RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.05.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-148/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Senatsvorsitzenden Dr. Wessely, LL.M., den Berichterstatter Mag. Gibisch und den Beisitzer Hofrat Mag. Röper über die Beschwerden der SI Großhandelsgesellschaft mbH, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner, Rechtsanwälte GmbH in ***, sowie des Magistrates der Stadt St. Pölten und der Stadt St. Pölten, beide vertreten durch Onz Onz Kraemmer Hüttler Rechtsanwälte GmbH in ***, gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom
- Dezember 2016, Zl. RU1-AB-2/322-2016, betreffend Nichtigerklärung einer Baubewilligung I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:
- Den Beschwerden der Erst- und Drittbeschwerdeführerin wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Den Beschwerden der Erst- und Drittbeschwerdeführerin wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG). II. den römisch zwei. den BESCHLUSS , BESCHLUSS , gefasst:gefasst:,
- Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
- Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG). Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Schreiben vom
- Mai 2016 beantragte die SI Großhandelsgesellschaft mbH beim Magistrat der Stadt St. Pölten die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines ME mit 306 Stellplätzen und die Durchführung einer Geländeveränderung auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***. Anlässlich einer Vorprüfung am
- Juni 2016 wurde festgestellt, dass das gegenständliche Grundstück im vom Vorhaben betroffenen Bereich die Widmung Bauland-Industriegebiet, im Norden die Widmung Grünland-Grüngürtel aufweist. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt St. Pölten vom
- September 2016 erklärte dieser unter Spruchpunkt I das gegenständliche Grundstück zum Bauplatz und erteilte in Spruchpunkt II die beantragte baubehördliche Bewilligung. Sowohl die Erstbeschwerdeführerin (als Bauwerberin) als auch die SH GmbH als Grundeigentümerin gaben mit Schreiben vom
- September 2016 einen Rechtsmittelverzicht ab. Am
- September 2016 wurde der Baubeginn mit
- September 2016 gemeldet und wurde in der Folge mit der Bauausführung begonnen. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt St. Pölten vom
- September 2016 erklärte dieser unter Spruchpunkt römisch eins das gegenständliche Grundstück zum Bauplatz und erteilte in Spruchpunkt römisch zwei die beantragte baubehördliche Bewilligung. Sowohl die Erstbeschwerdeführerin (als Bauwerberin) als auch die SH GmbH als Grundeigentümerin gaben mit Schreiben vom
- September 2016 einen Rechtsmittelverzicht ab. Am
- September 2016 wurde der Baubeginn mit
- September 2016 gemeldet und wurde in der Folge mit der Bauausführung begonnen. Mit dem angefochtenen Bescheid erklärte die belangte Behörde die genannte Baubewilligung im Wesentlichen mit der Begründung für nichtig, dass das Bauvorhaben mit der Widmung Bauland-Industriegebiet unvereinbar sei. Namentlich ergäbe sich aus § 16 Abs. 1 Z. 4 NÖ ROG 2014 klar, dass im Bauland-Industriegebiet nur solche betriebliche Bauwerke zulässig seien, die nicht in der Widmung Bauland-Betriebsgebiet oder einer anderen Baulandwidmungsart errichtet werden dürften. Dem Bauakt sei weder zu entnehmen, dass geprüft worden sei, ob das verfahrensgegenständliche betriebliche Bauwerk nicht auch im Bauland-Betriebsgebiet zulässig gewesen wäre, noch sei nachvollziehbar, worauf die Baubehörde die Annahme der Widmungskonformität stütze. Zumal auch die Regelungen für Handelseinrichtungen des § 18 NÖ ROG 2014 aufgrund der Tatsache, dass im neuen Markt in *** Waren ausschließlich an Wiederverkäufer abgegeben würden, auf das Vorhaben nicht anwendbar seien, stehe fest, dass dieses aufgrund seiner grundsätzlichen Zulässigkeit im Bauland-Betriebsgebiet mit der Widmung Bauland-Industriegebiet nicht in Einklang zu bringen sei. Vor