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{'item': 'LVwG-S-530/001-2016'}

Obsah (11)§ 50§ 45§ 25aArt. 133§ 62§ 24a§ 31§ 38§ 37§ 79§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.05.2017 GeschäftszahlLVwG-S-530/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 50Vw

GVG Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren

§ 45Abs. 1 Z 2 und 3 VSt

G eingestellt.Der Beschwerde wird

Paragraph 50, VwGVG Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren

, Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 VStG eingestellt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 und 9 B-VG zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4 und 9 B-VG zulässig.

Entscheidungsgründe:

  1. Aus den Verwaltungsakten und auf Grund der durchgeführten mündlichen Verhandlung ergibt sich nachstehender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt: 1.
  2. Mit Bescheid vom 20.3.2012, Zl. RU4-K-391/125-2012, verpflichtete der Landeshauptmann von NÖ die HA GmbH zur sofortigen Schließung der auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, von ihr betriebenen ortsfesten Recyclinganlage für Baurestmassen inklusive Lagerplatz

§ 62Abs.

2a AWG

  1. Außerdem seien dort zwischengelagerte Abfälle nachweislich zu entfernen. 1.
  2. Mit Bescheid vom 20.3.2012, Zl. RU4-K-391/125-2012, verpflichtete der Landeshauptmann von NÖ die HA GmbH zur sofortigen Schließung der auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, von ihr betriebenen ortsfesten Recyclinganlage für Baurestmassen inklusive Lagerplatz

