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{'item': 'LVwG-AV-55/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum28.04.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-55/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erke

Art. 15aB-VG, BGBl.

I Nr. 80/2004, umsetzt, entstehen, und die Leistungsfähigkeit des Dritten zum Tragen der Kosten zum Zeitpunkt der Erklärung nachgewiesen wird;“ „15. Haftungserklärung: die von einem österreichischen Notar oder einem inländischen Gericht beglaubigte Erklärung Dritter mit mindestens fünfjähriger Gültigkeitsdauer, dass sie für die Erfordernisse einer alle Risken abdeckenden Krankenversicherung, einer Unterkunft und entsprechender Unterhaltsmittel aufkommen und für den Ersatz jener Kosten haften, die einer Gebietskörperschaft bei der Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung, eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung, einer Zurückschiebung, der Vollziehung der Schubhaft oder als Aufwendung für den Einsatz gelinderer Mittel, sowie aus dem Titel der Sozialhilfe oder eines Bundes- oder Landesgesetzes, das die

Artikel 15a, B-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.

80 aus 2004,, umsetzt, entstehen, und die Leistungsfähigkeit des Dritten zum Tragen der Kosten zum Zeitpunkt der Erklärung nachgewiesen wird;“

  1. Erwägungen: 7.
  2. Die belangte Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, die von seiner Mutter abgegebene „Verpflichtungserklärung“ sei nach wie vor gültig und der Beschwerdeführer sei deshalb verpflichtet, bei seiner Mutter Unterhalt geltend zu machen. Die Beschwerde bestreitet dies mit dem hauptsächlichen Argument, es liege keine Verpflichtungserklärung, sondern eine Haftungserklärung vor, welche überdies bereits ihre Gültigkeit verloren hätte. Dazu ist Folgendes auszuführen: 7.1.
  3. Die Haftungserklärung ist in § 2 Abs. 1 Z 15 NAG geregelt. Die Gesetzesmaterialien (BlgNR 952,
  4. GP, S. 116) dazu lauten: 7.1.
  5. Die Haftungserklärung ist in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG geregelt. Die Gesetzesmaterialien (BlgNR 952,
  6. GP, S. 116) dazu lauten: „Z 15 definiert die für mindestens fünf Jahre gültige Haftungserklärung. Diese löst die bisherige Verpflichtungserklärung ab, die im Bereich der Vollziehung des Fremdengesetzes 1997 praktisch relevant ist. Es handelt sich um eine von einem österreichischen Notar oder einem inländischen Gericht beglaubigte Erklärung von einem Dritten - nicht vom Fremden selbst -, dass dieser Dritte für alle Kosten, die den Gebietskörperschaften der Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden) durch den Fremden entstehen aufkommt und dafür haftet. Darunter fällt - wenn eine alle Risiken abdeckende Krankenversicherung nicht vorhanden ist - die Kosten einer notwendigen Krankenversorgung, einer Unterkunft und entsprechende Unterhaltsmittel. Weiters umfasst ist der Ersatz jener Kosten, die einer Gebietskörperschaft bei der Durchsetzung eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung, einer Zurückschiebung oder der Vollziehung der Schubhaft, einschließlich der Aufwendungen für den Ersatz gelinderer Mittel, sowie aus dem Titel der Sozialhilfe oder eines Bundes- oder Landesgesetzes, das die

Art. 15aB-VG umsetzt, entstehen.

