RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.05.2017 GeschäftszahlLVwG-S-2737/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Dr. Kurz über die Beschwerde des Dr. MH, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt vom 18.07.2016, Zl. WN/55052/VS-KP/1, betreffend Bestrafung nach dem NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz, nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung am 25.04.2017 zu Recht:
- Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und das Straferkenntnis bestätigt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und das Straferkenntnis bestätigt.
- Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer als Kostenbeitrag zum gerichtlichen Verfahren 11 Euro zu zahlen.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer als Kostenbeitrag zum gerichtlichen Verfahren 11 Euro zu zahlen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Zahlungshinweis: Der Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 76 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Dazu ist die beiliegende Zahlungsinformation zu beachten!Der Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 76 Euro und ist gemäß Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Dazu ist die beiliegende Zahlungsinformation zu beachten! Entscheidungsgründe: Mit Straferkenntnis vom 18.07.2016, Zl. WN/55052/VS-KP/1, verhängte der Magistrat der Stadt Wiener Neustadt über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 5 Abs. 2 und § 9 Abs. 1 lit. a NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz iVm der Verordnung des Gemeinderates der Stadt *** über die Erhebung der Kurzparkzonenabgabe im Stadtgebiet der Stadt *** vom 25.06.2014 gemäß § 9 Abs. 1 NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz eine Geldstrafe von Mit Straferkenntnis vom 18.07.2016, Zl. WN/55052/VS-KP/1, verhängte der Magistrat der Stadt Wiener Neustadt über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des Paragraph 5, Absatz 2 und Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates der Stadt *** über die Erhebung der Kurzparkzonenabgabe im Stadtgebiet der Stadt *** vom 25.06.2014 gemäß Paragraph 9, Absatz eins, NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz eine Geldstrafe von 55 Euro/Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden. Gemäß § 64 VStG wurde ihm als Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren der Betrag von 10 Euro auferlegt.Gemäß Paragraph 64, VStG wurde ihm als Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren der Betrag von 10 Euro auferlegt. Mit diesem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer angelastet, er habe laut dienstlicher Wahrnehmung von Organen des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt am 30.12.2015 von 09:09 Uhr bis 09:25 Uhr das mehrspurige Kraftfahrzeug der Marke VW mit dem behördlichen Kennzeichen *** in ***, ***, vorschriftswidrig in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone geparkt, ohne die Kurzparkzonenabgabe entrichtet zu haben, da der Parkschein gefehlt habe. Gegen dieses Straferkenntnis erhob Dr. MH fristgerecht die Beschwerde. Als Beschwerdegründe machte er die Rechtswidrigkeit des Inhalts des Bescheides, die Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Die Wahrnehmungen des Aufsichtsorganes seien unrichtig. Das Verfahren sei deshalb mangelhaft, da weder der Beschwerdeführer noch das Aufsichtsorgan zum Sachverhalt vernommen worden seien. Die rechtliche Beurteilung sei insoweit unrichtig, als die Ausführungen zur Unterscheidung von Halten und Parken völlig verfehlt seien, zumal er entweder an dieser Stelle nicht parken dürfe und daher auch für ein Halten oder eine Ladetätigkeit keine Kurzparkzonenabgabe zu entrichten sei, oder es hätte eine Bestrafung wegen Parkens im Halteverbot erfolgen müssen. In diesem Fall hätte keine Parkgebühr vorgeschrieben werden dürfen. Geradezu absurd seien die Ausführungen im Hinblick auf die Beschilderung. Gegenständlich sei eine nicht ordnungsgemäße Kennzeichnung der Zone gegeben. Die Art, wie die verordnete Kurzparkzone kundgemacht und für die Kraftfahrer nicht erkennbar sei, sei rechtswidrig. Die Kundmachung der Verordnung für dieses Gebiet sei für den Kraftfahrer nicht oder nur durch Einsicht in die Verordnung selbst erkennbar. Die Strafe sei daher rechtswidrig. Es wurde daher der Antrag gestellt, der Beschwerde Folge zu geben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Mit Schreiben vom 10.10.2016 legte der Magistrat der Stadt Wiener Neustadt den bezughabenden Akt samt Beschwerde zur Entscheidung vor. Das Verwaltungsgericht führte am 25.04.