Paragraph 62, Absatz 2 a, AWG

  1. Außerdem seien dort zwischengelagerte Abfälle nachweislich zu entfernen. 1.
  2. Mit einer Aufforderung zur Rechtfertigung legte die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (im Folgenden: Belangte Behörde) dem Beschwerdeführer am 4.5.2012 zur Last, er habe es als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma HA GmbH zu vertreten, dass die genannte Firma im Tatzeitraum 24.10.2011 bis 6.3.2012 auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, eine Recyclinganlage für Baurestmassen inklusive Lagerplatz in Form einer ortsfesten Behandlungsanlage betreibe, ohne dafür eine Genehmigung nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 erlangt zu haben. Der Beschwerdeführer habe dadurch § 37 Abs. 1 iVm § 79 Abs. 1 Z 9 AWG 2002 verletzt. 1.
  3. Mit einer Aufforderung zur Rechtfertigung legte die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (im Folgenden: Belangte Behörde) dem Beschwerdeführer am 4.5.2012 zur Last, er habe es als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma HA GmbH zu vertreten, dass die genannte Firma im Tatzeitraum 24.10.2011 bis 6.3.2012 auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, eine Recyclinganlage für Baurestmassen inklusive Lagerplatz in Form einer ortsfesten Behandlungsanlage betreibe, ohne dafür eine Genehmigung nach , Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 erlangt zu haben. Der Beschwerdeführer habe dadurch , Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9, AWG 2002 verletzt. 1.
  4. In seiner Rechtfertigung vom 22.5.2012 brachte der Beschwerdeführer vor, dass die gegenständliche Anlage ausschließlich zur Erzeugung von Material, welches sich unmittelbar für die Verwendung als Baustoff für Schütt- und Füllmaterial eigne und die entsprechenden Qualitätsanforderungen erfülle, genutzt werde. Es handle sich dabei um eine Anlage zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen, die keiner Genehmigungspflicht nach § 37 Abs. 1 AWG 2002 unterliege. 1.
  5. In seiner Rechtfertigung vom 22.5.2012 brachte der Beschwerdeführer vor, dass die gegenständliche Anlage ausschließlich zur Erzeugung von Material, welches sich unmittelbar für die Verwendung als Baustoff für Schütt- und Füllmaterial eigne und die entsprechenden Qualitätsanforderungen erfülle, genutzt werde. Es handle sich dabei um eine Anlage zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen, die keiner Genehmigungspflicht nach Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 unterliege. 1.
  6. In ihrem Schreiben vom 5.6.2012 teilte die Abteilung Umwelt- und Energierecht - RU4 der belangten Behörde zur Rechtfertigung des Beschwerdeführers mit, dass der Strafantrag, für den Fall, dass die belangte Behörde als Gewerbebehörde ihre Zuständigkeit für die Recyclinganalge und das Zwischenlager für Baurestmassen auf dem Grundstück Nr. *** bejahe, zurückgezogen werde. 1.
  7. Festgestellt wird, dass bei einer Prüfung der Abfallrechtsbehörde am 24.10.2011 festgestellt wurde, dass im nördlichen Teil des gegenständlichen Grundstücks (im Bereich der westlichen Grubenböschung nördlich des Schlemmbeckens) konsenslos ein Zwischenlager für Baurestmassen errichtet wurde und eine mobile Baurestmassenaufbereitungsanlage betrieben wird. Bei einer Begehung am 5.3.2012 wurde vom technischen Gewässeraufsichtsorgan der belangten Behörde im Bereich der konsenslosen Zwischenlagerungen die von der Abfallrechtsbehörde angetroffene mobile Brechanlage der Marke „Kleemann“ und eine grüne Förderanlage der Marke „Powerscreen“ vorgefunden. Im Zeitpunkt 20.3.2012 lag weder eine abfallrechtliche, noch eine gewerberechtliche Genehmigung für den Betrieb einer Recyclinganlage für Baurestmassen, inklusive Lagerplatz, vor. 1.
  8. In einem Aktenvermerk vom 23.1.2013 hielt die belangte Behörde unter Hinweis auf den Schließungsbescheid des Landeshauptmannes von NÖ fest, dass bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Berufungsentscheidung darüber vorliegen würde, diese jedoch eine „Vorfrage, ob das AWG oder die Gewerbeordnung anzuwenden“ seien, bilde. 1.6.
  9. Festgestellt wird, dass die belangte Behörde gegenüber dem Beschwerdeführer keinen Bescheid erlassen hat, aus dem die Aussetzung des Verfahrens Zwecks Abwartens einer Vorfragenbeurteilung hervorgehen würde. Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer überdies auch nicht in anderer Form mitgeteilt, dass sie das Strafverfahren aussetzen wollte. 1.
  10. Mit Erkenntnis vom 1.12.2015, LVwG-AV-1/001-2012, behob das Landesverwaltungsgericht NÖ den Ausspruch im Schließungsbescheid vom 20.3.2012, Zl. RU4-K-391/125-2012, über die Entfernung der zwischengelagerten Abfälle und wies die dagegen erhobene Beschwerde im Übrigen als unbegründet ab. Weiters stellte es fest, dass der bekämpfte Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 20.3.2012 bis 16.9.2013 rechtmäßig erlassen wurde. Zu den getroffenen Feststellungen sei auf das Erkenntnis verwiesen. 1.
  11. Mit dem nun angefochtenen Straferkenntnis vom 2.2.2016, Zl. NKS2-V-12 12461/5, legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretung zur Last: „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ (§ 9 VStG) der Firma HA GmbH mit Sitz in ***, nach außen berufene Organ (Paragraph 9, VStG) der Firma HA GmbH mit Sitz in ***, ***, folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 24.10.2011 bis 29.9.2014 Ort: Grundstück Nr. *** (früher: Nr. ***, *** und ***), KG ***, Gemeinde *** Tatbeschreibung: Die Firma HA GmbH betreibt am obigen Standort eine Recyclinganlage für Baurestmassen inklusive Lagerplatz, wobei es sich beim Betreiben dieser Recyclinganlage (mobile Brechanlage der Marke Kleemann) laut Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 24.10.2011 und dem Bericht der technischen Gewässeraufsicht vom 6.3.2012 um eine ortsfeste Behandlungsanlage handelt, obwohl dafür die Genehmigung der Behörde im Sinne des § 37 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz nicht vorliegt.Die Firma HA GmbH betreibt am obigen Standort eine Recyclinganlage für Baurestmassen inklusive Lagerplatz, wobei es sich beim Betreiben dieser Recyclinganlage (mobile Brechanlage der Marke Kleemann) laut Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 24.10.2011 und dem Bericht der technischen Gewässeraufsicht vom 6.3.2012 um eine ortsfeste Behandlungsanlage handelt, obwohl dafür die Genehmigung der Behörde im Sinne des Paragraph 37, Absatz eins, Abfallwirtschaftsgesetz nicht vorliegt. […]“ Der Beschwerdeführer habe dadurch § 37 Abs. 1 iVm § 79 Abs. 1 Z 9 AWG 2002 verletzt. Die belangte Behörde verhängte über ihn eine Strafe von € 4.200,- (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Stunden) und verpflichtete ihn zum Tragen der Verfahrenskosten. Der Beschwerdeführer habe dadurch Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9, AWG 2002 verletzt. Die belangte Behörde verhängte über ihn eine Strafe von € 4.200,- (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Stunden) und verpflichtete ihn zum Tragen der Verfahrenskosten. Das Landesverwaltungsgericht NÖ habe mit seinem Erkenntnis vom 1.12.2015 entschieden, dass das AWG 2002 im bezughabenden Schließungsverfahren der gegenständlichen Recyclinganlage zur Anwendung käme. Am 29.9.2014 sei anlässlich einer Verhandlung der belangten Behörde festgestellt worden, dass über den zwischengelagerten Recyclingmaterialhaufen Untersuchungsbefunde vorlägen. Das geprüfte Material sei potentiell zulässig verwertbar. Die Strafbehörde schließe daraus, dass ein Zwischenlager vorhanden gewesen sei und die gegenständliche Recyclinganlage bis zu diesem Zeitpunkt immer noch konsenslos betrieben worden sei.
  12. Zum Beschwerdevorbringen: Gegen das Straferkenntnis wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben und dessen Aufhebung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einstellung des Verfahrens beantragt. Der Beschwerdeführer brachte darin im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde ihm in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 4.5.2012 einen Tatzeitraum von 24.10.2011 bis 6.3.2012 vorgehalten habe. Im Straferkenntnis sei der Tatzeitraum jedoch vom 24.10.2011 bis zum 29.9.2014 ausgedehnt worden. Da sich die Verfolgungshandlung somit nicht auf ein im Straferkenntnis vorgeworfenen Verhalten bezogen habe, sei dieses schon ausdiesem Grund rechtswidrig. Für den über den 6.3.2012 hinausgehenden vorgeworfenen Zeitraum sei außerdem Verfolgungsverjährung eingetreten, weil die belangte Behörde nur für den in der Verfolgungshandlung festgelegten Zeitraum die Verfolgungsverjährung ausgeschlossen habe. Für den in der Verfolgungshandlung der Aufforderung zur Rechtfertigung angelasteten Tatzeitraum 24.10.2011 bis 6.3.2012 sei darüber hinaus mit 6.3.2015 Strafbarkeitsverjährung eingetreten.
  13. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das erkennende Gericht führte am 27.4.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den und Verlesung des Verwaltungsakts der belangten Behörde, Zl. NKS2-V-12 12461/
  14. In der Verhandlung brachte der Beschwerdeführervertreter ergänzend vor, dass bereits Strafbarkeitsverjährung eingetreten sei. Dem könne auch § 31 Abs. 2 Z 3 VStG nicht entgegengehalten werden, weil dies ein Verfahren zur Entscheidung einer Hauptfrage voraussetze, die im gegenständlichen Strafverfahren als Vorfrage zu behandeln wäre. Im vorliegenden Fall sei die Bestimmung – trotz der gegenteiligen Ausführungen im Behördenakt – schon deswegen nicht anwendbar, weil es sich bei der Frage, ob die gegenständliche Anlage eine AWG-Anlage darstelle, nicht um eine Hauptfrage im Verfahren