In der beglaubigten Haftungserklärung haben die entsprechenden Erfordernisse der Haftungserklärung nach Z 15 und die nachweisliche Zurkenntnisnahme des Inhalts durch den Dritten (durch Unterschrift) ausdrücklich hervor zu gehen. Die Dauer und der normierte Inhalt sowie deren Form zielen darauf ab, dass dem Dritten das Haftungsrisiko bewusst wird und Haftungserklärungen weder leichtfertig, noch aus Gefälligkeit abgegeben werden. Die Prüfung der Leistungsfähigkeit gewährleistet die Tragfähigkeit der Erklärung."„Z 15 definiert die für mindestens fünf Jahre gültige Haftungserklärung. Diese löst die bisherige Verpflichtungserklärung ab, die im Bereich der Vollziehung des Fremdengesetzes 1997 praktisch relevant ist. Es handelt sich um eine von einem österreichischen Notar oder einem inländischen Gericht beglaubigte Erklärung von einem Dritten - nicht vom Fremden selbst -, dass dieser Dritte für alle Kosten, die den Gebietskörperschaften der Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden) durch den Fremden entstehen aufkommt und dafür haftet. Darunter fällt - wenn eine alle Risiken abdeckende Krankenversicherung nicht vorhanden ist - die Kosten einer notwendigen Krankenversorgung, einer Unterkunft und entsprechende Unterhaltsmittel. Weiters umfasst ist der Ersatz jener Kosten, die einer Gebietskörperschaft bei der Durchsetzung eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung, einer Zurückschiebung oder der Vollziehung der Schubhaft, einschließlich der Aufwendungen für den Ersatz gelinderer Mittel, sowie aus dem Titel der Sozialhilfe oder eines Bundes- oder Landesgesetzes, das die

Artikel 15a, B-VG umsetzt, entstehen.

In der beglaubigten Haftungserklärung haben die entsprechenden Erfordernisse der Haftungserklärung nach Ziffer 15 und die nachweisliche Zurkenntnisnahme des Inhalts durch den Dritten (durch Unterschrift) ausdrücklich hervor zu gehen. Die Dauer und der normierte Inhalt sowie deren Form zielen darauf ab, dass dem Dritten das Haftungsrisiko bewusst wird und Haftungserklärungen weder leichtfertig, noch aus Gefälligkeit abgegeben werden. Die Prüfung der Leistungsfähigkeit gewährleistet die Tragfähigkeit der Erklärung." 7.1.2. Nach der herrschenden Meinung ist die Rechtsnatur einer Haftungserklärung privatrechtlicher Natur. Die Haftungserklärung stellt eine Willenserklärung im Sinne des ABGB gegenüber dem Bund dar, für jene Ansprüche, die diesem, einem Land, einer Gemeinde oder einer sonstigen juristischen Person öffentlichen Rechts gegen den Fremden entstehen, zu haften. Zivilrechtsdogmatisch betrachtet handelt es sich um eine Mischform aus einer Bürgschaft und einem echten Vertrag zugunsten Dritter. Soweit sich der Dritte verpflichtet, Verbindlichkeiten des Fremden gegenüber dem Bund zu begleichen, ist die Erklärung mit einer Bürgschaft im Sinne des § 1346 ABGB vergleichbar; er tritt als Bürge für zukünftige Schuldverhältnisse bei. Insoweit die Person, die die Haftungserklärung abgibt, erklärt, für Forderungen anderer Rechtsträger gegenüber dem Fremden zu haften, liegt ein „echter Vertrag zugunsten Dritter“ zwischen ihr und dem Bund vor (LVwG Stmk 6.10.2014, LVwG 41.31-3177/2014 mit Verweis auf die Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung des § 10 Abs. 3 Z 2 Fremdengesetz OGH 23.02.2000, 7 Ob 323/99x; 7 Ob 124/06w; OGH 24.02.2000, 6 Ob 334/99g; weiters Muzak, die Aufenthaltsberechtigung im österreichischen Fremdenrecht

