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{'item': 'LVwG-S-653/001-2016'}

Obsah (20)Artikel 18Art. 24§ 90Artikel 21Artikel 22Artikel 23Art. 7Art. 9Art. 25§ 95§ 10Art. 39§ 74Art. 58§ 19§ 45§ 44§ 52§ 64§ 71

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.04.2017 GeschäftszahlLVwG-S-653/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erke

Anhang X Z.1 lit.a geht dem Mindesthaltbarkeitsdatum folgende Angabe voran: "mindestens haltbar bis ..", wenn der Tag genannt wird; auf Ihrem Etikett lautet die Angabe "MHD: -4.Juni 2015". Der vorgeschriebene Wortlaut "mindestens haltbar bis .." fehlt.

Artikel 18

Abs.1 ist dem Zutatenverzeichnis eine Überschrift oder eine geeignete Bezeichnung voranzustellen, in der das Wort "Zutaten" erscheint. Auf Ihrem Etikett fehlt das Wort "Zutaten" vor der Aufzählung der Zutaten.“

  1. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt
  2. des angefochtenen Straferkenntnisses wird insoferne stattgegeben, als der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens eine Ermahnung erteilt wird, die Strafnorm von “§ 90 Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz eins, LMSVG” auf “§ 90 Absatz 3, Ziffer eins, LMSVG” abgeändert wird und die Tatbeschreibung wie folgt zu lauten hat: “
  3. Bei einer Kontrolle des Amtes der NÖ Landesregierung, Fachbereich Lebensmittelkontrolle - Außenstelle ***, am 27.5.2015 um 11.00 Uhr im Bauernladen *** in ***, ***, wurde beim von Ihnen erzeugten und in Verkehr gebrachten Lebensmittel "Bio-Zwiebelschmalz vegan" festgestellt, dass dessen Kennzeichnung folgenden Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1169 aus 2011, betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV) idgF nicht entspricht:

Anhang römisch zehn Ziffer eins, Litera a, geht dem Mindesthaltbarkeitsdatum folgende Angabe voran: "mindestens haltbar bis ..", wenn der Tag genannt wird; auf Ihrem Etikett lautet die Angabe "MHD: -4.Juni 2015". Der vorgeschriebene Wortlaut "mindestens haltbar bis .." fehlt.

Artikel 18

Absatz eins, ist dem Zutatenverzeichnis eine Überschrift oder eine geeignete Bezeichnung voranzustellen, in der das Wort "Zutaten" erscheint. Auf Ihrem Etikett fehlt das Wort "Zutaten" vor der Aufzählung der Zutaten.“

  1. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt
  2. des angefochtenen Straferkenntnisses wird insoferne stattgegeben, als der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens eine Ermahnung erteilt wird, die Strafnorm von “§ 90 Abs. 3 Z. 2 und Abs. 1 LMSVG” auf “§ 95 Abs. 6 Z. 1 LMSVG in Verbindung mit § 10 Abs. 4, § 74 Abs. 6 LMG” abgeändert wird und die Tatbeschreibung wie folgt zu lauten hat: “Das Lebensmittel "Bio-Zwiebelschmalz vegan" unterliegt auf Grund der Auslobung "Bio" der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, entspricht aber in folgenden Punkten nicht deren Anforderungen: Nach Art. 58 Abs.2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 ist die Angabe

Art. 24Abs.1 lit c der Verordnung (EG) Nr.

834/2007 zu dem Ort der Erzeugung der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe, aus denen sich das Erzeugnis zusammensetzt, unmittelbar unter der Codenummer anzuordnen. Bei Ihrem Produkt ist der Ort der Erzeugung der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe nicht unmittelbar unter der Codenummer angebracht. Nach Anhang XI Teil A Ziffer 7 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 (VO EU) Nr. 271/2010) mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 muss das EU-BIO-Logo eine Mindesthöhe von 9 mm und eine Mindestbreite von 13,5 mm haben. Bei sehr kleinen Verpackungen kann die Mindestgröße ausnahmsweise auf eine Höhe von 6 mm verringert werden. Das Logo auf Ihrer Verpackung hat eine Mindesthöhe deutlich unter 6 mm. Darüber hinaus sind die Angaben zu dem Ort der Erzeugung, sowie die Codenummer in der Nähe des Logos, aufgrund der Schriftgröße - deutlich unter 1 mm - nicht deutlich lesbar.

Art. 24Abs.2 müssen Angaben nach Absatz 1 insbesondere deutlich lesbar sein.“2.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wird insoferne stattgegeben, als der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens eine Ermahnung erteilt wird, die Strafnorm von “§ 90 Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz eins, LMSVG” auf “§ 95 Absatz 6, Ziffer eins, LMSVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 4,, Paragraph 74, Absatz 6, LMG” abgeändert wird und die Tatbeschreibung wie folgt zu lauten hat: “Das Lebensmittel "Bio-Zwiebelschmalz vegan" unterliegt auf Grund der Auslobung "Bio" der Verordnung (EG) Nr. 834 aus 2007,, entspricht aber in folgenden Punkten nicht deren Anforderungen: Nach Artikel 58, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 889 aus 2008, ist die Angabe

Artikel 24, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr.

834 aus 2007, zu dem Ort der Erzeugung der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe, aus denen sich das Erzeugnis zusammensetzt, unmittelbar unter der Codenummer anzuordnen. Bei Ihrem Produkt ist der Ort der Erzeugung der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe nicht unmittelbar unter der Codenummer angebracht. Nach Anhang römisch elf Teil A Ziffer 7 der Verordnung (EG) Nr. 889 aus 2008, (VO EU) Nr. 271 aus 2010,) mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834 aus 2007, muss das EU-BIO-Logo eine Mindesthöhe von 9 mm und eine Mindestbreite von 13,5 mm haben. Bei sehr kleinen Verpackungen kann die Mindestgröße ausnahmsweise auf eine Höhe von 6 mm verringert werden. Das Logo auf Ihrer Verpackung hat eine Mindesthöhe deutlich unter 6 mm. Darüber hinaus sind die Angaben zu dem Ort der Erzeugung, sowie die Codenummer in der Nähe des Logos, aufgrund der Schriftgröße - deutlich unter 1 mm - nicht deutlich lesbar.

Artikel 24, Absatz 2, müssen Angaben nach Absatz 1 insbesondere deutlich lesbar sein.“ 3.

Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 38, § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 38,, Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 19, § 45 Abs. 1 Z. 4 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStGParagraph 19,, Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGGParagraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn (im Folgenden: „belangte Behörde“) vom 16.2.2016, HLS2-V-15 10269/5, wurden über die Beschwerdeführerin wegen folgender zwei Verwaltungsübertretungen

§ 90Abs.

