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{'item': 'LVwG-S-389/001-2017'}

Obsah (10)§ 50§ 52Art. 133§ 64Art. 130§ 99§ 5§ 259§ 19§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum02.05.2017 GeschäftszahlLVwG-S-389/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG keine Folge gegeben und diese als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerde wird

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG keine Folge gegeben und diese als unbegründet abgewiesen., Der Beschwerdeführer hat

§ 52Vw

GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 240,-- zu leisten.Der Beschwerdeführer hat

Paragraph 52, VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 240,-- zu leisten., Die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.Die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig., Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (in der Folge: belangte Behörde) wurde Herrn MF (in der Folge: Beschwerdeführer) Nachstehendes zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 17.05.2016, 17:50 Uhr Ort: Gemeindegebiet ***, Landesstraße *** nächst Strkm ***, in Fahrtrichtung *** Fahrzeug: ***, Lastkraftwagen Tatbeschreibung: Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretung begangen: Das Fahrzeug gelenkt, obwohl Sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden haben und der Blutalkoholwert zum Zeitpunkt der Blutabnahme um 20.15 Uhr 1,01 Promille betrug. Die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft errechnete einen Blutalkoholwert in Höhe von 1,25 Promille zum Unfallzeitpunkt um 17.50 Uhr.Tatbeschreibung: , Sie haben als Fahrzeuglenker folgende Verwaltungsübertretung begangen: Das Fahrzeug gelenkt, obwohl Sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden haben und der Blutalkoholwert zum Zeitpunkt der Blutabnahme um 20.15 Uhr 1,01 Promille betrug. Die Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft errechnete einen Blutalkoholwert in Höhe von 1,25 Promille zum Unfallzeitpunkt um 17.50 Uhr. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 5 Abs.1, § 99 Abs.1a StVO 1960Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960, Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

€ 1.200,00 240 Stunden § 99 Abs.1a StVO 1960Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960, Folgende Barauslagen sind ebenfalls einzuzahlen:Folgende Barauslagen sind ebenfalls einzuzahlen:, Barauslage von Zweck € 152,00 Blutuntersuchungskosten Vorgeschriebener Kostenbeitrag

§ 64Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 EuroVorgeschriebener Kostenbeitrag

Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 120,00 Gesamtbetrag: € 1.472,00“ Dagegen richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers, vertreten durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin, vom