§ 62AWG 2002 handle.

In Wahrheit sei diese Frage auch im Verfahren nach § 62 AWG 2002 lediglich Vorfrage. § 38 AVG sei daher nicht einschlägig. In der Verhandlung brachte der Beschwerdeführervertreter ergänzend vor, dass bereits Strafbarkeitsverjährung eingetreten sei. Dem könne auch Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 3, VStG nicht entgegengehalten werden, weil dies ein Verfahren zur Entscheidung einer Hauptfrage voraussetze, die im gegenständlichen Strafverfahren als Vorfrage zu behandeln wäre. Im vorliegenden Fall sei die Bestimmung – trotz der gegenteiligen Ausführungen im Behördenakt – schon deswegen nicht anwendbar, weil es sich bei der Frage, ob die gegenständliche Anlage eine AWG-Anlage darstelle, nicht um eine Hauptfrage im Verfahren

Paragraph 62, AWG 2002 handle. In Wahrheit sei diese Frage auch im Verfahren nach Paragraph 62, AWG 2002 lediglich Vorfrage. Paragraph 38, AVG sei daher nicht einschlägig. Weiters wurde ergänzend zusammengefasst vorgebracht, dass eine Hemmung der Strafbarkeit nicht eingetreten sei. Um eine Unterbrechung des Verfahrens zu bewirken hätte es eines prozessualen Aktes durch die Behörde bedurft. Diese prozessuale Handlung sei jedoch nicht gesetzt worden. Zum einen habe die belangte Behörde schlichtweg zugewartet, weil nach ihrer Ansicht eine Vorfrage zu klären gewesen sei. Zum anderen hätte eine Aussetzung des Verfahrens überdies mittels Bescheids zu ergehen gehabt, eine formlose Aussetzung sei nicht zulässig.

  1. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung und dem Inhalt des Verwaltungsakts der belangten Behörde, Zl. NKS2-V-12 12461/5, darin inliegend insbesondere die Stellungnahme des Fachgebiets Anlagenrecht der belangten Behörde vom 15.1.2016 und die Verhandlungsschriften vom 3.6.2013, 4.11.2013 und 29.9.2014 sowie der Aktenvermerk vom 23.1.2013 und ein E-Mail der Anlangenabteilung der belangten Behörde an die do. Strafabteilung vom 4.1.
  2. Zum vorgeworfenen Betrieb der Behandlungsanlage ist auszuführen, dass dieser vom Beschwerdeführer weder in seiner Beschwerde, noch in der mündlichen Verhandlung bestritten wurde, das erkennende Gericht sohin davon ausgehen konnte, zumal dieser Umstand bereits im hg. Verfahren zZ LVwG-AV-1/001-2012 festgestellt wurde.
  3. Rechtslage: 5.
  4. Art. 130 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet auszugsweise: 5.
  5. Artikel 130, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) lautet auszugsweise: „

(1)Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden 1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; […]
(4)Über Beschwerden