3 Z. 2 und Abs. 1 LMSVG Geldstrafen in Höhe von (1.) 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Stunden) und (2.) 30 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Stunden) verhängt (der Spruch des Straferkenntnisses ist im Folgenden wörtlich zitiert; Fehler im Original):Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn (im Folgenden: „belangte Behörde“) vom 16.2.2016, HLS2-V-15 10269/5, wurden über die Beschwerdeführerin wegen folgender zwei Verwaltungsübertretungen

Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz eins, LMSVG Geldstrafen in Höhe von (1.) 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Stunden) und (2.) 30 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Stunden) verhängt (der Spruch des Straferkenntnisses ist im Folgenden wörtlich zitiert; Fehler im Original): „Zeit: 27.05.2015, 11:00 Uhr Ort: ***, Bauernladen *** Tatbeschreibung: 1. Bei einer Kontrolle des Amtes der NÖ Landesregierung, Fachbereich Lebensmittelkontrolle - Außenstelle ***, am 27.5.2015 um 11.00 Uhr im Bauernladen *** in ***, ***, wurde bei den von Ihnen erzeugten und in Verkehr gebrachten Lebensmittel "Bio-Zwiebelschmalz vegan" folgender Mangel festgestellt: Das Lebensmittel "Bio-Zwiebelschmalz vegan" unterliegt als Lebensmittel, das für die Lieferung an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt ist, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV) idgF.Das Lebensmittel "Bio-Zwiebelschmalz vegan" unterliegt als Lebensmittel, das für die Lieferung an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt ist, der Verordnung (EU) Nr. 1169 aus 2011, betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV) idgF. Folgende nach Art.9 Abs.1 LMIV verpflichtenden Angaben entsprechen nicht den Anforderungen:Folgende nach Artikel 9, Absatz eins, LMIV verpflichtenden Angaben entsprechen nicht den Anforderungen: lit.c alle in Anhang II aufgeführten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe sowie Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Derivate eines in Anhang II aufgeführten Stoffes oder Erzeugnisses sind, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden und — gegebenenfalls in veränderter Form — im Enderzeugnis vorhanden sind und die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen.Litera c, alle in Anhang römisch zwei aufgeführten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe sowie Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Derivate eines in Anhang römisch zwei aufgeführten Stoffes oder Erzeugnisses sind, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden und — gegebenenfalls in veränderter Form — im Enderzeugnis vorhanden sind und die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen. Die Kennzeichnung bestimmter Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, haben

Artikel 21

Abs.1 lit.b folgenden Anforderungen zu entsprechen: die in Anhang II aufgeführte Bezeichnung des Stoffs oder Erzeugnisses wird durch einen Schriftsatz hervorgehoben, durch den sie sich von dem Rest des Zutatenverzeichnisses eindeutig abhebt, z.B. durch die Schriftart, den Schriftstil oder die Hintergrundfarbe. Die Kennzeichnung bestimmter Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, haben

Artikel 21

Absatz eins, Litera b, folgenden Anforderungen zu entsprechen: die in Anhang römisch zwei aufgeführte Bezeichnung des Stoffs oder Erzeugnisses wird durch einen Schriftsatz hervorgehoben, durch den sie sich von dem Rest des Zutatenverzeichnisses eindeutig abhebt, z.B. durch die Schriftart, den Schriftstil oder die Hintergrundfarbe. Die Angabe "Hafer", sowie "Dinkel" im Zutatenverzeichnis ist nicht hervorzuheben. lit.d die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten.Litera d, die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten.

Artikel 22

Abs.1 lit.a ist die Angabe der Menge einer bei der Herstellung oder Zubereitung eiens Lebensmittels verwendeten Zutat oder Zutatenklasse erforderlich, wenn die betreffende Zutat in der Bezeichnung des Lebensmittels "Zwiebelschmalz" genannt ist. Die mengenmäßige Angabe der Zutat "Zwiebel" ist als Prozentsatz

Anhang VIII Abs.3 anzugeben. Diese Angabe fehlt.

Artikel 22

Absatz eins, Litera a, ist die Angabe der Menge einer bei der Herstellung oder Zubereitung eiens Lebensmittels verwendeten Zutat oder Zutatenklasse erforderlich, wenn die betreffende Zutat in der Bezeichnung des Lebensmittels "Zwiebelschmalz" genannt ist. Die mengenmäßige Angabe der Zutat "Zwiebel" ist als Prozentsatz

Anhang römisch acht Absatz 3, anzugeben. Diese Angabe fehlt. lit.e die Nettofüllmenge des Lebensmittels.Litera e, die Nettofüllmenge des Lebensmittels.

Artikel 23

Abs.1 lit.b ist die Nettofüllmenge bei sonstigen Erzeugnissen in Masseeinheiten, z.B. Gramm anzugeben, auf Ihrem Etikett lautet die Angabe "mind. 100g".

Art. 7

Abs.2 müssen Informationen über Lebensmittel zutreffend, klar und für die Verbraucher leicht verständlich sein. Die Angabe "mind. 100g" ist nicht ausreichend klar.

Artikel 23

Absatz eins, Litera b, ist die Nettofüllmenge bei sonstigen Erzeugnissen in Masseeinheiten, z.B. Gramm anzugeben, auf Ihrem Etikett lautet die Angabe "mind. 100g".

Artikel 7

, Absatz 2, müssen Informationen über Lebensmittel zutreffend, klar und für die Verbraucher leicht verständlich sein. Die Angabe "mind. 100g" ist nicht ausreichend klar. lit.f das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum.Litera f, das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum.

Anhang X Z.1 lit.a geht dem Mindesthaltbarkeitsdatum folgende Angabe voran: "mindestens haltbar bis ..", wenn der Tag genannt wird, auf Ihrem Etikett lautet die Angabe "MHD: -4.Juni 2015". Der vorgeschriebene Wortlaut "mindestens haltbar bis .." fehlt.

Anhang römisch zehn Ziffer eins, Litera a, geht dem Mindesthaltbarkeitsdatum folgende Angabe voran: "mindestens haltbar bis ..", wenn der Tag genannt wird, auf Ihrem Etikett lautet die Angabe "MHD: -4.Juni 2015". Der vorgeschriebene Wortlaut "mindestens haltbar bis .." fehlt. lit.g gegebenenfalls besondere Anweisungen für die Aufbewahrung. Litera g, gegebenenfalls besondere Anweisungen für die Aufbewahrung. Feinkosterzeugnisse weisen eine für ihre angemessene Aufbewahrung nach dem Öffnen der Verpackung erforderliche Angaben wie z.B. "Nach dem Öffnen im Kühlschrank aufbewahren und bald verbrauchen" auf. Diese Angabe fehlt.

Artikel 18

Abs.1 ist dem Zutatenverzeichnis eine Überschrift oder eine geeignete Bezeichnung voranzustellen, in der das Wort "Zutaten" erscheint. Auf Ihrem Etikett fehlt das Wort "Zutaten" vor der Aufzählung der Zutaten.

Artikel 18

Absatz eins, ist dem Zutatenverzeichnis eine Überschrift oder eine geeignete Bezeichnung voranzustellen, in der das Wort "Zutaten" erscheint. Auf Ihrem Etikett fehlt das Wort "Zutaten" vor der Aufzählung der Zutaten. Die Kennzeichnung des Lebensmittels "Bio-Zwiebelschmalz vegan" entspricht nicht den Anforderungen der LMIV. 2. Weiters wurde bei dem Lebensmittel "Bio-Zwiebelschmalz vegan" noch folgender Mangel festgestellt: Das Lebensmittel "Bio-Zwiebelschmalz vegan" unterliegt auf Grund der Auslobung "Bio" der Verordnung (EG) Nr. 834/2007.Das Lebensmittel "Bio-Zwiebelschmalz vegan" unterliegt auf Grund der Auslobung "Bio" der Verordnung (EG) Nr. 834 aus 2007,. Nach Art. 58 Abs.2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 ist die Angabe

Art. 24Abs.1 lit c der Verordnung (EG) Nr.

834/2007 zu dem Ort der Erzeugung der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe, aus denen sich das Erzeugnis zusammensetzt, unmittelbar unter der Codenummer anzuordnen.Nach Artikel 58, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 889 aus 2008, ist die Angabe

Artikel 24, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr.

