RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.05.2017 GeschäftszahlLVwG-S-804/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Dr. Raunig über die Beschwerde des Herrn JDG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Ruth, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden – Fachgebiet Strafen - vom 01.03.2016, GZ: BNS2-V-16 5630/5, wegen Übertretung des Glücksspielgesetzes (GSpG), zu Recht:
- Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 01.03.2016, GZ: BNS2-V-16 5630/5, aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 01.03.2016, GZ: BNS2-V-16 5630/5, aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.,
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 01.03.2016, GZ: BNS2-V-16 5630/5, wurde über den Beschwerdeführer
- wegen Übertretung der §§ 52 Abs. 1 Z 1 i.V.m. 2 Abs. 1 Z 1, 2 Abs. 2, 2 Abs. 4 GSpG gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG eine Geldstrafe von € 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden),
- wegen Übertretung der Paragraphen 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer eins, 2, Absatz 2, 2, Absatz 4, GSpG gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG eine Geldstrafe von € 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden),
- wegen Übertretung der §§ 52 Abs. 1 Z 1 i.V.m. 2 Abs. 1 Z 1, 2 Abs. 2, 2 Abs. 4 GSpG gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG eine Geldstrafe von € 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden),
- wegen Übertretung der Paragraphen 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer eins, 2, Absatz 2, 2, Absatz 4, GSpG gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG eine Geldstrafe von € 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden),
- wegen Übertretung der §§ 52 Abs. 1 Z 1 i.V.m. 2 Abs. 1 Z 1, 2 Abs. 2, 2 Abs. 4 GSpG gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG eine Geldstrafe von € 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden),
- wegen Übertretung der Paragraphen 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer eins, 2, Absatz 2, 2, Absatz 4, GSpG gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG eine Geldstrafe von € 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden),
- wegen Übertretung der §§ 52 Abs. 1 Z 1 i.V.m. 2 Abs. 1 Z 1, 2 Abs. 2, 2 Abs. 4 GSpG gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG eine Geldstrafe von € 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden),
- wegen Übertretung der Paragraphen 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer eins, 2, Absatz 2, 2, Absatz 4, GSpG gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG eine Geldstrafe von € 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden),
- wegen Übertretung der §§ 52 Abs. 1 Z 1 i.V.m. 2 Abs. 1 Z 1, 2 Abs. 2, 2 Abs. 4 GSpG gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG eine Geldstrafe von € 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden) und
- wegen Übertretung der Paragraphen 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer eins, 2, Absatz 2, 2, Absatz 4, GSpG gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG eine Geldstrafe von € 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden) und
- wegen Übertretung der §§ 52 Abs. 1 Z 1 i.V.m. 2 Abs. 1 Z 1, 2 Abs. 2, 2 Abs. 4 GSpG gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG eine Geldstrafe von € 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden) verhängt und ihm Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages zum verwaltungsbehördlichen Verfahren in Höhe von € 1.800,-- auferlegt.
- wegen Übertretung der Paragraphen 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer eins, 2, Absatz 2, 2, Absatz 4, GSpG gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG eine Geldstrafe von € 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 33 Stunden) verhängt und ihm Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages zum verwaltungsbehördlichen Verfahren in Höhe von € 1.800,-- auferlegt. In diesem Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer Nachstehendes zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen: Zeit: 19.01.2016, 13:37 Uhr Ort: *** *** Tatbeschreibung:
- Sie haben als Betreiber des Lokals *** in ***, *** zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht, indem im Lokal *** 1 Gerät mit der Gehäusebezeichnung „***“, am 19.01.2016, aufgestellt seit 01.01.2016, vorgefunden wurde. Dieses Glücksspielgerät mit der oben angeführten Bezeichnung haben Sie gemäß § 2 Abs. 2 GSpG mit dem Vorsatz zugänglich gemacht, fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung dieser Ausspielungen zu erzielen.Sie haben als Betreiber des Lokals *** in ***, *** zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht, indem im Lokal *** 1 Gerät mit der Gehäusebezeichnung „***“, am 19.01.2016, aufgestellt seit 01.01.2016, vorgefunden wurde. Dieses Glücksspielgerät mit der oben angeführten Bezeichnung haben Sie gemäß Paragraph 2, Absatz 2, GSpG mit dem Vorsatz zugänglich gemacht, fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung dieser Ausspielungen zu erzielen.
- Sie haben als Betreiber des Lokals *** in ***, ***zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht, indem im Lokal *** 1 Gerät mit der Gehäusebezeichnung „***“, am 19.01.2016, aufgestellt seit 01.01.2016, vorgefunden wurde. Dieses Glücksspielgerät mit der oben angeführten Bezeichnung haben Sie gemäß § 2 Abs. 2 GSpG mit dem Vorsatz zugänglich gemacht, fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung dieser Ausspielungen zu erzielen.Sie haben als Betreiber des Lokals *** in ***, ***zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht, indem im Lokal *** 1 Gerät mit der Gehäusebezeichnung „***“, am 19.01.2016, aufgestellt seit 01.01.2016, vorgefunden wurde. Dieses Glücksspielgerät mit der oben angeführten Bezeichnung haben Sie gemäß Paragraph 2, Absatz 2, GSpG mit dem Vorsatz zugänglich gemacht, fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung dieser Ausspielungen zu erzielen.
