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{'item': 'LVwG-AV-218/001-2017'}

Obsah (12)§ 28§ 11§ 25aArt. 133§ 172§ 57§ 13Art. 130§ 17§ 3§ 1a§ 44

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.04.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-218/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) teilweise Folge gegeben und der Ausspruch hinsichtlich der Vorschreibung der Kommissionsgebühren aufgehoben. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Beschwerdeführer verpflichtet wird binnen zwei Wochen ab Rechtskraft der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs

§ 11

VVG die Kosten der Ersatzvornahme für die Durchführung bekämpfungstechnischer Behandlungsmaßnahmen an 2 Stück vom Borkenkäfer befallenen Holz auf Grundstück Nr. ***, KG ***, an 1 Stück auf Grundstück Nr. ***, KG ***, und an einem Stück auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, am 19.09.2016 durch die *** eGen in der Höhe von € 200,88 zu bezahlen.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) teilweise Folge gegeben und der Ausspruch hinsichtlich der Vorschreibung der Kommissionsgebühren aufgehoben. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Beschwerdeführer verpflichtet wird binnen zwei Wochen ab Rechtskraft der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs

Paragraph 11, VVG die Kosten der Ersatzvornahme für die Durchführung bekämpfungstechnischer Behandlungsmaßnahmen an 2 Stück vom Borkenkäfer befallenen Holz auf Grundstück Nr. ***, KG ***, an 1 Stück auf Grundstück Nr. ***, KG ***, und an einem Stück auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, am 19.09.2016 durch die *** eGen in der Höhe von € 200,88 zu bezahlen. 2.

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs (in der Folge: belangte Behörde) vom

