RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.05.2017 GeschäftszahlLVwG-S-1026/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des FH, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom
- April 2017, Zl. NKS2-V-16 128114/5, betreffend Bestrafung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), zu Recht erkannt: I.römisch eins. Die Beschwerde wird abgewiesen. II.römisch zwei. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 200,-- zu leisten. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 137 Abs. 3 Z 8 und 138 Abs. 1 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)Paragraphen 137, Absatz 3, Ziffer 8 und 138 Absatz eins, WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, i.d.g.F.) §§ 19, 25 Abs. 2 sowie 64 Abs. 1 und 2 VStG (Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 i.d.g.F.) Paragraphen 19, 25, Absatz 2, sowie 64 Absatz eins und 2 VStG (Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, i.d.g.F.) §§ 32, 33 und 34 StGB (Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974 i.d.g.F.)Paragraphen 32, 33 und 34 StGB (Strafgesetzbuch, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, i.d.g.F.) §§ 27, 44 Abs. 1, 2 und 3, 50 sowie 52 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Paragraphen 27, 44, Absatz eins, 2 und 3, 50 sowie 52 Absatz eins und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) § 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.) Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.FArtikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 1.300,-- und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 1.300,-- und ist gemäß Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe
- Sachverhalt Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom
- November 2015, NKW2-WA-1482/002, wurde FH gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 verpflichtet, bei einer Teichanlage in den KG *** und *** Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes bis zum
- Mai 2016 zu treffen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom
- November 2015, NKW2-WA-1482/002, wurde FH gemäß Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 verpflichtet, bei einer Teichanlage in den KG *** und *** Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes bis zum
- Mai 2016 zu treffen. Im Anschluss an den Spruch findet sich der Hinweis, dass die Nichtbefolgung des Bescheides eine mit einer Geldstrafe von bis zu € 36.340,-- bedrohte Verwaltungsübertretung bilden würde. Aus der Begründung des Bescheides ergibt sich, dass die Behörde davon ausging, dass der Verpflichtete ohne erforderliche wasserrechtliche Bewilligung eine Teichanlage mit Wasserentnahme aus dem *** hergestellt hatte, für welche in der vorliegenden Form die wasserrechtliche Bewilligung nachträglich nicht erteilt werden könnte. Eine nähere Begründung der Erfüllungsfrist findet sich im Bescheid nicht. Mit Schreiben vom
- Jänner 2017 (Aufforderung zur Rechtfertigung) wurde dem nunmehr Beschuldigten auf Basis einer Erhebung eines wasserbautechnischen Sachverständigen vorgeworfen, insgesamt vier der ihm aufgetragenen sechs Maßnahmen nicht erfüllt zu haben, wobei die Tatzeit mit
- Juni bis
- November 2016 angegeben wird. Mit Straferkenntnis vom
- April 2017, NKS2-V-16 128114/5, wurde FH wegen Nichterfüllung der im Straferkenntnis angeführten Maßnahmen 2, 3, 4 und 6 des Bescheides vom
- November 2015, NKW2-WA-1482/02, im Zeitraum vom
- Juni bis
- November 2016 gemäß § 137 Abs. 3 Z 8 WRG 1959 in Verbindung mit dem angeführten Bescheid bestraft. Es wurden eine Geldstrafe in Höhe von € 1.000,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Stunden verhängt und ein Kostenbeitrag in Höhe von € 100,-- vorgeschrieben.Mit Straferkenntnis vom
- April 2017, NKS2-V-16 128114/5, wurde FH wegen Nichterfüllung der im Straferkenntnis angeführten Maßnahmen 2, 3, 4 und 6 des Bescheides vom
- November 2015, NKW2-WA-1482/02, im Zeitraum vom
- Juni bis
- November 2016 gemäß Paragraph 137, Absatz 3, Ziffer 8, WRG 1959 in Verbindung mit dem angeführten Bescheid bestraft. Es wurden eine Geldstrafe in Höhe von € 1.000,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Stunden verhängt und ein Kostenbeitrag in Höhe von € 100,-- vorgeschrieben. In der Begründung bezieht sich die Behörde auf den oben angeführten gewässerpolizeilichen Auftrag und die Erhebung des wasserbautechnischen Amtssachverständigen, bei der die Nichterfüllung der erwähnten Maßnahmen festgestellt worden sei. Da der Beschwerdeführer sich zur eigenhändig zugestellten Aufforderung zur Rechtfertigung nicht geäußert hätte, sei der angelastete Tatbestand als erwiesen anzusehen. Die verhängte Geldstrafe bewege sich innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens von bis zu € 36.340,-- und sei unter Berücksichtigung eines durchschnittlichen Einkommens von € 1.000,--/Monat und der Annahme, dass der Beschuldigte kein Vermögen besitze, als angemessen erkannt worden. Es sei auf die spezial- und generalpräventive Wirkung Bedacht zu nehmen; Milderungs- oder Erschwerungsgründe seien nicht zu berücksichtigen gewesen. Aus dem Strafakt der belangten Behörde ergeben sich rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretungen nach dem Forstgesetz.
