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{'item': 'LVwG-AV-502/002-2016'}

Obsah (7)§ 34§ 28§ 25aArt. 133§ 64Art. 130§ 18

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.05.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-502/002-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 34Abs.

3 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), keine Folge gegeben wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter , Mag. Schnabl über die Beschwerde der Frau KG, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 06.04.2016, GZ. LA-1/2015-01, mit dem der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 01.02.2016, GZ. LA-1/2015-01, betreffend Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages

Paragraph 34, Absatz 3, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), keine Folge gegeben wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht. 1. Die Beschwerde wird

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen., 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

, Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: 1. Zum bisherigen Gang des Verfahrens: Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 01.02.2016, GZ. LA-1/2015-01, wurde der Beschwerdeführerin KG

Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom , 01.02.2016, GZ. LA-1/2015-01, wurde der Beschwerdeführerin KG

§ 34Abs.

3 der NÖ Bauordnung 2014 aufgetragen, am Montag, dem 22.02.2016 um 13:30 Uhr an Ort und Stelle (***) den Organen der Baubehörde sowie den beauftragten Sachverständigen den Zutritt zu allen Teilen der Bauwerke der Liegenschaft *** zu ermöglichen.

§ 64Abs.

2 AVG wurde zudem einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.Paragraph 34, Absatz 3, der NÖ Bauordnung 2014 aufgetragen, am Montag, dem 22.02.2016 um 13:30 Uhr an Ort und Stelle (***) den Organen der Baubehörde sowie den beauftragten Sachverständigen den Zutritt zu allen Teilen der Bauwerke der Liegenschaft *** zu ermöglichen.

Paragraph 64, Absatz 2, AVG wurde zudem einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend führte dazu der Bürgermeister der Marktgemeinde *** aus, dass mit Ladung vom 12.10.2015 ein Lokalaugenschein für den 27.10.2015 um 8:00 Uhr bei der Liegenschaft *** zwecks baubehördlicher Überprüfung der Bauwerke auf die einer Bewilligung (§ 23) oder einer Anzeige (§ 15) entsprechende Ausführung, deren Erhaltung und der Nutzung zum bewilligten oder angezeigten Zweck anberaumt worden wäre. Beim Lokalaugenschein seien die Mitglieder der Baubehörde (Verhandlungsleiter Bgm. FF, Sachbearbeiterin CJ und Bausachverständiger DI GM) sehr aufgebracht empfangen und die baubehördliche Überprüfung in Frage gestellt worden. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin habe schließlich der Baubehörde die Begehung und Überprüfung der Liegenschaft verweigert, obwohl dieser vom Verhandlungsleiter auf die strafrechtlichen Folgen aufmerksam gemacht wäre.Begründend führte dazu der Bürgermeister der Marktgemeinde *** aus, dass mit Ladung vom 12.10.2015 ein Lokalaugenschein für den 27.10.2015 um 8:00 Uhr bei der Liegenschaft *** zwecks baubehördlicher Überprüfung der Bauwerke auf die einer Bewilligung (Paragraph 23,) oder einer Anzeige (Paragraph 15,) entsprechende Ausführung, deren Erhaltung und der Nutzung zum bewilligten oder angezeigten Zweck anberaumt worden wäre. Beim Lokalaugenschein seien die Mitglieder der Baubehörde (Verhandlungsleiter Bgm. FF, Sachbearbeiterin CJ und Bausachverständiger DI GM) sehr aufgebracht empfangen und die baubehördliche Überprüfung in Frage gestellt worden. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin habe schließlich der Baubehörde die Begehung und Überprüfung der Liegenschaft verweigert, obwohl dieser vom Verhandlungsleiter auf die strafrechtlichen Folgen aufmerksam gemacht wäre. Mit Ladung vom 11.11.2015 sei ein weiterer Lokalaugenschein für den 30.11.2015 um 9:30 Uhr sowie die Öffnung der Liegenschaft per Bescheid vom 11.11.2015 für den 30.11.2015 in vorgenannter Angelegenheit angeordnet worden. Am Beginn des Lokalaugenscheines habe der Verhandlungsleiter den Liegenschaftseigentümern erklärt, dass aufgrund des zugestellten Bescheides die Begehung der Liegenschaft zur baubehördlichen Überprüfung zu gestatten sei. Da ein vom Ehegatten der Beschwerdeführerin verlangter Ausweis des Verhandlungsleiters als Bürgermeister mangels Nichtexistenz nicht vorgelegt werden habe können, habe dieser trotz Aufmerksammachung auf die strafrechtlichen Folgen abermals den Zutritt verweigert. Mit Ladung vom 11.11.2015 sei ein weiterer Lokalaugenschein für den , 30.11.2015 um 9:30 Uhr sowie die Öffnung der Liegenschaft per Bescheid vom 11.11.2015 für den 30.11.2015 in vorgenannter Angelegenheit angeordnet worden. Am Beginn des Lokalaugenscheines habe der Verhandlungsleiter den Liegenschaftseigentümern erklärt, dass aufgrund des zugestellten Bescheides die Begehung der Liegenschaft zur baubehördlichen Überprüfung zu gestatten sei. Da ein vom Ehegatten der Beschwerdeführerin verlangter Ausweis des Verhandlungsleiters als Bürgermeister mangels Nichtexistenz nicht vorgelegt werden habe können, habe dieser trotz Aufmerksammachung auf die strafrechtlichen Folgen abermals den Zutritt verweigert. Mit diesem Bescheid schloss der Bürgermeister der Marktgemeinde *** eine an die Beschwerdeführerin adressierte „Ladung zum Lokalaugenschein“ zur Zl. BAU-13-2015 datiert mit 01.02.2016 zwecks Überprüfung von Baulichkeiten auf der Liegenschaft *** für Montag, den 22.02.2016 um 13:30 Uhr auf der Liegenschaft *** an, dies mit dem Hinweis, dass die Baubehörde die Bauwerke obiger Liegenschaft auf die einer Bewilligung (§ 23) oder einer Anzeige (§ 15) entsprechende Ausführung, deren Erhaltung und der Nutzung zum bewilligten oder angezeigten Zweck überprüfe, zumal aufgrund behördlicher Wahrnehmungen der begründete Verdacht bestehe, dass Baumaßnahmen ohne Vorliegen einer behördlichen Bewilligung oder Anzeige ausgeführt worden seien bzw. nicht den bestehenden Bewilligungen entsprechen würden. Mit diesem Bescheid schloss der Bürgermeister der Marktgemeinde *** eine an die Beschwerdeführerin adressierte „Ladung zum Lokalaugenschein“ zur Zl. BAU-13-2015 datiert mit 01.02.2016 zwecks Überprüfung von Baulichkeiten auf der Liegenschaft *** für Montag, den 22.02.2016 um 13:30 Uhr auf der Liegenschaft *** an, dies mit dem Hinweis, dass die Baubehörde die Bauwerke obiger Liegenschaft auf die einer Bewilligung (Paragraph 23,) oder einer Anzeige (Paragraph 15,) entsprechende Ausführung, deren Erhaltung und der Nutzung zum bewilligten oder angezeigten Zweck überprüfe, zumal aufgrund behördlicher Wahrnehmungen der begründete Verdacht bestehe, dass Baumaßnahmen ohne Vorliegen einer behördlichen Bewilligung oder Anzeige ausgeführt worden seien bzw. nicht den bestehenden Bewilligungen entsprechen würden. In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom 12.02.2016 beantragte die Beschwerdeführerin, der gegenständlichen Berufung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, sowie das Verfahren wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, sonstiger Verfahrensmängel, mangelhafter Begründung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung einzustellen. Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin aus, dass sich Beamte oder Beauftragte einer Behörde im Rahmen der Hoheitsverwaltung auf Verlangen als solche auszuweisen hätten. Hr. AR vom Gebietsbauamt sei sich dessen bewusst gewesen, habe sich aber nicht ausweisen können. Ungehalten sei die Beschwerdeführerin von Herrn FF zu Recht gewiesen worden, dass sie nach dem Lokalaugenschein zur Gemeinde fahren und seinen Ausweis sehen könne. Die Behörde sei verpflichtet, in der Begründung des Bescheides in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise aufzuzeigen, von welcher konkreten Sachverhaltsannahme sie bei ihrem Bescheid ausgegangen sei und worauf sich die getroffenen Tatsachenfeststellungen im Einzelnen stützen würden. Es sei auch zu begründen, warum der § 34 NÖ Bauordnung zur Anwendung komme. Außerdem müssten Papierausfertigungen ohne Amtssignatur die eigenhändige Unterschrift des Genehmigenden und die Beglaubigung der Kanzlei (z.B. „Für die Richtigkeit der Ausfertigung“) und die Unterschrift des Kanzleiorgans enthalten. Fachkräften für behördliche Zwecke, die für einen gewissen Zeitraum dringend benötigt und daher hinzugezogen werden würden, wie z.B. DI Hr. GM, werde für diesen Zeitraum eine Bestallungsurkunde ausgestellt, in der genau festgehalten werde, für welches Fachgebiet und für welchen Zeitraum sie bestellt worden wären. Herr GM habe sein Fachgebiet weder am 27.10.2015 noch am 30.11.2015 nachgewiesen und habe er den Nachweis nicht erbringen können, dass er als Verwaltungsorgan oder Beauftragter einer Behörde anwesend sei, weshalb er als Sachverständiger abgelehnt werde. Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin aus, dass sich Beamte oder Beauftragte einer Behörde im Rahmen der Hoheitsverwaltung auf Verlangen als solche auszuweisen hätten. Hr. AR vom Gebietsbauamt sei sich dessen bewusst gewesen, habe sich aber nicht ausweisen können. Ungehalten sei die Beschwerdeführerin von Herrn FF zu Recht gewiesen worden, dass sie nach dem Lokalaugenschein zur Gemeinde fahren und seinen Ausweis sehen könne. Die Behörde sei verpflichtet, in der Begründung des Bescheides in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise aufzuzeigen, von welcher konkreten Sachverhaltsannahme sie bei ihrem Bescheid ausgegangen sei und worauf sich die getroffenen Tatsachenfeststellungen im Einzelnen stützen würden. Es sei auch zu begründen, warum der Paragraph 34, NÖ Bauordnung zur Anwendung komme. Außerdem müssten Papierausfertigungen ohne Amtssignatur die eigenhändige Unterschrift des Genehmigenden und die Beglaubigung der Kanzlei (z.B. „Für die Richtigkeit der Ausfertigung“) und die Unterschrift des Kanzleiorgans enthalten. Fachkräften für behördliche Zwecke, die für einen gewissen Zeitraum dringend benötigt und daher hinzugezogen werden würden, wie z.B. DI Hr. GM, werde für diesen Zeitraum eine Bestallungsurkunde ausgestellt, in der genau festgehalten werde, für welches Fachgebiet und für welchen Zeitraum sie bestellt worden wären. Herr GM habe sein Fachgebiet weder am 27.10.2015 noch am 30.11.2015 nachgewiesen und habe er den Nachweis nicht erbringen können, dass er als Verwaltungsorgan oder Beauftragter einer Behörde anwesend sei, weshalb er als Sachverständiger abgelehnt werde. Mit dem Bescheid vom 06.04.2016, GZ. LA-1/2015-1, wurde vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** (in weiterer Folge als „Berufungsbehörde“ bezeichnet) der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Begründend führte dazu die Berufungsbehörde zusammenfassend aus, dass mit Ladung vom 12.10.2015 seitens der Baubehörde 1. Instanz ein Lokalaugenschein für den 27.10.2015 um 8:00 Uhr bei der Liegenschaft der Beschwerdeführerin in *** zwecks baubehördlicher Überprüfung der Bauwerke auf die einer Bewilligung (§ 23) oder einer Anzeige (§ 15) entsprechende Ausführung, deren Erhaltung und der Nutzung zum bewilligten oder angezeigten Zweck, anberaumt worden wäre. Die Beschwerdeführerin habe der Baubehörde im Rahmen dieses Lokalaugenscheins die Begehung und Überprüfung der Liegenschaft verweigert, obwohl diese vom Verhandlungsleiter auf die strafrechtlichen Folgen aufmerksam gemacht worden wäre. Die Baubehörde habe daher einen weiteren Lokalaugenschein für den 30.11.2015 anberaumt und der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 11.11.2015