  1. Dezember 2016, SBL1-V-164/038, wurden Herrn LW (in der Folge: Beschwerdeführer) folgende Kosten vorgeschrieben: „Wir haben folgende Amtshandlung durchgeführt: „Ersatzvornahme durch die Firma *** eGen: Durchführung bekämpfungstechnischer Behandlungsmaßnahmen an 2 Stück vom Borkenkäfer befallenen Holz auf Gst.Nr. ***, KG ***, an 1 Stück auf Gst.Nr. ***, KG ***, und an 1 Stück auf Gst.Nr. ***, KG ***, am 16.9.2016Durchführung bekämpfungstechnischer Behandlungsmaßnahmen an 2 Stück vom Borkenkäfer befallenen Holz auf Gst.Nr. ***, KG ***, an 1 Stück auf , Gst.Nr. ***, KG ***, und an 1 Stück auf Gst.Nr. ***, KG ***, am 16.9.2016 Dabei sind Kosten entstanden, die von Ihnen zu tragen sind. Gebühren für Sachverständige und Dolmetscher/innen Euro Sonstige Barauslagen Rechnungsnr. 316S4020844 Euro 200,88 Überwachungsgebühren Euro Kommissionsgebühren 1 Amtsorgan 3/2 Stunden Euro 41,40 Verwaltungsabgaben Euro Summe Euro 242,28 Zahlungsfrist: Wird keine Vorstellung erhoben, ist der Gesamtbetrag innerhalb von vier Wochen nach seiner Zustellung mit dem beiliegenden Zahlschein zu überweisen oder bei uns einzuzahlen. Bitte bringen Sie in diesem Fall diesen Kostenbescheid mit. Wird diese Zahlungsfrist nicht eingehalten, müssen Sie damit rechnen, dass dieser Kostenbescheid vollstreckt wird. Rechtsgrundlagen §§ 57, 76 bis 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG“Paragraphen 57, 76 bis 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG“ Begründend wurde seitens der belangten Behörde im Wesentlichen ausgeführt: „Mit den Bescheiden vom 5.7.2016 sowie vom 19.8.2016, Zl. SBL1-V-164/038, wurden Sie verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen Kommissionsgebühren in der Höhe von in Summe € 41,40 zu bezahlen., „Mit den Bescheiden vom 5.7.2016 sowie vom 19.8.2016, Zl. SBL1-V-164/038, wurden Sie verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen Kommissionsgebühren in der Höhe von in Summe , € 41,40 zu bezahlen. Dies ist bis dato nicht erfolgt. Betreffend die mit Bescheid vom 12.9.2016, Zl. SBL1-V-164/038, angeordnete Ersatzvornahme durch die Firma *** eGen ist eine Rechnung in der Höhe von € 200,88 hieramts eingegangen. Diese wurde mit 28.9.2016 von der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs für Sie bevorschusst.“ Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht, vertreten durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, Vorstellung erhoben. In dieser brachte er Folgendes vor: „Mit Bescheid vom 2.12.2016 zu GZ: SBL1-V-164/038 wird in seinem gesamten Inhalt nach aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung angefochten. In diesem Zusammenhang wurde mit dem Kostenbescheid die nunmehr angelaufenen Kosten im Zusammenhang der Ersatzvornahme durch die Firma *** eGen in der Höhe von € 242,28 dem Einschreiter auferlegt. In diesem Zusammenhang wird der Kostenbescheide dem Grunde und der Höhe nach zur Gänze bestritten, insbesondere deswegen, da das dem Kostenbescheid zugrunde liegende Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs zu GZ: SBL1-V-164/038 mangelhaft ist, da die Behauptung der Behörde, der Einschreiter wäre der Adressat der Bescheide unrichtig und unzulässig ist. Dabei handelt es sich um eine reine Rechtfrage hinsichtlich der Passivlegitimation, welche jedoch seitens der Behörde unbeachtet blieb, da mit dem Beschluss des Bezirksgerichtes Scheibbs vom 21.6.2012 zu GZ 4 A 264/11g die Verwaltung und die Benützung entzogen wurde. Es wurde als Nachlasseparationskuratorin Frau Mag. Sylvia Fahrenberger eingesetzt, welche nunmehr aufgrund dieses Beschlusses alleine über den Nachlass verfügungsberechtigt ist. Dieser Beschluss ist rechtskräftig. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Scheibbs vom 10.12.2015, zu GZ 4 A 264/11g wurde festgestellt, dass hinsichtlich der Grundstücke des Nachlasses die Separationskuratorin nur insoweit zuständig ist, als Maßnahmen zur Schlägerung den Verkauf von nicht schadhaften Stammholz und die Vereinnahmung des daraus erfließenden Erlöses zu ergreifen sind. Gegen diesen Beschluss wurde seitens des Einschreiters ein Wiedereinsetzungsantrag sowie auch ein Rekurs eingebracht, insbesondere deswegen, da die Zustellung rechswidrig erfolgt ist und daher in diesen Instanzen ein Verfahren anhängig ist. Es ist daher davon auszugehen, dass der Bescheid der Kassation zu verfallen hat, insbesondere deswegen, da diese Zuständigkeitsproblematik bzw. Zustellfehler seitens der Erstbehörde nicht berücksichtigt wurde und auch den Wiedereinsetzungsantrag sowie auch das eingebrachte Rechtsmittel des Einschreiters dazu führt, dass derzeit die Sache noch nicht zur Gänze entschieden ist. Da es sich hiebei um eine wesentliche Rechtsfrage handelt, die in Bezug auf die Legitimation und sohin die Parteistellung des Einschreiters in diesem Verfahren klärt, hätte daher die Behörde sich vor Erlassung des Bescheides auch mit dieser Thematik als Vorfrage auseinandersetzen müssen. Es hat daher nunmehr der Bescheid der Kassation zu verfallen. Auch haben Form und Inhalt des Bescheides den Vorschriften des AVG zu entsprechen. Der Spruch hat die in der Verhandlung stehender Angelegenheiten und alle die die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfragen, in möglich getrennter deutlicher Fassung, unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel, zur Gänze zu erledigen. Die Behörde hat in ihrer Begründung lediglich den Beschluss des Bezirksgerichtes Scheibbs zitiert, teilweise angeführt und unterlässt es gänzlich, den sich darauf ergebenden Sachverhalt festzustellen. Dem bekämpften Bescheid ist keine geordnete Sachverhaltsdarstellung zu entnehmen, wobei auch in keiner Weise abgeleitet werden kann, von welchen konkreten Feststellungen die Behörde tatsächlich ausgeht. Die Behörde verstößt daher gravierend gegen die durch das AVG nominierte Gründungspflicht, wonach die Behörde auf alle vorgebrachten Tatsachen und Rechtsausführungen einzugehen hat und ein Verweis auf die Aktenlage nicht genügt. Aufgrund dieser Mangelhaftigkeit hat der bekämpfte Bescheid der Kassation zu verfallen. Weiters hätte die Erstbehörde entsprechend zu berücksichtigen gehabt, dass, selbst wenn nunmehr der rechtswidrige Beschluss, gegen den nunmehr ein Rechtsmittel anhängig ist, des Bezirksgerichtes Scheibbs vom 10.12.2015, als Grundlage für die Legitimation des Einschreiters herangezogen wird, ist auszuführen, dass die nunmehr aufgetragene Ersatzvornahme, nicht durch den Einschreiter durchgeführt werden kann, da ihm gegenüber ein entsprechendes Betretungsverbot ebenfalls verhängt wurde und sohin faktisch er nicht in der Lage ist, den Wald zu durchforsten. Darüber hinaus ist auch anzuführen, dass der Befall des Borkenkäfers nur durch einen längeren Zeitraum hindurch möglich war und zu diesem Zeitpunkt die Nachlassseparatorin für den Wald und auch für die Schädlingsbekämpfung verantwortlich gewesen ist. Darüber hinaus sollte nunmehr davon ausgegangen werden, dass die Rechtsfrage der Rechtmäßigkeit des Beschlusses des Bezirksgerichtes Scheibbs von der Behörde als Vorfrage entschieden wird, auch ein entsprechendes „Käferholz“ einen monetären Wert darstellt, da auch dieses einer entsprechenden Verwertung zugeführt werden kann, welche sohin wiederum in das Aufgabengebiet der Nachlassseparatorin fallen würde. Es ist daher aufgrund dieser Entscheidung, die seitens des Bezirksgerichtes Scheibbs gefällt wurde, von einem rechtsleeren Raum und sohin von einer wesentlichen Rechtsfrage auszugehen, welche zuvor geklärt werden muss, bevor ein Bescheid, welcher von der Erstbehörde gefällt wurde, überhaupt erlassen werden kann. Beweis: PV Beischaffung des Aktes des BG Scheibbs zu 4 A 264/11g Beischaffung des Aktes zu SLB1-V-164/038 der BH Scheibbs Es ist daher auch hinsichtlich des Kostenbescheides davon auszugehen, dass der Adressat dieses Bescheides nur die Nachlasssepartionskuratorin ist, da die auch für die Vernachlässigung und Nichtdurchführung der entsprechenden „Säuberungsarbeiten“ im Wald einzustehen hat. