1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 in Verbindung mit § 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG eine Geldstrafe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt:Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln (im folgenden: „belangte Behörde“) wurde über die Beschwerdeführerin wegen (wörtlich) folgender Verwaltungsübertretung
1223 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer eins, LMSVG eine Geldstrafe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt: „Sie haben als die nach § 9 VStG verantwortlich Beauftragte der H KG eine Übertretung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes zu verantworten, da eine Kontrolle des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Lebensmittelkontrolle, am 22.09.2014 in der Filiale in ***, ***, folgendes ergab: Die vorliegende Probe mit der Bezeichnung "***, Eau de Parfum for Woman" handelt es sich um ein kosmetisches Mittel. Auf der Probe ist das gem. Art. 19 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 vorgeschriebene Kennzeichnungselement "Name oder Firma und Anschrift der verantwortlichen Person" unvollständig. Es ist lediglich eine Internet-Adresse am Behältnis angegeben, woraus sich lediglich der Name der Firma ableiten lässt. Die Probe entspricht daher nicht den Bestimmungen der genannten Verordnung. Da die Probe zum Verkauf an den Letztverbraucher bereitgehalten und somit in Verkehr gebracht wurde, wurde die Verwaltungsübertretung begangen.“„Sie haben als die nach Paragraph 9, VStG verantwortlich Beauftragte der H KG eine Übertretung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes zu verantworten, da eine Kontrolle des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Lebensmittelkontrolle, am 22.09.2014 in der Filiale in ***, ***, folgendes ergab: Die vorliegende Probe mit der Bezeichnung "***, Eau de Parfum for Woman" handelt es sich um ein kosmetisches Mittel. Auf der Probe ist das gem. Artikel 19, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 1223 aus 2009, vorgeschriebene Kennzeichnungselement "Name oder Firma und Anschrift der verantwortlichen Person" unvollständig. Es ist lediglich eine Internet-Adresse am Behältnis angegeben, woraus sich lediglich der Name der Firma ableiten lässt. Die Probe entspricht daher nicht den Bestimmungen der genannten Verordnung. Da die Probe zum Verkauf an den Letztverbraucher bereitgehalten und somit in Verkehr gebracht wurde, wurde die Verwaltungsübertretung begangen.“ Der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren wurde mit 10 Euro festgesetzt; weiters wurde der Ersatz der AGES-Untersuchungskosten von insgesamt 82,16 Euro vorgeschrieben. Das Straferkenntnis stützt sich auf eine Anzeige des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle, und ein Gutachten der AGES – Institut für Lebensmittelsicherheit Wien. In ihrer rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Straferkenntnisses, in eventu Strafherabsetzung, im Wesentlichen mit folgender Begründung: Die belangte Behörde gehe zu Unrecht davon aus, dass die auf dem Produkt angebrachte Angabe *** den Anforderungen der Kennzeichnungspflicht für kosmetische Artikel nicht entspreche. Bereits mit einem einzigen Aufruf dieser Internetadresse wäre sofort zu erkennen gewesen, wer die verantwortliche Person sei, und es sei nicht dezidiert vorgesehen, dass die vollständige Firmenanschrift der verantwortlichen Person auf dem Produkt selbst ersichtlich sein müsse. Der Beschwerdeführerin als Zentraleinkäuferin bei der H KG sei vor dem erstmaligen Inverkehrbringen des Produkts durch Sachverständige bestätigt worden, dass das Produkt verkehrsfähig sei, sodass sie kein Verschulden an der angelasteten Verwaltungsübertretung treffe. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen: Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, dass sie zur Tatzeit verantwortliche Beauftragte der H KG war und dass das am oben genannten Tatort zur oben genannten Tatzeit vom Lebensmittelkontrollorgan beprobte „*** Eau de Parfum für Woman“ ein „kosmetisches Mittel“ darstellt.