- Beschwerde Gegen das Straferkenntnis vom
- April 2017 richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des FH, worin er unter dem Betreff „Ansuchen um Strafnachlass“ vorbringt, dass er auf Grund von Unaufmerksamkeit beim Durchlesen des Schriftstücks (gemeint wohl: der Bescheid vom
- November 2015) die vorgeschriebene Erfüllungsfrist um ein Jahr „verwechselt“ hätte. Er hätte daher die Teichanlage erst am
- März 2017 „rekultiviert“. Er ersuche um Strafmilderung, da die Strafe von € 1.100,-- durch einen Lesefehler und nicht durch eine „Verweigerung der Rekultivierung“ entstanden sei.
- Erwägungen des Gerichts Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen: 3.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften WRG 1959 §
- (…)Paragraph 137, (…)
(3)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36 340 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer (…) 8. einem ihm gemäß § 138 Abs. 1 erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachkommt;einem ihm gemäß Paragraph 138, Absatz eins, erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachkommt; (…) § 138.
(1)Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine KostenParagraph 138,
(1)Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
- a)eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
- b)Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß Litera a, nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,
- c)die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände zu beheben,
- d)für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen. (…) VStG § 19.
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Paragraph 19,
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. § 25. (…)Paragraph 25, (…)
(2)Die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden. (…) § 64.
(1)In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.Paragraph 64,
(1)In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2)Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat. (…) StGB § 32.
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.Paragraph 32,
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.
(2)Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.
(3)Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können. § 33.
(1)Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der TäterParagraph 33,
(1)Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter
- mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat;
- schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist;
- einen anderen zur strafbaren Handlung verführt hat;
- der Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung oder an einer solchen Tat führend beteiligt gewesen ist;
- aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen, insbesondere solchen, die sich gegen eine der in § 283 Abs. 1 Z 1 genannten Gruppen von Personen oder ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe richten, gehandelt hat;aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen, insbesondere solchen, die sich gegen eine der in Paragraph 283, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Gruppen von Personen oder ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe richten, gehandelt hat;
- heimtückisch, grausam oder in einer für das Opfer qualvollen Weise gehandelt hat;
- bei Begehung der Tat die Wehr- oder Hilflosigkeit eines anderen ausgenützt hat;
- die Tat unter Missbrauch der personenbezogenen Daten einer anderen Person begangen hat, um das Vertrauen eines Dritten zu gewinnen, wodurch dem rechtmäßigen Identitätseigentümer ein Schaden zugefügt wird.
(2)Ein Erschwerungsgrund ist es außer in den Fällen des § 39a Abs. 1 auch, wenn ein volljähriger Täter vorsätzlich eine strafbare Handlung unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung gegen eine unmündige Person oder für diese wahrnehmbar gegen eine ihr nahestehende Person begangen hat.
(2)Ein Erschwerungsgrund ist es außer in den Fällen des Paragraph 39 a, Absatz eins, auch, wenn ein volljähriger Täter vorsätzlich eine strafbare Handlung unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung gegen eine unmündige Person oder für diese wahrnehmbar gegen eine ihr nahestehende Person begangen hat.