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass dieser nunmehr erlassene Kostenbescheid derzeit dem Grunde nach aufgrund der bereits oben ausgeführten Nichtklärung der Vorfrage jedenfalls der Kassation zu verfallen hat.“ Nach Einleitung und Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde über diese Vorstellung mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom
  2. Jänner 2017, SBL1-V-164/038, entschieden. Die belangte Behörde hat mit diesem Bescheid Folgendes ausgesprochen: „Die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs beauftragt Sie erneut, die bereits mit Kostenbescheid vom
  3. Dezember 2016, Zl. SBL1-V-164/038, vorgeschriebenen Kosten für folgende Amtshandlungen, die in diesem Verfahren für Sie durchgeführt wurden, zu tragen: → Ersatzvornahme durch die Firma *** eGen: → Durchführung bekämpfungstechnischer Behandlungsmaßnahmen an 2 Stück vom Borkenkäfer befallenen Holz auf Gst.Nr. ***, KG ***, an 1 Stück auf Gst.Nr. ***, KG ***, und an 1 Stück auf Gst.Nr. ***, KG ***, am 16.9.2016Durchführung bekämpfungstechnischer Behandlungsmaßnahmen an 2 Stück vom Borkenkäfer befallenen Holz auf Gst.Nr. ***, KG ***, an 1 Stück auf , Gst.Nr. ***, KG ***, und an 1 Stück auf Gst.Nr. ***, KG ***, am 16.9.2016 Sonstige Barauslagen Rechnungsnr. 316S4020844 Euro 200,88 Kommissionsgebühren 1 Amtsorgan 3/2 Stunden Euro 41,40 Summe Euro 242,28 Für die Vorstellung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom
  4. Juli 2016, Zl. SBL1-V-164/038, ist eine Gebühr in der Höhe von € 14,30 zu bezahlen. Zahlungsfrist: Der vorgeschriebene Betrag ist sofort wie unten angeführt auf das Konto der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs bei der Raiffeisenbank Region Eisenwurzen, BIC RLNWATWW939, IBAN AT593293900000544510, zu überweisen und hierbei ist folgender Verwendungszweck anzugeben: Betrag: € 242,28 Zahlungszweck: (bei Einzahlung mit Telebanking unbedingt erforderlich) LVwG-AV-218/001-2017 Wird diese Zahlungsfrist nicht eingehalten, müssen Sie damit rechnen, dass dieser Kostenbescheid vollstreckt wird. Rechtsgrundlagen §§ 57, 59, 76 bis 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG§ 13 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG,Paragraphen 57, 59, 76 bis 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Paragraph 13, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, § 59 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes“Paragraph 59, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes“ Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht, vertreten durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, Beschwerde erhoben. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass ihm mit Beschluss des Bezirksgerichtes Scheibbs vom 21.06.2012, GZ 4 A 264/11g, die Verwaltung und Benützung der Grundstücke entzogen worden sei. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Scheibbs vom 10.12.2015, GZ 4 A 264/11g, sei festgestellt worden, dass hinsichtlich der Grundstücke des Nachlasses die Separationskuratorin nur insoweit zuständig sei, als Maßnahmen zur Schlägerung den Verkauf von nicht schadhaften Stammholz und die Vereinnahmung des daraus erfließenden Erlöses zu ergreifen seien. Gegen diesen Beschluss habe der Beschwerdeführer einen Wiedereinsetzungsantrag sowie Rekurs eingebracht. Da es sich dabei um eine wesentliche Vorfrage handle, insbesondere in Bezug auf die Legitimation und Parteistellung habe der Bescheid der Kassation zu verfallen. Darüber hinaus sei die Nachlassseperatorin für den Wald und auch die Schädlingsbekämpfung verantwortlich. Auch ein entsprechendes „Käferholz“ stelle einen monetären Wert dar und somit wieder in den Aufgabenbereich der Nachlassseperatorin falle. Auch sei in einem ähnlich gelagerten Fall zur Zahl SBL1-V-164/055, ein Bescheid über die Anordnung der Ersatzvornahme vom 30.9.2016 aufgehoben worden. Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht, vertreten durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, Beschwerde erhoben. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass ihm mit Beschluss des Bezirksgerichtes Scheibbs vom 21.06.2012, GZ 4 A 264/11g, die Verwaltung und Benützung der Grundstücke entzogen worden sei. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Scheibbs vom 10.12.2015, GZ 4 A 264/11g, sei festgestellt worden, dass hinsichtlich der Grundstücke des Nachlasses die Separationskuratorin nur insoweit zuständig sei, als Maßnahmen zur Schlägerung den Verkauf von nicht schadhaften Stammholz und die Vereinnahmung des daraus erfließenden Erlöses zu ergreifen seien. Gegen diesen Beschluss habe der Beschwerdeführer einen Wiedereinsetzungsantrag sowie Rekurs eingebracht. Da es sich dabei um eine wesentliche Vorfrage handle, insbesondere in Bezug auf die Legitimation und Parteistellung habe der Bescheid der Kassation zu verfallen. Darüber hinaus sei die Nachlassseperatorin für den Wald und auch die Schädlingsbekämpfung verantwortlich. Auch ein entsprechendes „Käferholz“ stelle einen monetären Wert dar und somit wieder in den Aufgabenbereich der Nachlassseperatorin falle. Auch sei in einem ähnlich gelagerten Fall zur Zahl , SBL1-V-164/055, ein Bescheid über die Anordnung der Ersatzvornahme vom 30.9.2016 aufgehoben worden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 44 Abs. 1 VwGVG am
  5. März 2017 und
  6. April 2017 eine gemeinsame (verbunden mit den Verfahren LVwG-AV-968-2016, LVwG-AV-966-2016 und LVwG-S-2579/002-2016) öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde der Beschwerdeführer und der Zeuge TS einvernommen sowie in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurde, eingesehen. Ebenso wurde ein forstfachlicher Amtssachverständiger beigezogen.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des , Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG am
  7. März 2017 und
  8. April 2017 eine gemeinsame (verbunden mit den Verfahren LVwG-AV-968-2016, LVwG-AV-966-2016 und , LVwG-S-2579/002-2016) öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde der Beschwerdeführer und der Zeuge TS einvernommen sowie in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurde, eingesehen. Ebenso wurde ein forstfachlicher Amtssachverständiger beigezogen. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens konnte nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen angesehen werden: Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs (in der Folge: belangte Behörde) vom
  9. Juli 2016, SBL1-V-164/038, wurde Herr LW (in der Folge: Beschwerdeführer)

