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{'item': 'LVwG-AV-360/001-2017'}

Obsah (10)§ 28§ 25a§ 3§ 47§ 45§ 49§ 13§ 8Art. 130§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.04.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-360/001-2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin

§ 28Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) insofern Folge gegeben, als der Bescheid des Magistrates der Stadt St. Pölten vom 27.02.2017, GZ. PJ3-B-1594/003, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Magistrat der Stadt St. Pölten zurückverwiesen wird.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als der Bescheid des Magistrates der Stadt , St. Pölten vom 27.02.2017, GZ. PJ3-B-1594/003, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Magistrat der Stadt St. Pölten zurückverwiesen wird. 2. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung: Mit Bescheid des Magistrates der Stadt St. Pölten (im Folgenden Behörde) vom

  1. Februar 2017, Zl. PJ3-B-1594/003, wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes vom 19 Dezember 2016, bei der Behörde am
  2. Dezember 2016 eingelangt, abgelehnt. Begründend dazu wurde zusammengefasst festgestellt, dass den Beschwerdeführern bereits mit Bescheid der Behörde vom
  3. April 2016, Zl. PJ3-B-1594/003, Bedarfsorientierte Mindestsicherung bis
  4. April 2017 gewährt worden sei. Es könne jetzt noch nicht überprüft werden, ob nach Ende dieser Befristung noch Hilfsbedürftigkeit vorliege. Eine Prognose der Hilfsbedürftigkeit sei nicht möglich, da sich die Einkommens- und Familiensituation durch viele Faktoren verändern könne, welche eine mögliche Hilfsbedürftigkeit nach dem NÖ MSG nicht mehr begründen, wie z.B. eine Arbeitsaufnahme, Änderung der Anzahl der Familienmitglieder in der Haushaltsgemeinschaft, uvm. Zusätzlich können die aktuellen Vermögensnachweise und das Einkommen (z.B. Girokontoauszüge der letzten drei Monate, Sparbücher, Bausparvertrag, Grundbuchauszüge) zum möglichen Anspruchsbeginn der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht überprüft werden, da dieser in der Zukunft liege. Einkommen und Vermögen seien jedoch maßgeblich für die Bemessung der Höhe der Bedarfsorientierten Mindestsicherung.Begründend dazu wurde zusammengefasst festgestellt, dass den Beschwerdeführern bereits mit Bescheid der Behörde vom
  5. April 2016, , Zl. PJ3-B-1594/003, Bedarfsorientierte Mindestsicherung bis
  6. April 2017 gewährt worden sei. Es könne jetzt noch nicht überprüft werden, ob nach Ende dieser Befristung noch Hilfsbedürftigkeit vorliege. Eine Prognose der Hilfsbedürftigkeit sei nicht möglich, da sich die Einkommens- und Familiensituation durch viele Faktoren verändern könne, welche eine mögliche Hilfsbedürftigkeit nach dem NÖ MSG nicht mehr begründen, wie z.B. eine Arbeitsaufnahme, Änderung der Anzahl der Familienmitglieder in der Haushaltsgemeinschaft, uvm. Zusätzlich können die aktuellen Vermögensnachweise und das Einkommen (z.B. Girokontoauszüge der letzten drei Monate, Sparbücher, Bausparvertrag, Grundbuchauszüge) zum möglichen Anspruchsbeginn der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht überprüft werden, da dieser in der Zukunft liege. Einkommen und Vermögen seien jedoch maßgeblich für die Bemessung der Höhe der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wird von den Beschwerdeführern im Wesentlichen vorgebracht, dass die Familie aus der Russischen Föderation nach Österreich geflohen