834 aus 2007, zu dem Ort der Erzeugung der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe, aus denen sich das Erzeugnis zusammensetzt, unmittelbar unter der Codenummer anzuordnen. Bei Ihrem Produkt ist der Ort der Erzeugung der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe nicht unmittelbar unter der Codenummer angebracht. Nach Anhang XI Teil A Ziffer 7 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 (VO EU) Nr. 271/2010) mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 muss das EU-BIO-Logo eine Mindesthöhe von 9 mm und eine Mindestbreite von 13,5 mm haben. Bei sehr kleinen Verpackungen kann die Mindestgröße ausnahmsweise auf eine Höhe von 6 mm verringert werden. Das Logo auf Ihrer Verpackung hat eine Mindesthöhe deutlich unter 6 mm.Nach Anhang römisch elf Teil A Ziffer 7 der Verordnung (EG) Nr. 889 aus 2008, (VO EU) Nr. 271 aus 2010,) mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834 aus 2007, muss das EU-BIO-Logo eine Mindesthöhe von 9 mm und eine Mindestbreite von 13,5 mm haben. Bei sehr kleinen Verpackungen kann die Mindestgröße ausnahmsweise auf eine Höhe von 6 mm verringert werden. Das Logo auf Ihrer Verpackung hat eine Mindesthöhe deutlich unter 6 mm. Darüber hinaus sind die Angaben zu dem Ort der Erzeugung, sowie die Codenummer in der Nähe des Logos, aufgrund der Schriftgröße - deutlich unter 1 mm - nicht deutlich lesbar.

Art. 24

Abs.2 müssen Angaben nach Absatz 1 insbesondere deutlich lesbar sein.Darüber hinaus sind die Angaben zu dem Ort der Erzeugung, sowie die Codenummer in der Nähe des Logos, aufgrund der Schriftgröße - deutlich unter 1 mm - nicht deutlich lesbar.

Artikel 24, Absatz 2, müssen Angaben nach Absatz 1 insbesondere deutlich lesbar sein.

Nach Art. 23 Abs.4 Verordnung (EG) 834/2007 ist im Verzeichnis der Zutaten anzugeben, welche Zutaten ökologisch/biologisch sind. Wenn alle Zutaten aus biologischem Anbau sind z.B. mit der Angabe "Zutaten aus biologischem Anbau". Die Angabe aus kbA ist nicht ausreichend leicht verständlich.Nach Artikel 23, Absatz 4, Verordnung (EG) 834 aus 2007, ist im Verzeichnis der Zutaten anzugeben, welche Zutaten ökologisch/biologisch sind. Wenn alle Zutaten aus biologischem Anbau sind z.B. mit der Angabe "Zutaten aus biologischem Anbau". Die Angabe aus kbA ist nicht ausreichend leicht verständlich. Die Kennzeichnung des Lebensmittels "Bio-Zwiebelschmalz vegan" entspricht nicht der Anforderung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007.Die Kennzeichnung des Lebensmittels "Bio-Zwiebelschmalz vegan" entspricht nicht der Anforderung der Verordnung (EG) Nr. 834 aus 2007,. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: zu

  1. Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 iVm Art.9 Abs.1 LMIVzu
  2. Verordnung (EU) Nr. 1169 aus 2011, in Verbindung mit Artikel 9, Absatz eins, LMIV zu
  3. Verordnung (EG) Nr. 834/2007.“zu
  4. Verordnung (EG) Nr. 834 aus 2007,.“ Das Straferkenntnis stützt sich auf eine Anzeige des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle, vom 4.8.2015, und ein Gutachten der AGES – Institut für Lebensmittelsicherheit Innsbruck vom 23.7.
  5. Der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren wurde mit 20 Euro festgesetzt; weiters wurde ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin die Untersuchungskosten der AGES in Höhe von 173,80 Euro zu ersetzen hat. In ihrer rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Straferkenntnisses im Wesentlichen mit folgender Begründung: Sowohl die Bestrafung als auch die Vorschreibung der Untersuchungskosten sei unbegründet, und außerdem handle es sich um eine unzulässige Doppelbestrafung, da wegen der Etikettierung eines Erzeugnisses zwei Strafen nach der gleichen Rechtsbestimmung verhängt würden. Die Vorwürfe bezögen sich, zumal bei den Untersuchungen der AGES am Produkt keine Mängel festgestellt worden seien, allesamt auf Rechtsfragen zur Kennzeichnung des Produktes „Bio Zwiebelschmalz vegan“. Auf ihren Einspruch sei nicht ansatzweise eingegangen worden. Dass die Angaben "Hafer" sowie "Dinkel" im Zutatenverzeichnis nicht hervorzuheben seien, stehe im krassen Widerspruch zur Rechtsvorgabe. Die Kostenersatzpflicht beschränke sich nur auf jene Untersuchungen, die zur Anzeige geführt hätten. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde und ihren Akt vorgelegt hat, hat über die Beschwerde wie folgt erwogen: Folgender Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage zweifelsfrei fest: Eine am 27.5.2015 im Bauernladen *** in *** in der Kühlvitrine in Bedienung gezogene Probe (alle 4 vorhandenen Gläser à 100 g) des von der Beschwerdeführerin hergestellten „Bio-Zwiebelschmalz vegan“ war jeweils mit folgenden zwei Etiketten versehen: „GM Bio-Catering *** mind. 100 g/alles aus kbA MHD: -4.Juni 2015 AT-BIO-401/gekühlt lagern“ und „ € 2,50 Bio-ZWIEBELSCHMALZ vegan Kokosfett, Zwiebel, Hafer-/ Dinkelflocken, Knoblauch, Gewürze aus kbA“ Über letzterem befindet sich u.a. das grüne EU-Bio-Logo, das eine Höhe unter 6 mm aufweist und worunter kaum lesbar der Erzeugungsort und die Codenummer angegeben sind. Die Probe wurde von der AGES – Institut für Lebensmitteluntersuchung Innsbruck organoleptisch, auf Zusatzstoffe und hinsichtlich der Kennzeichnung untersucht. In ihrem Gutachten vom 23.7.2015 kommt die AGES zu jenen Ergebnissen, die im oben zitierten Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nahezu wörtlich wiedergegeben sind. – Dafür hat die AGES Gebühren in Höhe von 255,96 Euro (davon 173,80 Euro für „amtl. Gutachten/Fachexpertise“ und 82,16 Euro für „Befund/Gutachten: Beschreibung von Lebensmitteln, Kennzeichnungsprüfung“) geltend gemacht. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus: Zu Spruchpunkt
  6. des angefochtenen Straferkenntnisses: Hinsichtlich der Lebensmittelkennzeichnung ist seit 13.12.2014 die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (im Folgenden: „LMIV“) anzuwenden.Hinsichtlich der Lebensmittelkennzeichnung ist seit 13.12.2014 die Verordnung (EU) Nr. 1169 aus 2011, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.10.2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (im Folgenden: „LMIV“) anzuwenden.

Art. 7Abs.

2 LMIV müssen Informationen über Lebensmittel zutreffend, klar und für die Verbraucher leicht verständlich sein.

Artikel 7

, Absatz 2, LMIV müssen Informationen über Lebensmittel zutreffend, klar und für die Verbraucher leicht verständlich sein.

Art. 9Abs.

