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{'item': 'LVwG-AV-314/001-2017'}

Obsah (5)§ 28§ 35Art. 133§ 34§ 4

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum03.05.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-314/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG keine Folge gegeben, der Spruch des angefochtenen Bescheides jedoch wie folgt neu gefasst: „Die Beschwerdeführerin hat das auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, errichtete Gebäude (‚Metallverarbeitungsbetrieb‘)

§ 35Abs. 2 Z 2 NÖ Bau

O 2014 bis längstens 30. September 2017 abzubrechen.“Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG keine Folge gegeben, der Spruch des angefochtenen Bescheides jedoch wie folgt neu gefasst: „Die Beschwerdeführerin hat das auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, errichtete Gebäude (‚Metallverarbeitungsbetrieb‘)

Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 2014 bis längstens

  1. September 2017 abzubrechen.“
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a Vw

GG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, Vw

GG). Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom

  1. September 1960, 153-9/U-512/1960, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** Herrn FU und Frau RU die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses auf dem Grundstück ***, KG ***. Ausweislich der Einreichunterlagen sollte die westliche Außenmauer in einem Abstand von rund 2 m von der westlichen Grundstücksgrenze errichtet werden. Die Ostfassade war in einem Abstand von 11 bis 12 m von der Grundstücksgrenze zur ***. Straße projektiert. Mit weiterem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
  2. Juli 1995, 153-9/G-13/1995, erteilte dieser Herrn LG die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung von Zubauten zum „bestehenden Wohn- und Geschäftsgebäude“. Dem entsprechenden Einreichplan zufolge habe sich der damalige, mit dem zitierten Bescheid aus 1960 bewilligte Bestand damals tatsächlich in einem Abstand von 8 bis 8,55 m zur westlichen Grundstücksgrenze bzw. 4,1 m zur Grenze zur
  3. Straße befunden. Westlich an diesen sollte (bis zur westlichen Grundstücksgrenze reichend) u.a. ein Zubau („Materiallager“) mit einer Breite von 8 bis 8,55 m angebaut werden und sollte darüber hinaus eine teilweise Aufstockung des Bestandes erfolgen. Sowohl der geplante Zubau in horizontaler als auch jener in vertikaler Richtung sollten (den Einreichunterlagen zufolge) bautechnisch nicht vom Bestand trennbar errichtet werden. Weitere, das im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Grundstück betreffende Baubewilligungen liegen nicht vor. Infolge einer baubehördlichen Überprüfung habe die belangte Behörde festgestellt, dass der Bestand wesentlich vom Konsens abweiche, sohin ein „aliud“ vorliege und daher mit Abbruchsauftrag vorzugehen sei. Dem trat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde mit dem Hinweis darauf entgegen, dass jedenfalls der Konsens aus 1960 bzw. 1995 zu berücksichtigen sei, sodass der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit belastet sei. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergänzte der Vertreter der Beschwerdeführerin, dass das 1995 als Bestand eingezeichnete Gebäude tatsächlich in einem Abstand von rund 8 bis 8,55 m von der westlichen Grundstücksgrenze errichtet gewesen sei. Westlich davon habe man den 1995 bewilligten Zubau ausgeführt, diesen aber ebenso größer als bewilligt errichtet. Eine Änderung von Grundstücksgrenzen habe es im fraglichen Bereich nicht gegeben. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.

§ 34Abs. 1 NÖ Bau

O 2014 hat der Eigentümer eines Bauwerks dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten wird. Er hat Baugebrechen – zu denen insbesondere auch durch nachträgliche (konsenspflichtige) Änderungen bewirkte Konsenswidrigkeiten zählen (z.B. VwGH 23.5.2002, 2001/05/0835; 10.10.2006, 2005/05/0246; 11.10.2011, 2009/05/0292) – zu beheben. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.

Paragraph 34, Absatz eins, NÖ BauO 2014 hat der Eigentümer eines Bauwerks dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (Paragraph 23,) oder der Anzeige (Paragraph 15,) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten wird. Er hat Baugebrechen – zu denen insbesondere auch durch nachträgliche (konsenspflichtige) Änderungen bewirkte Konsenswidrigkeiten zählen (z.B. VwGH 23.5.2002, 2001/05/0835; 10.10.2006, 2005/05/0246; 11.10.2011, 2009/05/0292) – zu beheben. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15,, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen. Weiters hat die Baubehörde

§ 35Abs. 2 Z 2 NÖ Bau

O 2014 den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen, wenn für dieses keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt. Auf die Konsensfähigkeit des Bauwerks kommt es daher auch in diesem Fall nicht (mehr) an, sodass auf die diesbezüglichen Überlegungen der Beschwerdeführer nicht eingegangen werden muss. Weiters hat die Baubehörde

Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 2014 den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen, wenn für dieses keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Auf die Konsensfähigkeit des Bauwerks kommt es daher auch in diesem Fall nicht (mehr) an, sodass auf die diesbezüglichen Überlegungen der Beschwerdeführer nicht eingegangen werden muss. Davon ausgehend hat die Baubehörde je nach Konstellation nach §§ 34 oder 35 NÖ BauO 2014 vorzugehen, sodass zu klären ist, ob durch die Verwirklichung des gegenständlichen Vorhabens ein Baugebrechen i.S.d. § 34 NÖ BauO 2014 herbeigeführt, mithin ein an sich konsentiertes Bauwerk abgeändert und dadurch konsenswidrig (VwGH 11.10.2011, 2009/05/0292) oder ein neues – konsensloses – hergestellt wurde. Davon ausgehend hat die Baubehörde je nach Konstellation nach Paragraphen 34, oder 35 NÖ BauO 2014 vorzugehen, sodass zu klären ist, ob durch die Verwirklichung des gegenständlichen Vorhabens ein Baugebrechen i.S.d. Paragraph 34, NÖ BauO 2014 herbeigeführt, mithin ein an sich konsentiertes Bauwerk abgeändert und dadurch konsenswidrig (VwGH 11.10.2011, 2009/05/0292) oder ein neues – konsensloses – hergestellt wurde.

§ 4

Z 7 NÖ BO 2014 ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Ist das Bauwerk oberirdisch situiert, ist es mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden versehen, kann es von Menschen betreten werden und ist es dazu bestimmt, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, so handelt es sich um ein Gebäude (§ 4 Z 15 NÖ BauO 2014), im Übrigen um eine bauliche Anlage (§ 4 Z 6 NÖ BauO 2014). Unstrittig handelt es sich vorliegend um ein Gebäude, dessen Errichtung ebenso einer baubehördlichen Bewilligung bedarf wie Zubauten zu diesem.

Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ BO 2014 ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Ist das Bauwerk oberirdisch situiert, ist es mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden versehen, kann es von Menschen betreten werden und ist es dazu bestimmt, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, so handelt es sich um ein Gebäude (Paragraph 4, Ziffer 15, NÖ BauO 2014), im Übrigen um eine bauliche Anlage (Paragraph 4, Ziffer 6, NÖ BauO 2014). Unstrittig handelt es sich vorliegend um ein Gebäude, dessen Errichtung ebenso einer baubehördlichen Bewilligung bedarf wie Zubauten zu diesem. Im konkreten Fall verweist die Beschwerdeführerin zunächst auf die baubehördlichen Bewilligungen aus 1960 bzw. 1995, die einem Abbruchsauftrag entgegenstünden. Dabei verkennt sie, dass schon zwischen 1960 und 1995 tatsächlich ein Gebäude errichtet wurde, das in seinen Ausmaßen und seiner Situierung erheblich vom ursprünglichen Konsens abweicht (vgl. VwGH 3.7.2007, 2006/05/0130). Wurde aber schon ursprünglich (bedingt durch die erhebliche Verschiebung des Objekts Richtung Osten) ein „aliud“ errichtet, ging die ursprünglich bestehende Baubewilligung mangels Konsumation unter und lag 1995 kein rechtmäßiger Bestand vor. Einen solchen setzt aber ein Zubau notwendig voraus (VwGH 26.6.2014, 2012/06/0196). Fehlt es daran, entfaltet ein entsprechender Bewilligungsbescheid in der hier interessierenden Fallkonstellation keine Rechtswirkungen (vgl. VwGH 23.1.2007, 2005/06/0223; 15.12.2009, 2009/05/0058). Dies hat vorliegend zur Folge, dass derzeit ein (allenfalls auch nur Teile des Objekts erfassender) baubehördlicher Konsens nicht vorliegt. Demgemäß kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie die Voraussetzungen für die Erlassung eines Abbruchsauftrages nach § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BauO 2014 als gegeben erachtete, sodass der Beschwerde kein Erfolg beschieden war.Im konkreten Fall verweist die Beschwerdeführerin zunächst auf die baubehördlichen Bewilligungen aus 1960 bzw. 1995, die einem Abbruchsauftrag entgegenstünden. Dabei verkennt sie, dass schon zwischen 1960 und 1995 tatsächlich ein Gebäude errichtet wurde, das in seinen Ausmaßen und seiner Situierung erheblich vom ursprünglichen Konsens abweicht vergleiche VwGH 3.7.2007, 2006/05/0130). Wurde aber schon ursprünglich (bedingt durch die erhebliche Verschiebung des Objekts Richtung Osten) ein „aliud“ errichtet, ging die ursprünglich bestehende Baubewilligung mangels Konsumation unter und lag 1995 kein rechtmäßiger Bestand vor. Einen solchen setzt aber ein Zubau notwendig voraus (VwGH 26.6.2014, 2012/06/0196). Fehlt es daran, entfaltet ein entsprechender Bewilligungsbescheid in der hier interessierenden Fallkonstellation keine Rechtswirkungen vergleiche VwGH 23.1.2007, 2005/06/0223; 15.12.2009, 2009/05/0058). Dies hat vorliegend zur Folge, dass derzeit ein (allenfalls auch nur Teile des Objekts erfassender) baubehördlicher Konsens nicht vorliegt. Demgemäß kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie die Voraussetzungen für die Erlassung eines Abbruchsauftrages nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 2014 als gegeben erachtete, sodass der Beschwerde kein Erfolg beschieden war. Angesichts des zwischenzeitigen Ablaufs der ursprünglich gesetzten Leistungsfrist war diese jedoch neu festzusetzen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.314.001.2017

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