GVG wird die Beschwerde abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz 6 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1. Gang des Verfahrens: Mit Eingabe vom 5.10.2016 brachte der Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde ein. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass am 12.9.2016, eine Wegweisung und ein Betretungsverbot ausgesprochen worden seien, betreffend die Liegenschaft ***, ***. Die Wegweisung und das Betretungsverbot seien rechtswidrig erlassen worden. Der Beschwerdeführer sei ruhig und ausgeglichen gewesen bei der Amtshandlung. Der Beschwerdeführer habe keinen Angriff gesetzt. Es sei an diesem Tag über mögliche Obsorgevarianten für die Kinder geredet worden. Beschimpfungen habe es nicht gegeben. Als der Beschwerdeführer kurz hinausgegangen sei um mit seinem Freund zu telefonieren, habe die Ehefrau die Kinder geweckt und ihre Freundin angerufen. Als der Beschwerdeführer diese dann aufforderte zu gehen, habe sie sich geweigert. Als er die Polizei rufen wollte, sei diese schon gekommen, da die Ehefrau diese angerufen habe. Die Ehefrau habe sich wahrscheinlich vorher anwaltlich beraten lassen um durch eine Wegweisung einen Vorteil im Scheidungsverfahren zu haben. Die Ehefrau habe angegeben, dass sie bereits seit Tagen Psychoterror ausgesetzt gewesen sei. Dies stimme jedoch nicht. Die Ehefrau habe scheinbar schon vor dem Vorfall Kontakt mit der Polizei gehabt. Es habe niemals eine Gefährdung der Kinder oder der Ehefrau seitens des Beschwerdeführers gegeben. Vielmehr sei der Beschwerdeführer Hauptbezugsperson der Kinder. Die Kinder hätten sich bei der Amtshandlung an den Beschwerdeführer geklammert, damit dieser nicht gehen habe müssen. Mit Schreiben vom 17.11.2016 legte die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten den Akt betreffend der Wegweisung und des Betretungsverbotes vor. Darin enthalten sind sämtliche Protokolle der Einvernahmen sowie Informationen betreffend Gewaltschutzprävention. Ebenso ist aus den Urkunden ersichtlich, dass das Betretungsverbot mit 14.9.2016 aufgrund der fehlenden negativen Gefährdungsprognose aufgehoben wurde Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 29.11.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und Beweis erhoben durch die Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugen HZ, GI JK und GI GR, sowie durch Verlesung des Verwaltungsaktes und der vorgelegten Urkunden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen wie folgt: Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer am 12.9.2016 in der gemeinsamen Wohnung mit seiner Ehefrau war. Die Eheleute wollten damals Details zur Scheidung besprechen. In der Wohnung kam es zu einem Streit. Die Stiefschwester der Ehefrau kam in die Wohnung da sich die Ehefrau vor ihrem Mann fürchtete. Ebenso rief die Ehefrau letztendlich die Polizei und gab an, sich vom Beschwerdeführer bedroht zu fühlen. Die Ehefrau gab zwar an, dass es in der Vergangenheit noch nie gewalttätige Handlungen seitens des Beschwerdeführers gab, sie ihm jedoch vor kurzem mitgeteilt habe, einen neuen Freund zu haben und sie daher nicht wisse wie er zur Zeit reagiert. Als die Polizei eintraf waren beide Eheleute angespannt, weinerlich und mit der Situation überfordert. Die Beamten befragten beide Eheleute und erließen letztendlich die Wegweisung. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und den vorgelegten Urkunden. Im Wesentlichen waren die Aussagen über den Streit und dessen Verlauf gleich. Beide Beamten hatten den Eindruck – wie im Übrigen auch die Stiefschwester -, dass die Ehefrau Angst vor dem Beschwerdeführer hatte. Zwar gab es unstrittig vor der Amtshandlung noch nie einen Vorfall von häuslicher Gewalt oder ähnlichem seitens des Beschwerdeführers, aber es muss in diesem Fall auch berücksichtigt werden, dass die Mitteilung der Ehefrau, dass sie einen neuen Freund hat erst vor kurzem erfolgt ist und der Streit um das Sorgerecht für die Kinder zu eskalieren drohte. Der Einschätzung der Beamten, dass dieser Streit bei keiner Wegweisung eskaliert wäre, folgt das Verwaltungsgericht. Dies da beide Eheleute schon stritten, dann die Stiefschwester der Ehefrau hinzugezogen wurde und letztlich auch die Kinder in diesen Streit schon verwickelt wurden. Das Gefährdungspotential, dass dieser Streit eskalierte, war durchaus als hoch einzuschätzen. Wenn der Beschwerdeführer vorbrachte, dass die Ehefrau den Vorfall inszenierte, um sich einen Vorteil im Scheidungsverfahren zu verschaffen, ist darauf hinzuweisen, dass die Beamten bei der Setzung der Maßnahme unmittelbar handeln mussten und nicht lange andauernde Ermittlungen tätigen konnten. Dafür ist die spätere Überprüfung gedacht, bei der im Übrigen die Wegweisung aufgehoben wurde. Rechtlich folgt:
1 SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit begehen werde (Gefährder),
Paragraph 38 a, Absatz eins, SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit begehen werde (Gefährder), 1. das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, und deren unmittelbarer Umgebung oder 2. sofern es sich bei dem Gefährdeten um einen unmündigen Minderjährigen handelt, das Betreten
Abs. 2 leg. cit. haben bei Anordnung eines Betretungsverbotes die Organe des öffentlichen SicherheitsdienstesGemäß Absatz 2, leg. cit. haben bei Anordnung eines Betretungsverbotes die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
Abs. 1 Z 1 abzunehmen, 3. dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung
Absatz eins, Ziffer eins, abzunehmen, 4. ihm Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten er hat, unterzukommen. Bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahrt. Sofern sich die Notwendigkeit ergibt, dass der Betroffene die Wohnung oder eine Einrichtung nach Abs. 1 Z 2, deren Betreten ihm untersagt ist, aufsucht, darf er dies nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes tun.Bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (Paragraph 29,) wahrt. Sofern sich die Notwendigkeit ergibt, dass der Betroffene die Wohnung oder eine Einrichtung nach Absatz eins, Ziffer 2,, deren Betreten ihm untersagt ist, aufsucht, darf er dies nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes tun.
Abs. 6 leg. cit. ist die Anordnung eines Betretungsverbotes der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen 48 Stunden zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie dieses dem Gefährder gegenüber unverzüglich aufzuheben; der Gefährdete ist unverzüglich darüber zu informieren, dass das Betretungsverbot aufgehoben werde; die Aufhebung des Betretungsverbotes sowie die Information des Gefährdeten haben nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen. Die nach Abs. 2 abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung des Betretungsverbotes dem Gefährder auszufolgen, im Falle eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO beim ordentlichen Gericht zu erlegen.
Absatz 6, leg. cit. ist die Anordnung eines Betretungsverbotes der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen 48 Stunden zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie dieses dem Gefährder gegenüber unverzüglich aufzuheben; der Gefährdete ist unverzüglich darüber zu informieren, dass das Betretungsverbot aufgehoben werde; die Aufhebung des Betretungsverbotes sowie die Information des Gefährdeten haben nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen. Die nach Absatz 2, abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung des Betretungsverbotes dem Gefährder auszufolgen, im Falle eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382 e EO beim ordentlichen Gericht zu erlegen. Grundlage eines Betretungsverbotes ist somit die begründete Annahme, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit eines in der betroffenen Wohnung lebenden Menschen bevor. Diese Gefährlichkeitsprognose muss sich auf „bestimmte Tatsachen“ gründen. Dafür kommen konkrete Angaben der gefährdeten Partei in Betracht. Hierbei sind auch in der Vergangenheit zurückliegende Vorfälle zu berücksichtigen. Entscheidend ist stets, dass daraus gesamthaft betrachtet die Prognose ableitbar ist, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person bevorstehe; auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Wegzuweisenden bevorstehe. Dass „bloße“ Belästigungen drohen, reicht hingegen nicht aus. (Erkenntnis des VwGH vom 24.2.2004, Zl. 2002/01/0280). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies jedoch, dass die Beamten am 12.9.2016 nach der Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Frau zu beurteilen hatten, ob eine Gefährdung im Sinne des § 38a SPG weiter vorlag. Als Grundlage für die Entscheidung führte er den nicht gelösten Streit um das Sorgerecht für die Kinder und die finanzielle Situation an. Beide Parteien gaben an, dass es einen Streit um das Sorgerecht für die Kinder gegeben hat. Es sei zwar zu keinen Handgreiflichkeiten gekommen, jedoch befürchteten die beiden Beamten und die Stiefschwester, dass sich der Streit aufschaukeln würde und es dann eventuell zu Handgreiflichkeiten kommen könnte. Bei Betrachtung der Gesamtumstände, insbesondere der erst kürzlich erfolgten Mitteilung der Ehefrau, dass sie einen neuen Freund habe, dass sie die Obsorge für die Kinder begehre und der nicht geregelten finanziellen Situation, konnten die Beamten zu Recht davon ausgehen, dass der Streit bei einer weiteren Kleinigkeit eskalieren könnte und es dann zu Handgreiflichkeiten kommen könnte. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies jedoch, dass die Beamten am 12.9.2016 nach der Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Frau zu beurteilen hatten, ob eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 38 a, SPG weiter vorlag. Als Grundlage für die Entscheidung führte er den nicht gelösten Streit um das Sorgerecht für die Kinder und die finanzielle Situation an. Beide Parteien gaben an, dass es einen Streit um das Sorgerecht für die Kinder gegeben hat. Es sei zwar zu keinen Handgreiflichkeiten gekommen, jedoch befürchteten die beiden Beamten und die Stiefschwester, dass sich der Streit aufschaukeln würde und es dann eventuell zu Handgreiflichkeiten kommen könnte. Bei Betrachtung der Gesamtumstände, insbesondere der erst kürzlich erfolgten Mitteilung der Ehefrau, dass sie einen neuen Freund habe, dass sie die Obsorge für die Kinder begehre und der nicht geregelten finanziellen Situation, konnten die Beamten zu Recht davon ausgehen, dass der Streit bei einer weiteren Kleinigkeit eskalieren könnte und es dann zu Handgreiflichkeiten kommen könnte. Das erkennende Gericht gelangt nach Durchsicht aller Unterlagen zu dem Schluss, dass die Einschätzung der einschreitenden Beamten im damaligen Zeitpunkt der Verhängung des Betretungsverbotes und der Wegweisung jedenfalls nachvollziehbar war und die Voraussetzungen für die Erlassung eines Betretungsverbotes und einer Wegweisung gegeben waren. Langwierige Ermittlungen können bei der Erlassung einer vorläufigen Wegweisung mit Betretungsverbot nicht getätigt werden. Deshalb hat der Gesetzgeber auch die automatische Überprüfung eines einstweiligen Betretungsverbotes gesetzlich verankert. Dieses ergab dann auch, dass die Wegweisung zu beheben war, da keine Gefährdung mehr vorhanden sei. Insgesamt war die Vorgehensweise der belangten Behörde somit rechtmäßig, da die Gefährlichkeitsprognose zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausging. Die belangte Behörde stützte diese Prognose auf die „bestimmten Tatsachen“, nämlich dem vorangegangenen Streit und die emotional extrem angespannte Lage in der Familie. Ebenso bezog sie hierbei zulässigerweise Geschehnisse – Geständnis der Frau, dass sie einen neuen Freund hat wenige Tage vor dem Vorfall - in Betracht, die unmittelbar in der Vergangenheit passiert waren. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
GVG hat die obsiegende Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Anspruch auf den Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
Paragraph 35, VwGVG hat die obsiegende Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Anspruch auf den Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde abgewiesen. Daher war die belangte Behörde die obsiegende Partei. Aufwandsersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Die Behörde stellte keinen Antrag auf Kostenersatz. Der Aufwandsersatz ist nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag der Partei zu leisten und hat die obsiegende Partei keinen Antrag auf eine Zuerkennung der Kosten gestellt. Da der Beschwerdeführer die unterlegene Partei ist, besteht kein Anspruch auf Kostenersatz. Der Beschwerdeführer hat die Eingabegebühr von € 30,-- bereits bei der Einbringung entrichtetet. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.M.19.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.