- Sie haben als Betreiber des Lokals *** in ***, *** zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht, indem im Lokal *** 1 Gerät ohne Gehäusebezeichnung , am 19.01.2016, aufgestellt seit 01.01.2016, vorgefunden wurde. Dieses Glücksspielgerät mit der oben angeführten Bezeichnung haben Sie gemäß § 2 Abs. 2 GSpG mit dem Vorsatz zugänglich gemacht, fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung dieser Ausspielungen zu erzielen.Sie haben als Betreiber des Lokals *** in ***, *** zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht, indem im Lokal *** 1 Gerät ohne Gehäusebezeichnung , am 19.01.2016, aufgestellt seit 01.01.2016, vorgefunden wurde. Dieses Glücksspielgerät mit der oben angeführten Bezeichnung haben Sie gemäß Paragraph 2, Absatz 2, GSpG mit dem Vorsatz zugänglich gemacht, fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung dieser Ausspielungen zu erzielen.
- Sie haben als Betreiber des Lokals *** in ***, *** zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht, indem im Lokal *** 1 Gerät mit der Gehäusebezeichnung „***“, am 19.01.2016, aufgestellt seit 01.01.2016, vorgefunden wurde. Dieses Glücksspielgerät mit der oben angeführten Bezeichnung haben Sie gemäß § 2 Abs. 2 GSpG mit dem Vorsatz zugänglich gemacht, fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung dieser Ausspielungen zu erzielen.Sie haben als Betreiber des Lokals *** in ***, *** zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht, indem im Lokal *** 1 Gerät mit der Gehäusebezeichnung „***“, am 19.01.2016, aufgestellt seit 01.01.2016, vorgefunden wurde. Dieses Glücksspielgerät mit der oben angeführten Bezeichnung haben Sie gemäß Paragraph 2, Absatz 2, GSpG mit dem Vorsatz zugänglich gemacht, fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung dieser Ausspielungen zu erzielen.
- Sie haben als Betreiber des Lokals *** in ***, *** zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht, indem im Lokal *** 1 Gerät mit der Gehäusebezeichnung „***“, am 19.01.2016, aufgestellt seit 01.01.2016, vorgefunden wurde. Dieses Glücksspielgerät mit der oben angeführten Bezeichnung haben Sie gemäß § 2 Abs. 2 GSpG mit dem Vorsatz zugänglich gemacht, fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung dieser Ausspielungen zu erzielen.Sie haben als Betreiber des Lokals *** in ***, *** zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht, indem im Lokal *** 1 Gerät mit der Gehäusebezeichnung „***“, am 19.01.2016, aufgestellt seit 01.01.2016, vorgefunden wurde. Dieses Glücksspielgerät mit der oben angeführten Bezeichnung haben Sie gemäß Paragraph 2, Absatz 2, GSpG mit dem Vorsatz zugänglich gemacht, fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung dieser Ausspielungen zu erzielen.
- Sie haben als Betreiber des Lokals *** in ***, *** zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht, indem im Lokal *** 1 Gerät mit der Gehäusebezeichnung „***“, am 19.01.2016, aufgestellt seit 01.01.2016, vorgefunden wurde. Dieses Glücksspielgerät mit der oben angeführten Bezeichnung haben Sie gemäß § 2 Abs. 2 GSpG mit dem Vorsatz zugänglich gemacht, fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung dieser Ausspielungen zu erzielen.“ Sie haben als Betreiber des Lokals *** in ***, *** zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht, indem im Lokal *** 1 Gerät mit der Gehäusebezeichnung „***“, am 19.01.2016, aufgestellt seit 01.01.2016, vorgefunden wurde. Dieses Glücksspielgerät mit der oben angeführten Bezeichnung haben Sie gemäß Paragraph 2, Absatz 2, GSpG mit dem Vorsatz zugänglich gemacht, fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung dieser Ausspielungen zu erzielen.“ Die Verwaltungsbehörde begründet ihr Erkenntnis im Wesentlichen damit, dass infolge der Anzeige der Finanzpolizei *** des Finanzamtes *** sowie durch die Aktenlage die strafbaren Tatbestände als erwiesen anzusehen seien. Der Beschwerdeführer habe sich zu den Vorwürfen im verwaltungsbehördlichen Strafverfahren nicht geäußert. In Ansehung dieses Umstandes war die Behörde daher berechtigt, das Verwaltungsstrafverfahren ohne die weitere Anhörung des Beschwerdeführers durchzuführen und auf Grund der ihr nach dem Akteninhalt zugänglichen Sachlage, die vom Beschwerdeführer trotz genauer Kenntnis der ihm zur Last gelegten Tat, zu entscheiden. Zur Strafhöhe seien - unter Bezugnahme auf die Strafzumessungskriterien - dem Schuld- und Unrechtsgehalt angemessene Strafen verhängt worden. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass er den Bescheid seinem ganzen Inhalt nach anfechte und dessen Aufhebung beantrage. Der Beschwerdeführer habe die ihm vorgeworfene Tat nicht begangen. Ein Verstoß gegen Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG liege nicht vor. Insbesondere sei unrichtig, dass er verbotene Ausspielungen zugänglich gemacht habe. Glücksspiele im Sinne des GSpG seien auch keine angeboten worden. Eine konkrete Spielbeschreibung der einzelnen – angeblich auf den Geräten ausführbaren – Spielprogramme liege nicht vor, weshalb dem Bescheid nicht zu entnehmen sei, warum die Behörde nun tatsächlich davon ausgehe, dass Glücksspiele angeboten worden seien. Der Beschwerdeführer habe die ihm vorgeworfene Tat nicht begangen. Ein Verstoß gegen Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG liege nicht vor. Insbesondere sei unrichtig, dass er verbotene Ausspielungen zugänglich gemacht habe. Glücksspiele im Sinne des GSpG seien auch keine angeboten worden. Eine konkrete Spielbeschreibung der einzelnen – angeblich auf den Geräten ausführbaren – Spielprogramme liege nicht vor, weshalb dem Bescheid nicht zu entnehmen sei, warum die Behörde nun tatsächlich davon ausgehe, dass Glücksspiele angeboten worden seien. Unrichtig sei zudem, dass sich die konkret inkriminierten Geräte bereits seit 27.11.2015 im gegenständlichen Lokal befunden haben. Selbst für den Fall, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung zu verantworten habe, sei das Straferkenntnis aufzuheben und das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, da mit einem Straferkenntnis – in unvertretbarer Rechtsansicht – gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot der §§ 52 bis 54 GSpG verstoßen werden würde.Selbst für den Fall, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung zu verantworten habe, sei das Straferkenntnis aufzuheben und das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, da mit einem Straferkenntnis – in unvertretbarer Rechtsansicht – gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot der Paragraphen 52 bis 54 GSpG verstoßen werden würde. Zur Unionsrechtswidrigkeit werde (umfassend) ausgeführt, dass auf Grund der bisherigen Judikatur des EuGH (Pfleger, Dickinger und Ömer, etc.) die Regelungen des GSpG nicht mit dem Unionsrecht vereinbar seien. Auch das im GSpG verankerte Monopolsystem sei unionsrechtswidrig. Auch habe der OGH zur Zl. 2 Ob 243/12t ausgeführt, dass das Glücksspielmonopol des GSpG der europarechtlichen Dienstleistungsfreiheit und Niederlassungsfreiheit widerstreite. Wie der EuGH im Zusammenhang mit den Glücksspielen in Auslegung des Art. 56 AEUV bereits mehrfach entschieden habe, sei eine restriktive Maßnahme, wie die Errichtung eines Monopols, zur Beurteilung ihrer Vereinbarkeit mit dem freien Dienstleistungsverkehr hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit im Zuge der Prüfung der Geeignetheit von den nationalen Gerichten und Behörden zwingend auf drei Fragen zu prüfen. Wie der EuGH im Zusammenhang mit den Glücksspielen in Auslegung des Artikel 56, AEUV bereits mehrfach entschieden habe, sei eine restriktive Maßnahme, wie die Errichtung eines Monopols, zur Beurteilung ihrer Vereinbarkeit mit dem freien Dienstleistungsverkehr hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit im Zuge der Prüfung der Geeignetheit von den nationalen Gerichten und Behörden zwingend auf drei Fragen zu prüfen. Zum einen, ob vom Mitgliedstaat der Nachweis geführt werden könne, dass die kriminellen und betrügerischen Aktivitäten im Zusammenhang mit den Spielen und die Spielsucht im betreffenden Mitgliedstaat ein Problem gewesen seien und ob nur eine Ausweitung der zugelassenen und geregelten Tätigkeit diesem Problem abhelfen hätte können. Weiters, ob vom Mitgliedstaat der Nachweis geführt werde, dass die Geschäftspolitik des Konzessionärs maßvoll und begrenzt sei. Und drittens, ob das Gesamtsystem der innerstaatlichen Glücksspielregelung vor dem Hintergrund der konkreten Anwendungspraxis den Vorgaben des EuGH hinsichtlich seiner Kohärenz genüge. Dass die Vornahme dieses Prüfprogramms für die Beurteilung der Unionsrechtskonformität unerlässlich sei, werde auch vom OGH bestätigt. Unter Bezugnahme auf EuGH-Entscheidungen führe der Beschwerdeführer weiters aus, dass das GSpG selbst nach der Novellierung 2011 weiterhin nicht unionsrechtskonform ausgestaltet sei und die Konzessionsvergabe an die Österreichische Lotterien GmbH nicht in einem den Anforderungen des Unionsrechts genügenden Verfahren erfolgt sei. Eine Kohärenzprüfung hinsichtlich des gesamten rechtlichen Rahmens für das Glücksspiel führe zum Ergebnis fehlender Kohärenz des innerstaatlichen rechtlichen Rahmens für das Glücksspiel sowie seiner konkreten praktischen Anwendungsmodalitäten. Widerspreche eine innerstaatliche Regelung dem Unionsrecht, so habe diese nach ständiger Rechtsprechung des