§ 34Abs.

3 NÖ Bauordnung aufgetragen, den Organen der Baubehörde sowie den beauftragten Sachverständigen den Zutritt zu allen Teilen der Bauwerke der Liegenschaft *** zu ermöglichen. Die Beschwerdeführerin habe der Baubehörde zum vorgenannten Termin wiederum die Begehung und Überprüfung der Liegenschaft verweigert, woraufhin die Baubehörde noch einmal einen Lokalaugenschein für den 22.02.2016 anberaumt habe und der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 01.02.2016,

§ 34Abs.

3 NÖ Bauordnung abermals aufgetragen habe, den Organen der Baubehörde sowie den beauftragten Sachverständigen den Zutritt zu allen Teilen der Bauwerke der Liegenschaft *** zu ermöglichen. Richtig sei nun, dass in der Begründung des Bescheides nach § 34 Abs. 3 die der Baubehörde bekannten Anhaltspunkte für die Behauptung oder Vermutung eines Baugebrechens anzuführen seien. Aufgrund des bisherigen Verwaltungsgeschehens unter bereits mehrmaligen Zusammentreffen der Baubehörde mit der Beschwerdeführerin vor Ort sehe es aber die Berufungsbehörde als erwiesen an, dass die von der Baubehörde vermuteten Baugebrechen der Beschwerdeführerin schon vor Erlassung des Bescheides vom 01.02.2016 bekannt gewesen wären. Die sonstigen Ausführungen der Beschwerdeführerin würden sich auf das Geschehen im Rahmen des Lokalaugenscheines beziehen und seien nicht Gegenstand dieses Berufungsverfahrens.Begründend führte dazu die Berufungsbehörde zusammenfassend aus, dass mit Ladung vom 12.10.2015 seitens der Baubehörde 1. Instanz ein Lokalaugenschein für den 27.10.2015 um 8:00 Uhr bei der Liegenschaft der Beschwerdeführerin in *** zwecks baubehördlicher Überprüfung der Bauwerke auf die einer Bewilligung (Paragraph 23,) oder einer Anzeige (Paragraph 15,) entsprechende Ausführung, deren Erhaltung und der Nutzung zum bewilligten oder angezeigten Zweck, anberaumt worden wäre. Die Beschwerdeführerin habe der Baubehörde im Rahmen dieses Lokalaugenscheins die Begehung und Überprüfung der Liegenschaft verweigert, obwohl diese vom Verhandlungsleiter auf die strafrechtlichen Folgen aufmerksam gemacht worden wäre. Die Baubehörde habe daher einen weiteren Lokalaugenschein für den 30.11.2015 anberaumt und der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 11.11.2015