3 Z. 1 LMSVG begeht, wer den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte
3 oder § 15 zuwiderhandelt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer eins, LMSVG begeht, wer den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte
Paragraph 4, Absatz 3, oder Paragraph 15, zuwiderhandelt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zu diesen in der Anlage zum LMSVG genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft gehört auch die seit 11.7.2013 unmittelbar geltende Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.11.2009 über kosmetische Mittel, deren im gegenständlichen Fall entscheidungswesentliche Bestimmungen auszugsweise wie folgt lauten:Zu diesen in der Anlage zum LMSVG genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft gehört auch die seit 11.7.2013 unmittelbar geltende Verordnung (EG) Nr. 1223 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.11.2009 über kosmetische Mittel, deren im gegenständlichen Fall entscheidungswesentliche Bestimmungen auszugsweise wie folgt lauten: „Artikel 1 Gegenstand und Zielsetzung Mit dieser Verordnung werden Regeln aufgestellt, die jedes auf dem Markt bereitgestellte kosmetische Mittel erfüllen muss, um das Funktionieren des Binnenmarktes und ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten. Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Absatz 1 Buchstaben a, e und g sowie Artikel 19 Absätze 3 und 4 vorliegen, — der Sprachanforderungen
G hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach dieser Vorschrift ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass einerseits die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale möglich wird und andererseits die Identität der Tat. Der Spruch eines Straferkenntnisses hat somit unter anderem jenen konkreten Sachverhalt darzustellen, in welchem die Behörde die Verwirklichung des Tatbildes der von ihr herangezogenen Übertretungsnorm erblickt. Es gehört auch zu den selbstverständlichen Grundsätzen jedes Strafverfahrens, dass die zur Last gelegte Tat so eindeutig umschrieben wird, dass kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist. Es reicht nicht aus, wenn sich die Tatanlastung in der Anführung des gesetzlichen Tatbestandes erschöpft, ohne konkret zu umschreiben, worin die Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale bestanden habe bzw. durch welches Verhalten des Täters dies geschehen sein soll.
Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach dieser Vorschrift ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass einerseits die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale möglich wird und andererseits die Identität der Tat. Der Spruch eines Straferkenntnisses hat somit unter anderem jenen konkreten Sachverhalt darzustellen, in welchem die Behörde die Verwirklichung des Tatbildes der von ihr herangezogenen Übertretungsnorm erblickt. Es gehört auch zu den selbstverständlichen Grundsätzen jedes Strafverfahrens, dass die zur Last gelegte Tat so eindeutig umschrieben wird, dass kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist. Es reicht nicht aus, wenn sich die Tatanlastung in der Anführung des gesetzlichen Tatbestandes erschöpft, ohne konkret zu umschreiben, worin die Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale bestanden habe bzw. durch welches Verhalten des Täters dies geschehen sein soll. Diesen Anforderungen entspricht die gegenständliche Tatumschreibung eines in § 90 LMSVG hinsichtlich kosmetischer Mittel und in der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 nicht normierten Delikts („in Verkehr gebracht“) anstatt eines Verstoßes gegen die in Art. 6 Abs. 2 und 3 („überprüfen, ob die Kennzeichnungsinformationen vorliegen“ bzw. „so lange nicht bereitstellen, bis …“) oder in Art. 19 Abs. 1 normierten Verpflichtungen („nur bereitstellen, wenn …“) nicht. Eine Spruchkorrektur war dem erkennenden Gericht wegen mittlerweile eingetretener Verfolgungsverjährung verwehrt. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.Diesen Anforderungen entspricht die gegenständliche Tatumschreibung eines in Paragraph 90, LMSVG hinsichtlich kosmetischer Mittel und in der Verordnung (EG) Nr. 1223 aus 2009, nicht normierten Delikts („in Verkehr gebracht“) anstatt eines Verstoßes gegen die in Artikel 6, Absatz 2 und 3 („überprüfen, ob die Kennzeichnungsinformationen vorliegen“ bzw. „so lange nicht bereitstellen, bis …“) oder in Artikel 19, Absatz eins, normierten Verpflichtungen („nur bereitstellen, wenn …“) nicht. Eine Spruchkorrektur war dem erkennenden Gericht wegen mittlerweile eingetretener Verfolgungsverjährung verwehrt. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
GVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde Folge gegeben worden ist. Gleiches gilt für die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und die Untersuchungskosten (§ 71 Abs. 3 LMSVG).
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde Folge gegeben worden ist. Gleiches gilt für die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und die Untersuchungskosten (Paragraph 71, Absatz 3, LMSVG).
GVG entfiel eine öffentliche mündliche Verhandlung, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfiel eine öffentliche mündliche Verhandlung, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.949.001.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.