sind die Eigentümer gefährdeter Bienenvölker, die Jagd- und Fischereiausübungsberechtigten sowie die zuständigen Organe von Wasserversorgungseinrichtungen rechtzeitig von der Einleitung der Bekämpfung zu verständigen.“

(7)Zur Vermeidung von Gefahren für Menschen und Tiere hat bei Maßnahmen

Absatz eins, Litera b, auf Antrag des Waldeigentümers die Behörde, bei Maßnahmen

den Absatz 2 und 3 die danach zuständige Behörde, die erforderlichen Verkehrsbeschränkungen in dem in das Bekämpfungsverfahren einbezogenen Gebiet (Bekämpfungsgebiet) anzuordnen (Sperre). Bei Großbekämpfungen sind die Eigentümer gefährdeter Bienenvölker, die Jagd- und Fischereiausübungsberechtigten sowie die zuständigen Organe von Wasserversorgungseinrichtungen rechtzeitig von der Einleitung der Bekämpfung zu verständigen.“

§ 2Abs.

1 Forstschutzverordnung sind im Falle einer gefahrdrohenden Vermehrung befallene Holzgewächse oder befallenes Holz bekämpfungstechnisch zu behandeln.

Paragraph 2, Absatz eins, Forstschutzverordnung sind im Falle einer gefahrdrohenden Vermehrung befallene Holzgewächse oder befallenes Holz bekämpfungstechnisch zu behandeln.

§ 2Abs.

2 Forstschutzverordnung hat die bekämpfungstechnische Behandlung auf solche Art und zu einem solchen Zeitpunkt zu erfolgen, dass Holzgewächse oder Holz als Vermehrungsstätte für Forstschädlinge ungeeignet sind, jede Massenvermehrung oder Verbreitung von Forstschädlingen hintangehalten wird und allenfalls vorhandene Forstschädlinge vernichtet werden.

Paragraph 2, Absatz 2, Forstschutzverordnung hat die bekämpfungstechnische Behandlung auf solche Art und zu einem solchen Zeitpunkt zu erfolgen, dass Holzgewächse oder Holz als Vermehrungsstätte für Forstschädlinge ungeeignet sind, jede Massenvermehrung oder Verbreitung von Forstschädlingen hintangehalten wird und allenfalls vorhandene Forstschädlinge vernichtet werden. § 3 Abs. 1 Forstschutzverordnung zählt die bekämpfungstechnischen Behandlungsweisen der Holzgewächse oder des Holzes beispielhaft auf.Paragraph 3, Absatz eins, Forstschutzverordnung zählt die bekämpfungstechnischen Behandlungsweisen der Holzgewächse oder des Holzes beispielhaft auf. Gegenständlich ergab sich, dass am 4. Juli 2016 auf dem Grundstück ***, KG *** ein Stück, auf dem Grundstück ***, KG *** ebenfalls ein Stück und auf dem Grundstück ***, KG *** zwei Stück mit Forstschädlingen (Borkenkäfer) befallene Fichten waren. Der Befall war derart, dass durch die Schädlingsgefahr auch andere Wälder (angrenzende Bestände) bedroht waren. Es war daher zu Recht im Sinne des § 44 Abs. 2 Forstgesetz iVm § 172 Abs. 6 lit. c Forstgesetz 1975 die bekämpfungstechnischen Behandlungsmaßnahmen bei den befallenen Fichten dem Eigentümer (Beschwerdeführer) vorzuschreiben. Auf Grund der Dringlichkeit war daher auch Gefahr im Verzug vorliegend und wurde korrekterweise seitens der belangten Behörde mittels Mandatsbescheid vorgegangen.Es war daher zu Recht im Sinne des Paragraph 44, Absatz 2, Forstgesetz in Verbindung mit Paragraph 172, Absatz 6, Litera c, Forstgesetz 1975 die bekämpfungstechnischen Behandlungsmaßnahmen bei den befallenen Fichten dem Eigentümer (Beschwerdeführer) vorzuschreiben. Auf Grund der Dringlichkeit war daher auch Gefahr im Verzug vorliegend und wurde korrekterweise seitens der belangten Behörde mittels Mandatsbescheid vorgegangen. Die belangte Behörde hat unmittelbar nach Erhebung der Vorstellung ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Der Mandatsbescheid ist daher nicht außer Kraft getreten. Das nach Erhebung einer Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid - der

§ 57Abs.

