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LVwG-AV-1316/001-2016

Obsah (6)§ 28§ 25aArt. 133§ 1§ 4§ 15

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.05.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1316/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha

§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen., 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Mit der angefochtenen Entscheidung wurde die polizeiliche Abmeldung des TM, seines Sohnes MM sowie seiner Tochter BVM verfügt und begründend dazu ausgeführt, weder der Beschwerdeführer noch seine beiden Kinder seien ab dem Zeitpunkt der polizeilichen Anmeldung am 02.12.2013 an der Adresse ***, ***, nachweislich oder dauerhaft aufhältig gewesen und hätten die angegebene Adresse nicht als Unterkunft benützt. In dem gegen diese Entscheidung fristgerecht erhobenen Rechtsmittel macht der Beschwerdeführer geltend, er wohne nachweislich in *** und befinde sich in dieser Gemeinde sein Hauptwohnsitz. Ebenso sei die angegebene Adresse sowohl sein Lebensmittelpunkt als auch der seiner beiden Kinder. Zwar sei er öfters zeitweilig berufsbedingt nicht an dieser Adresse in *** aufhältig, weil er in *** und anderen Orten in Österreich, der Slowakei und Tschechien nächtige, jedoch rechtfertige dieser Umstand nicht die erfolgte amtliche Abmeldung vom Hauptwohnsitz. Auch seine Kinder seien aus Studiengründen mitunter nicht in *** und würden bei Freunden auswärts in der Slowakei oder in Österreich nächtigen, wobei auch dieser Umstand nichts daran ändern könne, dass der Hauptwohnsitz seiner Kinder in der Gemeinde *** sei. Eine Scheinanmeldung liege deshalb nicht vor. Derzeit führe er auch Umbauarbeiten durch, welche von der Vermieterin genehmigt seien und eine Verbesserung des Bestandobjektes darstellten. Zudem sei die Bewohnbarkeit des Objektes – dies vielleicht mit kurzen zeitlichen Ausnahmen und mit Komfortbeschränken – immer gegeben gewesen, sowie er sich bemühen werde, in seinem eigenen Interesse und dem seiner beiden Kinder sowie seiner Frau, diese Umbauarbeiten so schnell wie möglich zu beenden. Aus den angeführten Gründen beantrage er deshalb die ersatzlose Behebung der angefochtenen Entscheidung. Auf Basis des durchgeführten Verfahrens, sohin der mündlichen Verhandlung in Anwesenheit beider Verfahrensparteien, der Zeugeneinvernahme einer Bediensteten der Gemeinde *** und der Verlesung der unbedenklichen Verfahrensakte ist von folgenden Feststellungen auszugehen: Bei der Adresse ***, *** handelt es sich um den gemeldeten Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers TM und seiner beiden Kinder BVM und MM. Zum Zeitpunkt der erfolgten amtlichen Abmeldung am 16.11.2016 war das Haus weder bewohnbar noch tatsächlich bewohnt. Eine ständige Bewohnbarkeit des Reihenhauses durch den Beschwerdeführer und seiner beiden Kinder ist jedenfalls ab dem Jahre 2014 zu verneinen, dies mangels entsprechender Sanitäreinrichtungen, dem Nichtvorhandensein einer Küche, sowie das Haus keinerlei Möblierung aufwies, sondern nur Gegenstände und Geräte zur Durchführung von Umbauarbeiten vorhanden waren. Diese wenigen notwendigen Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus dem seitens der Gemeinde vorgelegten unbedenklichen Verfahrensakt, welcher eine Fotodokumentation des Hauses aus dem Jahre 2014 und des Jahres 2016 aufweist, wobei die Fotos 2016 kurz vor der erfolgten amtlichen Abmeldung aufgenommen wurden und sich die beiden Fotodokumentationen faktisch kaum unterscheiden, sowie die Innenräume des Hauses unfertig und unbewohnbar sind und den Eindruck einer Baustelle erwecken. Dem stehen selbst die Ausführungen des Beschwerdeführers dahingehend, dass sowohl er, seine Frau als auch die beiden Kinder das Haus bis zum Jahre 2014 benützt hätten, nicht entgegen, sowie es für das gegenständliche Verfahren ebenfalls ohne Einfluss bleibt, dass der Beschwerdeführer im Haus laufend Bauarbeiten durchführt, dies indem er beabsichtigt, das Dachgeschoss auszubauen, bzw. im Verfahren auch Fotos vorlegte, welche Zimmer im Keller des Hauses zeigen, in welchen sich Möbel befinden. Ebenso vermögen die Umstände an der Nichtbewohnbarkeit etwas zu ändern, als der Beschwerdeführer ausführte, es hätte in den Sommermonaten 2016 einen Wasserverbrauch geben müssen, dies weil er öfters vor Ort gewesen sei, sowie ihm das Wohnen im Haus faktisch von der Gemeinde als Baubehörde verboten worden sei, dies wegen angeblich ungesicherter Elektroninstallationen. Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

§ 1Abs.

1 Meldegesetz sind Unterkünfte Räume, die zum Wohnen oder Schlafen benützt werden.

Paragraph eins, Absatz eins, Meldegesetz sind Unterkünfte Räume, die zum Wohnen oder Schlafen benützt werden.

§ 1Abs.

6 Meldegesetz ist ein Wohnsitz eines Menschen an einer Unterkunft begründet, an der er sich in der weislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf Weiteres seinen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben.

Paragraph eins, Absatz 6, Meldegesetz ist ein Wohnsitz eines Menschen an einer Unterkunft begründet, an der er sich in der weislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf Weiteres seinen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben.

§ 1Abs.