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, im Rahmen welcher in Abwesenheit des Beschwerdeführers - jedoch in Anwesenheit seines Rechtsvertreters – DW (Kontrollorgan beim Magistrat der Stadt Wiener Neustadt) als Zeuge vernommen wurde. Beweis wurde auch erhoben durch Verlesung des Verwaltungsstrafaktes und der vom Verwaltungsgericht beigeschafften Verordnungen (Verordnung vom 10.07.2014, betreffend Erklärung von bestimmten Straßenzügen zur Kurzparkzone, sowie Verordnung vom 07.07.2014, wonach in bestimmten Straßen eine Kurzparkzonenabgabe zu entrichten ist). Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens legt das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit dem Behörden- und dem Gerichtsakt nachstehenden wesentlichen Sachverhalt seiner Entscheidung zu Grunde: Der Beschwerdeführer stellte das auf ihn zugelassene Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** am 30.12.2015 in der Zeit von 09:09 Uhr bis 09:25 Uhr in *** in der *** ab. Dieser Bereich liegt in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone. Darüber hinaus ist in diesem Bereich aufgrund des Verkehrszeichens „Parken verboten“ lediglich das Halten für die Dauer von maximal 10 Minuten zulässig. Der Bereich der in der Stadt *** verordneten Kurzparkzone ist im Einsatzbereich jeweils durch einen blauen Balken auf der Fahrbahn gekennzeichnet. Bei jedem Zonenbalken ist ein Vorschriftszeichen nach § 52 lit. a Z 13d StVO angebracht, wonach ab diesem Punkt die gebührenpflichtige Kurzparkzone beginnt. Die Kurzparkzone gilt laut der Verordnung des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt vom 10.07.2014 von Montag bis Freitag von 08:00 – 16:30 Uhr und am Samstag von 08:00 – 12.00 Uhr. Die Kurzparkdauer beträgt maximal 180 Minuten.Der Beschwerdeführer stellte das auf ihn zugelassene Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** am 30.12.2015 in der Zeit von 09:09 Uhr bis 09:25 Uhr in *** in der *** ab. Dieser Bereich liegt in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone. Darüber hinaus ist in diesem Bereich aufgrund des Verkehrszeichens „Parken verboten“ lediglich das Halten für die Dauer von maximal 10 Minuten zulässig. Der Bereich der in der Stadt *** verordneten Kurzparkzone ist im Einsatzbereich jeweils durch einen blauen Balken auf der Fahrbahn gekennzeichnet. Bei jedem Zonenbalken ist ein Vorschriftszeichen nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 13 d, StVO angebracht, wonach ab diesem Punkt die gebührenpflichtige Kurzparkzone beginnt. Die Kurzparkzone gilt laut der Verordnung des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt vom 10.07.2014 von Montag bis Freitag von 08:00 – 16:30 Uhr und am Samstag von 08:00 – 12.00 Uhr. Die Kurzparkdauer beträgt maximal 180 Minuten. Der festgestellte Sachverhalt stützt sich im Wesentlichen auf die vom Gericht beigeschafften Verordnungen des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt sowie auf die nachvollziehbaren Angaben des Zeugen DW. Dieser hatte als Kontrollorgan am 30.12.2015 den dienstlichen Auftrag, den ruhenden Verkehr in der „6er Zone“ zu überwachen. Diese beginnt am *** und führt über die ***, *** und *** bis zur ***. Der Zeuge legte glaubwürdig dar, dass er das abgestellte Fahrzeug des Beschwerdeführers am 30.12.2015 um 09:09 Uhr im Parkverbot in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone wahrgenommen und bei seiner Rückkehr um 09:25 Uhr noch immer unverändert vorgefunden hat. Laut seinen Angaben ist es nicht möglich, in