EuGH faktisch unangewendet zu bleiben. Ergänzend werde darauf verwiesen, dass die Kriterien zum Schuldausschließungsgrund nach § 9 Abs. 2 StGB auch auf den Schuldausschließungsgrund nach § 5 Abs. 2 VStG in gleicher Weise anzuwenden seien. Selbst wenn die Tatbestände in objektiver Hinsicht verwirklicht worden wären, liege bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Schuldfrage jedenfalls der Schuldausschließungsgrund nach § 5 Abs. 2 VStG vor, da der Beschwerdeführer auf Grund der einhelligen Lehrmeinung und Gutachten sowie einer Vielzahl an Judikaten zum unionsrechtlichen Anwendungsverbot der das Glücksspielmonopol durchsetzenden Strafbestimmungen darauf vertraut habe, und infolge der wohl nicht anzuzweifelnden Kompetenz der wissenschaftlich höchst renommierten Autoren auch berechtigterweise darauf vertrauen habe dürfen, dass – soweit man vom Vorliegen von Glücksspielen im Sinne des GSpG ausgehen wolle – das hier nunmehr als Verwaltungsübertretung zur Last gelegte Verhalten weder einen Verstoß gegen das Glücksspielgesetz darstelle, noch sonst rechtswidrig sei. Ergänzend werde darauf verwiesen, dass die Kriterien zum Schuldausschließungsgrund nach Paragraph 9, Absatz 2, StGB auch auf den Schuldausschließungsgrund nach Paragraph 5, Absatz 2, VStG in gleicher Weise anzuwenden seien. Selbst wenn die Tatbestände in objektiver Hinsicht verwirklicht worden wären, liege bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Schuldfrage jedenfalls der Schuldausschließungsgrund nach Paragraph 5, Absatz 2, VStG vor, da der Beschwerdeführer auf Grund der einhelligen Lehrmeinung und Gutachten sowie einer Vielzahl an Judikaten zum unionsrechtlichen Anwendungsverbot der das Glücksspielmonopol durchsetzenden Strafbestimmungen darauf vertraut habe, und infolge der wohl nicht anzuzweifelnden Kompetenz der wissenschaftlich höchst renommierten Autoren auch berechtigterweise darauf vertrauen habe dürfen, dass – soweit man vom Vorliegen von Glücksspielen im Sinne des GSpG ausgehen wolle – das hier nunmehr als Verwaltungsübertretung zur Last gelegte Verhalten weder einen Verstoß gegen das Glücksspielgesetz darstelle, noch sonst rechtswidrig sei. Darüber hinaus sei die verhängte Strafe bei weitem überhöht. Es werde daher beantragt, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung der Beschwerde Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu Folgendes erwogen: § 44a VStG:Paragraph 44 a, VStG: Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
- die als erwiesen angenommene Tat;
- die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
- die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
- den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
- im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten. Die rechtlich relevanten Bestimmungen im GSpG in der damals geltenden Fassung lauteten: § 1 GSpG: Paragraph eins, GSpG:
(1)Ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.
(2)Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus Gründen der Rechtssicherheit durch Verordnung weitere Spiele als Glücksspiele im Sinne des Abs. 1 zu bezeichnen.
(2)Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus Gründen der Rechtssicherheit durch Verordnung weitere Spiele als Glücksspiele im Sinne des Absatz eins, zu bezeichnen.
(3)In Angelegenheiten des Glücksspiels kann der Bundesminister für Finanzen Amtssachverständige bestellen.
(4)Der Bundesminister für Finanzen hat eine Stelle für Spielerschutz einzurichten, deren Aufgabe die inhaltliche, wissenschaftliche und finanzielle Unterstützung des Spielerschutzes ist. Zur Finanzierung der Arbeit dieser Stelle wird ab 1. Jänner 2011 ein Finanzierungsbeitrag von 1 vT der jeweiligen Bemessungsgrundlage nach § 28 sowie nach § 57 Abs. 4 gemeinsam mit den jeweiligen Abgaben erhoben.
(4)Der Bundesminister für Finanzen hat eine Stelle für Spielerschutz einzurichten, deren Aufgabe die inhaltliche, wissenschaftliche und finanzielle Unterstützung des Spielerschutzes ist. Zur Finanzierung der Arbeit dieser Stelle wird ab 1. Jänner 2011 ein Finanzierungsbeitrag von 1 vT der jeweiligen Bemessungsgrundlage nach Paragraph 28, sowie nach Paragraph 57, Absatz 4, gemeinsam mit den jeweiligen Abgaben erhoben. § 2 GSpG: Paragraph 2, GSpG:
(1)Ausspielungen sind Glücksspiele,
- die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und
- bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und
- bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).
(2)Unternehmer ist, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs. 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Ziffer 2 und 3 des Absatz eins, an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.