(1995)69 ff; Knasmüller, Siak-Journal 2011, 29f). 7.1.2. Nach der herrschenden Meinung ist die Rechtsnatur einer Haftungserklärung privatrechtlicher Natur. Die Haftungserklärung stellt eine Willenserklärung im Sinne des ABGB gegenüber dem Bund dar, für jene Ansprüche, die diesem, einem Land, einer Gemeinde oder einer sonstigen juristischen Person öffentlichen Rechts gegen den Fremden entstehen, zu haften. Zivilrechtsdogmatisch betrachtet handelt es sich um eine Mischform aus einer Bürgschaft und einem echten Vertrag zugunsten Dritter. Soweit sich der Dritte verpflichtet, Verbindlichkeiten des Fremden gegenüber dem Bund zu begleichen, ist die Erklärung mit einer Bürgschaft im Sinne des Paragraph 1346, ABGB vergleichbar; er tritt als Bürge für zukünftige Schuldverhältnisse bei. Insoweit die Person, die die Haftungserklärung abgibt, erklärt, für Forderungen anderer Rechtsträger gegenüber dem Fremden zu haften, liegt ein „echter Vertrag zugunsten Dritter“ zwischen ihr und dem Bund vor (LVwG Stmk 6.10.2014, LVwG 41.31-3177/2014 mit Verweis auf die Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, Fremdengesetz OGH 23.02.2000, 7 Ob 323/99x; 7 Ob 124/06w; OGH 24.02.2000, 6 Ob 334/99g; weiters Muzak, die Aufenthaltsberechtigung im österreichischen Fremdenrecht
(1995)69 ff; Knasmüller, Siak-Journal 2011, 29f). Die Haftungserklärung tritt außerdem an die Stelle der vormals erforderlichen, und nun nur noch in § 21 Abs. 6 FPG für Visaerteilungen vorgesehenen Verpflichtungserklärung (vgl. VwGH 11.11.2013, 2011/22/0040). Die Haftungserklärung tritt außerdem an die Stelle der vormals erforderlichen, und nun nur noch in Paragraph 21, Absatz 6, FPG für Visaerteilungen vorgesehenen Verpflichtungserklärung vergleiche VwGH 11.11.2013, 2011/22/0040). 7.1.
  1. Gegenständlich wurde die Erklärung der Mutter des Beschwerdeführers als „Verpflichtungserklärung“ bezeichnet. Als sie 2011 abgegeben wurde, war die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 15 NAG über die Haftungserklärung jedoch bereits seit einigen Jahren in Kraft, sodass eine Verpflichtungserklärung nur mehr für den Fall einer Visumserteilung vorgesehen war (vgl. § 21 Abs. 6 FPG). Die Erteilung eines Visums stand gegenständlich aber nie zur Debatte, handelt es sich doch beim Beschwerdeführer um einen bulgarischen Staatsangehörigen. 7.1.
  2. Gegenständlich wurde die Erklärung der Mutter des Beschwerdeführers als „Verpflichtungserklärung“ bezeichnet. Als sie 2011 abgegeben wurde, war die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG über die Haftungserklärung jedoch bereits seit einigen Jahren in Kraft, sodass eine Verpflichtungserklärung nur mehr für den Fall einer Visumserteilung vorgesehen war vergleiche Paragraph 21, Absatz 6, FPG). Die Erteilung eines Visums stand gegenständlich aber nie zur Debatte, handelt es sich doch beim Beschwerdeführer um einen bulgarischen Staatsangehörigen. Zusätzlich erfüllt die vorgelegte Erklärung alle Tatbestandsmerkmale einer Haftungserklärung, zumal sie von einem Notar beglaubigt wurde. Der Beschwerde ist daher insoweit zu folgen, als eine Haftungserklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 NAG und keine Verpflichtungserklärung iSd § 21 Abs. 6 FPG vorliegt (vgl. dazu VwGH 11.11.2013, 2011/22/0040). Zusätzlich erfüllt die vorgelegte Erklärung alle Tatbestandsmerkmale einer Haftungserklärung, zumal sie von einem Notar beglaubigt wurde. Der Beschwerde ist daher insoweit zu folgen, als eine Haftungserklärung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG und keine Verpflichtungserklärung iSd Paragraph 21, Absatz 6, FPG vorliegt vergleiche dazu VwGH 11.11.2013, 2011/22/0040). 7.1.
