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{'item': 'LVwG-AV-358/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum03.05.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-358/001-2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin Mag. Clodi über den Antrag von SS, ***, ***, vertreten durch Dr. Karl Grigkar, ***, ***, der gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes des Marktgemeinde *** vom 30.01.2017, GZ. BAU-1271-14-2016-BE01, erhobenen Beschwerde vom 28.02.2017 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, folgenden BESCHLUSS gefasst:

  1. Der Antrag, der Beschwerde vom 28.02.2017 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.zuzuerkennen, wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung: Mit dem Bescheid des Gemeindevorstandes des Marktgemeinde *** vom 30.01.2017, GZ. BAU-1271-14-2016, wurde die Berufung der nunmehrigen Antragstellerin SS, vertreten durch Dr. Karl Grigkar gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 14.10.2016, GZ. BAU-1271-14-2016-BB als Baubehörde I. Instanz, zugestellt am 02.02.2017, mit dem der L GmbH aufgrund des Ansuchens vom
  3. Juli 2015 die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung von 3 Reihenhäusern, 2 Doppelhäusern, 2 Einfamilienhäusern und 18 Stellplätzen auf der Liegenschaft ***, ***, auf dem Grundstück Nummer ***, KG ***, erteilt wurde, abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Bauwerberin in diesem Bescheid des Bürgermeisters zur Erfüllung von unter Spruchpunkt II dieses Bescheides 14.10.2016 angeführten Auflagen verpflichtet.Mit dem Bescheid des Gemeindevorstandes des Marktgemeinde *** vom 30.01.2017, GZ. BAU-1271-14-2016, wurde die Berufung der nunmehrigen Antragstellerin SS, vertreten durch Dr. Karl Grigkar gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 14.10.2016, GZ. BAU-1271-14-2016-BB als Baubehörde römisch eins. Instanz, zugestellt am 02.02.2017, mit dem der L GmbH aufgrund des Ansuchens vom
  4. Juli 2015 die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung von 3 Reihenhäusern, 2 Doppelhäusern, 2 Einfamilienhäusern und 18 Stellplätzen auf der Liegenschaft ***, ***, auf dem Grundstück Nummer ***, KG ***, erteilt wurde, abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Bauwerberin in diesem Bescheid des Bürgermeisters zur Erfüllung von unter Spruchpunkt römisch zwei dieses Bescheides 14.10.2016 angeführten Auflagen verpflichtet. Begründend wurde im verfahrensrelevanten Zusammenhang zusammengefasst ausgeführt, dass der Einwand der Berufungswerberin, dass entgegen der Vorschriften des Raumordnungsgesetzes nicht an die südlich verlaufende Widmungsgrenze angeschlossen werde, treffe nicht zu. Nach herrschender Ansicht werde die geschlossene Bebauungsweise überwiegend durch Hauptgebäude entlang der Straße hergestellt. Einfahrten, Torbögen, Lärmschutzwände und Nebengebäude würden die geschlossene Bebauungsweise nicht unterbrechen. Das gegenständliche Bauvorhaben werde durch einen entsprechenden Torbogen bis an die Grundstücksgrenze zu Grundstück Nr. *** sowie *** und *** herangeführt. Dass der geotechnischen Kurzstellungnahme ein anderer Sachverhalt zu Grunde liegen würde, könne insbesondere aufgrund der vollständig zur Verfügung stehenden Einreichunterlagen auf deren Grundlage sich die Stellungnahme beziehe nicht gefolgt werden. Insoweit eine Aufstauung des Grundwassers und in weiterer Folge eine weitere Durchfeuchtung des Kellers befürchtet werde, handle es sich um kein subjektiv öffentliches Recht im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung. Für eine ausreichende Versickerung der Niederschlagswässer habe die Bauwerberin, wie in der geotechnischen Kurzdarstellung dargelegt, gesorgt. Aus dem Gutachten der Insoweit eine Aufstauung des Grundwassers und in weiterer Folge eine weitere Durchfeuchtung des Kellers befürchtet werde, handle es sich um kein subjektiv öffentliches Recht