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{'item': 'LVwG-S-811/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.04.2017 GeschäftszahlLVwG-S-811/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Dr. Trixner über die Beschwerde der Frau Tierschutzombudsmann gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 22.03.2017, Zl. MIS2-V-16 42166/5, betreffend Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretung des Tierschutzgesetzes zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Dr. Trixner über die Beschwerde der Frau Tierschutzombudsmann gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom 22.03.2017, Zl. MIS2-V-16 42166/5, betreffend Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretung des Tierschutzgesetzes zu Recht erkannt:,

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und folgende Bestrafung ausgesprochen: Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und folgende Bestrafung ausgesprochen: „Frau RB hat dadurch, dass sie ab
  2. Mai 2016 ihre erkrankte Katze nicht durch einen Tierarzt behandeln ließ, wobei das Tier im Oktober 2016 an einem hochgradig zerklüfteten malignen Tumor am linken Ohr litt, dieser ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt. Sie hat dadurch gegen §§ 5 Abs 1 und Abs. 2 Zi 13 iVm § 15 des Tierschutzgesetzes verstoßen und wird über sie gemäß § 38 Abs. 1 TSchG eine Geldstrafe in Höhe von € 150,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, verhängt. Sie hat dadurch gegen Paragraphen 5, Absatz eins und Absatz 2, Zi 13 in Verbindung mit Paragraph 15, des Tierschutzgesetzes verstoßen und wird über sie gemäß Paragraph 38, Absatz eins, TSchG eine Geldstrafe in Höhe von € 150,--, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, verhängt. Ferner hat sie gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG € 15,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen“.Ferner hat sie gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG € 15,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen“.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG). Entscheidungsgründe: Mit Ladungsbescheid vom 06.03.2017 leitete die belangte Behörde gegen Frau RB ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des § 5 Abs.1 und 2 Z 13 iVm § 15 TSchG ein.Mit Ladungsbescheid vom 06.03.2017 leitete die belangte Behörde gegen Frau RB ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins, und 2 Ziffer 13, in Verbindung mit Paragraph 15, TSchG ein. Demnach habe sie ihrer Katze dadurch ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt, dass sie das Tier nur am
  4. und am
  5. Mai 2016 tierärztlich behandeln ließ, obwohl bei der Katze eine Krebserkrankung vorlag, welche im Herbst durch Tierärztin Fr. Dr. M diagnostiziert und operiert worden sei. Die Katze sei freilaufend im Ortsgebiet von *** vom Verein „***“ aufgegriffen worden. Frau RB bestritt die Haltereigenschaft, indem sie, vertreten durch ihre Tochter JB, angab, dass es sich bei der Katze um eine Freigängerin handle, die sie (die Tochter) im Mai eingefangen und in die Klinik gebracht habe, da sie „irgendwas“ am Ohr gehabt hätte. Die Kosten habe sie getragen und erst viel später habe sie erfahren, dass die Katze vom Verein „***“ im Herbst 2016 aufgegriffen worden sei. Hierauf stellte die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid das Verwaltungsstrafverfahren ein, weil die Haltereigenschaft der Genannten nicht nachgewiesen werden konnte. Dagegen erhob die Tierschutzombudsfrau Frau Dr. LG Beschwerde mit der Begründung, dass nach Angaben der Amtstierärztin und den Nachbarinnen Frau T und Frau W die Katze vor Schmerzen schreiend am Grundstück der Genannten angetroffen worden sei. Frau RB habe eine tierärztliche Behandlung aus Kostengründen abgelehnt. Die Nachbarin habe sich an den Tierschutzverein gewandt und sei die Katze mittlerweile schon zwei Mal aufgrund ihrer Krebserkrankung am Ohr operiert worden. Sie sei jedenfalls als Halterin der Katze anzusehen. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung verwies die Beschuldigte darauf, dass sie zwei Katzen gehabt habe und die gegenständliche dritte Katze auch gefüttert habe. Auch seien alle Katzen zu ihr ins Haus gekommen. Sie sei aber eine Streunerkatze gewesen. Sie habe die Katze auch behandeln lassen, als sie im Mai 2016 einen roten schuppigen Fleck am Ohr gehabt habe. Danach sei es einmal besser gewesen und dann wieder schlechter, sodass sie vermutet habe, die Katze habe gerauft. Eigentlich sei es schon ihre Katze gewesen. Sämtliche Zeuginnen bestätigten diese Angaben. Im Oktober habe Zeugin W aufgrund ihrer Schmerzensschreie und der Tatsache, dass das Blut vom Ohr gelaufen sei, die Katze dem Verein *** anvertraut, welcher die Katze sofort tierärztlich behandeln ließ. Mittlerweile hat sich die Katze erholt und lebt bei der sie behandelnden Tierärztin. Aufbauend auf dem Verhandlungsergebnis führte der veterinärmedizinische Amtssachverständige aus, dass dem Tier durch die im Spruch genannten Haltungsumstände Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt worden seien. Näherhin sei eine Nichtbehandlung dieser Krebserkrankung – auch wenn dies zunächst nicht diagnostiziert worden sei – jedenfalls durch einen Tierarzt behandlungspflichtig gewesen. Aufgrund der Angaben der Frau RB selbst, der Amtstierärztin und aller einvernommenen Zeugen steht als erwiesen fest, dass die Beschuldigte Halterin der gegenständlichen später an Krebs erkrankten Katze gewesen ist. Diese haben übereinstimmend angeben, dass die Katze kontinuierlich von Frau RB gefüttert worden sei und die Katze sich ständig zumindest am Grundstück der Frau RB aufgehalten habe. Sie selbst habe gegenüber ihrer Nachbarin angegeben, dass sie sich eine Krebsbehandlung der Katze nicht leisten könne. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde , (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (§ 42 VwGVG).Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (Paragraph 42, VwGVG). § 15 TSchG lautet: Paragraph 15, TSchG lautet: Weist ein Tier Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung auf, so muss es unverzüglich ordnungsgemäß versorgt werden, erforderlichenfalls unter Heranziehung eines Tierarztes. Kranke oder verletzte Tiere sind diesen besonderen Ansprüchen angemessen und erforderlichenfalls gesondert unterzubringen“. Gemäß § 5 Abs.1 ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Abs.2: Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer Absatz 2 :, Gegen Absatz eins, verstößt insbesondere, wer Zi. 13: die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird; § 38 Abs.1 TSchG lautet:Paragraph 38, Absatz eins, TSchG lautet: Wer
  6. einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder einem Tier entgegen Paragraph 5, Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt oder
  7. ein Tier entgegen § 6 tötet oderein Tier entgegen Paragraph 6, tötet oder
  8. an einem Tier entgegen § 7 Eingriffe vornimmt oderan einem Tier entgegen Paragraph 7, Eingriffe vornimmt oder
  9. gegen § 8 verstößt,gegen Paragraph 8, verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung führt Frau RB aus, dass sie lediglich aus Mitleid die gegenständliche Freigängerkatze einmal durch ihre Tochter in die Tierklinik bringen ließ. Danach habe sie nicht bemerkt, dass die Katze weiterhin am Ohr erkrankt sei. Wenn im Herbst 2016 sodann eine Krebserkrankung im Ohr diagnostiziert worden sei, so sei ihr dies nicht bekannt, da es sich nicht um ihre Katze handle. Unbestritten hatte das Tier nach Angaben der Amtstierärztin zunächst eine nicht heilende Wunde im Ohr, welche sich später als Krebserkrankung herausgestellt hat. In der Sache selbst ergab sich aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren, dass nach Angaben des veterinärmedizinischen Amtssachverständigen DDr. H die Krebserkrankung tierärztlich versorgt werden hätte müssen. Jedenfalls hätte die zunächst seitens der Tierklinik *** mit antibiotischer Salbe behandelte Wunde im Ohr der Katze beobachtet und weiterhin tierärztlich behandelt werden müssen. Zur Bestreitung der Haltereigenschaft stellt das Landesverwaltungsgericht NÖ fest: §
  10. Die nachstehenden Begriffe haben im Tierschutzgesetz jeweils folgende Bedeutung: Paragraph 4, Die nachstehenden Begriffe haben im Tierschutzgesetz jeweils folgende, Bedeutung:
  11. Halter: jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder
  12. ein Tier in ihrer Obhut hat; Die Haltereigenschaft erfordert eine Nahebeziehung zum Tier selbst, die in einem Verhältnis der Verantwortlichkeit für das Tier oder der Versorgung des Tieres ihren Ausdruck findet. Diese spezifische Nahebeziehung kann etwa aus Füttern, Ausmisten, Ausführen oder Ähnlichem bestehen; sie muss jedenfalls zum Tier selbst gegeben sein. Wenn jemand ein Tier täglich füttert und sich um dieses kümmert, kann davon ausgegangen werden, dass die Tiere in seiner Obhut stehen und er daher Halter im Sinne des § 4 Z. 1 TSchG ist (VwGH 18.12.2009, 2008/02/0373; 18.12.2009, 2008/02/0382), wobei jedenfalls eine Nahebeziehung zu dem Tier erforderlich sein soll (VwGH 27.4.2012, 2011/02/0283). Die Haltereigenschaft erfordert eine Nahebeziehung zum Tier selbst, die in einem Verhältnis der Verantwortlichkeit für das Tier oder der Versorgung des Tieres ihren Ausdruck findet. Diese spezifische Nahebeziehung kann etwa aus Füttern, Ausmisten, Ausführen oder Ähnlichem bestehen; sie muss jedenfalls zum Tier selbst gegeben sein. Wenn jemand ein Tier täglich füttert und sich um dieses kümmert, kann davon ausgegangen werden, dass die Tiere in seiner Obhut stehen und er daher Halter im Sinne des Paragraph 4, Ziffer eins, TSchG ist (VwGH 18.12.2009, 2008/02/0373; 18.12.2009, 2008/02/0382), wobei jedenfalls eine Nahebeziehung zu dem Tier erforderlich sein soll (VwGH 27.4.2012, 2011/02/0283). Auch kommt es unstrittig nicht auf die Eigentumsverhältnisse an den Tieren an (LVwG NÖ, LVwG-WT- 13-2003). Aus der gesetzlichen Systematik ergibt sich, dass der Gesetzgeber von einem weiten Haltungsbegriff ausgeht. I.d.S. wird in § 16 Abs. 5 TSchG eine „vorübergehende“ [Anbinde-] Haltung verboten. Dem entsprechend weit wird der Halterbegriff sowohl von Teilen der Lehre (Binder/v. Fircks, Tierschutzgesetz2 29) als auch von der Rechtsprechung (VwGH 29.4.2008, 2007/05/0125) verstanden (LVwG NÖ, LVwG-HO-14-0007). Aus der gesetzlichen Systematik ergibt sich, dass der Gesetzgeber von einem weiten Haltungsbegriff ausgeht. römisch eins.d.S. wird in Paragraph 16, Absatz 5, TSchG eine „vorübergehende“ [Anbinde-] Haltung verboten. Dem entsprechend weit wird der Halterbegriff sowohl von Teilen der Lehre (Binder/v. Fircks, Tierschutzgesetz2 29) als auch von der Rechtsprechung (VwGH 29.4.2008, 2007/05/0125) verstanden (LVwG NÖ, LVwG-HO-14-0007). Der Halterbegriff nach dem TSchG (§ 4 Z 1) ist nach hg. Auffassung noch weiter als der nach § 1320 ABGB, weil der Anwendungsbereich bzw. die Intention des Gesetzes anders gelagert ist. Hier ist die bloße Nahebeziehung zum Tier selbst ausreichend, die sich durch Betreuungshandlungen, Füttern usw. ausdrückt. Derjenige ist Halter, der – wenn auch nur vorübergehend – die Tiere versorgt und für sie verantwortlich ist. Auf die sachenrechtliche Zuordnung kommt es dabei nicht an, die Haltereigenschaft ist unabhängig von der Eigentümerstellung (VwGH 2012/02/0132 mit weiteren Nennungen). Die Legaldefinition in § 4 TSchG ist auch nicht mit jenen Erfordernissen zu verwechseln, die § 12 leg. cit. als Erfordernis für die Berechtigung zur Tierhaltung festlegt. Nach dieser Bestimmung ist – zusätzlich zum Mindestalter – auch eine gewisse Einsichtsfähigkeit und Deliktsfähigkeit des Tierhalters vorausgesetzt. Hier wäre die zivilrechtliche Handlungs- und Geschäftsfähigkeit nach Maßgabe des § 21 ABGB iVm § 9 AVG maßgeblich. Diese Bestimmung soll eine dem TSchG entsprechende Haltung und Versorgung von Tieren sicherstellen, insbesondere dann, wenn der eigentliche Halter hierzu persönlich aus eigenem nicht in der Lage ist. Er ist dann auf Grund der Strafdrohung von § 38 Abs. 3 leg. cit. angehalten, das Tier einer hierzu geeigneten Person zu übergeben (KLVwG-305/6/2014). Der Halterbegriff nach dem TSchG (Paragraph 4, Ziffer eins,) ist nach hg. Auffassung noch weiter als der nach Paragraph 1320, ABGB, weil der Anwendungsbereich bzw. die Intention des Gesetzes anders gelagert ist. Hier ist die bloße Nahebeziehung zum Tier selbst ausreichend, die sich durch Betreuungshandlungen, Füttern usw. ausdrückt. Derjenige ist Halter, der – wenn auch nur vorübergehend – die Tiere versorgt und für sie verantwortlich ist. Auf die sachenrechtliche Zuordnung kommt es dabei nicht an, die Haltereigenschaft ist unabhängig von der Eigentümerstellung (VwGH 2012/02/0132 mit weiteren Nennungen). Die Legaldefinition in Paragraph 4, TSchG ist auch nicht mit jenen Erfordernissen zu verwechseln, die Paragraph 