1 LMIV sind unter anderem folgende Angaben verpflichtend auf dem Lebensmittel anzubringen:

Artikel 9

, Absatz eins, LMIV sind unter anderem folgende Angaben verpflichtend auf dem Lebensmittel anzubringen:

  1. a)die Bezeichnung des Lebensmittels;
  2. b)das Verzeichnis der Zutaten;
  3. c)alle in Anhang II aufgeführten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe sowie Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Derivate eines in Anhang II aufgeführten Stoffes oder Erzeugnisses sind, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden und — gegebenenfalls in veränderter Form — im Enderzeugnis vorhanden sind und die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen;
  4. c)alle in Anhang römisch zwei aufgeführten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe sowie Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Derivate eines in Anhang römisch zwei aufgeführten Stoffes oder Erzeugnisses sind, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden und — gegebenenfalls in veränderter Form — im Enderzeugnis vorhanden sind und die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen;
  5. d)die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten;
  6. e)die Nettofüllmenge des Lebensmittels;
  7. f)das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum;
  8. g)gegebenenfalls besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Anweisungen für die Verwendung; (…)

Art. 18Abs.

1 LMIV ist dem Zutatenverzeichnis eine Überschrift oder eine geeignete Bezeichnung voranzustellen, in der das Wort „Zutaten“ erscheint.

Artikel 18

, Absatz eins, LMIV ist dem Zutatenverzeichnis eine Überschrift oder eine geeignete Bezeichnung voranzustellen, in der das Wort „Zutaten“ erscheint.

Art. 21Abs.

1 lit. b LMIV müssen die in Art. 9 Abs. 1 lit. c genannten Angaben u.a. folgenden Anforderungen entsprechen: die in Anhang II aufgeführte Bezeichnung des Stoffs oder Erzeugnisses wird durch einen Schriftsatz hervorgehoben, durch den sie sich von dem Rest des Zutatenverzeichnisses eindeutig abhebt, z. B. durch die Schriftart, den Schriftstil oder die Hintergrundfarbe.

Artikel 21

, Absatz eins, Litera b, LMIV müssen die in Artikel 9, Absatz eins, Litera c, genannten Angaben u.a. folgenden Anforderungen entsprechen: die in Anhang römisch zwei aufgeführte Bezeichnung des Stoffs oder Erzeugnisses wird durch einen Schriftsatz hervorgehoben, durch den sie sich von dem Rest des Zutatenverzeichnisses eindeutig abhebt, z. B. durch die Schriftart, den Schriftstil oder die Hintergrundfarbe.

Art. 22Abs.

1 lit. a LMIV ist die Angabe der Menge einer bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendeten Zutat oder Zutatenklasse erforderlich, wenn die betreffende Zutat oder Zutatenklasse in der Bezeichnung des Lebensmittels genannt ist.

Artikel 22

, Absatz eins, Litera a, LMIV ist die Angabe der Menge einer bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendeten Zutat oder Zutatenklasse erforderlich, wenn die betreffende Zutat oder Zutatenklasse in der Bezeichnung des Lebensmittels genannt ist.

Art. 23Abs.

1 lit. b LMIV ist die Nettofüllmenge eines Lebensmittels in Litern, Zentilitern, Millilitern, Kilogramm oder Gramm auszudrücken, und zwar, je nachdem, was angemessen ist:

Artikel 23

, Absatz eins, Litera b, LMIV ist die Nettofüllmenge eines Lebensmittels in Litern, Zentilitern, Millilitern, Kilogramm oder Gramm auszudrücken, und zwar, je nachdem, was angemessen ist: a) bei flüssigen Erzeugnissen in Volumeneinheiten, b) bei sonstigen Erzeugnissen in Masseeinheiten.

Art. 25Abs.

2 LMIV müssen, um eine angemessene Aufbewahrung oder Verwendung der Lebensmittel nach dem Öffnen der Verpackung zu ermöglichen, gegebenenfalls die Aufbewahrungsbedingungen und/oder der Verzehrzeitraum angegeben werden.

Artikel 25

, Absatz 2, LMIV müssen, um eine angemessene Aufbewahrung oder Verwendung der Lebensmittel nach dem Öffnen der Verpackung zu ermöglichen, gegebenenfalls die Aufbewahrungsbedingungen und/oder der Verzehrzeitraum angegeben werden.

Anhang VIII Z. 1 LMIV ist die mengenmäßige Angabe u.a. nicht erforderlich

Anhang römisch acht Ziffer eins, LMIV ist die mengenmäßige Angabe u.a. nicht erforderlich

  1. a)für eine Zutat oder Zutatenklasse,
  2. i)deren Abtropfgewicht

Anhang IX Nummer 5 angegeben ist; i) deren Abtropfgewicht

Anhang römisch neun Nummer 5 angegeben ist;

  1. ii)deren Mengenangabe aufgrund von Unionsvorschriften bereits in der Kennzeichnung aufzuführen ist; iii) die in kleinen Mengen zur Geschmacksgebung verwendet wird; oder
  2. iv)die, obwohl sie in der Bezeichnung des Lebensmittels vorkommt, für die Wahl des Verbrauchers im Land der Vermarktung nicht ausschlaggebend ist, weil unterschiedliche Mengen für die Charakterisierung des betreffenden Lebensmittels nicht wesentlich sind oder es nicht von ähnlichen Lebensmitteln unterscheiden; (…)

Anhang X Abs. 1 lit a. LMIV wird das Mindesthaltbarkeitsdatum wie folgt angegeben:

Anhang römisch zehn Absatz eins, Litera a, LMIV wird das Mindesthaltbarkeitsdatum wie folgt angegeben: a) Diesem Datum geht folgende Angabe voran: — „mindestens haltbar bis …“, wenn der Tag genannt wird; — „mindestens haltbar bis Ende …“ in den anderen Fällen.

§ 90Abs.

3 Z. 1 LMSVG begeht, wer den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union (dazu zählt auch

Z. 32 der Anlage zum LMSVG die LMIV) samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten zuwiderhandelt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer eins, LMSVG begeht, wer den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union (dazu zählt auch

Ziffer 32, der Anlage zum LMSVG die LMIV) samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten zuwiderhandelt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Wenn die belangte Behörde demgegenüber fälschlich „§ 90 Abs. 3 Z. 2 und Abs. 1 LMSVG“ als Strafnorm herangezogen hat, war das erkennende Gericht berechtigt, dies zu berichtigen.Wenn die belangte Behörde demgegenüber fälschlich „§ 90 Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz eins, LMSVG“ als Strafnorm herangezogen hat, war das erkennende Gericht berechtigt, dies zu berichtigen. Zu den im Anhang II der LMIV aufgeführten „Stoffen oder Erzeugnissen, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen“ gehören u.a. Dinkel und Hafer. Die gegenständliche Etikettierung verstößt damit zwar rein objektiv betrachtet gegen Art. 9 Abs. 1 lit.c iVm Art. 21 Abs. 1 lit. b LMIV, weil die angegebene Zutat „Hafer-/Dinkelflocken“ nicht (durch eine abhebende Schriftart etc.) hervorgehoben ist, ein solcher Tatvorwurf wird der Beschwerdeführerin jedoch nicht gemacht. Der der Beschwerdeführerin sowohl in der dann beeinspruchten Strafverfügung als auch im nun angefochtenen Straferkenntnis angelastete Tatvorwurf lautet nämlich nur fälschlich wörtlich: „Die Angabe „Hafer“, sowie „Dinkel“ im Zutatenverzeichnis ist nicht hervorzuheben“. Wegen mittlerweile bereits eingetretener Verfolgungsverjährung konnte der Tatvorwurf vom erkennenden Gericht nicht mehr abgeändert werden, weshalb dieser Passus spruchgemäß zu entfallen hatte.Zu den im Anhang römisch zwei der LMIV aufgeführten „Stoffen oder Erzeugnissen, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen“ gehören u.a. Dinkel und Hafer. Die gegenständliche Etikettierung verstößt damit zwar rein objektiv betrachtet gegen Artikel 9, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Artikel 21, Absatz eins, Litera b, LMIV, weil die angegebene Zutat , „Hafer-/Dinkelflocken“ nicht (durch eine abhebende Schriftart etc.) hervorgehoben ist, ein solcher Tatvorwurf wird der Beschwerdeführerin jedoch nicht gemacht. Der der Beschwerdeführerin sowohl in der dann beeinspruchten Strafverfügung als auch im nun angefochtenen Straferkenntnis angelastete Tatvorwurf lautet nämlich nur fälschlich wörtlich: „Die Angabe „Hafer“, sowie „Dinkel“ im Zutatenverzeichnis ist nicht hervorzuheben“. Wegen mittlerweile bereits eingetretener Verfolgungsverjährung konnte der Tatvorwurf vom erkennenden Gericht nicht mehr abgeändert werden, weshalb dieser Passus spruchgemäß zu entfallen hatte. Da die Zutat „Zwiebel“ in der Bezeichnung des gegenständliche Produkts „Bio-Zwiebelschmalz vegan“ genannt ist, wäre grundsätzlich