2 AVG nur bei Vorschreibung einer Geldleistung aufschiebende Wirkung zukommt - durchzuführende Ermittlungsverfahren dient dazu, um auf Grundlage des unter Wahrung des Parteiengehörs ermittelten Sachverhaltes in der Weise bescheidmäßig neu zu entscheiden, dass ausgesprochen wird, ob das Mandat aufrecht bleibt, behoben (beseitigt) oder abgeändert wird. Prozessgegenstand des Verfahrens über die Vorstellung ist somit das erlassene Mandat; dieses ist in jeder Richtung, d.h. in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie auf die zweckmäßige Ermessensübung, zu überprüfen. Der über die Vorstellung erlassene Bescheid ist nach den allgemeinen Regeln über das Beschwerdeverfahren mit Beschwerde bekämpfbar (vgl. auch VwGH vom 10.10.2003, 2002/18/0241). Das nach Erhebung einer Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid - der

Paragraph 57, Absatz 2, AVG nur bei Vorschreibung einer Geldleistung aufschiebende Wirkung zukommt - durchzuführende Ermittlungsverfahren dient dazu, um auf Grundlage des unter Wahrung des Parteiengehörs ermittelten Sachverhaltes in der Weise bescheidmäßig neu zu entscheiden, dass ausgesprochen wird, ob das Mandat aufrecht bleibt, behoben (beseitigt) oder abgeändert wird. Prozessgegenstand des Verfahrens über die Vorstellung ist somit das erlassene Mandat; dieses ist in jeder Richtung, d.h. in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie auf die zweckmäßige Ermessensübung, zu überprüfen. Der über die Vorstellung erlassene Bescheid ist nach den allgemeinen Regeln über das Beschwerdeverfahren mit Beschwerde bekämpfbar vergleiche auch VwGH vom 10.10.2003, 2002/18/0241). Dies hat die belangte Behörde auch mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19. August 2016, SBL1-V-164/038, wahrgenommen. In diesem Bescheid wurde ebenfalls die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde (

§ 13Abs. 2 Vw

GVG – wegen Gefahr im Verzug) ausgeschlossen.Dies hat die belangte Behörde auch mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19. August 2016, SBL1-V-164/038, wahrgenommen. In diesem Bescheid wurde ebenfalls die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde (

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG – wegen Gefahr im Verzug) ausgeschlossen. Der Spruch des nunmehr angefochtenen Bescheides war daher ein wenig zu adaptieren. Dadurch soll klargestellt werden, dass nicht „erneut“ ein Auftrag erlassen wurde, sondern über die Vorstellung abgesprochen wurde. Gegenständlich war auch keine neue Leistungsfrist notwendig. Die Vorstellung hat (wie auch die Beschwerde) keine aufschiebende Wirkung, sodass zu beurteilen war, ob die Vorschreibung seitens der belangten Behörde (durch Mandat) rechtmäßig (insbesondere auch notwendig als auch hinsichtlich der festgesetzten Leistungsfrist angemessen) war. Die festgesetzte Leistungsfrist war – wie der beigezogene forstfachliche Amtssachverständige bestätigte – zweifelsfrei als angemessen anzusehen. Ergänzend wird hinsichtlich des Einwandes, dass der Beschwerdeführer nicht zu verpflichten sei, weil eine Separationskuratorin bestellt sei, ausgeführt: Der Beschwerdeführer ist außerbücherlicher Eigentümer der gegenständlichen Grundstücke. Nach Auskunft des Bezirksgerichtes Scheibbs wurde Frau Mag. Silvia Fahrenberger, Rechtsanwältin in Scheibbs, als Separationskuratorin in der gegenständlichen Verlassenschaftsangelegenheit der 2011 verstorbenen Mutter des Beschwerdeführers, Frau MW, bestellt. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Scheibbs vom 10.12.2015, Zl 4A 254/11g-129, wurde über Antrag der Separationskuratorin hinsichtlich der gegenständlichen Waldgrundstücke ua. Folgendes festgestellt: „Die Separationskuratorin ist im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des auf diesen Liegenschaften befindlichen Waldes nur insoweit zuständig, als Maßnahmen zur Schlägerung, den Verkauf von nicht schadhaftem oder abgestorbenem (morschen) Stammholz und die Vereinnahmung von daraus erfließenden Erlösen zu ergreifen sind“. Begründend wurde hiezu im zuletzt genannten Beschluss u.a. Folgendes ausgeführt: „Was nun die Bewirtschaftung des auf den Liegenschaften befindlichen Waldes angeht, ist unter der Prämisse des Sicherungszweckes der Nachlassabsonderung und unter Beachtung der Grundsätze der klassischen Sachhaftung durch Pfandbestellung zu beachten, dass sich ein Pfandrecht auf alle zu dem freien Eigentum des Verpfänders gehörigen Teile (§ 457 ABGB) erstreckt und daher das Pfandrecht auch unselbständige Bestandteile einer Sache erfasst. In diesem Sinne sind daher Bäume, sofern sie nicht geschlagen sind, Teile der als unbewegliche Sache anzusehenden Liegenschaft (§ 295 ABGB). Wird nun die Separation des Nachlasses bewilligt und fallen in diesen Liegenschaften, so sind auch alle damit verbundenen Bestandteile, die sich im Zeitpunkt der Bewilligung darauf befunden haben, Teile der Separationsmasse und damit Bestandteile des den Separationsgläubigern zur Verfügung stehenden Befriedigungsfonds. Die Entfernung von stehenden bäumen (Stammholz) stellt einen substanziellen Eingriff in die Haftungsgrundlage für die Absonderungsgläubiger dar und ist, sofern es sich nicht um schadhaftes oder abgestorbenes Holz handelt, geeignet, den Liegenschaftswert und damit den Wert des Befriedigungsfonds zu schmälern. Die Entscheidung, Bäume zu fällen (und das als Verkaufserlös erzielte Surrogat dem Haftungsfond der Separationsgläubiger zuzuführen (= Verhinderung der Vermengung mit dem Erbenvermögen) sowie allfällige, forstrechtlich notwendige Wiederbewaldungsmaßnahmen durchzuführen) kommt daher ausschließlich der Separationskuratorin zu.“„Was nun die Bewirtschaftung des auf den Liegenschaften befindlichen Waldes angeht, ist unter der Prämisse des Sicherungszweckes der Nachlassabsonderung und unter Beachtung der Grundsätze der klassischen Sachhaftung durch Pfandbestellung zu beachten, dass sich ein Pfandrecht auf alle zu dem freien Eigentum des Verpfänders gehörigen Teile (Paragraph 457, ABGB) erstreckt und daher das Pfandrecht auch unselbständige Bestandteile einer Sache erfasst. In diesem Sinne sind daher Bäume, sofern sie nicht geschlagen sind, Teile der als unbewegliche Sache anzusehenden Liegenschaft (Paragraph 295, ABGB). Wird nun die Separation des Nachlasses bewilligt und fallen in diesen Liegenschaften, so sind auch alle damit verbundenen Bestandteile, die sich im Zeitpunkt der Bewilligung darauf befunden haben, Teile der Separationsmasse und damit Bestandteile des den Separationsgläubigern zur Verfügung stehenden Befriedigungsfonds. Die Entfernung von stehenden bäumen (Stammholz) stellt einen substanziellen Eingriff in die Haftungsgrundlage für die Absonderungsgläubiger dar und ist, sofern es sich nicht um schadhaftes oder abgestorbenes Holz handelt, geeignet, den Liegenschaftswert und damit den Wert des Befriedigungsfonds zu schmälern. Die Entscheidung, Bäume zu fällen (und das als Verkaufserlös erzielte Surrogat dem Haftungsfond der Separationsgläubiger zuzuführen (= Verhinderung der Vermengung mit dem Erbenvermögen) sowie allfällige, forstrechtlich notwendige Wiederbewaldungsmaßnahmen durchzuführen) kommt daher ausschließlich der Separationskuratorin zu.“ Dieser Beschluss ist nach Auskunft des Bezirksgerichtes Scheibbs rechtskräftig. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer selbst ausführte, dass er einen Wiedereinsetzungsantrag einbrachte. Das BG Scheibbs teilte der belangten Behörde mit Schreiben vom 29.02.2016 mit, dass „sich die Zuständigkeit der Separationskuratorin nicht auf die Schlägerung und Entfernung von (etwa durch Käferbefall) schadhaftem Holz erstrecke. Der oben angeführte Beschluss des Bezirksgerichts vom 10.12.2015, sei nur im Innenverhältnis zwischen Gericht, Kuratorin und dem Erben bindend und ändere nichts an der gesetzlichen Verpflichtung des Waldeigentümers

