RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum03.05.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-108/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) erkennt durch Dr. Klaus Vazulka als Einzelrichter über die Beschwerde der P Gesellschaft m.b.H. Begutachtungsstelle in ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- Jänner 2017, Zl. RU6-M-1893/013-2016, betreffend den Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967, zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (LVwG) erkennt durch Dr. Klaus Vazulka als Einzelrichter über die Beschwerde der P Gesellschaft m.b.H. Begutachtungsstelle in ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- Jänner 2017, Zl. RU6-M-1893/013-2016, betreffend den Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, Kraftfahrgesetz 1967, zu Recht:
- Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- Jänner 2017, Zl. RU6-M-1893/013-2016, wurde die der P Gesellschaft m.b.H. mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- August 2010, RU6-M-1893/001-2010/2 erteilte, mit Bescheiden des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- Juli 2012, RU6-M-1893/007-2012 und
- Juni 2014, RU6-M-1893/010-2010 erweiterte und mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- Dezember 2014, RU6-M-1893/012-2014 teilweise widerrufene Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Prüfstelle in *** mit sofortiger Wirkung widerrufen. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- August 2010, RU6-M-1893/001-2010/2, wurde die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung nachstehender Fahrzeugklassen in der Begutachtungsstelle ***, *** erteilt: 2 Kraftwagen (jeweils hzG) vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge L6e FZ SZ vierrädrige Kraftfahrzeuge L7e FZ SZ 2.1 Kraftwagen zur Personenbeförderung PKW/Kombi bis 2800 kg M1 FZ SZ 2.2 Kraftwagen zur Güterbeförderung LKW bis 2800 kg N1 FZ SZ 2.3 Kraftwagen, die nicht unter Z. 2.1., 2.
- und 4 (Sonstige) fallen, über 50 km/h Bauartgeschwindigkeit2.3 Kraftwagen, die nicht unter Ziffer 2 Punkt eins Punkt , 2 Punkt 2 und 4 (Sonstige) fallen, über 50 km/h Bauartgeschwindigkeit abgeleitete Fahrzeuge bis 2800 kg FZ SZ Spezialkraftwagen bis 2800 kg FZ SZ selbstfahrende Arbeitsmaschinen > 50km/h bis 2800 kg FZ SZ 3 Anhänger Anhänger O1 ungebremst bis 750 kg O1 Gemäß Spruchtunkt II. dieses Bescheides wurde der Begutachtungsstelle die Begutachtungsstellen.-Nr. *** zugewiesen.Gemäß Spruchtunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Begutachtungsstelle die Begutachtungsstellen.-Nr. *** zugewiesen. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- Juli 2012, RU6-M-1893/007-2012, wurde diese Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Prüfstelle in *** um folgende Fahrzeugklassen erweitert: 1 Kraftrad Motorfahrrad L1e dreirädrige Kleinkrafträder L2e FZ SZ Motorrad L3e FZ SZ Motorrad mit Beiwagen L4e FZ SZ Motordreirad L5e FZ SZ Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- Juni 2014, RU6-M-1893/010-2010, wurde die Ermächtigung dahingehend erweitert, dass auch Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb wiederkehrend begutachtet werden durften. Mangels einer geeigneten Person, welche sich in Besitz einer Lenkberechtigung der Führerscheinklasse A befindet, wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- Dezember 2014, RU6-M-1893/012-2014 die erteilte Ermächtigung hinsichtlich der Fahrzeugklassen L3e und L4e mit sofortiger Wirkung widerrufen. Am