Abs. 1 Z 1 in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden. […]“

(4)Über Beschwerden

Absatz eins, Ziffer eins, in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden. […]“ 5.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) lauten auszugsweise: „§ 31

(1)Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
(1)Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
(2)Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:
(2)Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Absatz eins, genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet: 1. – 2. […] 3. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist; […] § 32Paragraph 32
(1)[…]
(2)Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. […] § 45Paragraph 45
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
  1. […]
  2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
  3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen; […]“ 5.
  4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) lauten auszugsweise: „§ 62
(1)
(2)[…]
(2a)Ist es offenkundig, dass eine Behandlungsanlage ohne Genehmigung betrieben wird oder der Inhaber der Behandlungsanlage gefährliche Abfälle sammelt oder behandelt, ohne über eine Erlaubnis

§ 24a

zu verfügen, hat die Behörde ohne vorausgehendes Verfahren die Schließung des gesamten der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betriebs bescheidmäßig zu verfügen.

(2a)Ist es offenkundig, dass eine Behandlungsanlage ohne Genehmigung betrieben wird oder der Inhaber der Behandlungsanlage gefährliche Abfälle sammelt oder behandelt, ohne über eine Erlaubnis

Paragraph 24 a, zu verfügen, hat die Behörde ohne vorausgehendes Verfahren die Schließung des gesamten der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betriebs bescheidmäßig zu verfügen. […] § 79Paragraph 79

(1)Wer
  1. […]
  2. eine Behandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach § 37 erforderlichen Genehmigung zu sein,
  3. eine Behandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach Paragraph 37, erforderlichen Genehmigung zu sein,
  4. […] begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 € bis 41 200 € zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4 200 € bedroht.“
  5. Erwägungen: 6.
  6. Zum vorgeworfenen Tatzeitraum 7.3.2012 bis 29.9.2014: Die Beschwerde bringt vor, für den im Straferkenntnis vorgeworfenen Tatzeitraum 7.3.2012 bis 29.9.2014, welcher über den in der Aufforderung zur Rechtfertigung vorgehaltenen Tatzeitraum 24.10.2011 bis 6.3.2012 hinausgeht, sei Verfolgungsverjährung eingetreten. Damit ist sie im Recht: 6.1.1.

§ 31Abs. 1 erster Satz VSt

G ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung nach § 32 Abs. 2 leg. cit. vorgenommen worden ist. Eine taugliche Verfolgungshandlung verhindert somit den Eintritt der Verfolgungsverjährung. 6.1.1.

Paragraph 31, Absatz eins, erster Satz VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung nach Paragraph 32, Absatz 2, leg. cit. vorgenommen worden ist. Eine taugliche Verfolgungshandlung verhindert somit den Eintritt der Verfolgungsverjährung. Zwar stellt die Aufforderung zur Rechtfertigung der belangten Behörde vom 4.5.2012 eine taugliche Verfolgungshandlung dar, welche die Verfolgungsverjährung für den darin beschriebenen Tatzeitraum (24.10.2011 bis 6.3.2012) unterbrochen hat (vgl. VwGH 29.2.2012, 2008/10/0191); Ein Beschuldigter darf jedoch nur wegen eines Verhaltens bestraft werden, auf das sich die Verfolgungshandlung bezogen hat (Pürgy in Raschauer/Wessely [Hrsg.], VStG2 § 32 VStG Rz 5). Die Verfolgungshandlung muss den Tatvorwurf in zeitlicher und räumlicher Hinsicht konkretisieren (Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG

(2013)§ 32 Rz 18). Zwar stellt die Aufforderung zur Rechtfertigung der belangten Behörde vom 4.5.2012 eine taugliche Verfolgungshandlung dar, welche die Verfolgungsverjährung für den darin beschriebenen Tatzeitraum (24.10.2011 bis 6.3.2012) unterbrochen hat vergleiche VwGH 29.2.2012, 2008/10/0191); Ein Beschuldigter darf jedoch nur wegen eines Verhaltens bestraft werden, auf das sich die Verfolgungshandlung bezogen hat (Pürgy in Raschauer/Wessely [Hrsg.], VStG2 Paragraph 32, VStG Rz 5). Die Verfolgungshandlung muss den Tatvorwurf in zeitlicher und räumlicher Hinsicht konkretisieren (Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG
(2013)Paragraph 32, Rz 18). 6.1.
  1. Der mit Straferkenntnis gegenüber der Verfolgungsverjährung erweiterte Tatzeitraum vom 7.3.2012 bis 29.9.2014 wurde erstmals im Straferkenntnis zur Last gelegt. Aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde war nicht ersichtlich, dass gegen den Beschwerdeführer für die Erweiterung des Tatzeitraumes eine Verfolgungshandlung gesetzt wurde, bei der er Gelegenheit gehabt hätte, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten. Insofern handelt es sich auch nicht um eine (zulässige) Präzisierung des Tatvorwurfs (vgl. VwGH 31.5.1999, 98/10/0008), der Tatvorwurf wurde im Straferkenntnis gegenüber der Verfolgungshandlung vielmehr ausgedehnt. 6.1.
  2. Der mit Straferkenntnis gegenüber der Verfolgungsverjährung erweiterte Tatzeitraum vom 7.3.2012 bis 29.9.2014 wurde erstmals im Straferkenntnis zur Last gelegt. Aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde war nicht ersichtlich, dass gegen den Beschwerdeführer für die Erweiterung des Tatzeitraumes eine Verfolgungshandlung gesetzt wurde, bei der er Gelegenheit gehabt hätte, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten. Insofern handelt es sich auch nicht um eine (zulässige) Präzisierung des Tatvorwurfs vergleiche VwGH 31.5.1999, 98/10/0008), der Tatvorwurf wurde im Straferkenntnis gegenüber der Verfolgungshandlung vielmehr ausgedehnt. 6.1.
  3. Im Ergebnis ist daher für den im Straferkenntnis vorgeworfenen Tatzeitraum 7.3.2012 bis 29.9.2014 Verfolgungsverjährung eingetreten. Das Straferkenntnis war in diesem Umfang zu beheben und das Verfahren