  1. Februar
  2. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen habe. Er habe sein Fahrzeug nicht in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Die Stellungnahme des forensisch-toxikologischen Labors in Verbindung mit der Stellungnahme des Prim.Univ.Doz.Dr. M bestätige zusammenfassend seine Annahme, dass es im gegenständlichen Fall zu einer Verwechslung der Blutproben gekommen sei. Das forensisch-toxologische Labor halte auf Seite 2 der Stellungnahme fest, dass zwar das Blutabnahmeset mit einem handschriftlichen Etikett versehen gewesen war, die im versiegelt übermittelten Blutabnahmeset verwahrten Blutproben hingegen seien jeweils nicht beschriftet gewesen (kein Name, kein Geburtsdatum, kein Abnahmezeitpunkt). Prim.Univ.Doz.Dr. M wiederum führte in seiner Stellungnahme vom 25.10.2016 aus, dass vor der Abnahme die Röhrchen mit Etiketten mit den Daten des Patienten markiert worden seien, sodass eine Verwechslung ausgeschlossen werden könne. Dies bedeute sohin zwangsläufig, dass es zu einer Verwechslung der Blutproben gekommen sei. Es mag daher durchaus sein, dass die Einzelmessungen betreffend die dem Labor zur Verfügung gestellten Blutproben den Mittelwert von 1,01 Promille ergeben haben, bei diesen Blutproben handle es sich aber jedenfalls nicht um sein Blut bzw. jene Blutproben, die ihm damals abgenommen worden sei, zumal diese Blutproben vom Spital mit Etiketten versehen worden waren. Dies stehe - wie bereits von Beginn an festgehalten – auch völlig im Einklang mit der Beurteilung des Prim.Univ.Doz.Dr. M, wonach der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls (und im Zeitpunkt der Untersuchung) fahrtüchtig gewesen sei. Es sei im Übrigen faktisch undenkbar, dass eine für die Überprüfung der Fahrtüchtigkeit befähigte Person - hier eben Prim.Univ.Doz.Dr. M - einen Alkoholisierungsgrad von ca. 1 Promille nicht erkenne. Eine derartige Alkoholisierung sei in Wahrheit bereits von jedermann erkennbar. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 44 Abs. 1 VwGVG am
  3. März 2017 eine verbundene (gemeinsam mit LVwG-AV-203-2017) öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde der Beschwerdeführer und die Zeugen BI DK, Insp. MMa, Insp. MP, Dr. PPi und DGKS JH einvernommen sowie in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurde, eingesehen.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des , Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG am
  4. März 2017 eine verbundene (gemeinsam mit , LVwG-AV-203-2017) öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde der Beschwerdeführer und die Zeugen BI DK, Insp. MMa, Insp. MP, Dr. PPi und DGKS JH einvernommen sowie in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurde, eingesehen. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sieht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt als erwiesen an: Der Beschwerdeführer lenkte zur Tatzeit am Tatort das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug. Bei dieser Fahrt betrug der Alkoholgehalt der Blutes des Beschwerdeführers 1,25 Promille. Dies ergibt sich aufgrund der Verfahrensakte, insbesondere der Anzeige der Polizeiinspektion *** vom
  5. August 2016, GZ-P: VStV/916100254766/001/2016, des Ergebnisses der Blutuntersuchung auf Alkoholgehalt durch die FTC-Forensisch-Toxologisches Labor BetriebsgmbH (Befund und Gutachten vom 1.6.2016) in Verbindung mit der nachvollziehbaren und schlüssigen Berücksichtigung der Zeit zwischen Tatzeit und Abnahmezeit des Blutes sowie der Aussagen der Zeugen im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren. Seitens des Beschwerdeführers wurde im gegenständlichen Verfahren nicht bestritten, dass er zur Tatzeit am Tatort das gegenständliche Kraftfahrzeug gelenkt hat. Unstrittig ergab sich auch, dass beim Beschwerdeführer eine Blutabnahme zur Feststellung des Blutalkoholgehaltes (nach den Bestimmungen der StVO 1960) veranlasst (da im Zuge des Versuches der Feststellung des Atemluftalkoholgehalts der Beschwerdeführer, entsprechend der glaubwürdigen Aussage der Zeugen Insp. MMa und Insp. MP, gesagt habe, dass er es aus gesundheitlichen Gründen nicht könne) und vorgenommen wurde. Soweit der Beschwerdeführer den festgestellten Alkoholwert anzweifelt bzw. einwendet es sei zu einer Verwechslung des Blutes gekommen, wird ausgeführt, dass auf Grund des Ermittlungsverfahrens, insbesondere der Zeugenaussagen im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren, als erwiesen angesehene werden konnte, dass dem Beschwerdeführer im Spital (SMZ-Ost) Blut für die Polizei (zum Zwecke der Untersuchung des Blutes auf Alkoholgehalt) und auch standardmäßig für die Untersuchung im Spital abgenommen wurde. Die Blutabnahme für die Polizei erfolgte derart, dass die Polizisten ein versiegeltes Set mitbrachten. In diesem waren Röhrchen und auch Nadeln drinnen. Bei der Abnahme wurden die Röhrchen genommen und aufgemacht, Blut reingegeben und wieder zugemacht und wieder der Polizei