dem Hintergrund der näher bezeichneten Judikatur sei eine Interessensabwägung bei der Verletzung der Widmung genauso wenig anzustellen wie eine Berücksichtigung frustrierter Aufwendungen zu erwägen sei. Aufgrund des Widerspruchs zu § 20 Abs. 1 Z. 1 NÖ BO 2014 sei die Baubewilligung daher für nichtig zu erklären.Mit dem angefochtenen Bescheid erklärte die belangte Behörde die genannte Baubewilligung im Wesentlichen mit der Begründung für nichtig, dass das Bauvorhaben mit der Widmung Bauland-Industriegebiet unvereinbar sei. Namentlich ergäbe sich aus Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ ROG 2014 klar, dass im Bauland-Industriegebiet nur solche betriebliche Bauwerke zulässig seien, die nicht in der Widmung Bauland-Betriebsgebiet oder einer anderen Baulandwidmungsart errichtet werden dürften. Dem Bauakt sei weder zu entnehmen, dass geprüft worden sei, ob das verfahrensgegenständliche betriebliche Bauwerk nicht auch im Bauland-Betriebsgebiet zulässig gewesen wäre, noch sei nachvollziehbar, worauf die Baubehörde die Annahme der Widmungskonformität stütze. Zumal auch die Regelungen für Handelseinrichtungen des Paragraph 18, NÖ ROG 2014 aufgrund der Tatsache, dass im neuen Markt in *** Waren ausschließlich an Wiederverkäufer abgegeben würden, auf das Vorhaben nicht anwendbar seien, stehe fest, dass dieses aufgrund seiner grundsätzlichen Zulässigkeit im Bauland-Betriebsgebiet mit der Widmung Bauland-Industriegebiet nicht in Einklang zu bringen sei. Vor dem Hintergrund der näher bezeichneten Judikatur sei eine Interessensabwägung bei der Verletzung der Widmung genauso wenig anzustellen wie eine Berücksichtigung frustrierter Aufwendungen zu erwägen sei. Aufgrund des Widerspruchs zu Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BO 2014 sei die Baubewilligung daher für nichtig zu erklären. Ausfertigungen dieses Bescheides wurden sowohl der SI Großhandelsgesellschaft mbH als auch dem Magistrat der Stadt St. Pölten zugestellt.
- Beschwerdevorbringen: In ihren Beschwerden und im Beschwerdeverfahren monierten die Beschwerdeführer zunächst, dass die Nichtigerklärung nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist erfolgt sei. Einerseits sei eine Zustellung an die Stadt St. Pölten generell unterblieben, andererseits hätte die belangte Behörde bereits anlässlich eines UVP-Feststellungsverfahrens mit fristauslösender Wirkung vom Vorhaben Kenntnis erlangt. Weiters läge die von der belangten Behörde angenommene Widmungswidrigkeit nicht vor bzw. würden selbst bei gegenteiliger Annahme öffentliche Interessen durch die Verwirklichung des Vorhabens nicht oder nur unerheblich beeinträchtigt, sodass eine jedenfalls anzustellende Interessensabwägung der Nichtigerklärung entgegenstünde.
- Verwaltungsgerichtliches Verfahren: Im Zuge des Beschwerdeverfahrens, insbesondere in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am
- Mai 2017, wiederholten die Beschwerdeführer ihr bisheriges Vorbringen. Die belangte Behörde trat dem entgegen und unterstrich mit Blick auf das nach wie vor anhängige Umwidmungsverfahren, dass ihres Erachtens auch für den Fall einer nachträglichen Änderung der Flächenwidmung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung der „erstbehördlichen“ Entscheidung (wohl: des nunmehr angefochtenen Bescheides) zugrunde zu legen wäre.
- Feststellungen: Das verfahrensgegenständliche Grundstück war im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung und der Nichtigerklärung im hier interessierenden Bereich als Bauland-Industriegebiet gewidmet. Diese Widmung besteht unverändert. Beim Vorhaben handelt es sich um einen Handelsbetrieb, dessen Waren ausschließlich Wiederverkäufern angeboten werden. Die Baubewilligung erwuchs mit
- September 2016 in Rechtskraft, der nunmehr angefochtene Bescheid erging an (durch Zustellung an die Erstbeschwerdeführerin und den Zweitbeschwerdeführer) am
- Dezember
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt.