sei, wo sie als Asylberechtigte anerkannt worden seien und Die Kinder seien 7,5 4 und 2 Jahre und habe das jüngste Kind noch keinen Kindergartenplatz. Sie würden derzeit noch auf Deutschkursplätze warten, wobei sich als besonders problematisch erweise, dass es keine Angebot mit begleitender Kinderbetreuung gebe. Die Beschwerdeführer wohnen gemeinsam auf 60 Quadratmeter in einer Mietwohnung, wobei die Miete 726,-- Euro betrage, inklusive Heizung und Strom rund 900,-- Euro monatlich anfallen würden. Es sei zu befürchten, dass die Beschwerdeführer jedenfalls bis über den 30.4.2017 hinaus, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bis ins Jahr 2018 hilfsbedürftig sein und noch auf die Bedarfsorientierte Mindestsicherung angewiesen sein würden. Vor diesem Hintergrund hätten die Beschwerdeführer am
  7. Dezember 2016 einen Antrag auf Verlängerung der Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gestellt. Daher erschiene auch eine Berufung auf die Übergangsbestimmung des § 43 Abs. 12 NÖ MSG in der geltenden Fassung zweckentsprechend. Die Anwendung der neuen niedrigeren Richtsätze (§§ 11a und 11b NÖ MSG) würden die Beschwerdeführer einen massiven finanziellen Einschnitt bedeuten. Vor diesem Hintergrund hätten die Beschwerdeführer am
  8. Dezember 2016 einen Antrag auf Verlängerung der Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gestellt. Daher erschiene auch eine Berufung auf die Übergangsbestimmung des Paragraph 43, Absatz 12, NÖ MSG in der geltenden Fassung zweckentsprechend. Die Anwendung der neuen niedrigeren Richtsätze (Paragraphen 11 a und 11 b NÖ MSG) würden die Beschwerdeführer einen massiven finanziellen Einschnitt bedeuten. Bei der Begründung des Bescheides übersehe die Behörde, dass § 46 AVG für das Verwaltungsverfahren die Unbeschränktheit der Beweismittel normiere und darüber hinaus aus § 15 Abs. 5 NÖ MSG, welcher mögliche Nachweise für die Antragstellung vorsehe, aus dem Wort „insbesondere“ sich ergebe, dass es sich hierbei um eine demonstrative Aufzählung handle. Bei der Begründung des Bescheides übersehe die Behörde, dass Paragraph 46, AVG für das Verwaltungsverfahren die Unbeschränktheit der Beweismittel normiere und darüber hinaus aus Paragraph 15, Absatz 5, NÖ MSG, welcher mögliche Nachweise für die Antragstellung vorsehe, aus dem Wort „insbesondere“ sich ergebe, dass es sich hierbei um eine demonstrative Aufzählung handle. Darüber hinaus würde in den §§ 17 Abs. 2 und 23 Abs. 1 NÖ MSG den Beschwerdeführern eine Wirkungs- und Anzeigepflicht treffen.Darüber hinaus würde in den Paragraphen 17, Absatz 2 und 23 Absatz eins, NÖ MSG den Beschwerdeführern eine Wirkungs- und Anzeigepflicht treffen. Insgesamt ergebe sich daher daraus, dass der gegenständliche Antrag nicht abzuweisen gewesen wäre, sondern die Behörde entsprechende Ermittlungsschritte setzen hätte müssen. Die Beschwerdeführer beantragten abschließend die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, der Beschwerde stattzugeben, den gegenständlichen Bescheid aufzuheben und Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu gewähren, in eventu den gegenständlichen Bescheid aufzuheben und an die Behörde zur Erlassung eines neuerlichen Bescheides zurückzuverweisen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus: Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um eine Familie aus der Russischen Föderation, welche einen Aufenthaltstitel

§ 3Asylgesetz besitzen und demnach asylberechtigt sind.

Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um eine Familie aus der Russischen Föderation, welche einen Aufenthaltstitel

Paragraph 3, Asylgesetz besitzen und demnach asylberechtigt sind. Die Beschwerdeführer leben gemeinsam in einem Mietobjekt in ***, ***, für welche eine monatliche Miete in der Höhe von € 723,00,-- zu bezahlen ist. Die Beschwerdeführer sind

§ 3

Asylgesetz asylberechtigt.Die Beschwerdeführer sind

Paragraph 3, Asylgesetz asylberechtigt. Mit Bescheid der Behörde vom

  1. Mai 2016, Zl. PJ3-B-1594/003, wurde den Beschwerdeführern u.a. Bedarfsorientierte Mindestsicherung bis
  2. April 2017 gewährt. Mit Antrag vom
  3. Dezember 2016, bei der Behörde eingelangt am
  4. Dezember 2016, wurde die Weitergewährung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung beantragt. Mit Bescheid der Behörde vom
  5. Februar 2017, Zl. PJ3-B-1594/003, wurde dieser Antrag abgelehnt. Beweiswürdigung: Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich auf Grund der Einsichtnahme in den von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt zur Zl. PJ3-B-1594/
  6. Im Übrigen ist der festgestellte Sachverhalt unstrittig. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führt rechtlich wie folgt aus: Die hier verfahrensrelevanten Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) idgF bzw. der bezogen auf die §§ 2, 5, 9 und 15 gleich lautenden Bestimmungen des NÖ MSG in der Fassung LGBl. Nr. 24/2016 lauten wie folgt:Die hier verfahrensrelevanten Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG) idgF bzw. der bezogen auf die Paragraphen 2, 5, 9 und 15 gleich lautenden Bestimmungen des NÖ MSG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2016, lauten wie folgt: § 2 NÖ MSG:Paragraph 2, NÖ MSG: „

(1)Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind die Notlage zu verbessern oder zu beenden und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip).
(2)Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist nicht nur zur Beseitigung einer bestehenden sozialen Notlage sondern auch vorbeugend zu gewähren, um dadurch einer drohenden sozialen Notlage entgegenzuwirken (Präventionsprinzip). Sie ist auch nach Überwindung einer sozialen Notlage zu leisten, wenn dies notwendig ist, um die Wirksamkeit der Leistung zu sichern oder um Rückschläge zu vermeiden (Nachsorgeprinzip).
(3)Die Stellung der Hilfe suchenden Person innerhalb ihrer Familie und ihres sonstigen unmittelbaren sozialen Umfeldes ist nach Möglichkeit zu erhalten und zu festigen (Integrationsprinzip).
(4)Art und Umfang der Leistung Bedarfsorientierter Mindestsicherung sind so zu wählen, dass
  1. unter Berücksichtigung der Eigenart und Ursache der sozialen Notlage und
  2. unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Hilfe suchenden Person, insbesondere des körperlichen, geistigen und psychischen Zustandes sowie der Fähigkeiten, Beeinträchtigungen und das Ausmaß ihrer sozialen Integration sowie
  3. bei zweckmäßigem, wirtschaftlichem und sparsamem Aufwand die Hilfe suchende Person, so weit es möglich ist, zur Selbsthilfe befähigt wird (Hilfe zur Selbsthilfe).
(5)Auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes besteht ein Rechtsanspruch, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt.“ § 5 Abs. 1 bis 3 NÖ MSG:Paragraph 5, Absatz eins bis 3 NÖ MSG: „
(1)Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
  1. hilfsbedürftig sind,
  2. ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und
  3. zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
(2)Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z 3 gehören jedenfalls
(2)Zum Personenkreis nach Absatz eins, Ziffer 3, gehören jedenfalls 1. österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger”

§ 47Abs.

2 NAG verfügen;Paragraph 47, Absatz 2, NAG verfügen;

  1. Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden oder die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erfolgt ist;
  2. Asylberechtigte

§ 3Asyl

G 2005;3. Asylberechtigte

Paragraph 3, AsylG 2005; 4. Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel a) “Daueraufenthalt-EU”

§ 45

NAG odera) “Daueraufenthalt-EU”

Paragraph 45, NAG oder b) “Daueraufenthalt-EU” eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel

§ 49

NAG.b) “Daueraufenthalt-EU” eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel

Paragraph 49, NAG.