- November 2016 wurde in der Prüfstelle in *** eine unangekündigte Revision durchgeführt, bei der folgende schwere Mängel im Revisionszeitraum
- Mai 2016 bis
- November 2016 festgestellt wurden: Gutachten - unrichtige Eintragungen im Gutachten leichter Mangel: Im Jahr 2016 wurde bei folgenden 5 von 8 Fahrzeugen der Klasse O1 mit einer Fahrgestellnummer von weniger als 17 Stellen im Gutachten zum Auffüllen der Ziffern auf 17 Stellen die Zahl ,000‘ anstelle von ,…‘ verwendet: 1.) Gutachten Nr. *** vom
- Jänner 2016, 2.) Gutachten Nr. *** vom
- August 2016, 3.) Gutachten Nr. *** vorn
- August 2016, 4.) Gutachten Nr. *** vorn
- Oktober 2016 und 5.) Gutachten Nr. *** vom
- Oktober
- schwerer Mangel:
- Bei folgenden 10 Fahrzeugen der Klasse M1 mit Dieselmotor wurden falsche Abgasgrenzwerte in das Gutachten eingetragen: 1.) Skoda mit dem Kennzeichen *** und der FlN *** (Gutachten Nr. *** vom
- November 2016): Als Grenzwert lt. Hersteller wurde im Gutachten 2 m-1 eingetragen, obwohl der korrigierte Wert des Absorptionskoeffizienten 0,9 m-1 beträgt. 2.) Seat mit dem Kennzeichen *** und der FIN *** (Gutachten Nr. *** vorn
- September 2016): Als Grenzwert lt. Hersteller wurde im Gutachten 3 m-1 eingetragen, obwohl der korrigierte Wert des Absorptionskoeffizienten 0,6 m-1 beträgt. 3.) Opel mit dem Kennzeichen *** und der FlN *** (Gutachten Nr.*** vorn
- Oktober 2016): Als Grenzwert lt. Hersteller wurde im Gutachten 3 m-1 eingetragen, obwohl der korrigierte Wert des Absorptionskoeffizienten 1 m-1 beträgt. 4.) Volkswagen mit dem Kennzeichen *** und der FIN *** (Gutachten Nr. *** vom
- September 2016): Als Grenzwert lt. Hersteller wurde im Gutachten 3 m-1 eingetragen, obwohl der korrigierte Wert des Absorptionskoeffizienten 0,7 m-1 beträgt. 5.) Mercedes-Benz mit dem Kennzeichen *** und der FIN *** (Gutachten Nr. *** vom
- September 2016): Als Grenzwert lt. Hersteller wurde im Gutachten 3 m-1 eingetragen, obwohl der korrigierte Wert des Absorptionskoeffizienten 1,2 m-1 beträgt. 6.) Opel mit dem Kennzeichen *** und der FIN *** (Gutachten Nr. *** vom
- August 2016): Als Grenzwert lt. Hersteller wurde im Gutachten 3 m-1 eingetragen, obwohl der korrigierte Wert des Absorptionskoeffizienten 2,1 m-1 beträgt. 7.) Volkswagen mit dem Kennzeichen *** und der FIN *** (Gutachten Nr. *** vom
- Juli 2016): Als Grenzwert lt. Hersteller wurde im Gutachten 3 m-1 eingetragen, obwohl der korrigierte Wert des Absorptionskoeffizienten 0,7 m-1 beträgt. 8.) Volkswagen mit dem Kennzeichen *** und der FlN *** (Gutachten Nr. *** vom
- Juni 2016): Als Grenzwert lt. Hersteller wurde im Gutachten 3 m-1 eingetragen, obwohl der korrigierte Wert des Absorptionskoeffizienten 0,6 m-1 beträgt. 9.) BMW mit dem Kennzeichen *** und der FIN *** (Gutachten Nr. *** vom
- Juni 2016): Als Grenzwert lt. Hersteller wurde im Gutachten 3 m-1 eingetragen, obwohl der korrigierte Wert des Absorptionskoeffizienten 0,58 m-1 beträgt. ln der vorgelegten Kopie der Zulassungsbescheinigung wurde kein Wert des korrigierten Absorptionskoeffizienten eingetragen. 10.) Peugeot mit dem Kennzeichen *** und der FIN *** (Gutachten Nr. *** vom
- Juni 2016): Als Grenzwert lt. Hersteller wurde im Gutachten 3 m-1 eingetragen, obwohl der korrigierte Wert des Absorptionskoeffizienten 0,51 m-1 beträgt.
