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{'item': 'LVwG-AV-273/001-2017'}

Obsah (8)§ 28§ 66§ 25a§ 22Art. 151§ 14§ 24Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.05.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-273/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (Vw

GVG) insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid des Gemeindesvorstandes der Marktgemeinde *** derart abgeändert wird, dass dessen Spruch zu lauten hat wie folgt:Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid des Gemeindesvorstandes der Marktgemeinde *** derart abgeändert wird, dass dessen Spruch zu lauten hat wie folgt: „Der Berufung wird

§ 66Abs.

4 Allgemeines Verwaltungsverfahrens-gesetz (AVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 2. September 2013, Zl. BAU-35/2013, aufgehoben. „Der Berufung wird

Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrens-gesetz (AVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 2. September 2013, Zl. BAU-35/2013, aufgehoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Artikel 133, , Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom

  1. Oktober 2013, Zl. BAU-35/2013, wurde die Berufung der AS s.r.o gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 02.09.2013, Bau-35/2013, mit dem FH die baubehördliche Bewilligung für den Zubau von Kellerräumen sowie einer Außenstiege und Geländeveränderungen in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, erteilt worden war, abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Bauvorhaben die Berufungswerberin in keinen subjektiv-öffentlichen Rechten (im Hinblick auf die Gebäudehöhe des geplanten Kellerraumes und den vorgesehenen Abstand von3,13 m zur Grundgrenze zum Grundstück der Berufungswerberin) beeinträchtige bzw. das Bauvorhaben die Berufungswerberin auch nicht in solchen Rechten berühre. Von einem Kellerraum würden keine Immissionen ausgehen.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Bauvorhaben die Berufungswerberin in keinen subjektiv-öffentlichen Rechten (im Hinblick auf die Gebäudehöhe des geplanten Kellerraumes und den vorgesehenen Abstand von, 3,13 m zur Grundgrenze zum Grundstück der Berufungswerberin) beeinträchtige bzw. das Bauvorhaben die Berufungswerberin auch nicht in solchen Rechten berühre. Von einem Kellerraum würden keine Immissionen ausgehen. Dagegen wurde fristgerecht Vorstellung an die Landesregierung erhoben und begründend zusammengefasst ausgeführt, dass die Baubehörde I. und II. Instanz zu Unrecht festgestellt hätten, dass die Anrainerin kein subjektiv öffentliches Recht habe bzw. derartige Rechte nicht verletzt worden wären. Der Bauwerber FH möchte einen Hinterraum schaffen, den er als Keller tituliere. In Wirklichkeit werde der Bauwerber keinen Keller haben, sondern er bilde einen weiteren zusätzlichen Raum im Erdgeschoß. Damit verlängere sich die Länge des Hauses um 3,69 m. Sohin würde die Gesamtlänge des Hauses fast 20 m erreichen, womit die gegebene Norm für die Maximallänge des Hauses von 15 m verletzt werden würde. Was die Stiegenanlage direkt an der Grundstücksgrenze von dem Bauwerber betreffe, seien Schäden in Bezug auf den bereits fertigen Zaun und der Grünbepflanzung entlang der Grundstücksgrenze von der Firma AS s.r.o zu befürchten. In der ursprünglichen Einreichung sei die Stiegenanlage mit einem Abstand von 1,5 m geplant. Auch für den bereits errichteten Zaun würden sich statische Nachteile durch die Nichteinhaltung des Bauwichs ergeben. Auch die Auflage 7 könne nicht erfüllt werden, denn bei der Herstellung der Stiegenanlage direkt an der Grundstücksgrenze würde man die Fundamente der Umfriedung auf dem Grundstück der Firma AS s.r.o untergraben, die Erdmasse, der Zaun und die Wurzelsysteme der eingesetzten Pflanzen würden zusammenfallen. Diese Abweichungen seien auch wegen Emissionen die entstehen würden zum Nachteil der Anrainer. Durch die Schaffung eines neuen Hinterraumes würden sich erhebliche Abweichungen zum Bauansuchen, welche im Nachhinein legalisiert werden sollten, ergeben. Durch den hinteren Zubau des sog. Kellers hinter dem Erdgeschoß des Hauses habe Herr FH die Mündungen der Belüftungsöffnungen des öffentlichen WCs und Kellers von der hinteren Seite des Hauses, auf die Seite des Hauses, die zu dem Grundstück der Vorstellungswerber gewandt sei, verlegt. Es seien hier Emissionen zu erwarten und würden zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Benutzung des Nachbargrundstückes führen. Das Bauprojekt der Firma AS s.r.o. sei für Seminare, Teambildungs- und Relax der Leute und Firmen bestimmt. Die durch das Bauwerk entstandenen Emissionen könnten diesen Zweck vernichten. Die vom Bausachverständigen vorgeschlagenen Auflagen seien bereits ein massives Indiz dafür, dass entsprechende Emissionen zu befürchten seien. Darüber hinaus werde darauf hingewiesen, dass das bisherige Vorstellungsverfahren noch unerledigt sei und daher die Berufungsbehörde vorschnell entschieden habe und daher jedenfalls den Ausgang dieses Verfahrens hätte abwarten müssen. Intensive Immissionen seien auch durch das horizontale Dach, wo der Bauwerber eine Terrasse für die Gäste seines Restaurants und seiner Bar errichten werde, zu erwarten. Tatsache sei, dass das geplante