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{'item': 'LVwG-S-794/001-2017'}

Obsah (8)§ 50§ 25a§ 9§ 64§ 84§ 99§ 45§ 44

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.05.2017 GeschäftszahlLVwG-S-794/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erke

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass anstatt der für die zwei angebrachten Werbungen verhängte Gesamtstrafe von 110 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 50 Stunden) je eine Geldstrafe von 55 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: je 25 Stunden) pro Werbung verhängt wird.Die Beschwerde wird

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass anstatt der für die zwei angebrachten Werbungen verhängte Gesamtstrafe von 110 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 50 Stunden) je eine Geldstrafe von 55 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: je 25 Stunden) pro Werbung verhängt wird. 2. Die Beschwerdeführerin hat

52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 22 Euro zu leisten.Die Beschwerdeführerin hat

52 Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 22 Euro zu leisten. 3.

§ 25aAbs. 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) ist gegen dieses Erkenntnis eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig.

Paragraph 25 a, Absatz 4, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist gegen dieses Erkenntnis eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 03.11.2016 Ort: Gemeindegebiet ***, KG ***, *** bei Strkm *** (Grst.Nr. ***) und Strkm. *** (Grst.Nr. ***) Betriebsarel Einfriedung Tatbeschreibung: Sie haben es als das

§ 9Abs.1 VSt

G zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma S GmbH mit Sitz in ***, ***, in Ihrer Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass diese Gesellschaft folgende Übertretung begangen hat:Sie haben eine Werbeeinrichtung errichtet und die Werbung zur Tatzeit bestehen lassen, obwohl außerhalb von Ortsgebieten an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand die Anbringung von Werbungen verboten ist. Es war folgende Werbung angebracht: Zwei Werbungen auf der Bundesstraße ***, neben dem Fahrbahnrand nächst Strkm. *** und Strkm. *** auf dem Betriebsareal der Firma S GmbH, ***, *** jeweils eine 2,0 m x 1,0 m große Tafel auf der Einfriedungsmauer mit rot/gelber/schwarzer Aufschrift mit weiß/rotem Hintergrund mit einer Aufschrift (*** Happy Hour von 14.00 – 20.00 Uhr ½ Stunde – 59 Euro 1 Stunde – 99 Euro) war zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort angebracht.Sie haben es als das

Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma S GmbH mit Sitz in ***, ***, in Ihrer Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu verantworten, dass diese Gesellschaft folgende Übertretung begangen hat:, Sie haben eine Werbeeinrichtung errichtet und die Werbung zur Tatzeit bestehen lassen, obwohl außerhalb von Ortsgebieten an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand die Anbringung von Werbungen verboten ist. Es war folgende Werbung angebracht: , Zwei Werbungen auf der Bundesstraße ***, neben dem Fahrbahnrand nächst Strkm. *** und Strkm. *** auf dem Betriebsareal der Firma S , GmbH, ***, *** jeweils eine 2,0 m x 1,0 m große Tafel auf der Einfriedungsmauer mit rot/gelber/schwarzer Aufschrift mit weiß/rotem Hintergrund mit einer Aufschrift (*** Happy Hour von 14.00 – 20.00 Uhr ½ Stunde – 59 Euro 1 Stunde – 99 Euro) war zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort angebracht. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 84 Abs.4, § 99 Abs.3 lit.j StVO 1960Paragraph 84, Absatz 4,, Paragraph 99, Absatz 3, Litera j, StVO 1960 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

€ 110,00 50 Stunden § 99 Abs.3 lit.j StVO 1960Paragraph 99, Absatz 3, Litera j, StVO 1960 Vorgeschriebener Kostenbeitrag

§ 64Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 EuroVorgeschriebener Kostenbeitrag

Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 11,00 Gesamtbetrag: € 121,00“ Am 15.03.2017 langte bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha eine E-Mail mit folgendem Inhalt ein:Am 15.03.2017 langte bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha eine , E-Mail mit folgendem Inhalt ein: „Sehr geehrte Damen und Herren! Sehr geehrte Frau B! Durch das von Ihnen angeführte Verwaltungsverfahren fühle ich mich diskriminiert, ganz besonders durch diese Intoleranz ihrerseits. Wir haben die Werbetafeln in der von Ihnen angeführten Zeit, fristgerecht entfernt. Daher ist es für mich nicht nachvollziehbar, wieso sie eine Verwaltungsstrafe aussprechen. Erstens war es mir nicht bewusst, dass eine solche Werbung nicht erlaubt ist. Und zweitens habe ich wie oben beschrieben, die Banner entfernt, nach der Aufforderung. Bei einem anderen Betrieb hätten Sie darüber hinweg geschaut! Eine solche Diskriminierung ist für mich unverständlich. Das Bordell gibt es nun schon sehr lange, auch wenn es für einige anstößig ist, aber es ist nun mal das älteste Gewerbe und erlaubt. Ich bezahle meine gesamten Steuern und Abgaben, sowie normale Betriebe auch! Diese ständige Herabsetzung eines solchen Betriebes spricht von großer Intoleranz. Ich weiß nicht welche Stellungsnahme ich noch hierzu abgeben soll.“ In der Betreffzeile ist „BLS-2-V-1652177/3 B“ angeführt. Der Absender lautet ***. In weiterer Folge langte bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha eine Vielzahl von E-Mails vom selben Absender mit demselben Betreff wie in der E-Mail vom 15.03.2017 ein, jedoch ohne Text. Die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha teilte daraufhin in einer Antwort-E-Mail vom 29.03.2017 dem Absender mit, dass der gegenständliche Akt an das Landesverwaltungsgericht übermittelt worden sei, „da Sie Beschwerde eingelegt haben“.Die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha teilte daraufhin in einer , Antwort-E-Mail vom 29.03.2017 dem Absender mit, dass der gegenständliche Akt an das Landesverwaltungsgericht übermittelt worden sei, „da Sie Beschwerde eingelegt haben“. Die Entscheidung liege noch nicht vor. Es wurde auch gefragt, warum der Absender („Sie“) so viele E-Mails schreibe. Daraufhin langten bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha folgende E-Mail desselben Absenders ein: „1.) Hier schreibt nicht die Fr. IS sondern Hr.SS meinen Ausweis hab ich Ihnen auch mitgeschickt 2.) Wenn die email nicht beantwortet wird werden diese automatisch versendet 3.) Da sie sich anscheinend denn Akt nicht mal angesehen haben und uns hier eine falsche Auskunft geben . 4.) Wir haben keine Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht eingelegt 5.)Da Sie anscheinend persönliche gründe haben die Fr.IS zu Diskriemieren wie wir im Akt gesehen haben. SS“ Die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha teilte mit E-Mail vom 30.3.2017 diesem Absender nochmals mit, dass die Eingabe vom 15.03.2017 gegen das gegenständliche Straferkenntnis als Beschwerde bewertet und daher zur Entscheidung an das Landesverwaltungsgericht weitergeleitet worden sei. Mit E-Mail vom selben Tag langte folgendes Schreiben bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha ein: „Da haben Sie aber ein Problem da ich anscheinend ihrens glaubens die Eingabe (Beschwerde) gemacht habe und unter denn Namen SS und dieser rechtlich nicht mit Fr. IS geschweige denn mit einer S GmbH zu tun habe. Wer hat mit meiner Unterschrift diese Beschwerde unterzeichnet? Hier handelt es sich um denn Tatbestand der Unterschriftenfälschung. Wer hat denn Geldbetrag für die Beschwerde zu bezahlen ? Ich nicht da ich mit diesen AKT rechtlich nichts zu tun habe, ich hoffe Sie haben Fr. IS über die Einleitung der Beschwerde die sie in Ihrem Namen selbstständig durchgeführt haben Sollte dies durch eine email geschehen sein dann könnte man leicht feststellen wer diese gesendet hat. Sollten Sie das unter einen falschen Namen an das Landesverwaltungsgericht eingereicht haben sind Sie rechtlich dafür verantwortlich da ich SS rechtlich nicht die Befugnis habe eine Beschwerde über einen Akt der nicht auf meinen Namen lautet einzureichen, da würde dir Weiterleitung ein strafrechtlicher Tatbestand sein und müsste durch mich zur Anzeige gebracht werden da Sie nicht befugt sind meine Daten egal wenn weiterzuleiten. Ich Stehe nicht in diesem AKT(Datenschutz Übertretung) ich werde das Landesverwaltungsgericht Informieren das es sich bei dieser Einleitung der Beschwerde nicht von der Fr.IS sondern der Fr. B handelt und das anscheinend gegen mich SS ihrerseits ein persönlicher Interesse besteht mich hiermit in ein Verfahren zu verstricken in dem ich nichts rechtliches zu tun habe. Bitte wie nochmals gesagt komme ich in diesem AKT weder schriftlich noch mündlich vor(bitte denn Akt genau lesen mein Name SS und er steht nicht im AKT) und Sie können Selbstverständlich auch diese email an das Landesverwaltungsgericht weiterleiten das diese sehen was ohne mitwirken der angeklagten Person hinter dessen Rücken erfolgt.“ Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat zunächst zur Frage, ob die E-Mail vom 15.03.2017 als Beschwerde zu werten ist, erwogen wie folgt: § 13 Abs. 1 bis 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) lautet:Paragraph 13, Absatz eins bis 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) lautet: „1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

