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LVwG-S-762/001-2017

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.04.2017 GeschäftszahlLVwG-S-762/001-2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Richter Mag. Allraun über die mit „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde des PM, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 13.02.2017, Zl. WBS2-V-14 7026/5, betreffend Gewährung eines Aufschubes der Ersatzfreiheitsstrafe nach dem Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), nachstehenden BESCHLUSS

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mangels Beschwer als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mangels Beschwer als unzulässig zurückgewiesen.
  2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung: Mit Straferkenntnis vom 16.01.2015, Zl. WBS2-V-14 7026/5, verhängte die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt über den nunmehrigen Beschwerdeführer
  3. wegen Übertretung des § 1 Abs. 3, § § 37 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 FSG eine Geldstrafe von 2.180 Euro/Ersatzfreiheitsstrafe von 1.008 Stunden,
  4. wegen Übertretung des Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph Paragraph 37, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins, FSG eine Geldstrafe von 2.180 Euro/Ersatzfreiheitsstrafe von 1.008 Stunden,
  5. wegen Übertretung des § 106 Abs. 2, § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe von 50 Euro/Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden. wegen Übertretung des Paragraph 106, Absatz 2,, Paragraph 134, Absatz eins, KFG eine Geldstrafe von 50 Euro/Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden. Gemäß § 64 Abs. 2 VStG wurde ihm als Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren der Betrag von 228 Euro auferlegt. Gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG wurde ihm als Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren der Betrag von 228 Euro auferlegt. Nachdem der Beschwerdeführer ausdrücklich auf eine Berufung verzichtet hat, ist dieses Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen. Mit Schreiben vom 06.2.2015 teilte die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund des Straferkenntnisses ein Betrag (inklusive Kosten) von 2.458,- Euro aushaftend sei und die offene Ersatzfreiheitsstrafe insgesamt 42 Tage und 16 Stunden betrage. Da die Geldstrafe uneinbringlich sei, müsse die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt werden. Er wurde daher aufgefordert, die Strafe binnen 14 Tagen nach Erhalt des Schreibens im Polizeianhaltezentrum in ***, ***, anzutreten. Mit Bescheid vom 19.08.2015, Zl. WBS2-V-14 7026/5, stellte die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt fest, dass der nunmehrige Beschwerdeführer auf Grund des amtsärztlichen Gutachtens des Polizeikommissariats *** vom 4.8.2015 in der Zeit von 4.8.2015 bis 4.2.2016 haftunfähig sei. Mit Bescheid vom 4.2.2016, Zl. WBS2-V-14 7026/5, stellte die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt wieder fest, dass der nunmehrige Beschwerdeführer auf Grund des amtsärztlichen Gutachtens des Polizeikommissariats *** vom 26.1.2016 in der Zeit von 4.2.2016 bis 4.5.2016 haftunfähig sei. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 3.5.2016 wurde der Beschwerdeführer wieder zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe aufgefordert. Mit Bescheid vom 14.11.2016, Zl. WBS2-V-14 7026/5, stellte die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt wieder fest, dass der nunmehrige Beschwerdeführer auf Grund des amtsärztlichen Gutachtens des Polizeikommissariats *** vom 30.9.2016 in der Zeit von 30.9.2016 bis 31.12.2016 haftunfähig sei. Dagegen erhob der Beschwerdeführer „Einspruch“. Dieser wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Beschluss vom 02.02.2017 als unzulässig zurückgewiesen. Am 10.
