GVG keine Folge gegeben, der Spruch des angefochtenen Bescheides jedoch wie folgt neu gefasst: „Die Beschwerdeführerin hat das auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, errichtete Gebäude (‚Metallverarbeitungsbetrieb‘)
O 2014 bis längstens 30. September 2017 abzubrechen.“Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG keine Folge gegeben, der Spruch des angefochtenen Bescheides jedoch wie folgt neu gefasst: „Die Beschwerdeführerin hat das auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, errichtete Gebäude (‚Metallverarbeitungsbetrieb‘)
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 2014 bis längstens
GG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision
GG). Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom
GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.
O 2014 hat der Eigentümer eines Bauwerks dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten wird. Er hat Baugebrechen – zu denen insbesondere auch durch nachträgliche (konsenspflichtige) Änderungen bewirkte Konsenswidrigkeiten zählen (z.B. VwGH 23.5.2002, 2001/05/0835; 10.10.2006, 2005/05/0246; 11.10.2011, 2009/05/0292) – zu beheben. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.
Paragraph 34, Absatz eins, NÖ BauO 2014 hat der Eigentümer eines Bauwerks dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (Paragraph 23,) oder der Anzeige (Paragraph 15,) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten wird. Er hat Baugebrechen – zu denen insbesondere auch durch nachträgliche (konsenspflichtige) Änderungen bewirkte Konsenswidrigkeiten zählen (z.B. VwGH 23.5.2002, 2001/05/0835; 10.10.2006, 2005/05/0246; 11.10.2011, 2009/05/0292) – zu beheben. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15,, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen. Weiters hat die Baubehörde
O 2014 den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen, wenn für dieses keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt. Auf die Konsensfähigkeit des Bauwerks kommt es daher auch in diesem Fall nicht (mehr) an, sodass auf die diesbezüglichen Überlegungen der Beschwerdeführer nicht eingegangen werden muss. Weiters hat die Baubehörde
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 2014 den Abbruch eines Bauwerks anzuordnen, wenn für dieses keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Auf die Konsensfähigkeit des Bauwerks kommt es daher auch in diesem Fall nicht (mehr) an, sodass auf die diesbezüglichen Überlegungen der Beschwerdeführer nicht eingegangen werden muss. Davon ausgehend hat die Baubehörde je nach Konstellation nach §§ 34 oder 35 NÖ BauO 2014 vorzugehen, sodass zu klären ist, ob durch die Verwirklichung des gegenständlichen Vorhabens ein Baugebrechen i.S.d. § 34 NÖ BauO 2014 herbeigeführt, mithin ein an sich konsentiertes Bauwerk abgeändert und dadurch konsenswidrig (VwGH 11.10.2011, 2009/05/0292) oder ein neues – konsensloses – hergestellt wurde. Davon ausgehend hat die Baubehörde je nach Konstellation nach Paragraphen 34, oder 35 NÖ BauO 2014 vorzugehen, sodass zu klären ist, ob durch die Verwirklichung des gegenständlichen Vorhabens ein Baugebrechen i.S.d. Paragraph 34, NÖ BauO 2014 herbeigeführt, mithin ein an sich konsentiertes Bauwerk abgeändert und dadurch konsenswidrig (VwGH 11.10.2011, 2009/05/0292) oder ein neues – konsensloses – hergestellt wurde.
Z 7 NÖ BO 2014 ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Ist das Bauwerk oberirdisch situiert, ist es mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden versehen, kann es von Menschen betreten werden und ist es dazu bestimmt, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, so handelt es sich um ein Gebäude (§ 4 Z 15 NÖ BauO 2014), im Übrigen um eine bauliche Anlage (§ 4 Z 6 NÖ BauO 2014). Unstrittig handelt es sich vorliegend um ein Gebäude, dessen Errichtung ebenso einer baubehördlichen Bewilligung bedarf wie Zubauten zu diesem.
Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ BO 2014 ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Ist das Bauwerk oberirdisch situiert, ist es mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden versehen, kann es von Menschen betreten werden und ist es dazu bestimmt, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, so handelt es sich um ein Gebäude (Paragraph 4, Ziffer 15, NÖ BauO 2014), im Übrigen um eine bauliche Anlage (Paragraph 4, Ziffer 6, NÖ BauO 2014). Unstrittig handelt es sich vorliegend um ein Gebäude, dessen Errichtung ebenso einer baubehördlichen Bewilligung bedarf wie Zubauten zu diesem. Im konkreten Fall verweist die Beschwerdeführerin zunächst auf die baubehördlichen Bewilligungen aus 1960 bzw. 1995, die einem Abbruchsauftrag entgegenstünden. Dabei verkennt sie, dass schon zwischen 1960 und 1995 tatsächlich ein Gebäude errichtet wurde, das in seinen Ausmaßen und seiner Situierung erheblich vom ursprünglichen Konsens abweicht (vgl. VwGH 3.7.2007, 2006/05/0130). Wurde aber schon ursprünglich (bedingt durch die erhebliche Verschiebung des Objekts Richtung Osten) ein „aliud“ errichtet, ging die ursprünglich bestehende Baubewilligung mangels Konsumation unter und lag 1995 kein rechtmäßiger Bestand vor. Einen solchen setzt aber ein Zubau notwendig voraus (VwGH 26.6.2014, 2012/06/0196). Fehlt es daran, entfaltet ein entsprechender Bewilligungsbescheid in der hier interessierenden Fallkonstellation keine Rechtswirkungen (vgl. VwGH 23.1.2007, 2005/06/0223; 15.12.2009, 2009/05/0058). Dies hat vorliegend zur Folge, dass derzeit ein (allenfalls auch nur Teile des Objekts erfassender) baubehördlicher Konsens nicht vorliegt. Demgemäß kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie die Voraussetzungen für die Erlassung eines Abbruchsauftrages nach § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BauO 2014 als gegeben erachtete, sodass der Beschwerde kein Erfolg beschieden war.Im konkreten Fall verweist die Beschwerdeführerin zunächst auf die baubehördlichen Bewilligungen aus 1960 bzw. 1995, die einem Abbruchsauftrag entgegenstünden. Dabei verkennt sie, dass schon zwischen 1960 und 1995 tatsächlich ein Gebäude errichtet wurde, das in seinen Ausmaßen und seiner Situierung erheblich vom ursprünglichen Konsens abweicht vergleiche VwGH 3.7.2007, 2006/05/0130). Wurde aber schon ursprünglich (bedingt durch die erhebliche Verschiebung des Objekts Richtung Osten) ein „aliud“ errichtet, ging die ursprünglich bestehende Baubewilligung mangels Konsumation unter und lag 1995 kein rechtmäßiger Bestand vor. Einen solchen setzt aber ein Zubau notwendig voraus (VwGH 26.6.2014, 2012/06/0196). Fehlt es daran, entfaltet ein entsprechender Bewilligungsbescheid in der hier interessierenden Fallkonstellation keine Rechtswirkungen vergleiche VwGH 23.1.2007, 2005/06/0223; 15.12.2009, 2009/05/0058). Dies hat vorliegend zur Folge, dass derzeit ein (allenfalls auch nur Teile des Objekts erfassender) baubehördlicher Konsens nicht vorliegt. Demgemäß kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie die Voraussetzungen für die Erlassung eines Abbruchsauftrages nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 2014 als gegeben erachtete, sodass der Beschwerde kein Erfolg beschieden war. Angesichts des zwischenzeitigen Ablaufs der ursprünglich gesetzten Leistungsfrist war diese jedoch neu festzusetzen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.314.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.