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{'item': 'LVwG-AV-12/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.05.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-12/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Gibisch als Vorsitzenden sowie durch Mag. Gatterer als fachkundige Laienrichterin und Mag. Menigat als fachkundigen Laienrichter über die Beschwerde des Ing. JS, vertreten durch RA Dr. Peter Ringhofer, gegen den Bescheid der NÖ Landesregierung vom

  1. November 2016, LAD2-P-1456982/087-2016, betreffend Verlust des Anspruchs auf Bezüge und Nebengebühren im Zeitraum ab
  2. Juli 2016 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
  3. Der angefochtene Bescheid wird dahingehend präzisiert, dass die verfügte Einstellung der Bezüge und Nebengebühren mit
  4. Dezember 2016 geendet hat.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.Der angefochtene Bescheid wird dahingehend präzisiert, dass die verfügte Einstellung der Bezüge und Nebengebühren mit
  5. Dezember 2016 geendet hat., Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.,
  6. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, , Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
  7. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich im Anwendungsbereich der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972). Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde, gestützt auf § 31 DPL 1972, aus, dass der Beschwerdeführer vom
  8. Juli 2016 bis zu seinem neuerlichen Dienstantritt oder zur Befolgung der Weisung zur amtsärztlichen Untersuchung den Anspruch auf Bezüge und Nebengebühren verloren habe, da er seit
  9. Juli 2016 und fortlaufend ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen sei.Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde, gestützt auf , Paragraph 31, DPL 1972, aus, dass der Beschwerdeführer vom
  10. Juli 2016 bis zu seinem neuerlichen Dienstantritt oder zur Befolgung der Weisung zur amtsärztlichen Untersuchung den Anspruch auf Bezüge und Nebengebühren verloren habe, da er seit
  11. Juli 2016 und fortlaufend ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen sei. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gemäß eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens eines nichtamtlichen Sachverständigen für Neurologie und Psychiatrie vom
  12. Oktober 2016 der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben zu keiner Zeit entgegen gestanden sei. Die Dienstbehörde gehe daher davon aus, dass die Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers seit dem
  13. Juli 2016 bis jedenfalls zum
  14. Oktober 2016 durchgehend gegeben und seine Abwesenheit in diesem Zeitraum daher nicht durch Krankheit gerechtfertigt gewesen sei. Vielmehr sei die Behauptung des Beschwerdeführers im Juli 2016, sein Gesundheitszustand habe sich in neurologisch-psychiatrischer Hinsicht relevant verschlechtert, lediglich zur Irreführung der Dienstbehörde gedacht gewesen, um diese zur Einholung eines neuerlichen, zeitaufwändigen Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Neurologie und Psychiatrie zu veranlassen und sich so weiterhin, trotz fortlaufend bestehender Dienstfähigkeit, der Arbeitsleistung hartnäckig zu entziehen. Unmittelbar nach Kenntnis dieses Gutachtens habe der Beschwerdeführer ab
  15. Oktober 2016 eine neuerliche Dienstunfähigkeit auf eine Prellung des rechten Unterarmes gestützt, ohne sich gemäß einer Weisung vom
  16. Juni 2016 ab dem ersten Tag (in diesem Fall der
  17. Oktober 2016) einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Er habe damit die zumutbare Mitwirkung an der für den Fall seiner Dienstunfähigkeit angeordneten (amts)ärztlichen Untersuchung verweigert, weshalb der Anspruch auf Bezüge und Nebengebühren erst wieder entstehen könne, wenn er entweder den Dienst wieder antrete und ordnungsgemäß verrichte oder er der Anordnung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, Folge leiste und im Rahmen dieser amtsärztlichen Untersuchung tatsächlich seine Dienstunfähigkeit festgestellt werde.
  18. Zum Beschwerdevorbringen: Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, der angefochtene Bescheid sei mangels Endzeitpunkt schon wegen fehlender Bestimmtheit rechtswidrig. Weiters sei die ihm zugrunde liegende Weisung gesetzwidrig. Die dem Bescheid zugrunde liegende Begutachtung entbehre der Schlüssigkeit und außerdem sei auf die Kontaktierung des Amtsarztes vom
  19. November 2016 nicht adäquat eingegangen worden, zumal dieser auf diese Kontaktierung nicht gehörig reagiert, sondern erklärt habe, das interessiere ihn nicht. Der Amtsarzt sei als rechtlicher Gehilfe des Dienstgebers zu sehen und hätte den telefonisch gemeldeten Unfall nicht mit Bekundung seines Desinteresses als erledigt ansehen dürfen. Der Beschwerdeführer habe nach Erlassung des angefochtenen Bescheides einen bewilligten Erholungsurlaub angetreten. Die Gutachter hätten die Rechtsfrage der Dienstfähigkeit beantwortet, ohne auf die Schwankungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen einzugehen. Die Belastbarkeit sei durch ausgeprägte Schlafstörungen äußerst gering gewesen. Wenn der Sachverständige für Neurologie und Psychiatrie am
  20. Oktober 2016 einen unveränderten Zustand diagnostiziert habe, sei das für die Zeit ab
  21. Juli 2016 nicht aussagekräftig. Die Behauptung der belangten Behörde, er sei diesem Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene gegenüber getreten, sei völlig sinnwidrig, da der Beschwerdeführer Mängel geltend gemacht habe, die völlig unabhängig von jedem spezifischen Fachwissen konstatiert werden könnten. Nach dem Unfall vom
  22. Oktober 2016 habe er seinen Hausarzt am nächstmöglichen Termin, dem
  23. Oktober 2016, aufgesucht und auch sogleich versucht, den Amtsarzt telefonisch zu erreichen, was ihm jedoch erst am
  24. November 2016 gelungen sei. Da dieser nicht adäquat reagiert habe, sei es ihm und daher der Sphäre des Dienstgebers zuzurechnen, dass es eine Untersuchung erst später gegeben habe, weshalb dem Beschwerdeführer kein unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst konstatiert und keine Bezügeeinstellung verfügt werden hätte dürfen. Beantragt werde daher die Feststellung, dass der Beschwerdeführer für die Zeit ab
