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{'item': 'LVwG-S-949/001-2016'}

Obsah (6)Art. 19§ 90§ 4§ 44a§ 52§ 44

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.05.2017 GeschäftszahlLVwG-S-949/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erke

Art. 19Abs.

1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 in Verbindung mit § 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG eine Geldstrafe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt:Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tulln (im folgenden: „belangte Behörde“) wurde über die Beschwerdeführerin wegen (wörtlich) folgender Verwaltungsübertretung

Artikel 19, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EG) Nr.

1223 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer eins, LMSVG eine Geldstrafe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt: „Sie haben als die nach § 9 VStG verantwortlich Beauftragte der H KG eine Übertretung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes zu verantworten, da eine Kontrolle des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Lebensmittelkontrolle, am 22.09.2014 in der Filiale in ***, ***, folgendes ergab: Die vorliegende Probe mit der Bezeichnung "***, Eau de Parfum for Woman" handelt es sich um ein kosmetisches Mittel. Auf der Probe ist das gem. Art. 19 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 vorgeschriebene Kennzeichnungselement "Name oder Firma und Anschrift der verantwortlichen Person" unvollständig. Es ist lediglich eine Internet-Adresse am Behältnis angegeben, woraus sich lediglich der Name der Firma ableiten lässt. Die Probe entspricht daher nicht den Bestimmungen der genannten Verordnung. Da die Probe zum Verkauf an den Letztverbraucher bereitgehalten und somit in Verkehr gebracht wurde, wurde die Verwaltungsübertretung begangen.“„Sie haben als die nach Paragraph 9, VStG verantwortlich Beauftragte der H KG eine Übertretung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes zu verantworten, da eine Kontrolle des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Lebensmittelkontrolle, am 22.09.2014 in der Filiale in ***, ***, folgendes ergab: Die vorliegende Probe mit der Bezeichnung "***, Eau de Parfum for Woman" handelt es sich um ein kosmetisches Mittel. Auf der Probe ist das gem. Artikel 19, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 1223 aus 2009, vorgeschriebene Kennzeichnungselement "Name oder Firma und Anschrift der verantwortlichen Person" unvollständig. Es ist lediglich eine Internet-Adresse am Behältnis angegeben, woraus sich lediglich der Name der Firma ableiten lässt. Die Probe entspricht daher nicht den Bestimmungen der genannten Verordnung. Da die Probe zum Verkauf an den Letztverbraucher bereitgehalten und somit in Verkehr gebracht wurde, wurde die Verwaltungsübertretung begangen.“ Der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren wurde mit 10 Euro festgesetzt; weiters wurde der Ersatz der AGES-Untersuchungskosten von insgesamt 82,16 Euro vorgeschrieben. Das Straferkenntnis stützt sich auf eine Anzeige des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle, und ein Gutachten der AGES – Institut für Lebensmittelsicherheit Wien. In ihrer rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Straferkenntnisses, in eventu Strafherabsetzung, im Wesentlichen mit folgender Begründung: Die belangte Behörde gehe zu Unrecht davon aus, dass die auf dem Produkt angebrachte Angabe *** den Anforderungen der Kennzeichnungspflicht für kosmetische Artikel nicht entspreche. Bereits mit einem einzigen Aufruf dieser Internetadresse wäre sofort zu erkennen gewesen, wer die verantwortliche Person sei, und es sei nicht dezidiert vorgesehen, dass die vollständige Firmenanschrift der verantwortlichen Person auf dem Produkt selbst ersichtlich sein müsse. Der Beschwerdeführerin als Zentraleinkäuferin bei der H KG sei vor dem erstmaligen Inverkehrbringen des Produkts durch Sachverständige bestätigt worden, dass das Produkt verkehrsfähig sei, sodass sie kein Verschulden an der angelasteten Verwaltungsübertretung treffe. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen: Die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, dass sie zur Tatzeit verantwortliche Beauftragte der H KG war und dass das am oben genannten Tatort zur oben genannten Tatzeit vom Lebensmittelkontrollorgan beprobte „*** Eau de Parfum für Woman“ ein „kosmetisches Mittel“ darstellt.

§ 90Abs.

3 Z. 1 LMSVG begeht, wer den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte

§ 4Abs.