§ 172Abs. 6 lit. c i

Vm §§ 43 bis 45 Forstgesetz 1975 verpflichtet bis spätestens

  1. Juli 2016 auf Grundstück ***, KG ***, und Grundstück ***, KG ***, bei je einem Stück und auf dem Grundstück ***, KG ***, bei 2 Stück forstlichen vom Borkenkäfer befallenen Holzgewächse bekämpfungstechnische Behandlungsmaßnahmen durchzuführen.Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs (in der Folge: belangte Behörde) vom
  2. Juli 2016, SBL1-V-164/038, wurde Herr LW (in der Folge: Beschwerdeführer)

Paragraph 172, Absatz 6, Litera c, in Verbindung mit Paragraphen 43 bis 45 Forstgesetz 1975 verpflichtet bis spätestens 15. Juli 2016 auf Grundstück ***, KG ***, und Grundstück ***, KG ***, bei je einem Stück und auf dem Grundstück ***, KG ***, bei 2 Stück forstlichen vom Borkenkäfer befallenen Holzgewächse bekämpfungstechnische Behandlungsmaßnahmen durchzuführen. Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Vorstellung erhoben. Die belangte Behörde hat unmittelbar nach Erhebung der Vorstellung ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Der Mandatsbescheid ist daher nicht außer Kraft getreten. Das nach Erhebung einer Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid - der

§ 57Abs.

2 AVG nur bei Vorschreibung einer Geldleistung aufschiebende Wirkung zukommt - durchzuführende Ermittlungsverfahren dient dazu, um auf Grundlage des unter Wahrung des Parteiengehörs ermittelten Sachverhaltes in der Weise bescheidmäßig neu zu entscheiden, dass ausgesprochen wird, ob das Mandat aufrecht bleibt, behoben (beseitigt) oder abgeändert wird. Prozessgegenstand des Verfahrens über die Vorstellung ist somit das erlassene Mandat; dieses ist in jeder Richtung, d.h. in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie auf die zweckmäßige Ermessensübung, zu überprüfen. Der über die Vorstellung erlassene Bescheid ist nach den allgemeinen Regeln über das Beschwerdeverfahren mit Beschwerde bekämpfbar. (vgl. auch VwGH vom 10.10.2003, 2002/18/0241) Das nach Erhebung einer Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid - der

Paragraph 57, Absatz 2, AVG nur bei Vorschreibung einer Geldleistung aufschiebende Wirkung zukommt - durchzuführende Ermittlungsverfahren dient dazu, um auf Grundlage des unter Wahrung des Parteiengehörs ermittelten Sachverhaltes in der Weise bescheidmäßig neu zu entscheiden, dass ausgesprochen wird, ob das Mandat aufrecht bleibt, behoben (beseitigt) oder abgeändert wird. Prozessgegenstand des Verfahrens über die Vorstellung ist somit das erlassene Mandat; dieses ist in jeder Richtung, d.h. in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie auf die zweckmäßige Ermessensübung, zu überprüfen. Der über die Vorstellung erlassene Bescheid ist nach den allgemeinen Regeln über das Beschwerdeverfahren mit Beschwerde bekämpfbar. vergleiche auch VwGH vom 10.10.2003, 2002/18/0241) Dies hat die belangte Behörde auch mit Bescheid vom 19. August 2016, SBL1-V-164/038, wahrgenommen. In diesem Bescheid wurde ebenfalls die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde (

§ 13Abs. 2 Vw

GVG – wegen Gefahr im Verzug) ausgeschlossen. Hingewiesen wird, dass die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom

  1. April 2017, LVwG-AV-968/001-2016, den forstpolizeilichen Auftrag betreffend abgewiesen wurde.Dies hat die belangte Behörde auch mit Bescheid vom
  2. August 2016, , SBL1-V-164/038, wahrgenommen. In diesem Bescheid wurde ebenfalls die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde (

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG – wegen Gefahr im Verzug) ausgeschlossen. Hingewiesen wird, dass die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom

  1. April 2017, LVwG-AV-968/001-2016, den forstpolizeilichen Auftrag betreffend abgewiesen wurde. Seitens des Beschwerdeführers wurden keine bekämpfungstechnischen Behandlungsmaßnahmen gesetzt. Mit Schreiben der belangten Behörde vom
  2. August 2016, SBL1-V-164/038, wurde dem Beschwerdeführer die Anordnung der Ersatzvornahme angedroht. Mit Bescheid der belangten Behörde vom
  3. September 2016, SBL1-V-164/038, wurde die Anordnung der Ersatzvornahme verfügt. Dieser Bescheid ist der Aktenlage nach in Rechtskraft erwachsenMit Schreiben der belangten Behörde vom
  4. August 2016, SBL1-V-164/038, wurde dem Beschwerdeführer die Anordnung der Ersatzvornahme angedroht. , Mit Bescheid der belangten Behörde vom
  5. September 2016, SBL1-V-164/038, wurde die Anordnung der Ersatzvornahme verfügt. Dieser Bescheid ist der Aktenlage nach in Rechtskraft erwachsen Die Ersatzvornahme wurde seitens der belangten Behörde am 16.09.2016 vom Maschinenring durch Herrn TK vorgenommen. Dafür wurden der belangten Behörde durch die *** eGen mit Rechnung vom 20.9.2016, 316S4020844, € 200,88 in Rechnung gestellt. Dieser Betrag wurde seitens der belangten Behörde mit 28.9.2016, nach Auszahlungsanordnung vom 27.9.2016, ausbezahlt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 76 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet:Paragraph 76, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet: „