übergeben. Die Polizei brachte die Blutprobe in weiterer Folge zur Untersuchung. Die Desinfizierung des Hautbereiches des Beschwerdeführers wurde vor der Blutabnahme mit einem Nonalkohol-Tupfer vorgenommen. Dies ergibt sich auf Grund der glaubwürdigen Aussagen der Zeugen, insbesondere Dr. PPi und DGKS JH im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes kann eine Verwechslung der Blutprobe ausgeschlossen werden, sodass das Ergebnis der Alkoholuntersuchung des Blutes durch die FTC-Forensisch-Toxologisches Labor BetriebsgmbH (Befund und Gutachten vom 1.6.2016) zweifelsfrei dem Beschwerdeführer (bzw. dem im Spital von ihm abgenommenen Blut) zuzurechnen war. Auf Grund der Zeugenaussagen im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren ergibt sich zweifelsfrei, dass das Blut unmittelbar den Polizisten ausgefolgt wurde. Der Zeuge BI DK gab ebenso glaubwürdig an, dass das Blut dem Forensisch-Toxologisches Institut übermittelt worden sei. Eine Verwechslung ist auch auf Grund des geschilderten Vorgehens (bei der Blutabnahme) wie auch der Schilderung des Zeugen, wonach dies die einzige Blutabnahme war, auszuschließen. Soweit der Beschwerdeführer ausführte es sei auf Grund der widersprüchlichen Angaben in der Stellungnahme der FTC-Forensisch-Toxologisches Labor BetriebsgmbH einerseits sowie der Stellungnahme des Prim.Univ.Doz.Dr. M andererseits betreffend der „Etikettierung der Blutröhrchen“ jedenfalls von einer Verwechslung auszugehen, wird ausgeführt, dass Prim.Univ.Doz.Dr. M keine eigenen Wahrnehmungen machte. Der Zeuge Dr. PPi gab glaubwürdig an, dass er sich nicht erinnern könne, ob die Röhrchen der Polizei etikettiert wurden bzw. waren. In der Stellungnahme (Anmerkung: des Spitals – unterschrieben von Prim.Univ.Doz.Dr. M) habe er deswegen geschrieben, dass die Blutröhrchen mit Etiketten beklebt waren, weil dies bei ihnen der übliche Vorgang sei. Wie das bei den Proberöhrchen der Polizei gewesen war, könne er nicht sagen. Etiketten auf den Röhrchen der Polizei konnte auch sonst kein Zeuge bestätigen bzw. konnte sich diesbezüglich kein Zeuge erinnern. Es konnte daher unzweifelhaft – auch auf Grund der Stellungnahme der FTC-Forensisch-Toxologisches Labor BetriebsgmbH – davon ausgegangen werden, dass zwei Blutproben (Monovette Li-Heparin; Monovette Fluorid) in Form eines versiegelten Blutabnahmesets mit einem handschriftlichen Etikett „VStG/916100254766/16; 2 Blutproben: MF, geb. ***; abgenommen am 17.05.2016 um 20.15 Uhr durch ***“, wobei die im versiegelt übermittelten Blutabnahmeset verwahrten Blutproben jeweils nicht beschriftet waren, seitens der Polizei der FTC-Forensisch-Toxologisches Labor BetriebsgmbH übermittelt wurden. Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass er auf Grund der klinischen Untersuchung durch den Arzt fahrtauglich gewesen sei und eine derartige Alkoholisierung jedenfalls festgestellt werden hätte müssen, wird ausgeführt, dass der Zeuge Dr. PPi die klinische Untersuchung des Beschwerdeführers betreffend Fahrtauglichkeit machte. Dieser gab zweifelsfrei und glaubwürdig an, dass bei der klinischen Untersuchung für ihn beim Beschwerdeführer keine Alkoholisierungsmerkmale erkennbar waren. Er führte jedoch weiter aus, dass auch seitens des Spitals eine Alkoholbestimmung des Blutes des Beschwerdeführers vorgenommen wurde. Diese Untersuchung des Blutes des Beschwerdeführers durch das Labor des Spitales (***) ergab einen Alkoholgehalt von 1,2 g/l. In Zusammenschau sämtlicher aufgenommener Beweise ist daher nicht zu zweifeln, dass durch die FTC-Forensisch-Toxologisches Labor BetriebsgmbH (Befund und Gutachten vom 1.6.2016) das Blut des Beschwerdeführers untersucht wurde. Diese Untersuchung ergab zur Zeit der Blutabnahme eine Blutkonzentration von 1,01 Promille. Unter Zugrundelegung dieses Wertes (Zeitpunkt der Blutabnahme: 17.05.2016 - 20.15 Uhr) ergibt unter Berücksichtigung einer Abbaurate des Alkohols zu Gunsten des Beschwerdeführers von 0,1 Promille pro Stunde einen Blutalkoholgehalt zur Tatzeit (17.05.2016 – 17.50 Uhr) von 1,25 Promille. Hat der amtliche Sachverständige seiner Rückrechnung einen stündlichen Verbrennungswert des Alkohols im Blut von 0,1 Promille zugrunde gelegt, dann stellt dies sehr wohl den für den Beschuldigten günstigsten Wert dar, weil sich bei einer Rückrechnung mit jedem höheren Verbrennungswert ein zum Tatzeitpunkt - zu ungunsten des Beschuldigten - höherer Blutalkoholgehalt ergeben würde. (vgl. u.a. VwGH vom 28.10.1988, 85/18/0108).Hat der amtliche Sachverständige seiner Rückrechnung einen stündlichen Verbrennungswert des Alkohols im Blut von 0,1 Promille zugrunde gelegt, dann stellt dies sehr wohl den für den Beschuldigten günstigsten Wert dar, weil sich bei einer Rückrechnung mit jedem höheren Verbrennungswert ein zum Tatzeitpunkt - zu ungunsten des Beschuldigten - höherer Blutalkoholgehalt ergeben würde. vergleiche u.a. VwGH vom 28.10.1988, 85/18/0108). Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

