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{'item': 'LVwG-AV-178/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.04.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-178/001-2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) fasst durch Dr. Klaus Vazulka als Einzelrichter über die Beschwerde des CW, in ***, ***, vertreten durch Mag. Wolfgang Moser, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 13. Jänner 2017, Zl. PLS1-F-16955/001, betreffend Entzug der Lenkerberechtigung nach dem FSG, den BESCHLUSS 1. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 24 Abs. 2, 28 Abs. 3, 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraphen 24, Absatz 2, 28, Absatz 3, 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 2, 8 Abs. 1 und 2, 24 Abs. 1 und 4 Führerscheingesetz – FSGParagraphen 3, Absatz eins, 5, Absatz eins und 2, 8 Absatz eins und 2, 24 Absatz eins und 4 Führerscheingesetz – FSG §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, 13 Abs. 1, 17 Abs. 1, 18 Abs. 3 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung – FSG-GVParagraphen 3, Absatz eins, 5, Absatz eins, 13, Absatz eins, 17, Absatz eins, 18, Absatz 3, Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung – FSG-GV § 25a Abs. 1 und 5 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Absatz eins und 5 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VGArtikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG Begründung: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten erließ am 13. Jänner 2017, Zl. PLS1-F-16955/001, gegenüber Herrn CW folgenden Bescheid: „Bescheid Über Ihre Vorstellung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 11. Oktober 2016, Zl. PLS1-F-16955/001, wird wie folgt entschieden: Die Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen AM und B auf die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung bis zur behördlichen Feststellung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung wird in vollem Umfang bestätigt. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wird ausgeschlossen, d.h. der Bescheid kann trotz Ihrer Beschwerde vollstreckt werden. Rechtsgrundlagen § 57 Abs 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG Paragraph 57, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG § 13 Abs 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG Paragraph 13, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG Begründung Mit dem angefochtenen Bescheid wurde Ihnen die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B auf die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung bis zur behördlichen Feststellung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung entzogen. Die Gründe für die behördliche Maßnahme können Sie dem angefochtenen Bescheid entnehmen. In Ihrer Vorstellung machten Sie im folgendes geltend: „Ich, CW, geb. ***, erhebe gegen den Bescheid vom 11.10.2016; PLS1-F-169551’001 Vorstellung. Im oben genannten Bescheid stehen keinerlei Angaben über die beschriebenen und beobachteten Verhaltensauffälligkeiten. Zum Vorwurf, dass ich keinerlei Behandlungseinsicht zeige, gebe ich an, dass dies nicht der Wahrheit entspricht, weil ich mich freiwillig einer einwöchigen Therapie im LKH *** unterzogen habe. Zu den Vorwürfen meiner Persönlichkeit gegenüber, habe ich aus obengenannter Therapie einen Kurzbrief, datiert mit 19.10.2016 (Kurzbrief), welcher mit der Vorstellung vorgelegt wird. Das Gutachten kann jederzeit, sobald ich es von LKH *** erhalten habe, nachgereicht werden. Die Aufenthaltsbestätigung von oben genannter Therapie lege ich ebenfalls mit der Vorstellung vor. Im amtsärztlichen Gutachten vorn 11.10.2016 wird festgehalten, dass „Gefahr in Verzug - eine Amokhandlung nach Suspension durch den Landesschuldrat nicht ausgeschlossen werden kann“ ist für so einen Bescheid nicht gerechtfertigt und hat in einem solchen nichts verloren.“ Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht und Ihnen Gelegenheit geboten, dazu Stellung zu nehmen. Sie haben innerhalb der zugestandenen Frist hievon Gebrauch gemacht. In Ihrer Stellungnahme führten Sie zum Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens aus: „Ich, CW, nehme hiermit Stellung in der Angelegenheit der Entziehung der Lenkberechtigung. Der Vorfall auf der Straße am Nachmittag des 30.06.2016 war ich am *** spazieren. Der *** ist eine Straße mit Fahrverbot ausgenommen Anrainer und mir war bekannt, dass Fahrzeuge hier nur sehr selten und in Schritttempo fahren. Nach einem gründlichen Abschätzen der Risiken habe ich mich auf diesen Weg gelegt und dabei die Sonne genossen. Ein paar Anrainer im benachbarten Garten haben das beobachtet und daraufhin Polizei und Krankenwagen verständigt. Kurze Zeit später trafen diese gleichzeitig ein. Der Polizist war als erster zur Stelle und forderte mich mit lauter Stimme auf aufzustehen. Ich kam der Aufforderung nach. Als erstes fragte er mich, ob ich in Einfluss von Drogen stand. Natürlich stand ich nicht unter dem Einfluss von Drogen. Er wiederholte die Frage dabei so oft, dass ich kaum zum Antworten kam. Als ich zu Wort kam, antwortete ich ihm, dass die Ärzte das schon herausfinden werden, vielleicht war das Essen auf der Maturafeier davor vergiftet. Dann kam die Notärztin an, die als erstes eine routinemäßige Untersuchung durchführte und meinte es sei alles in Ordnung. Nach einer kurzen Verständigung wer sich denn um meine Katze kümmern sollte, wurde ich mit dem Krankenwagen nach *** gebracht um sicherstellen zu können, dass es mir gut ging. Es wusste niemand, wie lange ich dort bleiben würde. Die Untersuchung bei der Amtsärztin am 11.10.2016 wurde ich zu einer Untersuchung bei der Amtsärztin geladen. Auf der Vorladung waren keine genaueren Gründe angegeben. Da ich an dem Tag verschlafen habe, rief ich vor meinem Termin an und vereinbarte mit der Ärztin, dass ich eine Viertelstunde später kam. Bei der Untersuchung fragte mich die Ärztin, warum ich mich denn auf die Straße legte. Meine Antwort darauf war, weil ich die Sonne genossen habe. Danach wollte sie noch etwas über die vermeintlichen Vorfälle in der Schule wissen. Ich selbst wusste nur von einem, den ich mit dem Direktor bereits besprochen hatte und welcher vom Direktor als harmlos dargestellt wurde. Danach erhielt ich einen Anruf, wobei ich höflich fragte, ob ich diesen entgegennehmen dürfe. Bei diesem Telefonat erfuhr ich vom Personalvertreter der Schule, dass ich suspendiert wurde. Diese Meldung kam für mich so plötzlich, erschreckend und unerwartet, sodass ich zu Weinen begann. Als ich wieder aufsah, schlug mir die Amtsärztin vor, ich solle es mir eine Zeit lang freiwillig in einer stationären Behandlung gut gehen lassen. Dieses Angebot nahm ich dankend entgegen. Wegen der Vorkommnisse in der Schule und wegen der Art und Weise wie ich während meiner gesamten Diensttätigkeit von Direktor JH behandelt wurde, entschloss ich mich dazu, meine Tätigkeit als Lehrer zu kündigen. Nach einem kurzen Besuch beim Landesschulrat Mag. S konnte ich mir eine einvernehmliche Kündigungsfrist von sechs Monaten heraushandeln. Die Kündigung lege ich diesem Dokument bei. Dies bietet mir die Möglichkeit, mich nun endlich neu zu orientieren und meine Vergangenheit hinter mir zu lassen.