  3. Aus der Haftungserklärung geht hervor, dass der Beschwerdeführer „zu einem unbefristeten Aufenthalt“ eingeladen werde. Es verbiete sich somit die Deutung, dass die Erklärung auf eine Dauer von 5 Jahren befristet worden wäre. Das Gesetz sieht außerdem eine mindestens 5 Jahre gültige Haftungserklärung vor, sodass eine Erklärung mit längerer Dauer, entgegen der Ansicht in der Beschwerde, grundsätzlich zulässig ist. Zusätzlich kann auch nicht, wie im Falle einer Verpflichtungserklärung nach § 21 Abs. 6 FPG, von einer Zweckbindung dergestalt ausgegangen werden, dass die Erklärung mit einer Aufenthaltsdauer verknüpft wäre, welche im Rahmen einer Visumserteilung üblich ist.7.1.
  4. Aus der Haftungserklärung geht hervor, dass der Beschwerdeführer „zu einem unbefristeten Aufenthalt“ eingeladen werde. Es verbiete sich somit die Deutung, dass die Erklärung auf eine Dauer von 5 Jahren befristet worden wäre. Das Gesetz sieht außerdem eine mindestens 5 Jahre gültige Haftungserklärung vor, sodass eine Erklärung mit längerer Dauer, entgegen der Ansicht in der Beschwerde, grundsätzlich zulässig ist. Zusätzlich kann auch nicht, wie im Falle einer Verpflichtungserklärung nach Paragraph 21, Absatz 6, FPG, von einer Zweckbindung dergestalt ausgegangen werden, dass die Erklärung mit einer Aufenthaltsdauer verknüpft wäre, welche im Rahmen einer Visumserteilung üblich ist. 7.1.
  5. Gemäß § 8 Abs. 5 MSG hat eine Person Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der BMS nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. 7.1.
  6. Gemäß Paragraph 8, Absatz 5, MSG hat eine Person Ansprüche gegen Dritte, bei deren Erfüllung Leistungen der BMS nicht oder nicht in diesem Ausmaß zu leisten wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Nach dem Motivenbericht zum NÖ MSG zielt die Regelung des § 8 Abs. 5 MSG auf (gesetzliche) Unterhaltsschuldner. So wird bspw. eine Vorleistungspflicht des BMS-Trägers wegen unzumutbarer Rechtsverfolgung bei Gefahr häuslicher Gewalt oder im Falle der Verhängung eines Betretungsverbotes nach § 38a SPG angeführt (vgl. Ltg.-515-1/A-1/32-2010, S. 28). Nach dem Motivenbericht zum NÖ MSG zielt die Regelung des Paragraph 8, Absatz 5, MSG auf (gesetzliche) Unterhaltsschuldner. So wird bspw. eine Vorleistungspflicht des BMS-Trägers wegen unzumutbarer Rechtsverfolgung bei Gefahr häuslicher Gewalt oder im Falle der Verhängung eines Betretungsverbotes nach Paragraph 38 a, SPG angeführt vergleiche Ltg.-515-1/A-1/32-2010, S. 28). § 8 Abs. 5 MSG setzt also voraus, dass die Hilfe suchende Person einen Anspruch gegen einen Dritten hat. Dieser wird durch eine Haftungserklärung jedoch nicht begründet, geht aus ihr denn „nur“ die privatrechtliche Verpflichtung hervor, gegenüber Ansprüchen, die öffentlichen Rechtsträgern aus dem rechtmäßigen Aufenthalt des Fremden entstehen, subsidiär zu haften (vgl. Muzak, Rechtsfragen betreffend Verpflichtungserklärung für die Erteilung von Visa, migraLex 2012, 2). Die Haftungserklärung stellt somit keinen Titel dar, aufgrund dessen der Beschwerdeführer bei seiner Mutter als Unterzeichnerin der Erklärung etwa einen Unterhalt einklagen könnte. Paragraph 8, Absatz 5, MSG setzt also voraus, dass die Hilfe suchende Person einen Anspruch gegen einen Dritten hat. Dieser wird durch eine Haftungserklärung jedoch