Bauvorhaben durch Ausweitung des Bauwerkes um die Kellerräumlichkeiten und darauf folgend um die Terrasse jedenfalls die Anrainer wegen Immissionen bedrohe. Der Bauwerber habe zudem schon mit dem Umbau des Kellers begonnen, obwohl noch kein rechtskräftiger Bescheid vorliege. Es wäre jedenfalls ein Baustopp zu verhängen. Auch damit habe sich die Baubehörde II. Instanz nicht beschäftigt. Da de facto eine Vergrößerung des Erdgeschoßes und nicht seine Unterkellerung – abweichend vom bisherigen Projekt vorliege - würden die vorgeschriebenen Parkplätze einen erheblichen Verkehrsaufwand bedeuten und den entsprechenden Quadratmetern der Geschäftsräumlichkeiten nicht entsprechen.Dagegen wurde fristgerecht Vorstellung an die Landesregierung erhoben und begründend zusammengefasst ausgeführt, dass die Baubehörde römisch eins. und römisch zwei. Instanz zu Unrecht festgestellt hätten, dass die Anrainerin kein subjektiv öffentliches Recht habe bzw. derartige Rechte nicht verletzt worden wären. Der Bauwerber FH möchte einen Hinterraum schaffen, den er als Keller tituliere. In Wirklichkeit werde der Bauwerber keinen Keller haben, sondern er bilde einen weiteren zusätzlichen Raum im Erdgeschoß. Damit verlängere sich die Länge des Hauses um 3,69 m. Sohin würde die Gesamtlänge des Hauses fast 20 m erreichen, womit die gegebene Norm für die Maximallänge des Hauses von 15 m verletzt werden würde. Was die Stiegenanlage direkt an der Grundstücksgrenze von dem Bauwerber betreffe, seien Schäden in Bezug auf den bereits fertigen Zaun und der Grünbepflanzung entlang der Grundstücksgrenze von der Firma AS s.r.o zu befürchten. In der ursprünglichen Einreichung sei die Stiegenanlage mit einem Abstand von 1,5 m geplant. Auch für den bereits errichteten Zaun würden sich statische Nachteile durch die Nichteinhaltung des Bauwichs ergeben. Auch die Auflage 7 könne nicht erfüllt werden, denn bei der Herstellung der Stiegenanlage direkt an der Grundstücksgrenze würde man die Fundamente der Umfriedung auf dem Grundstück der Firma AS s.r.o untergraben, die Erdmasse, der Zaun und die Wurzelsysteme der eingesetzten Pflanzen würden zusammenfallen. Diese Abweichungen seien auch wegen Emissionen die entstehen würden zum Nachteil der Anrainer. Durch die Schaffung eines neuen Hinterraumes würden sich erhebliche Abweichungen zum Bauansuchen, welche im Nachhinein legalisiert werden sollten, ergeben. Durch den hinteren Zubau des sog. Kellers hinter dem Erdgeschoß des Hauses habe Herr FH die Mündungen der Belüftungsöffnungen des öffentlichen WCs und Kellers von der hinteren Seite des Hauses, auf die Seite des Hauses, die zu dem Grundstück der Vorstellungswerber gewandt sei, verlegt. Es seien hier Emissionen zu erwarten und würden zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Benutzung des Nachbargrundstückes führen. Das Bauprojekt der Firma AS s.r.o. sei für Seminare, Teambildungs- und Relax der Leute und Firmen bestimmt. Die durch das Bauwerk entstandenen Emissionen könnten diesen Zweck vernichten. Die vom Bausachverständigen vorgeschlagenen Auflagen seien bereits ein massives Indiz dafür, dass entsprechende Emissionen zu befürchten seien. Darüber hinaus werde darauf hingewiesen, dass das bisherige Vorstellungsverfahren noch unerledigt sei und daher die Berufungsbehörde vorschnell entschieden habe und daher jedenfalls den Ausgang dieses Verfahrens hätte abwarten müssen. Intensive Immissionen seien auch durch das horizontale Dach, wo der Bauwerber eine Terrasse für die Gäste seines Restaurants und seiner Bar errichten werde, zu erwarten. Tatsache sei, dass das geplante Bauvorhaben durch Ausweitung des Bauwerkes um die Kellerräumlichkeiten und darauf folgend um die Terrasse jedenfalls die Anrainer wegen Immissionen bedrohe. Der Bauwerber habe zudem schon mit dem Umbau des Kellers begonnen, obwohl noch kein rechtskräftiger Bescheid vorliege. Es wäre jedenfalls ein Baustopp zu verhängen. Auch damit habe sich die Baubehörde römisch zwei. Instanz nicht beschäftigt. Da de facto eine Vergrößerung des Erdgeschoßes und nicht seine Unterkellerung – abweichend vom bisherigen Projekt vorliege - würden die vorgeschriebenen Parkplätze einen erheblichen Verkehrsaufwand bedeuten und den entsprechenden Quadratmetern der Geschäftsräumlichkeiten nicht entsprechen. Beantragt wurde der Vorstellung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Berufung der Anrainerin Folge gegeben werde und die beantragte baubehördliche Bewilligung ersatzlos aufgehoben werde bzw. das Bauansuchen abgewiesen werde bzw. die Baubewilligung nicht erteilt werde. Mit Bescheid vom
  2. Dezember 2013, Zl. RU1-BR-1829/002-2013, wies die NÖ Landesregierung die Vorstellung als unbegründet ab und führte aus, dass eine Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid nicht erkennbar wäre. Gegen diesen Bescheid wurde sodann Revision beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom
  3. Februar 2017 den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom
  4. Dezember 2013, Zl. RU1-BR-1829/002-2013, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, sodass nunmehr die Vorstellung gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes vom