die *** einzufahren, ohne einen Hinweis zu passieren, woraus ersichtlich ist, dass man sich in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone befindet. Unabhängig davon gab der Beschwerdeführer nicht an, von wo er gekommen war. Er hat im gesamten Verfahren nicht bestritten, am Tatort sein Fahrzeug abgestellt zu haben. Aus dem von ihm erhobenen Einspruch ist ersichtlich, dass das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt der StVO entsprechend, fahrbahnparallel in einer Parkverbotszone zu einem nicht einmal 15 Minuten dauernden „Halten“ abgestellt gewesen sei. Diese Zeitangabe wurde aufgrund der Angaben des Zeugen im Zusammenhang mit den von ihm vorgelegten Ausdrucken (Beilagen ./1 und ./2), die nicht manipuliert werden können, nachvollziehbar widerlegt. Der Abstellvorgang hat zumindest 16 Minuten gedauert. In rechtlicher Hinsicht wird wie folgt ausgeführt: Die maßgebliche Bestimmung des § 5 NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz lautet wie folgt:Die maßgebliche Bestimmung des Paragraph 5, NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz lautet wie folgt: Abs. 1 Absatz eins, Zur Errichtung der Abgabe ist der Lenker des Fahrzeuges verpflichtet. Abs. 2Absatz 2 Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches Fahrzeug auf einem abgabepflichtigen Parkplatz abstellt, muss die Abgabe bei Beginn des jeweiligen Zeitraumes, für den die Abgabe festgesetzt wurde, entrichten. (...) Wenn der Beschwerdeführer vermeint, dass in einem Parkverbot die Kurzparkzonenabgabe nicht entrichtet werden müsse, da dieser Bereich nicht von der Kurzparkzone umfasst sei, so ist diesem Einwand Nachstehendes entgegen zu halten: Das Gebiet einer Kurzparkzone wird durch weitere Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverbote nicht unterbrochen. Die Unterlassung der Kurzparkzone durch Bodenmarkierungen (gegenständlich fehlte die blaue Markierung) berührt nicht die Gesetzmäßigkeit der Kundmachung dieser Vorschrift (VfGH 06.12.1965, B 210/65). Die blauen Bodenmarkierungen iSd § 25 Abs. 2 StVO stellen keine obligatorischen Kundmachungsformen dar. Ihre nicht in konsequenter Weise erfolgte Anbringung berechtigt nicht zu der Annahme, es würden dadurch Ausnahmen von den in obligatorischer Weise durch Tafeln kundgemachten Anordnungen verfügt (VwGH 25.11.2003, 2003/17/0222 und 21.04.1997, 95/17/0132).Das Gebiet einer Kurzparkzone wird durch weitere Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverbote nicht unterbrochen. Die Unterlassung der Kurzparkzone durch Bodenmarkierungen (gegenständlich fehlte die blaue Markierung) berührt nicht die Gesetzmäßigkeit der Kundmachung dieser Vorschrift (VfGH 06.12.1965, B 210/65). Die blauen Bodenmarkierungen iSd Paragraph 25, Absatz 2, StVO stellen keine obligatorischen Kundmachungsformen dar. Ihre nicht in konsequenter Weise erfolgte Anbringung berechtigt nicht zu der Annahme, es würden dadurch Ausnahmen von den in obligatorischer Weise durch Tafeln kundgemachten Anordnungen verfügt (VwGH 25.11.2003, 2003/17/0222 und 21.04.1997, 95/17/0132). Aus dem Vorschriftszeichen „Kurzparkzone“ iSd § 52 lit. a Z 13d ergibt sich keine Ausnahme von den in § 24 Abs. 1 lit. b bis n angeführten Halte- und Parkverboten, sondern lediglich eine zeitliche Beschränkung des Parkens iSd Abs. 1 des § 25 StVO (VwGH 19.10.1988, 88/02/0128).Aus dem Vorschriftszeichen „Kurzparkzone“ iSd Paragraph 52, Litera a, Ziffer 13 d, ergibt sich keine Ausnahme von den in Paragraph 24, Absatz eins, Litera b bis n angeführten Halte- und Parkverboten, sondern lediglich eine zeitliche Beschränkung des Parkens iSd Absatz eins, des Paragraph 25, StVO (VwGH 19.10.1988, 88/02/0128). Die Normativität der Anordnung einer Kurzparkzone ist allein aus der Kundmachung durch die Vorschriftszeichen nach § 52 lit. a Z 13d und 13e StVO abzuleiten und nicht aus der nicht normativen Kennzeichnung einer Kurzparkzone durch sogenannte blaue Bodenmarkierungen (VwGH 24.11.2006, 2006/02/0232 u.a.).Die Normativität der Anordnung einer Kurzparkzone ist allein aus der Kundmachung durch die