12, leg. cit. als Erfordernis für die Berechtigung zur Tierhaltung festlegt. Nach dieser Bestimmung ist – zusätzlich zum Mindestalter – auch eine gewisse Einsichtsfähigkeit und Deliktsfähigkeit des Tierhalters vorausgesetzt. Hier wäre die zivilrechtliche Handlungs- und Geschäftsfähigkeit nach Maßgabe des Paragraph 21, ABGB in Verbindung mit Paragraph 9, AVG maßgeblich. Diese Bestimmung soll eine dem TSchG entsprechende Haltung und Versorgung von Tieren sicherstellen, insbesondere dann, wenn der eigentliche Halter hierzu persönlich aus eigenem nicht in der Lage ist. Er ist dann auf Grund der Strafdrohung von Paragraph 38, Absatz 3, leg. cit. angehalten, das Tier einer hierzu geeigneten Person zu übergeben (KLVwG-305/6/2014). Versorgung bei Krankheit oder Verletzung: §
  13. Weist ein Tier Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung auf, so muss es unverzüglich ordnungsgemäß versorgt werden, erforderlichenfalls unter Heranziehung eines Tierarztes. Kranke oder verletzte Tiere sind diesen besonderen Ansprüchen angemessen und erforderlichenfalls gesondert unterzubringen. Paragraph 15, Weist ein Tier Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung auf, so muss es unverzüglich ordnungsgemäß versorgt werden, erforderlichenfalls unter Heranziehung eines Tierarztes. Kranke oder verletzte Tiere sind diesen besonderen Ansprüchen angemessen und erforderlichenfalls gesondert unterzubringen. Die Verpflichtung zur unverzüglichen ordnungsgemäßen Versorgung eines kranken oder verletzten Tieres besteht unabhängig davon, ob eine Erkrankung oder Verletzung bei einer Kontrolle beanstandet wurde oder nicht (VwGH, 29.04.2013, 2009/02/0024). Diese gesetzlich auferlegte Verpflichtung zum Handeln gebietet die Haltung eines Tieres in einer solchen Weise, die einen Tierhalter ohne Verzug in die Lage versetzt, sich ein Bild vom Zustand der seiner Haltungsverantwortung unterliegenden Tiere zu verschaffen. Naturgemäß kann einem veterinärfachlich Unkundigen die Beurteilung der Genese eines Krankheitsbildes nicht abverlangt werden, allerdings war Frau RB zuzumuten die schwere Erkrankung der Katze zu erkennen und demgemäß (weiter) zu behandeln. Zur Strafzumessung ist festzuhalten: Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs.1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (Paragraph 19, Absatz eins, VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert. Darüber hinaus sind die die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs.2 VStG).Darüber hinaus sind die die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (Paragraph 19, Absatz 2, VStG). Im konkreten Fall ist bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, dass die gegenständlich verhängte Geldstrafe angesichts des zur Verfügung stehenden Strafrahmens nicht als unangemessen zu betrachten ist. Mildernd war hiebei die Unbescholtenheit zu werten, erschwerend war nichts. Die konkret verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um die Beschuldigte und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung der von der Beschuldigten ins Treffen geführten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (Nettoeinkommen monatlich netto ca. € 900,--, keine Sorgepflichten, Eigentümerin eines Einfamilienhauses). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 64 Abs. 1 und 2 VStG, wonach der Beschuldigte einen Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,-- zu tragen hat. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG, wonach der Beschuldigte einen Beitrag zu den Verfahrenskosten in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch € 10,-- zu tragen hat. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob der Beschuldigte das ihm zur Last gelegte Verhalten gesetzt hat und die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind (vgl. zur eingeschränkten Bekämpfbarkeit im Revisionswege etwa RIS Justiz RS0069246 [T2]).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob der Beschuldigte das ihm zur Last gelegte Verhalten gesetzt hat und die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind vergleiche zur eingeschränkten Bekämpfbarkeit im Revisionswege etwa RIS Justiz RS0069246 [T2]). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.811.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.