GVG zum Spruchpunkt 1) Folge gegeben, dieser Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides aufgehoben und
G das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.Der Beschwerde wird
Paragraph 50, VwGVG zum Spruchpunkt 1) Folge gegeben, dieser Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides aufgehoben und
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. 2. Die Beschwerde wird
GVG zum Spruchpunkt 2) abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 50, VwGVG zum Spruchpunkt 2) abgewiesen. 3. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens betragen
G somit zum Spruchpunkt 2) 30 Euro.Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens betragen
Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG somit zum Spruchpunkt 2) 30 Euro. 4. Der Beschwerdeführer hat
GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 60 Euro zu leisten. Der Beschwerdeführer hat den Strafbetrag sowie den Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens sowie des Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen (§ 59 Abs. 2 AVG).Der Beschwerdeführer hat
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 60 Euro zu leisten. , Der Beschwerdeführer hat den Strafbetrag sowie den Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens sowie des Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen , (Paragraph 59, Absatz 2, AVG). 5. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 390 Euro und ist
GVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 390 Euro und ist
Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe - als Fahrzeuglenker im Ortsgebiet die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten, da er 92 km/h nach Abzug der Messtoleranz gefahren wäre (Punkt 1); - als Zulassungsbesitzer des durch Kennzeichen bezeichneten Kraftfahrzeuges der Bezirkshauptmannschaft Amstetten, über deren schriftliche Anfrage vom
VO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h fahren.
Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h fahren.
2 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer gegenüber der Behörde Auskunft zu erteilten, wer ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hat.
Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer gegenüber der Behörde Auskunft zu erteilten, wer ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hat. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. Bereits aus dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung ergibt sich zweifelsfrei, dass der Zulassungsbesitzer die Auskunft fristgerecht zu erteilen hat und allenfalls auch entsprechende Aufzeichnungen führen muss, um die Auskunft fristgerecht erteilen zu können. Es bedarf daher keineswegs einer Akteneinsicht, um diese Auskunft erteilen zu können, da der Zulassungsbesitzer bereits auf Grund seiner vorzunehmenden Aufzeichnungen in der Lage sein muss, auf Grund einer präzisen Lenkeranfrage den Fahrzeuglenker zum angefragten Zeitpunkt bekannt zu geben. Die Tatsache, dass die Behörde daher dem Beschwerdeführer nicht unverzüglich eine Aktenabschrift übermittelt hat, stellt daher weder einen Rechtfertigungs- noch Entschuldigungsgrund dar, um die Auskunft zu verweigern. Das diesbezügliche Vorbringen ist daher in keiner Weise geeignet, die Rechtmäßigkeit der ergangenen Lenkeranfrage in Zweifel zu ziehen und war die Verweigerung der Lenkerauskunft innerhalb der gesetzlichen Frist jedenfalls rechtswidrig. Auch kann der Ansicht nicht gefolgt werden, dass die Lenkeranfrage unauflösbar mit einem bestimmten Tatvorwurf verbunden wäre. Sie enthält nämlich lediglich den Hinweis auf ein Vorliegen eines Verkehrsdeliktes und somit weder einen bestimmten Tatvorwurf, noch den mit der Lenkeranfrage, etwa zwangsläufig verbundenen Vorwurf, der Zulassungsbesitzer habe diese Verwaltungsübertretung begangen. Die im Spruchpunkt 2) vorgeworfene Übertretung kann daher als erwiesen angesehen werden. Die Behörde ist, da der Zulassungsbesitzer keine andere Person benannt hat, die als Fahrzeuglenker in Betracht kommt, entsprechend der Judikatur zu Recht davon ausgegangen, dass der Zulassungsbesitzer auch der Fahrzeuglenker war. Nunmehr hat aber der Beschwerdeführer – wenngleich auch erst im Zuge des Beschwerdeverfahrens – den Fahrzeuglenker zum Tatzeitpunkt bekannt gegeben. Der Tatvorwurf im Spruchpunkt 1) kann daher nicht weiter aufrechterhalten werden, zumal nicht mit Sicherheit festgesellt werden konnte, dass der Beschuldigte tatsächlich der Fahrzeuglenker war. Spruchpunkt 1) war daher zumindest im Zweifel für den Beschuldigten einzustellen. Zur Strafbemessung ist festzustellen:, Zur Strafbemessung ist festzustellen: § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991):Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG 1991):
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.1500.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.