(3)Ein Erschwerungsgrund ist es ferner auch, wenn der Täter vorsätzlich eine strafbare Handlung nach dem ersten bis dritten oder zehnten Abschnitt des Besonderen Teils,
- gegen eine Angehörige oder einen Angehörigen (§ 72), einschließlich einer früheren Ehefrau, eingetragenen Partnerin oder Lebensgefährtin oder eines früheren Ehemanns, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten, als mit dem Opfer zusammenlebende Person oder eine ihre Autoritätsstellung missbrauchende Person;gegen eine Angehörige oder einen Angehörigen (Paragraph 72,), einschließlich einer früheren Ehefrau, eingetragenen Partnerin oder Lebensgefährtin oder eines früheren Ehemanns, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten, als mit dem Opfer zusammenlebende Person oder eine ihre Autoritätsstellung missbrauchende Person;
- gegen eine aufgrund besonderer Umstände schutzbedürftige Person unter Ausnützung deren besonderer Schutzbedürftigkeit;
- unter Einsatz eines außergewöhnlich hohen Ausmaßes an Gewalt oder nachdem der Tat eine solche Gewaltanwendung vorausgegangen ist;
- unter Einsatz oder Drohung mit einer Waffe begangen hat. § 34.
(1)Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der TäterParagraph 34,
(1)Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter
- die Tat nach Vollendung des achtzehnten, jedoch vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres oder wenn er sie unter dem Einfluß eines abnormen Geisteszustands begangen hat, wenn er schwach an Verstand ist oder wenn seine Erziehung sehr vernachlässigt worden ist;
- bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht;
- die Tat aus achtenswerten Beweggründen begangen hat;
- die Tat unter der Einwirkung eines Dritten oder aus Furcht oder Gehorsam verübt hat;
- sich lediglich dadurch strafbar gemacht hat, daß er es in einem Fall, in dem das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe bedroht, unterlassen hat, den Erfolg abzuwenden;
- an einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung nur in untergeordneter Weise beteiligt war;
- die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen hat;
- sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hat hinreißen lassen;
- die Tat mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefaßter Absicht begangen hat;
- durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zur Tat bestimmt worden ist;
- die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen;
- die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (§ 9) begangen hat, insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird;die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (Paragraph 9,) begangen hat, insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird;
- trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt hat oder es beim Versuch geblieben ist;
- sich der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl ihm dazu die Gelegenheit offenstand, freiwillig enthalten hat oder wenn der Schaden vom Täter oder von einem Dritten für ihn gutgemacht worden ist;
- sich ernstlich bemüht hat, den verursachten Schaden gutzumachen oder weitere nachteilige Folgen zu verhindern;
- sich selbst gestellt hat, obwohl er leicht hätte entfliehen können oder es wahrscheinlich war, daß er unentdeckt bleiben werde;
- ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;
- die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat;
- dadurch betroffen ist, daß er oder eine ihm persönlich nahestehende Person durch die Tat oder als deren Folge eine beträchtliche Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder sonstige gewichtige tatsächliche oder rechtliche Nachteile erlitten hat.
(2)Ein Milderungsgrund ist es auch, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat. VwGVG § 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. § 44.
(1)Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 44,
(1)Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
(3)Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
- in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
- sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder
- im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder
- sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. §
- Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Paragraph 50, Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. § 52.
(1)In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.Paragraph 52,
(1)In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2)Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat. (…) VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133. (…)Artikel 133, (…)
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (…) 3.