- Bei 6 Fahrzeugen mit Dieselmotor wurde im Gutachten ein zu hoher Abgasgrenzwert eingetragen, der über dem gemessenen Abgaswert lag. Es wurde ein Gutachten mit positiver Beurteilung erstellt. Bei diesen Fahrzeugen sind jedoch - nach Einsicht in die Genehmigungsdatenbank -wesentlich geringere Abgasgrenzwerte eingetragen (dieser ist somit auch im Zulassungsschein angeführt). Folgende Fahrzeuge hätten somit eine Begutachtung mit negativer Beurteilung erhalten müssen: 1.) Opel mit dem Kennzeichen *** und der FIN *** (Gutachten Nr. *** vom
- Oktober 2016): eingetragener Grenzwert im EBV Gutachten: 3,0 m-1, richtig laut Genehmigungsdatenbank: 1,0 m-1, gemessener Wert: 2,6 m-1; 2.) Volkswagen mit dem Kennzeichen *** und der FIN *** (Gutachten Nr. *** vom
- September 2016):, eingetragener Grenzwert im EBV Gutachten: 3,0 m-1, richtig laut Genehmigungsdatenbank: 0,7 m-1, gemessener Wert: 1,18 m-1; 3.) Mercedes-Benz mit dem Kennzeichen *** und der FIN *** (Gutachten Nr. *** vom
- September 2016):, eingetragener Grenzwert im EBV Gutachten: 3,0 m-1, richtig laut Genehmigungsdatenbank: 1,2 m-1, gemessener Wert: 1,42 m-1; 4.) Opel mit dem Kennzeichen *** und der FIN *** (Gutachten Nr. *** vom
- August 2016): eingetragener Grenzwert im EBV Gutachten: 3,0 m-1, richtig laut Genehmigungsdatenbank: 2,1 m-1, gemessener Wert: 2,88 m-1; 5.) Volkswagen mit dem Kennzeichen *** und der FIN *** (Gutachten Nr. *** vom
- Juli 2016):, eingetragener Grenzwert im EBV Gutachten: 3,0 m-1, richtig laut Genehmigungsdatenbank: 0,7 m-1, gemessener Wert: 2,13 m-1; 6.) Peugeot mit dem Kennzeichen *** und der FIN *** (Gutachten Nr. *** vom
- Juni 2016):, eingetragener Grenzwert im EBV Gutachten: 3,0 m-1, richtig laut Genehmigungsdatenbank: 0,51 m-1, gemessener Wert: 0,68 m-1; - nicht Berücksichtigung der Vorgaben des Mängelkatalogs schwerer Mangel: Bei Fahrzeugen der Klasse L1e wurde eine falsche Ausgangsgeschwindigkeit (15 km/h anstatt 30 km/h) bei der Bremsenprüfung verwendet. Es ergaben sich dadurch nicht nachvollziehbare Abbremsungen der Betriebsbremse und Hinterradbremse. Beispielsweise sei das Gutachten Nr. *** vom
- Oktober 2016 für das Fahrzeug der Marke Kymco mit dem Kennzeichen *** und der FlN *** genannt. - Abgasmessung nicht ordnungsgemäß durchgeführt schwerer Mangel: Bei 7 Fahrzeugen der Klasse M 1 mit Dieselmotor wurde die Abgasmessung bei einer zu niedrigen Drehzahl durchgeführt. Es ist mindestens bei der Nenndrehzahl zu messen, diese wurde unterschritten. Folgende Fahrzeuge waren betroffen: 1.) Volkswagen mit dem Kennzeichen *** und der FIN *** (Gutachten Nr. *** vom
- November 2016): Als Abregeldrehzahl wurde 3226 min-1 eingetragen. Die Nenndrehzahl beträgt laut Zulassungsschein 4500 min-
- 2.) Skoda mit dem Kennzeichen *** und der FIN *** (Gutachten Nr. *** vom
- November 2016): Als Abregeldrehzahl wurde 38425 min-1eingetragen. Die Nenndrehzahl beträgt laut Zulassungsschein 4150 min-
- 3.) Volkswagen mit dem Kennzeichen *** und der FIN *** (Gutachten Nr. *** vom
- Oktober 2018): Als Abregeldrehzahl wurde 3015 min-1 eingetragen. Die Nenndrehzahl beträgt laut Zulassungsschein 3700 min-
- 4.) Mercedes-Benz mit dem Kennzeichen *** und der FIN *** (Gutachten Nr. *** vorn
- Juli 2016): Als Abregeldrehzahl wurde 3252 min-1 eingetragen. Die Nenndrehzahl beträgt laut Zulassungsschein 4200 min-
- 5.) Audi mit dem Kennzeichen *** und der FIN *** (Gutachten Nr. *** vorn
- August 2016): Als Abregeldrehzahl wurde 2823 min-1 eingetragen. Die Nenndrehzahl beträgt laut Zulassungsschein 4000 min-
- 6.) Mitsubishi mit dem Kennzeichen *** und der FIN *** (Gutachten Nr. *** vom
- Juli 2016): Als Abregeldrehzahl wurde 3814 min-1 eingetragen. Die Nenndrehzahl beträgt laut Zulassungsschein 4000 min-
- 7.) Audi mit dem Kennzeichen *** und der FIN *** (Gutachten Nr. *** vom
- Juli 2016): Als Abregeldrehzahl wurde 3560 min-1 eingetragen. Die Nenndrehzahl beträgt laut Zulassungsschein 4000 min-
- Mit Schreiben vom