“ Weiters wurde von Ihnen persönlich der Befundbericht der psychiatrischen Abteilung des Landesklinikums *** vom 10.11.2016 vorgelegt. Zu dem Ergebnis des rechtzeitig eingeleiteten Ermittlungsverfahrens stellt die Behörde folgendes fest: Der bekämpfte Bescheid wurde auf Basis eines fundierten amtsärztlichen Gutachtens erlassen und Sie haben keine Tatsachen vorgebracht, welche den Inhalt des genannten Gutachtens widerlegen könnten. Die im angefochtenen Bescheid genannten Gründe bleiben somit aufrecht, weshalb Ihre Vorstellung keinen Erfolg haben konnte. Die Behörde muss Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung gemäß § 3 Abs 1 Z 2 bis 4 nicht mehr gegeben sind, entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung entziehen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich Die Behörde muss Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 nicht mehr gegeben sind, entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung entziehen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich 1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder 1. um eine Entziehung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder 2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt (§ 24 Abs 1 FSG).ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt (Paragraph 24, Absatz eins, FSG). Eine Lenkberechtigung darf Personen unter anderem nur erteilt werden, wenn sie gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken. Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des Paragraph 8, FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften 1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt, 2. die nötige Körpergröße besitzt, 3. ausreichend frei von Behinderungen ist und 4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt. Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs 1 oder 2 FSG vorzulegen (§ 3 Abs 1 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung - FSG-GV).Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, oder 2 FSG vorzulegen (Paragraph 3, Absatz eins, Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung - FSG-GV). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid war die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, da die vorzeitige Vollstreckung dieses Bescheides im Interesse der Verkehrssicherheit und somit im öffentlichen Interesse wegen Gefahr im Verzuge dringend geboten ist (§ 13 Abs 2 VwGVG).“Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid war die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, da die vorzeitige Vollstreckung dieses Bescheides im Interesse der Verkehrssicherheit und somit im öffentlichen Interesse wegen Gefahr im Verzuge dringend geboten ist (Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG).“ 2. Zum Beschwerdevorbringen: In der rechtzeitig gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde führte die Partei wörtlich aus: „In umseits rubrizierter Rechtssache erstattet der Betroffene CW wider den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 13.01.2017 binnen offener Frist nachstehende B E S C H W E R D E 1. Zunächst wurde CW mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 11.10.2016 die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B auf die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung bis zur behördlichen Feststellung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung entzogen und er verpflichtet den Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten oder bei der Polizeiinspektion in *** abzugeben. Hiegegen erhob CW fristgerecht Vorstellung an die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, welche mit nunmehrigem Bescheid vom 13.01.2017 die Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen AM und B auf die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung bis zur behördlichen Feststellung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung im vollen Umfang bestätigte. Gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.Zunächst wurde CW mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 11.10.2016 die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B auf die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung bis zur behördlichen Feststellung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung entzogen und er verpflichtet den Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten oder bei der Polizeiinspektion in *** abzugeben. , , Hiegegen erhob CW fristgerecht Vorstellung an die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, welche mit nunmehrigem Bescheid vom 13.01.2017 die Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen AM und B auf die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung bis zur behördlichen Feststellung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung im vollen Umfang bestätigte. , , Gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. 2. Dieser Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 13.01.2017 wird nunmehr zur Gänze angefochten und unrichtige rechtliche Beurteilung sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht. 3. Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten begründet ihren Bescheid ausschließlich damit, dass „der bekämpfte Bescheid […] auf Basis eines fundierten amtsärztlichen Gutachtens erlassen [wurde] und [CW] keine Tatsachen vorgebracht [hat], welche den Inhalt des genannten Gutachtens widerlegen könnten.“ Weitere Begründungen des gegenständlichen Bescheides sind unterblieben. Der seinerzeitige Bescheid vom 11.102016 wird damit begründet, dass die Amtsärztin in ihrem Gutachten gemäß § 8 FSG vom 11.10.2016 die gesundheitliche Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B festgestellt und dies wie folgt begründet hat:Der seinerzeitige Bescheid vom 11.102016 wird damit begründet, dass die Amtsärztin in ihrem Gutachten gemäß Paragraph 8, FSG vom 11.10.2016 die gesundheitliche Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B festgestellt und dies wie folgt begründet hat: „Aus AA Sicht musste heute Obgenannter im Rahmen einer Eignungsuntersuchung für den pädagogischen Dienst eine Einweisung gemäß § 8 UBG ausgesprochen werden. Aufgrund der Vorgeschichte mit auffälligem Verhalten (legte sich auf die Straße, am 30.06.2016) und beobachteten und beschriebenen Verhaltensauffälligkeiten des Lehrers gegenüber seinen Schülern und seiner Kolleginnen und Kollegen keine Behandlungseinsicht. V.a. Verhaltensstörung im Rahmen einer schweren Persönlichkeitskrise, v.a. paranoide Schizophrenie, DD Borderline Erkrankung mit autistischen Zügen. „Aus AA Sicht musste heute Obgenannter im Rahmen einer Eignungsuntersuchung für den pädagogischen Dienst eine Einweisung gemäß Paragraph 8, UBG ausgesprochen werden. Aufgrund der Vorgeschichte mit auffälligem Verhalten (legte sich auf die Straße, am 30.06.2016) und beobachteten und beschriebenen Verhaltensauffälligkeiten des Lehrers gegenüber seinen Schülern und seiner Kolleginnen und Kollegen keine Behandlungseinsicht. römisch fünf.a. Verhaltensstörung im Rahmen einer schweren Persönlichkeitskrise, v.a. paranoide Schizophrenie, DD Borderline Erkrankung mit autistischen Zügen. Aus AA Sicht kann daher derzeit keine ausreichende gesundheitliche Eignung zum Lenken eines KFZ der GR 1 ausgesprochen werden, bis eine befürwortende psychiatrische Stellungnahme zum Lenken eines KFZ der GR 1 bzw. eine bestandene VPU vorliegt, Danach kann eine neuerliche AA Untersuchung stattfinden. Gefahr im Verzug, eine Amokhandlung kann nach Suspension durch den Landesschulrat nicht ausgeschlossen werden.“ 4. Zunächst ist anzumerken, dass sich aus beiden Bescheiden nicht ergibt, wer überhaupt das amtsärztliche Gutachten erstattet hat, ferner welche psychiatrischen, psychologischen oder neurologischen Qualifikationen dieser Gutachter vorzuweisen hat. 5. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 06.12.2016 wurde dem Betroffenen ein Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeiinspektion ***, vom 21.11.2016 weitergeleitet, aus welchem sich ergibt, dass CW die erforderliche Verkehrszuverlässigkeit noch nicht wiedererlangt habe. „Nach Durchsicht im PAD, wo der Zeitraum bis 2013 zurück nach relevanten Vorfällen abgesucht wurde, ereigneten sich außer dem am 30.06.2016 um 15.30 Uhr bekannten, bedenklicher Vorfall in *** (siehe Beilage) keine weiteren aktenkundigen Handlungen.