  25. Juli 2016 den vollen gesetzlichen Anspruch auf Bezüge einschließlich Nebengebühren habe.
  26. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das erkennende Gericht führte am
  27. Mai 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in deren Zuge nach Verlesung des Verwaltungsaktes der Beschwerdeführer sowie der medizinische Amtssachverständige und der Verfasser des von der belangten Behörde eingeholten neurologisch-psychiatrischen Facharztgutachtens vom
  28. Oktober 2016 vernommen wurden.
  29. Feststellungen:
  30. Feststellungen:, Mit Schreiben vom
  31. Juni 2016, LAD2-P-1456982/077-2015, wurde seitens der Dienstbehörde dem Beschwerdeführer unter Punkt
  32. folgende Weisung erteilt: „
  33. Sie haben jede weitere krankheitsbedingte Dienstverhinderung durch ein entsprechendes amtsärztliches Gutachten der Amtsärzte der Abteilung Gesundheitswesen beim Amt der NÖ Landesregierung (Haus ***, Zimmer ***) ab dem ersten Tag der Dienstverhinderung nachzuweisen.Sollten Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sein, den Amtsarzt persönlich aufzusuchen, ist eine Bestätigung der „Transportunfähigkeit“ von Ihrem Arzt (Hausarzt, Facharzt, ..) vorzulegen.“„
  34. Sie haben jede weitere krankheitsbedingte Dienstverhinderung durch ein entsprechendes amtsärztliches Gutachten der Amtsärzte der Abteilung Gesundheitswesen beim Amt der NÖ Landesregierung (Haus ***, Zimmer ***) ab dem ersten Tag der Dienstverhinderung nachzuweisen., Sollten Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sein, den Amtsarzt persönlich aufzusuchen, ist eine Bestätigung der „Transportunfähigkeit“ von Ihrem Arzt (Hausarzt, Facharzt, ..) vorzulegen.“ Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom
  35. November 2016, LVwG-AV-1039/001-2016, wurde u.a. festgestellt, dass die Befolgung dieser Weisung zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehört. Am
  36. Juli 2016 meldete sich der Beschwerdeführer mit per Telefax seiner Dienststelle übermittelter Arbeitsunfähigkeitsmeldung eines Allgemeinmediziners, welche weder zum Beginn noch zum Ende der Arbeitsunfähigkeit datumsmäßige Angaben enthält, krank. Am
  37. Juli 2016 übermittelte der Beschwerdeführer per Telefax der Abteilung Gesundheitswesen einen ärztlichen Befundbericht seiner behandelnden Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin vom
  38. Juli 2016, der zufolge der Beschwerdeführer von seiner gegenwärtigen Arbeitsunfähigkeit infolge beruflicher Belastungen und infolge erheblicher Schlafstörungen berichte. Am
  39. Juli 2016 rief der Beschwerdeführer den Amtsarzt Dr. H. an und gab an „wieder ein burn-out“ zu haben. Am
  40. Juli 2016 empfahl Dr. H. der Dienstbehörde die Einholung eines Gutachtens eines Facharztes für Psychiatrie. Am
  41. September 2016 untersuchte der nichtamtliche medizinische Sachverständige für Neurologie und Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin Dr. B. im Auftrag der belangten Behörde den Beschwerdeführer und führte zur beauftragten Beurteilung des laufenden Krankenstandes nach Aufzählung der Gutachtensgrundlagen am
  42. Oktober 2016 zusammenfassend Folgendes aus: „Der Gesundheitszustand hat sich nach Studium der Befunde, der eigenen Untersuchung und Anamnese sowie des Elektroenzephalogramms seit der letzten Untersuchung nicht geändert. Aus rein neurologisch-psychiatrischer Sicht ist Dienstfähigkeit jedenfalls gegeben. Über nicht medizinisch zu definierende Spannungen im Arbeitsumfeld jedweder Art kann über das Medizinische hinaus keine Stellung bezogen werden.“ Dieses Gutachten umfasst 15 Seiten. Der Gutachter ging dabei aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers bei der Untersuchung von lediglich fallweisen Schlafstörungen aus, wäre jedoch unter der Annahme häufiger oder täglicher Schlafstörungen in der Form von Früherwachen mit Schweißausbrüchen zu keinem anderen Gutachten gelangt. Zuvor hatte Dr. B. am
  43. Dezember 2015 im Auftrag der belangten Behörde den Beschwerdeführer untersucht und zur beauftragten Beurteilung des damals laufenden Krankenstandes nach Aufzählung der Gutachtensgrundlagen am
  44. Dezember 2015 zusammenfassend Folgendes ausgeführt: „Zur Frage, ob Herr Ing. JS derzeit dienstunfähig ist, ist diese Frage eindeutig zu verneinen. Bezüglich der bisher ausgeübten und vergleichbaren Tätigkeiten ist er jedenfalls in der Lage, Arbeiten dieses Anforderungsprofils zu schaffen. Eine neurologisch – psychiatrische Erkrankung, welche dagegen spricht, ist nicht zu definieren. Psychotherapeutische Behandlung ist seit geraumer Zeit im Laufen. Herr Ing. JS nimmt auch in geringer Dosis Psychopharmaka. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könnte sich jedenfalls aus dem Titel der vom Probanden referierten und ärztlich dokumentierten Gelenksproblematik von Seiten seiner Hüften respektive der Schulter ergeben. Wie weit dies in Hinblick auf die Dienstfähigkeit relevant ist, kann ich nicht beurteilen. Gegebenenfalls müsste diese Frage von einem FA für Orthopädie beantwortet werden.“ Zur Thematik der Schlafstörungen hatte der Beschwerdeführer bei der Untersuchung vom
  45. Dezember 2015 gegenüber Dr. B. von sehr häufigem Früherwachen mit Schweißausbrüchen berichtet. Auf diese Angaben sowie auf die gleichlautenden Befundberichte mehrerer behandelnder Ärzte gestützt war Dr. B. bei der Erstellung des Gutachtens vom
  46. Dezember 2015 von Schlaf- und Vigilanzstörungen in der Form von Früherwachen ausgegangen (Seite 18 des Gutachtens vom
  47. Dezember 2015). Dieses Gutachten umfasste 21 Seiten. Mit schriftlicher Weisung vom
  48. Dezember 2015 hatte die belangte Behörde den Beschwerdeführer unter Berufung auf dieses Gutachten zum umgehenden Dienstantritt an seiner Dienststelle aufgefordert. Diese Weisung war dem Beschwerdeführer mit Wirkung vom