(1)Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.„
(1)Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des Paragraph 52, Absatz 3, hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.
(2)Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.
(3)Treffen die Voraussetzungen der vorangehenden Absätze auf mehrere Beteiligte zu, so sind die Auslagen auf die einzelnen Beteiligten angemessen zu verteilen.
(4)Ist eine Amtshandlung nicht ohne größere Barauslagen durchführbar, so kann die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, zum Erlag eines entsprechenden Vorschusses verhalten werden.
(5)Die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind – falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben – von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat.“
(5)Die Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach Paragraph 17 a, erwachsen, sowie die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehenden Gebühren sind – falls hiefür nicht die Beteiligten des Verfahrens aufzukommen haben – von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen die Behörde in der Angelegenheit gehandelt hat.“ § 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) lautet:Paragraph 4, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) lautet: „
(1)Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.
(2)Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.“ § 11 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) lautet:Paragraph 11, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) lautet: „
(1)Die Kosten der Vollstreckung fallen dem Verpflichteten zur Last und sind

§ 3einzutreiben.„

(1)Die Kosten der Vollstreckung fallen dem Verpflichteten zur Last und sind

Paragraph 3, einzutreiben.

(2)Wurde die Vollstreckung

§ 1aAbs.

2 auf Antrag des Berechtigten (betreibender Gläubiger) eingeleitet, so sind die Kosten im Fall der Uneinbringlichkeit von diesem zu tragen. Hierüber ist von der Vollstreckungsbehörde nach dem AVG zu entscheiden.

(2)Wurde die Vollstreckung

Paragraph eins a, Absatz 2, auf Antrag des Berechtigten (betreibender Gläubiger) eingeleitet, so sind die Kosten im Fall der Uneinbringlichkeit von diesem zu tragen. Hierüber ist von der Vollstreckungsbehörde nach dem AVG zu entscheiden.

