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LVwG-S-303/001-2016

Obsah (4)§ 9§ 1§ 19§ 45

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.04.2017 GeschäftszahlLVwG-S-303/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 9Abs. 1 VSt

G zur Vertretung nach außen berufene Organ der R KG mit Sitz in ***, ***, in seiner Funktion als Komplementär zu verantworten hat, dass die Gesellschaft die erforderlichen Unterlagen (Arbeitszeitaufzeichnungen, Kassabücher, Belege) entgegen § 7g Abs. 2 AVRAG für die spruchgegenständlichen Arbeitnehmer (laut Spruchpunkte 1. bis 15.) dem zuständigen Träger der Krankenversicherung, der NÖ GKK, für den Prüfzeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2011, nicht übermittelt hat.Im Spruch des Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angenommen, dass der Beschwerdeführer es als das

Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der R KG mit Sitz in ***, ***, in seiner Funktion als Komplementär zu verantworten hat, dass die Gesellschaft die erforderlichen Unterlagen (Arbeitszeitaufzeichnungen, Kassabücher, Belege) entgegen Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG für die spruchgegenständlichen Arbeitnehmer (laut Spruchpunkte

  1. bis 15.) dem zuständigen Träger der Krankenversicherung, der NÖ GKK, für den Prüfzeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2011, nicht übermittelt hat. In der dagegen fristgerecht und vollinhaltlich erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Behörde im Ermittlungsverfahren mehrfach Verfahrensvorschriften verletzt habe. So habe der Beschwerdeführer bereits in seiner Stellungnahme vom
  2. Oktober 2015 (gemeint wohl: Rechtfertigung vom
  3. Oktober 2015) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die ursprünglichen Urkunden durch einen Wasserschaden vernichtet worden seien. Zum Beweis dafür habe er die Zeugen SP und EC beantragt. Die Behörde habe die Aufnahme der vom Beschwerdeführer beantragten Zeugenbeweise unterlassen und dadurch gegen den in § 24 VStG verankerten Grundsatz des Offizialprinzips verstoßen. Durch die Einvernahme der genannten Zeugen hätte sich eindeutig ergeben, dass die verspätete Übermittlung der Urkunden auf ein dem Beschwerdeführer nicht zur Last zu legendes Elementarereignis und nicht auf sein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten zurückzuführen sei.In der dagegen fristgerecht und vollinhaltlich erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Behörde im Ermittlungsverfahren mehrfach Verfahrensvorschriften verletzt habe. So habe der Beschwerdeführer bereits in seiner Stellungnahme vom
  4. Oktober 2015 (gemeint wohl: Rechtfertigung vom
  5. Oktober 2015) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die ursprünglichen Urkunden durch einen Wasserschaden vernichtet worden seien. Zum Beweis dafür habe er die Zeugen SP und EC beantragt. Die Behörde habe die Aufnahme der vom Beschwerdeführer beantragten Zeugenbeweise unterlassen und dadurch gegen den in Paragraph 24, VStG verankerten Grundsatz des Offizialprinzips verstoßen. Durch die Einvernahme der genannten Zeugen hätte sich eindeutig ergeben, dass die verspätete Übermittlung der Urkunden auf ein dem Beschwerdeführer nicht zur Last zu legendes Elementarereignis und nicht auf sein schuldhaftes und rechtswidriges Verhalten zurückzuführen sei. Zudem habe die Behörde nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtfertigung und in seinen Stellungnahmen angegeben habe, dass die Unterlagen durch einen Wasserschaden vernichtet worden seien. Die Behörde habe es daher unterlassen, diesbezügliche Beweisergebnisse aufzunehmen. Die Trennung von seiner Lebensgefährtin sei auch ein Grund dafür gewesen, dass der Beschwerdeführer selbst Ersatzurkunden habe beschaffen müssen, wodurch es zu Verzögerungen gekommen sei. Hätte die Behörde diesen vom Beschwerdeführer als „Rechtfertigungsgrund“ genannten Umstand beachtet und ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durchgeführt, wäre die Behörde zu dem Ergebnis gekommen, dass der Beschwerdeführer den ihm (jeweils) zur Last gelegten Verwaltungsstraftatbestand weder rechtswidrig noch schuldhaft verursacht habe. Außerdem mangle es ihm hinsichtlich der subjektiven Tatseite an der Tatbestandsmäßigkeit. Im Übrigen seien die Voraussetzungen für die Anwendung des „§ 21 VStG“ erfüllt und habe der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Entscheidung vom 29.09.1989, GZ 85/18/01/53) einen Rechtsanspruch auf Anwendung dieser Bestimmung. Die genannte Bestimmung komme nicht nur im Falle leichter Fahrlässigkeit zur Anwendung, wie sie dem Beschwerdeführer höchstens angelastet werden könne. Der Beschwerdeführer habe auch bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Anwendung der §§ 19 und 20 VStG.Im Übrigen seien die Voraussetzungen für die Anwendung des „§ 21 VStG“ erfüllt und habe der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Entscheidung vom 29.09.1989, GZ 85/18/01/53) einen Rechtsanspruch auf Anwendung dieser Bestimmung. Die genannte Bestimmung komme nicht nur im Falle leichter Fahrlässigkeit zur Anwendung, wie sie dem Beschwerdeführer höchstens angelastet werden könne. Der Beschwerdeführer habe auch bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Anwendung der Paragraphen 19 und 20 VStG. Der Beschwerdeführer sei seiner Vorlagepflicht im durchgeführten GPLA-Prüfungsverfahren nachgekommen, und sei die verspätete Vorlage auf höhere Gewalt (Hochwasser) zurückzuführen. Der Beschwerdeführer sei im Zuge des durchgeführten GPLA-Verfahrens auf Verletzungen nach dem Lohndumpinggesetz ursprünglich nicht hingewiesen worden, und sei ein entsprechender Hinweis erst im Endbericht erfolgt. Hinsichtlich des verhängten Strafausmaßes sei dem Beschwerdeführer neben seiner Unbescholtenheit mildernd zu Gute zu halten, dass die Tat trotz Vollendung keinen Schaden herbeigeführt und er mit der Übermittlung der Unterlagen wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen habe. Der Beschwerdeführer beantragte, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge a. eine mündliche Verhandlung durchführen, b. den Beschwerdeführer, seinen Vertreter sowie die vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen laden sowie den beantragten Dolmetscher und den Buchsachverständigen beiziehen, c. der Beschwerde Folge geben und das Straferkenntnis ersatzlos beheben und