  49. Dezember 2015 zugestellt worden. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich
  50. Oktober 2016, LVwG-AV-985/001-2016, wurde eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen u.a. auf dieses Gutachten gestützten Bescheid der belangten Behörde vom
  51. August 2016 über die Einstellung seiner Bezüge und Nebengebühren rechtskräftig abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am
  52. Oktober 2016 zugestellt. Am
  53. Oktober 2016 zog sich der Beschwerdeführer eine Prellung des rechten Unterarms zu. Am
  54. Oktober 2016 wurde dem Beschwerdeführer das zitierte Gutachten vom
  55. Oktober 2016 zugestellt. Am selben Tag suchte der Beschwerdeführer seinen Hausarzt auf und übermittelte die von diesem für ab demselben Tag ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung per Telefax seiner Dienststelle. Der Beschwerdeführer kontaktierte zwischen
  56. Oktober 2016 und
  57. November 2016 die Abteilung Gesundheitswesen beim Amt der NÖ Landesregierung nicht. Am
  58. November 2016 rief der Beschwerdeführer Dr. H. an, teilte ihm seinen Unfall mit und führte dazu aus, dass er nicht mit dem Auto zur Untersuchung zu Dr. H. fahren könne. Auf Hinweis von Dr. H. auf die Untersuchungspflicht gemäß der Weisung vom
  59. Juni 2016 gab der Beschwerdeführer an, dass ihm dies „auf die Nerven geht“ und, dass er Dr. H. darum ersuche, seinen Anruf der Dienstbehörde mitzuteilen. Dr. H. teilte noch am
  60. November 2016 der Abteilung Personalangelegenheiten per E-mail mit, dass der Beschwerdeführer telefonisch einen neuerlichen Krankenstand mitgeteilt habe, ohne sich untersuchen zu lassen. Der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt transportfähig. Mit Schreiben vom
  61. November 2016, dem Beschwerdeführer zugestellt am
  62. November 2016, teilte die Dienstbehörde dem Beschwerdeführer unter Erinnerung an die Weisung vom
  63. Juni 2016 mit, dass er dieser Weisung durch sein Verhalten vom
  64. November 2016 nicht nachgekommen sei sowie, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom
  65. Oktober 2016 um das Datum des voraussichtlichen Endes der Arbeitsunfähigkeit zu ergänzen sei. Noch am
  66. November 2016 stellte die Ausstellerin der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom
  67. Oktober 2016 eine neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum vom
  68. Oktober 2016 bis
  69. Dezember 2016 aus. Der Beschwerdeführer übermittelte diese am
  70. November 2016 per Telefax der Dienstbehörde. Der Beschwerdeführer kontaktierte zwischen dem Telefonat mit Dr. H. vom
  71. November 2016 und
  72. Dezember 2016 die Abteilung Gesundheitswesen beim Amt der NÖ Landesregierung nicht. Am
  73. Dezember rief der Beschwerdeführer in der Abteilung Gesundheitswesen beim Amt der NÖ Landesregierung an und vereinbarte einen Untersuchungstermin für
  74. Dezember
  75. Am
  76. Dezember 2016 unterzog sich der Beschwerdeführer der vereinbarten Untersuchung.
  77. Beweiswürdigung:
  78. Beweiswürdigung:, Die Feststellungen beruhen auf dem Akteninhalt, dem nur teilweise glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers und den uneingeschränkt glaubwürdigen Aussagen des Amtsarztes Dr. H. sowie des Sachverständigen für Neurologie, Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin Dr. B. Beide Gutachter konnten im Rahmen ihrer Befragung sämtliche Zweifel des Beschwerdeführers am Gutachten vom
  79. Oktober 2016 und am Verlauf des Gesprächs zwischen dem Beschwerdeführer und Dr. H. am
  80. November 2016 anschaulich und nachvollziehbar ausräumen. Aus diesem Grunde konnte von der am Ende der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer beantragten Einholung eines neuerlichen neurologisch-psychiatrischen Gutachtens abgesehen werden. Hinsichtlich des Zeitraums zwischen dem Unfall vom
  81. Oktober 2016 und der Terminvereinbarung vom
  82. Dezember 2016 räumte der Beschwerdeführer auf Vorhalt der glaubwürdigen Ausführungen des Amtsarztes Dr. H. ein, dass er einerseits am
  83. November 2016 selbst keine Bereitschaft hatte und zeigte, trotz unbestrittener Transportfähigkeit zur Untersuchung zu kommen und andererseits, dass er sich erstmals am
  84. Dezember 2016 um die Vereinbarung eines Untersuchungstermins bemühte.
  85. Rechtslage: § 31 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, i.d.g.F. lautet:Paragraph 31, der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, Landesgesetzblatt 2200, i.d.g.F. lautet: „§ 31 Abwesenheit vom Dienst

(1)Ist der Beamte am Dienst verhindert, so hat er dies dem Dienststellenleiter sobald als möglich unter Angabe des Grundes anzuzeigen.
(2)Ist die Dienstverhinderung durch Krankheit verursacht, so hat der Beamte dies durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, wenn es die Dienstbehörde verlangt oder wenn die Dienstverhinderung länger als drei Tage dauert. Der Beamte hat dafür vorzusorgen, daß seine Dienstverhinderung überprüft werden kann. Kommt der Beamte diesen Verpflichtungen nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.
(3)Wenn die Abwesenheit vom Dienst weder durch Krankheit oder andere zwingende Umstände gerechtfertigt, noch als Erholungsurlaub gemäß § 41 oder Sonderurlaub gemäß § 44 bewilligt ist, aber noch nicht länger als einen Tag gedauert hat, hat der Beamte die versäumte Dienstleistung – unvorgreiflich der disziplinären Ahndung – nach Weisung seines Vorgesetzten binnen einer Woche nachzuholen.
(3)Wenn die Abwesenheit vom Dienst weder durch Krankheit oder andere zwingende Umstände gerechtfertigt, noch als Erholungsurlaub gemäß Paragraph 41, oder Sonderurlaub gemäß Paragraph 44, bewilligt ist, aber noch nicht länger als einen Tag gedauert hat, hat der Beamte die versäumte Dienstleistung – unvorgreiflich der disziplinären Ahndung – nach Weisung seines Vorgesetzten binnen einer Woche nachzuholen.