(3)Wenn die Vollstreckungsbehörde im Fall einer Ersatzvornahme Leistungen erbringt, für die der Verpflichtete, würden sie durch einen von der Behörde beauftragten Dritten erbracht, Barauslagen zu ersetzen hätte, so zählt zu den Kosten auch ein angemessener Beitrag zum Personal- und Sachaufwand der Vollstreckungsbehörde. Dieser darf 10% der bei der Vollstreckung im übrigen anfallenden Barauslagen nicht übersteigen.
(4)Soweit der Verpflichtete die Kosten der Vollstreckung für Maßnahmen nach § 4 nicht vor der Durchführung der Ersatzvornahme entrichtet hat (§ 4 Abs. 2) und die Durchführung der Ersatzvornahme unaufschiebbar ist, zählen zu den Kosten der Vollstreckung auch angemessene Finanzierungskosten, die ab dem Zeitpunkt entstanden sind, in dem die Behörde in Vorlage getreten ist. Diese Kosten sind jedenfalls angemessen, wenn sie jährlich den jeweils geltenden Basiszinssatz um nicht mehr als 2% übersteigen. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Erlassung der Vollstreckungsverfügung.„
(4)Soweit der Verpflichtete die Kosten der Vollstreckung für Maßnahmen nach Paragraph 4, nicht vor der Durchführung der Ersatzvornahme entrichtet hat (Paragraph 4, Absatz 2,) und die Durchführung der Ersatzvornahme unaufschiebbar ist, zählen zu den Kosten der Vollstreckung auch angemessene Finanzierungskosten, die ab dem Zeitpunkt entstanden sind, in dem die Behörde in Vorlage getreten ist. Diese Kosten sind jedenfalls angemessen, wenn sie jährlich den jeweils geltenden Basiszinssatz um nicht mehr als 2% übersteigen. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Erlassung der Vollstreckungsverfügung.„ Der VwGH judiziert, dass § 76 Abs. 2 (letzter Satz) AVG dann nicht anwendbar ist, wenn die Tragung der der Behörde erwachsenen Barauslagen durch eine Sondervorschrift geregelt ist. Eine solche „Sonderregelung“ (vgl Werner, JBl 1954, 294; ferner Thienel 4 575) findet sich nach seiner Rechtsprechung in Ansehung der Barauslagen, die anlässlich der Vollstreckung eines behördlichen Beseitigungsauftrags durch die (Vorbereitung der) Ersatzvornahme entstanden sind, in „§§ 11 und 3 VVG“ (VwSlg 1569 A/1950; VwGH 17.12.1951, 2276/50; 20.3.2003, 2002/07/0118; 09.04.2013, 2011/04/0048).Der VwGH judiziert, dass Paragraph 76, Absatz 2, (letzter Satz) AVG dann nicht anwendbar ist, wenn die Tragung der der Behörde erwachsenen Barauslagen durch eine Sondervorschrift geregelt ist. Eine solche „Sonderregelung“ vergleiche Werner, JBl 1954, 294; ferner Thienel 4 575) findet sich nach seiner Rechtsprechung in Ansehung der Barauslagen, die anlässlich der Vollstreckung eines behördlichen Beseitigungsauftrags durch die (Vorbereitung der) Ersatzvornahme entstanden sind, in „§§ 11 und 3 VVG“ (VwSlg 1569 A/1950; VwGH 17.12.1951, 2276/50; 20.3.2003, 2002/07/0118; 09.04.2013, 2011/04/0048). Zwar sind die von der Behörde im Rahmen der Ersatzvornahme beauftragten Unternehmen auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages tätig geworden (siehe allgemein dazu etwa VwGH vom
  1. März 2002, 2000/10/0015, mwH). Das ändert aber nichts daran, dass die für die Behörde dadurch anfallenden Barauslagen nicht zivilrechtlich einzuklagen, sondern dem Verpflichteten hoheitlich - mittels Bescheid - vorzuschreiben sind. Eine Verjährung des öffentlich-rechtlichen Anspruchs auf Ersatz der aus einer Ersatzvornahme resultierenden Kosten ist nicht vorgesehen (vgl. VwGH vom
  2. Mai 2011, 2008/07/0010,
  3. Jänner 1996, 95/10/0066;
  4. Oktober 2013, 2010/04/0024).Zwar sind die von der Behörde im Rahmen der Ersatzvornahme beauftragten Unternehmen auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages tätig geworden (siehe allgemein dazu etwa VwGH vom
  5. März 2002, 2000/10/0015, mwH). Das ändert aber nichts daran, dass die für die Behörde dadurch anfallenden Barauslagen nicht zivilrechtlich einzuklagen, sondern dem Verpflichteten hoheitlich - mittels Bescheid - vorzuschreiben sind. Eine Verjährung des öffentlich-rechtlichen Anspruchs auf Ersatz der aus einer Ersatzvornahme resultierenden Kosten ist nicht vorgesehen vergleiche VwGH vom
  6. Mai 2011, 2008/07/0010,
  7. Jänner 1996, 95/10/0066;
  8. Oktober 2013, 2010/04/0024). Zur Durchführung einer Ersatzvornahme nach § 4 VVG und den dabei auflaufenden Kosten ist zunächst allgemein Folgendes festzuhalten:Zur Durchführung einer Ersatzvornahme nach Paragraph 4, VVG und den dabei auflaufenden Kosten ist zunächst allgemein Folgendes festzuhalten: Wie der Verwaltungsgerichtshof (vgl. auch VwGH vom
  9. Oktober 2013, 2010/04/0024) wiederholt ausgesprochen hat, trägt der Verpflichtete in den Anwendungsfällen des § 4 Abs. 1 VVG insoweit das Risiko erhöhter Aufwendungen, als er es als Folge seiner Säumnis hinnehmen muss, wenn die Kosten der Vollstreckung im Weg der Ersatzvornahme für nach dem Titelbescheid erforderliche und auch tatsächlich verrichteten Arbeiten insgesamt sich auf einen höheren Betrag belaufen, als dies der Fall gewesen wäre, wenn sich die Notwendigkeit eines behördlichen Einschreitens nicht ergeben hätte (vgl. dazu etwa VwGH vom
  10. November 2010, Zl. 2010/07/0119, mwN). Eine Verpflichtung der Partei zum Ersatz der Kosten einer Ersatzvornahme kann etwa dann nicht angenommen werden, wenn es in Ansehung der verrechneten Arbeiten an einer zureichenden Deckung im Titelbescheid fehlt, wenn die dem Verpflichteten in Rechnung gestellte Leistung von dem durch die Behörde herangezogenen Gewerbetreibenden nicht erbracht worden ist oder der Verpflichtete den Nachweis erbringt, dass die ihm angerechneten Kosten der Ersatzvornahme unangemessen hoch sind (vgl. VwGH vom
  11. Juli 2007, Zl. 2006/05/0085). Eine Verpflichtung der Behörde, eine Ersatzvornahme für die beschwerdeführende Partei so kostengünstig als möglich zu gestalten, ist im Gesetz nicht vorgesehen (vgl. VwGH Erkenntnis vom
  12. April 2005, Zl. 2003/05/0238).Wie der Verwaltungsgerichtshof vergleiche auch VwGH vom
  13. Oktober 2013, 2010/04/0024) wiederholt ausgesprochen hat, trägt der Verpflichtete in den Anwendungsfällen des Paragraph 4, Absatz eins, VVG insoweit das Risiko erhöhter Aufwendungen, als er es als Folge seiner Säumnis hinnehmen muss, wenn die Kosten der Vollstreckung im Weg der Ersatzvornahme für nach dem Titelbescheid erforderliche und auch tatsächlich verrichteten Arbeiten insgesamt sich auf einen höheren Betrag belaufen, als dies der Fall gewesen wäre, wenn sich die Notwendigkeit eines behördlichen Einschreitens nicht ergeben hätte vergleiche , dazu etwa VwGH vom
  14. November 2010, Zl. 2010/07/0119, mwN). Eine Verpflichtung der Partei zum Ersatz der Kosten einer Ersatzvornahme kann etwa dann nicht angenommen werden, wenn es in Ansehung der verrechneten Arbeiten an einer zureichenden Deckung im Titelbescheid fehlt, wenn die dem Verpflichteten in Rechnung gestellte Leistung von dem durch die Behörde herangezogenen Gewerbetreibenden nicht erbracht worden ist oder der Verpflichtete den Nachweis erbringt, dass die ihm angerechneten Kosten der Ersatzvornahme unangemessen hoch sind vergleiche , VwGH vom
  15. Juli 2007, Zl. 2006/05/0085). Eine Verpflichtung der Behörde, eine Ersatzvornahme für die beschwerdeführende Partei so kostengünstig als möglich zu gestalten, ist im Gesetz nicht vorgesehen vergleiche , VwGH Erkenntnis vom