  5. Oktober 2013 Gegenstand des beim NÖ Landesverwaltungsgericht anhängigen Verfahrens ist. Bereits aus dem Akteninhalt ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt: FH (im Folgenden: Bauwerber) beantragte auf dem Grstk. Nr. ***, KG ***, EZ *** im November 2012 die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Neubau eines Gebäudes für einen Schiverleih und einen Gastronomiebetrieb. Mit Schreiben vom
  6. Juli 2013 beantragte er weiters die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Zubau eines Kellerraumes (zu dem auf Grund des oben erwähnten Antrages zu bewilligenden Neubaus inklusive Gastronomiebetrieb), einer Außenstiege und Geländeveränderungen auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück Nr. ***, KG ***, ***, ***. Der gegenständliche Zubau soll im Erdgeschoss an den Neubau anschließen. Der geplante Zubau soll eine Größe von 3,69m x 9,85m aufweisen und in Massivbauweise eingeschossig ausgeführt werden. Südseitig soll an der Grundstücksgrenze eine Stiegenanlage hergestellt und als Verbindung und Absicherung der Hangschüttung vom Fuß der Stiegenanlage bis zum nordwestlichen Mauereck des Kellers eine Steinschlichtung errichtet werden. Im Zuge der Errichtung des Kellerraumes soll im Bereich der nordseitigen Wand des Bestandes zum Grundstück *** das Urgelände abgetragen und laut Plan hergestellt werden. Der Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** legt für das verfahrensgegenständliche Baugrundstück die Widmung Bauland Wohngebiet fest; im südlichen Grundstücksbereich ist eine rot/gelbe Zone ausgewiesen. Der Neubau des Gebäudes für den Schiverleih und den Gastronomiebetrieb wurde mit Bescheid vom
  7. November 2012, Zl. BAU-55/2012 baubehördlich von der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz bewilligt. Mit Bescheid vom
  8. März 2013, Zl. BAU-55/2012 wies der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** als Baubehörde II. Instanz eine dagegen erhobene Berufung als unbegründet ab. Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführerin gab die NÖ Landesregierung mit Bescheid vom
  9. November 2013, Zl. RU1-BR-1829/001-013, berichtigt durch den Bescheid der NÖ Landesregierung vom
  10. November 2013, Zl. RU1-BR-1829/001-2013, Folge. Die Vorstellungsbehörde hob den Berufungsbescheid auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Baubehörde der Marktgemeinde *** zurück. Mit Bescheid vom
  11. September 2014, Zl. BAU-55/2012, gab der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** als Baubehörde II. Instanz der Berufung abermals keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Aufgrund einer dagegen erhobenen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht wurde der angefochtene Bescheid mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes vom
  12. Juni 2015, LVwG-AV-533/001-2014 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen. In der Folge wurde der Berufung der AS s.r.o mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 18.05.2016 nach Abänderung des Projektes und der Einholung neuer Gutachten abermals keine Folge gegeben. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vom
  13. Juni 2016 ist nach wie vor offen und das Beschwerdeverfahren anhängig, sodass für den Neubau des Skiverleihs samt Gastronomiebetrieb keine baubehördliche Bewilligung besteht.Der Neubau des Gebäudes für den Schiverleih und den Gastronomiebetrieb wurde mit Bescheid vom
  14. November 2012, Zl. BAU-55/2012 baubehördlich von der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz bewilligt. Mit Bescheid vom
  15. März 2013, Zl. BAU-55/2012 wies der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch zwei. Instanz eine dagegen erhobene Berufung als unbegründet ab. Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführerin gab die NÖ Landesregierung mit Bescheid vom
  16. November 2013, Zl. RU1-BR-1829/001-013, berichtigt durch den Bescheid der NÖ Landesregierung vom
  17. November 2013, Zl. RU1-BR-1829/001-2013, Folge. Die Vorstellungsbehörde hob den Berufungsbescheid auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Baubehörde der Marktgemeinde *** zurück. Mit Bescheid vom
  18. September 2014, Zl. BAU-55/2012, gab der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch zwei. Instanz der Berufung abermals keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Aufgrund einer dagegen erhobenen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht wurde der angefochtene Bescheid mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes vom
  19. Juni 2015, LVwG-AV-533/001-2014 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen. In der Folge wurde der Berufung der AS s.r.o mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 18.05.2016 nach Abänderung des Projektes und der Einholung neuer Gutachten abermals keine Folge gegeben. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde vom
  20. Juni 2016 ist nach wie vor offen und das Beschwerdeverfahren anhängig, sodass für den Neubau des Skiverleihs samt Gastronomiebetrieb keine baubehördliche Bewilligung besteht. Bezüglich des verfahrensgegenständlichen beantragten Zubaus des Kellerraumes, der Außenstiege und Geländeveränderungen auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück Nr. ***, KG ***, ***, *** steht fest, dass die Beschwerdeführerin