Art. 22Abs.

1 lit. a LMIV deren Menge quantitativ („Quantitative Ingredient Declaration“ = „QUID“) anzugeben; wie hoch der Zwiebelanteil bei der gegenständlichen Probe tatsächlich ist, geht aus dem Akt, insb. dem AGES-Gutachten nicht hervor. Im konkreten Fall kommt der Beschwerdeführerin nach Ansicht des erkennenden Gerichtes die (z.B. auch für „Malt Whisky“ oder „Roggenbrot“ anwendbare; siehe Blass ua, LMR3, EU-InformationsVO, Anh VIII Rz 5) Ausnahme

Anhang VIII Z. 1 lit. a sublit. iv. LMIV zugute, da für die Kaufentscheidung nicht die Menge an Zwiebel(stücke)n, sondern die Rezeptur bzw. Geschmacksrichtung für die Wahl des Verbrauchers ausschlaggebend erscheint (Zwiebelschmalz anstatt Chilischmalz, Apfelschmalz, Kräuterschmalz etc.; vgl. z.B. auch den Anhang zu Codexkapitel B 14 im Österreichischen Lebensmittelbuch, wonach bei Zwiebelmettwurst „Zwiebel nicht zu quiden“ ist, da die „Menge der Zutat Zwiebel nicht kaufentscheidend ist“). Daher hatte auch dieser Passus spruchgemäß zu entfallen.Da die Zutat „Zwiebel“ in der Bezeichnung des gegenständliche Produkts „Bio-Zwiebelschmalz vegan“ genannt ist, wäre grundsätzlich

Artikel 22

, Absatz eins, Litera a, LMIV deren Menge quantitativ („Quantitative Ingredient Declaration“ = „QUID“) anzugeben; wie hoch der Zwiebelanteil bei der gegenständlichen Probe tatsächlich ist, geht aus dem Akt, insb. dem AGES-Gutachten nicht hervor. Im konkreten Fall kommt der Beschwerdeführerin nach Ansicht des erkennenden Gerichtes die (z.B. auch für „Malt Whisky“ oder „Roggenbrot“ anwendbare; siehe Blass ua, LMR3, EU-InformationsVO, Anh römisch acht Rz 5) Ausnahme

Anhang römisch acht Ziffer eins, Litera a, sublit. iv. LMIV zugute, da für die Kaufentscheidung nicht die Menge an Zwiebel(stücke)n, sondern die Rezeptur bzw. Geschmacksrichtung für die Wahl des Verbrauchers ausschlaggebend erscheint (Zwiebelschmalz anstatt Chilischmalz, Apfelschmalz, Kräuterschmalz etc.; vergleiche z.B. auch den Anhang zu Codexkapitel B 14 im Österreichischen Lebensmittelbuch, wonach bei Zwiebelmettwurst „Zwiebel nicht zu quiden“ ist, da die „Menge der Zutat Zwiebel nicht kaufentscheidend ist“). Daher hatte auch dieser Passus spruchgemäß zu entfallen. Dass, wie die belangte Behörde anlastet, die Angabe „mind. 100 g“ gegen Art. 7 Abs. 2 LMIV verstößt, weil sie für Verbraucher „nicht ausreichend klar“ ist, kann das erkennende Gericht nicht nachvollziehen. Die Nettofüllmenge wird entsprechend Art. 23 Abs. 1 lit. b LMIV in Masseeinheiten (Gramm) angegeben. Die Abkürzung „mind.“ für „mindestens“ ist üblich, und dass mit dem Wort „mindestens“ gemeint ist, dass jedenfalls 100 g des Produkts oder gar mehr enthalten sind, erscheint ausreichend klar. Daher hatte auch dieser Passus spruchgemäß zu entfallen.Dass, wie die belangte Behörde anlastet, die Angabe „mind. 100 g“ gegen Artikel 7, Absatz 2, LMIV verstößt, weil sie für Verbraucher „nicht ausreichend klar“ ist, kann das erkennende Gericht nicht nachvollziehen. Die Nettofüllmenge wird entsprechend Artikel 23, Absatz eins, Litera b, LMIV in Masseeinheiten (Gramm) angegeben. Die Abkürzung „mind.“ für „mindestens“ ist üblich, und dass mit dem Wort „mindestens“ gemeint ist, dass jedenfalls 100 g des Produkts oder gar mehr enthalten sind, erscheint ausreichend klar. Daher hatte auch dieser Passus spruchgemäß zu entfallen. Auf dem gegenständlichen Produkt findet sich die Kennzeichnung „gekühlt lagern“. Aus dem Satz „Feinkosterzeugnisse weisen eine für ihre angemessene Aufbewahrung nach dem Öffnen der Verpackung erforderliche Angabe wie z.B. "Nach dem Öffnen im Kühlschrank aufbewahren und bald verbrauchen" auf“ im AGES-Gutachten, der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wörtlich wiedergegeben wird, gehen die Aufbewahrungs- bzw. Verwendungsbedingungen für das gegenständliche Produkt nach dem Öffnen der Verpackung (also die Einhaltung bestimmter Temperaturen oder sonstiger Lagerbedingungen, die für die Haltbarkeit der Ware wesentlich sind) überhaupt nicht konkret hervor, weil darin nur ein Beispiel (siehe die Formulierung „wie z.B.“) für eine Angabe genannt wird. Wenn nun im angefochtenen Straferkenntnis bloß angelastet wird, dass „diese Angabe“ (gemeint ist die unmittelbar davor beispielhaft angeführte) „fehlt“, wird damit nicht konkretisiert, warum die Angabe „gekühlt lagern“ nicht ausreicht und wie beim gegenständlichen Produkt eine rechtmäßige Angabe

