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LVwG-S-601/001-2017

Obsah (12)§ 50§ 45§ 25a§ 5§ 6§ 64Art. 130§ 29b§ 9§ 44§ 76a§ 52

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.05.2017 GeschäftszahlLVwG-S-601/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erke

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) insofern stattgegeben, als der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens

§ 45Abs. 1 Z 4 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G) eine Ermahnung erteilt wird. Der Beschwerde wird

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern stattgegeben, als der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eine Ermahnung erteilt wird. 2. Gegen diese Entscheidung ist

§ 25aAbs. 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine Revision nicht zulässig.Gegen diese Entscheidung ist

Paragraph 25 a, Absatz 4, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt *** vom 30.01.2017, Zl. WN/57135/VS-KP/1, wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe 10.05.2016, um 14:01 Uhr bis 14:16 Uhr, das mehrspurige Kraftfahrzeug der Marke Peugeot, mit dem behördlichen Kennzeichen ***, in ***, ***, vorschriftswidrig in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone geparkt, ohne die Kurzparkzone entrichtet zu haben, weil der Parkschein gefehlt hätte. Der Beschwerdeführerin wurde damit eine Verwaltungsübertretung

§ 5Abs. 2 und § 9 Abs. 1 lit. a NÖ Kf

AAG i.V.m. mit der Verordnung des Gemeinderates der Stadt *** über die Erhebung der Kurzparkzonenabgabe im Stadtgebiet von *** vom 25.06.2014 angelastet und wurde über sie

§ 6Abs. 1 NÖ Kurzparkzonenabgabegesetz (gemeint wohl: § 9 Abs. 1 lit. a NÖ Kf

AAG) eine Geldstrafe/Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 75 Euro/14 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde

§ 64Abs. 2 VSt

G ein Kostenbeitrag zum Verfahren der Verwaltungsstrafbehörde in der Höhe von 10 Euro vorgeschrieben.Der Beschwerdeführerin wurde damit eine Verwaltungsübertretung

Paragraph 5, Absatz 2 und Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, NÖ KfAAG in Verbindung mit mit der Verordnung des Gemeinderates der Stadt *** über die Erhebung der Kurzparkzonenabgabe im Stadtgebiet von *** vom 25.06.2014 angelastet und wurde über sie

Paragraph 6, Absatz eins, NÖ Kurzparkzonenabgabegesetz (gemeint wohl: Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, NÖ KfAAG) eine Geldstrafe/Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 75 Euro/14 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde

Paragraph 64, Absatz 2, VStG ein Kostenbeitrag zum Verfahren der Verwaltungsstrafbehörde in der Höhe von 10 Euro vorgeschrieben. In ihrem dagegen fristgerecht eingebrachten Rechtsmittel führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass sie durch ihre Unwissenheit einige Parkstrafen bekommen hätte. Zuerst hätte sie an einen Irrtum gedacht, bis man ihr mitgeteilt habe, dass ab 2015 ein neuer Behindertenausweis fürs Auto gelte. Ihr Sohn, auf den das Auto angemeldet sei, hätte einen Behindertenausweis und die Pflegestufe 5. Wegen eines neuen Ausweises hätte sie bereits an das Bundessozialamt geschrieben. Wegen der Strafe ersuche sie daher, Gnade vor Recht ergehen zu lassen. Mit Schreiben des Magistrats der Stadt *** vom 16.03.2017 wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt. Da diese Beschwerde nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht NÖ darüber

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Da diese Beschwerde nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht NÖ darüber

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Vom erkennenden Gericht wurde daher in dieser Rechtssache am 03.05.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der die Beschwerdeführerin anhand des unbedenklichen Aktes der belangten Behörde zum Sachverhalt befragt wurde. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens legt das erkennende Gericht seiner Entscheidung nachstehenden Sachverhalt zugrunde: Das gegen die Beschwerdeführerin geführte Verwaltungsstrafverfahren basiert auf einer Anzeige des Aufsichtsorgans der Stadtgemeinde *** vom 11.05.2016. Das von der Beschwerdeführerin gelenkte Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** war am 10.05.2016, zwischen 14:01 und 14:16 Uhr, am *** vor dem Haus Nr. *** in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen und fehlte der Parkschein. Der Anzeige ist zu entnehmen, dass der Behindertenausweis mit der Nr. ***, ausgestellt am 19.06.1996, am Fahrzeug angebracht gewesen war. Am 19.06.1996 wurde dem GH, dem Sohn der Beschwerdeführerin, vom Magistrat der Stadt Linz der Ausweis