Paragraph 34, Absatz 3, NÖ Bauordnung aufgetragen, den Organen der Baubehörde sowie den beauftragten Sachverständigen den Zutritt zu allen Teilen der Bauwerke der Liegenschaft *** zu ermöglichen. Die Beschwerdeführerin habe der Baubehörde zum vorgenannten Termin wiederum die Begehung und Überprüfung der Liegenschaft verweigert, woraufhin die Baubehörde noch einmal einen Lokalaugenschein für den 22.02.2016 anberaumt habe und der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 01.02.2016,

Paragraph 34, Absatz 3, NÖ Bauordnung abermals aufgetragen habe, den Organen der Baubehörde sowie den beauftragten Sachverständigen den Zutritt zu allen Teilen der Bauwerke der Liegenschaft *** zu ermöglichen. Richtig sei nun, dass in der Begründung des Bescheides nach Paragraph 34, Absatz 3, die der Baubehörde bekannten Anhaltspunkte für die Behauptung oder Vermutung eines Baugebrechens anzuführen seien. Aufgrund des bisherigen Verwaltungsgeschehens unter bereits mehrmaligen Zusammentreffen der Baubehörde mit der Beschwerdeführerin vor Ort sehe es aber die Berufungsbehörde als erwiesen an, dass die von der Baubehörde vermuteten Baugebrechen der Beschwerdeführerin schon vor Erlassung des Bescheides vom 01.02.2016 bekannt gewesen wären. Die sonstigen Ausführungen der Beschwerdeführerin würden sich auf das Geschehen im Rahmen des Lokalaugenscheines beziehen und seien nicht Gegenstand dieses Berufungsverfahrens.

