GVG) insofern Folge gegeben, als der Bescheid des Magistrates der Stadt St. Pölten vom 27.02.2017, GZ. PJ3-B-15490/004, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Magistrat der Stadt St. Pölten zurückverwiesen wird.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als der Bescheid des Magistrates der Stadt , St. Pölten vom 27.02.2017, GZ. PJ3-B-15490/004, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Magistrat der Stadt St. Pölten zurückverwiesen wird. 2. Gegen diesen Beschluss ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung: Mit Bescheid des Magistrates des Magistrates der Stadt St. Pölten (im Folgenden Behörde) vom
Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um eine syrische Familie, welche einen Aufenthaltstitel
Paragraph 3, Asylgesetz besitzen und demnach asylberechtigt sind. Die Beschwerdeführer leben gemeinsam in einem Mietobjekt in ***, ***, für welche eine monatliche Miete in der Höhe von € 483,85,-- zu bezahlen ist. Die Beschwerdeführer sind
Asylgesetz asylberechtigt.Die Beschwerdeführer sind
Paragraph 3, Asylgesetz asylberechtigt. Mit Bescheid der Behörde vom
2 NAG verfügen;Paragraph 47, Absatz 2, NAG verfügen;
G 2005;3. Asylberechtigte
Paragraph 3, AsylG 2005; 4. Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel a) “Daueraufenthalt-EU”
NAG odera) “Daueraufenthalt-EU”
Paragraph 45, NAG oder b) “Daueraufenthalt-EU” eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel
NAG.b) “Daueraufenthalt-EU” eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel
Paragraph 49, NAG.
G 2005; 3. Asylwerber
Paragraph 13, AsylG 2005; 4. Subsidiär Schutzberechtigte
G 2005.“4. Subsidiär Schutzberechtigte
Paragraph 8, AsylG 2005.“ § 9 Abs. 4a NÖ MSG:Paragraph 9, Absatz 4 a, NÖ MSG: „
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“ Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich zunächst, dass die Beschwerdeführer zunächst einen am 21.12.2016 bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten eingelangten Antrag, der in der Folge am
G asylberechtigt sind. Aus der Bestimmung des § 5 Abs. 2 Z 3 NÖ MSG ergibt sich, dass grundsätzlich sohin die Beschwerdeführer zum anspruchsberechtigten Personenkreis der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehören.Weiters ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass die Beschwerdeführer, welche syrische Staatsangehörige sind,
Paragraph 3, AsylG asylberechtigt sind. Aus der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ MSG ergibt sich, dass grundsätzlich sohin die Beschwerdeführer zum anspruchsberechtigten Personenkreis der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehören. Aus der Bestimmung des § 15 Abs. 1 NÖ MSG ergibt sich, dass die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht nur von Amts wegen, sondern auch auf Antrag gewährt werden können, sodass den Beschwerdeführern durch diese Bestimmung von Gesetzes wegen das Antragsrecht eingeräumt wird und sie daher berechtigt sind, den verfahrensgegenständlichen Weitergewährungsantrag zu stellen. Vom Gesetzgeber wurde hiebei aber lediglich im § 9 Abs. 4 NÖ MSG geregelt, dass ein derartiger Antrag vor dem Ende der befristeten Leistung zu stellen ist, nicht aber, wann dieser Antrag auf Weitergewährung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung frühestens gestellt werden darf. Schon aus dem Wort „Weitergewährung“ kann geschlossen werden, dass dieser frühestens ab Zuerkennung der Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gestellt werden darf.Aus der Bestimmung des Paragraph 15, Absatz eins, NÖ MSG ergibt sich, dass die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht nur von Amts wegen, sondern auch auf Antrag gewährt werden können, sodass den Beschwerdeführern durch diese Bestimmung von Gesetzes wegen das Antragsrecht eingeräumt wird und sie daher berechtigt sind, den verfahrensgegenständlichen Weitergewährungsantrag zu stellen. Vom Gesetzgeber wurde hiebei aber lediglich im Paragraph 9, Absatz 4, NÖ MSG geregelt, dass ein derartiger Antrag vor dem Ende der befristeten Leistung zu stellen ist, nicht aber, wann dieser Antrag auf Weitergewährung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung frühestens gestellt werden darf. Schon aus dem Wort „Weitergewährung“ kann geschlossen werden, dass dieser frühestens ab Zuerkennung der Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gestellt werden darf. Da unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes den Beschwerdeführern die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung seit dem 01.05.2016 gewährt werden, ist es daher in rechtlicher Hinsicht nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführer ihren verfahrensgegenständlichen Weitergewährungsantrag im Dezember 2016, und somit rund 4 Monate vor Ablauf der Frist für die zuerkannten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, stellen durften. Wenn also die Verwaltungsbehörde in ihrem Bescheid ausführt, dass zum Zeitpunkt des verfahrensgegenständlichen Weitergewährungsantrages im Dezember 2016, eine Prognose für die Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführer nach dem 30.04.2017 noch nicht möglich sei, da sich bis dahin noch zahlreiche Veränderungen in Bezug auf die Voraussetzungen zur Weitergewährung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ergeben könnten, so verkennt die Verwaltungsbehörde damit die soeben dargelegte Rechtslage. Weiters ist zu beachten, dass die Verwaltungsbehörde in ihrem Verfahren zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen für die (Weiter-)Gewährung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für den beantragten Zeitraum im Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidung vorliegen, wobei hiezu festzuhalten ist, dass es nur auf diesen Entscheidungszeitpunkt ankommt. Eine Abweisung eines (Weitergewährungs-)Antrages und somit eine Verweigerung der Zuerkennung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für einen zukünftigen Zeitraum z.B. aus dem Grund, dass nicht prognostizierbar sei, ob ein Antragsteller innerhalb dieses Zeitraumes nicht doch zu Geld oder Einkünften kommen könnte oder Familienmitglieder aus dem gemeinsamen Haushalt ausscheiden würden und somit die Voraussetzungen dann wegfallen bzw. sich verändern würden, ist nicht zulässig. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass dem Landesgesetzgeber diese Möglichkeiten durchaus bewusst waren, weshalb er für diese Fälle in den Bestimmungen des NÖ MSG gewisse Vorkehrungen vorgesehen hat. So hat er in § 17 Abs. 2 NÖ MSG Mitwirkungspflichten der Hilfe suchenden Personen und in In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass dem Landesgesetzgeber diese Möglichkeiten durchaus bewusst waren, weshalb er für diese Fälle in den Bestimmungen des NÖ MSG gewisse Vorkehrungen vorgesehen hat. So hat er in Paragraph 17, Absatz 2, NÖ MSG Mitwirkungspflichten der Hilfe suchenden Personen und in § 20 leg.cit. die Abweisung, Kürzung oder Einstellung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung unter den dort genannten Voraussetzungen statuiert. In § 21 leg.cit. hat er unter den dort genannten Voraussetzungen sogar die rückwirkende Neubemessung und Einstellung von Leistungen geregelt. In § 22 leg.cit hat er das Ruhen der Ansprüche vorgesehen. In § 23 Abs. 1 leg.cit. hat er die Verpflichtung der Hilfe suchenden Person statuiert, jede ihr bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere Änderungen der Einkommens- und Vermögens-, der Wohn- oder Familienverhältnisse, des rechtmäßigen Aufenthaltes im Inland, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten binnen zwei Wochen ab Eintritt der Änderung der Behörde anzuzeigen; falls diese ihrer Verpflichtung nicht nachkommt, ist im Abs. 2 dieser Gesetzesstelle eine Rückerstattungspflicht für die zu Unrecht bezogenen Leistungen vorgesehen. Zudem sieht § 37 leg.cit. noch etliche Straftatbestände vor. Paragraph 20, leg.cit. die Abweisung, Kürzung oder Einstellung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung unter den dort genannten Voraussetzungen statuiert. In Paragraph 21, leg.cit. hat er unter den dort genannten Voraussetzungen sogar die rückwirkende Neubemessung und Einstellung von Leistungen geregelt. In Paragraph 22, leg.cit hat er das Ruhen der Ansprüche vorgesehen. In Paragraph 23, Absatz eins, leg.cit. hat er die Verpflichtung der Hilfe suchenden Person statuiert, jede ihr bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere Änderungen der Einkommens- und Vermögens-, der Wohn- oder Familienverhältnisse, des rechtmäßigen Aufenthaltes im Inland, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten binnen zwei Wochen ab Eintritt der Änderung der Behörde anzuzeigen; falls diese ihrer Verpflichtung nicht nachkommt, ist im Absatz 2, dieser Gesetzesstelle eine Rückerstattungspflicht für die zu Unrecht bezogenen Leistungen vorgesehen. Zudem sieht Paragraph 37, leg.cit. noch etliche Straftatbestände vor. Aufgrund dieser Ausführungen kommt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich somit zum Schluss, dass sämtliche von der Verwaltungsbehörde herangezogenen Abweisungsgründe im gegenständlichen Fall nicht vorliegen. Aufgrund der von ihr fälschlicherweise angenommenen Abweisungsgründe hat die Verwaltungsbehörde in weiterer Folge jegliche Ermittlungen zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Gewährung der beantragten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Bezug auf sämtliche Antragsteller unterlassen. Somit steht fest, dass die Verwaltungsbehörde aufgrund ihres Rechtsirrtums und infolge der Heranziehung der nicht zutreffenden verfahrensgegenständlichen Abweisungsgründe zum einen ihre Entscheidung mit Rechtswidrigkeit belastet hat, wodurch die Beschwerdeführer in ihren Rechten verletzt werden, und zum anderen, dass sie jegliche Ermittlungen unterlassen hat und das Verfahren daher noch in allen Bereichen sämtlicher Ermittlungen bedarf, um beurteilen zu können, ob die beantragten Leistungen zu gewähren sind. Aufgrund dieser Ausführungen erweist sich das bisher durchgeführte Verfahren somit als wesentlich mangelhaft und ergänzungsbedürftig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom 27. August 2014, Zl. Ro 2014/05/0062) besteht nach den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist jedoch sehr wohl bei krassen bzw. gravierenden Ermittlungslücken zulässig und wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde - auch in Teilbereichen - zum einen jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat oder wenn sie zum anderen zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. u.a. VwGH vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom 27. August 2014, Zl. Ro 2014/05/0062). Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. auch Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichts-barkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom 27. August 2014, , Zl. Ro 2014/05/0062) besteht nach den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist jedoch sehr wohl bei krassen bzw. gravierenden Ermittlungslücken zulässig und wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde - auch in Teilbereichen - zum einen jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat oder wenn sie zum anderen zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat vergleiche u.a. VwGH vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom 27. August 2014, Zl. Ro 2014/05/0062). Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche auch Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichts-barkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Die Verwaltungsbehörde hat bei ihrer verfahrensgegenständlichen Beurteilung, wie bereits vorhin dargelegt, aufgrund ihrer Annahme der verfehlten Abweisungsgründe jegliche Ermittlungen über das Vorliegen der wesentlichen Voraussetzungen für die Entscheidung über die verfahrensgegenständlichen Weitergewährungsanträge unterlassen, sodass der maßgebliche Sachverhalt in dieser Hinsicht nicht feststeht und daher vom Landesverwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entschieden werden kann. Im gegenständlichen Fall kann die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht gegenüber der Verwaltungsbehörde weder rascher durchgeführt werden noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Demnach lassen sich die erforderlichen Ermittlungsschritte durch die Verwaltungsbehörde nicht nur schneller, sondern auch – für Parteien (in Form von Einvernahmen) wie für die Verwaltungsbehörde – kostengünstiger durchführen, als dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Fall wäre. Aus diesen Gründen war der Beschwerde daher Folge zu geben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte trotz der Antragstellung durch die Beschwerdeführer
GVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war, und eine Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung dem Zweck der vorzunehmenden Zurückverweisung widersprechen würde.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte trotz der Antragstellung durch die Beschwerdeführer
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war, und eine Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung dem Zweck der vorzunehmenden Zurückverweisung widersprechen würde. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird dazu auf die zahlreich zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen und im Übrigen darauf, dass der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.385.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.