(3)Keinen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes haben insbesondere:
  1. Personen nach Abs. 2 Z 2 während der ersten drei Monate ihres Aufenthaltes im Inland, außer es handelt sich um Arbeitnehmer oder Selbständige und deren Familienangehörige;
  2. Personen nach Absatz 2, Ziffer 2, während der ersten drei Monate ihres Aufenthaltes im Inland, außer es handelt sich um Arbeitnehmer oder Selbständige und deren Familienangehörige;
  3. Personen während ihres sichtvermerksfreien oder sichtvermerkspflichtigen Aufenthaltes im Inland, soweit nicht Z 1 anwendbar ist;
  4. Personen während ihres sichtvermerksfreien oder sichtvermerkspflichtigen Aufenthaltes im Inland, soweit nicht Ziffer eins, anwendbar ist;
  5. Asylwerber

§ 13Asyl

G 2005; 3. Asylwerber

Paragraph 13, AsylG 2005; 4. Subsidiär Schutzberechtigte

§ 8Asyl

G 2005.“4. Subsidiär Schutzberechtigte

Paragraph 8, AsylG 2005.“ § 9 Abs. 4a NÖ MSG:Paragraph 9, Absatz 4 a, NÖ MSG: „

(4a)Ein Antrag auf eine weitere Gewährung ist rechtzeitig vor Ende der befristeten Leistung zu stellen. Erfolgt eine Antragstellung nicht rechtzeitig aber noch innerhalb von 6 Wochen nach dem Ende der befristeten Leistung, ist bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen die Bedarfsorientierte Mindestsicherung ohne Unterbrechung der Leistung weiter zu gewähren, es sei denn die Nichteinhaltung der rechtzeitigen Antragstellung ist vorwerfbar.“ § 15 NÖ MSG:Paragraph 15, NÖ MSG: „
(1)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung werden auf Antrag oder, wenn der Behörde Umstände bekannt werden, die eine Leistung erforderlich machen, von Amts wegen gewährt.
(2)Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung können gestellt werden: 1. durch die Hilfe suchende Person, soweit sie eigenberechtigt ist, 2. für die Hilfe suchende Person
  1. a)gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter,
  2. b)im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglieder oder Angehörige, jeweils auch ohne Nachweis der Bevollmächtigung, wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis bestehen,
  3. c)durch ihre Sachwalterin oder ihren Sachwalter, wenn die Antragstellung zu deren oder dessen Aufgabenbereich gehört,
  4. d)Vertreter oder Vertreterinnen von Einrichtungen, in denen die Hilfe suchende Person Leistungen erhält.
(3)Anträge können bei der Gemeinde oder der Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht werden.
(4)Im Antrag sind Angaben zu
  1. Person und Personenstand,
  2. den Wohnverhältnissen,
  3. den Einkommensverhältnissen,
  4. den Vermögensverhältnissen und
  5. dem Betreuungsverhältnis mit dem Arbeitsmarktservice des Antragstellers und aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen zu machen und durch entsprechende Nachweise zu belegen.
(5)Als Nachweis im Sinne des Abs. 4 kann die Behörde insbesondere folgende Unterlagen verlangen:
(5)Als Nachweis im Sinne des Absatz 4, kann die Behörde insbesondere folgende Unterlagen verlangen:
  1. zur Person und Personenstand: Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde, Scheidungsurteil bzw. Vergleichsausfertigung, Nachweis über die Begründung bzw. Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft,
  2. zu den Wohnverhältnissen: Mietvertrag, Nachweis über einen Wohnzuschuss,
  3. zu den Einkommensverhältnissen: Lohnbestätigung, Einkommenssteuerbescheid, Leistungsbezugsbestätigung des Arbeitsmarktservice, Nachweise über Pensions-/Rentenleistungen, Bestätigung der Krankenkasse über Krankengeld oder Kinderbetreuungsgeld, Nachweise über die Höhe der Unterhaltsleistung, Einheitswertbescheide über land- und forstwirtschaftlichen Besitz, Pachtverträge,
  4. zu den Vermögensverhältnissen: Sparbücher, Bausparverträge, Lebensversicherungen, Aktien, Wertpapiere und Kontoauszüge,
  5. zum Betreuungsverhältnis mit dem Arbeitsmarktservice: Bestätigung der Vormerkung zur Arbeitssuche und die Betreuungsvereinbarung.“ § 43 Abs. 12 NÖ MSG:Paragraph 43, Absatz 12, NÖ MSG: „
(12)Auf alle am 1. Jänner 2017 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung, Weitergewährung, Erhöhung oder Kürzung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfes und Wohnbedarfes sind die geltenden Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205 in der Fassung LGBl. Nr. 24/2016, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1 in der Fassung LGBl. Nr. 120/2015 und der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2-4, anzuwenden.“„
(12)Auf alle am 1. Jänner 2017 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung, Weitergewährung, Erhöhung oder Kürzung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfes und Wohnbedarfes sind die geltenden Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. 9205 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2016,, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 120 aus 2015, und der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2-4, anzuwenden.“ Außerdem lautet § 28 Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wie folgt:Außerdem lautet Paragraph 28, Absatz 2 und 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wie folgt: „
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn„