(2)Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(4)Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.“
(4)Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Absatz 3, mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.“ Die belangte Behörde hat wegen der gegenständlichen Übertretung die Strafverfügung vom 23.11.2016, Zl. BLS2-V-16 52177/3, erlassen. Dagegen hat Frau IS mit Schreiben vom 28.11.2016 Einspruch erhoben. Mit Schreiben vom 23.12.2016 hat die belangte Behörde auf Grund des eingeleiteten Ermittlungsverfahrens die Beschuldigte vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und dieser Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Schreiben vom 12.1.2017 hat Frau IS eine Stellungnahme per E-Mail abgegeben, die wortident ist mit dem E-Mail vom 15.3.2017 und sich nur durch den Absender, „"IS" ***“ und dadurch unterscheidet, dass unter dem Text „IS“ steht. Die belangte Behörde musste, da die E-Mail vom 15.3.2017 in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses einlangte, sich offenbar auf dieses Strafverfahren bezog und das Vorbringen bereits einmal von der Beschuldigten im Rahmen des Strafverfahrens erstattet wurde, keine Zweifel betreffend der Identität des Einbringers haben und war daher eine Vorgehensweise nach § 13 Abs. 4 AVG nicht angezeigt.Die belangte Behörde musste, da die E-Mail vom 15.3.2017 in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses einlangte, sich offenbar auf dieses Strafverfahren bezog und das Vorbringen bereits einmal von der Beschuldigten im Rahmen des Strafverfahrens erstattet wurde, keine Zweifel betreffend der Identität des Einbringers haben und war daher eine Vorgehensweise nach Paragraph 13, Absatz 4, AVG nicht angezeigt. Da nach der ständigen Judikatur des VwGH keine strengen formalistischen Anforderungen an eine Beschwerde zu stellen sind, schadet es nicht, dass diese nicht ausdrücklich als solche bezeichnet wurde und der Betreff die Zahl der Strafverfügung enthält, die sich nur durch die letzte Ziffer nach dem Zeichen „/“ unterscheidet. Die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei der E-Mail vom 15.3.2017 um eine Beschwerde der Frau IS gegen das angefochtene Straferkenntnis handelt. Darüber hinaus ist zu den Ausführungen des Herrn SS zu sagen, dass dieser kein bevollmächtigter Vertreter in diesem Verfahren ist, sodass seine Ausführungen, ob Frau IS Beschwerde erheben habe wollen oder nicht, prozessrechtlich irrelevant sind. Außerdem hat das Landesverwaltungsgericht NÖ mit Schreiben vom 24.4.2017 Frau IS mitgeteilt, dass sie eine Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 13.2.2017, Zl. BLS2-V-16 52177/5, eingebracht habe und ihr Gelegenheit gegeben, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen. Dieses Schreiben wurde Frau IS laut Zustellnachweis (Rsb-Rückschein) an ihre Wohnadresse adressiert übermittelt und von Frau IS persönlich am 26.4.2017 übernommen. Frau IS hat innerhalb der gesetzten Frist keine Verhandlung beantragt und auch nicht mitgeteilt, dass sie keine Beschwerde erheben wollte. Das Schreiben vom 15.3.2017 ist daher als fristgerecht eingebrachte Beschwerde von Frau IS gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 13.2.2017, Zl. BLS2-V-16 52177/5, zu werten. Auf Grund des vorliegenden Akteninhaltes wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Frau IS, ***, ***, war zum gegenständlichen Tatzeitpunkt handelsrechtliche Geschäftsführerin der S GmbH mit Sitz in ***, ***. Diese Gesellschaft hat außerhalb des Ortsgebietes, innerhalb einer Entfernung von 100 m zum Fahrbahnrand der Bundesstraße *** nächst Strkm. *** und Strkm. *** jeweils eine Werbung errichtet, und zwar je eine 2,0 m x 1,0 m große Tafel mit rot/gelber/schwarzer Aufschrift mit weiß/rotem Hintergrund mit einer Aufschrift (*** Happy Hour von 14.00 – 20.00 Uhr ½ Stunde – 59 Euro 1 Stunde – 99 Euro). Diese Werbungen waren am 3.11.2016 angebracht. Eine Bewilligung wurde der Beschwerdeführerin dafür nicht erteilt. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Akteninhalt und wurde darüber hinaus auch nicht bestritten. Dass die Beschwerdeführerin im Besitz einer Bewilligung zur Anbringung der Werbungen gewesen wäre, wurde nicht behauptet. Die zur Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt: § 5 Abs. 1 VStG bestimmt:Paragraph 5, Absatz eins, VStG bestimmt: „Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.“ § 9 Abs. 1 VStG bestimmt:Paragraph 9, Absatz eins, VStG bestimmt: „Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.“„Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.“ § 19 VStG bestimmt:Paragraph 19, VStG bestimmt: „
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“ § 44 Abs. 3 VwGVGParagraph 44, Absatz 3, VwGVG „Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
  1. in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
  2. sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder
  3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder
  4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.“