  1. Zum Beschwerdevorbringen: Nachdem vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Beschluss vom 02.06.2016, GZ. LVwG-AV-502/001-2016, der Antrag der Beschwerdeführerin vom 01.05.2016 auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers im gegenständlichen Beschwerdeverfahren als unzulässig zurückgewiesen wurde, beantragte die Beschwerdeführerin in ihrer persönlich erhobenen Beschwerde vom 04.07.2016, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge eine mündliche Verhandlung durchführen und sodann den angefochtenen Bescheid wegen Vorverfahrensfehler, inhaltlicher Formfehler, Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften, sonstiger Verfahrensmängel, mangelhafte Begründung und Verletzung von Grundrechten mit Beschluss aufheben. Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin zusammenfassend aus, dass zunächst die Marktgemeinde *** am 12.10.2015 eine Ladung zu einem Lokalaugenschein ausgefertigt habe, welche an „Herrn/Frau RG und KG“ adressiert und auch zugestellt worden wäre. In Österreich gäbe es aber keine Sammelladungen und werde auch eindeutig von „dem Geladenen“ gesprochen. Diese Ladung enthalte auch nicht zur Gänze den für eine Ladung notwendigen Inhalt. So gehe etwa nicht hervor in welcher Eigenschaft die Beschwerdeführerin vor der Behörde erscheinen solle, welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen seien, ob die Beschwerdeführerin persönlich zu erscheinen habe oder sich vertreten lassen könne, und würden auch eine Begründung und die Rechtsfolgen eines Ausbleibens fehlen. Am 11.11.2015 habe die Behörde eine Ladung und einen Bescheid verfasst, welche beide wiederum „Herrn/Frau RG und KG“ laden würden, und würde auch diese Ladung die obigen inhaltlichen Mängel aufweisen. Auch der Bescheid werde wiederrum an zwei Personen gerichtet und sei auch aus diesem nicht erkennbar, in welcher Eigenschaft die Beschwerdeführerin vor der Behörde erscheinen solle, welche Behelfe oder Beweismittel mitzubringen seien, ob sie persönlich zu erscheinen habe oder eine Vertretung ausreiche. Der Bescheid sei auch nicht als Ladungsbescheid tituliert und enthalte keine Begründung. Es fehle auch die Unterschrift für die Richtigkeit der Ausfertigung. Die Begründung des Bescheides sei zudem nicht ausreichend. Insgesamt erhelle sich somit daraus, dass sowohl die Ladung als auch der Bescheid inhaltlich rechtswidrig seien. In weiterer Folge habe die Behörde am 01.02.2016 eine Ladung zum Lokalaugenschein und einen Bescheid zur Öffnung der Liegenschaft ausgefertigt. Sowohl der Bescheid als auch die Ladung würden wiederrum die obigen Mängel aufweisen. Weiters sei von der Behörde bei der Bezirkshauptmannschaft Gmünd ein Ansuchen um Ausstellung einer Vollstreckungsverfügung nach § 7 VVG gestellt worden, welche die Bezirkshauptmannschaft Gmünd auch ausgestellt habe. Tatsächlich sei die Anwendung dieser Zwangsmittel aber nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht worden wären und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt worden wäre. Die Ladung, der Bescheid und die Anordnung der Anwendung unmittelbaren Zwangs seien mittels RSb zugestellt worden und seien die Zwangsmittel weder in der Ladung noch im Bescheid angeführt worden.Weiters sei von der Behörde bei der Bezirkshauptmannschaft Gmünd ein Ansuchen um Ausstellung einer Vollstreckungsverfügung nach Paragraph 7, VVG gestellt worden, welche die Bezirkshauptmannschaft Gmünd auch ausgestellt habe. Tatsächlich sei die Anwendung dieser Zwangsmittel aber nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht worden wären und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt worden wäre. Die Ladung, der Bescheid und die Anordnung der Anwendung unmittelbaren Zwangs seien mittels RSb zugestellt worden und seien die Zwangsmittel weder in der Ladung noch im Bescheid angeführt worden. Am 22.02.2016 sei somit das Anwesen *** widerrechtlich unter Verletzung von Grundrechten betreten worden; der Behörde sei nicht freiwillig der Zutritt gestattet worden. Zudem sei am 22.02.2016 bei den Organen der Baubehörde auch Herr DI GM anwesend gewesen, welcher mehrmals mündlich und in der Berufung schriftlich abgelehnt worden wäre. Die Beschwerdeführerin habe sich nur nicht der Amtshandlung entgegenstellt, um nicht wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt verhaftet zu werden. Im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd sei auch nur die Öffnung „des Gebäudes“ angegeben worden, worauf auch die Organe hingewiesen worden wären. Eine telefonische Rückfrage bei der Bezirkshauptmannschaft Gmünd habe ergeben, dass der Bescheid jetzt auf alle Gebäude erweitert werde und die Organe berechtigt seien, alles zu begehen und einzusehen. Sämtliche Einwendungen der Beschwerdeführerin seien ignoriert worden mit dem Hinweis, dass sie ja eine Beschwerde erheben könne. Eine berichtigte Vollstreckungsverfügung sei bis heute nicht vorgelegt worden. Die Beschwerdeführerin habe sämtliche Türschlösser nur geöffnet, um Beschädigungen auszuschließen.
  2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 07.07.2016 legte die Marktgemeinde *** u.a. die gegenständliche Beschwerde mit dem gesamten Bauakt zur Entscheidung über die Beschwerde vor. Am 20.04.2017 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der sich die Beschwerdeführerin durch ihren Ehegatten (mit erteilter und von diesem vorgelegter Vollmacht) vertreten ließ und an der weiters der geschäftsführende Gemeinderat und Ortsvorsteher der Katastralgemeinde *** MN als Vertreter der Berufungsbehörde und der dem Beschwerdeverfahren beigezogene bautechnische Amtssachverständige DI TP teilnahmen. Mit Zustimmung der erschienenen Parteien wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren aufgrund des sachlichen Zusammenhangs gemeinsam mit den Verfahren GZ. LVwG-AV-501-2016, LVwG-AV-574-2016, LVwG-AV-967-2016, LVwG-AV-969-2016, LVwG-AV-970-2016 und LVwG-AV-971-2016 jeweils des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich verhandelt.Am 20.04.2017 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der sich die Beschwerdeführerin durch ihren Ehegatten (mit erteilter und von diesem vorgelegter Vollmacht) vertreten ließ und an der weiters der geschäftsführende Gemeinderat und Ortsvorsteher der Katastralgemeinde *** MN als Vertreter der Berufungsbehörde und der dem Beschwerdeverfahren beigezogene bautechnische Amtssachverständige DI TP teilnahmen. Mit Zustimmung der erschienenen Parteien wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren aufgrund des sachlichen Zusammenhangs gemeinsam mit den Verfahren , GZ. LVwG-AV-501-2016, LVwG-AV-574-2016, LVwG-AV-967-2016, , LVwG-AV-969-2016, LVwG-AV-970-2016 und LVwG-AV-971-2016 jeweils des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich verhandelt. In dieser Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten GZ. LA-1/2015, LA-1/2015-01, BA 02/16 zu BAU-13-2015 und BA 01/16 zu BAU-13-2015, jeweils der Marktgemeinde *** sowie GZ. LVwG-AV-501-2016, LVwG-AV-502-2016, LVwG-AV-574-2016, LVwG-AV-967-2016, LVwG-AV-969-2016, LVwG-AV-970-2016 und LVwG-AV-971-2016 jeweils des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, durch Einvernahme des Ehegatten der Beschwerdeführerin, durch Einsichtnahme in die vom Ehegatten der Beschwerdeführerin im Rahmen seiner Einvernahme vorgelegten Beilagen (Befund über die Benutzbarkeit von Schornsteine und Feuerungsanlagen vom 15.05.1981 Beilage./1, Niederschrift über die Endbeschau vom 30.03.1981 Beilage./2, ein Prüfbericht des Rauchfangkehrer-Meisters JD vom 27.11.2007 Beilage./3, Niederschrift über die feuerpolizeiliche Beschau vom 29.04.1987 Beilage./4, und Niederschrift über die feuerpolizeiliche Beschau vom 16.10.2006 Beilage./5) sowie durch Erstattung von Befund und Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen DI TP. Im Übrigen hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in das offene Grundbuch.In dieser Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten GZ. LA-1/2015, LA-1/2015-01, BA 02/16 zu BAU-13-2015 und BA 01/16 zu , BAU-13-2015, jeweils der Marktgemeinde *** sowie , GZ. LVwG-AV-501-2016, LVwG-AV-502-2016, LVwG-AV-574-2016, , LVwG-AV-967-2016, LVwG-AV-969-2016, LVwG-AV-970-2016 und , LVwG-AV-971-2016 jeweils des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich, durch Einvernahme des Ehegatten der Beschwerdeführerin, durch Einsichtnahme in die vom Ehegatten der Beschwerdeführerin im Rahmen seiner Einvernahme vorgelegten Beilagen (Befund über die Benutzbarkeit von Schornsteine und Feuerungsanlagen vom 15.05.1981 Beilage./1, Niederschrift über die Endbeschau vom 30.03.1981 Beilage./2, ein Prüfbericht des Rauchfangkehrer-Meisters JD vom 27.11.2007 Beilage./3, Niederschrift über die feuerpolizeiliche Beschau vom 29.04.1987 Beilage./4, und Niederschrift über die feuerpolizeiliche Beschau vom 16.10.2006 Beilage./5) sowie durch Erstattung von Befund und Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen DI TP. Im Übrigen hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in das offene Grundbuch.
  3. Feststellungen: Die Ehegatten RG und KG sind je zur Hälfte Eigentümer des Grundstücks Nr. *** der EZ ***, KG ***, samt dem darauf befindlichen Haus ***. Am 12.10.2015 erließ der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz adressiert an „Herrn/Frau RG und KG ***“ eine Ladung zu den für einen Dienstag, den 27.10.2015 um 8.00 Uhr auf der Liegenschaft *** anberaumten Lokalaugenschein

§ 34

NÖ Bauordnung 2014, zumal die Baubehörde zuvor im Zuge von angrenzende Wegebauarbeiten davon in Kenntnis gesetzt worden war, dass beim Wohnhaus der Familie RG und KG eine straßenseitig errichtete Einfriedung bestehend aus ca. zwei Meter hohen Welleternitplatten ohne Erstattung einer Bauanzeige und/oder Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung errichtet worden wäre und auf diesem Grundstück ein Zubau zum Nebengebäude nicht entsprechend der baubehördlichen Bewilligung errichtet worden wäre.Am 12.10.2015 erließ der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz adressiert an „Herrn/Frau RG und KG ***“ eine Ladung zu den für einen Dienstag, den 27.10.2015 um 8.00 Uhr auf der Liegenschaft *** anberaumten Lokalaugenschein

Paragraph 34, NÖ Bauordnung 2014, zumal die Baubehörde zuvor im Zuge von angrenzende Wegebauarbeiten davon in Kenntnis gesetzt worden war, dass beim Wohnhaus der Familie RG und KG eine straßenseitig errichtete Einfriedung bestehend aus ca. zwei Meter hohen Welleternitplatten ohne Erstattung einer Bauanzeige und/oder Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung errichtet worden wäre und auf diesem Grundstück ein Zubau zum Nebengebäude nicht entsprechend der baubehördlichen Bewilligung errichtet worden wäre. Der erschienenen Kommission der Baubehörde der Marktgemeinde *** bestehend aus dem Bürgermeister FF, dem bautechnischen Sachverständigen DI GM und der Schriftführerin CJ wurde allerdings am 27.10.2015 vom Ehegatten der Beschwerdeführerin der Zutritt zu dieser Liegenschaft verweigert, da sich nach seiner Auffassung die erschienenen Organe vorher ausweisen hätten müssen, was nicht geschehen sei. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 11.11.2015, wiederum adressiert an „Herrn/Frau RG und KG ***“ wurde sodann

§ 34Abs.