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“ Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich zunächst, dass der verfahrensgegenständliche Antrag auf Weitergewährung von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bei der Behörde am 23.12.2016 einlangte. Im Sinne der Übergangsbestimmung des § 43 Abs. 12 NÖ MSG sind somit für dieses Verfahren die bis zum 1. Jänner 2017 geltenden Bestimmungen anzuwenden.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich zunächst, dass der verfahrensgegenständliche Antrag auf Weitergewährung von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bei der Behörde am 23.12.2016 einlangte. Im Sinne der Übergangsbestimmung des Paragraph 43, Absatz 12, NÖ MSG sind somit für dieses Verfahren die bis zum 1. Jänner 2017 geltenden Bestimmungen anzuwenden. Weiters ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass die Beschwerdeführer, welche Staatsangehörige der Russischen Föderation sind,

§ 3Asyl

G asylberechtigt sind. Aus der Bestimmung des § 5 Abs. 2 Z 3 NÖ MSG ergibt sich, dass grundsätzlich sohin die Beschwerdeführer zum anspruchsberechtigten Personenkreis der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehören.Weiters ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass die Beschwerdeführer, welche Staatsangehörige der Russischen Föderation sind,

Paragraph 3, AsylG asylberechtigt sind. Aus der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ MSG ergibt sich, dass grundsätzlich sohin die Beschwerdeführer zum anspruchsberechtigten Personenkreis der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehören. Aus der Bestimmung des § 15 Abs. 1 NÖ MSG ergibt sich, dass die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht nur von Amts wegen, sondern auch auf Antrag gewährt werden können, sodass den Beschwerdeführern durch diese Bestimmung von Gesetzes wegen das Antragsrecht eingeräumt wird und sie daher berechtigt sind, den verfahrensgegenständlichen Weitergewährungsantrag zu stellen. Vom Gesetzgeber wurde hiebei aber lediglich im § 9 Abs. 4 NÖ MSG geregelt, dass ein derartiger Antrag vor dem Ende der befristeten Leistung zu stellen ist, nicht aber, wann dieser Antrag auf Weitergewährung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung frühestens gestellt werden darf. Schon aus dem Wort „Weitergewährung“ kann geschlossen werden, dass dieser frühestens ab Zuerkennung der Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gestellt werden darf.Aus der Bestimmung des Paragraph 15, Absatz eins, NÖ MSG ergibt sich, dass die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht nur von Amts wegen, sondern auch auf Antrag gewährt werden können, sodass den Beschwerdeführern durch diese Bestimmung von Gesetzes wegen das Antragsrecht eingeräumt wird und sie daher berechtigt sind, den verfahrensgegenständlichen Weitergewährungsantrag zu stellen. Vom Gesetzgeber wurde hiebei aber lediglich im Paragraph 9, Absatz 4, NÖ MSG geregelt, dass ein derartiger Antrag vor dem Ende der befristeten Leistung zu stellen ist, nicht aber, wann dieser Antrag auf Weitergewährung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung frühestens gestellt werden darf. Schon aus dem Wort „Weitergewährung“ kann geschlossen werden, dass dieser frühestens ab Zuerkennung der Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gestellt werden darf. Da unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes den Beschwerdeführern die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung seit dem 01.05.2016 gewährt werden, ist es daher in rechtlicher Hinsicht nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführer ihren verfahrensgegenständlichen Weitergewährungsantrag im Dezember 2016, und somit rund 4 Monate vor Ablauf der Frist für die zuerkannten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, stellen durften. Wenn also die Verwaltungsbehörde in ihrem Bescheid ausführt, dass zum Zeitpunkt des verfahrensgegenständlichen Weitergewährungsantrages im Dezember 2016, eine Prognose für die Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführer nach dem 30.04.2017 noch nicht möglich sei, da sich bis dahin noch zahlreiche Veränderungen in Bezug