(1)das Verfahren nach § 45 VStG einstellendas Verfahren nach Paragraph 45, VStG einstellen
(2)in eventu,

„§ 21 VStG“ von einer Strafe für den Beschwerdeführer absehen;

(3)in eventu, den Beschwerdeführer lediglich unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens

„§ 21 Abs. 4 VStG“ mit Bescheid ermahnen;in eventu, den Beschwerdeführer lediglich unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens

„§ 21 Absatz 4, VStG“ mit Bescheid ermahnen;

(4)in eventu, die verhängte Geldstrafe auf ein schuldangemessenes Ausmaß und daher den Beschwerdeführer unter Anwendung des § 20 VStG lediglich zur Hälfte der Mindeststrafe verurteilen.in eventu, die verhängte Geldstrafe auf ein schuldangemessenes Ausmaß und daher den Beschwerdeführer unter Anwendung des Paragraph 20, VStG lediglich zur Hälfte der Mindeststrafe verurteilen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hierzu in Entsprechung des § 44 Abs. 1 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher durch Befragung des Beschwerdeführers, weiters durch Einvernahme der Zeugen EC, SP und CPl sowie anhand des Aktes der Behörde,Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher durch Befragung des Beschwerdeführers, weiters durch Einvernahme der Zeugen EC, SP und CPl sowie anhand des Aktes der Behörde, ZI. PLS2-V-15 8992/5, auf dessen Verlesung die anwesenden Parteienvertreter verzichteten, Beweis erhoben wurde. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens hatte das erkennende Gericht von folgendem, als erwiesen anzusehenden Sachverhalt auszugehen: Im Zeitraum vom
  1. Februar 2013 bis zum
  2. Juli 2014 führte die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz: NÖ GKK) bei der R KG mit Sitz in ***, *** (im Folgenden kurz: Unternehmen), eine gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (im Folgenden kurz: GPLA) für den Prüfzeitraum
  3. Jänner 2008 bis
  4. Dezember 2011 (im Folgenden kurz: Prüfzeitraum), durch. Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 1994 Komplementär des Unternehmens und war im angelasteten Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit dessen zur Vertretung nach außen berufenes Organ. SP war seit dem Jahr 1996 Kommanditistin des Unternehmens. Das Unternehmen betrieb während des Prüfzeitraumes am Unternehmenssitz ein Restaurant mit Biergarten, in welchem die spruchgegenständlichen fünfzehn Arbeitnehmer beschäftigt waren. Das Unternehmen wurde im GPLA-Verfahren durch die S Steuerberatungs-GmbH mit Sitz in ***, ***, vertreten. Die im Zuge des GPLA-Verfahrens geführte Korrespondenz zwischen der NÖ GKK und dem Beschwerdeführer erfolgte über die genannte Steuerberatungs-GmbH bzw. über den Steuerberater Dr. AS (im Folgenden kurz: der Steuerberater). CPl, welcher das für das gegenständliche GPLA-Verfahren zuständige Prüforgan der NÖGKK war (im Folgenden kurz: GPLA-Prüforgan), forderte den Steuerberater auf, für die oben erwähnten fünfzehn Arbeitnehmer Kassabücher, Belege und Arbeitsaufzeichnungen für den Prüfzeitraum vorzulegen. Mit E-Mail vom
  5. Februar 2013 (Betreff: Unterlagen R KG – GPLA) teilte der Steuerberater dem Beschwerdeführer mit, dass die NÖ GKK für die Jahre 2008 bis 2011 Kassabücher und exemplarisch für ein Jahr Arbeitsaufzeichnungen anfordere, und dass diese mit den Abrechnungen zusammenpassen sollten. Der Beschwerdeführer wusste auf Grund dieses E-Mails, dass die NÖ GKK ein GPLA-Verfahren durchführte und konkrete Unterlagen anforderte. Trotz mehrfacher telefonischer und schriftlicher Aufforderungen der NÖ GKK (E-Mails vom
  6. Mai 2013 und vom
  7. Juni 2014, u.a.) erfolgte weder durch den Steuerberater noch durch den Beschwerdeführer eine Übermittlung der angeforderten Unterlagen an die NÖ GKK. Anlässlich der GPLA-Schlussbesprechung am
  8. Juli 2014 teilte der Steuerberater dem GPLA-Prüforgan mit, dass die angeforderten Unterlagen auf Grund der Trennung des Beschwerdeführers von seiner Lebensgefährtin nicht mehr vorgelegt werden könnten bzw. nicht mehr auffindbar seien. Im Zuge der Schlussbesprechung wurde dem GPLA-Prüforgan nicht mitgeteilt, dass die angeforderten Unterlagen durch ein Hochwasser bzw. durch einen Wasserschaden vernichtet worden seien. Dem Steuerberater wurde nach der Schlussbesprechung durch das GPLA-Prüforgan eine Übersicht betreffend die fehlenden Arbeitsaufzeichnungen, Kassabücher und Buchhaltungsbelege übergeben. Der Steuerberater übermittelte dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom
  9. Juli 2014 das Ergebnis der GPLA-Schlussbesprechung. Der Beschwerdeführer gab erstmals bei seiner Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten am
  10. Mai 2015 an, dass die angeforderten Unterlagen möglicher Weise auf Grund eines Hochwasserschadens verschwunden seien. Die von der NÖ GKK angeforderten Unterlagen wurden im Keller am Standort des Unternehmens aufbewahrt. Seit dem Jahr 2008 wurde der Keller mehrmals von Grundwasser geflutet, weil in unmittelbarer Nähe zum Unternehmensstandort ein Brunnen stillgelegt wurde, wodurch es bei Starkregen regelmäßig zu Grundwasseranhebungen kam. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers hat bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Unternehmen (und Beendigung der Lebensgemeinschaft mit dem Beschwerdeführer) im März bzw. Mai 2011 Arbeitsaufzeichnungen betreffend die im Unternehmen beschäftigten Personen gesammelt und verwaltet. Diese Daten gab sie an einen Bediensteten des Unternehmens zur Verarbeitung weiter. Im Zuge der Weitergabe dieser Daten erfolgte deren elektronische Erfassung. Die von der NÖ GKK mehrfach angeforderten Unterlagen waren zum Zeitpunkt der GPLA-Schlussbesprechung am