§ 22Abs.

2 der NÖ Bauordnung 1996 (im Folgenden: NÖ BO) vom Bauvorhaben unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen ordnungsgemäß verständigt wurde und auch ordnungsgemäß zur Bauverhandlung am 29. August 2013 geladen wurde. In dieser brachte die Beschwerdeführerin nach der Darlegung des beantragten Bauvorhabens durch die Baubehörde im Wesentlichen vor, dass durch das geplante Projekt vom Bauwerber offensichtlich nur ein neuer Hinterraum geschaffen und bisherige Abweichungen vom Bauansuchen legalisiert werden sollen. Das Projekt würde ebenso eine bereits gebildete Steinmauer auf der Hinterseite des Grundstückes zum Gegenstand haben. Es würden nachbarrechtliche Beeinträchtigungen resultieren, welche eine Bewohnung des angrenzenden Anwesens unzumutbar machen bzw. beeinträchtigen würden. Zudem wären durch die Stiegenanlage Schäden zu befürchten und wäre in der ursprünglichen Einreichung diese Stiege in einem Abstand zum Nachbargrundstück von mindestens 1,5 Metern geplant gewesen. Zur Errichtung des Kellers wurde vorgebracht, dass die Minimaldistanz zumindest 7m betragen solle, dies insbesondere, wenn die Wände mit Fenstern ausgestattet werden würden. Die maximale Hauslänge von 15m würde jedenfalls überschritten werden. Bezüglich des verfahrensgegenständlichen beantragten Zubaus des Kellerraumes, der Außenstiege und Geländeveränderungen auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück Nr. ***, KG ***, ***, *** steht fest, dass die Beschwerdeführerin