Art. 9Abs. 1 lit. g i

Vm Art. 25 Abs. 2 (siehe nämlich dort das Wort „gegebenenfalls“!) LMIV zu lauten hätte. Eine solche Konkretisierung ist dem erkennenden Gericht nach mittlerweile eingetretener Verfolgungsverjährung verwehrt. Daher hatte schlussendlich auch dieser Passus spruchgemäß zu entfallen.Auf dem gegenständlichen Produkt findet sich die Kennzeichnung „gekühlt lagern“. Aus dem Satz „Feinkosterzeugnisse weisen eine für ihre angemessene Aufbewahrung nach dem Öffnen der Verpackung erforderliche Angabe wie z.B. "Nach dem Öffnen im Kühlschrank aufbewahren und bald verbrauchen" auf“ im AGES-Gutachten, der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wörtlich wiedergegeben wird, gehen die Aufbewahrungs- bzw. Verwendungsbedingungen für das gegenständliche Produkt nach dem Öffnen der Verpackung (also die Einhaltung bestimmter Temperaturen oder sonstiger Lagerbedingungen, die für die Haltbarkeit der Ware wesentlich sind) überhaupt nicht konkret hervor, weil darin nur ein Beispiel (siehe die Formulierung „wie z.B.“) für eine Angabe genannt wird. Wenn nun im angefochtenen Straferkenntnis bloß angelastet wird, dass „diese Angabe“ (gemeint ist die unmittelbar davor beispielhaft angeführte) „fehlt“, wird damit nicht konkretisiert, warum die Angabe „gekühlt lagern“ nicht ausreicht und wie beim gegenständlichen Produkt eine rechtmäßige Angabe

Artikel 9

, Absatz eins, Litera g, in Verbindung mit Artikel 25, Absatz 2, (siehe nämlich dort das Wort „gegebenenfalls“!) LMIV zu lauten hätte. Eine solche Konkretisierung ist dem erkennenden Gericht nach mittlerweile eingetretener Verfolgungsverjährung verwehrt. Daher hatte schlussendlich auch dieser Passus spruchgemäß zu entfallen. Die Verstöße gegen Anhang X Abs. 1 lit a. LMIV, weil vor der Datumsangabe „-

  1. Juni 2015“ nur „MHD:“ steht und nicht „mindestens haltbar bis“, und gegen Art. 18 Abs. 1 LMIV, weil dem Zutatenverzeichnis nicht das Wort „Zutaten“ vorangestellt ist, sind hingegen evident und werden von der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren auch nicht in Abrede gestellt. - Von den sechs in Spruchpunkt
  2. des angefochtenen Straferkenntnisses genannten Kennzeichnungsmängeln verbleiben somit nach Ansicht des erkennenden Gerichts nur die soeben genannten zwei, hinsichtlich derer die in Spruchpunkt
  3. des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht erwiesen ist. Die Verstöße gegen Anhang römisch zehn Absatz eins, Litera a, LMIV, weil vor der Datumsangabe , „-
  4. Juni 2015“ nur „MHD:“ steht und nicht „mindestens haltbar bis“, und gegen Artikel 18, Absatz eins, LMIV, weil dem Zutatenverzeichnis nicht das Wort „Zutaten“ vorangestellt ist, sind hingegen evident und werden von der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren auch nicht in Abrede gestellt. - Von den sechs in Spruchpunkt
  5. des angefochtenen Straferkenntnisses genannten Kennzeichnungsmängeln verbleiben somit nach Ansicht des erkennenden Gerichts nur die soeben genannten zwei, hinsichtlich derer die in Spruchpunkt
  6. des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht erwiesen ist. Zu Spruchpunkt
  7. des angefochtenen Straferkenntnisses: Die von der belangten Behörde in Spruchpunkt
  8. ihres Straferkenntnisses herangezogene Verordnung (EG) Nr. 834/2007 ist nicht in der Anlage zum LMSVG genannt. Die von der belangten Behörde in Spruchpunkt
  9. ihres Straferkenntnisses herangezogene Verordnung (EG) Nr. 834 aus 2007, ist nicht in der Anlage zum LMSVG genannt.

§ 95Abs.

6 Z. 1 LMSVG trat mit Inkrafttreten des LMSVG das Lebensmittelgesetz 1975 (LMG) außer Kraft, mit Ausnahme dessen §§ 10 Abs. 4, 35 bis 40 und 74 Abs. 6 in Bezug auf Erzeugnisse, die unter den Anwendungsbereich der in § 10 Abs. 4 genannten Verordnung fallen, welche mit In-Kraft-Treten von diesen Gegenstand regelnden gesetzlichen Bestimmungen außer Kraft treten.

Paragraph 95, Absatz 6, Ziffer eins, LMSVG trat mit Inkrafttreten des LMSVG das Lebensmittelgesetz 1975 (LMG) außer Kraft, mit Ausnahme dessen Paragraphen 10, Absatz 4, 35 bis 40 und 74 Absatz 6, in Bezug auf Erzeugnisse, die unter den Anwendungsbereich der in Paragraph 10, Absatz 4, genannten Verordnung fallen, welche mit In-Kraft-Treten von diesen Gegenstand regelnden gesetzlichen Bestimmungen außer Kraft treten.

§ 10Abs.

4 LMG sind bei der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 vom 24.6.1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel samt Änderungsverordnungen und Durchführungsvorschriften Genehmigungs-, Zulassungs-, Untersagungs- oder Anmeldeverfahren vom Landeshauptmann durchzuführen. – Auch diese Verordnung ist nicht in der Anlage zum LMSVG genannt.

Paragraph 10, Absatz 4, LMG sind bei der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 vom 24.6.1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel samt Änderungsverordnungen und Durchführungsvorschriften Genehmigungs-, Zulassungs-, Untersagungs- oder Anmeldeverfahren vom Landeshauptmann durchzuführen. – Auch diese Verordnung ist nicht in der Anlage zum LMSVG genannt.

Art. 39der unmittelbar anwendbaren Verordnung (EG) Nr.

834/2007 vom 28.6.2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wird die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 zum 1.1.2009 aufgehoben und gelten Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 als Verweisungen auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007.

Artikel 39, der unmittelbar anwendbaren Verordnung (EG) Nr.

834 aus 2007, vom 28.6.2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wird die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 zum 1.1.2009 aufgehoben und gelten Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 als Verweisungen auf die Verordnung (EG) Nr. 834 aus 2007,. Die Strafnorm für das der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt

  1. des angefochtenen Straferkenntnisses angelastete Verhalten ist daher § 95 Abs. 6 Z. 1 LMSVG in Verbindung mit § 10 Abs. 4, § 74 Abs. 6 LMG.Die Strafnorm für das der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt
  2. des angefochtenen Straferkenntnisses angelastete Verhalten ist daher Paragraph 95, Absatz 6, Ziffer eins, LMSVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 4,, Paragraph 74, Absatz 6, LMG.

§ 74Abs.

6 LMG begeht, wer den Bestimmungen einer auf Grund des § 10 Abs. 3 bis 5 genannten Vorschrift oder einer in deren Vollziehung getroffenen behördlichen Anordnung zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, und ist mit Geldstrafe bis zu 7.300 Euro zu bestrafen.

Paragraph 74, Absatz 6, LMG begeht, wer den Bestimmungen einer auf Grund des Paragraph 10, Absatz 3 bis 5 genannten Vorschrift oder einer in deren Vollziehung getroffenen behördlichen Anordnung zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, und ist mit Geldstrafe bis zu 7.300 Euro zu bestrafen.

Art. 23Abs.

1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 gilt ein Erzeugnis als mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion gekennzeichnet, wenn in der Etikettierung, der Werbung oder den Geschäftspapieren das Erzeugnis, seine Zutaten oder die Futtermittelausgangserzeugnisse mit Bezeichnungen ver­sehen werden, die dem Käufer den Eindruck vermitteln, dass das Erzeugnis, seine Bestandteile oder die Futtermittelausgangserzeugnisse nach den Vorschriften dieser Verordnung gewonnen wurden. Insbesondere dürfen die im Anhang aufgeführten Bezeichnungen, daraus abgeleitete Bezeichnungen und Verkleinerungsformen wie „Bio-“ und „Öko-“, allein oder kombiniert, in der gesamten Gemeinschaft und in allen ihren Amtssprachen bei der Kennzeichnung von Erzeugnissen und der Werbung für sie verwendet werden, wenn diese Erzeugnisse die mit dieser Verordnung oder im Einklang mit ihr erlassenen Vorschriften erfüllen.