- Dezember 2016 sei der P Gesellschaft mbH Gelegenheit zur Stellungnahme zum Revisionsergebnis gegeben worden. Gleichzeitig sei um Vorlage einiger näher bezeichneter Unterlagen ersucht worden. Die geforderten Gutachten gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 samt Messschreiben und Kopien des Zulassungsdokuments sowie eine Kopie des Prüfauftrags für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** seien mit E-Mail vom
- Dezember 2016 übermittelt worden. Eine Stellungnahme sei jedoch nicht eingelangt.Die geforderten Gutachten gemäß Paragraph 57 a, Absatz 4, KFG 1967 samt Messschreiben und Kopien des Zulassungsdokuments sowie eine Kopie des Prüfauftrags für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** seien mit E-Mail vom
- Dezember 2016 übermittelt worden. Eine Stellungnahme sei jedoch nicht eingelangt. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom
- Jänner 2017, RU6-M-1893/013-2016, wurde die der P Gesellschaft m.b.H. erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Begutachtungsstelle in ***, ***, aufgrund der festgestellten Mängel, mit sofortiger Wirkung widerrufen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass alleine aufgrund der Erstattung von sechs unrichtigen Gutachten zwischen
- Juni 2016 und
- Oktober 2016, von einem Verlust der Vertrauenswürdigkeit auszugehen sei. Hinzu kämen noch die mangelhafte Bremsprüfung bei Fahrzeugen der Klasse L1e und die nicht ordnungsgemäße Durchführung der Abgasmessung bei Fahrzeugen der Klasse M1 sowie, in geringerem Ausmaß, die Verfälschung der FIN bei Fahrzeugen der Klasse O
- Die Kraftfahrbehörde könne sich daher nicht darauf verlassen, dass die übertragene hoheitliche Tätigkeit entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen – ausgeübt werde. Dies ergäbe sich aus der Vielzahl und Schwere der festgestellten Mängel, insbesondere jedoch aus der hohen Anzahl an unrichtigen Gutachten innerhalb kurzer Zeit und den festgestellten Mängeln bei der Abgasmessung. Dagegen wurde von der P Gesellschaft mbH fristgerecht Beschwerde erhoben und der Antrag auf Behebung des angefochtenen Bescheides gestellt. In der Beschwerde wurde folgendes vorgebracht: Aufgrund mangelhafter Abgasmessungen und Grenzwertangaben sei es durch den Prüfer MS, geb. ***, zum teilweisen Widerruf der Ermächtigung in der Prüfstelle *** gekommen. Dieses Verhalten entspreche nicht den Qualitätsansprüchen des Unternehmens und sei nicht zu entschuldigen. MS sei seit dem
- Juni 2012 im Unternehmen als Mechaniker tätig und habe sich bisher nichts zu Schulden kommen lassen. Am
- Oktober 2016 sowie am 14.November 2016 seien in der Prüfstelle *** bereits zwei interne Revisionen durchgeführt worden und seien MF bereits einige Fehler bei den Eingaben der Abgaswerten bzw. Testverfahren aufgefallen (Anlage 1 und 2). Die Falscheingaben seien vor Ort besprochen worden. Seitdem regelmäßig interne Revisionen durchgeführt werden, seien auch wesentliche Verbesserungen erkennbar. Die Nachlässigkeit sei möglicherweise auf das Alter (Erfahrung) des MS zurückzuführen. Dieser habe weder vorsätzlich noch aus Gefälligkeit gehandelt. MS könne nach entsprechender Nachschulung sicherlich wieder als vertrauenswürdig eingestuft werden. Aufgrund der steigenden Qualitätskriterien und Einführung der
- Novelle zur Prüf- und Begutachtungsverordnung 2015/200 habe das Unternehmen beschlossen, interne Revisionen der Begutachtungsstellen und Schulungen der ermächtigten Personen einzuführen. Seit September 2016 seien österreichweit 69 interne Revisionen der Prüfstellen durchgeführt worden. Die darauf resultierenden Erkenntnisse haben gezeigt, dass zusätzliche Qualitätskriterien einzuführen und Schulungen durchzuführen seien. Das Unternehmen habe ein weiterführendes mit einigen zuständigen § 57a KFG Behörden abgestimmtes Schulungskonzept erstellt. Schulungen seien bereits im Zeitraum vom
- Jänner 2017 bis