Paragraph 22, Absatz 2, der NÖ Bauordnung 1996 (im Folgenden: NÖ BO) vom Bauvorhaben unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen ordnungsgemäß verständigt wurde und auch ordnungsgemäß zur Bauverhandlung am

  1. August 2013 geladen wurde. In dieser brachte die Beschwerdeführerin nach der Darlegung des beantragten Bauvorhabens durch die Baubehörde im Wesentlichen vor, dass durch das geplante Projekt vom Bauwerber offensichtlich nur ein neuer Hinterraum geschaffen und bisherige Abweichungen vom Bauansuchen legalisiert werden sollen. Das Projekt würde ebenso eine bereits gebildete Steinmauer auf der Hinterseite des Grundstückes zum Gegenstand haben. Es würden nachbarrechtliche Beeinträchtigungen resultieren, welche eine Bewohnung des angrenzenden Anwesens unzumutbar machen bzw. beeinträchtigen würden. Zudem wären durch die Stiegenanlage Schäden zu befürchten und wäre in der ursprünglichen Einreichung diese Stiege in einem Abstand zum Nachbargrundstück von mindestens 1,5 Metern geplant gewesen. Zur Errichtung des Kellers wurde vorgebracht, dass die Minimaldistanz zumindest 7m betragen solle, dies insbesondere, wenn die Wände mit Fenstern ausgestattet werden würden. Die maximale Hauslänge von 15m würde jedenfalls überschritten werden. Der geplante Keller wäre offensichtlich konzipiert, um eine bereits aufgestellte Mauer einer Genehmigung zuzuführen. Es würde daher kein Keller im eigentlichen Sinn vorliegen, sondern ein Raum der über der Erde liegt. Auch die geplante Terrasse auf dem Dach des geplanten Kellers stelle ein Sicherheitsproblem dar und gefährde Anrainerinteressen. Es wurde beantragt, die Baubewilligung für das geplante Projekt zu versagen. Mit Bescheid vom
  2. September 2013, Zl. BAU-35/2013, erteilte die Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz dem Bauwerber schließlich die Baubewilligung für den Zubau von Kellerräumen sowie einer Außenstiege und Geländeveränderungen unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen. Die Verhandlungsschrift über die durchgeführte Bauverhandlung wurde zum wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides erklärt. Weiters wurde vorgeschrieben, dass die Ausführung des Vorhabens entsprechend den Antragsbeilagen zu erfolgen hat. Hinsichtlich der Einwendungen wurde die Beschwerdeführerin auf den Zivilrechtsweg verwiesen und wurde weiter ausgeführt, dass durch das Bauvorhaben keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte berührt werden würden. Mit Bescheid vom
  3. September 2013, Zl. BAU-35/2013, erteilte die Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz dem Bauwerber schließlich die Baubewilligung für den Zubau von Kellerräumen sowie einer Außenstiege und Geländeveränderungen unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen. Die Verhandlungsschrift über die durchgeführte Bauverhandlung wurde zum wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides erklärt. Weiters wurde vorgeschrieben, dass die Ausführung des Vorhabens entsprechend den Antragsbeilagen zu erfolgen hat. Hinsichtlich der Einwendungen wurde die Beschwerdeführerin auf den Zivilrechtsweg verwiesen und wurde weiter ausgeführt, dass durch das Bauvorhaben keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte berührt werden würden. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in welcher sie im Wesentlichen ihre bisherigen Einwendungen wiederholte. Mit Bescheid vom
  4. Oktober 2013, Zl. BAU-35/2013, wies der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** als Baubehörde II. Instanz die Berufung