  16. April 2005, Zl. 2003/05/0238). Der Verpflichtete kann im Verfahren nach § 11 VVG Einwendungen nur unter dem Gesichtspunkt erheben, dass die vorgeschriebenen Kosten unverhältnismäßig hoch sind, wofür er allerdings den Beweis erbringen muss, oder dass die durchgeführten Arbeiten über die Leistung, die von ihm zu erbringen gewesen wäre, unbegründeter Weise hinaus gegangen seien. Nicht hingegen kann er Einwendungen unter dem Gesichtspunkt erheben, auf welchem Weg die Bewerkstelligung der mangelnden Leistung veranlasst wurde, weil der Vollstreckungsbehörde diesbezüglich freie Beschlussfassung zusteht (siehe VwGH vom
  17. März 2009, Zl. 2008/07/0124). Die Behörde hat bei der Auswahl der Gewerbetreibenden zur Durchführung einer Ersatzvornahme freie Hand, dem Verpflichteten steht kein Mitspracherecht zu (siehe VwGH vom
  18. März 2002, Zl. 2000/10/0015, mwN).Der Verpflichtete kann im Verfahren nach Paragraph 11, VVG Einwendungen nur unter dem Gesichtspunkt erheben, dass die vorgeschriebenen Kosten unverhältnismäßig hoch sind, wofür er allerdings den Beweis erbringen muss, oder dass die durchgeführten Arbeiten über die Leistung, die von ihm zu erbringen gewesen wäre, unbegründeter Weise hinaus gegangen seien. Nicht hingegen kann er Einwendungen unter dem Gesichtspunkt erheben, auf welchem Weg die Bewerkstelligung der mangelnden Leistung veranlasst wurde, weil der Vollstreckungsbehörde diesbezüglich freie Beschlussfassung zusteht (siehe VwGH vom
  19. März 2009, Zl. 2008/07/0124). Die Behörde hat bei der Auswahl der Gewerbetreibenden zur Durchführung einer Ersatzvornahme freie Hand, dem Verpflichteten steht kein Mitspracherecht zu (siehe VwGH vom
  20. März 2002, Zl. 2000/10/0015, mwN). Aus der verbalen Spruchumschreibung des angefochtenen Bescheides ergab sich eindeutig, dass die Behörde die Kosten der Ersatzvornahme in der Höhe von € 200,88 dem Beschwerdeführer vorschreiben wollte. Es war daher die Rechtsnorm (auf § 11 VVG) richtig zu stellen.Aus der verbalen Spruchumschreibung des angefochtenen Bescheides ergab sich eindeutig, dass die Behörde die Kosten der Ersatzvornahme in der Höhe von € 200,88 dem Beschwerdeführer vorschreiben wollte. Es war daher die Rechtsnorm (auf Paragraph 11, VVG) richtig zu stellen. Die Kommissionsgebühren waren nicht vorzuschreiben, da es sich – wie die belangte Behörde bereits im Mandatsbescheid (Begründung) ausführte – dabei um jene Kommissionsgebühren handelte, die bereits mit Bescheiden der belangten Behörde vom 5.7.2016 sowie vom 19.8.2016, Zl. SBL1-V-164/038, vorgeschrieben wurden. Derartig bereits vorgeschriebene Gebühren sind nicht erneut (ein weiteres Mal) vorzuschreiben. Ergänzend wird hinsichtlich des Einwandes, dass der Beschwerdeführer nicht zu verpflichten sei, weil eine Separationskuratorin bestellt sei, ausgeführt: Der Beschwerdeführer ist außerbücherlicher Eigentümer der gegenständlichen Grundstücke. Nach Auskunft des Bezirksgerichtes Scheibbs wurde Frau Mag. Silvia Fahrenberger, Rechtsanwältin in ***, als Separationskuratorin in der gegenständlichen Verlassenschaftsangelegenheit der 2011 verstorbenen Mutter des Beschwerdeführers, Frau MW, bestellt. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Scheibbs vom 10.12.2015, Zl 4A 254/11g-129, wurde über Antrag der Separationskuratorin hinsichtlich der gegenständlichen Waldgrundstücke ua. Folgendes festgestellt: „Die Separationskuratorin ist im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des auf diesen Liegenschaften befindlichen Waldes nur insoweit zuständig, als Maßnahmen zur Schlägerung, den Verkauf von nicht schadhaftem oder abgestorbenem (morschen) Stammholz und die Vereinnahmung von daraus erfließenden Erlösen zu ergreifen sind“. Begründend wurde hiezu im zuletzt genannten Beschluss u.a. Folgendes ausgeführt: „Was nun die Bewirtschaftung des auf den Liegenschaften befindlichen Waldes angeht, ist unter der Prämisse des Sicherungszweckes der Nachlassabsonderung und unter Beachtung der Grundsätze der klassischen Sachhaftung durch Pfandbestellung zu beachten, dass sich ein Pfandrecht auf alle zu dem freien Eigentum des Verpfänders gehörigen Teile (§ 457 ABGB) erstreckt und daher das Pfandrecht auch unselbständige Bestandteile einer Sache erfasst. In diesem Sinne sind daher Bäume, sofern sie nicht geschlagen sind, Teile der als unbewegliche Sache anzusehenden Liegenschaft (§295 ABGB). Wird nun die Separation des Nachlasses bewilligt und fallen in diesen Liegenschaften, so sind auch alle damit verbundenen Bestandteile, die sich im Zeitpunkt der Bewilligung darauf befunden haben, Teile der Separationsmasse und damit Bestandteile des den Separationsgläubigern zur Verfügung stehenden Befriedigungsfonds. Die Entfernung von stehenden bäumen (Stammholz) stellt einen substanziellen Eingriff in die Haftungsgrundlage für die Absonderungsgläubiger dar und ist, sofern es sich nicht um schadhaftes oder abgestorbenes Holz handelt, geeignet, den Liegenschaftswert und damit den Wert des Befriedigungsfonds zu schmälern. Die Entscheidung, Bäume zu fällen (und das als Verkaufserlös erzielte Surrogat dem Haftungsfond der Separationsgläubiger zuzuführen (= Verhinderung der Vermengung mit dem Erbenvermögen) sowie allfällige, forstrechtlich notwendige Wiederbewaldungsmaßnahmen durchzuführen) kommt daher ausschließlich der Separationskuratorin zu.“„Was nun die Bewirtschaftung des auf den Liegenschaften befindlichen Waldes angeht, ist unter der Prämisse des Sicherungszweckes der Nachlassabsonderung und unter Beachtung der Grundsätze der klassischen Sachhaftung durch Pfandbestellung zu beachten, dass sich ein Pfandrecht auf alle zu dem freien Eigentum des Verpfänders gehörigen Teile (Paragraph 457, ABGB) erstreckt und daher das Pfandrecht auch unselbständige Bestandteile einer Sache erfasst. In diesem Sinne sind daher Bäume, sofern sie nicht geschlagen sind, Teile der als unbewegliche Sache anzusehenden Liegenschaft (§295 ABGB). Wird nun die Separation des Nachlasses bewilligt und fallen in diesen Liegenschaften, so sind auch alle damit verbundenen Bestandteile, die sich im Zeitpunkt der Bewilligung darauf befunden haben, Teile der Separationsmasse und damit Bestandteile des den Separationsgläubigern zur Verfügung stehenden Befriedigungsfonds. Die Entfernung von stehenden bäumen (Stammholz) stellt einen substanziellen Eingriff in die Haftungsgrundlage für die Absonderungsgläubiger dar und ist, sofern es sich nicht um schadhaftes oder abgestorbenes Holz handelt, geeignet, den Liegenschaftswert und damit den Wert des Befriedigungsfonds zu schmälern. Die Entscheidung, Bäume zu fällen (und das als Verkaufserlös erzielte Surrogat dem Haftungsfond der Separationsgläubiger zuzuführen (= Verhinderung der Vermengung mit dem Erbenvermögen) sowie allfällige, forstrechtlich notwendige Wiederbewaldungsmaßnahmen durchzuführen) kommt daher ausschließlich der Separationskuratorin zu.“ Dieser Beschluss ist nach Auskunft des Bezirksgerichtes Scheibbs rechtskräftig. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer selbst ausführte, dass er einen Wiedereinsetzungsantrag einbrachte. Das BG Scheibbs teilte der belangten Behörde mit Schreiben vom 29.02.2016 mit, dass „sich die Zuständigkeit der Separationskuratorin nicht auf die Schlägerung und Entfernung von (etwa durch Käferbefall) schadhaftem Holz erstrecke. Der oben angeführte Beschluss des Bezirksgerichts vom 10.12.2015 sei nur im Innenverhältnis zwischen Gericht, Kuratorin und dem Erben bindend und ändere nichts an der gesetzlichen Verpflichtung des Waldeigentümers