§ 84Abs. 2, erster Satz Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO) sind außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten.

Paragraph 84, Absatz 2,, erster Satz Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) sind außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten.

§ 99Abs. 3 lit. j St

VO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer in anderer als der in lit. a bis h sowie in den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c und 4 bezeichneten Weise Gebote, Verbote oder Beschränkungen sowie Auflagen, Bedingungen oder Fristen in Bescheiden nicht beachtet.

Paragraph 99, Absatz 3, Litera j, StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer in anderer als der in Litera a bis h sowie in den Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 2 b, 2 c und 4 bezeichneten Weise Gebote, Verbote oder Beschränkungen sowie Auflagen, Bedingungen oder Fristen in Bescheiden nicht beachtet. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat erwogen wie folgt: Die Beschwerdeführerin war zum Tatzeitpunkt handelsrechtliche Geschäftsführerin der gegenständlichen Gesellschaft und somit

§ 9Abs. 1 VSt

G als die zur Vertretung nach außen Berufene verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.Die Beschwerdeführerin war zum Tatzeitpunkt handelsrechtliche Geschäftsführerin der gegenständlichen Gesellschaft und somit

Paragraph 9, Absatz eins, VStG als die zur Vertretung nach außen Berufene verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Die Gesellschaft hat außerhalb des Ortsgebietes, innerhalb eines Abstandes von 100 m zum Fahrbahnrand, zwei Werbungen errichtet, weshalb der objektive Tatbestand des § 84 Abs. 2, erster Satz StVO verwirklicht wurde.Die Gesellschaft hat außerhalb des Ortsgebietes, innerhalb eines Abstandes von 100 m zum Fahrbahnrand, zwei Werbungen errichtet, weshalb der objektive Tatbestand des Paragraph 84, Absatz 2,, erster Satz StVO verwirklicht wurde. Bei der gegenständlichen Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG.Bei der gegenständlichen Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Hinweise auf mangelndes oder geringfügiges Verschulden haben sich nicht ergeben. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, nicht gewusst zu haben, dass das Anbringen der Werbungen verboten sei, ist dem entgegenzuhalten, dass jedermann verpflichtet ist, sich Kenntnis von den ihn betreffenden Gesetzen zu verschaffen. Die Rechtsunkenntnis ist nur dann nicht vorwerfbar, wenn die Rechtskenntnis unzumutbar war. Dafür, dass die Kenntnis der maßgeblichen Bestimmungen der Beschwerdeführerin nicht zumutbar gewesen sei, gibt es keine Hinweise. Der Beschwerdeführerin ist somit zumindest fahrlässiges Verhalten anzulasten. Zur Strafbemessung: Zunächst ist auszuführen, dass die belangte Behörde die Anbringung von zwei Werbungen zu Unrecht als eine einzige Verwaltungsübertretung gewertet hat. Es war daher für jede unzulässiger Weise angebrachte Werbung eine Verwaltungsstrafe zu verhängen. Dies stellt nach der Judikatur des VwGH keinen Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius im Sinne des § 42 VwGVG dar, wenn das erkennende Gericht das erstinstanzliche Straferkenntnis dahingehend abändert, dass die Beschuldigte zwei Übertretungen begangen hat und über sie zwei Verwaltungsstrafen verhängt werden, sofern diese in ihrem Gesamtausmaß die von der belangten Behörde verhängte Strafe nicht