(4)Hat eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst länger als einen Tag gedauert oder war der Beamte durch Haft, ausgenommen Untersuchungshaft, an der Dienstleistung verhindert, so verliert er für diese Zeit den Anspruch auf seine Bezüge und Nebengebühren. Der Dienststellenleiter kann an Stelle des Geldleistungsentfalles die Anrechnung der versäumten Diensttage auf den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub bewilligen, wenn dies aus sozialen Gründen geboten erscheint. Den schuldlosen Angehörigen eines in Haft befindlichen Beamten gebührt ab dem auf den Geldleistungsentfall folgenden Monatsersten ein Versorgungsgeld sinngemäß nach § 89 Abs. 2 und 11.
(4)Hat eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst länger als einen Tag gedauert oder war der Beamte durch Haft, ausgenommen Untersuchungshaft, an der Dienstleistung verhindert, so verliert er für diese Zeit den Anspruch auf seine Bezüge und Nebengebühren. Der Dienststellenleiter kann an Stelle des Geldleistungsentfalles die Anrechnung der versäumten Diensttage auf den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub bewilligen, wenn dies aus sozialen Gründen geboten erscheint. Den schuldlosen Angehörigen eines in Haft befindlichen Beamten gebührt ab dem auf den Geldleistungsentfall folgenden Monatsersten ein Versorgungsgeld sinngemäß nach Paragraph 89, Absatz 2 und 11,
(5)Dauert die ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst – ausgenommen eine Abgängigkeit im Sinne der für die öffentlichrechtlichen Bediensteten des Bundes geltenden Vorschriften (§ 2) – länger als 5 Arbeitstage, so ist gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren einzuleiten.
(5)Dauert die ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst – ausgenommen eine Abgängigkeit im Sinne der für die öffentlichrechtlichen Bediensteten des Bundes geltenden Vorschriften (Paragraph 2,) – länger als 5 Arbeitstage, so ist gegen den Beamten ein Disziplinarverfahren einzuleiten.
(6)Die in diesem Gesetz für den Fall einer Dienstpflichtverletzung vorgesehenen weiteren dienstrechtlichen Maßnahmen werden durch die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 nicht berührt.“
(6)Die in diesem Gesetz für den Fall einer Dienstpflichtverletzung vorgesehenen weiteren dienstrechtlichen Maßnahmen werden durch die Bestimmungen der Absatz 3 bis 5 nicht berührt.“
  1. Erwägungen: Vorbemerkung zum zeitlichen Umfang des Beschwerdegegenstandes: Der angefochtene Spruch verfügt die Einstellung der Bezüge und Nebengebühren „vom
  2. Juli 2016 bis zu Ihrem neuerlichen Dienstantritt oder zur Befolgung der Weisung zur amtsärztlichen Untersuchung“. Die Rechtsrüge des Beschwerdeführers, der zufolge das datumsmäßig unbestimmte Ende dieses Zeitraums dem Grunde nach gesetzwidrig sei, geht gemäß der Rechtsprechung ins Leere: Zur vergleichbaren Rechtslage des § 51 Abs. 2 BDG hat der VwGH ausgesprochen, dass dann, wenn bei der Bescheiderlassung noch kein Ende der ungerechtfertigten Abwesenheit eingetreten ist, die Behörde auch berechtigt ist, den Entfall der Bezüge „bis auf Weiteres“ auszusprechen, wobei als solcher Ausspruch überdies jeder zeitraumbezogene Abspruch ohne Nennung eines Endzeitpunktes zu verstehen ist (VwGH 15.11.2006, 2003/12/0055). Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde im angefochtenen Spruch einen Endzeitpunkt umschrieben, der die hier relevante Sachverhaltsänderung erfasst (VwGH 24.04.2002, 97/12/0087). Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ist dieser Endzeitpunkt jedenfalls mit der Terminvereinbarung vom
  3. Dezember 2016 eingetreten und ist die gegenständliche Rechtssache somit auf den Zeitraum vom
  4. Juli 2016 bis zum
  5. Dezember 2016 eingegrenzt. Wenn die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides mit der Formulierung, dass der Anspruch auf Bezüge erst wieder entstünde, „wenn Sie entweder Ihren Dienst wieder antreten und ordnungsgemäß verrichten oder Sie der Anordnung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, Folge leisten und im Rahmen dieser amtsärztlichen Untersuchung tatsächlich Ihre Dienstunfähigkeit festgestellt wird“, eine – rückblickend betrachtet – aufgrund des Inhalts des Gutachtens vom
  6. Dezember 2016 über den
  7. Dezember 2016 hinausgehenden Verfahrensgegenstand annimmt, überschreitet sie mit dem letzten Halbsatz der zitierten Begründung die gesetzlich relevante Sachverhaltsänderung insoweit, als im Verwaltungsverfahren für den Zeitraum ab
  8. Oktober 2016 nur der Tatbestand einer unterbliebenen Mitwirkung des Beschwerdeführers an der angewiesenen amtsärztlichen Untersuchung gegenständlich war, nicht jedoch der Tatbestand einer allfällig bestandenen Dienstfähigkeit. Da eine rechtliche Würdigung deren – erst am
  9. Dezember 2016 erfolgten – medizinischer Beurteilung im Verwaltungsverfahren nicht erfolgte, bleibt diese der belangten Behörde vorbehalten und hat daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren außer Betracht zu bleiben. Die für den Zeitraum ab
  10. Oktober 2016 daher einzig zu beurteilende zumutbare Mitwirkung an der amtsärztlichen Untersuchung hat der Beschwerdeführer mit der Vereinbarung vom
  11. Dezember 2016 für den – nicht allein in seinem Einflussbereich gelegenen – Termin am
  12. Dezember 2016 sowie mit seiner unbestrittenen Mitwirkung an dieser Untersuchung geleistet, womit der Verfahrensgegenstand ohne Rücksicht auf den dienstbehördlich nicht beurteilten Inhalt des Gutachtens vom
  13. Dezember 2016 sowie ohne Rücksicht auf eine nicht bereits für
  14. Dezember 2016 zustande gekommene Terminvereinbarung für einen Untersuchungstermin jedenfalls mit