im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung. Für eine ausreichende Versickerung der Niederschlagswässer habe die Bauwerberin, wie in der geotechnischen Kurzdarstellung dargelegt, gesorgt. Aus dem Gutachten der I GesmbH ergebe sich, dass es bereits jetzt durch anstauendes Grundwasser zu Wassereintritten in den Keller der Berufungswerberin komme. Offensichtlich sei das Gebäude der Berufungswerberin nicht gegen eintretendes Wasser aufgrund des aktuellen Grundwasserspiegels geschützt. Dieser Umstand könne aber nicht dem bewilligten Projekt angelastet werden. Auch die neuerlich erhobenen (großteils identen) Einwendungen gegen das Ortsbildgutachten vom
  5. Juni 2016 könnten das vorhandene überzeugende Ortsbildgutachten nicht entkräften. Entgegen den Behauptungen der Berufungswerberin seien dem Amt der NÖ Landesregierung bei der Erstattung des Gutachtens vom
  6. Juni 2016 die aktuellen Einreichpläne bereits vorgelegen. Die Bauwerberin habe es unterlassen, die am
  7. Mai 2016 bei der Baubehörde erster Instanz eingelangten, überarbeiteten Einreichpläne neu zu nummerieren.römisch eins GesmbH ergebe sich, dass es bereits jetzt durch anstauendes Grundwasser zu Wassereintritten in den Keller der Berufungswerberin komme. Offensichtlich sei das Gebäude der Berufungswerberin nicht gegen eintretendes Wasser aufgrund des aktuellen Grundwasserspiegels geschützt. Dieser Umstand könne aber nicht dem bewilligten Projekt angelastet werden. Auch die neuerlich erhobenen (großteils identen) Einwendungen gegen das Ortsbildgutachten vom
  8. Juni 2016 könnten das vorhandene überzeugende Ortsbildgutachten nicht entkräften. Entgegen den Behauptungen der Berufungswerberin seien dem Amt der NÖ Landesregierung bei der Erstattung des Gutachtens vom
  9. Juni 2016 die aktuellen Einreichpläne bereits vorgelegen. Die Bauwerberin habe es unterlassen, die am
  10. Mai 2016 bei der Baubehörde erster Instanz eingelangten, überarbeiteten Einreichpläne neu zu nummerieren. Gegen diesen Bescheid wurde von der Antragstellerin SS, vertreten durch Dr. Karl Grigkar, mit Schriftsatz vom 28.02.2017 Beschwerde erhoben und in einem beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall keine zwingenden öffentlichen Interessen, welche der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, bestehen würden. Ferner würde die durch den angeführten Bescheid eingeräumte Berechtigung, namentlich die Umsetzung des beabsichtigten Bauprojektes, einen unverhältnismäßigen und unwiderbringlichen Nachteil für die Beschwerdeführerin darstellen. Die Berufungsbehörde habe es unterlassen, den zur abschließenden Beurteilung des beantragten Bauprojektes notwendigen Sachverhalt festzustellen. Es würden wesentliche geologische Untersuchungen fehlen bzw. seien die bisher durchgeführten geologischen Untersuchungen unzureichend bzw. würden die Untersuchungen nicht vom zu beurteilenden Sachverhalt, u.a. der Tatsache, dass eine 2,2 m tiefe Unterkellerung der projektierten Gebäude geplant sei, ausgehen. Sofern der gegenständlichen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt werde und die Antragstellerin mit den Bauarbeiten beginnen würde, sei mit einem Anstieg des Grundwasserstandes, der Änderung der Grundwasserströmungsrichtung, dem Aufstau des Grundwassers, der Änderung des Strömungsdruckes, etc. zu rechnen. Die Änderung der Grundwasserverhältnisse werde die Standfestigkeit des Bauwerkes der Beschwerdeführerin nicht nur vorübergehend während der Bauphase gefährden, sondern erfolge eine unverhältnismäßige und dauerhafte Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin. Es werde zu Setzungen des Bauwerks aufgrund derer es zu Rissen und sonstigen Setzungsschäden in nicht abschätzbare Höhe kommen werde. Die Umsetzung des Bauprojekts werde sohin zu einem unwiederbringlichen Nachteil für die Beschwerdeführerin führen. Diesbezüglich könne die Beschwerdeführerin hinsichtlich der zu erwartenden Schäden nicht auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden, zumal die Antragstellerin als Bauträgerin in Form einer GmbH firmiert und nicht davon auszugehen sei, dass diese die durch die Bauführung am Bauwerk entstehenden Schäden, die gegebenenfalls bis zur vollständigen Zerstörung des Bauwerks der Beschwerdeführerin reichen könnte, im Wege des Schadenersatz ersetzen könnte. Zu diesem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt erwogen: Gemäß § 5 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) hat in Baubewilligungs-verfahren (§ 14) die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung. Die Baubehörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Eine dagegen erhobene Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt sinngemäß ab Vorlage der Beschwerde für das Landesverwaltungsgericht.Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) hat in Baubewilligungs-verfahren (Paragraph 14,) die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung. Die Baubehörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Eine dagegen erhobene Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt sinngemäß ab Vorlage der Beschwerde für das Landesverwaltungsgericht. Gemäß § 72 Abs. 1 NÖ BO 2014 tritt dieses Gesetz am
  11. Februar 2015 in Kraft.Gemäß Paragraph 72, Absatz eins, NÖ BO 2014 tritt dieses Gesetz am
  12. Februar 2015 in Kraft. Grundsätzlich ist zunächst festzuhalten, dass der das verwaltungsbehördliche Verfahren einleitende Antrag, nämlich der Antrag auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung von 3 Reihenhäusern, 2 Doppelhäusern, 2 Einfamilienhäusern und 18 Stellplätzen auf der Liegenschaft ***, ***, auf dem Grundstück Nummer ***, KG ***, von der Bauwerberin am 30.07.2015, somit nach Inkrafttreten der NÖ BO 2014 gestellt wurde, sodass für dieses Verfahren die NÖ BO 2014 anzuwenden ist. In der Rechtsmittelbelehrung des mit Beschwerde der Antragstellerin angefochtenen Bescheides des Gemeindevorstandes des Marktgemeinde *** vom 30.01.2017, GZ. BAU-1271-14-2016 wurde demnach richtig darauf hingewiesen, dass im (gegenständlichen) Baubewilligungsverfahren die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht (gemäß § 5 Abs. 3 erster Satz NÖ BO 2014) keine aufschiebende Wirkung hat.In der Rechtsmittelbelehrung des mit Beschwerde der Antragstellerin angefochtenen Bescheides des Gemeindevorstandes des Marktgemeinde *** vom 30.01.2017, GZ. BAU-1271-14-2016 wurde demnach richtig darauf hingewiesen, dass im (gegenständlichen) Baubewilligungsverfahren die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht (gemäß Paragraph 5, Absatz 3, erster Satz NÖ BO 2014) keine aufschiebende Wirkung hat. Das erkennende Gericht hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn
  13. dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und
  14. nach Abwägung der wechselseitigen Interessen mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Dasselbe gilt sinngemäß ab Vorlage der Beschwerde für das Landesverwaltungsgericht. Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 14.10.2016, GZ. BAU-1271-14-2016-BB als Baubehörde I. Instanz, wurde der Bauwerberin antragsgemäß die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung von 3 Reihenhäusern, 2 Doppelhäusern, 2 Einfamilienhäusern und 18 Stellplätzen auf der Liegenschaft ***, ***, auf dem Grundstück Nummer ***, KG ***, erteilt. Dieser Bescheid wurde von der Berufungsbehörde im Ergebnis bestätigt.Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 14.10.2016, GZ. BAU-1271-14-2016-BB als Baubehörde römisch eins. Instanz, wurde der Bauwerberin antragsgemäß die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung von 3 Reihenhäusern, 2 Doppelhäusern, 2 Einfamilienhäusern und 18 Stellplätzen auf der Liegenschaft ***, ***, auf dem Grundstück Nummer ***, KG ***, erteilt. Dieser Bescheid wurde von der Berufungsbehörde im Ergebnis bestätigt. Wie vom Verwaltungsgerichtshof bereits vielfach festgehalten wurde, kann die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für sich alleine nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden (z.B.: zuletzt VwGH 21.08.2014, Ro 2014/06/0003, VwGH 11.4.2017, Ra 2017/05/0033-9). Diese einhellige Judikatur bezieht sich zwar auf die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof, aufgrund der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 30 Abs. 2 VwGG mit dem § 5 Abs. 3 NÖ BO 2014 ist diese Judikatur jedoch analog auf das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht anzuwenden.Wie vom Verwaltungsgerichtshof bereits vielfach festgehalten wurde, kann die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für sich alleine nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden (z.B.: zuletzt VwGH 21.08.2014, Ro 2014/06/0003, VwGH 11.4.2017, Ra 2017/05/0033-9). Diese einhellige Judikatur bezieht sich zwar auf die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof, aufgrund der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG mit dem Paragraph 5, Absatz 3, NÖ BO 2014 ist diese Judikatur jedoch analog auf das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht anzuwenden. Von der Antragstellerin wurde nun im konkreten Fall begründend vorgebracht, dass die Berechtigung einen unverhältnismäßigen und unwiederbringlichen Nachteil für die Beschwerdeführerin mit sich bringe. Die Berufungsbehörde habe es nämlich unterlassen den notwendigen Sachverhalt festzustellen, insbesondere würden wesentliche geologische Untersuchungen fehlen bzw. seien die bisher durchgeführten unzureichend. Es sei mit einem Anstieg des Grundwasserstandes, dem Aufstau des Grundwassers, der Änderung der Grundwasserströmungsrichtung zu rechnen und würde die Standfestigkeit des Bauwerks der Beschwerdeführerin unverhältnismäßig und dauerhaft beeinträchtigt werden. Auch könne die Beschwerdeführerin nicht auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden, da die Bauträgerin in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung firmiert sei und nicht davon auszugehen sei, dass diese die Schäden ersetzen könne. Aus diesem Vorbringen ergibt sich jedoch nicht, weshalb irreversible Veränderungen durch eine tatsächliche beginnende Bauführung vorliegen sollten. Insbesondere ist auch nicht nachvollziehbar weshalb die Bauwerberin als Bauträgerin nicht in der Lage sein sollte, entstandene Schäden im Wege des Schadenersatzes ersetzen zu können. Dies wird von der Beschwerdeführerin zwar behauptet, ein entsprechendes Bescheinigungsmittel dafür wird allerdings nicht angeführt, sodass sich diese Behauptung als nicht nachvollziehbar erweist. Sollte die Antragstellerin mit ihrer gegenständlichen Beschwerde durchdringen, hätte allein die Bauwerberin die Folgen einer dann allenfalls vorliegenden Konsenslosigkeit des Baus und demnach insbesondere auch die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen. Wenn tatsächlich in diesem Fall die Bauwerberin nicht von sich aus einen Rückbau vornimmt, stehen der Antragstellerin entsprechende rechtliche Möglichkeiten offen, eben diesen zu erzwingen. Von einem unwiederbringlichen Nachteil kann somit keine Rede sein. Selbst wenn sohin im Ergebnis der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen würden, liegt jedenfalls die zweite kumulativ vorzuliegende Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht vor. Das erkennende Gericht vermag nämlich nicht zu erkennen und ergibt sich dies auch nicht aus dem Antragsvorbringen, worin für die Antragstellerin als beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil liegen soll. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, es fehlt auch nicht an einer solchen Rechtsprechung und wurde die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, es fehlt auch nicht an einer solchen Rechtsprechung und wurde die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.358.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.