- Rechtslage: §§ 20 und 23 Abs. 9 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015, lauten auszugsweise:Paragraphen 20 und 23 Absatz 9, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015,, lauten auszugsweise: „§ 20 – Vorprüfung
(1)Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben
(1)Die Baubehörde hat bei Anträgen nach Paragraph 14, vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben 1. die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks […] entgegensteht. […]
(3)Wenn die Baubehörde eines der im Abs. 1 angeführten Hindernisse feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen.
(3)Wenn die Baubehörde eines der im Absatz eins, angeführten Hindernisse feststellt, hat sie den Antrag abzuweisen. § 23 – BaubewilligungParagraph 23, – Baubewilligung
(9)Bescheide, die entgegen den Bestimmungen des Abs. 1 zweiter Satz erlassen werden, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
(9)Bescheide, die entgegen den Bestimmungen des Absatz eins, zweiter Satz erlassen werden, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler. Die Aufhebung eines Baubewilligungsbescheides darf jeweils bis spätestens 4 Monate ab dem Baubeginn im Sinn des § 26 Abs. 1,dem Baubeginn im Sinn des Paragraph 26, Absatz eins,, der Erlassung des nachträglich erteilten letztinstanzlichen Baubewilligungsbescheides der Behörde nach § 2, sofern im Fall einer Beschwerde das Landesverwaltungsgericht darüber noch nicht entschieden hat oderder Erlassung des nachträglich erteilten letztinstanzlichen Baubewilligungsbescheides der Behörde nach Paragraph 2,, sofern im Fall einer Beschwerde das Landesverwaltungsgericht darüber noch nicht entschieden hat oder dem Einlangen des Baubewilligungsbescheides einschließlich der Unterlagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, wenn dessen Vorlage nach Abs. 8 erforderlich war,dem Einlangen des Baubewilligungsbescheides einschließlich der Unterlagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, wenn dessen Vorlage nach Absatz 8, erforderlich war, erfolgen […]“ §§ 16 Abs. 1 und Abs. 3a, 18 Abs. 6 und 53 Abs. 5 und Abs. 7 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014), LGBl. Nr. 3/2015, lauten in ihrer bis 30. April 2017 in Geltung gestandenen Fassung auszugsweise:Paragraphen 16, Absatz eins und Absatz 3 a, 18, Absatz 6 und 53 Absatz 5 und Absatz 7, NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (NÖ ROG 2014), Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015,, lauten in ihrer bis 30. April 2017 in Geltung gestandenen Fassung auszugsweise: „§ 16 – Bauland
(1)Das Bauland ist entsprechend den örtlichen Gegebenheiten in folgende Widmungsarten zu gliedern: … 4. Industriegebiete, die für betriebliche Bauwerke bestimmt sind, die wegen ihrer Auswirkungen, ihrer Erscheinungsform oder ihrer räumlichen Ausdehnung nicht in den anderen Baulandwidmungsarten zulässig sind. Betriebe, die einen Immissionsschutz gegenüber ihrer Umgebung beanspruchen, sind unzulässig. § 18 – Gebiete für HandelseinrichtungenParagraph 18, – Gebiete für Handelseinrichtungen
(6)[…] Darüber hinaus sind Handelseinrichtungen zulässig, wenn diese ihre Waren ausschließlich an Wiederverkäufer abgeben. […] § 53 – ÜbergangsbestimmungenParagraph 53, – Übergangsbestimmungen
(5)Für die in den örtlichen Raumordnungsprogrammen und vereinfachten Flächenwidmungsplänen nach Abs. 3 ausgewiesenen Widmungsarten sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden. […]“
(5)Für die in den örtlichen Raumordnungsprogrammen und vereinfachten Flächenwidmungsplänen nach Absatz 3, ausgewiesenen Widmungsarten sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden. […]“ Mit der Novelle LGBl. 35/2017, in Kraft getreten am
- Mai 2017, fügte der Gesetzgeber folgende Bestimmungen ein:Mit der Novelle Landesgesetzblatt 35 aus 2017,, in Kraft getreten am
- Mai 2017, fügte der Gesetzgeber folgende Bestimmungen ein: „§ 16 – Bauland
(3a)In Industriegebieten ist die Errichtung von Bauwerken auch solcher Betriebe – ausgenommen Handelseinrichtungen gemäß § 18 – zulässig, die im Betriebsgebiet errichtet werden dürfen, wenn dafür weniger als zwei Drittel der als Industriegebiet gewidmeten Flächen in Anspruch genommen werden.
