GVG wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. 2.
GG ist gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 B-VG nicht zulässig.
Paragraph 25 a, VwGG ist gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Begründung: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses abgewiesen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Antragsteller nicht glaubhaft machen konnte, dass ein Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B vorliege, da er lediglich allgemeine Gefahren geltend gemacht habe, jedoch keine konkreten für ihn bestehenden Gefahren darlegen hätte können. In der dagegen erhobenen Beschwerde verweist der Beschwerdeführer ausführlich auf die für Polizisten im Besonderen bestehenden Gefährdungen. Es könne nicht sein, dass eine Gefährdung erst dann glaubhaft wäre, wenn tatsächlich bereits ein Schaden eingetreten sei. Die Behörde habe sich mit den konkreten Ausführungen des Beschwerdeführers in keiner Weise auseinandergesetzt. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen: Der Beschwerdeführer stellte am 24.11.2015 einen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses mit der Begründung, dass er Polizeibeamter im exekutiven Außendienst wäre und dadurch einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sei. Dieser Antrag wurde in weiterer Folge zurückgezogen, da in einem rechtskräftigen Bescheid vom 21.07.2014 von der Landespolizeidirektion Wien der Waffenpass auf Grund mangelnder Verlässlichkeit entzogen wurde. In weiterer Folge wurde jedoch auf Grund eines Antrages eine Waffenbesitzkarte für zwei Schusswaffen ausgestellt, welche am 21.04.2016 auch ausgefolgt wurde. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf ein psychologisches Gutachten. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem verwaltungsbehördlichen Verwaltungsakten im Zusammenhang mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:
2 Waffengesetz hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen.
Paragraph 21, Absatz 2, Waffengesetz hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen.
2 Waffengesetz ist ein Bedarf jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- und Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.
Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz ist ein Bedarf jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- und Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Diese Bestimmungen wurden durch BGBl. I Nr. 120/2016 dahingehend erweitert, dass nach § 22 Abs. 2 Z 2 Waffengesetz ein Bedarf jedenfalls auch dann als gegeben anzunehmen ist, wenn es sich um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt (§ 5 Abs. 2 SPG). Diesfalls ist der Waffenpass dahingehend zu beschränken, dass nur Waffen mit Kaliber 9 mm oder darunter geführt werden dürfen.Diese Bestimmungen wurden durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016, dahingehend erweitert, dass nach Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 2, Waffengesetz ein Bedarf jedenfalls auch dann als gegeben anzunehmen ist, wenn es sich um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt (Paragraph 5, Absatz 2, SPG). Diesfalls ist der Waffenpass dahingehend zu beschränken, dass nur Waffen mit Kaliber 9 mm oder darunter geführt werden dürfen. Die Prüfung des gegenständlichen Antrages erfolgte ausschließlich auf Grund der Kriterien des § 22 Abs. 2 Z 1 auf Grund der zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung geltenden Rechtslage. Darüber hinausgehende Prüfungen bzw. Ermittlungen wurden nicht angestellt, zumal bereits die Prüfung dieser Kriterien ergeben hat, dass ein konkreter Bedarf nicht nachgewiesen werden konnte.Die Prüfung des gegenständlichen Antrages erfolgte ausschließlich auf Grund der Kriterien des Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins, auf Grund der zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung geltenden Rechtslage. Darüber hinausgehende Prüfungen bzw. Ermittlungen wurden nicht angestellt, zumal bereits die Prüfung dieser Kriterien ergeben hat, dass ein konkreter Bedarf nicht nachgewiesen werden konnte. Diesbezüglich ist jedoch festzustellen, dass nach der nunmehr geltenden Rechtslage der Nachweis, dass es sich beim Antragsteller um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt, als Nachweis für das Vorliegen eines Bedarfes ausreichend ist. Darüber hinaus sind weiters Prüfungen der übrigen Voraussetzungen für die Aufstellung eines Waffenpasses vorzunehmen, insbesondere die Frage der Verlässlichkeit. Hierüber ist das vorliegende Ermittlungsergebnis keineswegs ausreichend, zumal diesem zwar zu entnehmen ist, dass mit Bescheid vom 21.07.2014 die Verlässlichkeit von der Landespolizeidirektion Wien offenbar nicht angenommen wurde, hingegen anlässlich der Ausstellung einer Waffenbesitzkarte sehr wohl, da auch hiefür die Verlässlichkeit erforderlich ist. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auch auf ein – bisher nicht bekanntes psychologisches Gutachten – welches ebenfalls anlässlich der Ausstellung der Waffenbesitzkarte berücksichtigt wurde.
GVG kann das Verwaltungsgericht einen angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht einen angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Aus welchen Gründen diese Ermittlungen unterlassen wurden, ist nicht maßgeblich. Im gegenständlichen Fall sind auf Grund der Neubeurteilung bzw. der erforderlichen Neubewertung der Bedarfsprüfung weitere Ermittlungen im Hinblick auf das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Waffenpasses zweifellos erforderlich, sodass von der Möglichkeit der Aufhebung und Zurückverweisung Gebrauch gemacht werden konnte. Zu Spruchpunkt 2.:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1257.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.