GVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass anstatt der für die zwei angebrachten Werbungen verhängte Gesamtstrafe von 110 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 50 Stunden) je eine Geldstrafe von 55 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: je 25 Stunden) pro Werbung verhängt wird.Die Beschwerde wird
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass anstatt der für die zwei angebrachten Werbungen verhängte Gesamtstrafe von 110 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 50 Stunden) je eine Geldstrafe von 55 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: je 25 Stunden) pro Werbung verhängt wird. 2. Die Beschwerdeführerin hat
52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 22 Euro zu leisten.Die Beschwerdeführerin hat
52 Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 22 Euro zu leisten. 3.
GG) ist gegen dieses Erkenntnis eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig.
Paragraph 25 a, Absatz 4, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist gegen dieses Erkenntnis eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 03.11.2016 Ort: Gemeindegebiet ***, KG ***, *** bei Strkm *** (Grst.Nr. ***) und Strkm. *** (Grst.Nr. ***) Betriebsarel Einfriedung Tatbeschreibung: Sie haben es als das
G zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma S GmbH mit Sitz in ***, ***, in Ihrer Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass diese Gesellschaft folgende Übertretung begangen hat:Sie haben eine Werbeeinrichtung errichtet und die Werbung zur Tatzeit bestehen lassen, obwohl außerhalb von Ortsgebieten an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand die Anbringung von Werbungen verboten ist. Es war folgende Werbung angebracht: Zwei Werbungen auf der Bundesstraße ***, neben dem Fahrbahnrand nächst Strkm. *** und Strkm. *** auf dem Betriebsareal der Firma S GmbH, ***, *** jeweils eine 2,0 m x 1,0 m große Tafel auf der Einfriedungsmauer mit rot/gelber/schwarzer Aufschrift mit weiß/rotem Hintergrund mit einer Aufschrift (*** Happy Hour von 14.00 – 20.00 Uhr ½ Stunde – 59 Euro 1 Stunde – 99 Euro) war zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort angebracht.Sie haben es als das
Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma S GmbH mit Sitz in ***, ***, in Ihrer Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass diese Gesellschaft folgende Übertretung begangen hat:, Sie haben eine Werbeeinrichtung errichtet und die Werbung zur Tatzeit bestehen lassen, obwohl außerhalb von Ortsgebieten an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand die Anbringung von Werbungen verboten ist. Es war folgende Werbung angebracht: , Zwei Werbungen auf der Bundesstraße ***, neben dem Fahrbahnrand nächst Strkm. *** und Strkm. *** auf dem Betriebsareal der Firma S , GmbH, ***, *** jeweils eine 2,0 m x 1,0 m große Tafel auf der Einfriedungsmauer mit rot/gelber/schwarzer Aufschrift mit weiß/rotem Hintergrund mit einer Aufschrift (*** Happy Hour von 14.00 – 20.00 Uhr ½ Stunde – 59 Euro 1 Stunde – 99 Euro) war zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort angebracht. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 84 Abs.4, § 99 Abs.3 lit.j StVO 1960Paragraph 84, Absatz 4,, Paragraph 99, Absatz 3, Litera j, StVO 1960 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
€ 110,00 50 Stunden § 99 Abs.3 lit.j StVO 1960Paragraph 99, Absatz 3, Litera j, StVO 1960 Vorgeschriebener Kostenbeitrag
G), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 EuroVorgeschriebener Kostenbeitrag
Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 11,00 Gesamtbetrag: € 121,00“ Am 15.03.2017 langte bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha eine E-Mail mit folgendem Inhalt ein:Am 15.03.2017 langte bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha eine , E-Mail mit folgendem Inhalt ein: „Sehr geehrte Damen und Herren! Sehr geehrte Frau B! Durch das von Ihnen angeführte Verwaltungsverfahren fühle ich mich diskriminiert, ganz besonders durch diese Intoleranz ihrerseits. Wir haben die Werbetafeln in der von Ihnen angeführten Zeit, fristgerecht entfernt. Daher ist es für mich nicht nachvollziehbar, wieso sie eine Verwaltungsstrafe aussprechen. Erstens war es mir nicht bewusst, dass eine solche Werbung nicht erlaubt ist. Und zweitens habe ich wie oben beschrieben, die Banner entfernt, nach der Aufforderung. Bei einem anderen Betrieb hätten Sie darüber hinweg geschaut! Eine solche Diskriminierung ist für mich unverständlich. Das Bordell gibt es nun schon sehr lange, auch wenn es für einige anstößig ist, aber es ist nun mal das älteste Gewerbe und erlaubt. Ich bezahle meine gesamten Steuern und Abgaben, sowie normale Betriebe auch! Diese ständige Herabsetzung eines solchen Betriebes spricht von großer Intoleranz. Ich weiß nicht welche Stellungsnahme ich noch hierzu abgeben soll.“ In der Betreffzeile ist „BLS-2-V-1652177/3 B“ angeführt. Der Absender lautet ***. In weiterer Folge langte bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha eine Vielzahl von E-Mails vom selben Absender mit demselben Betreff wie in der E-Mail vom 15.03.2017 ein, jedoch ohne Text. Die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha teilte daraufhin in einer Antwort-E-Mail vom 29.03.2017 dem Absender mit, dass der gegenständliche Akt an das Landesverwaltungsgericht übermittelt worden sei, „da Sie Beschwerde eingelegt haben“.Die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha teilte daraufhin in einer , Antwort-E-Mail vom 29.03.2017 dem Absender mit, dass der gegenständliche Akt an das Landesverwaltungsgericht übermittelt worden sei, „da Sie Beschwerde eingelegt haben“. Die Entscheidung liege noch nicht vor. Es wurde auch gefragt, warum der Absender („Sie“) so viele E-Mails schreibe. Daraufhin langten bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha folgende E-Mail desselben Absenders ein: „1.) Hier schreibt nicht die Fr. IS sondern Hr.SS meinen Ausweis hab ich Ihnen auch mitgeschickt 2.) Wenn die email nicht beantwortet wird werden diese automatisch versendet 3.) Da sie sich anscheinend denn Akt nicht mal angesehen haben und uns hier eine falsche Auskunft geben . 4.) Wir haben keine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht eingelegt 5.)Da Sie anscheinend persönliche gründe haben die Fr.IS zu Diskriemieren wie wir im Akt gesehen haben. SS“ Die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha teilte mit E-Mail vom 30.3.2017 diesem Absender nochmals mit, dass die Eingabe vom 15.03.2017 gegen das gegenständliche Straferkenntnis als Beschwerde bewertet und daher zur Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht weitergeleitet worden sei. Mit E-Mail vom selben Tag langte folgendes Schreiben bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha ein: „Da haben Sie aber ein Problem da ich anscheinend ihrens glaubens die Eingabe (Beschwerde) gemacht habe und unter denn Namen SS und dieser rechtlich nicht mit Fr. IS geschweige denn mit einer S GmbH zu tun habe. Wer hat mit meiner Unterschrift diese Beschwerde unterzeichnet? Hier handelt es sich um denn Tatbestand der Unterschriftenfälschung. Wer hat denn Geldbetrag für die Beschwerde zu bezahlen ? Ich nicht da ich mit diesen AKT rechtlich nichts zu tun habe, ich hoffe Sie haben Fr. IS über die Einleitung der Beschwerde die sie in Ihrem Namen selbstständig durchgeführt haben Sollte dies durch eine email geschehen sein dann könnte man leicht feststellen wer diese gesendet hat. Sollten Sie das unter einen falschen Namen an das Landesverwaltungsgericht eingereicht haben sind Sie rechtlich dafür verantwortlich da ich SS rechtlich nicht die Befugnis habe eine Beschwerde über einen Akt der nicht auf meinen Namen lautet einzureichen, da würde dir Weiterleitung ein strafrechtlicher Tatbestand sein und müsste durch mich zur Anzeige gebracht werden da Sie