3 NÖ Bauordnung 2014 der Auftrag erteilt, den Organen der Baubehörde sowie den beauftragten Sachverständigen am Montag, dem 30.11.2015 um 9:30 Uhr an Ort und Stelle den Zutritt zu allen Teilen der Bauwerke der Liegenschaft *** zu ermöglichen. Diesem Bescheid wurde abermals eine an „Herrn Frau/RG und KG ***“ adressierte Ladung zum Lokalaugenschein eben für den 30.11.2015 um 9:30 Uhr auf der Liegenschaft „***“ unter Hinweis auf § 34 NÖ Bauordnung 2014 angeschlossen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 11.11.2015, wiederum adressiert an „Herrn/Frau RG und KG ***“ wurde sodann

Paragraph 34, Absatz 3, NÖ Bauordnung 2014 der Auftrag erteilt, den Organen der Baubehörde sowie den beauftragten Sachverständigen am Montag, dem 30.11.2015 um 9:30 Uhr an Ort und Stelle den Zutritt zu allen Teilen der Bauwerke der Liegenschaft *** zu ermöglichen. Diesem Bescheid wurde abermals eine an „Herrn Frau/RG und KG ***“ adressierte Ladung zum Lokalaugenschein eben für den 30.11.2015 um 9:30 Uhr auf der Liegenschaft „***“ unter Hinweis auf Paragraph 34, NÖ Bauordnung 2014 angeschlossen. Am 30.11.2015 verweigerte abermals die Beschwerdeführerin und deren Ehegatte der erschienenen Kommission der Baubehörde der Marktgemeinde *** bestehend aus dem Bürgermeister FF, dem Sachverständigen für Bautechnik DI GM, dem Sachverständigen für Agrartechnik Ing. AR und der Schriftführerin CJ den Zutritt zu dieser Liegenschaft, zumal beide weiterhin den Standpunkt vertraten, dass sich die Organe vor deren Zutritt insbesondere in Bezug auf ihre Eigenschaft auszuweisen hätten, was nicht geschehen sei. Mit Bescheiden jeweils vom 01.02.2016, Aktenzeichen LA-1/2015-01, einerseits an die Beschwerdeführerin, andererseits an ihren Ehegatten RG gerichtet, wurde eben jeweils diesen vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** der Auftrag

§ 34Abs.

3 NÖ Bauordnung 2014 erteilt, am Montag, dem 22.02.2016 um 13:30 Uhr an Ort und Stelle in *** den Organen der Baubehörde sowie den beauftragten Sachverständigen den Zutritt zu allen Teilen der Bauwerke der Liegenschaft *** zu ermöglichen, und wurde auch diesen Ladungen RG und KG jeweils eine persönlich adressierte Ladung zum Lokalaugenschein für diesen Zeitpunkt unter Hinweis auf § 34 NÖ Bauordnung 2014 angeschlossen.Mit Bescheiden jeweils vom 01.02.2016, Aktenzeichen LA-1/2015-01, einerseits an die Beschwerdeführerin, andererseits an ihren Ehegatten RG gerichtet, wurde eben jeweils diesen vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** der Auftrag

Paragraph 34, Absatz 3, NÖ Bauordnung 2014 erteilt, am Montag, dem 22.02.2016 um 13:30 Uhr an Ort und Stelle in *** den Organen der Baubehörde sowie den beauftragten Sachverständigen den Zutritt zu allen Teilen der Bauwerke der Liegenschaft *** zu ermöglichen, und wurde auch diesen Ladungen RG und KG jeweils eine persönlich adressierte Ladung zum Lokalaugenschein für diesen Zeitpunkt unter Hinweis auf , Paragraph 34, NÖ Bauordnung 2014 angeschlossen. Zudem ersuchte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** die Bezirkshauptmannschaft Gmünd mit Schreiben vom 03.02.2016 unter Anschluss eben dieser zuletzt genannten Bescheide um Ausstellung einer Vollstreckungsverfügung nach § 7 VVG. Mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 15.02.2016, GZ. GDA3-V-161/001, wurde eben jeweils gegenüber RG und KG der im jeweils genannten Bescheid angeführte Zustand durch Anwendung unmittelbaren Zwangs angeordnet.Zudem ersuchte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** die Bezirkshauptmannschaft Gmünd mit Schreiben vom 03.02.2016 unter Anschluss eben dieser zuletzt genannten Bescheide um Ausstellung einer Vollstreckungsverfügung nach Paragraph 7, VVG. Mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 15.02.2016, GZ. GDA3-V-161/001, wurde eben jeweils gegenüber RG und KG der im jeweils genannten Bescheid angeführte Zustand durch Anwendung unmittelbaren Zwangs angeordnet. Am 22.02.2016 wurde sodann von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten der erschienenen Kommission der Baubehörde der Marktgemeinde *** bestehend aus dem Bürgermeister FF, dem Sachverständigen für Bautechnik DI GM, dem weiteren Sachverständigen für Bautechnik Ing. GI und der Schriftführerin CJ im Beisein von Polizeibeamten der Polizeiinspektion *** der Zutritt auf diese Liegenschaft gewährt, um nach deren Ansicht einer Beschädigung von Schlössern vorzubeugen und einer angedrohten Strafanzeige zu entgehen.

  1. Beweiswürdigung: Dieser festgestellte entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem offenen Grundbuch und den unbedenklichen Akteninhalten, insbesondere aus den vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** angefertigten Niederschriften und Aktenvermerken, den angesprochenen Ladungen sowie den angesprochenen Bescheiden im Zusammenhalt mit der Aussage des Ehegatten der Beschwerdeführerin im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung, und blieb in diesem Rahmen der festgestellte Sachverhalt von der Beschwerdeführerin auch unbestritten.
  2. Rechtslage: Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz: § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG): Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG): „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG:Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG: „

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ § 34 Abs. 1, 2 und 3 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014):Paragraph 34, Absatz eins, 2 und 3 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014): „

(1)Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.„
(1)Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (Paragraph 23,) oder der Anzeige (Paragraph 15,) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.
(2)Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.
(2)Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Absatz eins, nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15,, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen. Die Baubehörde darf in diesem Fall - die Überprüfung selbst durchführen oder durch Sachverständige durchführen lassen, - die Vornahme von Untersuchungen und - die Vorlage von Gutachten anordnen.
(3)Den Organen der Baubehörde und den beauftragten Sachverständigen ist der Zutritt zu allen Teilen der Bauwerke an Werktagen zur Tageszeit, bei Gefahr im Verzug auch an Sonn- und Feiertagen sowie während der Nachtzeit zu gestatten. Wenn nötig, ist dem Eigentümer mit Bescheid diese Verpflichtung aufzutragen.“ § 18 Abs. 3 und 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG):Paragraph 18, Absatz 3 und 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG): „
(3)Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.„
(3)Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten.
(4)Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung

Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.“

(4)Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung

Absatz 3, genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.“ § 19 Abs. 1 und 2 AVG:Paragraph 19, Absatz eins und 2 AVG: „

(1)Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.
(2)In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.“
  1. Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Festzuhalten ist zunächst, dass zufolge des § 27 VwGVG das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid nur im angefochtenen Umfang, d.h. hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachen Beschwerdepunkte und Beschwerdebegründung zu prüfen hat, wobei „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs aber jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Der äußere Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (vgl. VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0008).Festzuhalten ist zunächst, dass zufolge des Paragraph 27, VwGVG das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid nur im angefochtenen Umfang, d.h. hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachen Beschwerdepunkte und Beschwerdebegründung zu prüfen hat, wobei „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfungsumfangs aber jedenfalls nur jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat. Der äußere Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides vergleiche VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0008). Konkret wurde in dem mit Beschwerde angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 01.02.2016, mit dem (u.a.) der Beschwerdeführerin aufgetragen wurde, den Organen der Baubehörde sowie den beauftragten Sachverständigen am 22.02.2016 den Zutritt zu allen Teilen der Bauwerke der Liegenschaft *** zu ermöglichen, keine Folge gegeben. Beschwerdegegenstand ist demnach insbesondere etwa nicht der von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde bzw. von ihrem Ehegatten im Zuge seiner Einvernahme angesprochene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 15.02.2016, mit dem eine Vollstreckungsverfügung nach § 7 VVG getroffen wurde, sodass sich jegliche Erwägungen dahingehend erübrigen, ob dieser Bescheid inhaltlich und formal korrekt ergangen ist. Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens sind demnach auch nicht die festgestellten, dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 01.02.2016 vorangegangenen Ladungen und Bescheide betreffend die ersten Versuche einer baubehördlichen Überprüfung am 27.10.2015 und am 30.11.
  2. Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist nicht zuletzt etwa auch nicht, ob von den Organen der Baubehörde in weiterer Folge rechtmäßig die Liegenschaft der Beschwerdeführerin betreten wurde, korrekt die Amtshandlung abgewickelt wurde und die weiteren baupolizeilichen Aufträge korrekt im Zusammenhang mit dem Zubau, der Einfriedung, der Photovoltaik- und Solaranlage und der Heizungsanlage erteilt wurden. Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist vielmehr im Ergebnis ausschließlich der an die Beschwerdeführerin ergangene Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde ***

§ 34Abs.

3 NÖ BO 2014 vom 01.02.2016, der mit dem hier angefochtenen Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 06.04.2016 bestätigt wurde.Beschwerdegegenstand ist demnach insbesondere etwa nicht der von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde bzw. von ihrem Ehegatten im Zuge seiner Einvernahme angesprochene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmünd vom 15.02.2016, mit dem eine Vollstreckungsverfügung nach Paragraph 7, VVG getroffen wurde, sodass sich jegliche Erwägungen dahingehend erübrigen, ob dieser Bescheid inhaltlich und formal korrekt ergangen ist. Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens sind demnach auch nicht die festgestellten, dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 01.02.2016 vorangegangenen Ladungen und Bescheide betreffend die ersten Versuche einer baubehördlichen Überprüfung am 27.10.2015 und am 30.11.2016. Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist nicht zuletzt etwa auch nicht, ob von den Organen der Baubehörde in weiterer Folge rechtmäßig die Liegenschaft der Beschwerdeführerin betreten wurde, korrekt die Amtshandlung abgewickelt wurde und die weiteren baupolizeilichen Aufträge korrekt im Zusammenhang mit dem Zubau, der Einfriedung, der Photovoltaik- und Solaranlage und der Heizungsanlage erteilt wurden. Sache des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist vielmehr im Ergebnis ausschließlich der an die Beschwerdeführerin ergangene Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde ***

Paragraph 34, Absatz 3, , NÖ BO 2014 vom 01.02.2016, der mit dem hier angefochtenen Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 06.04.2016 bestätigt wurde. Die Bestimmung des § 34 NÖ BO 2014 dient vordringlich der Gewährleistung der Einhaltung der Bauvorschriften. § 34 Abs. 2 NÖ BO 2014 richtet sich an die Baubehörde, wonach bei Verdacht einer Missachtung der Verpflichtung nach Abs. 1 durch den Eigentümer eines Bauwerks die Baubehörde die Überprüfung eben dieses Bauwerkes vorzunehmen hat. Demnach hat vor Erlassung eines auf Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gerichteten Auftrages im Sinne des Abs. 2 die Baubehörde das Bauwerk zu überprüfen. Die Baubehörde muss entsprechende Ermittlungen durchführen, um feststellen zu können, ob ein behauptetes oder vermutetes Baugebrechen schon besteht und wie groß und dringlich die (angeblich) von ihm ausgehende Gefahr ist. Um den hiefür erforderlichen Augenschein an Ort und Stelle durchführen zu können, haben die Eigentümer der Liegenschaft und des Bauwerkes den Organen der Baubehörde und den von dieser beauftragten Sachverständigen den Zutritt zu diesen zu ermöglichen. Die Überprüfung des Bauwerkes, an dem ein Baugebrechen vermutet wird, kann in der Form eines Augenscheins nach § 54 AVG vorgenommen werden. Die Bestimmung des Paragraph 34, NÖ BO 2014 dient vordringlich der Gewährleistung der Einhaltung der Bauvorschriften. Paragraph 34, Absatz 2, NÖ BO 2014 richtet sich an die Baubehörde, wonach bei Verdacht einer Missachtung der Verpflichtung nach Absatz eins, durch den Eigentümer eines Bauwerks die Baubehörde die Überprüfung eben dieses Bauwerkes vorzunehmen hat. Demnach hat vor Erlassung eines auf Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gerichteten Auftrages im Sinne des Absatz 2, die Baubehörde das Bauwerk zu überprüfen. Die Baubehörde muss entsprechende Ermittlungen durchführen, um feststellen zu können, ob ein behauptetes oder vermutetes Baugebrechen schon besteht und wie groß und dringlich die (angeblich) von ihm ausgehende Gefahr ist. Um den hiefür erforderlichen Augenschein an Ort und Stelle durchführen zu können, haben die Eigentümer der Liegenschaft und des Bauwerkes den Organen der Baubehörde und den von dieser beauftragten Sachverständigen den Zutritt zu diesen zu ermöglichen. Die Überprüfung des Bauwerkes, an dem ein Baugebrechen vermutet wird, kann in der Form eines Augenscheins nach Paragraph 54, AVG vorgenommen werden. Eben aus diesem Zweck der baubehördlichen Überprüfungspflicht ergibt sich, dass auch dem Wortlaut des § 34 Abs. 3 NÖ BO 2014 entsprechend einer derartigen baubehördlichen Überprüfung keine Ladung an den oder die Eigentümer zwingend voranzugehen hat. Vielmehr ist eben den Organen der Baubehörde und den beauftragten Sachverständigen vom Eigentümer der Liegenschaft bzw. des Bauwerkes der Zutritt zu allen Teilen der Bauwerke an Werktagen zur Tageszeit und bei Gefahr in Verzug sogar an Sonn- und Feiertagen sowie während der Nachtzeit zu gestatten. Eben daraus erschließt sich sohin bereits, dass im gegenständlichen Fall unter Zugrundlegung des festgestellten Sachverhaltes ohne Relevanz ist, ob allenfalls zu Unrecht die erste Ladung an die Beschwerdeführerin vom 12.10.2015 nicht rechtmäßig an sie und an ihren Ehegatten adressiert war und ob allenfalls der Inhalt der Ladung nicht den Vorgaben des § 19 Abs. 2 AVG entspricht. Eben aus diesem Zweck der baubehördlichen Überprüfungspflicht ergibt sich, dass auch dem Wortlaut des Paragraph 34, Absatz 3, NÖ BO 2014 entsprechend einer derartigen baubehördlichen Überprüfung keine Ladung an den oder die Eigentümer zwingend voranzugehen hat. Vielmehr ist eben den Organen der Baubehörde und den beauftragten Sachverständigen vom Eigentümer der Liegenschaft bzw. des Bauwerkes der Zutritt zu allen Teilen der Bauwerke an Werktagen zur Tageszeit und bei Gefahr in Verzug sogar an Sonn- und Feiertagen sowie während der Nachtzeit zu gestatten. Eben daraus erschließt sich sohin bereits, dass im gegenständlichen Fall unter Zugrundlegung des festgestellten Sachverhaltes ohne Relevanz ist, ob allenfalls zu Unrecht die erste Ladung an die Beschwerdeführerin vom 12.10.2015 nicht rechtmäßig an sie und an ihren Ehegatten adressiert war und ob allenfalls der Inhalt der Ladung nicht den Vorgaben des Paragraph 19, Absatz 2, AVG entspricht. Demzufolge kann sohin auch nicht ein nachfolgender,