- Jänner 2017 sowie im Herbst 2017 geplant.Das Unternehmen habe ein weiterführendes mit einigen zuständigen Paragraph 57 a, KFG Behörden abgestimmtes Schulungskonzept erstellt. Schulungen seien bereits im Zeitraum vom
- Jänner 2017 bis
- Jänner 2017 sowie im Herbst 2017 geplant. Da bereits vor amtlicher Prüfung eigenständig nachhaltige Maßnahmen zur Sicherstellung der gesetzlichen Vorgaben eingeleitet worden seien, wird die Rücknahme des teilweisen Widerrufs der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen erbeten. Die wirtschaftlichen Auswirkungen in der Prüfstelle *** würden nicht zu kompensieren sein. Das LVwG hat hiezu wie folgt erwogen: Folgende Feststellungen werden der Entscheidung zu Grunde gelegt: Im Revisionszeitraum vom
- Mai 2016 bis
- November 2016 kamen in mehreren Gutachten unrichtige Eintragungen vor. Auch wurden bei 10 Fahrzeugen mit Dieselmotor unrichtige Abgasgrenzwerte eingetragen, wobei 6 davon sogar ein positives Gutachten ausgestellt wurde, obwohl im Hinblick auf die korrekten Abgasgrenzwerte diese Fahrzeuge ein negatives Gutachten erhalten hätten müssen. Bei Fahrzeugen der Klasse L1e wurde die Bremsprüfung mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von 15km/h anstatt 30 km/h durchgeführt, sodass die Abbremsungen der Betriebs- und der Hinterradbremse nicht nachvollziehbar sind. Bei 7 Fahrzeugen der Klasse M1 mit Dieselmotor wurden die Abgasmessungen bei einer zu niedrigen Drehzahl durchgeführt, weil die Nenndrehzahl unterschritten wurde. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird dazu im Detail auf die obigen Ausführungen verwiesen. Am
- Oktober 2016 wurde in der Prüfstelle *** bereits eine interne Revision durchgeführt. Im Zuge der Revision sind bereits einige Fehler bei den Eingaben der Abgaswerten bzw. Testverfahren aufgefallen. Diese Fehler wurden mit dem Prüfer vor Ort besprochen. Am
- November 2016 wurde erneut eine interne Revision durchgeführt und festgestellt, dass teilweise immer noch Mängel vorlagen, beispielsweise war der Grenzwert immer noch falsch eingetragen bzw. war die Abregeldrehzahl vereinzelt zu gering. MS wurde nochmals angewiesen die Mängel lt. Mängelkatalog zu beurteilen und dementsprechend einzutragen sowie die Abgasmessungen von Dieselfahrzeugen nach den Vorgaben im Mängelkatalog 8.2.2.2 Abgastrübung durchzuführen. Die angeführten Mängel wären bei gehöriger Sorgfalt erkennbar und vermeidbar gewesen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die wirtschaftlichen Auswirkungen des Widerrufs in der Prüfstelle *** nicht zu kompensieren sind. Zu diesen Feststellungen gelangte das LVwG auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Ergebnis der Revision vom
- November 2016 sowie aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Das Vorliegen sämtlicher Missstände wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen: § 57a Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG)Paragraph 57 a, Absatz 2, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (§ 134 GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Abs. 1 zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen erkennbar gemacht sein müssen. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt oder seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind.Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (Paragraph 134, GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Absatz eins, zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen erkennbar gemacht sein müssen. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt oder seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind. Nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 hat der Landeshauptmann die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen unter anderem dann zu widerrufen, wenn der ermächtigte Gewerbetreibende nicht mehr vertrauenswürdig ist. Dies ist dann der Fall, wenn auf Grund seines Verhaltens die Annahme berechtigt ist, die Kraftfahrbehörde könne sich nicht mehr darauf verlassen, dass er die ihm übertragene Verwaltungsaufgabe entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – der Gewährleistung, dass nur betriebstaugliche und verkehrssichere Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen – ausüben werde (vgl. VwGH vom 19.9.1984, Slg Nr. 11527/a).Nach Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 hat der Landeshauptmann die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen unter anderem dann zu widerrufen, wenn der ermächtigte Gewerbetreibende nicht mehr vertrauenswürdig ist. Dies ist dann der Fall, wenn auf Grund seines Verhaltens die Annahme berechtigt ist, die Kraftfahrbehörde könne sich nicht mehr darauf verlassen, dass er die ihm übertragene Verwaltungsaufgabe entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – der Gewährleistung, dass nur betriebstaugliche und verkehrssichere Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen – ausüben werde vergleiche VwGH vom 19.9.1984, Slg Nr. 11527/a). Insbesondere die unrichtige Ausstellung positiver Gutachten beeinträchtigt die Vertrauenswürdigkeit in hohem Maß (vgl. VwGH vom 18.12.1985, 85/11/0077). Unter besonderen Umständen kann bereits die Erstellung eines unrichtigen Gutachtens die Vertrauenswürdigkeit des betreffenden Gewerbebetreibenden erschüttern (vgl. VwGH vom 2.7.1991, 91/11/0026 mit weiteren Judikaturhinweisen). Dies ist der Fall, wenn der Gewerbetreibende den Mangel bei einer gewissenhaften Überprüfung aller relevanten Faktoren zumindest hätte erkennen können.Insbesondere die unrichtige Ausstellung positiver Gutachten beeinträchtigt die Vertrauenswürdigkeit in hohem Maß vergleiche VwGH vom 18.12.1985, 85/11/0077). Unter besonderen Umständen kann bereits die Erstellung eines unrichtigen Gutachtens die Vertrauenswürdigkeit des betreffenden Gewerbebetreibenden erschüttern vergleiche VwGH vom 2.7.1991, 91/11/0026 mit weiteren Judikaturhinweisen). Dies ist der Fall, wenn der Gewerbetreibende den Mangel bei einer gewissenhaften Überprüfung aller relevanten Faktoren zumindest hätte erkennen können. Trotz einer nachträglichen eingetretenen Vertrauensunwürdigkeit eines nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 Ermächtigten darf ein Widerruf nur ausgesprochen (bestätigt) werden, wenn – entsprechend den Grundsätzen im Erkenntnis vom 28.11.1983, 82/11/0270 – die Vertrauensunwürdigkeit noch im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides gegeben ist oder, sofern die Berufungsbehörde im Rahmen ihrer Kontrollfunktion tätig wird, im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides gegeben war (vgl. VwGH vom 19.9.1984, 83/11/0167).Trotz einer nachträglichen eingetretenen Vertrauensunwürdigkeit eines nach Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG 1967 Ermächtigten darf ein Widerruf nur ausgesprochen (bestätigt) werden, wenn – entsprechend den Grundsätzen im Erkenntnis vom 28.11.1983, 82/11/0270 – die Vertrauensunwürdigkeit noch im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides gegeben ist oder, sofern die Berufungsbehörde im Rahmen ihrer Kontrollfunktion tätig wird, im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides gegeben war vergleiche VwGH vom 19.9.1984, 83/11/0167). Der VwGH hat auch betont, dass bei der Beurteilung der Ermächtigungsvoraussetzungen, insbesondere bei der Einschätzung der Vertrauenswürdigkeit des Betriebsinhabers, jedenfalls ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. VwGH vom 18.12.1985, 85/11/0077).Der VwGH hat auch betont, dass bei der Beurteilung der Ermächtigungsvoraussetzungen, insbesondere bei der Einschätzung der Vertrauenswürdigkeit des Betriebsinhabers, jedenfalls ein strenger Maßstab anzulegen ist vergleiche VwGH vom 18.12.1985, 85/11/0077). Bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit macht es dabei keinen Unterschied, ob die Behörde über eine erstmalige Erteilung einer Ermächtigung oder über den Widerruf einer bereits erteilten Ermächtigung zu entscheiden hat. Aus der gesetzlichen Formulierung, die