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{'item': 'LVwG-AV-1384/001-2016'}

Obsah (6)§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 24§ 13

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.04.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1384/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er

§ 28Abs.

1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz dahingehend Folge gegeben, dass die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B befristet bis Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz dahingehend Folge gegeben, dass die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B befristet bis 11. April 2018 unter Einhaltung nachstehender Auflagen bzw. Beschränkungen erteilt wird. Der zuständigen Führerscheinbehörde sind im Befristungszeitraum folgende Unterlagen vorzulegen: a) vierteljährliche alkoholassoziierte Blutbefunde (MCV, GammaGT und CDT) b) vierteljährliche Bestätigung über den Besuch einer Suchtberatungsstelle (

Empfehlung in der psychiatrischen Stellungnahme) c) Am Ende der Befristung ist ein Gutachten eines FA für Psychiatrie vorzulegen. Zusätzliche Beschränkung beim Lenken von Kraftfahrzeugen: kein Alkohol (Code 68) 2. Die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG ist nicht zulässig. Die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

  1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Die Bezirkshauptmannschaft Baden entzog Herrn KS mit Bescheid vom 02.02.2016, Zl. BNS1-F-091362/003, die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B bis einschließlich 30.11.2016 unter gleichzeitiger Anordnung der Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens für die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme. Nach Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens entzog die Bezirkshauptmannschaft Baden Herrn KS die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B mit Bescheid vom 29.11.2016, Zl. BNS1-F-091362/003, auf die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung. Begründend stützte sich die Behörde auf das negative amtsärztliche Gutachten vom 14.10.2016 wonach der Beschwerdeführer aufgrund der verkehrspsychologischen Stellungnahme des IN GmbH vom 04.10.2016 derzeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht geeignet sei. Die Bezirkshauptmannschaft Baden entzog Herrn KS mit Bescheid vom 02.02.2016, Zl. BNS1-F-091362/003, die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B bis einschließlich 30.11.2016 unter gleichzeitiger Anordnung der Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens für die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme. Nach Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens entzog die Bezirkshauptmannschaft Baden Herrn KS die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B mit Bescheid vom 29.11.2016, Zl. BNS1-F-091362/003, auf die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung. , , Begründend stützte sich die Behörde auf das negative amtsärztliche Gutachten vom 14.10.2016 wonach der Beschwerdeführer aufgrund der verkehrspsychologischen Stellungnahme des IN GmbH vom 04.10.2016 derzeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht geeignet sei.
  2. Zum Beschwerdevorbringen: Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen vorbringt, dass

ständiger Rechtssprechung vor Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung stets ein ärztliches Gutachten einzuholen sei, da es grundsätzlich nicht anders qualifizierten Personen überlassen bleiben könne, zu beurteilen, ob Voraussetzungen „noch“ vorliegen, als denjenigen, die bei der Erteilung zu beurteilen hatten, ob diese Voraussetzungen vorliegen.

dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.05.1999 (GZ. 99/11/0047) sei die gesundheitliche Eignung in aller Regel vom Amtsarzt zu beurteilen und könne im Rahmen des Gutachtens auch die Beibringung einer erforderlichen fachärztlichen oder verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet werden. Vorliegenden Falls habe die Behörde offenbar die Einholung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet, welche jedoch im bekämpften Bescheid unberücksichtigt geblieben sei, worin ein Verfahrensmangel liege.

einhelliger Judikatur zur Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung seien die zugrunde liegenden Befunde und Gutachten einer strengen Inhaltskontrolle zu unterziehen. Das gegenständliche amtsärztliche Gutachten sei weder schlüssig noch nachvollziehbar und habe keinen Bezug auf den Inhalt der eingeholten verkehrspsychologischen Stellungnahme genommen. Es werde daher beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und die Lenkberechtigung wieder zu erteilen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen vorbringt, dass

ständiger Rechtssprechung vor Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung stets ein ärztliches Gutachten einzuholen sei, da es grundsätzlich nicht anders qualifizierten Personen überlassen bleiben könne, zu beurteilen, ob Voraussetzungen „noch“ vorliegen, als denjenigen, die bei der Erteilung zu beurteilen hatten, ob diese Voraussetzungen vorliegen.

dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.05.1999 (GZ. 99/11/0047) sei die gesundheitliche Eignung in aller Regel vom Amtsarzt zu beurteilen und könne im Rahmen des Gutachtens auch die Beibringung einer erforderlichen fachärztlichen oder verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet werden. , , Vorliegenden Falls habe die Behörde offenbar die Einholung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet, welche jedoch im bekämpften Bescheid unberücksichtigt geblieben sei, worin ein Verfahrensmangel liege.

einhelliger Judikatur zur Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung seien die zugrunde liegenden Befunde und Gutachten einer strengen Inhaltskontrolle zu unterziehen. Das gegenständliche amtsärztliche Gutachten sei weder schlüssig noch nachvollziehbar und habe keinen Bezug auf den Inhalt der eingeholten verkehrspsychologischen Stellungnahme genommen. Es werde daher beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und die Lenkberechtigung wieder zu erteilen.