§ 44Abs. 1 und 2 Forst

G. zur Ergreifung von Maßnahmen bei Schädlingsbefall oder gefahrdrohender Schädlingsvermehrung.“Das BG Scheibbs teilte der belangten Behörde mit Schreiben vom 29.02.2016 mit, dass „sich die Zuständigkeit der Separationskuratorin nicht auf die Schlägerung und Entfernung von (etwa durch Käferbefall) schadhaftem Holz erstrecke. Der oben angeführte Beschluss des Bezirksgerichts vom 10.12.2015, sei nur im Innenverhältnis zwischen Gericht, Kuratorin und dem Erben bindend und ändere nichts an der gesetzlichen Verpflichtung des Waldeigentümers

Paragraph 44, Absatz eins und 2 ForstG. zur Ergreifung von Maßnahmen bei Schädlingsbefall oder gefahrdrohender Schädlingsvermehrung.“ Rechtlich ist daher aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich festzuhalten, dass somit zweifelsfrei der Beschwerdeführer als Waldeigentümer – auch im Hinblick auf den klaren Gesetzeswortlaut des Forstgesetzes 1975 – berechtigt Adressat des gegenständlichen (forstpolizeilichen) Auftrages nach § 172 Abs. 6 (in Verbindung mit § 44 Abs. 2) Forstgesetzes 1975 war.Rechtlich ist daher aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich festzuhalten, dass somit zweifelsfrei der Beschwerdeführer als Waldeigentümer – auch im Hinblick auf den klaren Gesetzeswortlaut des Forstgesetzes 1975 – berechtigt Adressat des gegenständlichen (forstpolizeilichen) Auftrages nach Paragraph 172, Absatz 6, (in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz 2,) Forstgesetzes 1975 war. Betreffend die vorgeschriebenen Kosten ergab sich, dass ein Amtsorgan der belangten Behörde in Summe 2 halbe Stunden (je eine am 4. Juli 2016 und am 8. August 2016) Amtshandlungen außerhalb des Amtes (in Niederösterreich) vorgenommen hat und diese gegenständlich vorgeschrieben wurden.

§ 1

der NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976 betragen die Kommissionsgebühren, die

§ 76

und § 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, von den Beteiligten für die von Behörden des Landes geführten Amtshandlungen außerhalb des Amtes in Niederösterreich und Wien zu entrichten sind, € 13,80 für jede angefangene halbe Stunde und je ein Amtsorgan.Betreffend die vorgeschriebenen Kosten ergab sich, dass ein Amtsorgan der belangten Behörde in Summe 2 halbe Stunden (je eine am 4. Juli 2016 und am 8. August 2016) Amtshandlungen außerhalb des Amtes (in Niederösterreich) vorgenommen hat und diese gegenständlich vorgeschrieben wurden.

Paragraph eins, der NÖ Landes-Kommissionsgebührenverordnung 1976 betragen die Kommissionsgebühren, die

Paragraph 76 und Paragraph 77, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, von den Beteiligten für die von Behörden des Landes geführten Amtshandlungen außerhalb des Amtes in Niederösterreich und Wien zu entrichten sind, € 13,80 für jede angefangene halbe Stunde und je ein Amtsorgan. Es ergab sich daher diesbezüglich ein Betrag von € 27,60 und nicht „€ 27,80“, sodass dieser richtig zu stellen war. Hinsichtlich der Vorschreibung der Gebühren für die Vorstellung wird festgehalten, dass zwar die belangte Behörde die ordnungsgemäße Vergebührung sicherzustellen hat. Diese Gebühr ist jedoch nicht seitens der belangten Behörde (mit Bescheid) vorzuschreiben. Vielmehr ist der Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde auf die Nichtbezahlung der Gebühr (nach dem Gebührengesetz 1975) hinzuweisen. In weiterer Folge wäre – bei Nichtbezahlung - mit Notionierung an das zuständige Finanzamt vorzugehen. Ein normativer Ausspruch der belangten Behörde über die Gebühren – wie im gegenständlichen Bescheid – war daher aufzuheben. Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.968.001.2016

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