(3)Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. Glücksspielautomaten gemäß § 5 sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden. Der Bundesminister für Finanzen kann im Wege einer Verordnung den Zeitpunkt dieser Anbindung festlegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Finanzen zu den Details der elektronischen Anbindung und den zu übermittelnden Datensätzen in dieser Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der Zugriff der Behörden auf einzelne Glücksspielautomaten (§ 5) zu regeln ist. Die auf 10 Jahre verteilten Kosten für die Errichtung eines Datenrechenzentrums bei der Bundesrechenzentrum GmbH sowie die Kosten für dessen laufenden Betrieb sind durch die konzessions- und bewilligungserteilenden Behörden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern auf Grundlage einer von der Bundesrechenzentrum GmbH durchzuführenden Abrechnung über die durch die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber verursachten Kosten jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben und für die Bewilligungsinhaber von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (§ 5) dem Bund zu erstatten. Im Rahmen des laufenden Betriebs des Datenrechenzentrums kann der Bundesminister für Finanzen ferner jederzeit eine technische Überprüfung von Glücksspielautomaten, der auf diesen befindlichen Software sowie einer allfälligen zentralen Vernetzung vornehmen oder die Vorlage eines unabhängigen technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen verlangen. Mit der Errichtung des Datenrechenzentrums und der elektronischen Anbindung sind dem Bundesminister für Finanzen Quellcodes oder Referenzprogramme der Spielprogramme der daran anzubindenden Glücksspielautomaten gesondert vorab zu hinterlegen.
(3)Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. Glücksspielautomaten gemäß Paragraph 5, sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden. Der Bundesminister für Finanzen kann im Wege einer Verordnung den Zeitpunkt dieser Anbindung festlegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Finanzen zu den Details der elektronischen Anbindung und den zu übermittelnden Datensätzen in dieser Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der Zugriff der Behörden auf einzelne Glücksspielautomaten (Paragraph 5,) zu regeln ist. Die auf 10 Jahre verteilten Kosten für die Errichtung eines Datenrechenzentrums bei der Bundesrechenzentrum GmbH sowie die Kosten für dessen laufenden Betrieb sind durch die konzessions- und bewilligungserteilenden Behörden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern auf Grundlage einer von der Bundesrechenzentrum GmbH durchzuführenden Abrechnung über die durch die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber verursachten Kosten jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben und für die Bewilligungsinhaber von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (Paragraph 5,) dem Bund zu erstatten. Im Rahmen des laufenden Betriebs des Datenrechenzentrums kann der Bundesminister für Finanzen ferner jederzeit eine technische Überprüfung von Glücksspielautomaten, der auf diesen befindlichen Software sowie einer allfälligen zentralen Vernetzung vornehmen oder die Vorlage eines unabhängigen technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen verlangen. Mit der Errichtung des Datenrechenzentrums und der elektronischen Anbindung sind dem Bundesminister für Finanzen Quellcodes oder Referenzprogramme der Spielprogramme der daran anzubindenden Glücksspielautomaten gesondert vorab zu hinterlegen.
(4)Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind.
(4)Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 4, ausgenommen sind. § 52 GSpG: Paragraph 52, GSpG:
(1)Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Z 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,
(1)Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Ziffer 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,
- wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt;
- wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt;
- wer gewerbsmäßig ohne Berechtigung Spielanteile eines von diesem Bundesgesetz erfassten Glücksspieles oder Urkunden, durch welche solche Spielanteile zum Eigentum oder zum Gewinnbezug übertragen werden, veräußert oder an andere überlässt;
- wer die Bewilligungsbedingungen eines genehmigten Glücksspieles nicht einhält;
- wer die Auflagen des § 5 nicht einhält oder ein Glücksspiel trotz Untersagung oder nach Zurücknahme der Spielbewilligung durchführt;
- wer die Auflagen des Paragraph 5, nicht einhält oder ein Glücksspiel trotz Untersagung oder nach Zurücknahme der Spielbewilligung durchführt;
- wer gegen eine Bestimmung der in § 2 Abs. 3 vorgesehenen Verordnung, gegen die Auflageverpflichtung von Spielbeschreibungen, die Anzeigeverpflichtung gemäß § 4 Abs. 6 oder eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 50 Abs. 4 verstößt;
- wer gegen eine Bestimmung der in Paragraph 2, Absatz 3, vorgesehenen Verordnung, gegen die Auflageverpflichtung von Spielbeschreibungen, die Anzeigeverpflichtung gemäß Paragraph 4, Absatz 6, oder eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach Paragraph 50, Absatz 4, verstößt;
- wer die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 – insbesondere durch die Vermittlung der Spielteilnahme, das Bereithalten von anderen Eingriffsgegenständen als Glücksspielautomaten oder die unternehmerische Schaltung von Internet-Links – fördert oder ermöglicht;
- wer die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, – insbesondere durch die Vermittlung der Spielteilnahme, das Bereithalten von anderen Eingriffsgegenständen als Glücksspielautomaten oder die unternehmerische Schaltung von Internet-Links – fördert oder ermöglicht;
- wer technische Hilfsmittel (z. B. eine entsprechend geeignete Fernbedienung) bereit hält, mit sich führt oder einsetzt, die geeignet sind, sich selbst oder anderen einen unlauteren Spielvorteil zu verschaffen oder den Spielablauf zu beeinflussen;
- wer die Pflichten der Geldwäschevorbeugung gemäß § 25 Abs. 6 und 7 oder § 25a verletzt;
- wer die Pflichten der Geldwäschevorbeugung gemäß Paragraph 25, Absatz 6 und 7 oder Paragraph 25 a, verletzt;
- wer verbotene Ausspielungen (§ 2 Abs. 4) im Inland bewirbt oder deren Bewerbung ermöglicht, es sei denn es liegt eine Bewilligung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 56 Abs. 2 vor;
- wer verbotene Ausspielungen (Paragraph 2, Absatz 4,) im Inland bewirbt oder deren Bewerbung ermöglicht, es sei denn es liegt eine Bewilligung des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 56, Absatz 2, vor;
- wer als Kreditinstitut wissentlich die vermögenswerte Leistung eines Spielers an den Veranstalter oder Anbieter verbotener Ausspielungen weiterleitet, wenn dies im vorsätzlichen unmittelbaren Zusammenwirken mit dem Veranstalter oder Anbieter geschieht;
- wer bei der Durchführung von Ausspielungen Trinkgelder direkt annimmt.