nicht begründet, geht aus ihr denn „nur“ die privatrechtliche Verpflichtung hervor, gegenüber Ansprüchen, die öffentlichen Rechtsträgern aus dem rechtmäßigen Aufenthalt des Fremden entstehen, subsidiär zu haften vergleiche Muzak, Rechtsfragen betreffend Verpflichtungserklärung für die Erteilung von Visa, migraLex 2012, 2). Die Haftungserklärung stellt somit keinen Titel dar, aufgrund dessen der Beschwerdeführer bei seiner Mutter als Unterzeichnerin der Erklärung etwa einen Unterhalt einklagen könnte. Unbeschadet dessen liegt im Falle der Mindestsicherung, die von den Ländern zu erbringen ist, – wie oben dargestellt – ein echter Vertrag zugunsten Dritter vor, in dem der Dritte, gegenständlich also das Land, selbst ein Forderungsrecht gegenüber dem Erklärenden hat (vgl. Koziol/Welser, Bürgerliches Recht II13, S. 142). Unbeschadet dessen liegt im Falle der Mindestsicherung, die von den Ländern zu erbringen ist, – wie oben dargestellt – ein echter Vertrag zugunsten Dritter vor, in dem der Dritte, gegenständlich also das Land, selbst ein Forderungsrecht gegenüber dem Erklärenden hat vergleiche Koziol/Welser, Bürgerliches Recht II13, S. 142). 7.1.
  7. Im Ergebnis kann daher eine Abweisung des BMS-Antrages nicht auf § 8 Abs. 5 MSG gestützt werden. Die belangte Behörde müsste allenfalls in Vorleistung treten und die entstandenen Kosten gerichtlich einklagen (vgl. LVwG Stmk 6.10.2014, LVwG 41.31-3177/2014). 7.1.
  8. Im Ergebnis kann daher eine Abweisung des BMS-Antrages nicht auf Paragraph 8, Absatz 5, MSG gestützt werden. Die belangte Behörde müsste allenfalls in Vorleistung treten und die entstandenen Kosten gerichtlich einklagen vergleiche , LVwG Stmk 6.10.2014, LVwG 41.31-3177/2014). 7.
  9. Zum konkreten Leistungsumfang: 7.2.
  10. Wie festgestellt, lebt der Beschwerdeführer alleinstehend und bewohnt eine Mietwohnung, für die er monatlich € 313,20 aufzuwenden hat. Für ihn ist daher der Mindeststandard gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 NÖ MSG maßgeblich. Der Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts beträgt im Fall des Beschwerdeführers € 628,32 monatlich (§ 1 Abs. 1 Z 1 NÖ MSV). Hinzu kommt der Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfs in Höhe von bis zu € 209,43 monatlich (§ 1 Abs. 2 Z 1 NÖ MSV). 7.2.
  11. Wie festgestellt, lebt der Beschwerdeführer alleinstehend und bewohnt eine Mietwohnung, für die er monatlich € 313,20 aufzuwenden hat. Für ihn ist daher der Mindeststandard gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, NÖ MSG maßgeblich. Der Mindeststandard zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts beträgt im Fall des Beschwerdeführers € 628,32 monatlich (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ MSV). Hinzu kommt der Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfs in Höhe von bis zu € 209,43 monatlich (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ MSV). 7.2.
  12. Dem Beschwerdeführer wurden vom AMS bis 16.11.2016 eine Beihilfe zu den Nebenkosten eines Deutschkurses in Höhe von monatlich € 57,- geleistet. Gemäß § 6 Abs. 1 NÖ MSG hat die Bemessung von Mindestsicherungsleistungen unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen. Als Einkommen gelten dabei alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen (Abs. 2 leg. cit). 7.2.