§ 50Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu prüfen.

Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu prüfen. Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (§ 42 VwGVG).Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (Paragraph 42, VwGVG). Nach § 5 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber, oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber, gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.Nach Paragraph 5, Absatz eins, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber, oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber, gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

§ 99Abs. 1a St

VO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.200 Euro bis 4.400 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.200 Euro bis 4.400 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens konnte die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung als erwiesen angesehen werden. Diese hat der Beschwerdeführer auch zu verantworten.

§ 5Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991- VSt

G genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Paragraph 5, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991- VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Hinsichtlich des Einwandes des Vorliegens einer unzulässigen Doppelbestrafung im Hinblick des seitens des BG Gänserndorf geführten Verfahrens zur Zahl 7 U 185/16v wird rechtlich Folgendes ausgeführt: Mit Urteil des BG Gänserndorf vom 16. Jänner 2017 zur Zahl 7 U 185/16v, wurde der Beschwerdeführer mangels Schuldbeweises vom Vergehen der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 (§ 81 Abs. 2) StGB

§ 259Z 3 St

PO freigesprochen.Mit Urteil des BG Gänserndorf vom 16. Jänner 2017 zur Zahl 7 U 185/16v, wurde der Beschwerdeführer mangels Schuldbeweises vom Vergehen der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach Paragraph 89, (Paragraph 81, Absatz 2,) StGB

Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Dem in Art. 4 des

  1. ZP EMRK verankerten Doppelbestrafungsverbot widerspricht eine gesetzliche Strafdrohung nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (Erkenntnis vom
  2. Dezember 1996, G 9/96 und andere) dann, wenn sie den wesentlichen Gesichtspunkt ("aspect") eines Straftatbestandes, der bereits Teil eines von den Strafgerichten zu ahndenden Straftatbestandes ist, neuerlich einer Beurteilung und Bestrafung durch die Verwaltungsbehörde unterwirft. Dem in Artikel 4, des
  3. ZP EMRK verankerten Doppelbestrafungsverbot widerspricht eine gesetzliche Strafdrohung nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (Erkenntnis vom
  4. Dezember 1996, G 9/96 und andere) dann, wenn sie den wesentlichen Gesichtspunkt ("aspect") eines Straftatbestandes, der bereits Teil eines von den Strafgerichten zu ahndenden Straftatbestandes ist, neuerlich einer Beurteilung und Bestrafung durch die Verwaltungsbehörde unterwirft. (vgl. VwGH
  5. Oktober 2003, 2003/02/0118)vergleiche VwGH
  6. Oktober 2003, 2003/02/0118) Es liegt keine unzulässige Doppelverfolgung wegen derselben strafbaren Handlung und somit keine Verletzung des Doppelbestrafungsverbotes durch Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen Lenkens eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand nach Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens wegen fahrlässiger Körperverletzung angesichts der Verfolgung verschiedener, sich in ihren wesentlichen Elementen unterscheidender Straftatbestände, vor. (vgl. VfGH vom 2.7.2009, B559/08; 9.6.2006, B 735/05).Es liegt keine unzulässige Doppelverfolgung wegen derselben strafbaren Handlung und somit keine Verletzung des Doppelbestrafungsverbotes durch Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen Lenkens eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand nach Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens wegen fahrlässiger Körperverletzung angesichts der Verfolgung verschiedener, sich in ihren wesentlichen Elementen unterscheidender Straftatbestände, vor. vergleiche VfGH vom 2.7.2009, B559/08; 9.6.2006, B 735/05). Selbst bei eintätigem Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen ist ein Absehen von der Verfolgung und Bestrafung im Hinblick auf Art. 4 Abs. 1
  7. ZP EMRK nur dann geboten, wenn der Unrechts- und Schuldgehalt des einen herangezogenen Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt des anderen Deliktstypus im wesentlichen Aspekt mitumfasst und vollständig erschöpft, sodass kein weitergehendes Strafbedürfnis übrigbleibt. So war etwa nach der Judikatur ein Beschuldigter vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Umständen freizusprechen, weil das Strafgericht es nicht als erwiesen ansah, dass er die fahrlässige Tötung wirklich begangen hatte, wobei im Hinblick auf dieses Verfahrensergebnis sohin für das Strafgericht nicht mehr von Bedeutung war, ob der Beschwerdeführer vorher ein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt hatte, und somit der Unrechts- und Schuldgehalt der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 durch das gerichtliche Strafverfahren wegen § 81 Z. 2 StGB nicht vollständig erschöpft war. Hinsichtlich dieser Übertretung bestand ein weitergehendes Strafbedürfnis. (vgl. VfGH vom
  8. Juni 2000, B 344/98)Selbst bei eintätigem Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen ist ein Absehen von der Verfolgung und Bestrafung im Hinblick auf Artikel 4, Absatz eins,
  9. ZP EMRK nur dann geboten, wenn der Unrechts- und Schuldgehalt des einen herangezogenen Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt des anderen Deliktstypus im wesentlichen Aspekt mitumfasst und vollständig erschöpft, sodass kein weitergehendes Strafbedürfnis übrigbleibt. So war etwa nach der Judikatur ein Beschuldigter vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Umständen freizusprechen, weil das Strafgericht es nicht als erwiesen ansah, dass er die fahrlässige Tötung wirklich begangen hatte, wobei im Hinblick auf dieses Verfahrensergebnis sohin für das Strafgericht nicht mehr von Bedeutung war, ob der Beschwerdeführer vorher ein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt hatte, und somit der Unrechts- und Schuldgehalt der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 durch das gerichtliche Strafverfahren wegen Paragraph 81, Ziffer 2, StGB nicht vollständig erschöpft war. Hinsichtlich dieser Übertretung bestand ein weitergehendes Strafbedürfnis. vergleiche VfGH vom
  10. Juni 2000, B 344/98) Gleiches gilt im gegenständlichen Fall. Der Beschwerdeführer wurde vom Vorwurf der Gefährdung der körperlichen Sicherheit