  6. 2017 sprach der Beschwerdeführer beim Polizeikommissariat *** vor und überbrachte einen Befundbericht des Dr. KT. Der zuständige Polizeiarzt Dr. AR stellte fest, dass der Beschwerdeführer wegen der laufenden Therapie als nicht haftfähig zu betrachten sei. Eine erneute Beurteilung erscheine erst in sechs Monaten sinnvoll. Mit Bescheid vom 13.02.2017, Zl. WBS2-V-14 7026/5, stellte die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt gegenüber dem Beschwerdeführer fest, dass er in der Zeit vom 10.01.2017 bis 10.07.2017 haftunfähig und der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe in dieser Zeit unzulässig sei. Diese Zeit sei in die Frist des § 31 Abs. 3 VStG nicht einzurechnen.Mit Bescheid vom 13.02.2017, Zl. WBS2-V-14 7026/5, stellte die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt gegenüber dem Beschwerdeführer fest, dass er in der Zeit vom 10.01.2017 bis 10.07.2017 haftunfähig und der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe in dieser Zeit unzulässig sei. Diese Zeit sei in die Frist des Paragraph 31, Absatz 3, VStG nicht einzurechnen. In ihrer Begründung stützte sich die belangte Behörde auf das Gutachten des Amtsarztes des Polizeikommissariats *** vom 10.01.2017, wonach der Beschwerdeführer wegen der laufenden Therapie als nicht haftfähig zu betrachten sei und eine erneute Beurteilung aus heutiger Sicht in 6 Monaten sinnvoll erscheine. Gegen diesen Bescheid erhob PM die mit „Einspruch“ bezeichnete Beschwerde. Er führte dazu aus, dass er sich gegen die Verlängerung der „Verjährungsfrist seiner Akten“ wehre. Er sei nicht freiwillig seit 2 Jahren haftunfähig. Es sei keine Besserung in Sicht. In den letzten 3 Jahren sei er kaum bzw. gar nicht auffällig. Er versuche gerade, in den Besitz einer Lenkberechtigung zu kommen. Er bat, ihm keine Steine in den Weg zu legen, weil er ohne Strafen und mit Führerschein sofort wieder einen Arbeitsplatz beim Tierschutz haben werde. Mit Schreiben vom 31.03.2017 legte die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt den Verwaltungsstrafakt samt Beschwerde mit dem Ersuchen um Entscheidung vor. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde ausdrücklich verzichtet. Das Verwaltungsgericht hat zur Beschwerde wie folgt erwogen: Prozessvoraussetzung für die Behandlung einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht ist das Vorliegen der Beschwer. Die Behörde hat das Vorliegen von Gründen nach § 54 VStG betreffend die Unzulässigkeit des Vollzugs der Haftstrafe auch von Amts wegen wahrzunehmen.Die Behörde hat das Vorliegen von Gründen nach Paragraph 54, VStG betreffend die Unzulässigkeit des Vollzugs der Haftstrafe auch von Amts wegen wahrzunehmen. Es ist nicht zu erkennen, inwiefern der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert sein könnte, zumal er in seiner Beschwerde selbst ausführt, seit zwei Jahren haftunfähig zu sein und keine Besserung in Sicht sei. Beim Beschwerdeführer fehlt es somit schon zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde an der Prozessvoraussetzung der Beschwer (vgl. VwGH 25.08.2016, Ro 2014/17/0148 u.a.).Beim Beschwerdeführer fehlt es somit schon zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde an der Prozessvoraussetzung der Beschwer vergleiche VwGH 25.08.2016, Ro 2014/17/0148 u.a.). Wenn die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides anführt, dass der Zeitraum der Haftunfähigkeit in die Frist des § 31 Abs. 3 VStG nicht einzurechnen ist, so handelt es sich dabei um keine von der belangten Behörde getroffene und bekämpfbare Entscheidung, sondern lediglich um eine Rechtsbelehrung im Sinne des § 31 Abs. 3 Z 2 VStG. Danach darf eine Strafe nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind, wobei in die Verjährungsfrist Zeiten, in denen die Strafvollstreckung unzulässig, ausgesetzt, aufgeschoben oder unterbrochen war, nicht eingerechnet werden dürfen. Wenn die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides anführt, dass der Zeitraum der Haftunfähigkeit in die Frist des Paragraph 31, Absatz 3, VStG nicht einzurechnen ist, so handelt es sich dabei um keine von der belangten Behörde getroffene und bekämpfbare Entscheidung, sondern lediglich um eine Rechtsbelehrung im Sinne des Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 2, VStG. Danach darf eine Strafe nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind, wobei in die Verjährungsfrist Zeiten, in denen die Strafvollstreckung unzulässig, ausgesetzt, aufgeschoben oder unterbrochen war, nicht eingerechnet werden dürfen. Dadurch kann der Beschwerdeführer nicht beschwert sein. Die Beschwerde musste daher mangels Beschwer als unzulässig zurückgewiesen werden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die maßgebliche Judikatur wurde vom Verwaltungsgericht zitiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.762.001.2017

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