(3a)In Industriegebieten ist die Errichtung von Bauwerken auch solcher Betriebe – ausgenommen Handelseinrichtungen gemäß Paragraph 18, – zulässig, die im Betriebsgebiet errichtet werden dürfen, wenn dafür weniger als zwei Drittel der als Industriegebiet gewidmeten Flächen in Anspruch genommen werden. […] § 53 – ÜbergangsbestimmungenParagraph 53, – Übergangsbestimmungen
(7)Für Grundstücke, die vor dem 1. Mai 2017 bereits als Bauland-Industriegebiet gewidmet waren, gilt die Voraussetzung des § 16 Abs. 3a, dass dafür weniger als zwei Drittel der als Industriegebiet gewidmeten Flächen in Anspruch genommen werden dürfen, nicht.“
(7)Für Grundstücke, die vor dem
- Mai 2017 bereits als Bauland-Industriegebiet gewidmet waren, gilt die Voraussetzung des Paragraph 16, Absatz 3 a,, dass dafür weniger als zwei Drittel der als Industriegebiet gewidmeten Flächen in Anspruch genommen werden dürfen, nicht.“
- Erwägungen: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Beschwerdelegitimation: Zur Anrufung der Verwaltungsgerichte ist zum einen berechtigt, wem das B-VG selbst eine solche Legitimation einräumt, wie dies auf die Gemeinde als Drittbeschwerdeführerin im Zusammenhang mit aufsichtsbehördlichen Entscheidungen zutrifft (Art. 119a Abs. 9 B-VG; vgl. VwGH 30.6.2015, Ra 2015/06/0048; 16.3.2016, 2013/05/0095). Zum anderen ist zur Beschwerde befugt, wer durch den angefochtenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern eine solche Rechtsverletzung zumindest möglich ist (z.B. VwGH 20.12.1995, 95/03/0288). Im Bescheidbeschwerdeverfahren handelt es sich dabei im Wesentlichen um jene Personen, denen zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens Parteistellung zukam (VwGH 29.7.2015, 2013/07/0183) und deren Standpunkt in der angefochtenen Entscheidung nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wurde. Während dies auf die Erstbeschwerdeführerin als Inhaberin der baubehördlichen Bewilligung unzweifelhaft zutrifft, vermag das Verwaltungsgericht derartiges mit Blick auf den Zweitbeschwerdeführer nicht zu erkennen. So könnte ihm eine solche Parteistellung – wie für Formal- bzw. Organparteien charakteristisch – mangels eigener Rechtspersönlichkeit und mangels einer eigenen, gegen den Staat als Träger der Hoheitsgewalt gerichteten Interessenssphäre (zuletzt VwGH 6.4.2016, Fr 2015/03/0011) nur zukommen, wenn dies vom Gesetzgeber ausdrücklich angeordnet wird oder ihm im (aufsichtsbehördlichen) Verfahren zumindest prozessuale Rechte eingeräumt wurden (VwGH 25.4.2013, 2012/10/0096). Gerade an solchen Regelungen fehlt es aber im aufsichtsbehördlichen Verfahren, sondern räumt das Gesetz (konkret Art. 119a Abs. 9 B-VG) eine solche bloß der vom Organ verschiedenen Gemeinde ein. Dem Zweitbeschwerdeführer kam daher weder im aufsichtsbehördlichen Verfahren Parteistellung zu noch räumt ihm irgendeine Regelung eine Beschwerdelegitimation an das Verwaltungsgericht ein. Zumal dem Magistrat der Stadt St. Pölten ungeachtet der an ihn adressierten Bescheidausfertigung keine Beschwerdelegitimation zukommt, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.Zur Anrufung der Verwaltungsgerichte ist zum einen berechtigt, wem das B-VG selbst eine solche Legitimation einräumt, wie dies auf die Gemeinde als Drittbeschwerdeführerin im Zusammenhang mit aufsichtsbehördlichen Entscheidungen zutrifft (Artikel 119 a, Absatz 9, B-VG; vergleiche VwGH 30.6.2015, Ra 2015/06/0048; 16.3.2016, 2013/05/0095). Zum anderen ist zur Beschwerde befugt, wer durch den angefochtenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern eine solche Rechtsverletzung zumindest möglich ist (z.B. VwGH 20.12.1995, 95/03/0288). Im Bescheidbeschwerdeverfahren handelt es sich dabei im Wesentlichen um jene Personen, denen zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens Parteistellung zukam (VwGH 29.7.2015, 2013/07/0183) und deren Standpunkt in der angefochtenen Entscheidung nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wurde. Während dies auf die Erstbeschwerdeführerin als Inhaberin der baubehördlichen Bewilligung unzweifelhaft zutrifft, vermag das Verwaltungsgericht derartiges mit Blick auf den Zweitbeschwerdeführer nicht zu erkennen. So könnte ihm eine solche Parteistellung – wie für Formal- bzw. Organparteien charakteristisch – mangels eigener Rechtspersönlichkeit und mangels einer eigenen, gegen den Staat als Träger der Hoheitsgewalt gerichteten Interessenssphäre (zuletzt VwGH 6.4.2016, Fr 2015/03/0011) nur zukommen, wenn dies vom Gesetzgeber ausdrücklich angeordnet wird oder ihm im (aufsichtsbehördlichen) Verfahren zumindest prozessuale Rechte eingeräumt wurden (VwGH 25.4.2013, 2012/10/0096). Gerade an solchen Regelungen fehlt es aber im aufsichtsbehördlichen Verfahren, sondern räumt das Gesetz (konkret Artikel 119 a, Absatz 9, B-VG) eine solche bloß der vom Organ verschiedenen Gemeinde ein. Dem Zweitbeschwerdeführer kam daher weder im aufsichtsbehördlichen Verfahren Parteistellung zu noch räumt ihm irgendeine Regelung eine Beschwerdelegitimation an das Verwaltungsgericht ein. Zumal dem Magistrat der Stadt St. Pölten ungeachtet der an ihn adressierten Bescheidausfertigung keine Beschwerdelegitimation zukommt, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. In der Sache selbst: Mit Blick auf die obzitierten gesetzlichen Regelungen setzt eine Nichtigerklärung voraus, dass diese fristgerecht erfolgt, der betreffende Bescheid unter einem mit Nichtigkeit bedrohten Mangel leidet und (i.S. einer Verhältnismäßigkeitsprüfung [VwGH 18.10.2012, 2009/22/0343]) eine Interessensabwägung zulasten der erteilten Bewilligung ausgeht. Die Beschwerdeführer vermeinen nun, dass es bereits am ersten Erfordernis scheitert, zumal die belangte Behörde schon im Zuge eines UVP-Feststellungsverfahrens im Sommer 2016 vom Projekt Kenntnis erhalten habe und der angefochtene Bescheid nicht innerhalb der Viermonatsfrist der Drittbeschwerdeführerin zugestellt worden sei. Beiden Ansätzen vermag das Verwaltungagericht nicht zu folgen. Denn einerseits entsteht der Prüfungsgegenstand des Nichtigerklärungsverfahrens erst mit Erlassung des Baubescheides und nicht schon mit einer Konfrontation der belangten Behörde mit einem in Antragsform geäußerten Bauwillen (wollte man dieser Ansicht folgen, hätten es Bauwerber wie Baubehörde in der Hand, aufsichtsbehördliche Instrumente völlig leer laufen zu lassen). Andererseits ist die fragliche Frist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 18.3.2013, 2010/05/0046 m.w.N.) bereits dann gewahrt, wenn der Bescheid innerhalb dieser Frist wirksam zumindest einer Partei gegenüber erlassen wurde und damit rechtliche Existenz erlangte. Dass diese Erlassung vorliegend jedenfalls innerhalb der vorgesehenen Viermonatsfrist erfolgte, ist aber unstrittig. In Abrede stellen die Beschwerdeführer aber auch das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes. Dabei gilt es im Hinblick auf die zwischenzeitig eingetretene Änderung der Rechtslage durch das Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 