  15. Dezember 2016 zeitlich abgeschlossen ist. Da dieser vergangene Zeitpunkt nunmehr feststeht, war der angefochtene Spruch der ständigen Rechtsprechung zufolge aufgrund der nachstehenden Erwägungen insoweit zu präzisieren (zuletzt VwGH 19.03.2003, 2002/12/0299).Der angefochtene Spruch verfügt die Einstellung der Bezüge und Nebengebühren „vom
  16. Juli 2016 bis zu Ihrem neuerlichen Dienstantritt oder zur Befolgung der Weisung zur amtsärztlichen Untersuchung“. Die Rechtsrüge des Beschwerdeführers, der zufolge das datumsmäßig unbestimmte Ende dieses Zeitraums dem Grunde nach gesetzwidrig sei, geht gemäß der Rechtsprechung ins Leere: Zur vergleichbaren Rechtslage des Paragraph 51, Absatz 2, BDG hat der VwGH ausgesprochen, dass dann, wenn bei der Bescheiderlassung noch kein Ende der ungerechtfertigten Abwesenheit eingetreten ist, die Behörde auch berechtigt ist, den Entfall der Bezüge „bis auf Weiteres“ auszusprechen, wobei als solcher Ausspruch überdies jeder zeitraumbezogene Abspruch ohne Nennung eines Endzeitpunktes zu verstehen ist (VwGH 15.11.2006, 2003/12/0055). Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde im angefochtenen Spruch einen Endzeitpunkt umschrieben, der die hier relevante Sachverhaltsänderung erfasst (VwGH 24.04.2002, 97/12/0087). Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes ist dieser Endzeitpunkt jedenfalls mit der Terminvereinbarung vom
  17. Dezember 2016 eingetreten und ist die gegenständliche Rechtssache somit auf den Zeitraum vom
  18. Juli 2016 bis zum
  19. Dezember 2016 eingegrenzt. Wenn die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides mit der Formulierung, dass der Anspruch auf Bezüge erst wieder entstünde, „wenn Sie entweder Ihren Dienst wieder antreten und ordnungsgemäß verrichten oder Sie der Anordnung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, Folge leisten und im Rahmen dieser amtsärztlichen Untersuchung tatsächlich Ihre Dienstunfähigkeit festgestellt wird“, eine – rückblickend betrachtet – aufgrund des Inhalts des Gutachtens vom
  20. Dezember 2016 über den
  21. Dezember 2016 hinausgehenden Verfahrensgegenstand annimmt, überschreitet sie mit dem letzten Halbsatz der zitierten Begründung die gesetzlich relevante Sachverhaltsänderung insoweit, als im Verwaltungsverfahren für den Zeitraum ab
  22. Oktober 2016 nur der Tatbestand einer unterbliebenen Mitwirkung des Beschwerdeführers an der angewiesenen amtsärztlichen Untersuchung gegenständlich war, nicht jedoch der Tatbestand einer allfällig bestandenen Dienstfähigkeit. Da eine rechtliche Würdigung deren – erst am
  23. Dezember 2016 erfolgten – medizinischer Beurteilung im Verwaltungsverfahren nicht erfolgte, bleibt diese der belangten Behörde vorbehalten und hat daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren außer Betracht zu bleiben. Die für den Zeitraum ab
  24. Oktober 2016 daher einzig zu beurteilende zumutbare Mitwirkung an der amtsärztlichen Untersuchung hat der Beschwerdeführer mit der Vereinbarung vom
  25. Dezember 2016 für den – nicht allein in seinem Einflussbereich gelegenen – Termin am
  26. Dezember 2016 sowie mit seiner unbestrittenen Mitwirkung an dieser Untersuchung geleistet, womit der Verfahrensgegenstand ohne Rücksicht auf den dienstbehördlich nicht beurteilten Inhalt des Gutachtens vom
  27. Dezember 2016 sowie ohne Rücksicht auf eine nicht bereits für
  28. Dezember 2016 zustande gekommene Terminvereinbarung für einen Untersuchungstermin jedenfalls mit
  29. Dezember 2016 zeitlich abgeschlossen ist. Da dieser vergangene Zeitpunkt nunmehr feststeht, war der angefochtene Spruch der ständigen Rechtsprechung zufolge aufgrund der nachstehenden Erwägungen insoweit zu präzisieren (zuletzt VwGH 19.03.2003, 2002/12/0299). Zum Zeitraum vom
  30. Juli 2016 bis
  31. Oktober 2016: Die mit dem angefochtenen Bescheid für diesen Zeitraum verfügte Bezugseinstellung ist zusammengefasst auf die behördliche Wertung gestützt, dass der Beschwerdeführer durchgehend dienstfähig gewesen sei und ihm dies derart bewusst gewesen sein müsse, dass er weder auf die Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom
  32. Juli 2016 noch auf den ärztlichen Befundbericht vom
  33. Juli 2016 hätte vertrauen dürfen. Der Beschwerdeführer behauptet im Wesentlichen mangelnde Schlüssigkeit des Gutachtens vom
  34. Oktober 2016, insbesondere eine falsche Beurteilung der Schlafstörungen des Beschwerdeführers, ohne diesem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten. Der Sachverständige hat in seiner öffentlich mündlichen Befragung sämtliche Fragen nachvollziehbar mit dem Ergebnis beantwortet, dass die im Gutachten beschriebene Anamnese – auch hinsichtlich der Schlafstörungen – den Angaben des Beschwerdeführers zum Untersuchungszeitpunkt für den Beurteilungszeitraum entspricht. Weiters führte er aus, dass selbst unter der Annahme eines höheren als dem bei der Untersuchung vom Beschwerdeführer berichteten Ausmaßes an Schlafstörungen die medizinische Beurteilung im Ergebnis keine andere gewesen wäre. Die vom Sachverständigen bei der Aufnahme des Befundes anzuwendende Methode unterliegt nicht der Disposition der Parteien des Verwaltungsverfahrens, sondern hängt ausschließlich von objektiven fachlichen Gesichtspunkten ab (VwGH 20.05.2009, 2008/12/0114). Insoweit geht auch die Kritik des Beschwerdeführers an der Methode des Gutachters ins Leere. Vor diesem Hintergrund erscheint das bescheidtragende Gutachten nicht nur in seinen Schlussfolgerungen nachvollziehbar, sondern darüber hinaus in seinen Sachverhaltsannahmen als nicht substantiiert bestritten. Damit steht die Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers im hier relevanten Zeitraum objektiv fest. Zum Vertrauen des Beschwerdeführers in die „Krankschreibung“ vom