7 Meldegesetz ist der Hauptwohnsitz eines Menschen an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen.

Paragraph eins, Absatz 7, Meldegesetz ist der Hauptwohnsitz eines Menschen an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen.

§ 4Abs.

1 Meldegesetz ist innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden, wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt.

Paragraph 4, Absatz eins, Meldegesetz ist innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden, wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt.

§ 15Abs.

1 Meldegesetz hat die Meldebehörde, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass eine Meldungen entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgenommen oder unterlassen wurde, die An- oder Abmeldung von Amts wegen vorzunehmen.

Paragraph 15, Absatz eins, Meldegesetz hat die Meldebehörde, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass eine Meldungen entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgenommen oder unterlassen wurde, die An- oder Abmeldung von Amts wegen vorzunehmen.

§ 15Abs.

2 Meldegesetz hat die Meldebehörde den Meldepflichtigen von einer beabsichtigten, An-, Ab- oder Ummeldung vom Amts wegen zu verständigen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erhebt der Meldepflichtige gegen eine solche Maßnahme Einwendungen, so ist die An-, Ab- oder Ummeldung, falls Einwendungen nicht berücksichtigt werden, mit Bescheid vorzunehmen.

Paragraph 15, Absatz 2, Meldegesetz hat die Meldebehörde den Meldepflichtigen von einer beabsichtigten, An-, Ab- oder Ummeldung vom Amts wegen zu verständigen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erhebt der Meldepflichtige gegen eine solche Maßnahme Einwendungen, so ist die An-, Ab- oder Ummeldung, falls Einwendungen nicht berücksichtigt werden, mit Bescheid vorzunehmen. Vorliegendenfalls hat die Meldebehörde die entsprechende Verständigung nach dem Meldegesetz vorgenommen und aufgrund der vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen die bescheidmäßige und nunmehr verfahrensgegenständliche Erledigung vorgenommen. Die Behörde hat auch zahlreiche Beweismittel dafür vorgelegt, dass in der gegenständlichen Unterkunft keinerlei Anknüpfungspunkte von Lebensbeziehungen für den Beschwerdeführer und seine beiden Kinder, dies etwa ab dem Jahre 2014 bis zur erfolgten amtlichen Abmeldung im November 2016 vorlagen, also zweifellos keine nachhaltige Unterkunft des Beschwerdeführers und seiner beiden Kinder im gegenständlichen Haus, welches weder mit Möbeln, einer Küche, noch entsprechenden sanitären Einrichtungen ausgestattet war, bestanden hat. Auch haben sich über den genannten Zeitraum keinerlei persönliche Gegenstände in der Wohnung befunden. Ebenso besucht ausgehend vom eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers seine Tochter das Gymnasium in *** und sein Sohn eine Schule in der Slowakischen Republik, sowie selbst betreffend des Beschwerdeführers nicht davon gesprochen werden kann, dass er in dem Haus seine Unterkunft aufgenommen hätte, dies aufgrund des Bauzustandes; sondern er eben offensichtlich an dieser Adresse nur zwecks Durchführung von Bauarbeiten gekommen ist, bzw. zum Abholen der Post und der Betreuung des Gartens. Zusammenfassend ergibt sich deshalb, dass weder der Beschwerdeführer noch seine beiden Kinder ab dem Jahre 2014 an der gegenständlichen Adresse eine Unterkunft gehabt haben, weshalb der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen wäre, die entsprechende Abmeldung vorzunehmen. Da er dies unterlassen hat, ist die Behörde zu Recht nach der Bestimmung des § 15 Abs. 1 Meldegesetz vorgegangen und hat die amtliche Abmeldung vorgenommen. Die Beschwerde war deshalb als unbegründet abzuweisen.Die Behörde hat auch zahlreiche Beweismittel dafür vorgelegt, dass in der gegenständlichen Unterkunft keinerlei Anknüpfungspunkte von Lebensbeziehungen für den Beschwerdeführer und seine beiden Kinder, dies etwa ab dem Jahre 2014 bis zur erfolgten amtlichen Abmeldung im November 2016 vorlagen, also zweifellos keine nachhaltige Unterkunft des Beschwerdeführers und seiner beiden Kinder im gegenständlichen Haus, welches weder mit Möbeln, einer Küche, noch entsprechenden sanitären Einrichtungen ausgestattet war, bestanden hat. Auch haben sich über den genannten Zeitraum keinerlei persönliche Gegenstände in der Wohnung befunden. Ebenso besucht ausgehend vom eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers seine Tochter das Gymnasium in *** und sein Sohn eine Schule in der Slowakischen Republik, sowie selbst betreffend des Beschwerdeführers nicht davon gesprochen werden kann, dass er in dem Haus seine Unterkunft aufgenommen hätte, dies aufgrund des Bauzustandes; sondern er eben offensichtlich an dieser Adresse nur zwecks Durchführung von Bauarbeiten gekommen ist, bzw. zum Abholen der Post und der Betreuung des Gartens. Zusammenfassend ergibt sich deshalb, dass weder der Beschwerdeführer noch seine beiden Kinder ab dem Jahre 2014 an der gegenständlichen Adresse eine Unterkunft gehabt haben, weshalb der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen wäre, die entsprechende Abmeldung vorzunehmen. Da er dies unterlassen hat, ist die Behörde zu Recht nach der Bestimmung des Paragraph 15, Absatz eins, Meldegesetz vorgegangen und hat die amtliche Abmeldung vorgenommen. Die Beschwerde war deshalb als unbegründet abzuweisen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil der als erwiesen angenommene Sachverhalt eindeutig ist, die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfragen der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und eindeutige Gesetzeslage klargestellt.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil der als erwiesen angenommene Sachverhalt eindeutig ist, die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfragen der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und eindeutige Gesetzeslage klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1316.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.