  11. Juli 2014 noch immer nicht der NÖ GKK vorgelegt. In der Strafanzeige der NÖ GKK vom
  12. Jänner 2015 wurde festgehalten, dass die angeforderten Unterlagen zum Zeitpunkt der GPLA-Schlussbesprechung nicht vorgelegt waren. Diese Strafanzeige wurde dem Beschwerdeführer durch die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten laut Niederschrift vom 07.05.2015, PLS2-V-158992/5, zur Kenntnis gebracht. Die von der NÖ GKK angeforderten Unterlagen wurden erst im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten im Oktober 2015 an diese übermittelt, nachdem sie durch den Beschwerdeführer vom Server abgerufen und ausgedruckt worden waren. Dieser als erwiesen anzusehende Sachverhalt basiert auf folgender Beweiswürdigung: Die wesentlichen Feststellungen ergaben sich aus dem Akt der Behörde, auf dessen Verlesung die anwesenden Parteienvertreter verzichteten, sowie aus den Angaben des Beschwerdeführers und den Aussagen der Zeugen EC, SP und CPl. Der Beschwerdeführer bestritt in der Beschwerdeverhandlung nicht, dass die von der NÖ GKK angeforderten Unterlagen zum Zeitpunkt der GPLA-Schlussbesprechung am
  13. Juli 2014 der NÖ GKK nicht vorgelegt waren. Er gab überdies an, dass sämtliche Unterlagen betreffend Arbeitsaufzeichnungen der Arbeitnehmer am Standort des Unternehmens, in ***, ***, teilweise auch im Keller, aufbewahrt worden seien. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er sich weder um die Aufbewahrungsmodalitäten der Unterlagen gekümmert noch die Arbeitsaufzeichnungen inhaltlich kontrolliert habe, sondern dies ausschließlich von seiner damaligen Lebensgefährtin, SP, wahrgenommen worden sei. Die Zeugin SP bestätigte in der Beschwerdeverhandlung, dass sie mit der Sammlung bzw. Verwaltung der Arbeitsaufzeichnungen der Arbeitnehmer betraut gewesen sei und dass die Aufbewahrung bzw. Archivierung dieser Unterlagen teilweise im Keller am Unternehmensstandort erfolgt seien. Die Zeugin SP war nach deren Aussage ab März 2011 nicht mehr die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und war ab Mai 2011auch nicht mehr in dem vom Beschwerdeführer nach außen zu vertretenden Unternehmen beschäftigt. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Zeugen SP und EC gaben in der Beschwerdeverhandlung übereinstimmend an, dass der Keller am Unternehmensstandort regelmäßig auf Grund von Grundwasseranhebungen überflutet wurde, wodurch es zu nicht unerheblichen Wasserschäden gekommen sei. Im Ergebnis schenkte das erkennende Gericht den Angaben des Beschwerdeführers somit Glauben, dass die von der NÖ GKK angeforderten (physischen) Unterlagen im Zuge einer oder mehrerer Kellerüberflutungen vernichtet wurden. In rechtlicher Hinsicht wurde hierüber erwogen: § 7e AVRAG in der zum (nach der Spruchkorrektur) angelasteten Tatzeitpunkt geltenden Fassung, BGBl. I Nr. 71/2013, lautet auszugsweise:Paragraph 7 e, AVRAG in der zum (nach der Spruchkorrektur) angelasteten Tatzeitpunkt geltenden Fassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,, lautet auszugsweise: Abs. 3: Absatz 3 :, Stellt das Kompetenzzentrum LSDB fest, dass der/die Arbeitgeber/in dem/der Arbeitnehmer/in im Sinne des Abs. 1 nicht zumindest den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien leistet, hat es Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Mit der Anzeige ist ein bestimmtes Strafausmaß zu beantragen. Eine Ablichtung der Anzeige ist der Abgabenbehörde zum Zwecke der Nachverrechnung von Abgaben zur Kenntnis zu übermitteln.Stellt das Kompetenzzentrum LSDB fest, dass der/die Arbeitgeber/in dem/der Arbeitnehmer/in im Sinne des Absatz eins, nicht zumindest den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien leistet, hat es Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. Mit der Anzeige ist ein bestimmtes Strafausmaß zu beantragen. Eine Ablichtung der Anzeige ist der Abgabenbehörde zum Zwecke der Nachverrechnung von Abgaben zur Kenntnis zu übermitteln. Abs. 4: Absatz 4 :, Das Kompetenzzentrum LSDB kann die Kollektivvertragspartner, die den für den/die Arbeitnehmer/in maßgeblichen Kollektivvertrag abgeschlossen haben, zur Ermittlung des dem/der Arbeitnehmer/in unter Beachtung der Einstufungskriterien zustehenden Grundlohns anhören. Erhebt ein/e Arbeitgeber/in begründete Einwendungen gegen die vom Kompetenzzentrum LSDB angenommene Einstufung, hat das Kompetenzzentrum LSDB die Kollektivvertragspartner anzuhören. Eine Stellungnahme der Kollektivvertragspartner hat eine gemeinsame zu sein. Aufwandersätze und Sachbezüge dürfen, soweit der Kollektivvertrag nicht anderes bestimmt, für die Zwecke der Bestimmung des kollektivvertraglichen Grundlohns nicht aufgerechnet werden. Abs. 5: Absatz 5 :, Stellt das Kompetenzzentrum