(2)Bei Übertretung des Abs. 1 Z 1 mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen.
(2)Bei Übertretung des Absatz eins, Ziffer eins, mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen.
(3)Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen.
(3)Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, als auch der Tatbestand des Paragraph 168, StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des Paragraph 52, zu bestrafen.
(4)Werden Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, von dem aus die Teilnahme im Inland erfolgt. Gegenstände, mit deren Hilfe eine verbotene Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 4 durchgeführt oder auf andere Weise in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, unterliegen, sofern sie nicht gemäß § 54 einzuziehen sind, dem Verfall.
(4)Werden Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, von dem aus die Teilnahme im Inland erfolgt. Gegenstände, mit deren Hilfe eine verbotene Ausspielung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, durchgeführt oder auf andere Weise in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, unterliegen, sofern sie nicht gemäß Paragraph 54, einzuziehen sind, dem Verfall.
(5)Die Teilnahme an Elektronischen Lotterien, für die keine Konzession des Bundesministers für Finanzen erteilt wurde, ist strafbar, wenn die erforderlichen Einsätze vom Inland aus geleistet werden. Der Verstoß gegen dieses Verbot wird bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, ansonsten mit einer Geldstrafe bis zu 1 500 Euro geahndet. Gemäß § 44a VStG hat die Verwaltungsbehörde die Tat so hinreichend genau zu beschreiben, dass kein Zweifel hinsichtlich der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung besteht. Neben Tatzeit und Tatort, muss auch die Tat an sich hinreichend beschrieben sein, sodass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (vgl. VwGH 05.12.1983, 82/10/0125).Gemäß Paragraph 44 a, VStG hat die Verwaltungsbehörde die Tat so hinreichend genau zu beschreiben, dass kein Zweifel hinsichtlich der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung besteht. Neben Tatzeit und Tatort, muss auch die Tat an sich hinreichend beschrieben sein, sodass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist vergleiche VwGH 05.12.1983, 82/10/0125). „Unverwechselbares Feststehen der Identität der Tat“ bedeutet, dass im Spruch eines Straferkenntnisses, genauer in der Tatumschreibung, dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf zu machen ist, dass dieser rechtlich in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen widerlegen zu können; weiters muss der Beschuldigte geschützt werden, wegen selbigen Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Im Straferkenntnis vom 01.03.2016 wurde folgende Tatbeschreibung im Spruch aufgenommen:
- „Sie haben als Betreiber des Lokals *** in ***, *** zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht, indem im Lokal *** 1 Gerät mit der Gehäusebezeichnung „***“, am 19.01.2016, aufgestellt seit 01.01.2016, vorgefunden wurde. Dieses Glücksspielgerät mit der oben angeführten Bezeichnung haben Sie gemäß § 2 Abs. 2 GSpG mit dem Vorsatz zugänglich gemacht, fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung dieser Ausspielungen zu erzielen.„Sie haben als Betreiber des Lokals *** in ***, *** zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht, indem im Lokal *** 1 Gerät mit der Gehäusebezeichnung „***“, am 19.01.2016, aufgestellt seit 01.01.2016, vorgefunden wurde. Dieses Glücksspielgerät mit der oben angeführten Bezeichnung haben Sie gemäß Paragraph 2, Absatz 2, GSpG mit dem Vorsatz zugänglich gemacht, fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung dieser Ausspielungen zu erzielen.
- Sie haben als Betreiber des Lokals *** in ***, *** zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht, indem im Lokal *** Gerät mit der Gehäusebezeichnung „***“, am 19.01.2016, aufgestellt seit 01.01.2016, vorgefunden wurde. Dieses Glücksspielgerät mit der oben angeführten Bezeichnung haben Sie gemäß § 2 Abs. 2 GSpG mit dem Vorsatz zugänglich gemacht, fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung dieser Ausspielungen zu erzielen.Sie haben als Betreiber des Lokals *** in ***, *** zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht, indem im Lokal *** Gerät mit der Gehäusebezeichnung „***“, am 19.01.2016, aufgestellt seit 01.01.2016, vorgefunden wurde. Dieses Glücksspielgerät mit der oben angeführten Bezeichnung haben Sie gemäß Paragraph 2, Absatz 2, GSpG mit dem Vorsatz zugänglich gemacht, fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung dieser Ausspielungen zu erzielen.