- Feststellungen und rechtliche Beurteilung Im vorliegenden Fall wurde das gegenständliche Straferkenntnis ausdrücklich nur in Bezug auf die Höhe der verhängten Strafe angefochten. Die Tat, wie sie im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses umschrieben ist, ist somit als feststehend anzusehen. Die Überprüfungsbefugnis des Gerichts (vgl. § 27 VwGVG) ist somit auf die Strafhöhe beschränkt.Im vorliegenden Fall wurde das gegenständliche Straferkenntnis ausdrücklich nur in Bezug auf die Höhe der verhängten Strafe angefochten. Die Tat, wie sie im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses umschrieben ist, ist somit als feststehend anzusehen. Die Überprüfungsbefugnis des Gerichts vergleiche Paragraph 27, VwGVG) ist somit auf die Strafhöhe beschränkt. Auch in Bezug auf die hinsichtlich der Strafhöhe maßgeblichen Umstände ist der Sachverhalt unbestritten; der Beschwerdeführer macht als (vermeintlichen) Milderungsgrund lediglich ein Versehen beim Durchlesen des gewässerpolizeilichen Auftrags vom
- November 2015 geltend und erklärt dies mit seiner Unachtsamkeit. Sachverhaltsfeststellungen über den unstrittigen Akteninhalt hinaus bedurfte es im vorliegenden Fall nicht. Angesichts dessen und auf Grund des Umstandes, dass nur die Strafhöhe angefochten wurde und weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt haben, konnte diese gemäß § 44 Abs. 3 Z 2 VwGVG entfallen.Auch in Bezug auf die hinsichtlich der Strafhöhe maßgeblichen Umstände ist der Sachverhalt unbestritten; der Beschwerdeführer macht als (vermeintlichen) Milderungsgrund lediglich ein Versehen beim Durchlesen des gewässerpolizeilichen Auftrags vom
- November 2015 geltend und erklärt dies mit seiner Unachtsamkeit. Sachverhaltsfeststellungen über den unstrittigen Akteninhalt hinaus bedurfte es im vorliegenden Fall nicht. Angesichts dessen und auf Grund des Umstandes, dass nur die Strafhöhe angefochten wurde und weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt haben, konnte diese gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 2, VwGVG entfallen. Ausgehend von den unstrittigen Tatsachen (vgl. den oben beschriebenen Sachverhalt) ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen gewässerpolizeilichen Auftrag über einen Zeitraum von etwa sechs Monaten nicht vollständig erfüllt hat (nur für einen solchen Zeitraum wurde er bestraft; dass nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Erfüllung erst weitere vier Monate später erfolgt ist, bleibt hiebei außer Betracht). Für eine derartige Übertretung ist nach § 137 Abs. 3 Z 8 WRG 1959 eine Geldstrafe von bis zu € 36.340,-- vorgesehen; dies ist der höchste im Wasserrechtsgesetz enthaltene Strafrahmen. Der Gesetzgeber wertet offensichtlich die Nichtbefolgung gewässerpolizeilicher Aufträge deshalb so gravierend, weil sich der zu Bestrafende gleichsam doppelt ins Unrecht gesetzt hat. Nachdem bereits ein rechtswidriges Verhalten vorliegt, wenn ohne die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung eine sogenannte Neuerung vorgenommen wurde (was Voraussetzung für die Erlassung eines gewässerpolizeilichen Auftrags nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 ist, vgl. zB VwGH 25.05.2000, 97/07/0054; 16.10.2003, 2003/07/0031), setzt die Bestrafung nach § 137 Abs. 2 Z 8 WRG 1959 auch voraus, dass, obwohl ihm durch einen Bescheid der Wasserrechtsbehörde die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens vor Augen gehalten und ihm die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes binnen einer bestimmten Frist aufgetragen wurde, der so Verpflichtete dies dennoch nicht getan hat.Ausgehend von den unstrittigen Tatsachen vergleiche den oben beschriebenen Sachverhalt) ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einen gewässerpolizeilichen Auftrag über einen Zeitraum von etwa sechs Monaten nicht vollständig erfüllt hat (nur für einen solchen Zeitraum wurde er bestraft; dass nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Erfüllung erst weitere vier Monate später erfolgt ist, bleibt hiebei außer Betracht). Für eine derartige Übertretung ist nach Paragraph 137, Absatz 3, Ziffer 8, WRG 1959 eine Geldstrafe von bis zu € 36.340,-- vorgesehen; dies ist der höchste im Wasserrechtsgesetz enthaltene Strafrahmen. Der Gesetzgeber wertet offensichtlich