LSDB fest, dass die Unterschreitung des dem/der Arbeitnehmer/in zustehenden Grundlohns unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien gering oder das Verschulden des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin geringfügig ist, hat es von einer Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde abzusehen, sofern der/die Arbeitgeber/in dem/der Arbeitnehmer/in die Differenz zwischen dem tatsächlich geleisteten und dem dem/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelt nach Mitteilung des Kompetenzzentrums LSDB binnen einer vom Kompetenzzentrum LSDB festzusetzenden Frist nachweislich leistet und die Unterschreitung des Grundlohns durch den/die Arbeitgeber/in das erste Mal erfolgt. § 21 Abs. 1b des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52 (VStG) ist nicht anzuwenden.Paragraph 21, Absatz eins b, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 (VStG) ist nicht anzuwenden. § 7g AVRAG in der zum gegenständlich angelasteten Tatzeitpunkt geltenden Fassung, BGBl. I Nr. 24/2011, lautet:Paragraph 7 g, AVRAG in der zum gegenständlich angelasteten Tatzeitpunkt geltenden Fassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2011,, lautet: Abs. 1: Absatz eins :, Stellt der zuständige Träger der Krankenversicherung im Rahmen seiner Tätigkeit fest, dass der/die Arbeitgeber/in dem/der dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer/in nicht zumindest den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien leistet, gilt § 7e Abs. 3 bis 5 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kompetenzzentrums LSDB der zuständige Träger der Krankenversicherung tritt.Stellt der zuständige Träger der Krankenversicherung im Rahmen seiner Tätigkeit fest, dass der/die Arbeitgeber/in dem/der dem ASVG unterliegenden Arbeitnehmer/in nicht zumindest den nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehenden Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien leistet, gilt Paragraph 7 e, Absatz 3 bis 5 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Kompetenzzentrums LSDB der zuständige Träger der Krankenversicherung tritt. Abs. 2: Absatz 2 :, Der zuständige Träger der Krankenversicherung ist berechtigt, in die für die Tätigkeit nach Abs. 1 erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber/innen die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.Der zuständige Träger der Krankenversicherung ist berechtigt, in die für die Tätigkeit nach Absatz eins, erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber/innen die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen. § 7i Abs. 1 AVRAG, in der zum gegenständlich angelasteten Tatzeitpunkt geltenden Fassung, BGBl. I Nr. 71/2013, lautet:Paragraph 7 i, Absatz eins, AVRAG, in der zum gegenständlich angelasteten Tatzeitpunkt geltenden Fassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013,, lautet: Wer als Arbeitgeber/in entgegen § 7f Abs. 1 den Zutritt zu den Betriebsstätten, Betriebsräumen und auswärtigen Arbeitsstätten sowie den Aufenthaltsräumen der Arbeitnehmer/innen und das damit verbundene Befahren von Wegen oder die Erteilung von Auskünften verweigert oder die Einsichtnahme in die Unterlagen oder die Kontrolle sonst erschwert oder behindert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 500 Euro bisWer als Arbeitgeber/in entgegen Paragraph 7 f, Absatz eins, den Zutritt zu den Betriebsstätten, Betriebsräumen und auswärtigen Arbeitsstätten sowie den Aufenthaltsräumen der Arbeitnehmer/innen und das damit verbundene Befahren von Wegen oder die Erteilung von Auskünften verweigert oder die Einsichtnahme in die Unterlagen oder die Kontrolle sonst erschwert oder behindert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 500 Euro bis 5.000 Euro, im Wiederholungsfall von 1.000 Euro bis 10.000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer als Arbeitgeber/in entgegen § 7g Abs. 2 die Einsichtnahme oder die Übermittlung der Unterlagen verweigert.5.000 Euro, im Wiederholungsfall von 1.000 Euro bis 10.000 Euro zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer als Arbeitgeber/in entgegen Paragraph 7 g, Absatz 2, die Einsichtnahme oder die Übermittlung der Unterlagen verweigert. Zur Korrektur des Tatzeitpunktes im Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erwogen: Aus dem festgestellten Sachverhalt ergab sich, dass die NÖ GKK als zuständiger Träger der Krankenversicherung die Übermittlung der Unterlagen im Rahmen des GPLA-Verfahrens mehrfach angefordert hat und dass ihr diese am
  14. Juli 2014, zu welchem Zeitpunkt das GPLA-Verfahren – wie aus der Niederschrift zur Schlussbesprechung ersichtlich – formell beendet wurde, weiterhin durch den Beschwerdeführer bzw. durch dessen Vertreter nicht vorgelegt worden waren. Das erkennende Gericht hatte daher davon auszugehen, dass die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen am
  15. Juli 2014 abgeschlossen wurden, zumal dem Beschwerdeführer bis zur formellen Beendigung des GPLA-Verfahrens von der NÖ GKK mehrfach die Möglichkeit eingeräumt worden war, die von ihm seit Februar 2013 angeforderten Unterlagen an den zuständigen Träger der Krankenversicherung zu übermitteln.