§ 34Abs.

3 NÖ BO 2014 erlassener Bescheid deshalb an einem inhaltlichen Formfehler oder an einer sonstigen Rechtswidrigkeit leidet, wenn zuvor eine allenfalls (formal) rechtswidrige Ladung ergangen ist. Die Bescheiderlassung

Demzufolge kann sohin auch nicht ein nachfolgender,

Paragraph 34, Absatz 3, NÖ BO 2014 erlassener Bescheid deshalb an einem inhaltlichen Formfehler oder an einer sonstigen Rechtswidrigkeit leidet, wenn zuvor eine allenfalls (formal) rechtswidrige Ladung ergangen ist. Die Bescheiderlassung

§ 34Abs.

3 NÖ BO 2014 hängt nicht davon ab, dass zuvor überhaupt eine Ladung an den oder die Eigentümer der Liegenschaft bzw. des Bauwerkes ergangen ist, sondern ausschließlich davon, ob der Auftrag der Verpflichtung, den Organen der Baubehörde und den beauftragten Sachverständigen den Zutritt zu allen Teilen der betreffenden Bauwerke zu gestatten, nötig ist.Paragraph 34, Absatz 3, NÖ BO 2014 hängt nicht davon ab, dass zuvor überhaupt eine Ladung an den oder die Eigentümer der Liegenschaft bzw. des Bauwerkes ergangen ist, sondern ausschließlich davon, ob der Auftrag der Verpflichtung, den Organen der Baubehörde und den beauftragten Sachverständigen den Zutritt zu allen Teilen der betreffenden Bauwerke zu gestatten, nötig ist. Mit dem gegenständlich relevanten Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 01.02.2016 wurde der Beschwerdeführerin eben der Auftrag

§ 34Abs.

3 NÖ BO 2014 erteilt, den Organen der Baubehörde sowie den beauftragten Sachverständigen den Zutritt zu allen Teilen der Bauwerke auf ihrer Liegenschaft am 22.02.2016 um 13:30 Uhr zu ermöglichen. Diesbezüglich handelt es sich nun eben nicht um eine Ladung nach § 19 AVG, sondern um die Auferlegung einer Duldungsverpflichtung durch einen baupolizeilichen Auftrag. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass diesem Bescheid bereits zwei erfolglose Versuche der Baubehörde vorangegangen sind, sich Zutritt zur Liegenschaft der Beschwerdeführerin zu verschaffen, um eine baubehördliche Überprüfung im Sinne des § 34 Abs. 2 NÖ BO 2014 durchzuführen. Dass an sich der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz eine baubehördliche Überprüfung

§ 34Abs.

2 und 3 NÖ BO 2014 durchzuführen hatte, da der begründete Verdacht bestand, dass entgegen der baurechtlichen Vorschriften Bauwerke bzw. bauliche Anlagen auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin errichtet wurden, blieb von der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren unbestritten. Ebenso unbestritten blieb und vielmehr festzustellen war, dass den Organen der Baubehörde jedenfalls vor Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides durch den Bürgermeister der Marktgemeinde *** nicht der Zutritt auf ihre Liegenschaft und demnach auch zu den Bauwerken gestattet wurde. Ob und in wie weit dieser Weigerung eben allenfalls (formal) widerrechtliche Ladungen vorangegangen sind, ist eben unerheblich. Ebenso ist entgegen des Beschwerdevorbringens ohne Relevanz, ob eine Verweigerung deshalb erfolgen durfte, da sich die erschienenen Organe der Baubehörde bzw. der Sachverständige nicht ausweisen konnten. Feststeht sohin, dass an sich die Erlassung des gegenständlichen Bescheides korrekt war. Zudem liegt auch entgegen des Beschwerdevorbringens eben keine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides mangels Ladungseigenschaft vor.Mit dem gegenständlich relevanten Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 01.02.2016 wurde der Beschwerdeführerin eben der Auftrag

Paragraph 34, Absatz 3, NÖ BO 2014 erteilt, den Organen der Baubehörde sowie den beauftragten Sachverständigen den Zutritt zu allen Teilen der Bauwerke auf ihrer Liegenschaft am 22.02.2016 um 13:30 Uhr zu ermöglichen. Diesbezüglich handelt es sich nun eben nicht um eine Ladung nach Paragraph 19, AVG, sondern um die Auferlegung einer Duldungsverpflichtung durch einen baupolizeilichen Auftrag. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass diesem Bescheid bereits zwei erfolglose Versuche der Baubehörde vorangegangen sind, sich Zutritt zur Liegenschaft der Beschwerdeführerin zu verschaffen, um eine baubehördliche Überprüfung im Sinne des Paragraph 34, Absatz 2, NÖ BO 2014 durchzuführen. Dass an sich der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz eine baubehördliche Überprüfung