35/2017 der Frage nach der dem nunmehrigen Verfahren zugrunde zu legenden Sach- und Rechtslage nachzugehen. Dabei entspricht es der h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076), dass das Verwaltungsgericht der Beurteilung im Bescheidbeschwerdeverfahren regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen hat, sodass diesbezügliche Änderungen – grundsätzlich zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) – zu berücksichtigen sind. In Abrede stellen die Beschwerdeführer aber auch das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes. Dabei gilt es im Hinblick auf die zwischenzeitig eingetretene Änderung der Rechtslage durch das Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2017, der Frage nach der dem nunmehrigen Verfahren zugrunde zu legenden Sach- und Rechtslage nachzugehen. Dabei entspricht es der h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076), dass das Verwaltungsgericht der Beurteilung im Bescheidbeschwerdeverfahren regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen hat, sodass diesbezügliche Änderungen – grundsätzlich zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) – zu berücksichtigen sind. Anderes gilt zum einen in den Fällen nachprüfender Kontrolle (zur Maßnahmenbeschwerde vgl. VwGH 24.11.2015, Ra 2015/05/0063), zum anderen im Fall von Sonderkonstellationen, wie sie sich im Anlagenrecht bspw. im Zusammenhang mit Baueinstellungsaufträgen wiederfinden (etwa VwGH 26.5.2008, 2005/06/0137). Ähnliches gilt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (z.B. VwGH 15.5.2014, 2012/05/0098) auch im Verfahren betreffend Nichtigerklärungen. Demnach ist die Nichtigkeit eines Bescheides grundsätzlich nach jener Rechtslage zu prüfen, die zum Zeitpunkt seiner Erlassung gegolten hat, sodass nachträgliche Änderungen unbeachtlich sind. Anderes gilt jedoch (nach dieser Rechtsprechung), wenn sich aus der in der Folge geänderten Rechtslage ergibt, dass der Gesetzgeber die in Rede stehende Rechtswidrigkeit nun nicht mehr mit Nichtigkeitssanktion bedroht wissen will (zuletzt VwGH 30.6.2015, 2012/06/0205). Angesprochen sind damit jene Fälle, in denen durch eine nachträgliche Änderung der den Prüfungsmaßstab bildenden Rechtslage (mit Wirkung ex nunc) Anderes gilt zum einen in den Fällen nachprüfender Kontrolle (zur Maßnahmenbeschwerde vergleiche VwGH 24.11.2015, Ra 2015/05/0063), zum anderen im Fall von Sonderkonstellationen, wie sie sich im Anlagenrecht bspw. im Zusammenhang mit Baueinstellungsaufträgen wiederfinden (etwa VwGH 26.5.2008, 2005/06/0137). Ähnliches gilt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (z.B. VwGH 15.5.2014, 2012/05/0098) auch im Verfahren betreffend Nichtigerklärungen. Demnach ist die Nichtigkeit eines Bescheides grundsätzlich nach jener Rechtslage zu prüfen, die zum Zeitpunkt seiner Erlassung gegolten hat, sodass nachträgliche Änderungen unbeachtlich sind. Anderes gilt jedoch (nach dieser Rechtsprechung), wenn sich aus der in der Folge geänderten Rechtslage ergibt, dass der Gesetzgeber die in Rede stehende Rechtswidrigkeit nun nicht mehr mit Nichtigkeitssanktion bedroht wissen will (zuletzt VwGH 30.6.2015, 2012/06/0205). Angesprochen sind damit jene Fälle, in denen durch eine nachträgliche Änderung der den Prüfungsmaßstab bildenden Rechtslage (mit Wirkung ex nunc) der Konflikt zwischen dem Gesetz auf der einen und dem in Prüfung stehenden Bescheid auf der anderen Seite und damit das öffentliche Interesse an seiner Beseitigung aus dem Rechtsbestand wegfällt. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn durch die Änderung der Rechtslage der einzige Mangel des zunächst nichtigkeitsbedrohten Bescheides wegfällt und dieser nach einer Nichtigerklärung sogleich und ohne ergänzende Ermittlungen unverändert erlassen werden dürfte und müsste. Ob diese Änderung der Rechtslage dabei bereits vor Erlassung des Nichtigerklärungsbescheides erfolgt oder sie erst während des entsprechenden Beschwerdeverfahrens eintritt, ist mit Blick auf die obzitierte Rechtsprechung (z.B. VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) unerheblich. Vor diesem Hintergrund ist daher zu fragen, ob die gegenständliche Novelle von einer solchen, der Nichtigerklärung oder ihrer Bestätigung entgegen stehenden Intention getragen war. Entsprechenden Aufschluss geben – vergleichbar der ähnlichen Problemstellung bei sog. Zeitgesetzen – zum einen die Genesis der Regelung (VfSlg 19.628/2012; VwGH 26.8.1998, 96/09/0288; 17.12.2013, 2012/09/0092; 19.3.2014, Ro 2014/09/0007), zum anderen die Materialien (VwGH 24.4.1995, 94/10/0154). Ausweislich derselben (vgl. den Initiativantrag und den Bericht des Bauausschusses zu Ltg.-1361/A-1/85-2017) lag der Novelle unter anderem die Überlegung zugrunde, dass sich einerseits „die richtige Zuordnung eines […] Betriebes zur jeweiligen passenden Flächenwidmung durch die Baubehörden […] zunehmend als schwierig“ erweise und „[a]ndererseits […] die Praxis gezeigt [habe], dass eine gegenseitige Beeinträchtigung zwischen Betrieben, die Widmung Industriegebiet erfordern, und jenen, die im Betriebsgebiet zu errichten wären, kaum vorlieg[e].“ Vor diesem Hintergrund ist daher zu fragen, ob die gegenständliche Novelle von einer solchen, der Nichtigerklärung oder ihrer Bestätigung entgegen stehenden Intention getragen war. Entsprechenden Aufschluss geben – vergleichbar der ähnlichen Problemstellung bei sog. Zeitgesetzen – zum einen die Genesis der Regelung (VfSlg 19.628 aus 2012,; VwGH 26.8.1998, 96/09/0288; 17.12.2013, 2012/09/0092; 19.3.2014, Ro 2014/09/0007), zum anderen die Materialien (VwGH 24.4.1995, 94/10/0154). Ausweislich derselben vergleiche den Initiativantrag und den Bericht des Bauausschusses zu Ltg.-1361/A-1/85-2017) lag der Novelle unter anderem die Überlegung zugrunde, dass sich einerseits „die richtige Zuordnung eines […] Betriebes zur jeweiligen passenden Flächenwidmung durch die Baubehörden […] zunehmend als schwierig“ erweise und „[a]ndererseits […] die Praxis gezeigt [habe], dass eine gegenseitige Beeinträchtigung zwischen Betrieben, die Widmung Industriegebiet erfordern, und jenen, die im Betriebsgebiet zu errichten wären, kaum vorlieg[e].“ Aufbauend auf diesen Überlegungen bewirkt die nunmehrige Änderung (aufgrund der Übergangsregelung des § 53 Abs. 7 NÖ ROG 2014) für am
- Mai 2017 bereits als Bauland-Industriegebiet gewidmete Grundstücke eine teilweise materielle Derogation der Subsidiaritätsklausel des § 16 Abs. 1 Z. 4 NÖ ROG 2014 und öffnet diese Widmungsart – unbeschadet der Einschränkungen des letzten Satzes der zitierten Bestimmung und der seitens der belangten Behörde zutreffend als nicht einschlägig beurteilten Subsidiarität zu § 18 NÖ ROG 2014 – für im Bauland-Betriebsgebiet zulässige betriebliche Bauwerke. Zumal die Novelle darüber hinaus – was sowohl aus der Übergangsbestimmung als auch aus den Materialien erhellt – augenscheinlich auch der Sanierung bereits bestehender Problemfälle dienen soll, ist zufolge der obzitierten Rechtsprechung davon auszugehen, dass ihr auch im nunmehrigen Verfahren Beachtlichkeit zukommen muss. Aufbauend auf diesen Überlegungen bewirkt die nunmehrige Änderung (aufgrund der Übergangsregelung des Paragraph 53, Absatz 7, NÖ ROG 2014) für am