sich sowohl hinsichtlich der Erteilung der Ermächtigung als auch hinsichtlich deren Widerrufes des Begriffes „vertrauenswürdig“ bedient, folgt, dass in beiden Fällen von der Behörde derselbe Maßstab an die Vertrauenswürdigkeit anzulegen ist. Der Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung auch mangels Vertrauenswürdigkeit schließt eine spätere Wiedererteilung der Ermächtigung nicht aus; wenn die Voraussetzungen hiefür wieder vorliegen, besteht vielmehr ein Anspruch auf Wiedererteilung (vgl. VwGH vom 19.9.1984, 83/11/0167).Der Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung auch mangels Vertrauenswürdigkeit schließt eine spätere Wiedererteilung der Ermächtigung nicht aus; wenn die Voraussetzungen hiefür wieder vorliegen, besteht vielmehr ein Anspruch auf Wiedererteilung vergleiche VwGH vom 19.9.1984, 83/11/0167). Wie oben angeführt, sind im gegenständlichen Betrieb innerhalb von etwa vier Monaten sechs unrichtige Gutachten ausgestellt worden. Hinzu kommt eine Vielzahl von mangelhaften Bremsenprüfungen bei Fahrzeugen der Klasse L1e und die nicht ordnungsgemäße Durchführung der Abgasmessung bei Fahrzeugen der Klasse M1 sowie die Verfälschung der FIN bei Fahrzeugen der Klasse O
- Als besonders gravierend ist zu werten, dass bereits am
- Oktober 2016 u.a. die mangelhaft durchgeführten Abgastests im Zuge der internen Revision mit dem Prüfer besprochen wurden und bei der zweiten Revision am
- November 2016 festgestellt wurde, dass der Grenzwert bei einigen Gutachten immer noch falsch eingetragen bzw. vereinzelt die Abregeldrehzahl immer noch zu gering war. Aus diesem Grund geht auch das Vorbringen, dass MS nach entsprechender Nachschulung sicherlich wieder als vertrauenswürdig eingestuft werden könne, ins Leere. Das Vorbringen, dass die Nachlässigkeit möglicherweise auf das Alter bzw. die mangelnde Erfahrung des MS zurückzuführen sei, lässt Rückschlüsse auf das Fehlen eines geeigneten Kontrollsystems ziehen. Gerade unerfahrene, unroutinierte Mitarbeiter müssen dermaßen kontrolliert werden, dass es gar nicht erst zur Erstattung mangelhafter Gutachten kommen kann. Das Einführen regelmäßiger Schulungen und Qualitätskriterien sowie regelmäßige interne Revisionen stellt kein Argument für eine wiederhergestellte Vertrauenswürdigkeit dar, sondern ist selbstverständlich. Im Anschluss an die Revision vom
- November 2016 hat sich die Beschwerdeführerin auch nicht umgehend um die Beseitigung der hervorgekommenen gravierenden Mängel bemüht, sondern erst für Jänner 2017 Schulungen angesetzt. Dies obwohl diese teilweise bereits am 07.10.2016 im Zuge der internen Revision festgestellt wurden. Das LVwG gelangt daher zusammenfassend zur Ansicht, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass der Gewerbetreibende die ihm zu übertragenden Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – der Gewährleistung, dass nur betriebstaugliche und verkehrssichere sowie nicht übermäßige Schadstoffemissionen verursachende Fahrzeuge am Verkehr teilnehmen – ausübt. Die Vertrauenswürdigkeit ist nach wie vor nicht gegeben und somit auch von einer negativen Prognose auszugehen. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, der Widerruf würde für die Prüfstelle *** nicht kompensierbar sei, so ist dem zu entgegnen, dass derartige Umstände beim Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen aus Gründen des öffentlichen Interesses, dass nämlich gewährleistet sein muss, dass nur verkehrssichere und betriebstaugliche und nicht übermäßige Schadstoffemissionen verursachende Fahrzeuge am Straßenverkehr teilnehmen, außer Betracht zu bleiben haben. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall war der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage hinreichend geklärt und bedurfte keiner ergänzenden Erörterung. Von der Durchführung einer – nicht beantragten – Verhandlung konnte daher abgesehen werden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.108.001.2017