“ Ferner führt der Inspektionskommandant der Polizeiinspektion *** aus, dass „auch vor einigen Wochen über die BH St. Pölten telefonisch bekannt wurde, [dass CW] die d.o. Amtsärztin und einige Sachbearbeiter [beschimpfte und bedrohte], dem zufolge auch dessen gesundheitliche Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen festgestellt wurde. Weiters bestehe laut Landesschulrat Gefahr im Verzuge, da eine Amokhandlung nach Suspension nicht ausgeschlossen werden könne. Insbesondere in seiner Eigenschaft als Pädagoge und der damit höchstverantwortungsvollen Position sollte dessen gesundheitlicher Zustand erhöhte Priorität haben.“ Inwieweit aus dem Umstand, dass außer dem Vorfall vom 30.06.2016 keine weiteren Vorfälle aktenkundig sind, darauf geschlossen werden kann, dass eine Verkehrszuverlässigkeit nicht vorliegt, ist dem ausgewiesenen Vertreter nicht ersichtlich. Auch sind die psychiatrischen, psychologischen oder neurologischen Kompetenzen und Qualifikationen des Landesschulrates zur Feststellung der Gefahr einer Amokhandlung nach Suspension nicht bekannt; dies insbesondere zumal CW die Suspension telefonisch mitgeteilt wurde und kein Mitarbeiter des Landesschulrates sohin die Reaktion von CW sehen konnte. Jedenfalls hat CW bereits ein Monat vor der Sachverhaltsdarstellung vom 21.11.2016, nämlich am 24.10.2016 selbst sein vertragliches Dienstverhältnis zum Landesschulrat für Niederösterreich aufgelöst bzw. konnte sich CW mit dem Landesschulrat für Niederösterreich auf eine einvernehmliche Auflösung einigen. Die Sachverhaltsdarstellung vom 21.11.2016 verweist sohin ausschließlich auf jene Umstände, die bereits bei Erlassung des Bescheides vom 11.10.2016 gegeben waren und gereichen daher in keinster Weise dazu, festzustellen, ob CW die erforderliche Verkehrszuverlässigkeit nunmehr [wieder] besitzt. Insbesondere gibt die Polizeiinspektion *** selbst an, dass außer dem Vorfall vom 30.06.2016 keine weiteren aktenkundigen Handlungen bekannt sind. Mangels jeglicher gegenläufiger neuerer Wahrnehmungen erscheint die ablehnende Sachverhaltsdarstellung als fragwürdig. 6. Auch der Befundbericht des Landesklinikum *** vom 10.11.2016 widerlegt das amtsärztliche Gutachten in weiten Teilen. Die Amtsärztin ging bei ihrem Gutachten vom 11.10.2016 von − einer Verhaltensstörung im Rahmen einer schweren Persönlichkeitskrise, − paranoider Schizophrenie und − DD Borderline-Erkrankung mit autistischen Zügen aus. Dieses „Gutachten“ erstattete die Amtsärztin nach einem etwa zehnminütigen Gespräch mit CW. In weiterer Folge begab sich CW freiwillig (!), wenngleich auf Empfehlung der Amtsärztin, in das Landesklinikum ***, wo er (neuerlich freiwillig) vom 11.10.2016 bis 19.10.2016 stationär aufgenommen wurde. Im Zuge dieses Aufenthalts wurde bei CW eine Anpassungsstörung (F 43.2) sowie eine paranoide Persönlichkeitsakzentuierung (F 60.9) diagnostiziert. Personen mit einer paranoiden Persönlichkeitsstörung (F 60.9) sind übertrieben misstrauisch. Sie reagieren bei Kränkungen nachtragend und bei Zurückweisungen übertrieben empfindlich. Die Betroffenen neigen dazu, vieles, was sie erleben, als feindselig und gegen sich gerichtet zu empfinden. Deshalb interpretieren sie selbst freundliche oder neutrale Handlungen anderer Menschen als negativ und feindlich gesinnt. Oft sind sie auch rechthaberisch und streitsüchtig. Manche Betroffenen sind übertrieben eifersüchtig und beharren darauf, dass ihr Partner sexuell untreu sei, obwohl es dafür objektiv gesehen keinen Grund gibt. (Pro Psychotherapie e.V. auf Therapie.

  1. de)Diese Persönlichkeitsstörung ist von der von der Amtsärztin festgestellten „paranoiden Schizophrenie“ (F 20.0) klar zu unterscheiden. Die paranoide Schizophrenie ist durch beständige, häufig paranoide Wahnvorstellungen gekennzeichnet, meist begleitet von akustischen Halluzinationen und Wahrnehmungsstörungen, Störungen der Stimmung, des Antriebs und der Sprache, katatone Symptome fehlen entweder oder sind wenig auffallend (www.ocd-code.de). Bei der ebenso vom Landesklinikum *** diagnostizierten Anpassungsstörung (F 43.2) handelt es sich um Zustände von subjektiver Bedrängnis und emotionaler Beeinträchtigung, die im Allgemeinen soziale Funktionen und Leistungen behindern und während des Anpassungsprozesses nach einer entscheidenden Lebensveränderung oder nach belastenden Lebensereignissen auftreten. Die Belastung kann das soziale Netz des Betroffenen beschädigt haben oder das weite Umfeld sozialer Unterstützung oder soziale Werte. Sie kann auch in einem größerem Entwicklungsschritt oder einer Krise bestehen. Die individuelle Präposition oder Vulnerabilität spielt bei dem möglichen Auftreten und bei der Form der Anpassungsstörung eine bedeutsame Rolle; es ist aber dennoch davon auszugehen, dass das Krankheitsbild ohne die Belastung nicht entstanden wäre. Die Anzeichen sind unterschiedlich und umfassen depressive Stimmung, Angst oder Sorge (oder eine Mischung von beidem). Außerdem kann ein Gefühl bestehen, mit den alltäglichen Gegebenheiten nicht zurecht zu kommen, diese nicht vorausplanen oder fortsetzen zu können. (www.icd-code.de). Auch diese Diagnose steht in keinerlei Zusammenhang zu den im „Gutachten“ festgestellten „Erkrankungen“. Insbesondere wurde CW nicht in die „geschlossene“ sondern in der „offenen“ Station aufgenommen, im psychiatrischen Entlassungsstatus wird die Stimmung als indifferent, der Antrieb in Mittellage, die Affekte weitgehend adäquat, der Schlaf suffizient, keine florid psychotische Symptomatik und von akuter Suizidalität distanziert angegeben, insbesondere wird darauf verwiesen, dass Herr CW schließlich am 19.10.2016 aus dem stationären Aufenthalt entlassen wurde, „da keine weiteren Selbst- oder Fremdgefährdungselemente vorliegen“. Die von der Amtsärztin angenommenen psychischen Erkrankungen liegen sohin (laut Befundbericht der 1. Psychologischen Abteilung für Erwachsenenpsychiatrie des Landesklinikums ***) nicht vor, weder eine Verhaltensstörung im Rahmen einer schweren Persönlichkeitskrise, noch paranoider Schizophrenie geschwiege denn eine Borderline-Erkrankung mit autistischen Zügen. Angesichts des Befundberichtes der 1. Psychologischen Abteilung für Erwachsenenpsychiatrie, welche CW immerhin für einen Zeitraum von neun Tagen beobachten und befunden konnten erscheint das Festhalten der Behörde am Kurzgutachten der Amtsärztin nach einem 10-minütigen Gespräch als fragwürdig. Insbesondere hat die 1. Psychologische Abteilung für Erwachsenenpsychiatrie des Landesklinikums *** bereits am 19.10.2016 eine Distanzierung zu Suizidalität festgestellt, dennoch wird in der Sachverhaltsdarstellung der LPD NÖ ein Monat später nach wie vor auf die Gefahr einer Amokfahrt hingewiesen, ohne dass hiefür auch nur irgendein Beweisergebnis hindeuten würde. 