- Mai 2017 bereits als Bauland-Industriegebiet gewidmete Grundstücke eine teilweise materielle Derogation der Subsidiaritätsklausel des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ ROG 2014 und öffnet diese Widmungsart – unbeschadet der Einschränkungen des letzten Satzes der zitierten Bestimmung und der seitens der belangten Behörde zutreffend als nicht einschlägig beurteilten Subsidiarität zu Paragraph 18, NÖ ROG 2014 – für im Bauland-Betriebsgebiet zulässige betriebliche Bauwerke. Zumal die Novelle darüber hinaus – was sowohl aus der Übergangsbestimmung als auch aus den Materialien erhellt – augenscheinlich auch der Sanierung bereits bestehender Problemfälle dienen soll, ist zufolge der obzitierten Rechtsprechung davon auszugehen, dass ihr auch im nunmehrigen Verfahren Beachtlichkeit zukommen muss. Zumal es sich beim Vorhaben unstrittig um betriebliche Bauwerke handelt, auf die § 16 Abs. 1 Z. 4 letzter Satz NÖ ROG 2014 keine Anwendung finden, lässt es sich auf Basis der nunmehr geltenden Rechtslage jedenfalls mit der Widmungsart Bauland-Industriegebiet in Einklang bringen, sodass die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung weggefallen sind und den Beschwerden der Erst- und Drittbeschwerdeführerinnen bereits aus diesem Grund Erfolg beschieden war. Zumal es sich beim Vorhaben unstrittig um betriebliche Bauwerke handelt, auf die Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, letzter Satz NÖ ROG 2014 keine Anwendung finden, lässt es sich auf Basis der nunmehr geltenden Rechtslage jedenfalls mit der Widmungsart Bauland-Industriegebiet in Einklang bringen, sodass die Voraussetzungen für eine Nichtigerklärung weggefallen sind und den Beschwerden der Erst- und Drittbeschwerdeführerinnen bereits aus diesem Grund Erfolg beschieden war. Zu keinem anderen Ergebnis gelangt man im Übrigen, wenn man der Novelle diese Wirkung nicht schon per se zusprechen wollte. So ist mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs davon auszugehen, dass es sich bei einer Nichtigerklärung um eine Ermessensentscheidung handelt, sodass eine solche nicht schon in Betracht kommt, wenn die jeweiligen Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Vielmehr hat die Behörde darüber hinaus die nachteiligen Wirkungen des Bescheides in Bezug auf das öffentliche Interesse, das durch die verletzte Norm geschützt ist, gegen allfällige Nachteile, welche die Nichtigerklärung des Bescheides für die rechtlichen Interessen des Betroffenen, der auf die Rechtssicherheit vertraut, mit sich brächte, abzuwägen (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0119). Lässt nun der Gesetzgeber durch eine Novelle erkennen, dass fortan kein öffentliches Interesse an einem Vorbehalt einer Widmungsart für bestimmte Betriebe mehr bestehen soll, könnte selbst eine ursprünglich widmungswidrige Erteilung der Baubewilligung eine Beseitigung des Bescheides aus dem Rechtsbestand nicht rechtfertigen. Im Ergebnis stünden daher – im Übrigen notwendig – auch Verhältnismäßigkeitserwägungen einer Nichtigerklärung des Baubescheides des Magistrats der Stadt St. Pölten entgegen. Im Ergebnis war der angefochtene Bescheid daher ersatzlos aufzuheben, ohne dass auf das übrige Beschwerdevorbringen näher eingegangen werden musste.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.148.001.2017