Paragraph 34, Absatz 2 und 3 NÖ BO 2014 durchzuführen hatte, da der begründete Verdacht bestand, dass entgegen der baurechtlichen Vorschriften Bauwerke bzw. bauliche Anlagen auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin errichtet wurden, blieb von der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren unbestritten. Ebenso unbestritten blieb und vielmehr festzustellen war, dass den Organen der Baubehörde jedenfalls vor Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides durch den Bürgermeister der Marktgemeinde *** nicht der Zutritt auf ihre Liegenschaft und demnach auch zu den Bauwerken gestattet wurde. Ob und in wie weit dieser Weigerung eben allenfalls (formal) widerrechtliche Ladungen vorangegangen sind, ist eben unerheblich. Ebenso ist entgegen des Beschwerdevorbringens ohne Relevanz, ob eine Verweigerung deshalb erfolgen durfte, da sich die erschienenen Organe der Baubehörde bzw. der Sachverständige nicht ausweisen konnten. Feststeht sohin, dass an sich die Erlassung des gegenständlichen Bescheides korrekt war. Zudem liegt auch entgegen des Beschwerdevorbringens eben keine inhaltliche Rechtswidrigkeit des Bescheides mangels Ladungseigenschaft vor. Soweit die Beschwerdeführerin bzw. ihr Ehegatte im Zuge seiner Einvernahme nun in formalrechtlicher Hinsicht darauf verweist, dass sowohl der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 01.02.2016 als auch der Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 06.04.2016 vom Bürgermeister unterschrieben wurde und demnach „dies keinen Instanzenzug darstellt“ ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig ist, dass der Bürgermeister in Ausführung des Beschlusses des Gemeindevorstandes den Berufungsbescheid unterfertigt (vgl. VwGH 25.09.2012, 2011/05/0023). Zudem erfolgte die Abstimmung des Gemeindevorstandes in Anwesenheit von vier geschäftsführenden Gemeinderäten einstimmig. Soweit die Beschwerdeführerin bzw. ihr Ehegatte im Zuge seiner Einvernahme nun in formalrechtlicher Hinsicht darauf verweist, dass sowohl der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 01.02.2016 als auch der Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 06.04.2016 vom Bürgermeister unterschrieben wurde und demnach „dies keinen Instanzenzug darstellt“ ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zulässig ist, dass der Bürgermeister in Ausführung des Beschlusses des Gemeindevorstandes den Berufungsbescheid unterfertigt vergleiche VwGH 25.09.2012, 2011/05/0023). Zudem erfolgte die Abstimmung des Gemeindevorstandes in Anwesenheit von vier geschäftsführenden Gemeinderäten einstimmig. Der Beschwerdeführerin ist weiters zwar nun eben grundsätzlich beizupflichten, dass der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 01.02.2016 zwar vom Bürgermeister selbst unterfertigt wurde, dies auch was die an die Beschwerdeführer ergangene Ausfertigung dieses Bescheides betrifft, der Beglaubigungsvermerk „Für die Richtigkeit der Ausfertigung“ jedoch nicht von der zuständigen Sachbearbeiterin der Marktgemeinde *** unterfertigt wurde. Auch dies vermag jedoch keinen formalrechtlichen Fehler begründen, welcher dazu führen würde, dass der gegenständliche Bescheid aufzuheben gewesen wäre bzw. gar nicht vom Vorliegen eines wirksamen Bescheides auszugehen sei.

§ 18Abs.

4 AVG haben nämlich Ausfertigungen von schriftlichen Erledigungen der Behörden, soweit – wie gegenständlich – nicht von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten auszugehen ist, die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten, wobei an die Stelle dieser Unterschrift die Beglaubigung der Kanzlei treten kann, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung genehmigt worden ist. Daraus ergibt sich, dass im Falle dessen, dass die Ausfertigung selbst – wie ebenso gegenständlich – vom Genehmigenden in der Person des Bürgermeisters unterfertigt wurde, keine weitere Unterfertigung durch die Kanzlei erforderlich ist.Der Beschwerdeführerin ist weiters zwar nun eben grundsätzlich beizupflichten, dass der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 01.02.2016 zwar vom Bürgermeister selbst unterfertigt wurde, dies auch was die an die Beschwerdeführer ergangene Ausfertigung dieses Bescheides betrifft, der Beglaubigungsvermerk „Für die Richtigkeit der Ausfertigung“ jedoch nicht von der zuständigen Sachbearbeiterin der Marktgemeinde *** unterfertigt wurde. Auch dies vermag jedoch keinen formalrechtlichen Fehler begründen, welcher dazu führen würde, dass der gegenständliche Bescheid aufzuheben gewesen wäre bzw. gar nicht vom Vorliegen eines wirksamen Bescheides auszugehen sei.

Paragraph 18, Absatz 4, AVG haben nämlich Ausfertigungen von schriftlichen Erledigungen der Behörden, soweit – wie gegenständlich – nicht von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten auszugehen ist, die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten, wobei an die Stelle dieser Unterschrift die Beglaubigung der Kanzlei treten kann, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung genehmigt worden ist. Daraus ergibt sich, dass im Falle dessen, dass die Ausfertigung selbst – wie ebenso gegenständlich – vom Genehmigenden in der Person des Bürgermeisters unterfertigt wurde, keine weitere Unterfertigung durch die Kanzlei erforderlich ist. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** nicht nur zur Einhaltung der baubehördlichen Überprüfungspflicht

§ 34Abs.

3 letzter Satz NÖ BO 2014 zu erlassen war, sondern auch formalrechtlich nicht zu beanstanden ist. Allfällige, mangels rechtlicher Relevanz hier nicht weiter zu behandelnde Formalfehler im Zusammenhang mit den zuvor und parallel ausgestellten Ladungen und der in weiterer Folge ausgestellten Vollstreckungsverfügung durch die Bezirkshauptmannschaft Gmünd sind gegenständlich nicht Prüfungsgegenstand. Ebenso nicht Prüfungsgegenstand waren die von der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Ehegatten in weiterer Folge aufgeworfenen Fragen in Bezug auf die Amtshandlung selbst und die in weiterer Folge ergangenen baupolizeilichen Aufträge.Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** nicht nur zur Einhaltung der baubehördlichen Überprüfungspflicht

Paragraph 34, Absatz 3, letzter Satz NÖ BO 2014 zu erlassen war, sondern auch formalrechtlich nicht zu beanstanden ist. Allfällige, mangels rechtlicher Relevanz hier nicht weiter zu behandelnde Formalfehler im Zusammenhang mit den zuvor und parallel ausgestellten Ladungen und der in weiterer Folge ausgestellten Vollstreckungsverfügung durch die Bezirkshauptmannschaft Gmünd sind gegenständlich nicht Prüfungsgegenstand. Ebenso nicht Prüfungsgegenstand waren die von der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Ehegatten in weiterer Folge aufgeworfenen Fragen in Bezug auf die Amtshandlung selbst und die in weiterer Folge ergangenen baupolizeilichen Aufträge. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird dazu auf die zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen sowie darauf, dass der gegenständlichen Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.502.002.2016

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