§ 29bStraßenverkehrsordnung 1960 (St

VO) mit der Nr. *** ausgestellt. Mangels gegenteiliger Beweisergebnisse steht aufgrund der glaubwürden Angaben der Beschwerdeführerin darüber hinaus fest, dass sie ihren Sohn mit dem verfahrensgegenständigen Fahrzeug unmittelbar vor der angegeben Tatzeit zur Tatörtlichkeit befördert hatte.Am 19.06.1996 wurde dem GH, dem Sohn der Beschwerdeführerin, vom Magistrat der Stadt Linz der Ausweis

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) mit der Nr. *** ausgestellt. Mangels gegenteiliger Beweisergebnisse steht aufgrund der glaubwürden Angaben der Beschwerdeführerin darüber hinaus fest, dass sie ihren Sohn mit dem verfahrensgegenständigen Fahrzeug unmittelbar vor der angegeben Tatzeit zur Tatörtlichkeit befördert hatte. Dass die Abgabepflicht am *** in *** deutlich durch Hinweiszeichen gekennzeichnet und der Beschwerdeführerin auch bekannt war, konnte in unbedenklicher Weise auf Grundlage der im Akt befindlichen Unterlagen festgestellt werden. GH ist nunmehr im Besitz des vom Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen ausgestellten Parkausweises für Behinderte mit der Nr. ***. In rechtlicher Hinsicht wird Nachfolgendes erwogen:

§ 5Abs. 2 NÖ Kf

AAG muss jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches Fahrzeug auf einem abgabepflichtigen Parkplatz abstellt, die Abgabe bei Beginn des jeweiligen Zeitraumes, für den die Abgabe festgesetzt wurde, entrichten.

Paragraph 5, Absatz 2, NÖ KfAAG muss jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches Fahrzeug auf einem abgabepflichtigen Parkplatz abstellt, die Abgabe bei Beginn des jeweiligen Zeitraumes, für den die Abgabe festgesetzt wurde, entrichten. Zufolge § 8 lit. e NÖ KfAAG sind die Kurzparkzonenabgabe und die Parkabgabe nicht zu entrichten für:Zufolge Paragraph 8, Litera e, NÖ KfAAG sind die Kurzparkzonenabgabe und die Parkabgabe nicht zu entrichten für: e) Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt werden oder in denen solche Personen

§ 29bAbs. 3 St

VO befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis

§ 29bAbs. 1 oder 5 St

VO gekennzeichnet sind.Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt werden oder in denen solche Personen

Paragraph 29 b, Absatz 3, StVO befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis

Paragraph 29 b, Absatz eins, oder 5 StVO gekennzeichnet sind.

§ 9Abs. 1 NÖ Kf

AAG begeht eine Verwaltungsübertretung, werGemäß Paragraph 9, Absatz eins, NÖ KfAAG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

  1. a)durch Handlungen oder Unterlassungen die Kurzparkzonenabgabe oder die Parkabgabe hinterzieht oder fahrlässig verkürzt oder
  2. b)sonstigen Geboten und Verboten dieses Gesetzes zuwiderhandelt,
  3. c)ohne den Tatbestand nach lit. a oder lit. b zu verwirklichen, Kontrolleinrichtungen nach § 3 Abs. 3 nicht ordnungsgemäß verwendet,ohne den Tatbestand nach Litera a, oder Litera b, zu verwirklichen, Kontrolleinrichtungen nach Paragraph 3, Absatz 3, nicht ordnungsgemäß verwendet, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen. § 29b StVO, in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 123/2015, lautet wie folgt:Paragraph 29 b, StVO, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2015,, lautet wie folgt:

(1)Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, die über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Absatz 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.
(1a)(Verfassungsbestimmung) Die Ausfolgung und Einziehung eines Ausweises

Abs. 1 kann unmittelbar durch Bundesbehörden besorgt werden.

(1a)(Verfassungsbestimmung) Die Ausfolgung und Einziehung eines Ausweises

Absatz eins, kann unmittelbar durch Bundesbehörden besorgt werden.