übersteigen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.10.1996, 96/11/0098 zum damals in Geltung stehenden § 51 Abs. 6 VStG).Dies stellt nach der Judikatur des VwGH keinen Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius im Sinne des Paragraph 42, VwGVG dar, wenn das erkennende Gericht das erstinstanzliche Straferkenntnis dahingehend abändert, dass die Beschuldigte zwei Übertretungen begangen hat und über sie zwei Verwaltungsstrafen verhängt werden, sofern diese in ihrem Gesamtausmaß die von der belangten Behörde verhängte Strafe nicht übersteigen vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 01.10.1996, 96/11/0098 zum damals in Geltung stehenden Paragraph 51, Absatz 6, VStG). Weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch das Verschulden könne als geringfügig angesehen werden. Der Schutzzweck der übertretenen Bestimmung liegt in der Gewährleistung der Verkehrssicherheit und somit im Schutz von Gesundheit und Leben der Verkehrsteilnehmer. Durch die bewilligungslose Anbringung der Werbungen wurde dieser Schutzzweck erheblich beeinträchtigt. Milderungs- und Erschwerungsgründe liegen nicht vor. Dass die Beschwerdeführerin die unzulässig angebrachten Werbungen nach Aufforderung durch die belangte Behörde entfernt hat, stellt keinen Milderungsgrund dar, hat sie dadurch doch nur den rechtmäßigen Zustand hergestellt. Die Beschwerdeführerin hat ihre persönlichen Verhältnisse im bisherigen Verfahren nicht bekannt gegeben, weshalb von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen, keinem nennenswerten Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen wird.

§ 45Abs. 1 Z 4 VSt

G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Da das strafbare Verhalten der Beschwerdeführerin nicht wesentlich hinter dem in der übertretenen Norm vertypten Unrechtsgehalt zurückgeblieben ist, konnte § 45 Abs. 1 VStG nicht zur Anwendung kommen.Paragraph 45, Absatz eins, VStG nicht zur Anwendung kommen. In Anbetracht der Strafzumessungsgründe des § 19 VStG sind die nunmehr für die jeweiligen Übertretungen (je Werbung) verhängten Geldstrafen, auch unter Berücksichtigung tristester wirtschaftlicher Verhältnisse, als tat-, täter- und schuldangemessen zu betrachten, da diese im untersteten Bereich des möglichen Strafrahmens festgesetzt wurden.In Anbetracht der Strafzumessungsgründe des Paragraph 19, VStG sind die nunmehr für die jeweiligen Übertretungen (je Werbung) verhängten Geldstrafen, auch unter Berücksichtigung tristester wirtschaftlicher Verhältnisse, als tat-, täter- und schuldangemessen zu betrachten, da diese im untersteten Bereich des möglichen Strafrahmens festgesetzt wurden. Dies gilt auch für die jeweiligen Ersatzfreiheitsstrafen, für deren Bemessung sinngemäß dieselben Strafzumessungskriterien heranzuziehen sind wie für die Bestimmung von Geldstrafen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

§ 44Abs. 3 Z 3 Vw

GVG abgesehen, da im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde

Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 3, VwGVG abgesehen, da im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat.

§ 25aAbs. 4 Vw

GG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Absatz 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6 Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Da dies im gegenständlichen Fall zutrifft, ist eine Revision absolut unzulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.794.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.