§ 1Abs. 2 VSt

G hat das erkennende Gericht hinsichtlich der Bestrafungen jene Rechtslage anzuwenden, welche zum Tatzeitpunkt gilt, es sei denn, dass das zur Zeit der (verwaltungsgerichtlichen) Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre.

Paragraph eins, Absatz 2, VStG hat das erkennende Gericht hinsichtlich der Bestrafungen jene Rechtslage anzuwenden, welche zum Tatzeitpunkt gilt, es sei denn, dass das zur Zeit der (verwaltungsgerichtlichen) Entscheidung geltende Recht in seiner Gesamtauswirkung für den Täter günstiger wäre. Die einschlägigen Bestimmungen des AVRAG wurden durch jene des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes (LSD-BG) ersetzt, wobei das Nichtbereithalten (bzw. die Nichtübermittlung) von Lohnunterlagen weiterhin strafbar ist und dafür derselbe Strafrahmen besteht.

§ 19Abs.

1 Ziffer 38 AVRAG sind die §§ 7 bis 7o AVRAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr. 44/2016 mit Ablauf des

  1. Dezember 2016 mit der Maßgabe außer Kraft getreten, dass diese Bestimmungen weiter auf Sachverhalte Anwendung finden, die sich vor dem
  2. Jänner 2017 ereignet haben.

Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 38 AVRAG sind die Paragraphen 7 bis 7 o AVRAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016, mit Ablauf des 31. Dezember 2016 mit der Maßgabe außer Kraft getreten, dass diese Bestimmungen weiter auf Sachverhalte Anwendung finden, die sich vor dem 01. Jänner 2017 ereignet haben. Da sich der verfahrensgegenständliche Sachverhalt, wie aus den Feststellungen ersichtlich, zweifelsfrei vor dem 01. Jänner 2017 ereignet hat, waren somit weiterhin die einschlägigen Bestimmungen des AVRAG anzuwenden. Die zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich geltende Übertretungsnorm des § 7g Abs. 2 AVRAG, aufgehoben durch BGBl. I Nr. 44/2016, lautet:Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016,, lautet: Der zuständige Träger der Krankenversicherung ist berechtigt, in die für die Tätigkeit nach Abs. 1 erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber/innen die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln, wobei die Unterlagen oder Ablichtungen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen.Der zuständige Träger der Krankenversicherung ist berechtigt, in die für die Tätigkeit nach Absatz eins, erforderlichen Unterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften dieser Unterlagen anzufertigen. Auf Verlangen haben Arbeitgeber/innen die erforderlichen Unterlagen oder Ablichtungen zu übermitteln, wobei die Unterlagen oder Ablichtungen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags abzusenden sind. Für die Übermittlung gebührt kein Ersatz der Aufwendungen. Es wird festgehalten, dass § 14 Abs. 2 LSD-BG, BGBl. I Nr. 44/2016, welcher auf Sachverhalte anzuwenden ist, die sich nach dem 01. Jänner 2017 ereignet haben, Es wird festgehalten, dass Paragraph 14, Absatz 2, LSD-BG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016,, welcher auf Sachverhalte anzuwenden ist, die sich nach dem 01. Jänner 2017 ereignet haben, § 7g Abs. 2 AVRAG, aufgehoben durch BGBl. I Nr. 44/2016, vollinhaltlich entspricht.Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016,, vollinhaltlich entspricht. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung eines Günstigkeitsvergleiches (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 1 Rz 12