auf die Voraussetzungen zur Weitergewährung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ergeben könnten, so verkennt die Verwaltungsbehörde damit die soeben dargelegte Rechtslage. Weiters ist zu beachten, dass die Verwaltungsbehörde in ihrem Verfahren zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen für die (Weiter-)Gewährung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für den beantragten Zeitraum im Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidung vorliegen, wobei hiezu festzuhalten ist, dass es nur auf diesen Entscheidungszeitpunkt ankommt. Eine Abweisung eines (Weitergewährungs-)Antrages und somit eine Verweigerung der Zuerkennung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für einen zukünftigen Zeitraum z.B. aus dem Grund, dass nicht prognostizierbar sei, ob ein Antragsteller innerhalb dieses Zeitraumes nicht doch zu Geld oder Einkünften kommen könnte oder Familienmitglieder aus dem gemeinsamen Haushalt ausscheiden würden und somit die Voraussetzungen dann wegfallen bzw. sich verändern würden, ist nicht zulässig. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass dem Landesgesetzgeber diese Möglichkeiten durchaus bewusst waren, weshalb er für diese Fälle in den Bestimmungen des NÖ MSG gewisse Vorkehrungen vorgesehen hat. So hat er in § 17 Abs. 2 NÖ MSG Mitwirkungspflichten der Hilfe suchenden Personen und in In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass dem Landesgesetzgeber diese Möglichkeiten durchaus bewusst waren, weshalb er für diese Fälle in den Bestimmungen des NÖ MSG gewisse Vorkehrungen vorgesehen hat. So hat er in Paragraph 17, Absatz 2, NÖ MSG Mitwirkungspflichten der Hilfe suchenden Personen und in § 20 leg.cit. die Abweisung, Kürzung oder Einstellung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung unter den dort genannten Voraussetzungen statuiert. In § 21 leg.cit. hat er unter den dort genannten Voraussetzungen sogar die rückwirkende Neubemessung und Einstellung von Leistungen geregelt. In § 22 leg.cit hat er das Ruhen der Ansprüche vorgesehen. In § 23 Abs. 1 leg.cit. hat er die Verpflichtung der Hilfe suchenden Person statuiert, jede ihr bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere Änderungen der Einkommens- und Vermögens-, der Wohn- oder Familienverhältnisse, des rechtmäßigen Aufenthaltes im Inland, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten binnen zwei Wochen ab Eintritt der Änderung der Behörde anzuzeigen; falls diese ihrer Verpflichtung nicht nachkommt, ist im Abs. 2 dieser Gesetzesstelle eine Rückerstattungspflicht für die zu Unrecht bezogenen Leistungen vorgesehen. Zudem sieht § 37 leg.cit. noch etliche Straftatbestände vor. Paragraph 20, leg.cit. die Abweisung, Kürzung oder Einstellung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung unter den dort genannten Voraussetzungen statuiert. In Paragraph 21, leg.cit. hat er unter den dort genannten Voraussetzungen sogar die rückwirkende Neubemessung und Einstellung von Leistungen geregelt. In Paragraph 22, leg.cit hat er das Ruhen der Ansprüche vorgesehen. In Paragraph 23, Absatz eins, leg.cit. hat er die Verpflichtung der Hilfe suchenden Person statuiert, jede ihr bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere Änderungen der Einkommens- und Vermögens-, der Wohn- oder Familienverhältnisse, des rechtmäßigen Aufenthaltes im Inland, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten binnen zwei Wochen ab Eintritt der Änderung der Behörde anzuzeigen; falls diese ihrer Verpflichtung nicht nachkommt, ist im Absatz 2, dieser Gesetzesstelle eine Rückerstattungspflicht für die zu Unrecht bezogenen Leistungen vorgesehen. Zudem sieht Paragraph 37, leg.cit. noch etliche Straftatbestände vor. Aufgrund dieser Ausführungen kommt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich somit zum Schluss, dass sämtliche von der Verwaltungsbehörde herangezogenen Abweisungsgründe im gegenständlichen Fall nicht vorliegen. Aufgrund der von ihr fälschlicherweise angenommenen Abweisungsgründe hat die Verwaltungsbehörde in weiterer Folge jegliche Ermittlungen zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Gewährung der