  1. Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bestellte am 27.02.2017 Herrn Dr. CH als medizinischen Amtssachverständigen mit dem Ersuchen um gutachtliche Stellungnahme dahingehend, ob der Beschwerdeführer die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B im Sinne des § 8 FSG 1997 derzeit besitze.Dr. CH als medizinischen Amtssachverständigen mit dem Ersuchen um gutachtliche Stellungnahme dahingehend, ob der Beschwerdeführer die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B im Sinne des Paragraph 8, FSG 1997 derzeit besitze. Am 11.04.2017 wurde seitens Herrn Dr. CH nachstehendes amtsärztliches Gutachten erstellt: „Amtsärztliches Gutachten
  2. Fragestellung: Die Bezirkshauptmannschaft Baden entzog Herrn KS mit Bescheid vom 02.06.2016, Zl. BNS1-F-091362/003, die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B bis einschließlich 30.11.2016 unter gleichzeitiger Anordnung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme. Nach Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens entzog die Bezirkshauptmannschaft Baden Herrn KS die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B mit Bescheid vom 29.11.2016, Zl. BNS1-F-091362/003, auf die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung wegen des negativen amtsärztlichen Gutachtens vom 14.10.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob Herr KS durch seinen ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen ausführt, dass im amtsärztlichen Gutachten kein Bezug auf den Inhalt der eingeholten verkehrspsychologischen Stellungnahme genommen worden sei, diese im bekämpften Bescheid unberücksichtigt geblieben sei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelte den verwaltungsbehördlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Baden sowie die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 27.12.2016 mit dem Ersuchen, um gutachtliche Stellungnahme dahingehend, ob der Beschwerdeführer die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B im Sinne des § 8 FSG 1997 besitzt oder nicht.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelte den verwaltungsbehördlichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Baden sowie die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 27.12.2016 mit dem Ersuchen, um gutachtliche Stellungnahme dahingehend, ob der Beschwerdeführer die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B im Sinne des Paragraph 8, FSG 1997 besitzt oder nicht.
  4. Sachverhalt aus der Aktenlage: Z.n. Führerscheinentzug mit Bescheid der BH Baden vom 2.6.2017 wegen Inbetriebnahme eines KFZ in stark alkoholisiertem Zustand (3,08 Promille) am 31.5.2016 um 9:
  5. Verkehrspsychologische Untersuchung vom 4.10.2016: kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit ausreichend, Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nicht ausreichend. Basierend auf der neg. VPU erfolgte mit Bescheid vom 29.11.2016 ein neuerlicher Entzug der Lenkberechtigung auf die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung. Gegen diesen Bescheid hat Hr. KS Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht eingelegt. Gutachten: Es wurde Herrn KS zunächst aufgetragen aktuelle alkoholsensitive Blutparameter (MCV, GammaGT und CDT) erstellen zu lassen. Diese Blutbefunde wurden vorgelegt (Befund vom 16.3.2017) und zeigten einwandfreie Werte. Dies bedeutet, dass Hr. KS ca. 2-3 Wochen vor der Blutabnahme keinen/nur geringe Mengen Alkohol zu sich genommen hat. Der § 14 Abs. 1 Führerschein-Gesundheitsverordnung lautet:Der Paragraph 14, Absatz eins, Führerschein-Gesundheitsverordnung lautet: Alkohol, Sucht- und Arzneimittel § 14.