§ 66Abs.

4 AVG als unbegründet ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass durch das Bauvorhaben keine subjektiv-öffentlichen Anrainerrechte berührt werden würden. Die Gebäudelänge sei vom Bauwerber bereits auf 15m reduziert worden und seien von einem Kellerraum keine Immissionen zu erwarten. Mit Bescheid vom 1. Oktober 2013, Zl. BAU-35/2013, wies der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch zwei. Instanz die Berufung

Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unbegründet ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass durch das Bauvorhaben keine subjektiv-öffentlichen Anrainerrechte berührt werden würden. Die Gebäudelänge sei vom Bauwerber bereits auf 15m reduziert worden und seien von einem Kellerraum keine Immissionen zu erwarten. Zu diesem Sachverhalt gelangt das Landesverwaltungsgericht aufgrund des Akteninhaltes, insbesondere aufgrund der diesem einliegenden Entscheidungen und Schriftsätze sowie den Einreichunterlagen. Im Übrigen wurden die oben getroffenen Feststellungen auch von keiner Partei bestritten. Das Landesverwaltungsgericht führt dazu rechtlich aus wie folgt:

Art. 151Abs.

51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) werden mit

  1. Jänner 2014 die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der Unabhängige Finanzsenat aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  2. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.

Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) werden mit 1.

Jänner 2014 die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der Unabhängige Finanzsenat aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat daher nach Aufhebung des Bescheides der Niederösterreichischen Landesregierung vom
  2. Dezember 2013, Zl. RU1-BR-1829/002-2013, durch den Verwaltungsgerichtshof über die als Beschwerde zu behandelnde Vorstellung zu entscheiden.

§ 14Abs.

1 Z 1 NÖ Bauordnung bedürfen Neu- und Zubauten einer baubehördlichen Bewilligung.

Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung bedürfen Neu- und Zubauten einer baubehördlichen Bewilligung. Das dem nunmehrigen Verfahren zugrunde liegende Bauvorhaben (Kellerraum, Außenstiege, Geländeveränderungen) befasst sich mit einem Zubau im Sinn des § 14 Z 1 NÖ BO. Für die Bewilligung eines Zubaus nach § 14 Z1 NÖ BO ist jedenfalls ein Altbestand zwingend erforderlich, der auf einem rechtskräftigen Baukonsens beruht. (vgl. VwGH Erkenntnis vom