  35. Juli 2016: Eine ärztliche Bescheinigung macht die Abwesenheit eines Beamten vom Dienst nicht an sich zu einer gerechtfertigten (VwGH 6.9.1988, 87/12/0179, VwGH 21.02.2001, 2000/12/0216). Der Rechtsprechung zu der mit der hier anzuwendenden Rechtslage vergleichbaren Bestimmung des § 51 Abs. 2 BDG zufolge darf der Beamte grundsätzlich so lange auf die ärztliche Bestätigung vertrauen und von einer gerechtfertigten Dienstverhinderung ausgehen, bis ihm die Dienstbehörde Entgegenstehendes nachweislich mitteilt (zuletzt VwGH 26.06.2002, 97/12/0407), wobei bei der Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen – ausnahmsweise – eine „entgegenstehende“ medizinische Beurteilung auch eine solche sein kann, die auf einer immerhin mehr als ein Monat vor Ausstellung der ärztlichen Bestätigung stattgefundenen Befundaufnahme beruht, jedenfalls besondere Zurückhaltung geboten ist. Dabei ist anzumerken, dass sich die hier anzuwendende Rechtslage von § 12c Abs. 1 Z. 2 GehG 1956 insoweit unterscheidet, als diese Bestimmung sowie deren Vorläuferbestimmung des § 13 Abs. 3 Z. 2 GehG 1956 bereits seit dem Jahr 1984 für den Entfall der Bezüge wegen ungerechtfertigter Abwesenheit vom Dienst zusätzlich das subjektive Element der Eigenmacht des Beamten voraussetzt. Bislang wurde die Rechtsprechung zu § 12c Abs. 1 Z. 2 GehG 1956 lediglich auf die Rechtslage gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 Wr. DO 1994 mit der Begründung übertragen, dass es bei dieser mit dem Erfordernis „unentschuldigt“ ebenfalls auf eine subjektive Komponente ankomme (VwGH 11.12.2002, 2000/12/0027). Auf die noch nicht höchstgerichtlich beurteilte Frage, ob diese Rechtsprechung auch auf die hier anzuwendende Rechtslage, deren Wortlaut keinen Hinweis auf ein subjektives Element enthält, übertragbar ist, kommt es hier im Ergebnis nicht an: Das Vertrauen auf die ärztliche Bescheinigung und damit auf eine Rechtfertigung der Dienstverhinderung ist lediglich dann nicht geeignet, einen ausreichenden Entschuldigungsgrund im Sinne des § 12c Abs. 1 Z. 2 GehG 1956 herzustellen, wenn der Beamte auf Grund besonderer Umstände keinesfalls mehr auf die Richtigkeit der ärztlichen Bescheinigung und somit auf das Vorliegen einer Rechtfertigung für die Dienstverhinderung vertrauen konnte oder durfte (VwGH 15.12.2010, 2009/12/0203). Solche besonderen Umstände liegen jedoch im Beschwerdefall vor: Der Beschwerdeführer zieht nicht in Zweifel, dass es sich bei der gegenständlichen „Erkrankung“ nach wie vor um dieselbe handelte, die nicht geeignet war, die Vorkrankenstände zu rechtfertigen (VwGH 2.5.2001, 95/12/0260), für die zuletzt, unter anderem gestützt auf das Gutachten vom
  36. Dezember 2015, die Dienstbehörde dem Beschwerdeführer mit durch das oben festgestellte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom
  37. Oktober 2016 bestätigter Entscheidung die Bezüge und Nebengebühren eingestellt hatte. Dem Beschwerdeführer war seit der oben festgestellten schriftlichen Weisung vom
  38. Dezember 2015 bekannt, dass die Dienstbehörde eine auf die mit Gutachten vom
  39. Dezember 2015 beurteilte neurologisch-psychiatrische Leistungseinschränkung gestützte Dienstunfähigkeit verneint hatte. Dem oben festgestellten und in der öffentlich mündlichen Verhandlung ausführlich erörterten Gutachten vom
  40. Oktober 2016 zufolge steht fest, dass sich das Krankheitsbild des Beschwerdeführers seit dem Gutachten vom
  41. Dezember 2015 nicht verändert hatte. Wenn der Beschwerdeführer im Rahmen seiner öffentlich mündlichen Vernehmung behauptet, Dr. B. sei dabei von einem zu geringen Ausmaß an Schlafstörungen ausgegangen, ist ihm unabhängig vom Beweisergebnis über die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem Gutachter beim Untersuchungstermin am
  42. September 2016 entgegenzuhalten, dass den mündlichen Aussagen des Gutachters zufolge selbst ein höheres Ausmaß an Schlafstörungen für sich allein zu keinem anderen Gutachten geführt hätte. Dies steht im Einklang mit dem Gutachten vom
  43. Dezember 2015, dem – wie oben festgestellt – bereits ein Befund mit dem vom Beschwerdeführer für den Zeitraum ab Juli 2016 behaupteten Ausmaß an Schlafstörungen zu Grunde lag. Der Beschwerdeführer durfte demnach selbst am Maßstab der zu § 12c Abs. 1 Z. 2 GehG 1956 entwickelten Rechtsprechung mangels eines noch nicht medizinisch und dienstbehördlich geprüften Leidenszustandes bereits ab Antritt des strittigen Krankenstandes nicht darauf vertrauen, dass seine Gesundheitsbeeinträchtigungen – weder einzeln noch in Summe – eine Dienstabwesenheit rechtfertigen. Im Wissen um das Gutachten vom
  44. Dezember 2015 und der darauf gestützten Weisung zum Dienstantritt vom
  45. Dezember 2015 hätte der Beschwerdeführer wegen seines Zustands zumindest erhebliche Zweifel an seiner „Dienstunfähigkeit“ haben müssen. Demgegenüber stellen Schreiben und Atteste keine Gutachten im Sinne des Verfahrensrechtes dar, weil sie lediglich Schlussfolgerungen enthalten, jedoch keinen Befund, aus denen die Schlussfolgerungen nachvollziehbar ableitbar wären (VwGH 2.5.2001, 95/12/0260). Eine weitere Gesundheitsbeeinträchtigung, die ein solches Vertrauen rechtfertigen würde, wurde weder im Verwaltungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren konkret behauptet. Spätestens mit Kenntnisnahme der Weisung vom