  1. ff)erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung eines Günstigkeitsvergleiches vergleiche Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG Paragraph eins, Rz 12
  2. ff)erwogen: § 7g Abs. 2 AVRAG, in der im Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung, normiert, dass die vom zuständigen Träger der Krankenversicherung angeforderten Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags vom Arbeitgeber abzusenden sind. Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG, in der im Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung, normiert, dass die vom zuständigen Träger der Krankenversicherung angeforderten Unterlagen bis zum Ablauf des der Aufforderung zweitfolgenden Werktags vom Arbeitgeber abzusenden sind. § 7g Abs. 2 AVRAG in der zum von der Behörde ursprünglich (bezogen auf einen Teil des Tatzeitraumes) angelasteten Fassung, BGBl. I Nr. 24/2011, kannte eine solche „Übermittlungsfrist“ nicht.Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG in der zum von der Behörde ursprünglich (bezogen auf einen Teil des Tatzeitraumes) angelasteten Fassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2011,, kannte eine solche „Übermittlungsfrist“ nicht. § 7g Abs. 2 AVRAG hat im Zuge seiner Novellierung, BGBl. I Nr. 94/2014, daher eine tatbestandliche Verschärfung erfahren.Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG hat im Zuge seiner Novellierung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014,, daher eine tatbestandliche Verschärfung erfahren. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes und unter Einbeziehung der notwendigen Spruchkorrektur in Bezug auf den anzulastenden Tatzeitpunkt war somit § 7g Abs. 2 AVRAG, in der zum Tatzeitpunkt laut gegenständlicher Spruchkorrektur geltenden Fassung, nämlich BGBl. I Nr. 24/2011, anzuwenden.Paragraph 7 g, Absatz 2, AVRAG, in der zum Tatzeitpunkt laut gegenständlicher Spruchkorrektur geltenden Fassung, nämlich Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2011,, anzuwenden. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Spruchkorrektur, wie sie im gegenständlichen Fall hinsichtlich des angelasteten Tatzeitraumes erfolgte, zulässig, sofern durch die Behörde innerhalb der Frist für die Verfolgungsverjährung eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung rechtzeitig gesetzt wurde (vgl. u.a. VwGH vom 20.05.2015, Ra 2014/09/0033).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Spruchkorrektur, wie sie im gegenständlichen Fall hinsichtlich des angelasteten Tatzeitraumes erfolgte, zulässig, sofern durch die Behörde innerhalb der Frist für die Verfolgungsverjährung eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung rechtzeitig gesetzt wurde vergleiche u.a. VwGH vom 20.05.2015, Ra 2014/09/0033). Aus der Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 07. Mai 2015 über die Vernehmung des Beschuldigten (des Beschwerdeführers) geht hervor, dass dem Beschwerdeführer die Anzeige der NÖ GKK vom 27. Jänner 2015, ZI. VA/ED-LSD-0034/2014, im Zuge seiner Vernehmung vorgehalten wurde. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerdeverhandlung in Bezug auf diese Niederschrift deren Richtigkeit bestätigt. Aus der genannten Anzeige geht unmissverständlich hervor, dass der Beschwerdeführer mehrfachen Aufforderungen der prüfenden Stelle mehrfach nicht nachgekommen ist und dass die geforderten Unterlagen jedenfalls bis zum 03.07.2014 bei der NÖ GKK nicht eingelangt sind. Die gegenständliche Vernehmung des Beschuldigten am 07. Mai 2015 stellte somit eine taugliche Verfolgungshandlung dar, da diese im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG wegen einer bestimmten Tat gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtet war. Die gegenständliche Vernehmung des Beschuldigten am 07. Mai 2015 stellte somit eine taugliche Verfolgungshandlung dar, da diese im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG wegen einer bestimmten Tat gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtet war. Die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten hat daher innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist, konkret am 07. Mai 2015, eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung gesetzt. Es war eine Richtigstellung des Tatzeitraumes

der gegenständlichen, diesbezüglichen Neufassung des Ausspruches durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich somit zulässig. Selbst unter Berücksichtigung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (Erkenntnis vom