3 oder § 15 zuwiderhandelt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer eins, LMSVG begeht, wer den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte

Paragraph 4, Absatz 3, oder Paragraph 15, zuwiderhandelt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zu diesen in der Anlage zum LMSVG genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft gehört auch die seit 11.7.2013 unmittelbar geltende Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.11.2009 über kosmetische Mittel, deren im gegenständlichen Fall entscheidungswesentliche Bestimmungen auszugsweise wie folgt lauten:Zu diesen in der Anlage zum LMSVG genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft gehört auch die seit 11.7.2013 unmittelbar geltende Verordnung (EG) Nr. 1223 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.11.2009 über kosmetische Mittel, deren im gegenständlichen Fall entscheidungswesentliche Bestimmungen auszugsweise wie folgt lauten: „Artikel 1 Gegenstand und Zielsetzung Mit dieser Verordnung werden Regeln aufgestellt, die jedes auf dem Markt bereitgestellte kosmetische Mittel erfüllen muss, um das Funktionieren des Binnenmarktes und ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu gewährleisten. Artikel 2 Begriffsbestimmungen

(1)Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
  1. a)„kosmetisches Mittel“: Stoffe oder Gemische, die dazu bestimmt sind, äußerlich mit den Teilen des menschlichen Körpers (Haut, Behaarungssystem, Nägel, Lippen und äußere intime Regionen) oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen, sie in gutem Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen; (…)
  2. d)„Hersteller“: jede natürliche oder juristische Person, die ein kosmetisches Mittel herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und es unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in Verkehr bringt; (…)
  3. g)„Bereitstellung auf dem Markt“: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines kosmetischen Mittels zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit;
  4. h)„Inverkehrbringen“: die erstmalige Bereitstellung eines kosmetischen Mittels auf dem Gemeinschaftsmarkt; (…) Artikel 4 Verantwortliche Person
(1)Nur kosmetische Mittel, für die eine juristische oder natürliche Person innerhalb des Gemeinschaftsgebiets als „verantwortliche Person“ benannt wurde, dürfen in Verkehr gebracht werden. (…)
(3)Die verantwortliche Person für ein innerhalb der Gemeinschaft hergestelltes kosmetisches Mittel, das anschließend nicht ausgeführt und wieder in die Gemeinschaft eingeführt wird, ist der in der Gemeinschaft ansässige Hersteller. (…)
(6)Der Händler ist die verantwortliche Person, wenn er ein kosmetisches Mittel unter seinem eigenen Namen und seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder ein Produkt, das sich bereits in Verkehr befindet, so ändert, dass die Einhaltung der geltenden Anforderungen berührt sein kann. (…) Artikel 5 Verpflichtungen von verantwortlichen Personen
(1)Verantwortliche Personen sorgen dafür, dass die Artikel 3, 8, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, Artikel 19 Absätze 1, 2 und 5 sowie die Artikel 20, 21, 23 und 24 eingehalten werden. (…) Artikel 6 Verpflichtungen der Händler
(1)Im Rahmen ihrer Tätigkeiten berücksichtigen die Händler die geltenden Anforderungen mit der gebührenden Sorgfalt, wenn sie ein kosmetisches Mittel in Verkehr bringen.
(2)Bevor sie ein kosmetisches Mittel auf dem Markt bereitstellen, überprüfen die Händler, ob — die Kennzeichnungsinformationen

Artikel 19

Absatz 1 Buchstaben a, e und g sowie Artikel 19 Absätze 3 und 4 vorliegen, — der Sprachanforderungen

Artikel 19Absatz 5 genügt wird, — gegebenenfalls das Mindesthaltbarkeitsdatum nach Artikel 19 Absatz 1 nicht abgelaufen ist.