nicht befugt sind meine Daten egal wenn weiterzuleiten. Ich Stehe nicht in diesem AKT(Datenschutz Übertretung) ich werde das Landesverwaltungsgericht Informieren das es sich bei dieser Einleitung der Beschwerde nicht von der Fr.IS sondern der Fr. B handelt und das anscheinend gegen mich SS ihrerseits ein persönlicher Interesse besteht mich hiermit in ein Verfahren zu verstricken in dem ich nichts rechtliches zu tun habe. Bitte wie nochmals gesagt komme ich in diesem AKT weder schriftlich noch mündlich vor(bitte denn Akt genau lesen mein Name SS und er steht nicht im AKT) und Sie können Selbstverständlich auch diese email an das Landesverwaltungsgericht weiterleiten das diese sehen was ohne mitwirken der angeklagten Person hinter dessen Rücken erfolgt.“ Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat zunächst zur Frage, ob die E-Mail vom 15.03.2017 als Beschwerde zu werten ist, erwogen wie folgt: § 13 Abs. 1 bis 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) lautet:Paragraph 13, Absatz eins bis 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) lautet: „1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
VO) sind außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten.
Paragraph 84, Absatz 2,, erster Satz Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) sind außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten.
VO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer in anderer als der in lit. a bis h sowie in den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c und 4 bezeichneten Weise Gebote, Verbote oder Beschränkungen sowie Auflagen, Bedingungen oder Fristen in Bescheiden nicht beachtet.
Paragraph 99, Absatz 3, Litera j, StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer in anderer als der in Litera a bis h sowie in den Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 2 b, 2 c und 4 bezeichneten Weise Gebote, Verbote oder Beschränkungen sowie Auflagen, Bedingungen oder Fristen in Bescheiden nicht beachtet. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat erwogen wie folgt: Die Beschwerdeführerin war zum Tatzeitpunkt handelsrechtliche Geschäftsführerin der gegenständlichen Gesellschaft und somit
G als die zur Vertretung nach außen Berufene verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.Die Beschwerdeführerin war zum Tatzeitpunkt handelsrechtliche Geschäftsführerin der gegenständlichen Gesellschaft und somit
Paragraph 9, Absatz eins, VStG als die zur Vertretung nach außen Berufene verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Die Gesellschaft hat außerhalb des Ortsgebietes, innerhalb eines Abstandes von 100 m zum Fahrbahnrand, zwei Werbungen errichtet, weshalb der objektive Tatbestand des § 84 Abs. 2, erster Satz StVO verwirklicht wurde.Die Gesellschaft hat außerhalb des Ortsgebietes, innerhalb eines Abstandes von 100 m zum Fahrbahnrand, zwei Werbungen errichtet, weshalb der objektive Tatbestand des Paragraph 84, Absatz 2,, erster Satz StVO verwirklicht wurde. Bei der gegenständlichen Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG.Bei der gegenständlichen Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Hinweise auf mangelndes oder geringfügiges Verschulden haben sich nicht ergeben. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, nicht gewusst zu haben, dass das Anbringen der Werbungen verboten sei, ist dem entgegenzuhalten, dass jedermann verpflichtet ist, sich Kenntnis von den ihn betreffenden Gesetzen zu verschaffen. Die Rechtsunkenntnis ist nur dann nicht vorwerfbar, wenn die Rechtskenntnis unzumutbar war. Dafür, dass die Kenntnis der maßgeblichen Bestimmungen der Beschwerdeführerin nicht zumutbar gewesen sei, gibt es keine Hinweise. Der Beschwerdeführerin ist somit zumindest fahrlässiges Verhalten anzulasten. Zur Strafbemessung: Zunächst ist auszuführen, dass die belangte Behörde die Anbringung von zwei Werbungen zu Unrecht als eine einzige Verwaltungsübertretung gewertet