  1. März 2017, E 3282/2016-13) war gegenständlich festzustellen, dass der Prüfungsumfang im Verfahren vor dem erkennenden Gericht nicht durch das Straferkenntnis der Bezirksverwaltungsbehörde begrenzt war, zumal bei der Beschwerdeverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am
  2. April 2017 ein Vertreter der weiteren Partei (nämlich der NÖ GKK als der die GPLA-durchführenden Stelle), somit ein Vertreter der Anzeigerin, anwesend war. Es war dem erkennenden Gericht nach dessen Rechtsbeurteilung somit nicht verwehrt, dies unter Zugrundelegung einer vollständigen Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG, die oben bezeichnete Spruchkorrektur in Bezug auf den Tatzeitpunkt vorzunehmen.Es war dem erkennenden Gericht nach dessen Rechtsbeurteilung somit nicht verwehrt, dies unter Zugrundelegung einer vollständigen Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG, die oben bezeichnete Spruchkorrektur in Bezug auf den Tatzeitpunkt vorzunehmen. Für die Befreiung von der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für eine unterbliebene Übermittlung der vom zuständigen Krankenversicherungsträger angeforderten Unterlagen ist der Nachweis der Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems entscheidend. Der Arbeitgeber hat durch geeignete Maßnahmen die jederzeitige Vorlage der erforderlichen Unterlagen über Anfrage des Trägers der zuständigen Krankenversicherung sicherzustellen und geeignete Maßnahmen vorzusehen, durch welche verhindert wird, dass die erforderlichen Unterlagen untergehen bzw. im Anfragefall nicht vorgelegt werden können. Die Lagerung von Arbeitsaufzeichnungen und arbeitsbezogenen Unterlagen in regelmäßig überfluteten Kellerräumlichkeiten erfüllt diese Anforderungen zweifelsfrei nicht. Dazu war festzustellen, dass sich aus der Aussage der Zeugin EC dazu zweifelsfrei ergab, dass es bereits seit der Stilllegung der Glanzstoff im Jahr 2008 immer wieder bei Starkregen zu Grundwasseranhebungen gekommen ist, weshalb jedenfalls, ungeachtet der Hinweise des Beschwerdeführers auf das Vorliegen eines Falles von „vis major“ von einem grob fahrlässigen, sorglosen Umgang des Beschwerdeführers mit den von ihm zu verwahrenden arbeitsrechtlichen Unterlagen auszugehen war. Dieses Beweisergebnis wurde noch weiter dadurch verstärkt, dass der Beschwerdeführer die Unmöglichkeit der Vorlage dieser Unterlagen u.a. der Tatsache zuschrieb, dass seine Lebensgefährtin die Verwaltung dieser Agenden vorgenommen habe, wobei im Zuge der Beweisführung vor dem erkennenden Gericht festzustellen war, dass die Lebensgemeinschaft bereits im März 2011 endete und dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers nur mehr bis Mai 2011 im Unternehmen beschäftigt war. Die Angaben des Beschwerdeführers, dass die Arbeitsdatenverwaltung „Sache“ seiner damaligen Lebensgefährtin gewesen sei, gingen somit ins Leere, und vermochte der Beschwerdeführer auch dadurch in keiner Weise ein wirksames Kontrollsystem darzutun. Die Erteilung entsprechender Weisungen entschuldigt den Arbeitgeber nur dann, wenn er dargelegt und nachgewiesen hat, dass er Maßnahmen ergriffen hat, die die Einhaltung der erteilten Anordnungen betreffend die Beachtung der einschlägigen Rechtsvorschriften gewährleisten, insbesondere, welche Kontrollen er eingerichtet hat und wie er sich vom Funktionieren des Kontrollsystems informiert hat (vgl. Erkenntnis VwGH Zl. 2012/08/0260).Die Erteilung entsprechender Weisungen entschuldigt den Arbeitgeber nur dann, wenn er dargelegt und nachgewiesen hat, dass er Maßnahmen ergriffen hat, die die Einhaltung der erteilten Anordnungen betreffend die Beachtung der einschlägigen Rechtsvorschriften gewährleisten, insbesondere, welche Kontrollen er eingerichtet hat und wie er sich vom Funktionieren des Kontrollsystems informiert hat vergleiche Erkenntnis VwGH Zl. 2012/08/0260). Der Beschwerdeführer konnte bezogen auf den Tatzeitpunkt das Vorliegen eines wirksamen Kontrollsystems nicht glaubhaft machen, zumal er nicht einmal ansatzweise ein derartiges Kontrollsystem behauptete, sondern in der Beschwerdeverhandlung selbst angab, sich um die Sammlung bzw. Verwaltung jeglicher Arbeitsaufzeichnungen nicht gekümmert zu haben. Gerade auf Grund des Fehlens jeglichen Kontrollsystems konnte es zu den in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen kommen. Ausgehend von dem oben wiedergegebenen, erzielten Beweisergebnis und dem sich daraus ergebenden Sachverhalt war daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer es als das

§ 9Abs. 1 VSt

G zur Vertretung nach außen berufene Organ der R KG die ihm in den Spruchpunkten

  1. bis
  2. angelasteten Verwaltungsübertretungen in objektiver und in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat.Ausgehend von dem oben wiedergegebenen, erzielten Beweisergebnis und dem sich daraus ergebenden Sachverhalt war daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer es als das

Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der R KG die ihm in den Spruchpunkten

  1. bis
  2. angelasteten Verwaltungsübertretungen in objektiver und in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat. Zur Strafhöhe wurde erwogen:

§ 19VSt

G idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs.