  46. Dezember 2015 konnte der Beschwerdeführer somit nicht länger auf das Vorliegen einer Dienstunfähigkeit aufgrund seines – im hier zu beurteilenden Zeitraum unveränderten – neurologisch-psychiatrischen Gesundheitszustandes vertrauen.Eine ärztliche Bescheinigung macht die Abwesenheit eines Beamten vom Dienst nicht an sich zu einer gerechtfertigten (VwGH 6.9.1988, 87/12/0179, VwGH 21.02.2001, 2000/12/0216). Der Rechtsprechung zu der mit der hier anzuwendenden Rechtslage vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 51, Absatz 2, BDG zufolge darf der Beamte grundsätzlich so lange auf die ärztliche Bestätigung vertrauen und von einer gerechtfertigten Dienstverhinderung ausgehen, bis ihm die Dienstbehörde Entgegenstehendes nachweislich mitteilt (zuletzt VwGH 26.06.2002, 97/12/0407), wobei bei der Frage, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen – ausnahmsweise – eine „entgegenstehende“ medizinische Beurteilung auch eine solche sein kann, die auf einer immerhin mehr als ein Monat vor Ausstellung der ärztlichen Bestätigung stattgefundenen Befundaufnahme beruht, jedenfalls besondere Zurückhaltung geboten ist. Dabei ist anzumerken, dass sich die hier anzuwendende Rechtslage von Paragraph 12 c, Absatz eins, Ziffer 2, GehG 1956 insoweit unterscheidet, als diese Bestimmung sowie deren Vorläuferbestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 2, GehG 1956 bereits seit dem Jahr 1984 für den Entfall der Bezüge wegen ungerechtfertigter Abwesenheit vom Dienst zusätzlich das subjektive Element der Eigenmacht des Beamten voraussetzt. Bislang wurde die Rechtsprechung zu Paragraph 12 c, Absatz eins, Ziffer 2, GehG 1956 lediglich auf die Rechtslage gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Satz 1 Wr. DO 1994 mit der Begründung übertragen, dass es bei dieser mit dem Erfordernis „unentschuldigt“ ebenfalls auf eine subjektive Komponente ankomme (VwGH 11.12.2002, 2000/12/0027). Auf die noch nicht höchstgerichtlich beurteilte Frage, ob diese Rechtsprechung auch auf die hier anzuwendende Rechtslage, deren Wortlaut keinen Hinweis auf ein subjektives Element enthält, übertragbar ist, kommt es hier im Ergebnis nicht an: Das Vertrauen auf die ärztliche Bescheinigung und damit auf eine Rechtfertigung der Dienstverhinderung ist lediglich dann nicht geeignet, einen ausreichenden Entschuldigungsgrund im Sinne des Paragraph 12 c, Absatz eins, Ziffer 2, GehG 1956 herzustellen, wenn der Beamte auf Grund besonderer Umstände keinesfalls mehr auf die Richtigkeit der ärztlichen Bescheinigung und somit auf das Vorliegen einer Rechtfertigung für die Dienstverhinderung vertrauen konnte oder durfte (VwGH 15.12.2010, 2009/12/0203). Solche besonderen Umstände liegen jedoch im Beschwerdefall vor: Der Beschwerdeführer zieht nicht in Zweifel, dass es sich bei der gegenständlichen „Erkrankung“ nach wie vor um dieselbe handelte, die nicht geeignet war, die Vorkrankenstände zu rechtfertigen (VwGH 2.5.2001, 95/12/0260), für die zuletzt, unter anderem gestützt auf das Gutachten vom
  47. Dezember 2015, die Dienstbehörde dem Beschwerdeführer mit durch das oben festgestellte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom
  48. Oktober 2016 bestätigter Entscheidung die Bezüge und Nebengebühren eingestellt hatte. Dem Beschwerdeführer war seit der oben festgestellten schriftlichen Weisung vom
  49. Dezember 2015 bekannt, dass die Dienstbehörde eine auf die mit Gutachten vom
  50. Dezember 2015 beurteilte neurologisch-psychiatrische Leistungseinschränkung gestützte Dienstunfähigkeit verneint hatte. Dem oben festgestellten und in der öffentlich mündlichen Verhandlung ausführlich erörterten Gutachten vom
  51. Oktober 2016 zufolge steht fest, dass sich das Krankheitsbild des Beschwerdeführers seit dem Gutachten vom
  52. Dezember 2015 nicht verändert hatte. Wenn der Beschwerdeführer im Rahmen seiner öffentlich mündlichen Vernehmung behauptet, Dr. B. sei dabei von einem zu geringen Ausmaß an Schlafstörungen ausgegangen, ist ihm unabhängig vom Beweisergebnis über die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem Gutachter beim Untersuchungstermin am
  53. September 2016 entgegenzuhalten, dass den mündlichen Aussagen des Gutachters zufolge selbst ein höheres Ausmaß an Schlafstörungen für sich allein zu keinem anderen Gutachten geführt hätte. Dies steht im Einklang mit dem Gutachten vom
  54. Dezember 2015, dem – wie oben festgestellt – bereits ein Befund mit dem vom Beschwerdeführer für den Zeitraum ab Juli 2016 behaupteten Ausmaß an Schlafstörungen zu Grunde lag. Der Beschwerdeführer durfte demnach selbst am Maßstab der zu Paragraph 12 c, Absatz eins, Ziffer 2, GehG 1956 entwickelten Rechtsprechung mangels eines noch nicht medizinisch und dienstbehördlich geprüften Leidenszustandes bereits ab Antritt des strittigen Krankenstandes nicht darauf vertrauen, dass seine Gesundheitsbeeinträchtigungen – weder einzeln noch in Summe – eine Dienstabwesenheit rechtfertigen. Im Wissen um das Gutachten vom
  55. Dezember 2015 und der darauf gestützten Weisung zum Dienstantritt vom
  56. Dezember 2015 hätte der Beschwerdeführer wegen seines Zustands zumindest erhebliche Zweifel an seiner „Dienstunfähigkeit“ haben müssen. Demgegenüber stellen Schreiben und Atteste keine Gutachten im Sinne des Verfahrensrechtes dar, weil sie lediglich Schlussfolgerungen enthalten, jedoch keinen Befund, aus denen die Schlussfolgerungen nachvollziehbar ableitbar wären (VwGH 2.5.2001, 95/12/0260). Eine weitere Gesundheitsbeeinträchtigung, die ein solches Vertrauen rechtfertigen würde, wurde weder im Verwaltungsverfahren noch im Beschwerdeverfahren konkret behauptet. Spätestens mit Kenntnisnahme der Weisung vom
  57. Dezember 2015 konnte der Beschwerdeführer somit nicht länger auf das Vorliegen einer Dienstunfähigkeit aufgrund seines – im hier zu beurteilenden Zeitraum unveränderten – neurologisch-psychiatrischen Gesundheitszustandes vertrauen. Zum Zeitraum vom