(2)Inhaber eines Ausweises

Abs. 1 dürfenInhaber eines Ausweises

Absatz eins, dürfen

  1. a)auf Straßenstellen, für die durch das Straßenverkehrszeichen „Halten und Parken verboten“ oder eine nicht unterbrochene, am Fahrbahnrand angebrachte gelbe Linie (§ 24 Abs. 1 lit.
  2. p)ein Halte- und Parkverbot kundgemacht ist,auf Straßenstellen, für die durch das Straßenverkehrszeichen „Halten und Parken verboten“ oder eine nicht unterbrochene, am Fahrbahnrand angebrachte gelbe Linie (Paragraph 24, Absatz eins, Litera p,) ein Halte- und Parkverbot kundgemacht ist,
  3. b)entgegen der Vorschrift des § 23 Abs. 2 über das Abstellen eines Fahrzeuges am Rand der Fahrbahnentgegen der Vorschrift des Paragraph 23, Absatz 2, über das Abstellen eines Fahrzeuges am Rand der Fahrbahn mit dem von ihnen selbst gelenkten Fahrzeug oder mit einem Fahrzeug, das sie als Mitfahrer benützen, zum Aus- oder Einsteigen einschließlich des Aus- oder Einladens der für den Ausweisinhaber nötigen Behelfe (wie etwa ein Rollstuhl u. dgl.) für die Dauer dieser Tätigkeiten halten.

(3)Ferner dürfen Inhaber eines Ausweises

Abs. 1 das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug oder Lenker von Fahrzeugen in der Zeit, in der sie einen Inhaber eines Ausweises

Abs. 1 befördern,Ferner dürfen Inhaber eines Ausweises

Absatz eins, das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug oder Lenker von Fahrzeugen in der Zeit, in der sie einen Inhaber eines Ausweises

Absatz eins, befördern,

  1. a)auf Straßenstellen, für die durch das Straßenverkehrszeichen „Parken verboten“ oder eine unterbrochene, am Fahrbahnrand angebrachte gelbe Linie (§ 24 Abs. 3 lit.
  2. a)ein Parkverbot kundgemacht ist,auf Straßenstellen, für die durch das Straßenverkehrszeichen „Parken verboten“ oder eine unterbrochene, am Fahrbahnrand angebrachte gelbe Linie (Paragraph 24, Absatz 3, Litera a,) ein Parkverbot kundgemacht ist,
  3. b)in einer Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung,
  4. c)auf Straßen, für die ein Parkverbot, das

§ 44Abs.

4 kundzumachen ist, erlassen worden ist, undauf Straßen, für die ein Parkverbot, das

Paragraph 44, Absatz 4, kundzumachen ist, erlassen worden ist, und d) in einer Fußgängerzone während der Zeit, in der eine Ladetätigkeit vorgenommen oder die Fußgängerzone

§ 76aAbs.

2a befahren werden darf,in einer Fußgängerzone während der Zeit, in der eine Ladetätigkeit vorgenommen oder die Fußgängerzone

Paragraph 76 a, Absatz 2 a, befahren werden darf, parken.

(4)Beim Halten

Abs. 2 sowie beim Befahren einer Fußgängerzone

§ 76aAbs.

2a hat der Inhaber eines Ausweises

Abs. 1 diesen den Straßenaufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen. Beim Parken

Abs. 3 sowie beim Halten oder Parken auf den nach § 43 Abs. 1 lit. d freigehaltenen Straßenstellen hat der Ausweisinhaber den Ausweis bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.Beim Halten

Absatz 2, sowie beim Befahren einer Fußgängerzone

Paragraph 76 a, Absatz 2 a, hat der Inhaber eines Ausweises

Absatz eins, diesen den Straßenaufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen. Beim Parken

Absatz 3, sowie beim Halten oder Parken auf den nach Paragraph 43, Absatz eins, Litera d, freigehaltenen Straßenstellen hat der Ausweisinhaber den Ausweis bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.