2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Dem Beschwerdeführer ist zumindest grob fahrlässiges Verhalten anzulasten. Als nach außen vertretungsbefugtem Organ einer juristischen Person sind ihm die Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes bzw. im Fall des Bestehens von Unklarheiten die Einholung einer entsprechenden Information bei den hierfür zuständigen Stellen sowie die Schaffung eines wirksamen Kontrollsystems zur Vermeidung von Verwaltungsübertretungen, wie den gegenständlich angelasteten, zuzumuten. Der gesetzlich vorgesehene Strafrahmen wurde bereits oben wiedergegeben. Die Behörde wertete im Zeitpunkt der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses den Umstand, dass der Beschwerdeführer die „Unterlagen im Verwaltungsstrafverfahren letztlich doch vorgelegt“ hat, als mildernd und legte bei der Strafzumessung keinen Erschwerungsgrund zu Grunde. Dazu wird vom erkennenden Gericht festgestellt, dass diese „nachträgliche“ Übermittlung der von der NÖ GKK angeforderten Unterlagen nicht als Milderungsgrund zu werten war, hatte die NÖ GKK dem Beschwerdeführer doch über einen Zeitraum von rund eineinhalb Jahren (von der Eröffnung des GPLA-Prüfverfahrens im Februar 2013 bis zur Schlussbesprechung am

  1. Juli 2014) wiederholt die Möglichkeit eingeräumt, die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln, welchen Aufforderungen der Beschwerdeführer beharrlich über einen Zeitraum von einem Jahr und fünf Monaten nicht nachgekommen war. Als erschwerend wurde kein Umstand gewertet. Das erkennende Gericht stellt fest, dass im Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Entscheidung betreffend den Beschwerdeführer folgende rechtskräftige, nicht einschlägige und zu diesem Zeitpunkt nicht getilgte Vormerkungen vorliegen: PLS2-V-15 43104/3 wegen Übertretung Führerscheingesetzes, rechtskräftig am
  2. August 2015; PLS2-V-13 4543/3 wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes, rechtskräftig am
  3. März 2013; PLS2-V-2451/3 wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung, rechtskräftig am
  4. Februar 2013; PLS2-V-12 83939/3 wegen Übertretung des Bundesstatistikgesetzes, rechtskräftig am
  5. März 2013; 1230-6-13 7463/3 wegen Übertretung der Verordnung des Magistrates der Landeshauptstadt St. Pölten, mit der die Marktordnung für die Landeshauptstadt St. Pölten erlassen wird, rechtskräftig am
  6. Februar 2014; 1230-6-13 7142/5 wegen Übertretung des Meldegesetzes. Es war daher im Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Entscheidung auch nicht vom Vorliegen des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit auszugehen. Selbst unter Zugrundelegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers, welcher laut eigenen Angaben über ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen in der Höhe von € 1.000,-- aus selbstständiger Tätigkeit verfügt und keine Sorgepflichten hat, war davon auszugehen, dass die von der Behörde im jeweiligen Spruchpunkt (je Arbeitnehmer) verhängte Geldstrafe und angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe angemessen festgesetzt wurden. Die verhängten Geldstrafen und die angedrohten Ersatzfreiheitsstrafen, welche sich ohnedies jeweils im untersten Bereich des gesetzlich normierten Strafrahmens befinden (hinsichtlich der jeweils verhängten Geldstrafe war der erste strafsatzbestimmende Fall des § 7i Abs. 1 AVRAG,-€ 500,-- bis € 5.000,--, anzuwenden), sollen geeignet sein, dem Beschwerdeführer den Unrechtsgehalt der Taten vor Augen zu führen und ihn in Hinkunft von der Begehung gleichartiger, auf der selben schädlichen Neigung beruhenden, strafbaren Handlungen abhalten und (gerade noch) generalpräventive Wirkung erzeugen können.Die verhängten Geldstrafen und die angedrohten Ersatzfreiheitsstrafen, welche sich ohnedies jeweils im untersten Bereich des gesetzlich normierten Strafrahmens befinden (hinsichtlich der jeweils verhängten Geldstrafe war der erste strafsatzbestimmende Fall des Paragraph 7 i, Absatz eins, AVRAG,-€ 500,-- bis € 5.000,--, anzuwenden), sollen geeignet sein, dem Beschwerdeführer den Unrechtsgehalt der Taten vor Augen zu führen und ihn in Hinkunft von der Begehung gleichartiger, auf der selben schädlichen Neigung beruhenden, strafbaren Handlungen abhalten und (gerade noch) generalpräventive Wirkung erzeugen können.

§ 45Abs. 1 Z 4 Verwaltungsstrafgesetz id

F BGBl. I Nr. 33/2013 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, Verwaltungsstrafgesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gegenständlich nicht gering war und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Taten und das Verschulden des Beschuldigten nicht gering waren, kam eine Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 bzw. die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht.Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gegenständlich nicht gering war und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Taten und das Verschulden des Beschuldigten nicht gering waren, kam eine Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, bzw. die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht. Da die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht beträchtlich überwogen haben, kam die Anwendung des außerordentlichen Strafmilderungsrechtes nicht in Betracht. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.303.001.2016

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