§ 45Abs. 1 Z 3 VSt

G einzustellen. 6.1.3. Im Ergebnis ist daher für den im Straferkenntnis vorgeworfenen Tatzeitraum 7.3.2012 bis 29.9.2014 Verfolgungsverjährung eingetreten. Das Straferkenntnis war in diesem Umfang zu beheben und das Verfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG einzustellen. 6.2. Zum vorgeworfenen Tatzeitraum 24.10.2011 bis 6.3.2012: 6.2.1.

§ 31Abs. 2 VSt

G erlischt die Strafbarkeit drei Jahre nach dem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat (Weilguni, Lewisch/Fister/Weilguni, VStG

(2013), § 31 Rz 10). Die Strafbarkeitsverjährung beginnt zum selben Zeitpunkt wie die Verfolgungsverjährung (vgl. Stöger in Raschauer/Wessely, VStG2, § 31 Rz 7).6.2.1.

Paragraph 31, Absatz 2, VStG erlischt die Strafbarkeit drei Jahre nach dem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat (Weilguni, Lewisch/Fister/Weilguni, VStG

(2013), Paragraph 31, Rz 10). Die Strafbarkeitsverjährung beginnt zum selben Zeitpunkt wie die Verfolgungsverjährung vergleiche Stöger in Raschauer/Wessely, VStG2, Paragraph 31, Rz 7). Bei Begehungsdelikten – hier wird ein aktives Tun pönalisiert – beginnt die Frist mit dem Abschluss des verpönten aktiven Tuns (vgl. VwGH 25.6.2013, 2012/08/0300). Beim von der belangten Behörde vorgeworfenen Verwaltungsstraftatbestand des § 79 Abs. 1 Z 9 AWG 2002 handelt es sich um ein Begehungsdelikt (vgl. VwGH 25.9.2014, 2012/07/0214). Bei Begehungsdelikten – hier wird ein aktives Tun pönalisiert – beginnt die Frist mit dem Abschluss des verpönten aktiven Tuns vergleiche VwGH 25.6.2013, 2012/08/0300). Beim von der belangten Behörde vorgeworfenen Verwaltungsstraftatbestand des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9, AWG 2002 handelt es sich um ein Begehungsdelikt vergleiche VwGH 25.9.2014, 2012/07/0214). 6.2.
  1. Auch wenn die belangte Behörde dem Beschwerdeführer lediglich den Tatzeitraum 24.10.2011 bis 6.3.2012 in ihrer Aufforderung zur Rechtfertigung vorgehalten hat, so steht doch fest, dass der Beschwerdeführer die gegenständliche Behandlungsanlage bis 16.9.2013 betrieben hat, ohne die dafür erforderliche Genehmigung erlangt zu haben. Dies ergibt sich aus dem Erkenntnis des NÖ LVwG vom 1.12.2015, LVwG-AV-1-001-2012, mit dem festgestellt wurde, dass die sofortige Schließung der Behandlungsanlage „bis
  2. September 2013 rechtmäßig erlassen wurde.“ 6.2.
  3. Für den vorliegenden Fall beginnt somit die Verjährungsfrist der Strafbarkeitsverjährung nicht schon mit Ende des vorgeworfenen Tatzeitraums (6.3.2012), sondern erst ab 17.9.2013 zu laufen, weil erst ab diesem Zeitpunkt das strafbare Verhalten – der konsenslose Betrieb der Abfallbehandlungsanlage – durch die Überleitung ins AWG-Regime aufgehört hat. 6.2.
  4. Die Verjährungsfirst wurde außerdem auch nicht durch eine Unterbrechung

§ 31Abs. 2 Z 3 VSt

G gehemmt. 6.2.4. Die Verjährungsfirst wurde außerdem auch nicht durch eine Unterbrechung

Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 3, VStG gehemmt. 6.2.4.1.