7. Es wird seitens CW zugestanden, dass im Juni 2016 eine massive Überlastung vorgelegen ist. Herr CW war zu jener Zeit Gymnasiallehrer am BORG ***, zuständig für die Fächer Mathematik und Informatik, ferner hat er am WIFI *** unterrichtet. Am BORG *** hatte CW eine volle Lehrverpflichtung (22 Stunden), welche sich aufgrund von Suplierungen und anderen Vertretungen zu einer mehr oder weniger vierzigstündigen Lehrverpflichtung angewachsen hat. Da zu den tatsächlich geleisteten Unterrichtsstunden insbesondere im Fach Mathematik auch Vor- und Nachbereitungsarbeiten zu verrichten, insbesondere Schularbeiten zu erstellen und zu korrigieren sind, CW jedoch als engagierter Lehrer darüber hinaus auch intensiv Zeit für die Vorbereitung seines Unterrichts investierte, erreichte die wöchentliche Stundenzahl, welche CW in seinen Unterricht investierte, ein für Lehrer ausgesprochen unüblich hohes Ausmaß. Gegen Ende des Sommersemesters 2016 erreichte die bestehende Belastung eine Überbelastung, welche sich sodann in dem geschilderten „abwesenden“ Blick, aber auch in der genannten Starrsinnigkeit widerspiegelte. Dies stellt jedoch keine psychische Erkrankung dar, sondern eine Anpassungsstörung aufgrund Überbelastung im Schulbetrieb. Dass sodann CW vor der Amtsärztin einen Tränenausbruch erlebte liegt auch keinesfalls an einer psychischen Erkrankung, sondern ausschließlich daran, dass CW, während er zur Besprechung bzw. Anamnese bei der Amtsärztin war, einen Telefonanruf von der Personalvertretung der Schule erhielt, in welchem ihm mitgeteilt wurde, dass er gekündigt werde. Ein Tränenausbruch stellt in diesem Zusammenhang mit Sicherheit keine unangebrachte Reaktion dar, vielmehr wäre hier eine Nichtreaktion bedenklich, ein kurzfristiger Tränenausbruch ist hier mehr als nur verständlich.Bereits am nächsten Tag, dem 12.10.2016, wurde CW die schriftliche Kündigung seines Dienstverhältnisses übermittelt und in dieser auf das „vorliegende“ amtsärztliche Gutachten der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten verwiesen, wonach bei ihm der Verdacht auf das Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie, einer Persönlichkeitsstörung (Borderline) bei Verleugnungstendenz sowie eine mangelnde Behandlungseinsicht diagnostiziert wurde. Nur am Rande erwähnt nimmt der Landesschulrat in seiner Kündigung interessanterweise sohin unter anderem auf einen Gefühlsausbruch Bezug (und begründet die Kündigung damit), welcher jedoch erst durch die telefonische Benachrichtigung von der Kündigung (mit-)verursacht wurde. Auch die Gefahr einer „Amokhandlung […] nach Suspension durch den Landesschulrat“ wurde als Begründung für eben diese Kündigung herangezogen, scheinbar frei nach PWa … In weiterer Folge sei CW in die psychiatrische Abteilung im LKH *** eingewiesen worden, da er sich im Hinblick auf einen psychiatrischen Behandlungsbeginn uneinsichtig gezeigt habe sowie eine deutlich erhöhte Gefahr für eine erhöhte Aggressionstendenzvorlag, wobei sogar eine Amokfahrt nicht ausgeschlossen werden konnte. Auch wenn sich unmittelbar danach bzw. sogar währenddessen (11. bis 19.11.2016) der „Verdacht“ der Amtsärztin durch das LKH *** widerlegte, ist die Beendigung des Dienstverhältnisses gültig und die Lenkberechtigung entzogen.Es wird seitens CW zugestanden, dass im Juni 2016 eine massive Überlastung vorgelegen ist. , , Herr CW war zu jener Zeit Gymnasiallehrer am BORG ***, zuständig für die Fächer Mathematik und Informatik, ferner hat er am WIFI *** unterrichtet. Am BORG *** hatte CW eine volle Lehrverpflichtung (22 Stunden), welche sich aufgrund von Suplierungen und anderen Vertretungen zu einer mehr oder weniger vierzigstündigen Lehrverpflichtung angewachsen hat. , , Da zu den tatsächlich geleisteten Unterrichtsstunden insbesondere im Fach Mathematik auch Vor- und Nachbereitungsarbeiten zu verrichten, insbesondere Schularbeiten zu erstellen und zu korrigieren sind, CW jedoch als engagierter Lehrer darüber hinaus auch intensiv Zeit für die Vorbereitung seines Unterrichts investierte, erreichte die wöchentliche Stundenzahl, welche CW in seinen Unterricht investierte, ein für Lehrer ausgesprochen unüblich hohes Ausmaß. , , Gegen Ende des Sommersemesters 2016 erreichte die bestehende Belastung eine Überbelastung, welche sich sodann in dem geschilderten „abwesenden“ Blick, aber auch in der genannten Starrsinnigkeit widerspiegelte. Dies stellt jedoch keine psychische Erkrankung dar, sondern eine Anpassungsstörung aufgrund Überbelastung im Schulbetrieb. , , Dass sodann CW vor der Amtsärztin einen Tränenausbruch erlebte liegt auch keinesfalls an einer psychischen Erkrankung, sondern ausschließlich daran, dass CW, während er zur Besprechung bzw. Anamnese bei der Amtsärztin war, einen Telefonanruf von der Personalvertretung der Schule erhielt, in welchem ihm mitgeteilt wurde, dass er gekündigt werde. Ein Tränenausbruch stellt in diesem Zusammenhang mit Sicherheit keine unangebrachte Reaktion dar, vielmehr wäre hier eine Nichtreaktion bedenklich, ein kurzfristiger Tränenausbruch ist hier mehr als nur verständlich., , Bereits am nächsten Tag, dem 12.10.2016, wurde CW die schriftliche Kündigung seines Dienstverhältnisses übermittelt und in dieser auf das „vorliegende“ amtsärztliche Gutachten der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten verwiesen, wonach bei ihm der Verdacht auf das Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie, einer Persönlichkeitsstörung (Borderline) bei Verleugnungstendenz sowie eine mangelnde Behandlungseinsicht diagnostiziert wurde. , , Nur am Rande erwähnt nimmt der Landesschulrat in seiner Kündigung interessanterweise sohin unter anderem auf einen Gefühlsausbruch Bezug (und begründet die Kündigung damit), welcher jedoch erst durch die telefonische Benachrichtigung von der Kündigung (mit-)verursacht wurde. , Auch die Gefahr einer „Amokhandlung […] nach Suspension durch den Landesschulrat“ wurde als Begründung für eben diese Kündigung herangezogen, scheinbar frei nach PWa … , , In weiterer Folge sei CW in die psychiatrische Abteilung im LKH *** eingewiesen worden, da er sich im Hinblick auf einen psychiatrischen Behandlungsbeginn uneinsichtig gezeigt habe sowie eine deutlich erhöhte Gefahr für eine erhöhte Aggressionstendenzvorlag, wobei sogar eine Amokfahrt nicht ausgeschlossen werden konnte. , , Auch wenn sich unmittelbar danach bzw. sogar währenddessen (11. bis 19.11.2016) der „Verdacht“ der Amtsärztin durch das LKH *** widerlegte, ist die Beendigung des Dienstverhältnisses gültig und die Lenkberechtigung entzogen. 8. Selbstredend hat CW aus der Überlastung Ende des Schuljahres 2016 die entsprechenden Schlüsse gezogen und ist bemüht, eine allenfalls nach wie vor bestehende Anpassungsstörung bzw. paranoide Persönlichkeitsakzentuierung zu behandeln. Dennoch rechtfertigen beide Diagnosen die gegenständliche Entziehung der Lenkberechtigung nicht. Der angefochtene Bescheid erweist sich sohin als unrichtig und stellt der Betroffene CW daher den ANTRAG seiner Beschwerde Folge zu geben und (allenfalls nach Einholung eines Gutachtens) den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 11.10.2016 (bzw. 13.01.2017) dahingehend abzuändern, dass die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B nicht entzogen wird; in eventu den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 13.01.2017 bzw. 11.10.2016 aufzuheben und den Verfahrensakt an die erstinstanzliche Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.“ 3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das LVwG hat Einsicht genommen in den verwaltungsbehördlichen Akt und legt dessen Inhalt soweit er unbedenklich ist seinem weiteren Verfahren zu Grunde. Das amtsärztliche Gutachten vom 11. Oktober 2016 lautet wie folgt: „Amtsärztliches Gutachten Begründung Aus AA Sicht musste heute Obgenannter im Rahmen einer Eignungsuntersuchung für den pädagogischen Dienst eine Einweisung gem. § 8 UBG ausgesprochen werden. Aus AA Sicht musste heute Obgenannter im Rahmen einer Eignungsuntersuchung für den pädagogischen Dienst eine Einweisung gem. Paragraph 8, UBG ausgesprochen werden. Aufgrund der Vorgeschichte mit auffälligem Verhalten (legte sich auf die Straße, am 30.6.16) und beobachteten und beschriebenen Verhaltensauffälligkeiten des Lehrers gegenüber seinen Schülern und seiner Kolleginnen und Kollegen kein Behandlungseinsicht. v.a.Verhaltensstörung im Rahmen einer schweren Persönlichkeitskrise, v.a.paranoide Schizophrenie, DD Borderlinerkrankung mit autistischen Zügen. Aus AA Sicht kann daher derzeit keine ausreichende gesundheitliche Eignung zum Lenken eines KFZ der Gr1 ausgesprochen werden, bis eine befürwortende psychiatrische Stellungnahme zum Lenken eines KFZ der Gr1 bzw. eine bestandene VPU vorliegt, Danach kann eine neuerliche AA Untersuchung stattfinden. Gefahr in Verzug, eine Amokhandlung kann nach Suspension durch den Landesschulrat nicht ausgeschlossen werden.“ Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Gutachten des Landesklinikums *** lautet wie folgt: „Nachstehend erlauben wir uns, den Befundbericht von CW, geb. am *** wohnhaft in ***, Bez. ***, *** zu übermitteln. Er befand sich vom 11.10.2016 bis 19.10.2016 an unserer Abteilung in stationärer Behandlung. Diagnose(