(5)Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 gelten auch für Inhaber eines Ausweises, der von einer ausländischen Behörde oder Organisation ausgestellt worden ist und der im wesentlichen einem Ausweis nach Abs. 1 entspricht.Die Bestimmungen der Absatz 2 bis 4 gelten auch für Inhaber eines Ausweises, der von einer ausländischen Behörde oder Organisation ausgestellt worden ist und der im wesentlichen einem Ausweis nach Absatz eins, entspricht.
(6)Ausweise, die vor dem
  1. Jänner 2001 ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom
  2. November 1976, BGBl. Nr. 655/1976, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 80/1990, entsprechen, verlieren ihre Gültigkeit mit
  3. Dezember
  4. Ausweise, die nach dem
  5. Jänner 2001 ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen (Gehbehindertenausweisverordnung), BGBl. II Nr. 252/2000, entsprechen, bleiben weiterhin gültig.Ausweise, die vor dem
  6. Jänner 2001 ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom
  7. November 1976, Bundesgesetzblatt Nr. 655 aus 1976,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1990,, entsprechen, verlieren ihre Gültigkeit mit
  8. Dezember
  9. Ausweise, die nach dem
  10. Jänner 2001 ausgestellt worden sind und der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über den Ausweis für dauernd stark gehbehinderte Personen (Gehbehindertenausweisverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 252 aus 2000,, entsprechen, bleiben weiterhin gültig. Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit

§ 5Abs. 1 VSt

G fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit

Paragraph 5, Absatz eins, VStG fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt zufolge Abs. 2 leg. cit. nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt zufolge Absatz 2, leg. cit. nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Der dem GH am 19.06.1996 ausgestellte Ausweis

§ 29bSt

VO verlor infolge § 29b Abs. 6 StVO mit 31.12.2015 seine Gültigkeit. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, hat die Beschwerdeführerin den objektiven Tatbestand des § 5 Abs. 2 i.V.m. § 9 Abs. 1 lit. a NÖ KfAAG erfüllt, zumal sie das von ihr gelenkte Fahrzeug auf einem abgabepflichtigen Parkplatz abgestellt hat, ohne die festgesetzte Abgabe zu entrichten. Ein zu diesem Zeitpunkt gültiger Ausweis

§ 29bAbs. 1 St

VO war hinter der Windschutzscheibe nicht angebracht.Der dem GH am 19.06.1996 ausgestellte Ausweis

Paragraph 29 b, StVO verlor infolge Paragraph 29 b, Absatz 6, StVO mit 31.12.2015 seine Gültigkeit. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, hat die Beschwerdeführerin den objektiven Tatbestand des Paragraph 5, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, NÖ KfAAG erfüllt, zumal sie das von ihr gelenkte Fahrzeug auf einem abgabepflichtigen Parkplatz abgestellt hat, ohne die festgesetzte Abgabe zu entrichten. Ein zu diesem Zeitpunkt gültiger Ausweis

Paragraph 29 b, Absatz eins, StVO war hinter der Windschutzscheibe nicht angebracht. Die Beschwerdeführerin vermeint, auf Grund der Unkenntnis des Gültigkeitsablaufes des Ausweises ihres Sohnes mit 31.12.2015 ihr Verschulden ausschließen zu können. Als Inhaberin einer gültigen Lenkerberechtigung hätte sie jedoch die erforderliche Sorgfalt, zu der sie verpflichtet und auch befähigt ist, anwenden müssen um erkennen zu können, dass sie möglicherweise einen Sachverhalt verwirklicht, der dem gesetzlichen Tatbild entspricht. Die Ungültigkeit bzw. der Gültigkeitsablauf alter Ausweise nach § 29b StVO ergibt sich aus den einschlägigen Bestimmungen. Als Kraftfahrzeuglenkerin wäre es ihr zumutbar gewesen, sich über derartigen Ablaufbestimmungen zu informieren. Das Nichtaufscheinen eines Gültigkeitsablaufes auf dem Ausweis selbst bzw. die nicht erfolgte Information über dessen Ablauf durch andere Stellen (Behörde) kann sie nicht exkulpieren. In diesem Sinn judiziert auch der Verwaltungsgerichtshof, dass eine Unkenntnis von Bestimmungen der StVO bei Kraftfahrzeuglenkern nicht als unverschuldet angesehen werden kann (vgl. dazu u.a. die Erkenntnisse vom 09.09.1981, Zl. 81/03/0082, und vom 16.03.1994, Zl. 93/03/0204).Die Beschwerdeführerin vermeint, auf Grund der Unkenntnis des Gültigkeitsablaufes des Ausweises ihres Sohnes mit 31.12.2015 ihr Verschulden ausschließen zu können. Als Inhaberin einer gültigen Lenkerberechtigung hätte sie jedoch die erforderliche Sorgfalt, zu der sie verpflichtet und auch befähigt ist, anwenden müssen um erkennen zu können, dass sie möglicherweise einen Sachverhalt verwirklicht, der dem gesetzlichen Tatbild entspricht. Die Ungültigkeit bzw. der Gültigkeitsablauf alter Ausweise nach Paragraph 29 b, StVO ergibt sich aus den einschlägigen Bestimmungen. Als Kraftfahrzeuglenkerin wäre es ihr zumutbar gewesen, sich über derartigen Ablaufbestimmungen zu informieren. Das Nichtaufscheinen eines Gültigkeitsablaufes auf dem Ausweis selbst bzw. die nicht erfolgte Information über dessen Ablauf durch andere Stellen (Behörde) kann sie nicht exkulpieren. In diesem Sinn judiziert auch der Verwaltungsgerichtshof, dass eine Unkenntnis von Bestimmungen der StVO bei Kraftfahrzeuglenkern nicht als unverschuldet angesehen werden kann vergleiche dazu u.a. die Erkenntnisse vom 09.09.1981, Zl. 81/03/0082, und vom 16.03.1994, Zl. 93/03/0204). Der Schuldausschließungsgrund des Rechtsirrtums kann daher nicht zu Gunsten der Beschwerdeführerin herangezogen werden.