die Nichtbefolgung gewässerpolizeilicher Aufträge deshalb so gravierend, weil sich der zu Bestrafende gleichsam doppelt ins Unrecht gesetzt hat. Nachdem bereits ein rechtswidriges Verhalten vorliegt, wenn ohne die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung eine sogenannte Neuerung vorgenommen wurde (was Voraussetzung für die Erlassung eines gewässerpolizeilichen Auftrags nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 ist, vergleiche zB VwGH 25.05.2000, 97/07/0054; 16.10.2003, 2003/07/0031), setzt die Bestrafung nach Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 8, WRG 1959 auch voraus, dass, obwohl ihm durch einen Bescheid der Wasserrechtsbehörde die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens vor Augen gehalten und ihm die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes binnen einer bestimmten Frist aufgetragen wurde, der so Verpflichtete dies dennoch nicht getan hat. Den vom Gesetz vorgegebenen Strafrahmen hat die belangte Behörde im vorliegenden Fall nur zu etwa 3 % ausgeschöpft. Angesichts der besonderen Missbilligung, die der Gesetzgeber der Nichterfüllung behördlicher Aufträge zukommen lässt, kann der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie eine derartige Strafe auch über einen (nicht einschlägig vorbestraften) Beschuldigten verhängt, der mit einem Monatseinkommen von € 1.000,-- über ein verhältnismäßig geringes Einkommen verfügt. Auch die Berücksichtigung von Präventionsgesichtspunkten war in diesem Zusammenhang nicht unangebracht. Demgegenüber ist der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Grund nicht als mildernd anzuerkennen; bei einer Übertretung nach § 137 Abs. 3 Z 8 WRG 1959 handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, bei dem zufolge des § 5 Abs. 1 VStG das Verschulden des Täters vermutet wird, sofern er nicht glaubhaft macht, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist (vgl. VwGH 25.04.2002, 98/07/0120). Letzteres macht der Beschwerdeführer ohnedies nicht geltend, da er selbst eine Unaufmerksamkeit einräumt. Gerade bei behördlichen Aufträgen auf Grund eines vorangegangenen rechtswidrigen Verhaltens ist vom Verpflichteten eine entsprechende besondere Achtsamkeit zu fordern, die sich nicht nur auf Art und Umfang der zu treffenden Maßnahmen sondern auch auf die vorgegebenen Erfüllungsfristen richten muss. Wer diese Aufmerksamkeit nicht aufbringt, kann dies in weiterer Folge nicht zu seinen Gunsten geltend machen, wobei im vorliegenden Fall dazu kommt, dass diese Unaufmerksamkeit nicht zu einer bloß geringfügigen Überschreitung der Erfüllungsfrist, sondern zu einer monatelangen Verlängerung eines rechtswidrigen Zustandes geführt hat, was als erschwerend zu werten ist (vgl. § 33 Abs. 1 Z 1 StGB). Dazu kommt überdies, dass der Beschwerdeführer im gewässerpolizeilichen Auftrag ausdrücklich auf die Strafbarkeit einer Missachtung der behördlichen Anordnung und die damit verbundene (hohe) Strafdrohung hingewiesen worden ist.Demgegenüber ist der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Grund nicht als mildernd anzuerkennen; bei einer Übertretung nach Paragraph 137, Absatz 3, Ziffer 8, WRG 1959 handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, bei dem zufolge des Paragraph 5, Absatz eins, VStG das Verschulden des Täters vermutet wird, sofern er nicht glaubhaft macht, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist vergleiche VwGH 25.04.2002, 98/07/0120). Letzteres macht der Beschwerdeführer ohnedies nicht geltend, da er selbst eine Unaufmerksamkeit einräumt. Gerade bei behördlichen Aufträgen auf Grund eines vorangegangenen rechtswidrigen Verhaltens ist vom Verpflichteten eine entsprechende besondere Achtsamkeit zu fordern, die sich nicht nur auf Art und Umfang der zu treffenden Maßnahmen sondern auch auf die vorgegebenen Erfüllungsfristen richten muss. Wer diese Aufmerksamkeit nicht aufbringt, kann dies in weiterer Folge nicht zu seinen Gunsten geltend machen, wobei im vorliegenden Fall dazu kommt, dass diese Unaufmerksamkeit nicht zu einer bloß geringfügigen Überschreitung der Erfüllungsfrist, sondern zu einer monatelangen Verlängerung eines rechtswidrigen Zustandes geführt hat, was als erschwerend zu werten ist vergleiche Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB). Dazu kommt überdies, dass