§ 44Abs. 1 und 2 Forst

G. zur Ergreifung von Maßnahmen bei Schädlingsbefall oder gefahrdrohender Schädlingsvermehrung.“Das BG Scheibbs teilte der belangten Behörde mit Schreiben vom 29.02.2016 mit, dass „sich die Zuständigkeit der Separationskuratorin nicht auf die Schlägerung und Entfernung von (etwa durch Käferbefall) schadhaftem Holz erstrecke. Der oben angeführte Beschluss des Bezirksgerichts vom 10.12.2015 sei nur im Innenverhältnis zwischen Gericht, Kuratorin und dem Erben bindend und ändere nichts an der gesetzlichen Verpflichtung des Waldeigentümers

Paragraph 44, Absatz eins und 2 ForstG. zur Ergreifung von Maßnahmen bei Schädlingsbefall oder gefahrdrohender Schädlingsvermehrung.“ Rechtlich ist daher aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich festzuhalten, dass somit zweifelsfrei der Beschwerdeführer als Waldeigentümer – auch im Hinblick auf den klaren Gesetzeswortlaut des Forstgesetzes 1975 – berechtigt Adressat des gegenständlichen (forstpolizeilichen) Auftrages nach § 172 Abs. 6 (in Verbindung mit § 44 Abs. 2) Forstgesetzes 1975 war.Rechtlich ist daher aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich festzuhalten, dass somit zweifelsfrei der Beschwerdeführer als Waldeigentümer – auch im Hinblick auf den klaren Gesetzeswortlaut des Forstgesetzes 1975 – berechtigt Adressat des gegenständlichen (forstpolizeilichen) Auftrages nach Paragraph 172, Absatz 6, (in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz 2,) Forstgesetzes 1975 war. Auch ist die Anordnung der Ersatzvornahme (diese war auch rechtens, da auf Grund der Gefahr im Verzug und dem damit verbundenen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Vorstellung bzw. der Beschwerde) mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen. Der forstpolizeiliche Auftrag war (Gefahr in Verzug und Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Rechtsmittel) vollstreckbar. Dieser ist zwischenzeitlich auch durch Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich bestätigt, sodass die darauf aufbauenden Vollstreckungshandlungen nicht – wie seitens des Beschwerdeführers ausgeführt – bereits mangels Rechtskraft des forstpolizeilichen Auftrages zu beheben waren. Der seitens des Beschwerdeführers angeführte vergleichbare Fall lag entsprechend der Entscheidung (Begründung) des LVwG NÖ insofern anders, als in diesem Fall der Mandatsbescheid nach Darlegung des Gerichtes – mangels Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach Erhebung der Vorstellung – außer Kraft getreten sei. Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.218.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.