beantragten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Bezug auf sämtliche Antragsteller unterlassen. Somit steht fest, dass die Verwaltungsbehörde aufgrund ihres Rechtsirrtums und infolge der Heranziehung der nicht zutreffenden verfahrensgegenständlichen Abweisungsgründe zum einen ihre Entscheidung mit Rechtswidrigkeit belastet hat, wodurch die Beschwerdeführer in ihren Rechten verletzt werden, und zum anderen, dass sie jegliche Ermittlungen unterlassen hat und das Verfahren daher noch in allen Bereichen sämtlicher Ermittlungen bedarf, um beurteilen zu können, ob die beantragten Leistungen zu gewähren sind. Aufgrund dieser Ausführungen erweist sich das bisher durchgeführte Verfahren somit als wesentlich mangelhaft und ergänzungsbedürftig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom 27. August 2014, Zl. Ro 2014/05/0062) besteht nach den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist jedoch sehr wohl bei krassen bzw. gravierenden Ermittlungslücken zulässig und wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde - auch in Teilbereichen - zum einen jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat oder wenn sie zum anderen zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. u.a. VwGH vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom 27. August 2014, Zl. Ro 2014/05/0062). Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. auch Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichts-barkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom 27. August 2014, Zl. Ro 2014/05/0062) besteht nach den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist jedoch sehr wohl bei krassen bzw. gravierenden Ermittlungslücken zulässig und wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde - auch in Teilbereichen - zum einen jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat oder wenn sie zum anderen zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat vergleiche u.a. VwGH vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom 27. August 2014, Zl. Ro 2014/05/0062). Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche auch Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichts-barkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Die Verwaltungsbehörde hat bei ihrer verfahrensgegenständlichen Beurteilung, wie bereits vorhin dargelegt, aufgrund ihrer Annahme der verfehlten Abweisungsgründe jegliche Ermittlungen über das Vorliegen der wesentlichen Voraussetzungen für die Entscheidung über die verfahrensgegenständlichen Weitergewährungsanträge unterlassen, sodass der maßgebliche Sachverhalt in dieser Hinsicht nicht feststeht und daher vom Landesverwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entschieden werden kann. Im gegenständlichen Fall kann die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht gegenüber der Verwaltungsbehörde weder rascher durchgeführt werden noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Demnach lassen sich die erforderlichen Ermittlungsschritte durch die Verwaltungsbehörde nicht nur schneller, sondern auch – für Parteien (in Form von Einvernahmen) wie für die Verwaltungsbehörde – kostengünstiger durchführen, als dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Fall wäre. Aus diesen Gründen war der Beschwerde daher Folge zu geben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte trotz der Antragstellung durch die Beschwerdeführer

§ 24Abs. 2 Z. 1 Vw

GVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war, und eine Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung dem Zweck der vorzunehmenden Zurückverweisung widersprechen würde.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte trotz der Antragstellung durch die Beschwerdeführer

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war, und eine Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung dem Zweck der vorzunehmenden Zurückverweisung widersprechen würde. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird dazu auf die zahlreich zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen und im Übrigen darauf, dass der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.360.001.2017

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