(3)Sind Händler der Auffassung oder haben sie Grund zu der Annahme, dass — ein kosmetisches Mittel nicht den Anforderungen dieser Verordnung genügt, stellen sie das kosmetische Mittel so lange nicht auf dem Markt bereit, bis es mit den geltenden Anforderungen in Übereinstimmung gebracht wurde; — ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes kosmetisches Mittel nicht dieser Verordnung entspricht, stellen sie sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieses Mittels herzustellen oder es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen und zurückzurufen. Artikel 19 Kennzeichnung
(1)Unbeschadet der anderen Bestimmungen dieses Artikels dürfen kosmetische Mittel nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die Behältnisse und Verpackungen kosmetischer Mittel unverwischbar, leicht lesbar und deutlich sichtbar folgende Angaben tragen: a) den Namen oder die Firma und die Anschrift der verantwortlichen Person. Die Angaben dürfen abgekürzt werden, sofern diese Person und ihre Adresse aus der Abkürzung identifiziert werden kann. Werden mehrere Anschriften angegeben, so ist die Anschrift der verantwortlichen Person, bei der die Produktinformationsdatei leicht zugänglich gemacht wird, hervorzuheben. Für importierte kosmetische Mittel muss das Ursprungsland angegeben werden; (…) Die von der Behörde herangezogene Strafnorm (§ 90 Abs. 3 Z. 1 LMSVG) stellt generell Handlungen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwider unter Strafe, nicht aber – wie von der belangten Behörde hier angelastet – ein „Inverkehrbringen“ gewisser kosmetischer Mittel im speziellen. Das Tatbild der Verwaltungsübertretung ist also gegenständlich komplett der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 zu entnehmen. Das gegenständlich von der Behörde angelastete „Inverkehrbringen“ eines kosmetischen Mittels ist daher im Lichte der Definition in Art. 2 Abs. 1 lit. h der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 zu sehen; dass aber gegenständlich eine „erstmalige Bereitstellung auf dem Gemeinschaftsmarkt“ vorlag, geht aus der Anzeige nicht hervor und wird auch von der belangten Behörde nicht angenommen (siehe dazu Blass ua, LMR3 Art 2 EU-KosmetikV Rz 23, wonach ein kosmetisches Mittel nur einmal in Verkehr gebracht werden kann).Die von der Behörde herangezogene Strafnorm (Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer eins, LMSVG) stellt generell Handlungen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zuwider unter Strafe, nicht aber – wie von der belangten Behörde hier angelastet – ein „Inverkehrbringen“ gewisser kosmetischer Mittel im speziellen. Das Tatbild der Verwaltungsübertretung ist also gegenständlich komplett der Verordnung (EG) Nr. 1223 aus 2009, zu entnehmen. Das gegenständlich von der Behörde angelastete „Inverkehrbringen“ eines kosmetischen Mittels ist daher im Lichte der Definition in Artikel 2, Absatz eins, Litera h, der Verordnung (EG) Nr. 1223 aus 2009, zu sehen; dass aber gegenständlich eine „erstmalige Bereitstellung auf dem Gemeinschaftsmarkt“ vorlag, geht aus der Anzeige nicht hervor und wird auch von der belangten Behörde nicht angenommen (siehe dazu Blass ua, LMR3 Artikel 2, EU-KosmetikV Rz 23, wonach ein kosmetisches Mittel nur einmal in Verkehr gebracht werden kann). Dass – im Lichte der oben wiedergegebenen Definitionen – die H KG nicht „Hersteller“ des gegenständlichen Produktes ist (sondern eben die P GmbH in ***), geht aus dem Akt eindeutig hervor; vielmehr dürfte sie als „Händler“ fungiert haben, also als jene juristische Person, die das Produkt auf dem Gemeinschaftsmarkt bereitstellt (und nicht: „in Verkehr bringt“). „Verantwortliche Person“ nach Art. 4 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 kann die H KG gegenständlich nicht sein, da die oben zitierten Voraussetzungen dieses Artikels nicht erfüllt sind (nicht unter eigenem Namen oder eigener Marke bzw. abgeändert), somit ist im vorliegenden Fall nicht Art. 5, sondern Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 einschlägig. Dass – im Lichte der oben wiedergegebenen Definitionen – die H KG nicht „Hersteller“ des gegenständlichen Produktes ist (sondern eben die P GmbH in ***), geht aus dem Akt eindeutig hervor; vielmehr dürfte sie als „Händler“ fungiert haben, also als jene juristische Person, die das Produkt auf dem Gemeinschaftsmarkt bereitstellt (und nicht: „in Verkehr bringt“). „Verantwortliche Person“ nach Artikel 4, Absatz 6, der Verordnung (EG) Nr. 1223 aus 2009, kann die H KG gegenständlich nicht sein, da die oben zitierten Voraussetzungen dieses Artikels nicht erfüllt sind (nicht unter eigenem Namen oder eigener Marke bzw. abgeändert), somit ist im vorliegenden Fall nicht Artikel 5,, sondern Artikel 6, der Verordnung (EG) Nr. 1223 aus 2009, einschlägig. Die Behörde hat (nur) Art. 19 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 als übertretene Norm angeführt, und in dieser ist statuiert, dass kosmetische Mittel u.a. nur auf dem Markt bereitgestellt werden dürfen, wenn die Behältnisse und Verpackungen Angaben betreffend Name oder Firma und Anschrift der verantwortlichen Person tragen. Eine verordnungswidrige „Bereitstellung“ wurde nicht angelastet, ebenso wenig, dass das Unternehmen der Beschwerdeführerin die in Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 vorgeschriebenen Überprüfungen nicht durchgeführt habe.Die Behörde hat (nur) Artikel 19, Absatz eins, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 1223 aus 2009, als übertretene Norm angeführt, und in dieser ist statuiert, dass kosmetische Mittel u.a. nur auf dem Markt bereitgestellt werden dürfen, wenn die Behältnisse und Verpackungen Angaben betreffend Name oder Firma und Anschrift der verantwortlichen Person tragen. Eine verordnungswidrige „Bereitstellung“ wurde nicht angelastet, ebenso wenig, dass das Unternehmen der Beschwerdeführerin die in Artikel 6, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1223 aus 2009, vorgeschriebenen Überprüfungen nicht durchgeführt habe.

