RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.04.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1060/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Stellner als Einzelrichter über die Beschwerde des RS, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Gloss, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom
- August 2016, Zl. WA-224/2016, betreffend Waffengesetz, zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Besitz von Waffen und Munition verboten. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer nach Angaben seiner Frau immer wieder aggressiv geworden sei, wenn er Alkohol getrunken hätte. Die Frau habe Angst, dass die Situation weiter eskalieren könnte. Weiters hätte müssen auf Grund eines Vorfalles am 12.06.2016 ein Betretungsverbot erlassen werden. In der dagegen erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass das Betretungsverbot aufgehoben worden wäre. Tatsächlich habe es Ende Mai 2014 eine Auseinandersetzung über die eheliche Situation gegeben. Er habe festgestellt, dass seine Frau einen Freund habe. Am 12.06.2016 sei es neuerlich zu einer Auseinandersetzung gekommen, wobei die Frau ihren Mann in den Zeigefinger gebissen habe. Der Beschwerdeführer sei auch bei der Amtshandlung durch die Polizei ruhig und gelassen gewesen. Es habe nie einen Missbrauch von Waffen gegeben und habe die Frau lediglich die Absicht gehabt, eine für sich günstigere Situation für die Scheidungsregelung zu erlangen. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen: Am 12.06.2016 kam es zum Einschreiten von Polizeibeamten, im Zuge dessen auch ein vorläufiges Betretungsverbot gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen wurde. Anlass war eine eheliche Auseinandersetzung. Im Zuge derer kam es zu einer Stoßerei und biss die Frau den Mann in den Finger. In diesem Zusammenhang äußerte die Frau, dass der Mann immer aggressiv würde, wenn er Alkohol getrunken hätte. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Tulln vom 13.10.2016 wurde der Antrag der gefährdeten Partei auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer mit dem Inhalt, diesem das Betreten des näher beschriebenen Bereiches zu untersagen, abgewiesen. Einem Rekurs gegen diesen Beschluss des Bezirksgerichtes Tulln vom 13.10.2016 wurde vom Landesgericht St. Pölten mit Beschluss vom 30.11.2016 keine Folge gegeben. Mit Mitteilung vom 23.01.2017 teilte die Staatsanwaltschaft St. Pölten mit, dass von der Verfolgung des Beschwerdeführers wegen des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 2 Waffengesetz vorläufig zurückgetreten wurde.Mit Mitteilung vom 23.01.2017 teilte die Staatsanwaltschaft St. Pölten mit, dass von der Verfolgung des Beschwerdeführers wegen des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, Waffengesetz vorläufig zurückgetreten wurde. Mit Urteil des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 23.03.2017 wurde der Beschwerdeführer vom Strafantrag der Staatsanwaltschaft St. Pölten vom 19.12.2016 bzw. der darin erhobenen Vorwürfe, welche sich ebenfalls auf den Vorfall vom 12.06.2016 bezogen, freigesprochen. Dieser Sachverhalt ergibt sich auf dem vorliegenden Ermittlungsergebnis sowie die Einsichtnahme in die bezughabenden Akten. Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: Gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Im gegenständlichen Fall haben sich sämtliche gegen den Beschwerdeführer erhobenen strafrechtlich relevanten Vorwürfe auf Grund der zitierten gerichtlichen Entscheidungen als nicht haltbar erwiesen. Das vorläufige Betretungsverbot, welches von den Polizeiorganen auf Grund der Angaben der Gattin wegen möglicher Gefahr im Verzug zu verhängen war, wurde letztlich vom Bezirksgericht nicht aufrechterhalten. Behauptetes angebliches aggressives Verhalten im Zusammenhang mit Alkoholkonsum ist hinsichtlich konkreter möglicher Anhaltspunkte derart unspezifisch, dass es ebenfalls nicht geeignet ist, ein bestimmtes Gefährdungspotential als wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Zusammenfassend ergibt sich daher, dass keine bestimmten Tatsachen festgestellt werden konnten, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass vom Beschwerdeführer eine Gefahr im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung ausgehen würde. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes kann daher das ausgesprochene Waffenverbot nicht länger aufrechterhalten werden, da es hiefür am notwenigen Nachweis des Vorliegens bestimmter Tatsachen im Sinne des § 12 Abs. 1 Waffengesetz mangelt. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes kann daher das ausgesprochene Waffenverbot nicht länger aufrechterhalten werden, da es hiefür am notwenigen Nachweis des Vorliegens bestimmter Tatsachen im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz mangelt. Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1060.001.2016