(1)Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht auf Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen. Paragraph 14,
(1)Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Absatz 4, anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht auf Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen. Auf Grund der einschlägigen Vorgeschichte (
  1. Führerscheinentzug vor ca. 7 Jahren wegen Trunkenheitsfahrt mit Verkehrsunfall und sehr hoher Alkoholisierung, aktuell
  2. Führerscheinentzug wegen Inbetriebnahme eines KFZ mit 3,08 Promille um 9:15 morgens) wurde Hr. KS auf Basis des § 14 Abs. 1 Führerschein-morgens) wurde Hr. KS auf Basis des Paragraph 14, Absatz eins, Führerschein- Gesundheitsverordnung zum Facharzt für Psychiatrie überwiesen (Verdacht auf Alkoholabhängigkeit). Der FA für Psychiatrie hat unter Kenntnis der aktuellen alkoholsensitiven Blutbefunde sowie nach Einsicht in die Verkehrspsychologische Untersuchung vom 4.10.2016 eine Stellungnahme abgegeben (3.4.2017). Auszug aus dieser Stellungnahme: Diagnose: F10.20 Störungen durch Alkohol, gegenwärtig abstinent. Aktuelle Medikation: keine Somatischer und neurologischer Status: altersentsprechend unauffällig. Regelmäßige Kontrollen wegen Hyperthyreose. AE im fünften Lebensjahr Psychiatrischer Status: Herr KS ist allseits orientiert. Auffassung, Aufmerksamkeit und Konzentration altersentsprechend. Keine Beeinträchtigung des Kurz- bzw. Langzeitgedächtnisses fassbar. Stimmung vorwiegend im negativen Skalenbereich. Antrieb in der Mittellage. In seiner Historie weder psychotische Erlebnisse, noch paranoide Erlebnisverarbeitung. Suizidgedanken werden verneint, keine Einengung. Der Untersuchte ist, aktuell, aus allgemeinmedizinischer und psychiatrischer Sicht, in der Lage ein Fahrzeug verantwortungsbewusst zu lenken. Indiziert sind engmaschige Kontrollen der suchtspezifischen Laborparameter und – wie erwähnt – die regelmäßige Inanspruchnahme von Terminen in einer Suchtberatungsstelle. Amtsärztliche Beurteilung der vorliegenden Hilfsbefunde: Auf Grund der befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme sowie der aktuell unauffälligen alkoholsensitiven Parameter ist Hr. KS aus amtsärztlicher Sicht als befristet geeignet für die FS Klassen AM und B einzustufen. Begründung: Im gegenständlichen Fall liegen zwei Hilfsbefunde vor (VPU, fachärztliche Stellungnahme), welche inhaltlich zu einem unterschiedlichen Ergebnis kommen. Einerseits ist in der VPU vom 4.10.2016 festgehalten, dass „eine mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung angenommen werden kann“. Andererseits hält die psychiatrische Stellungnahme vom 3.4.2017 (erstellt unter Berücksichtigung des Ergebnisses der VPU) fest, dass „der Untersuchte aktuell, aus allgemeinmedizinischer und psychiatrischer Sicht, in der Lage (ist) ein Fahrzeug verantwortungsbewusst zu lenken.“ Auch der vorgelegte Blutbefund belegt, dass zumindest ca. 2-3 Wochen vor der Blutabnahme kein Alkoholmissbrauch gegeben war. Insgesamt widerlegen die Ausführungen in der fachärztlichen Stellungnahme (welche aus amtsärztlicher Sicht fachlich höherwertig einzuschätzen ist als die VPU) die Argumente, welche in der VPU ausgeführt sind. Hr. KS ist deshalb aus amtsärztlicher Sicht als befristet geeignet einzustufen. Auf Grund der einschlägigen Vorgeschichte sowie der Empfehlungen in der psychiatrischen Stellungnahme ist eine Befristung der Lenkberechtigung aus amtsärztlicher Sicht erforderlich, vorgeschlagen wird 1 Jahr. Folgende Unterlagen sind im Befristungszeitraum vorzulegen: -vierteljährliche alkoholassoziierte Blutbefunde (MCV, GammaGT und CDT) -vierteljährliche Bestätigung über den Besuch einer Suchtberatungsstelle (

Empfehlung in der psychiatrischen Stellungnahme) -Am Ende der Befristung ist eine Stellungnahme eines FA für Psychiatrie vorzulegen. Zusätzlich ist auf Grund der einschlägigen Vorgeschichte folgende Beschränkung notwendig: Code 68 (kein Alkohol)“ Das erkennende Gericht übermittelte das Gutachten mit Schreiben vom 19.04.2017 den ausgewiesenen Vertretern des Beschwerdeführers zur Kenntnisnahme.Diese teilten mit, dass sie auf die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zur Erörterung des Gutachtens verzichten und um bescheidmäßige Erledigung ersuchen. 4. Rechtlich folgt dazu:

§ 3Abs.

1 Z. 3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9).

§ 8Abs.

3 Z. 2 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind.

Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 2, FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind.

§ 8Abs.

3a FSG ist die Dauer der Befristung vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen.

Paragraph 8, Absatz 3 a, FSG ist die Dauer der Befristung vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen.

§ 24Abs.

1 Z. 2 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. In diesem Fall ist

§ 13Abs.

5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. In diesem Fall ist

Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens des Herrn Dr. CH vom 11.04.2017, welches sich auf ein aktuelles, neu eingeholtes Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie vom 03.04.2017 stützt, fest, dass beim Beschwerdeführer derzeit kein Alkoholmissbrauch vorliegt, Störungen durch Alkohol gegeben sind, die engmaschige Kontrollen der suchtspezifischen Laborparameter indizieren. Aufgrund dieses psychiatrischen Gutachtens ist der Beschwerdeführer aus amtsärztlicher Sicht als befristet geeignet anzusehen. Aufgrund dieses amtsärztlichen Gutachtens war der Beschwerde im spruchgemäßen Ausmaß Folge zu geben und die Lenkberechtigung unter Vorschreibung von Auflagen bzw. Beschränkungen zu erteilen. 5. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1384.001.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.