§ 31Abs.

2 Z 3 wird in die Verjährungsfrist die Zeit, während deren das Verfahren zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist, nicht eingerechnet. Somit ist erforderlich, dass im gegenständlichen Verfahren eine Vorfrage zu beurteilen ist, die

§ 38

AVG als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wäre. In einem solchen Fall kann die Behörde, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen. 6.2.4.1.

Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 3, wird in die Verjährungsfrist die Zeit, während deren das Verfahren zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist, nicht eingerechnet. Somit ist erforderlich, dass im gegenständlichen Verfahren eine Vorfrage zu beurteilen ist, die

Paragraph 38, AVG als Hauptfrage von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wäre. In einem solchen Fall kann die Behörde, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen. 6.2.4.

  1. § 38 AVG, welcher im Wege des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet, hat nur solche Vorfragen zum Gegenstand, „die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären“ (vgl. VfSlg. 15.232). Vorfragen im Sinne des § 38 AVG setzen voraus, dass der Spruch der erkennenden Behörde in der Hauptfrage nur nach Klärung einer in den Wirkungsbereich einer anderen Behörde fallenden Frage gefällt werden kann (vgl. VwSlg 13.339 A/1990; VwGH
  2. 1999, 97/19/0066;
  3. 2001, 98/08/0419). 6.2.4.
  4. Paragraph 38, AVG, welcher im Wege des Paragraph 24, VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet, hat nur solche Vorfragen zum Gegenstand, „die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären“ vergleiche VfSlg. 15.232). Vorfragen im Sinne des Paragraph 38, AVG setzen voraus, dass der Spruch der erkennenden Behörde in der Hauptfrage nur nach Klärung einer in den Wirkungsbereich einer anderen Behörde fallenden Frage gefällt werden kann vergleiche VwSlg 13.339 A/1990; VwGH
  5. 1999, 97/19/0066;
  6. 2001, 98/08/0419). Die (Haupt-)Sache wiederum kann nur dann positiv entschieden werden, wenn alle (kumulativen) Vorfragen (Tatbestandsmerkmale) zu bejahen sind (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 38, Rz 1). Die (Haupt-)Sache wiederum kann nur dann positiv entschieden werden, wenn alle (kumulativen) Vorfragen (Tatbestandsmerkmale) zu bejahen sind vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 38,, Rz 1). 6.2.4.
  7. Zwar ist unbestritten, dass es im Rahmen der Anwendbarkeit des § 79 Abs. 1 Z 9 AWG 2002 grundsätzlich zu einer Beurteilung von Vorfragen kommen kann: So sind etwa die Tatbestandselemente „Behandlungsanlage“ oder „erforderlichen Genehmigung“ zu beurteilen. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde waren die im Strafverfahren auftretenden Vorfragen allerdings nicht als Hauptfragen im Verfahren betreffend die Schließung des Betriebes

§ 62Abs.

2a AWG 2002 zu beurteilen. 6.2.4.3. Zwar ist unbestritten, dass es im Rahmen der Anwendbarkeit des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9, AWG 2002 grundsätzlich zu einer Beurteilung von Vorfragen kommen kann: So sind etwa die Tatbestandselemente „Behandlungsanlage“ oder „erforderlichen Genehmigung“ zu beurteilen. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde waren die im Strafverfahren auftretenden Vorfragen allerdings nicht als Hauptfragen im Verfahren betreffend die Schließung des Betriebes

Paragraph 62, Absatz 2 a, AWG 2002 zu beurteilen. Der Zweck der Strafbestimmung des § 79 Abs. 1 Z 9 AWG 2002 ist es, Verhalten zu pönalisieren, dass in der Umgehung einer notwendigerweise einzuholenden Genehmigung besteht. Auf Grund der davon potentiell ausgehenden Gefahren hat der Gesetzgeber bewusst eine Genehmigungspflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen vorgeschrieben. Der Zweck der Strafbestimmung des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9, AWG 2002 ist es, Verhalten zu pönalisieren, dass in der Umgehung einer notwendigerweise einzuholenden Genehmigung besteht. Auf Grund der davon potentiell ausgehenden Gefahren hat der Gesetzgeber bewusst eine Genehmigungspflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen vorgeschrieben. Nun ist die Bestimmung des § 62 Abs. 2a AWG 2002 insofern mit der Strafbestimmung des § 79 Abs. 1 Z 9 AWG 2002 vergleichbar, als zum Tatbestand der konsenslose Betrieb von Behandlungsanlagen gehört. Dementsprechend sind in einem Verfahren nach § 62 Abs. 2a AWG 2002 die Tatbestandselemente der „Behandlungsanlage“ und der „Genehmigung“ gleichermaßen wie im Rahmen eines Strafverfahrens nach § 79 Abs. 1 Z 9 AWG 2002 zu beurteilen. Nun ist die Bestimmung des Paragraph 62, Absatz 2 a, AWG 2002 insofern mit der Strafbestimmung des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9, AWG 2002 vergleichbar, als zum Tatbestand der konsenslose Betrieb von Behandlungsanlagen gehört. Dementsprechend sind in einem Verfahren nach Paragraph 62, Absatz 2 a, AWG 2002 die Tatbestandselemente der „Behandlungsanlage“ und der „Genehmigung“ gleichermaßen wie im Rahmen eines Strafverfahrens nach Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9, AWG 2002 zu beurteilen. 6.2.4.4. Zusätzlich sieht des AWG 2002 in seinem § 6 eine explizite Rechtsgrundlage für verschiedene abfallrechtsspezifische Feststellungsverfahren vor. So hat etwa der Landeshauptmann auf Antrag eines Projektswerbers festzustellen, ob eine Anlage der Genehmigungspflicht