der Beschwerdeführer im gewässerpolizeilichen Auftrag ausdrücklich auf die Strafbarkeit einer Missachtung der behördlichen Anordnung und die damit verbundene (hohe) Strafdrohung hingewiesen worden ist. Es ist anzumerken, dass der Spruch des in Rede stehenden gewässerpolizeilichen Auftrages, wenigstens in Bezug auf die einzuhaltende Frist, völlig klar ist und keinerlei Anlass zu Missverständnissen geben kann. Angesichts des Umstandes, dass behördliche Erfüllungsfristen so zu bemessen sind, dass der Verpflichtete bei Anspannung all seiner Kräfte die aufgetragenen Maßnahmen innerhalb der betreffenden Frist erfüllen kann (vgl. zB VwGH 25.10.1994, 92/07/0097), konnte der Beschwerdeführer auch nicht davon ausgehen, dass die Behörde ihm eineinhalb Jahre zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes einräumen würde, vermag er doch nicht geltend zu machen, dass die aufgetragenen Maßnahmen nicht innerhalb der vorgesehenen Frist von etwa sechs Monaten zu bewerkstelligen gewesen wären.Es ist anzumerken, dass der Spruch des in Rede stehenden gewässerpolizeilichen Auftrages, wenigstens in Bezug auf die einzuhaltende Frist, völlig klar ist und keinerlei Anlass zu Missverständnissen geben kann. Angesichts des Umstandes, dass behördliche Erfüllungsfristen so zu bemessen sind, dass der Verpflichtete bei Anspannung all seiner Kräfte die aufgetragenen Maßnahmen innerhalb der betreffenden Frist erfüllen kann vergleiche zB VwGH 25.10.1994, 92/07/0097), konnte der Beschwerdeführer auch nicht davon ausgehen, dass die Behörde ihm eineinhalb Jahre zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes einräumen würde, vermag er doch nicht geltend zu machen, dass die aufgetragenen Maßnahmen nicht innerhalb der vorgesehenen Frist von etwa sechs Monaten zu bewerkstelligen gewesen wären. Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass ein zugestandenermaßen auf Unachtsamkeit des Verpflichteten zurückzuführender Irrtum über die Erfüllungsfrist nicht als tauglicher Milderungsgrund in Bezug auf die (mehrere Monate dauernde) Überschreitung dieser bescheidmäßig festgesetzten Frist geltend gemacht werden kann und damit auch nicht die Herabsetzung einer im Übrigen angemessenen Geldstrafe rechtfertigt. Das Gericht kann unter Würdigung des unstrittigen Sachverhalts somit nicht finden, dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall eine unangemessen hohe Geldstrafe über den Beschwerdeführer verhängt hat. Auch das Ausmaß der Ersatzfreiheitstrafe ist nicht zu beanstanden. Abschließend sei angemerkt, dass auch Gründe der Generalprävention der Anerkennung eines Irrtums wie des vorliegenden als strafmindernd entgegenstehen. Der Beschwerde konnte somit kein Erfolg beschieden sein. Damit kommt aber auch die Bestimmung des § 52 Abs. 1 VwGVG zur Anwendung, wonach im Falle der Bestätigung eines Straferkenntnisses ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten ist, welcher nach Abs. 2 dieser Bestimmung mit 20 % der verhängten Strafe festzusetzen ist.Damit kommt aber auch die Bestimmung des Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG zur Anwendung, wonach im Falle der Bestätigung eines Straferkenntnisses ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten ist, welcher nach Absatz 2, dieser Bestimmung mit 20 % der verhängten Strafe festzusetzen ist. Im gegenständlichen Fall war eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu lösen, zumal diese Entscheidung auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die zitierten Entscheidungen) abweicht und diese Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich ist. Vielmehr ging es um die Anwendung der Strafzumessungsgründe im Einzelfall. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG war daher auszusprechen, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist.Im gegenständlichen Fall war eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen, zumal diese Entscheidung auch nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die zitierten Entscheidungen) abweicht und diese Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich ist. Vielmehr ging es um die Anwendung der Strafzumessungsgründe im Einzelfall. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG war daher auszusprechen, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1026.001.2017