  2. n)F43.2: Anpassungsstörung F60.9: paranoide Persönlichkeitsakzentuierung Therapievorschlag: Abilify 10 mg 1-0-0 Weitere empfohlene Maßnahmen: Psychiatrisch-fachärztliche Observanz empfohlen! Wir bitten Sie, diese Therapieempfehlung in Hinblick auf die Ökonomierichtlinien des Hauptverbandes zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Anamnese: Herr CW gelangt mit amtsärztlicher Bescheinigung in Polizeibegleitung zur 1. ho. stationären Aufnahme. Lt. Außenanamnese ist Herr CW Gymnasiallehrer, im Zuge seiner Tätigkeit sei es am Arbeitsplatz zu auffälligen und inadäquaten Verhalten gekommen, der Pat. habe einen starren Blick gezeigt, beschimpfe Schüler und imponiere affektinadäquat, zuletzt hätte sich ein atypischer Weinkrampf eingestellt. Schon am 30.06.2016 erfolgte ho. eine erstmalige Vorstellung in Rettungsbegleitung aus dem UK ***, nach dem sich der Pat. unmotiviert auf eine Nebenstraße gelegt habe. In der Aufnahmesituation imponiert der Pat. kooperativ und zugewandt, dabei geordnet, im Affekt etwas inadäquat, von akuter Suizidalität klar distanziert. Es erfolgt die freiwillige Aufnahme an der Akutstation 1 C. Psych. Aufnahmestatus: Der Pat. ist wach, in allen Ebenen orientiert, Auffassung, Aufmerksamkeit, Konzentration und Gedächtnis grob klinisch unauffällig, Ductus formal und inhaltlich zielführend, Verhalten überangepasst, teilweise witzelnd und grimassierend, Affekt etwas abgeflacht, Affizierbarkeit im Positiv-Negativ-SKB gegeben, allerdings eingeschränkt modulierbar, Stimmung euthym, Antrieb in Mittellage, produktive Symptomatik nicht korrekt explorierbar, von Suizidalität zum Aufnahmezeitpunkt distanziert Neurolog. Aufnahmestatus: Caput frei beweglich, kein Hinweis auf Meningismus, HNA frei, Auge linksseitig Strabismusdivergenz OE und UE: Trophik, Motorik, Tonus grobe Kraft und Sensorium seitengleich unauffällig, AVV bds. gehalten, keine Pronation, keine Supination, kein Tremor, FNV zielsicher, MER OE und UEseitengleich, negativ, Stand- und Gangversuch unauffällig Somatischer Aufnahmestatus: AZ gut, EZ gut, Haut: im Bereich des Mittelbauches eine Brandwunde, ca. 10 cm länglich, Turgor oB, Schleimhäute bland, Rachen bland, Gebiss saniert, Schilddrüse oB, Cor: Herztöne rein, rhythmisch, normofrequent, Pulmo VA, SKS; Abdomen weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen, Extremitäten: Pulse bds. gut tastbar, keine Varicose, keine Beinödeme, WS keine Klopfdolenz, NL bds. frei Psychiatrischer Entlassungsstatus: Stimmung indifferent, Antrieb in Mittellage, Affekte weitgehend adäquat, Schlaf suffizient, keine florid psychotische Symptomatik, von akuter Suizidalität distanziert Therapieverlauf: Psychopharmakologisch erhält der Pat. Abilify niedrig dosiert. Ein durchgeführtes CCT zeigt sich unauffällig. Im Behandlungsverlauf ist keine florid-psychotische Symptomatik explorierbar, befragt zu den Ereignissen im Vorfeld imponiert Herr CW bagatellisierend. Aufgrund übergriffigen Verhaltens gegenüber einer Mitpatientin auf der offenen gemischten Station wird Herr CW am 14.10. an die Männeraktustation 1 D verlegt. Während des weiteren stat. Aufenthaltes ist der Pat. unauffällig, klinisch ist lediglich eine paranoide Erlebnisverarbeitung fassbar, die auch in der durchgeführten psychologischen Testung Bestätigung findet. Eine weiterführende stat. psychotherapeutisch orientierte Behandlung möchte der Pat. nicht in Anspruch nehmen, es erfolgt noch im stat. Bereich eine PSD-Anbindung. Da keine weiteren Selbst- oder Fremdgefährdungselemente vorliegen, wird Herr CW schließlich am 19.10.2016 aus dem stat. Aufenthalt entlassen. [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… …“ Konsiliar-Befund(e): EEG Routine vom 14.10.16 Ergebnis: Gering abnormes EEG mit einem Alphagrundrhythmus um 10 Hz. Intermittierend etwas vermehrte Einlagerung von Thetagruppen fronto-bitemporal. Beurteilung: Gering abnormes EEG mit Zeichen einer diskreten diffusen Hirnfunktionsstörung, es zeigt sich kein Herdhinweis sowie keine epilepsietypischen Potentiale. Klinisch-psycholog. Diagnostik vom 13.10.2016 Ergebnis: Aktuell finden sich bei nachweisbaren paranoiden Tendenzen keine sicheren Hinweise auf ein psychotisches Geschehen, wobei in Zusammenschau der ermittelten Untersuchungsergebnisse die Gefahr einer psychotischen Entgleisung nicht ausgeschlossen werden kann. Im Persönlichkeitsbereich zeigen sich zum Untersuchungszeitpunkt desorganisierte und passiv-aggressive Persönlichkeitsakzentuierungen bei einer deutlich ausgeprägten Selbstunsicherheit und depressiven Neigung. Weiters sind schizoide, schizotypische, opponierend-streitbare und impulsiv-explosible Komponenten erhebbar.“ 4. Rechtslage: § 24

(2)VwGVG: Die Verhandlung kann entfallen, wennParagraph 24,
(2)VwGVG: Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (…) § 28
(3)leg. cit.: Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Paragraph 28,
(3)leg. cit.: Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 31
(1)leg. cit.: Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Paragraph 31,
(1)leg. cit.: Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. § 3
(1)FSG: Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:Paragraph 3,
(1)FSG: Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
  1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (Paragraph 6,),
  2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
  3. verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,),
  4. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),
  5. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9),
  6. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) undfachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (Paragraphen 10 und 11) und
  7. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein. § 5
(4)leg. cit.: Die Lenkberechtigung ist zu erteilen, wenn das in den §§ 6 bis 11 angeführte Verfahren ergibt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen. Sind seit der Einbringung des Antrages auf Erteilung der angestrebten Lenkberechtigung mehr als 18 Monate verstrichen, so hat die Behörde neuerlich zu prüfen, ob der Antragsteller verkehrszuverlässig ist.Paragraph 5,
(4)leg. cit.: Die Lenkberechtigung ist zu erteilen, wenn das in den Paragraphen 6 bis 11 angeführte Verfahren ergibt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung vorliegen. Sind seit der Einbringung des Antrages auf Erteilung der angestrebten Lenkberechtigung mehr als 18 Monate verstrichen, so hat die Behörde neuerlich zu prüfen, ob der Antragsteller verkehrszuverlässig ist. § 8
(1)leg. cit.: Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(
  1. n)von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(
  2. n)gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.Paragraph 8,
(1)leg. cit.: Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(
  1. n)von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß Paragraph 34, zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(
  2. n)gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten. § 8
(2)leg. cit.: Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.Paragraph 8,
(2)leg. cit.: Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen. § 24
(1)leg. cit.: Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitParagraph 24,