  13. Dem Beschwerdeführer wurden vom AMS bis 16.11.2016 eine Beihilfe zu den Nebenkosten eines Deutschkurses in Höhe von monatlich € 57,- geleistet. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, NÖ MSG hat die Bemessung von Mindestsicherungsleistungen unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der Hilfe suchenden Person zu erfolgen. Als Einkommen gelten dabei alle Einkünfte, die der Hilfe suchenden Person tatsächlich zufließen (Absatz 2, leg. cit). Bei der genannten Beihilfe handelt es sich um Einkünfte, die dem Beschwerdeführer tatsächlich zugeflossen sind. Diese waren daher auf die zu gewährende Leistung anzurechnen, zumal auch kein Ausnahmetatbestand, der eine Anrechnung ausschließen würde, vorliegt. Im Gegensatz dazu war das Pflegegeld gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln von der Anrechnung auszunehmen. Im Gegensatz dazu war das Pflegegeld gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln von der Anrechnung auszunehmen. Dem Beschwerdeführer war daher eine monatliche Leistung zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts in Höhe von € 628,32 zu gewähren. Für den Zeitraum 16.10.2016 bis 31.10.2016 waren dem Beschwerdeführer aus der vom AMS gewährten Beihilfe € 28,50 und für den Zeitraum 1.11.2016 bis 16.11.2016 € 30,40 auf diesen Betrag anzurechnen. Für den Zeitraum 16.10.2016 (Tag der Antragstellung) bis 31.10.2016 gebührt dem Beschwerdeführer daher eine Geldleistung in Höhe von € 285,
  14. Für November 2016 war eine Geldleistung in Höhe von € 597,92 zuzuerkennen. 7.2.
  15. In Bezug auf die Leistung zur Deckung des Wohnbedarfs ist auszuführen, dass der monatliche Wohnaufwand des Beschwerdeführers (€ 313,20) den Mindeststandard zur Deckung des Wohnbedarfs in Höhe von konkret € 209,43 übersteigt, sodass dieser Betrag zu gewähren war. 7.
  16. Im Ergebnis gebührt dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 16.10.2016 bis 31.10.2016 eine aliquote Geldleistung in Höhe von € 390,38 und für November 2016 eine Geldleistung in Höhe von € 807,
  17. Für den Zeitraum Dezember 2016 bis März 2017 war eine monatliche Geldleistung von jeweils € 837,75 zuzuerkennen. Die Befristung der Leistungszuerkennung stützt sich auf § 9 Abs. 4 NÖ MSG. Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 43 Abs. 12 NÖ MSG waren im gegenständlichen Fall die Bestimmungen des NÖ MSG bzw. der NÖ MSV sowie der Verordnung zur Berücksichtigung von Eigenmitteln, wie sie am 31.12.2016 in Geltung standen, anzuwenden. Die Befristung der Leistungszuerkennung stützt sich auf Paragraph 9, Absatz 4, NÖ MSG. Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 43, Absatz 12, NÖ MSG waren im gegenständlichen Fall die Bestimmungen des NÖ MSG bzw. der NÖ MSV sowie der Verordnung zur Berücksichtigung von Eigenmitteln, wie sie am 31.12.2016 in Geltung standen, anzuwenden.
  18. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der maßgebliche Sachverhalt hat sich gegenständlich als hinreichend geklärt erwiesen, sodass eine mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen. Die – im Übrigen nicht beantragte – Verhandlung konnte daher entfallen.
  19. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des VwGH zur Frage, ob eine Haftungserklärung nach § 2 Abs. 1 Z 15 NAG einen unmittelbaren Anspruch gegenüber der die Haftung erklärenden Person begründet, welcher im Wege des § 8 Abs. 5 NÖ MSG vor einer allfälligen Leistungsgewährung nach dem NÖ MSG durchzusetzen ist, fehlt. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des VwGH zur Frage, ob eine Haftungserklärung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG einen unmittelbaren Anspruch gegenüber der die Haftung erklärenden Person begründet, welcher im Wege des Paragraph 8, Absatz 5, NÖ MSG vor einer allfälligen Leistungsgewährung nach dem NÖ MSG durchzusetzen ist, fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.55.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.