Vorschriftszeichen nach Paragraph 52, Litera a, Ziffer 13 d und 13 e StVO abzuleiten und nicht aus der nicht normativen Kennzeichnung einer Kurzparkzone durch sogenannte blaue Bodenmarkierungen (VwGH 24.11.2006, 2006/02/0232 u.a.). Laut den glaubwürdigen Angaben des Zeugen DW sind bei jedem Zonenbalken in *** Hinweisschilder iSd § 52 lit. a Z 13d StVO aufgestellt. Ein solches Kurzparkzonenzeichen zeigt den Beginn einer Kurzparkzone an. Im unteren Bereich des Zeichens ist (war) die Zusatztafel „gebührenpflichtig“ angebracht. Laut den glaubwürdigen Angaben des Zeugen DW sind bei jedem Zonenbalken in *** Hinweisschilder iSd Paragraph 52, Litera a, Ziffer 13 d, StVO aufgestellt. Ein solches Kurzparkzonenzeichen zeigt den Beginn einer Kurzparkzone an. Im unteren Bereich des Zeichens ist (war) die Zusatztafel „gebührenpflichtig“ angebracht. Sowohl der VfGH als auch der VwGH haben ausgesprochen, dass innerhalb einer Kurzparkzone auch noch weitergehende Verkehrsbeschränkungen, wie Halte- oder Parkverbote, erlassen werden dürfen, ohne dass das Gebiet der Kurzparkzone dadurch unterbrochen würde. Die Ansicht des Beschwerdeführers, dass er gegenständlich nicht zu einer Kurzparkzonenabgabe verpflichtet gewesen sei, da er ja sein Fahrzeug in einem Bereich abgestellt gehabt habe, wo das Halten eines Fahrzeuges erlaubt gewesen sei, ist daher unrichtig. Da der Beschwerdeführer zu Beginn des Abstellens seines Fahrzeuges keine Abgabe entrichtet hat, hat er den Tatbestand des § 5 Abs. 2 NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz erfüllt. Da der Beschwerdeführer zu Beginn des Abstellens seines Fahrzeuges keine Abgabe entrichtet hat, hat er den Tatbestand des Paragraph 5, Absatz 2, NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz erfüllt. Zur subjektiven Seite ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer zumindest fahrlässig gehandelt hat. Zu Strafhöhe: Die maßgebliche Strafnorm des § 9 NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz lautet wie folgt:Die maßgebliche Strafnorm des Paragraph 9, NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz lautet wie folgt: Abs. 1Absatz eins Wer durch Handlungen oder Unterlassungen die Kurzparkzonenabgabe oder die Parkabgabe hinterzieht oder fahrlässig verkürzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen. Es liegen keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen gegen den Beschwerdeführer vor. Dies stellt einen wesentlichen Milderungsgrund dar. Der Beschwerdeführer hat zu seinen persönlichen Verhältnissen keine Angaben gemacht. Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass er als selbständiger Rechtsanwalt über ein überdurchschnittliches Einkommen verfügt. Er hat seinen Kanzleisitz in *** in der ***. Das Verwaltungsgericht nimmt an, dass er daher mit den örtlichen Gegebenheiten, insbesondere auch im Hinblick auf die gebührenpflichtige Kurzparkzone, vertraut ist. Das Verwaltungsgericht kommt daher zum Ergebnis, dass die festgesetzte Verwaltungsstrafe schuld- und tatangemessen ist. Nachdem der Beschwerde keine Folge gegeben werden konnte, mussten ihm gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG 11 Euro als Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren auferlegt werden. Nachdem der Beschwerde keine Folge gegeben werden konnte, mussten ihm gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG 11 Euro als Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren auferlegt werden. Von der Durchführung einer fortgesetzten mündlichen Verhandlung zur Vernehmung des Beschwerdeführers konnte Abstand genommen werden, da es lediglich um die Erörterung einer Rechtsfrage ging. Der Beschwerdeführer hat nicht bestritten, zum Tatzeitpunkt am Tatort sein Fahrzeug länger als 10 Minuten abgestellt zu haben. Die ordnungsgemäße Kundmachung der Verordnung betreffend die gebührenpflichtige Kurzparkzone wurde vom Zeugen DW glaubhaft dargestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal die zitierte Judikatur nicht uneinheitlich ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.2737.001.2016