  58. Oktober 2016 bis
  59. Dezember 2016: Im Zusammenhang mit der gebotenen Mitwirkung des Beamten an einer dienstbehördlich verfügten Untersuchung hat der VwGH ausgesprochen, dass es Aufgabe der Partei des Verwaltungsverfahrens ist, die triftigen Gründe darzulegen, aus denen sie sich weigert, einer Vorladung zur ärztlichen Untersuchung Folge zu leisten (VwGH 05.07.2006, 2005/12/0104). Es ist daher von einer erhöhten Mitwirkungspflicht des Beamten auszugehen (VwGH 27.01.2011, 2008/09/0189). Diese besteht dort, wo es der Behörde nicht möglich ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden (VwGH 03.10.2008, 2006/10/0211). Daraus erklärt sich auch, dass eine Verletzung dieser Mitwirkungspflicht vom Gesetzgeber als ein Fall einer nicht gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst eingestuft wird, weil der Nachweis, ob die geltend gemachte bescheinigte krankheitsbedingte Abwesenheit tatsächlich gerechtfertigt war, aus Gründen, die in der Sphäre des Beamten liegen, von der Dienstbehörde nicht geführt werden kann (VwGH 29.03.2012, 2011/12/0095). Die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Wahrheitsforschung geht nicht so weit, in jeder denkbaren Richtung Ermittlungen durchzuführen, sondern nur insoweit, als Anhaltspunkte aus den Akten dazu Veranlassung geben (VwGH 20.05.2009, 2008/12/0114). Die Zugehörigkeit der festgestellten Weisung vom
  60. Juni 2016 zum Kreis der Dienstpflichten des Beschwerdeführers wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom
  61. November 2016, LVwG-AV-1039/001-2016, festgestellt. Wenn der Beschwerdeführer im Zuge seiner Vernehmung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung sein auf einen Anruf bei Dr. H. beschränktes Verhalten vom
  62. November 2016 mit der in der gegen das genannte Erkenntnis eingebrachten ao. Revision vertretenen Rechtsansicht erklärt, dass die Weisung vom
  63. Juni 2016 ihm keine über diesen Anruf hinausgehende Verpflichtung aufzuerlegen vermochte, so ist er darauf zu verweisen, dass das erkennende Gericht bis zur Entscheidung über diese ao. Revision an die mit genanntem Erkenntnis entschiedene Sache gebunden ist. Rechtlich steht daher außer Zweifel, dass das zum Schluss der Beweisaufnahme vom Beschwerdeführer unbestritten zwischen seinem Unfall und dem Anruf vom
  64. Dezember 2016 unterlassene Bemühen um einen Untersuchungstermin beim Amtsarzt hinter seiner mit der genannten Weisung aufgetragenen Dienstpflicht zurückgeblieben ist. Der erst am
  65. November zugestellten Erinnerung der belangten Behörde vom
  66. November 2016 kommt dabei insoweit keine rechtliche Bedeutung zu, als dem Beschwerdeführer der Inhalt der Weisung vom
  67. Juni 2016 im hier relevanten Zeitraum unbestritten längst bekannt war und diese Weisung durch das Verfahren über deren Zugehörigkeit zum Kreis der Dienstpflichten nicht unwirksam wurde. Die Zugehörigkeit der festgestellten Weisung vom
  68. Juni 2016 zum Kreis der Dienstpflichten des Beschwerdeführers wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom
  69. November 2016, , LVwG-AV-1039/001-2016, festgestellt. Wenn der Beschwerdeführer im Zuge seiner Vernehmung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung sein auf einen Anruf bei Dr. H. beschränktes Verhalten vom
  70. November 2016 mit der in der gegen das genannte Erkenntnis eingebrachten ao. Revision vertretenen Rechtsansicht erklärt, dass die Weisung vom
  71. Juni 2016 ihm keine über diesen Anruf hinausgehende Verpflichtung aufzuerlegen vermochte, so ist er darauf zu verweisen, dass das erkennende Gericht bis zur Entscheidung über diese ao. Revision an die mit genanntem Erkenntnis entschiedene Sache gebunden ist. Rechtlich steht daher außer Zweifel, dass das zum Schluss der Beweisaufnahme vom Beschwerdeführer unbestritten zwischen seinem Unfall und dem Anruf vom
  72. Dezember 2016 unterlassene Bemühen um einen Untersuchungstermin beim Amtsarzt hinter seiner mit der genannten Weisung aufgetragenen Dienstpflicht zurückgeblieben ist. Der erst am
  73. November zugestellten Erinnerung der belangten Behörde vom
  74. November 2016 kommt dabei insoweit keine rechtliche Bedeutung zu, als dem Beschwerdeführer der Inhalt der Weisung vom
  75. Juni 2016 im hier relevanten Zeitraum unbestritten längst bekannt war und diese Weisung durch das Verfahren über deren Zugehörigkeit zum Kreis der Dienstpflichten nicht unwirksam wurde. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie von einer mangelnden Mitwirkung an der mit Weisung vom
  76. Juni 2016 angeordneten amtsärztlichen Untersuchung ausging. Der in ihrem Bescheid offene Zeitraum der Einstellung der Bezüge war mit
  77. Dezember 2016 als dem letzten Tag der unterblieben Mitwirkung spruchgemäß abzuschließen.
  78. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Wie ausgeführt wurde, ist die von der Rechtsprechung noch nicht beantwortete Frage, ob die zu § 12c Abs. 1 Z. 2 GehG 1956 entwickelte Rechtsprechung zum Erfordernis eines subjektiven Elements auf die hier anzuwendende Rechtslage übertragbar ist, in gegenständlichem Fall nicht entscheidungsrelevant.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Wie ausgeführt wurde, ist die von der Rechtsprechung noch nicht beantwortete Frage, ob die zu Paragraph 12 c, Absatz eins, Ziffer 2, GehG 1956 entwickelte Rechtsprechung zum Erfordernis eines subjektiven Elements auf die hier anzuwendende Rechtslage übertragbar ist, in gegenständlichem Fall nicht entscheidungsrelevant. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.12.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.