- Sie haben als Betreiber des Lokals *** in ***, *** zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht, indem im Lokal *** 1 Gerät ohne Gehäusebezeichnung , am 19.01.2016, aufgestellt seit 01.01.2016, vorgefunden wurde. Dieses Glücksspielgerät mit der oben angeführten Bezeichnung haben Sie gemäß § 2 Abs. 2 GSpG mit dem Vorsatz zugänglich gemacht, fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung dieser Ausspielungen zu erzielen.Sie haben als Betreiber des Lokals *** in ***, *** zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht, indem im Lokal *** 1 Gerät ohne Gehäusebezeichnung , am 19.01.2016, aufgestellt seit 01.01.2016, vorgefunden wurde. Dieses Glücksspielgerät mit der oben angeführten Bezeichnung haben Sie gemäß Paragraph 2, Absatz 2, GSpG mit dem Vorsatz zugänglich gemacht, fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung dieser Ausspielungen zu erzielen.
- Sie haben als Betreiber des Lokals *** in ***, *** zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht, indem im Lokal *** 1 Gerät mit der Gehäusebezeichnung „***“, am 19.01.2016, aufgestellt seit 01.01.2016, vorgefunden wurde. Dieses Glücksspielgerät mit der oben angeführten Bezeichnung haben Sie gemäß § 2 Abs. 2 GSpG mit dem Vorsatz zugänglich gemacht, fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung dieser Ausspielungen zu erzielen.Sie haben als Betreiber des Lokals *** in ***, *** zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht, indem im Lokal *** 1 Gerät mit der Gehäusebezeichnung „***“, am 19.01.2016, aufgestellt seit 01.01.2016, vorgefunden wurde. Dieses Glücksspielgerät mit der oben angeführten Bezeichnung haben Sie gemäß Paragraph 2, Absatz 2, GSpG mit dem Vorsatz zugänglich gemacht, fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung dieser Ausspielungen zu erzielen.
- Sie haben als Betreiber des Lokals *** in ***, *** zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht, indem im Lokal *** 1 Gerät mit der Gehäusebezeichnung „***“, am 19.01.2016, aufgestellt seit 01.01.2016, vorgefunden wurde. Dieses Glücksspielgerät mit der oben angeführten Bezeichnung haben Sie gemäß § 2 Abs. 2 GSpG mit dem Vorsatz zugänglich gemacht, fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung dieser Ausspielungen zu erzielen.Sie haben als Betreiber des Lokals *** in ***, *** zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht, indem im Lokal *** 1 Gerät mit der Gehäusebezeichnung „***“, am 19.01.2016, aufgestellt seit 01.01.2016, vorgefunden wurde. Dieses Glücksspielgerät mit der oben angeführten Bezeichnung haben Sie gemäß Paragraph 2, Absatz 2, GSpG mit dem Vorsatz zugänglich gemacht, fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung dieser Ausspielungen zu erzielen.
- Sie haben als Betreiber des Lokals *** in ***, *** zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht, indem im Lokal *** 1 Gerät mit der Gehäusebezeichnung „***“, am 19.01.2016, aufgestellt seit 01.01.2016, vorgefunden wurde. Dieses Glücksspielgerät mit der oben angeführten Bezeichnung haben Sie gemäß § 2 Abs. 2 GSpG mit dem Vorsatz zugänglich gemacht, fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung dieser Ausspielungen zu erzielen.“ Sie haben als Betreiber des Lokals *** in ***, *** zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG unternehmerisch zugänglich gemacht, indem im Lokal *** 1 Gerät mit der Gehäusebezeichnung „***“, am 19.01.2016, aufgestellt seit 01.01.2016, vorgefunden wurde. Dieses Glücksspielgerät mit der oben angeführten Bezeichnung haben Sie gemäß Paragraph 2, Absatz 2, GSpG mit dem Vorsatz zugänglich gemacht, fortgesetzt Einnahmen aus der Durchführung dieser Ausspielungen zu erzielen.“ Der Spruch des Straferkenntnisses genügt nicht den Konkretisierungsanforderungen des § 44a VStG.Der Spruch des Straferkenntnisses genügt nicht den Konkretisierungsanforderungen des Paragraph 44 a, VStG. Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG ist nur strafbar, wer verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert, unternehmerisch zugänglich macht oder sich sonst als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG daran beteiligt.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG ist nur strafbar, wer verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert, unternehmerisch zugänglich macht oder sich sonst als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG daran beteiligt. Ausspielungen sind gemäß § 2 Abs. 1 GSpG Glücksspiele, die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet und zugänglich macht und bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung im Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen und bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).Ausspielungen sind gemäß Paragraph 2, Absatz eins, GSpG Glücksspiele, die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet und zugänglich macht und bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung im Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen und bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn). Gemäß § 1 Abs. 1 GSpG ist ein Glücksspiel ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GSpG ist ein Glücksspiel ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Im gegenständlichen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe als Unternehmer iSd § 2 Abs. 2 GSpG die in dem Lokal veranstalteten Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen zugänglich gemacht. Im gegenständlichen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe als Unternehmer iSd Paragraph 2, Absatz 2, GSpG die in dem Lokal veranstalteten Glücksspiele in Form von verbotenen Ausspielungen zugänglich gemacht. Gemäß § 2 Abs. 2 GSpG ist Unternehmer, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, GSpG ist Unternehmer, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Obgleich die Behörde die entsprechende Gesetzesstelle zitiert, lässt sich dem Spruch des Straferkenntnisses nicht entnehmen, weshalb sie von einer Unternehmereigenschaft iSd § 2 Abs. 2 GSpG ausgeht. Dazu finden sich keine näheren Angaben im Spruch. Obgleich die Behörde die entsprechende Gesetzesstelle zitiert, lässt sich dem Spruch des Straferkenntnisses nicht entnehmen, weshalb sie von einer Unternehmereigenschaft iSd Paragraph 2, Absatz 2, GSpG ausgeht. Dazu finden sich keine näheren Angaben im Spruch. Die Verwaltungsbehörde verweist ausschließlich auf die Bestimmung des § 2 Abs. 2 GSpG ohne konkret und individualisiert darzulegen, weshalb der Beschwerdeführer als Unternehmer iSd § 2 Abs. 2 GSpG anzusehen ist. Die Verwaltungsbehörde verweist ausschließlich auf die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG ohne konkret und individualisiert darzulegen, weshalb der Beschwerdeführer als Unternehmer iSd Paragraph 2, Absatz 2, GSpG anzusehen ist. Es reicht nicht hin, dass die Verwaltungsbehörde im Spruch ausführt, dass die Geräte im Lokal – dessen Betreiber der Beschwerdeführer war – aufgestellt waren und er sie sohin zugänglich gemacht hat. Auch in der Begründung wird nicht näher dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer als Unternehmer iSd § 2 Abs. 2 GSpG zu qualifizieren wäre. Es reicht nicht hin, dass die Verwaltungsbehörde im Spruch ausführt, dass die Geräte im Lokal – dessen Betreiber der Beschwerdeführer war – aufgestellt waren und er sie sohin zugänglich gemacht hat. Auch in der Begründung wird nicht näher dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer als Unternehmer iSd Paragraph 2, Absatz 2, GSpG zu qualifizieren wäre. Dies hätte aber ohnehin bereits im Spruch des Straferkenntnisses aufgenommen werden müssen. Diesbezüglich fehlen jedoch jegliche Hinweise, die einen Rückschluss auf eine Unternehmereigenschaft und damit auf ein „unternehmerisch-zugänglich-machen“ zuließen. Aus der (gesetzlich allgemein gehaltenen) Umschreibung „Erzielung von Einnahmen“ ist nichts gewonnen, zumal sich daraus auch nicht erhellt, weshalb der Beschwerdeführer Ausspielungen „unternehmerisch“ zugänglich gemacht hat. Ein Spruch hat jedenfalls immer die Tat entsprechend den Gegebenheiten des jeweiligen Falls zu individualisieren. Die Behörde hätte sohin ausführen müssen, worin die selbstständige und nachhaltige Tätigkeit des Beschwerdeführers besteht und auf Grund welcher Tatsachen von einer Einnahmenerzielungsabsicht ausgegangen wird. Gerade diese individuelle Umschreibung der Tat erfolgte nicht. Der Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses entspricht sohin nicht dieser Anforderung und ist die belangte Behörde folglich dem ihr obliegenden Konkretisierungsgebot nach § 44a VStG nicht in ausreichendem Maße nachgekommen.Der Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses entspricht sohin nicht dieser Anforderung und ist die belangte Behörde folglich dem ihr obliegenden Konkretisierungsgebot nach Paragraph 44 a, VStG nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Eine nachträgliche Korrektur durch das erkennende Gericht ist in diesem Fall nicht möglich, zumal die konkrete Tat dem Beschwerdeführer binnen der Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG nicht vorgeworfen wurde (vgl. VwGH 12.12.2001, 99/03/0006).Eine nachträgliche Korrektur durch das erkennende Gericht ist in diesem Fall nicht möglich, zumal die konkrete Tat dem Beschwerdeführer binnen der Verfolgungsverjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz eins, VStG nicht vorgeworfen wurde vergleiche VwGH 12.12.2001, 99/03/0006). Weder wurde dem Beschwerdeführer in der Aufforderung zur Rechtfertigung noch im Straferkenntnis die konkrete Tat vorgeworfen, sodass der Eintritt der Verfolgungsverjährung nicht verhindert wurde (vgl. dazu VwGH 15.02.1983, 81/11/0122).Weder wurde dem Beschwerdeführer in der Aufforderung zur Rechtfertigung noch im Straferkenntnis die konkrete Tat vorgeworfen, sodass der Eintritt der Verfolgungsverjährung nicht verhindert wurde vergleiche dazu VwGH 15.02.1983, 81/11/0122). Demnach war der Beschwerde gemäß § 50 VwGVG stattzugeben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG einzustellen.Demnach war der Beschwerde gemäß Paragraph 50, VwGVG stattzugeben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG einzustellen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.804.001.2016