  1. Jänner 2006, Zl 2004/05/0130, vom
  2. April 2004, Zl. 2003/06/0127)Das dem nunmehrigen Verfahren zugrunde liegende Bauvorhaben (Kellerraum, Außenstiege, Geländeveränderungen) befasst sich mit einem Zubau im Sinn des Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BO. Für die Bewilligung eines Zubaus nach Paragraph 14, Z1 NÖ BO ist jedenfalls ein Altbestand zwingend erforderlich, der auf einem rechtskräftigen Baukonsens beruht. vergleiche VwGH Erkenntnis vom
  3. Jänner 2006, Zl 2004/05/0130, vom
  4. April 2004, Zl. 2003/06/0127) Für den Altbestand, an welchen entweder zugebaut werden soll oder welcher Gegenstand von Änderungsmaßnahmen sein soll, muss somit ein Konsens vorliegen. Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat ist ein Beschwerdeverfahren bezüglich des verfahrensgegenständlichen Altbestandes (Neubau des Skiverleihs samt Gastronomiebetrieb) nach wie vor anhängig und besteht für diesen derzeit keine baubehördliche Bewilligung und somit kein Konsens. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom
  5. Februar 2017 den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom
  6. Dezember 2013, Zl. RU1-BR-1829/002-2013, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben und begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch die Geltendmachung betreffend die Einhaltung abstandsrechtlicher Bestimmungen taugliche und die Parteistellung wahrende Einwendungen einbrachte und das Bewilligungsverfahren betreffend den Neubau des Gebäudes (Schiverleih und Gastronomiebetrieb) auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück noch nicht abgeschlossen ist, da die Angelegenheit von der Vorstellungsbehörde durch Aufhebung des Baubewilligungsbescheides des Gemeindevorstandes vom
  7. März 2013 zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde zurückverwiesen wurde. Das dem nunmehrigen Verfahren zugrunde liegende Bauvorhaben (Kellerraum) wurde nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshof zutreffend als Zubau im Sinn des § 14 Z 1 NÖ BO qualifiziert. Für die Bewilligung eines Zubaus nach § 14 Z1 NÖ BO ist jedoch ein Altbestand zwingend erforderlich, der auf einem rechtskräftigen Baukonsens beruht. Dabei verwies der Verwaltungsgerichtshof auf das Erkenntnis vom
  8. Jänner 2006, Zl 2004/05/
  9. Das dem nunmehrigen Verfahren zugrunde liegende Bauvorhaben (Kellerraum) wurde nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshof zutreffend als Zubau im Sinn des Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BO qualifiziert. Für die Bewilligung eines Zubaus nach Paragraph 14, Z1 NÖ BO ist jedoch ein Altbestand zwingend erforderlich, der auf einem rechtskräftigen Baukonsens beruht. Dabei verwies der Verwaltungsgerichtshof auf das Erkenntnis vom
  10. Jänner 2006, Zl 2004/05/
  11. Da im gegenständlichen Fall die Vorstellungsbehörde mit Bescheid vom
  12. November 2013 die Stammbewilligung für das Gebäude, an welches zugebaut werden soll, aufgehoben hat, ist diese Voraussetzung jedenfalls weggefallen. Der aufhebenden Entscheidung der Vorstellungsbehörde kommt eine ex tunc Wirkung zu. Mangels Vorliegen eines rechtskräftigen Baukonsenses, hätte der verfahrensgegenständliche Zubau nicht bewilligt werden können. Der Bescheid der NÖ Landesregierung vom
  13. Dezember 2013 wurde daher vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben und ein inhaltliches Eingehen auf das Revisionsvorbringen erfolgte nicht. Bereits aus dem Akteninhalt ergibt sich im verfahrensrelevanten Zusammenhang, dass aufgrund der eingebrachten Beschwerde vom
  14. Juni 2016 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 18.05.2016, mit dem der Berufung gegen die baubehördliche Bewilligung abermals keine Folge gegeben wurde, bis dato keine rechtskräftige baubehördliche Bewilligung (Stammbewilligung) für den Neubau des Gebäudes (Schiverleih und Gastronomiebetrieb) auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück existiert, auf dessen Grundlage der im Beschwerdefall gegenständliche Zubau hätte bewilligt werden dürfen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der bekämpfte Bescheid aufzuheben. Diese Entscheidung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde und auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu VwGH vom 17. April 2012, 2012/05/0029 bzw. auch vom 21. Dezember 2012, 2012/03/0038).Diese Entscheidung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden, da eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde und auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind im Ergebnis ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche dazu VwGH vom 17. April 2012, 2012/05/0029 bzw. auch vom 21. Dezember 2012, 2012/03/0038).

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seiner Entscheidung auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes aufgrund der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes aufgrund der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.273.001.2017

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