hat. Es war daher für jede unzulässiger Weise angebrachte Werbung eine Verwaltungsstrafe zu verhängen. Dies stellt nach der Judikatur des VwGH keinen Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius im Sinne des § 42 VwGVG dar, wenn das erkennende Gericht das erstinstanzliche Straferkenntnis dahingehend abändert, dass die Beschuldigte zwei Übertretungen begangen hat und über sie zwei Verwaltungsstrafen verhängt werden, sofern diese in ihrem Gesamtausmaß die von der belangten Behörde verhängte Strafe nicht übersteigen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.10.1996, 96/11/0098 zum damals in Geltung stehenden § 51 Abs. 6 VStG).Dies stellt nach der Judikatur des VwGH keinen Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius im Sinne des Paragraph 42, VwGVG dar, wenn das erkennende Gericht das erstinstanzliche Straferkenntnis dahingehend abändert, dass die Beschuldigte zwei Übertretungen begangen hat und über sie zwei Verwaltungsstrafen verhängt werden, sofern diese in ihrem Gesamtausmaß die von der belangten Behörde verhängte Strafe nicht übersteigen vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.10.1996, 96/11/0098 zum damals in Geltung stehenden Paragraph 51, Absatz 6, VStG). Weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch das Verschulden könne als geringfügig angesehen werden. Der Schutzzweck der übertretenen Bestimmung liegt in der Gewährleistung der Verkehrssicherheit und somit im Schutz von Gesundheit und Leben der Verkehrsteilnehmer. Durch die bewilligungslose Anbringung der Werbungen wurde dieser Schutzzweck erheblich beeinträchtigt. Milderungs- und Erschwerungsgründe liegen nicht vor. Dass die Beschwerdeführerin die unzulässig angebrachten Werbungen nach Aufforderung durch die belangte Behörde entfernt hat, stellt keinen Milderungsgrund dar, hat sie dadurch doch nur den rechtmäßigen Zustand hergestellt. Die Beschwerdeführerin hat ihre persönlichen Verhältnisse im bisherigen Verfahren nicht bekannt gegeben, weshalb von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen, keinem nennenswerten Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen wird.
G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Da das strafbare Verhalten der Beschwerdeführerin nicht wesentlich hinter dem in der übertretenen Norm vertypten Unrechtsgehalt zurückgeblieben ist, konnte § 45 Abs. 1 VStG nicht zur Anwendung kommen.Paragraph 45, Absatz eins, VStG nicht zur Anwendung kommen. In Anbetracht der Strafzumessungsgründe des § 19 VStG sind die nunmehr für die jeweiligen Übertretungen (je Werbung) verhängten Geldstrafen, auch unter Berücksichtigung tristester wirtschaftlicher Verhältnisse, als tat-, täter- und schuldangemessen zu betrachten, da diese im untersteten Bereich des möglichen Strafrahmens festgesetzt wurden.In Anbetracht der Strafzumessungsgründe des Paragraph 19, VStG sind die nunmehr für die jeweiligen Übertretungen (je Werbung) verhängten Geldstrafen, auch unter Berücksichtigung tristester wirtschaftlicher Verhältnisse, als tat-, täter- und schuldangemessen zu betrachten, da diese im untersteten Bereich des möglichen Strafrahmens festgesetzt wurden. Dies gilt auch für die jeweiligen Ersatzfreiheitsstrafen, für deren Bemessung sinngemäß dieselben Strafzumessungskriterien heranzuziehen sind wie für die Bestimmung von Geldstrafen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
GVG abgesehen, da im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde
Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 3, VwGVG abgesehen, da im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat.
GG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Absatz 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6 Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Da dies im gegenständlichen Fall zutrifft, ist eine Revision absolut unzulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.794.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.