§ 37Abs.

1 AWG 2002 unterliegt (§ 6 Abs. 6 Z 1 leg. cit.). 6.2.4.4. Zusätzlich sieht des AWG 2002 in seinem Paragraph 6, eine explizite Rechtsgrundlage für verschiedene abfallrechtsspezifische Feststellungsverfahren vor. So hat etwa der Landeshauptmann auf Antrag eines Projektswerbers festzustellen, ob eine Anlage der Genehmigungspflicht

Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 unterliegt (Paragraph 6, Absatz 6, Ziffer eins, leg. cit.). Nach der Judikatur des VwGH ist die Frage der Waldeigenschaft eines Grundstückes für die Entscheidung der Forstbehörde über eine Rodungsbewilligung (§ 17 ForstG) deshalb eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG, weil sie von derselben Behörde in einem anderen (Feststellungs-)Verfahren (gem. § 5 ForstG) als Hauptfrage zu entscheiden ist (VwGH 22.3.1999, 96/10/0129).Nach der Judikatur des VwGH ist die Frage der Waldeigenschaft eines Grundstückes für die Entscheidung der Forstbehörde über eine Rodungsbewilligung (Paragraph 17, ForstG) deshalb eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG, weil sie von derselben Behörde in einem anderen (Feststellungs-)Verfahren (gem. Paragraph 5, ForstG) als Hauptfrage zu entscheiden ist (VwGH 22.3.1999, 96/10/0129). 6.2.4.5. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass es zwar im Rahmen eines Strafverfahrens

§ 79Abs.

1 Z 9 AWG 2002 grundsätzlich zur Beurteilung von Vorfragen kommt; Um eine Anwendbarkeit des § 38 AVG im gegenständlichen Fall zu begründen, hätte es jedoch eines Verfahrens bedurft, in dem die Frage der Anwendbarkeit des AWG 2002 als Hauptfrage behandelt wird. Dieses kann im Feststellungsverfahren nach § 6 AWG 2002, jedoch nicht im Verfahren zur Schließung einer Behandlungsanlage

§ 62Abs.

2a AWG 2002 begründet werden, weil die in diesem Verfahren auftauchenden Fragen – sofern sie das Strafverfahren als Vorfragen betreffen – ebenfalls „nur“ als Vorfragen zu beurteilen sind. 6.2.4.5. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass es zwar im Rahmen eines Strafverfahrens

Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9, AWG 2002 grundsätzlich zur Beurteilung von Vorfragen kommt; Um eine Anwendbarkeit des Paragraph 38, AVG im gegenständlichen Fall zu begründen, hätte es jedoch eines Verfahrens bedurft, in dem die Frage der Anwendbarkeit des AWG 2002 als Hauptfrage behandelt wird. Dieses kann im Feststellungsverfahren nach Paragraph 6, AWG 2002, jedoch nicht im Verfahren zur Schließung einer Behandlungsanlage

Paragraph 62, Absatz 2 a, AWG 2002 begründet werden, weil die in diesem Verfahren auftauchenden Fragen – sofern sie das Strafverfahren als Vorfragen betreffen – ebenfalls „nur“ als Vorfragen zu beurteilen sind. 6.2.