(1)leg. cit.: Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1.Ziffer eins die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2.Ziffer 2 die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich 1.Ziffer eins um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oderum eine Entziehung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder 2.Ziffer 2 um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt. § 24
(4)leg. cit.: Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.Paragraph 24,
(4)leg. cit.: Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. § 3
(1)FSG-GV: Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden VorschriftenParagraph 3,
(1)FSG-GV: Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des Paragraph 8, FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften 1.Ziffer eins die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt, 2.Ziffer 2 die nötige Körpergröße besitzt, 3.Ziffer 3 ausreichend frei von Behinderungen ist und 4.Ziffer 4 aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt. Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen.Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, oder 2 FSG vorzulegen. § 5
(1)leg. cit.: Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:Paragraph 5,
(1)leg. cit.: Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:
  1. schwere Allgemeinerkrankungen oder schwere lokale Erkrankungen, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,
  2. organische Erkrankungen des zentralen oder peripheren Nervensystems, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,
  3. Erkrankungen, bei denen es zu unvorhersehbaren Bewusstseinsstörungen oder -trübungen kommt,
  4. schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie:
  5. schwere psychische Erkrankungen gemäß Paragraph 13, sowie: a) Alkoholabhängigkeit oder b) andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,
  6. Augenerkrankungen, die das Sehvermögen beeinträchtigen. § 5
(2)leg. cit.: Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung zur Feststellung der Gesundheit gemäß Abs. 1 Z 1 ein krankhafter Zustand ergibt, der die Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist gegebenenfalls eine fachärztliche Stellungnahme einzuholen; bei Erkrankungen gemäß Abs. 1 Z 2, 3 und 4 ist eine entsprechende fachärztliche Stellungnahme einzuholen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitzubeurteilen hat. Bei Erkrankungen gemäß Abs. 1 Z 4 lit. a und b ist zusätzlich eine verkehrspsychologische Stellungnahme einzuholen. Paragraph 5,
(2)leg. cit.: Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung zur Feststellung der Gesundheit gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ein krankhafter Zustand ergibt, der die Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist gegebenenfalls eine fachärztliche Stellungnahme einzuholen; bei Erkrankungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 4 ist eine entsprechende fachärztliche Stellungnahme einzuholen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitzubeurteilen hat. Bei Erkrankungen gemäß Absatz eins, Ziffer 4, Litera a und b ist zusätzlich eine verkehrspsychologische Stellungnahme einzuholen. § 13
(1)leg. cit.: Als ausreichend frei von psychischen Krankheiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 gelten Personen, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt. Paragraph 13,
(1)leg. cit.: Als ausreichend frei von psychischen Krankheiten im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, gelten Personen, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt. § 17
(1)leg. cit.: Die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle gemäß § 8 Abs. 2 FSG ist im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den VerdachtParagraph 17,
(1)leg. cit.: Die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle gemäß Paragraph 8, Absatz 2, FSG ist im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht
  1. auf verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit oder
  2. auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken. Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren die Lenkberechtigung dreimal entzogen wurde, oder wenn ein Lenker wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b oder c StVO 1960 bestraft wurde.
  3. auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken. Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren die Lenkberechtigung dreimal entzogen wurde, oder wenn ein Lenker wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, oder c StVO 1960 bestraft wurde. § 18
(3)leg. cit.: Für die Erfassung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist insbesondere das soziale Verantwortungsbewußtsein, die Selbstkontrolle, die psychische Stabilität und die Risikobereitschaft des zu Untersuchenden zu untersuchen sowie zu prüfen, ob eine Tendenz zu aggressiver Interaktion im Straßenverkehr besteht und ob sein Bezug zum Autofahren kritisch von der Norm abweicht. Zur Überprüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist neben einem verkehrsbezogenen Persönlichkeitstest auch ein ausführliches Explorationsgespräch durchzuführen. Dieses darf nur von einem gemäß § 20 für Verkehrspsychologie qualifizierten Psychologen geführt werden oder, unter seiner Verantwortung und in seinem Beisein, von einem in Ausbildung zum Verkehrspsychologen befindlichen Psychologen.Paragraph 18,
(3)leg. cit.: Für die Erfassung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist insbesondere das soziale Verantwortungsbewußtsein, die Selbstkontrolle, die psychische Stabilität und die Risikobereitschaft des zu Untersuchenden zu untersuchen sowie zu prüfen, ob eine Tendenz zu aggressiver Interaktion im Straßenverkehr besteht und ob sein Bezug zum Autofahren kritisch von der Norm abweicht. Zur Überprüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist neben einem verkehrsbezogenen Persönlichkeitstest auch ein ausführliches Explorationsgespräch durchzuführen. Dieses darf nur von einem gemäß Paragraph 20, für Verkehrspsychologie qualifizierten Psychologen geführt werden oder, unter seiner Verantwortung und in seinem Beisein, von einem in Ausbildung zum Verkehrspsychologen befindlichen Psychologen. § 25a
(1)VwGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Paragraph 25 a,
(1)VwGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. § 25a
(5)leg. cit.: Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.Paragraph 25 a,
(5)leg. cit.: Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen. Art. 133
(4)B-VG: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.Artikel 133,
(4)B-VG: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
  1. Erwägungen: Grundsätzlich ist nachvollziehbar, dass das Verhalten des Beschwerdeführers, nämlich das „sich auf die Straße legen um zu sonnen“ begründete Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen auslösen kann. Allenfalls könnten daraus Rückschlüsse auf das Vorliegen einer psychischen Krankheit im Sinn des § 13 FSG-GV gezogen werden. Grundsätzlich ist nachvollziehbar, dass das Verhalten des Beschwerdeführers, nämlich das „sich auf die Straße legen um zu sonnen“ begründete Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen auslösen kann. Allenfalls könnten daraus Rückschlüsse auf das Vorliegen einer psychischen Krankheit im Sinn des Paragraph 13, FSG-GV gezogen werden. Psychische Krankheiten und Behinderungen im Sinn der erwähnten Gesetzesstelle schließen die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen allerdings nur dann aus, wenn sie auf das Verhalten der betreffenden Person im Straßenverkehr, somit auf das Fahrverhalten, von Einfluss sein könnten. Ob eine festgestellte psychische Krankheit eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lässt, hat der Amtsarzt bei Erstattung des Gutachtens gemäß § 8 Abs. 2 FSG allenfalls unter Berücksichtigung einer psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme zu beurteilen (vgl. VwGH vom