Artikel 23, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr.

834 aus 2007, gilt ein Erzeugnis als mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion gekennzeichnet, wenn in der Etikettierung, der Werbung oder den Geschäftspapieren das Erzeugnis, seine Zutaten oder die Futtermittelausgangserzeugnisse mit Bezeichnungen ver­sehen werden, die dem Käufer den Eindruck vermitteln, dass das Erzeugnis, seine Bestandteile oder die Futtermittelausgangserzeugnisse nach den Vorschriften dieser Verordnung gewonnen wurden. Insbesondere dürfen die im Anhang aufgeführten Bezeichnungen, daraus abgeleitete Bezeichnungen und Verkleinerungsformen wie „Bio-“ und „Öko-“, allein oder kombiniert, in der gesamten Gemeinschaft und in allen ihren Amtssprachen bei der Kennzeichnung von Erzeugnissen und der Werbung für sie verwendet werden, wenn diese Erzeugnisse die mit dieser Verordnung oder im Einklang mit ihr erlassenen Vorschriften erfüllen.

Art. 23Abs.

4 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 ist im Verzeichnis der Zutaten anzugeben, welche Zutaten ökologisch/biologisch sind.

Artikel 23, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr.

834 aus 2007, ist im Verzeichnis der Zutaten anzugeben, welche Zutaten ökologisch/biologisch sind.

Art. 24Abs.

1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 muss, wenn Bezeichnungen nach Artikel 23 Absatz 1 verwendet werden, bei der Verwendung des Gemeinschaftslogos im selben Sichtfeld wie das Logo auch die Angabe des Orts der Erzeugung der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe erscheinen, aus denen sich das Erzeugnis zusammensetzt, und zwar je nach Fall in einer der folgenden Formen:

Artikel 24, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr.

834 aus 2007, muss, wenn Bezeichnungen nach Artikel 23 Absatz 1 verwendet werden, bei der Verwendung des Gemeinschaftslogos im selben Sichtfeld wie das Logo auch die Angabe des Orts der Erzeugung der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe erscheinen, aus denen sich das Erzeugnis zusammensetzt, und zwar je nach Fall in einer der folgenden Formen: — „EU-Landwirtschaft“, wenn die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe in der EU erzeugt wurden; — „Nicht-EU-Landwirtschaft“, wenn die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe in Drittländern erzeugt wurden; — „EU-/Nicht-EU-Landwirtschaft“, wenn die landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe zum Teil in der Gemeinschaft und zum Teil in einem Drittland erzeugt wurden. Sind alle landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe, aus denen sich das Erzeugnis zusammensetzt, in demselben Land erzeugt worden, so kann die genannte Angabe „EU“ oder „Nicht-EU“ durch die Angabe dieses Landes ersetzt oder um diese ergänzt werden.

Art. 24Abs.

2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 müssen die Angaben nach Absatz 1 an gut sichtbarer Stelle, deutlich lesbar und unverwischbar angebracht sein.

Artikel 24, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr.

834 aus 2007, müssen die Angaben nach Absatz 1 an gut sichtbarer Stelle, deutlich lesbar und unverwischbar angebracht sein.

Art. 58Abs.

2 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5.9.2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle ist die Angabe

Artikel 24Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr.

834/2007 zu dem Ort der Erzeugung der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe, aus denen sich das Erzeugnis zusammensetzt, unmittelbar unter der Codenummer

Absatz 1 angeordnet.

Artikel 58, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr.

889 aus 2008, der Kommission vom 5.9.2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834 aus 2007, des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle ist die Angabe

Artikel 24Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr.

834 aus 2007, zu dem Ort der Erzeugung der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe, aus denen sich das Erzeugnis zusammensetzt, unmittelbar unter der Codenummer

Absatz 1 angeordnet.

Anhang XI Teil A Z. 7 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 muss das EU-Bio-Logo eine Mindesthöhe von 9 mm und eine Mindestbreite von 13,5 mm haben; das Verhältnis Höhe/Breite beträgt stets 1:1,5. Bei sehr kleinen Verpackungen kann die Mindestgröße ausnahmsweise auf eine Höhe von 6 mm verringert werden.

Anhang römisch elf Teil A Ziffer 7, der Verordnung (EG) Nr. 889 aus 2008, muss das EU-Bio-Logo eine Mindesthöhe von 9 mm und eine Mindestbreite von 13,5 mm haben; das Verhältnis Höhe/Breite beträgt stets 1:1,

  1. Bei sehr kleinen Verpackungen kann die Mindestgröße ausnahmsweise auf eine Höhe von 6 mm verringert werden. Dass auf dem gegenständlichen Produkt der Ort der Erzeugung nicht unter der Codenummer angebracht ist, dass die Angabe über den Ort der Erzeugung und die Codenummer unter 1 mm groß sind und dass das EU-Bio-Logo unter 6 mm hoch ist, wird von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt; diese Verstöße gegen die genannten Verordnungen sind damit erwiesen. Was jedoch den Tatvorwurf, die Angabe “aus kbA” sei „nicht ausreichend leicht verständlich“, betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass auf dem anderen Etikett zusätzlich “alles aus kbA” steht. Ein Verstoß gegen die Vorschrift des Art. 23 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, nämlich dass nicht (direkt) im Verzeichnis der Zutaten angegeben ist, welche Zutaten ökologisch/biologisch sind, wurde gegenständlich nicht angelastet, und auf die hingegen angelastete “leichte Verständlichkeit” stellen die Verordnungen (EG) Nr. 834/2007 und (EG) Nr. 889/2008 aber nicht ab. Im Hinblick auf Art. 7 Abs. 2 LMIV ist die Abkürzung “kbA” für “aus kontrolliert biologischem Anbau” nach Ansicht des erkennenden Gerichtes dem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher durchaus bekannt, und im konkreten Fall ist die Angabe im Gesamtzusammenhang auch leicht verständlich, zumal auf den Etiketten mehrfach von “Bio”, nämlich von “Bio-Catering” und “Bio-Zwiebelschmalz”, und nicht nur von “aus kbA”, sondern an anderer Stelle von “alles aus kbA” die Rede ist. Von den in Spruchpunkt
  2. des angefochtenen Straferkenntnisses genannten Kennzeichnungsmängeln ist somit letzterer zu streichen, hinsichtlich der anderen ist die in Spruchpunkt
  3. des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht erwiesen.Dass auf dem gegenständlichen Produkt der Ort der Erzeugung nicht unter der Codenummer angebracht ist, dass die Angabe über den Ort der Erzeugung und die Codenummer unter 1 mm groß sind und dass das EU-Bio-Logo unter 6 mm hoch ist, wird von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt; diese Verstöße gegen die genannten Verordnungen sind damit erwiesen. Was jedoch den Tatvorwurf, die Angabe “aus kbA” sei „nicht ausreichend leicht verständlich“, betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass auf dem anderen Etikett zusätzlich “alles aus kbA” steht. Ein Verstoß gegen die Vorschrift des Artikel 23, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 834 aus 2007,, nämlich dass nicht (direkt) im Verzeichnis der Zutaten angegeben ist, welche Zutaten ökologisch/biologisch sind, wurde gegenständlich nicht angelastet, und auf die hingegen angelastete “leichte Verständlichkeit” stellen die Verordnungen (EG) Nr. 834 aus 2007, und (EG) Nr. 889 aus 2008, aber nicht ab. Im Hinblick auf Artikel 7, Absatz 2, LMIV ist die Abkürzung “kbA” für “aus kontrolliert biologischem Anbau” nach Ansicht des erkennenden Gerichtes dem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher durchaus bekannt, und im konkreten Fall ist die Angabe im Gesamtzusammenhang auch leicht verständlich, zumal auf den Etiketten mehrfach von “Bio”, nämlich von “Bio-Catering” und “Bio-Zwiebelschmalz”, und nicht nur von “aus kbA”, sondern an anderer Stelle von “alles aus kbA” die Rede ist. Von den in Spruchpunkt
  4. des angefochtenen Straferkenntnisses genannten Kennzeichnungsmängeln ist somit letzterer zu streichen, hinsichtlich der anderen ist die in Spruchpunkt
  5. des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht erwiesen. Dem Einwand der unzulässigen Doppelbestrafung vermag sich das erkennende Gericht nicht anzuschließen, da die Kennzeichnung für Lebensmittel generell und für Bio-Produkte im speziellen jeweils anderen EU-Verordnungen, die unterschiedliches Verhalten pönalisieren, unterliegen und der Beschwerdeführerin demnach verschiedene Verstöße angelastet wurden. Was die subjektive Tatseite, also das Verschulden, hinsichtlich beider Spruchpunkte betrifft, liegt jedenfalls grobe Fahrlässigkeit vor. Bei den zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen handelt es sich um Ungehorsamsdelikte. Die Beschwerdeführerin konnte nicht glaubhaft machen, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Hinsichtlich der Strafbemessung (in Bezug auf beide Spruchpunkte) war folgendes zu erwägen:

§ 19VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 45Abs. 1 Z. 4 VSt

G in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 ist von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ist von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. In den Gesetzesmaterialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (ErläutRV 2009 BlgNR

  1. GP 19) wird erläutert, dass mit dem neu formulierten § 45 Abs 1 VStG insbesondere die bisher in § 21 Abs 1 VStG enthaltenen Bestimmungen an systematisch richtiger Stelle zusammengeführt werden sollen und dass § 45 Abs 1 Z 4 VStG und der neue Schlusssatz dieses Absatzes im Wesentlichen § 21 Abs 1 VStG (alte Fassung) entsprächen. Zu der zuletzt genannten Bestimmung, die ein Absehen von der Verhängung einer Strafe (bei allfälliger Ermahnung des Beschuldigten) vorsah, "wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind", besteht eine gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe dazu VwGH vom 17.4.2015, Ra 2015/02/0044), anhand derer auch der vorliegende Fall zu beurteilen ist. Die Frage, ob das Verschulden geringfügig ist, ist nach den jeweiligen Umständen zu beurteilen, unter denen der Beschuldigte gehandelt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Schuld eines Beschuldigten nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- oder Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. z.B. VwGH vom 20.9.2000, 2000/03/0046). Dies ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes bei den gegenständlichen geringfügigen Kennzeichnungsmängeln, nämlich beim bloßen Fehlen der Wortgruppe „mindestens haltbar bis“ (wobei immerhin anstatt dessen die Abkürzung „MHD“ steht) und des Wortes „Zutaten“ (vor einer eindeutigen Zutatenaufzählung) einerseits und bei einer bloß falschen Situierung einer durchaus vorhandenen Angabe (Erzeugungsort) und einer zu geringen Logo- bzw. Schriftgröße (wobei die Codenummer an anderer Stelle in lesbarer Schrift angegeben ist) durchaus der Fall. Dass die Übertretung bedeutende Folgen nach sich gezogen hätte, ist angesichts dessen, dass überhaupt nur vier Gläser des Produktes à 100 g vorgefunden (und diese alle der Untersuchung zugeführt) wurden, nicht erwiesen. - Es war daher spruchgemäß bei beiden Spruchpunkten von einer Bestrafung abzusehen.In den Gesetzesmaterialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (ErläutRV 2009 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 19) wird erläutert, dass mit dem neu formulierten Paragraph 45, Absatz eins, VStG insbesondere die bisher in Paragraph 21, Absatz eins, VStG enthaltenen Bestimmungen an systematisch richtiger Stelle zusammengeführt werden sollen und dass Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG und der neue Schlusssatz dieses Absatzes im Wesentlichen Paragraph 21, Absatz eins, VStG (alte Fassung) entsprächen. Zu der zuletzt genannten Bestimmung, die ein Absehen von der Verhängung einer Strafe (bei allfälliger Ermahnung des Beschuldigten) vorsah, "wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind", besteht eine gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe dazu VwGH vom 17.4.2015, Ra 2015/02/0044), anhand derer auch der vorliegende Fall zu beurteilen ist. Die Frage, ob das Verschulden geringfügig ist, ist nach den jeweiligen Umständen zu beurteilen, unter denen der Beschuldigte gehandelt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Schuld eines Beschuldigten nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- oder Schuldgehalt erheblich zurückbleibt vergleiche z.B. VwGH vom 20.9.2000, 2000/03/0046). Dies ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes bei den gegenständlichen geringfügigen Kennzeichnungsmängeln, nämlich beim bloßen Fehlen der Wortgruppe „mindestens haltbar bis“ (wobei immerhin anstatt dessen die Abkürzung „MHD“ steht) und des Wortes „Zutaten“ (vor einer eindeutigen Zutatenaufzählung) einerseits und bei einer bloß falschen Situierung einer durchaus vorhandenen Angabe (Erzeugungsort) und einer zu geringen Logo- bzw. Schriftgröße (wobei die Codenummer an anderer Stelle in lesbarer Schrift angegeben ist) durchaus der Fall. Dass die Übertretung bedeutende Folgen nach sich gezogen hätte, ist angesichts dessen, dass überhaupt nur vier Gläser des Produktes à 100 g vorgefunden (und diese alle der Untersuchung zugeführt) wurden, nicht erwiesen. - Es war daher spruchgemäß bei beiden Spruchpunkten von einer Bestrafung abzusehen. Um die Beschwerdeführerin aber in Hinkunft von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten, war ihr gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens eine Ermahnung zu erteilen. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

§ 44Abs. 3 Z. 3 Vw

GVG war von einer Verhandlung abzusehen, da im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 3, VwGVG war von einer Verhandlung abzusehen, da im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde Folge gegeben worden ist. Gleiches gilt – zumal von Bestrafungen abgesehen und Ermahnungen erteilt wurden – für die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (da

§ 64Abs. 1 VSt

G nur der Bestrafte einen Kostenbeitrag zu leisten hat) und die Untersuchungskosten (da

§ 71Abs.

3 LMSVG nur der zum Kostenersatz verpflichteten Partei der Ersatz der Kosten an die AGES vorzuschreiben ist).

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde Folge gegeben worden ist. Gleiches gilt – zumal von Bestrafungen abgesehen und Ermahnungen erteilt wurden – für die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (da

Paragraph 64, Absatz eins, VStG nur der Bestrafte einen Kostenbeitrag zu leisten hat) und die Untersuchungskosten (da

Paragraph 71, Absatz 3, LMSVG nur der zum Kostenersatz verpflichteten Partei der Ersatz der Kosten an die AGES vorzuschreiben ist). Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.653.001.2016

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