  1. Außerdem ist das erkennende Gericht der Ansicht, dass die Aussetzung eines Strafverfahrens nicht lediglich formlos erfolgen kann (so betreffend die formlose Aussetzung nach § 38 AVG im Rahmen eines Administrativverfahrens VwGH 14.9.2004, 2002/11/0258). Wartet die Behörde nämlich den Ausgang eines Verfahrens zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage lediglich ab, ohne dies dem Beschuldigten mittels verfahrensrechtlichen Bescheids mitzuteilen, nimmt sie ihm die Möglichkeit, bei unrichtiger Annahme der Zulässigkeit der Aussetzung eine angemessene Verfahrensdauer im Sinne des Art. 6 EMRK durchzusetzen (vgl. Stöger in Raschauer/Wessely, VStG2, § 31 Rz 8). 6.2.
  2. Außerdem ist das erkennende Gericht der Ansicht, dass die Aussetzung eines Strafverfahrens nicht lediglich formlos erfolgen kann (so betreffend die formlose Aussetzung nach Paragraph 38, AVG im Rahmen eines Administrativverfahrens VwGH 14.9.2004, 2002/11/0258). Wartet die Behörde nämlich den Ausgang eines Verfahrens zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage lediglich ab, ohne dies dem Beschuldigten mittels verfahrensrechtlichen Bescheids mitzuteilen, nimmt sie ihm die Möglichkeit, bei unrichtiger Annahme der Zulässigkeit der Aussetzung eine angemessene Verfahrensdauer im Sinne des Artikel 6, EMRK durchzusetzen vergleiche Stöger in Raschauer/Wessely, VStG2, Paragraph 31, Rz 8). Im Administrativverfahren wird die Möglichkeit der formlosen Aussetzung des Verfahrens u.a. damit begründet, dass ein von der Aussetzung des Verfahrens betroffener die Rechtmäßigkeit der Aussetzung dadurch überprüfen kann, indem er einen Devolutionsantrag stellt (vgl. erneut VwGH 14.9.2004, 2002/11/0258). Diese Möglichkeit besteht in einem Verwaltungsstrafverfahren gerade nicht, begründet denn der Säumnisschutz im Verwaltungsstrafverfahren keine generelle Entscheidungspflicht der Strafbehörde. Die Entscheidungspflicht betrifft vielmehr bestimmte verfahrensrechtliche Entscheidungen, wie etwa bei einer Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebescheid

§ 19VSt

G (vgl. Larcher in Raschauer/Wessely, VStG2, § 8 VwGVG, Rz 2).Im Administrativverfahren wird die Möglichkeit der formlosen Aussetzung des Verfahrens u.a. damit begründet, dass ein von der Aussetzung des Verfahrens betroffener die Rechtmäßigkeit der Aussetzung dadurch überprüfen kann, indem er einen Devolutionsantrag stellt vergleiche erneut VwGH 14.9.2004, 2002/11/0258). Diese Möglichkeit besteht in einem Verwaltungsstrafverfahren gerade nicht, begründet denn der Säumnisschutz im Verwaltungsstrafverfahren keine generelle Entscheidungspflicht der Strafbehörde. Die Entscheidungspflicht betrifft vielmehr bestimmte verfahrensrechtliche Entscheidungen, wie etwa bei einer Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebescheid

Paragraph 19, VStG vergleiche Larcher in Raschauer/Wessely, VStG2, Paragraph 8, VwGVG, Rz 2). 6.2.6. Im Ergebnis erfolgte keine Aussetzung des gegenständlichen Strafverfahrens

§ 31Abs. 2 Z 3 VSt

G. Die Frist der Strafbarkeitsverjährung begann daher am 17.9.2013 zu laufen und wurde nicht unterbrochen. Die Strafbarkeitsverjährung trat mit Ablauf des 17.9.2016 ein. Das Strafverfahren war daher in diesem Umfang

§ 45Abs. 1 Z 2 VSt

G einzustellen. 6.2.6. Im Ergebnis erfolgte keine Aussetzung des gegenständlichen Strafverfahrens

Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 3, VStG. Die Frist der Strafbarkeitsverjährung begann daher am 17.9.2013 zu laufen und wurde nicht unterbrochen. Die Strafbarkeitsverjährung trat mit Ablauf des 17.9.2016 ein. Das Strafverfahren war daher in diesem Umfang

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen. 7. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Soweit dem erkennenden Gericht ersichtlich existiert keine Judikatur des VwGH zur Frage, ob die in einem Strafverfahren nach § 79 Abs. 1 Z 9 AWG 2002 auftretenden Vorfragen als Hauptfragen in einem Schließungsverfahren

§ 62Abs. 2a AWG 2002 behandelt werden. Weiters fehlt – soweit dem erkennenden Gericht ersichtlich – Rechtsprechung des Vw

GH zur Frage der formlosen Aussetzung eines Verwaltungsstrafverfahrens im Falle eines Vorgehens nach § 38 AVG. Soweit dem erkennenden Gericht ersichtlich existiert keine Judikatur des VwGH zur Frage, ob die in einem Strafverfahren nach Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9, AWG 2002 auftretenden Vorfragen als Hauptfragen in einem Schließungsverfahren

Paragraph 62, Absatz 2 a, AWG 2002 behandelt werden. Weiters fehlt – soweit dem erkennenden Gericht ersichtlich – Rechtsprechung des VwGH zur Frage der formlosen Aussetzung eines Verwaltungsstrafverfahrens im Falle eines Vorgehens nach Paragraph 38, AVG. Diese Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung haben außerdem über den Einzelfall hinaus Bedeutung, sodass die ordentliche Revision zuzulassen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.530.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.