  2. Juni 2016, Ra 2016/11/0061).Psychische Krankheiten und Behinderungen im Sinn der erwähnten Gesetzesstelle schließen die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen allerdings nur dann aus, wenn sie auf das Verhalten der betreffenden Person im Straßenverkehr, somit auf das Fahrverhalten, von Einfluss sein könnten. Ob eine festgestellte psychische Krankheit eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lässt, hat der Amtsarzt bei Erstattung des Gutachtens gemäß Paragraph 8, Absatz 2, FSG allenfalls unter Berücksichtigung einer psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme zu beurteilen vergleiche VwGH vom
  3. Juni 2016, Ra 2016/11/0061). Dass die Erstellung der Gesamtbeurteilung hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung im Rahmen eines (amts-)ärztlichen Gutachtens zu erfolgen hat, ergibt sich aus § 8 Abs. 2 und Abs. 3 FSG (arg. „abschließend“) im Zusammenhalt mit § 3 Abs. 3 FSG-GV. Für die Frage des Vorliegens der gesundheitlichen Eignung im Sinne des § 8 Abs. 1 FSG ist daher die abschließende – vorliegende fachliche Stellungnahmen und Gutachten einbeziehende und bewertende – Beurteilung durch den Arzt die wesentliche Entscheidungsgrundlage der Behörde (vgl. VwGH vom
  4. Februar 2006, 2005/11/0152). Paragraph 8, Absatz 2 und Absatz 3, FSG (arg. „abschließend“) im Zusammenhalt mit Paragraph 3, Absatz 3, FSG-GV. Für die Frage des Vorliegens der gesundheitlichen Eignung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, FSG ist daher die abschließende – vorliegende fachliche Stellungnahmen und Gutachten einbeziehende und bewertende – Beurteilung durch den Arzt die wesentliche Entscheidungsgrundlage der Behörde vergleiche VwGH vom
  5. Februar 2006, 2005/11/0152). Auch für die Rechtmäßigkeit des Entzuges der Lenkerberechtigung bis zur Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung ist auf den vorliegenden Fall abgestellt das Vorliegen eines – schlüssigen und widerspruchsfreien – Gutachtens eines Amtsarztes erforderlich. Abgesehen davon, dass im konkreten Fall lediglich ein von der Amtsärztin ausgefülltes Formular „Ärztliche Untersuchung nach § 8 Führerscheingesetz (FSG)“ vorliegt – zur Beurteilung als Gutachten im Sinn der Judikatur des VwGH siehe Abgesehen davon, dass im konkreten Fall lediglich ein von der Amtsärztin ausgefülltes Formular „Ärztliche Untersuchung nach Paragraph 8, Führerscheingesetz (FSG)“ vorliegt – zur Beurteilung als Gutachten im Sinn der Judikatur des VwGH siehe unten – gibt es keine abschließende Beurteilung durch die Amtsärztin hinsichtlich der Klärung der Frage des Vorliegens der gesundheitlichen Eignung, welche den Befundbericht des Landesklinikums, der zeitlich nach Durchführung der amtsärztlichen Untersuchung aber vor Bescheiderlassung durch die Verwaltungsbehörde verfasst wurde, mit berücksichtigt. Beide Untersuchungsergebnisse weichen aber soweit vom nichtärztlichen Standpunkt beurteilbar voneinander ab. So spricht die Amtsärztin vom Vorliegen einer schweren Persönlichkeitskrise, paranoider Schizophrenie und DD Borderlinerkrankung mit autistischen Zügen. Der Befundbericht des Landesklinikums *** hingegen spricht von paranoiden Tendenzen, keinen Hinweisen auf ein psychotisches Geschehen, wobei die Gefahr einer psychotischen Entgleisung nicht ausgeschlossen werden kann, desorganisierten passiv aggressiven Persönlichkeitsakzentuierungen, deutlich ausgeprägter Selbstunsicherheit, depressiver Neigung, schizoider schizotypischer opponierend streitbarer und impulsiv explosibler Komponenten. Eine Abklärung dieser Differenzen ist unabdingbar, zumal bei der Beurteilung des Vorhandenseins der gesundheitliche Eignung auf den Entscheidungszeitpunkt abzustellen ist und der Befundbericht des Landesklinikums das letzte Untersuchungsergebnis darstellt. Im bekämpften Bescheid selbst wird lediglich auf die Vorlage dieses Befundberichtes verwiesen, eine nachvollziehbare inhaltliche Auseinandersetzung findet auch hier nicht statt. Darüber hinaus erlaubt § 24 Abs. 1 FSG die Entziehung oder Einschränkung einer Lenkberechtigung nur dann, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung „nicht mehr gegeben sind“. Eine Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kommt daher nur dann in Betracht, wenn seit ihrer Erteilung die Umstände in Bezug auf die Erteilungsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Z. 2 bis 4 FSG sich entscheidend geändert haben. Aus der Rechtskraft der Erteilung der Lenkberechtigung folgt, dass bei im Wesentlichen unverändertem Sachverhalt in Bezug auf die Erteilungsvoraussetzungen die Lenkberechtigung nur als Folge einer Wiederaufnahme des Erteilungsverfahrens durch Abweisung des Erteilungsantrages oder Erteilung einer eingeschränkten Lenkberechtigung der Sache nach entzogen oder eingeschränkt werden kann (vgl. VwGH vom
  6. September 2001, 99/11/0279, vom
  7. Dezember 2002, 2001/11/0051, vom
  8. August 2003, 2001/11/0183, vom
  9. April 2004, 2003/11/0189, vom
  10. April 2004, 2004/11/0020, und vom
  11. September 2012, 2010/11/0151, jeweils mwN.). Entscheidend dafür, ob in Ansehung der gesundheitlichen Eignung des Betreffenden zum Lenken von Kraftfahrzeugen gegenüber dem Zeitpunkt der Erteilung der Lenkberechtigung eine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist, ist, ob sich der Gesundheitszustand des Betreffenden in dem für das Lenken von Kraftfahrzeugen relevanten Bereich verschlechtert hat. Auch diese Frage wurde nicht geprüft und ergeben sich für deren Klärung keinerlei Anhaltspunkte. Darüber hinaus erlaubt Paragraph 24, Absatz eins, FSG die Entziehung oder Einschränkung einer Lenkberechtigung nur dann, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung „nicht mehr gegeben sind“. Eine Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kommt daher nur dann in Betracht, wenn seit ihrer Erteilung die Umstände in Bezug auf die Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 FSG sich entscheidend geändert haben. Aus der Rechtskraft der Erteilung der Lenkberechtigung folgt, dass bei im Wesentlichen unverändertem Sachverhalt in Bezug auf die Erteilungsvoraussetzungen die Lenkberechtigung nur als Folge einer Wiederaufnahme des Erteilungsverfahrens durch Abweisung des Erteilungsantrages oder Erteilung einer eingeschränkten Lenkberechtigung der Sache nach entzogen oder eingeschränkt werden kann vergleiche VwGH vom
  12. September 2001, 99/11/0279, vom
  13. Dezember 2002, 2001/11/0051, vom
  14. August 2003, 2001/11/0183, vom
  15. April 2004, 2003/11/0189, vom
  16. April 2004, 2004/11/0020, und vom
  17. September 2012, 2010/11/0151, jeweils mwN.). Entscheidend dafür, ob in Ansehung der gesundheitlichen Eignung des Betreffenden zum Lenken von Kraftfahrzeugen gegenüber dem Zeitpunkt der Erteilung der Lenkberechtigung eine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist, ist, ob sich der Gesundheitszustand des Betreffenden in dem für das Lenken von Kraftfahrzeugen relevanten Bereich verschlechtert hat. Auch diese Frage wurde nicht geprüft und ergeben sich für deren Klärung keinerlei Anhaltspunkte. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom
  18. Oktober 2012, 2008/17/0122) muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und ein Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund besteht in der Angabe der tatsächlichen Grundlagen, auf denen das Gutachten (im engeren Sinn) aufbaut, und der Art, wie sie beschafft wurden. Während somit der Befund die vom Sachverständigen vorgenommenen Tatsachenfeststellungen enthält, bilden die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt – im Konkreten in Zusammenschau bzw. Auseinandersetzung mit dem Befundbericht des Landesklinikums - das Gutachten im engeren Sinn.Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom
  19. Oktober 2012, 2008/17/0122) muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und ein Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund besteht in der Angabe der tatsächlichen Grundlagen, auf denen das Gutachten (im engeren Sinn) aufbaut, und der Art, wie sie beschafft wurden. Während somit der Befund die vom Sachverständigen vorgenommenen Tatsachenfeststellungen enthält, bilden die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt – im Konkreten in Zusammenschau bzw. Auseinandersetzung mit dem Befundbericht des Landesklinikums - das Gutachten im engeren Sinn. Die zuvor erwähnte Stellungnahme der Amtsärztin vom
  20. Oktober 2016 entspricht den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten im Sinne der zitierten Rechtsprechung nicht. Die Behörde hätte aufgrund der – nach Ansicht des LVwG zumindest zum Teil vorhandenen Widersprüchlichkeiten der beiden Untersuchungsergebnisse - die Amtsärztin zur Ergänzung der Begründung und Aufklärung der Widersprüche aufzufordern gehabt (vgl. VwGH vom
  21. Oktober 2006, 2003/11/0318), was jedoch nicht erfolgte.Die zuvor erwähnte Stellungnahme der Amtsärztin vom
  22. Oktober 2016 entspricht den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten im Sinne der zitierten Rechtsprechung nicht. Die Behörde hätte aufgrund der – nach Ansicht des LVwG zumindest zum Teil vorhandenen Widersprüchlichkeiten der beiden Untersuchungsergebnisse - die Amtsärztin zur Ergänzung der Begründung und Aufklärung der Widersprüche aufzufordern gehabt vergleiche VwGH vom
  23. Oktober 2006, 2003/11/0318), was jedoch nicht erfolgte. Für das Landesverwaltungsgericht ist daher nicht schlüssig nachvollziehbar, wie die Amtsärztin und ihr folgend die belangte Behörde zur Feststellung gelangte, der Beschwerdeführer besitze nicht die geforderte gesundheitliche Eignung. Dies insbesondere auch in Zusammenschau mit dem Befundbericht des Landesklinikums. In § 28 VwGVG ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die im § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zurückgewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückweisung kann aber bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher etwa dann in Betracht, wenn die Behörde bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. VwGH vom
  24. Juli 2016, Ra 2015/01/0123).In Paragraph 28, VwGVG ist ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die im Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zurückgewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückweisung kann aber bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher etwa dann in Betracht, wenn die Behörde bloß ansatzweise ermittelt hat vergleiche VwGH vom
  25. Juli 2016, Ra 2015/01/0123). Die belangte Behörde hat sich zur Begründung ihrer Entscheidung auf eine nicht als Gutachten im Sinn der zitierten Judikatur erkennbare, die relevante Frage einer gesundheitlichen Eignung nicht abschließend beantwortende Stellungnahme der Amtsärztin gestützt, die mit dem erwähnten später erstellten Befundbericht des Landesklinikums nicht ohne abschließende Beurteilung der Amtsärztin vereinbar erscheint. Schlussendlich wurde lediglich „ansatzweise ermittelt“, womit die Voraussetzungen für eine Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG liegen. Die belangte Behörde hat sich zur Begründung ihrer Entscheidung auf eine nicht als Gutachten im Sinn der zitierten Judikatur erkennbare, die relevante Frage einer gesundheitlichen Eignung nicht abschließend beantwortende Stellungnahme der Amtsärztin gestützt, die mit dem erwähnten später erstellten Befundbericht des Landesklinikums nicht ohne abschließende Beurteilung der Amtsärztin vereinbar erscheint. Schlussendlich wurde lediglich „ansatzweise ermittelt“, womit die Voraussetzungen für eine Aufhebung und Zurückverweisung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG liegen. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde ein, den in der dargestellten Rechtsprechung entwickelten Kriterien an ein Sachverständigengutachten entsprechendes Gutachten einzuholen haben, welches sich zusätzlich in nachvollziehbarer Weise und unter inhaltlicher Berücksichtigung des vorliegenden Befundberichts des Landesklinikums auseinanderzusetzen haben wird. Schlussendlich ist die Frage zu klären, ob die gesundheitliche Eignung zum Lenken von KFZ der betreffenden Klassen nunmehr vorliegt oder nicht. Sofern zu dieser Beurteilung eine weitere ärztliche, allenfalls psychiatrisch fachärztliche Stellungnahme (siehe § 13 Abs. 1 FSG-GV), erforderlich ist, wird der Beschwerdeführer zur Beibringung einer solchen Stellungnahme aufzufordern sein. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde ein, den in der dargestellten Rechtsprechung entwickelten Kriterien an ein Sachverständigengutachten entsprechendes Gutachten einzuholen haben, welches sich zusätzlich in nachvollziehbarer Weise und unter inhaltlicher Berücksichtigung des vorliegenden Befundberichts des Landesklinikums auseinanderzusetzen haben wird. Schlussendlich ist die Frage zu klären, ob die gesundheitliche Eignung zum Lenken von KFZ der betreffenden Klassen nunmehr vorliegt oder nicht. Sofern zu dieser Beurteilung eine weitere ärztliche, allenfalls psychiatrisch fachärztliche Stellungnahme (siehe Paragraph 13, Absatz eins, FSG-GV), erforderlich ist, wird der Beschwerdeführer zur Beibringung einer solchen Stellungnahme aufzufordern sein. Zur von der Amtsärztin geforderten verkehrspsychologischen Stellungnahme ist anzumerken, dass überhaupt keine eigenständige Begründung existiert aus welcher hervorginge, beim Beschwerdeführer bestünde keine ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit bzw. keine ausreichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung (vgl. VwGH vom
  26. 2002, 2002/11/0061). Zur von der Amtsärztin geforderten verkehrspsychologischen Stellungnahme ist anzumerken, dass überhaupt keine eigenständige Begründung existiert aus welcher hervorginge, beim Beschwerdeführer bestünde keine ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit bzw. keine ausreichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung vergleiche VwGH vom
  27. 2002, 2002/11/0061). Abgesehen von den hier vorliegenden Voraussetzungen zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG kann auch aus Gründen der Aufrechterhaltung des Instanzenzuges nur die Verwaltungsbehörde den Beschwerdeführer zur Vorlage möglicherweise erforderlicher weiterer ärztlicher Befunde bescheidmäßig verpflichten, was in weiterer Folge (bei Nichtbefolgung) allenfalls eine Entziehung der Lenkerberechtigung bedingen kann. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG kann auch aus Gründen der Aufrechterhaltung des Instanzenzuges nur die Verwaltungsbehörde den Beschwerdeführer zur Vorlage möglicherweise erforderlicher weiterer ärztlicher Befunde bescheidmäßig verpflichten, was in weiterer Folge (bei Nichtbefolgung) allenfalls eine Entziehung der Lenkerberechtigung bedingen kann. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Eine zurückweisende Entscheidung stellt keine (inhaltliche) Entscheidung über „zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen“ dar (Sofista/Fuchs/Sax, das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 24 Anmerkung 7). Das gleiche gilt auch für kassatorische Beschlüsse nach § 28 Abs. 3 VwGVG.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Eine zurückweisende Entscheidung stellt keine (inhaltliche) Entscheidung über „zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen“ dar (Sofista/Fuchs/Sax, das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 24, Anmerkung 7). Das gleiche gilt auch für kassatorische Beschlüsse nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
  28. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.178.001.2017

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