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{'item': 'LVwG-AV-745/001-2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.05.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-745/001-2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch den Einzelrichter Dr. Becksteiner über die Beschwerde von Herrn FH-Prof. Dipl.-Ing. FZ (***, ***), gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom

  1. Juli 2014, PLW2-NA-1221/002, betreffend Abweisung des Antrages auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer Kleinwasserkraftanlage nachfolgenden BESCHLUSS:
  2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.Die Beschwerde wird zurückgewiesen.,
  3. Die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG wird für nicht zulässig erklärt.Die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG wird für nicht zulässig erklärt. Rechtsgrundlagen: §§ 28, 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraphen 28, 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Begründung: Mit dem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpften Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung einer Kleinwasserkraftanlage als Versuchs- und Präsentationsanlage im Gemeindegebiet von *** auf den Grundstücken ***, ***, *** und *** (alle KG ***) abgewiesen. Weiters wurde der nunmehrige Beschwerdeführer verpflichtet, Verfahrenskosten in der Gesamthöhe von € 49,90 zu entrichten. Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am 06.08.
  4. Innerhalb offener Beschwerdefrist richtete der nunmehrige Beschwerdeführer einen als „Antwortschreiben“ bezeichneten Schriftsatz an die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, in dem für das ausführliche Schreiben vom
  5. Juli 2014 gedankt wurde. Darüber hinaus bringt Herr DI FZ diverse – jedoch sehr allgemein gehaltene – Ausführungen zum beabsichtigten Wasserkraftanlagenprojekt vor. Da für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund dieser Eingabe nicht eindeutig war, ob es sich überhaupt um eine Beschwerde handelt, wurde Herr DI FZ mit hg Schreiben vom
  6. April 2017 aufgefordert innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens bekannt zu geben, ob es sich bei seiner Eingabe vom 18.08.2014 überhaupt um eine Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 28.07.2014 handelt oder nicht. Sollte dieses Schreiben tatsächlich als Beschwerde gemeint sein, so wurde gleichzeitig ein Verbesserungsauftrag im Hinblick auf § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG erteilt. Da für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund dieser Eingabe nicht eindeutig war, ob es sich überhaupt um eine Beschwerde handelt, wurde Herr DI FZ mit hg Schreiben vom
  7. April 2017 aufgefordert innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens bekannt zu geben, ob es sich bei seiner Eingabe vom 18.08.2014 überhaupt um eine Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 28.07.2014 handelt oder nicht. Sollte dieses Schreiben tatsächlich als Beschwerde gemeint sein, so wurde gleichzeitig ein Verbesserungsauftrag im Hinblick auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG erteilt. Herr DI FZ hat dazu mit Schreiben vom 20.04.2017 Stellung genommen und ausgeführt, dass die Beschwerde als „konstruktive Kritik“ verstanden werden solle. Darüber hinaus wurden zum beabsichtigten Projekt wiederrum ausschließlich allgemein gehaltene Ausführungen und Anpreisungen vorgenommen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen: Dass es sich bei der schriftlichen Eingabe vom 18.08.2014 (damals als „Antwortschreiben“ bezeichnet) um eine Beschwerde und somit um ein Rechtsmittel gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten handelt, ist auf Grund des nunmehrigen Schreibens vom 20.04.2017 klargestellt. In diesem Schreiben wird ausdrücklich von einer „Beschwerde“ gesprochen. Hinsichtlich des notwendigen Inhaltes einer Beschwerde ist zunächst auf die Bestimmung von § 9 Abs. 1 VwGVG zu verweisen. Nach dieser Bestimmung hat eine Beschwerde u.a. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3) und ein Begehren (Z 4) zu enthalten. Hinsichtlich des notwendigen Inhaltes einer Beschwerde ist zunächst auf die Bestimmung von Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG zu verweisen. Nach dieser Bestimmung hat eine Beschwerde u.a. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Ziffer 3,) und ein Begehren (Ziffer 4,) zu enthalten. Wenngleich grundsätzlich an die vorzubringenden Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen, so ist doch zumindest ausreichend klar darzulegen, worin der Beschwerdeführer konkrete die Unrichtigkeit der bekämpften behördlichen Entscheidung erblickt. Sowohl in der Eingabe vom
  8. August 2014 als auch in der nunmehrigen vom
  9. April 2017 wird nicht im Mindesten aufgezeigt oder angedeutet, worin konkret die Unrichtigkeit der bekämpften Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten gelegen sein soll (zB. welche Beweismittel wurden unrichtig gewürdigt, allfällig unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder konkrete behauptete Unrichtigkeit bei der rechtlichen Beurteilung usw.). Sowohl die Eingabe vom
  10. August 2014 als auch jene vom
  11. April 2017 beschränken sich ausschließlich auf allgemeine Ausführungen zur beabsichtigten Wasserkraftanlage und die behauptete Darlegung von diversen Vorzügen dieser Anlage. Damit erfüllt die eingebrachte Beschwerde trotz Verbesserungsauftrages das Mindesterfordernis nach § 9 VwGVG nicht, weshalb die Beschwerde einer materiellen Prüfung nicht unterzogen werden darf und die Beschwerde zwingend zurückgewiesen werden muss. Schließlich darf ein Verwaltungsgericht eine Überprüfung nur im Sinne des § 27 VwGVG auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Damit erfüllt die eingebrachte Beschwerde trotz Verbesserungsauftrages das Mindesterfordernis nach Paragraph 9, VwGVG nicht, weshalb die Beschwerde einer materiellen Prüfung nicht unterzogen werden darf und die Beschwerde zwingend zurückgewiesen werden muss. Schließlich darf ein Verwaltungsgericht eine Überprüfung nur im Sinne des Paragraph 27, VwGVG auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Z 3 und 4) vornehmen und kann dies eben mangels entsprechender Angaben nicht vorgenommen werden.Ziffer 3 und 4) vornehmen und kann dies eben mangels entsprechender Angaben nicht vorgenommen werden. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Entscheidung nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt, insbesondere wird nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, ebenso wenig ist von fehlender oder divergierender Judikatur auszugehen. Es ist somit nur die außerordentliche Revision zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.745.001.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.