§ 44aZ. 1 VSt

G hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach dieser Vorschrift ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass einerseits die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale möglich wird und andererseits die Identität der Tat. Der Spruch eines Straferkenntnisses hat somit unter anderem jenen konkreten Sachverhalt darzustellen, in welchem die Behörde die Verwirklichung des Tatbildes der von ihr herangezogenen Übertretungsnorm erblickt. Es gehört auch zu den selbstverständlichen Grundsätzen jedes Strafverfahrens, dass die zur Last gelegte Tat so eindeutig umschrieben wird, dass kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist. Es reicht nicht aus, wenn sich die Tatanlastung in der Anführung des gesetzlichen Tatbestandes erschöpft, ohne konkret zu umschreiben, worin die Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale bestanden habe bzw. durch welches Verhalten des Täters dies geschehen sein soll.

Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach dieser Vorschrift ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass einerseits die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale möglich wird und andererseits die Identität der Tat. Der Spruch eines Straferkenntnisses hat somit unter anderem jenen konkreten Sachverhalt darzustellen, in welchem die Behörde die Verwirklichung des Tatbildes der von ihr herangezogenen Übertretungsnorm erblickt. Es gehört auch zu den selbstverständlichen Grundsätzen jedes Strafverfahrens, dass die zur Last gelegte Tat so eindeutig umschrieben wird, dass kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist. Es reicht nicht aus, wenn sich die Tatanlastung in der Anführung des gesetzlichen Tatbestandes erschöpft, ohne konkret zu umschreiben, worin die Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale bestanden habe bzw. durch welches Verhalten des Täters dies geschehen sein soll. Diesen Anforderungen entspricht die gegenständliche Tatumschreibung eines in § 90 LMSVG hinsichtlich kosmetischer Mittel und in der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 nicht normierten Delikts („in Verkehr gebracht“) anstatt eines Verstoßes gegen die in Art. 6 Abs. 2 und 3 („überprüfen, ob die Kennzeichnungsinformationen vorliegen“ bzw. „so lange nicht bereitstellen, bis …“) oder in Art. 19 Abs. 1 normierten Verpflichtungen („nur bereitstellen, wenn …“) nicht. Eine Spruchkorrektur war dem erkennenden Gericht wegen mittlerweile eingetretener Verfolgungsverjährung verwehrt. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.Diesen Anforderungen entspricht die gegenständliche Tatumschreibung eines in Paragraph 90, LMSVG hinsichtlich kosmetischer Mittel und in der Verordnung (EG) Nr. 1223 aus 2009, nicht normierten Delikts („in Verkehr gebracht“) anstatt eines Verstoßes gegen die in Artikel 6, Absatz 2 und 3 („überprüfen, ob die Kennzeichnungsinformationen vorliegen“ bzw. „so lange nicht bereitstellen, bis …“) oder in Artikel 19, Absatz eins, normierten Verpflichtungen („nur bereitstellen, wenn …“) nicht. Eine Spruchkorrektur war dem erkennenden Gericht wegen mittlerweile eingetretener Verfolgungsverjährung verwehrt. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde Folge gegeben worden ist. Gleiches gilt für die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und die Untersuchungskosten (§ 71 Abs. 3 LMSVG).

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde Folge gegeben worden ist. Gleiches gilt für die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und die Untersuchungskosten (Paragraph 71, Absatz 3, LMSVG).

§ 44Abs. 2 Vw

GVG entfiel eine öffentliche mündliche Verhandlung, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfiel eine öffentliche mündliche Verhandlung, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.949.001.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.