§ 45Abs. 1 Z 4 VSt

G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Nach den erläuternden Bemerkungen zur Novelle BGBl. I Nr. 33/XXIV RV 2009, soll die „Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat“ nun ein „zentrales Anknüpfungskriterium“ bilden. Die Frage, ob das Verschulden geringfügig ist, ist nach den jeweiligen Umständen zu beurteilen unter denen der Beschuldigte gehandelt hat.Nach den erläuternden Bemerkungen zur Novelle BGBl. römisch eins Nr. 33/XXIV Regierungsvorlage 2009, , soll die „Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat“ nun ein „zentrales Anknüpfungskriterium“ bilden. Die Frage, ob das Verschulden geringfügig ist, ist nach den jeweiligen Umständen zu beurteilen unter denen der Beschuldigte gehandelt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Schuld eines Beschuldigten nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- oder Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 20.09.2000, Zl. 2000/03/0046).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Schuld eines Beschuldigten nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- oder Schuldgehalt erheblich zurückbleibt vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 20.09.2000, Zl. 2000/03/0046). Im Sinn der zuvor zitierten gesetzlichen Bestimmung des § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG erachtet das erkennenden Gericht im vorliegenden Fall die Erteilung einer Ermahnung als gerechtfertigt. Das Verschulden der Beschwerdeführerin ist auf Grund der obigen Ausführungen als gering zu werten, die Bedeutung des geschützten Rechtsguts nicht als zu hoch einzustufen, sowie die Intensität seiner Beeinträchtigung eher vernachlässigbar. Die Erteilung einer Ermahnung war jedoch erforderlich, um sie von der Begehung einer strafbaren Handlung derselben Art abzuhalten. Eine Behebung des bekämpften Bescheides und eine Einstellung des Verfahrens war mangels Vorliegens der erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen nicht möglich. Im Sinn der zuvor zitierten gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG erachtet das erkennenden Gericht im vorliegenden Fall die Erteilung einer Ermahnung als gerechtfertigt. Das Verschulden der Beschwerdeführerin ist auf Grund der obigen Ausführungen als gering zu werten, die Bedeutung des geschützten Rechtsguts nicht als zu hoch einzustufen, sowie die Intensität seiner Beeinträchtigung eher vernachlässigbar. Die Erteilung einer Ermahnung war jedoch erforderlich, um sie von der Begehung einer strafbaren Handlung derselben Art abzuhalten. Eine Behebung des bekämpften Bescheides und eine Einstellung des Verfahrens war mangels Vorliegens der erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen nicht möglich. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Die Vorschreibung eines Kostenbeitrages

§ 64Abs. 2 VSt

G bzw.

§ 52Vw

GVG konnte unterbleiben, da ein solcher nur bei Geld- und Freiheitsstrafen in Betracht kommt.Die Vorschreibung eines Kostenbeitrages

Paragraph 64, Absatz 2, VStG bzw.

Paragraph 52, VwGVG konnte unterbleiben, da ein solcher nur bei Geld- und Freiheitsstrafen in Betracht kommt. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren lediglich eine Geldstrafe von bis zu 726 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im angefochtenen Erkenntnis eine 400 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde (§ 25a Abs. 4 VwGG).Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren lediglich eine Geldstrafe von bis zu 726 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im angefochtenen Erkenntnis eine 400 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde (Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.601.001.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.