§ 259Z 3 St

PO mangels Schuldbeweises freigesprochen. Ob der Beschwerdeführer vorher ein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt hatte, war im Hinblick auf dieses Verfahrensergebnis sohin für das Strafgericht nicht mehr von Bedeutung. Der Unrechts- und Schuldgehalt der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1a StVO 1960 war daher durch das gerichtliche Strafverfahren wegen § 89 StGB (§ 81 Abs. 2 StGB) nicht vollständig erschöpft und es bestand hinsichtlich dieser Übertretung ein weitergehendes Strafbedürfnis.Gleiches gilt im gegenständlichen Fall. Der Beschwerdeführer wurde vom Vorwurf der Gefährdung der körperlichen Sicherheit

Paragraph 259, Ziffer 3, StPO mangels Schuldbeweises freigesprochen. Ob der Beschwerdeführer vorher ein Fahrzeug in alkoholisiertem Zustand gelenkt hatte, war im Hinblick auf dieses Verfahrensergebnis sohin für das Strafgericht nicht mehr von Bedeutung. Der Unrechts- und Schuldgehalt der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 war daher durch das gerichtliche Strafverfahren wegen Paragraph 89, StGB (Paragraph 81, Absatz 2, StGB) nicht vollständig erschöpft und es bestand hinsichtlich dieser Übertretung ein weitergehendes Strafbedürfnis. Zur Strafzumessung ist festzuhalten:

§ 19VSt

G idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs.

2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Mildernd war hiebei die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers (§ 34 Abs. 1 Z 2 StGB) erschwerend hingegen nichts zu werten.Mildernd war hiebei die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB) erschwerend hingegen nichts zu werten. Die konkret verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (durchschnittliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 850-900/Monat, kein Vermögen, Rückzahlungsverpflichtungen in der Höhe von ca. € 70.000,00, Sorgepflicht für einen dreijährigen Sohn). Die verhängte Strafe war die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe und war die Verhängung dieser notwendig. Zur Kostenentscheidung:

§ 64Abs. 2 VSt

G ist der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,-- Euro zu bemessen.

§ 52Abs. 1 Vw

GVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Betrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,-- Euro zu bemessen (§ 52 Abs. 2 VwGVG).

Paragraph 64, Absatz 2, VStG ist der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,-- Euro zu bemessen.

Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Betrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit , 10,-- Euro zu bemessen (Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG). Ausgehend davon hat die belangte Behörde die Kosten für das Verfahren erster Instanz zu Recht mit 120,-- Euro festgesetzt. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind mit insgesamt 240,-- Euro festzusetzen. Hinsichtlich der Blutuntersuchungskosten wird festgehalten, dass diese Kosten der belangten Behörde als Barauslagen (Auszahlung erfolgte an die FTC-Forensisch-Toxikologisches Labor BetriebsgmbH am 29. August 2016) im gegenständlichen Verfahren entstanden sind. Der Ersatz dieser Barauslagen war daher zu Recht dem Beschwerdeführer

§ 64Abs. 3 VSt

G vorzuschreiben Hinsichtlich der Blutuntersuchungskosten wird festgehalten, dass diese Kosten der belangten Behörde als Barauslagen (Auszahlung erfolgte an die FTC-Forensisch-Toxikologisches Labor BetriebsgmbH am 29. August 2016) im gegenständlichen Verfahren entstanden sind. Der Ersatz dieser Barauslagen war daher zu Recht dem Beschwerdeführer

Paragraph 64, Absatz 3, VStG vorzuschreiben Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.389.001.2017

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