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{'item': 'LVwG-AV-1317/001-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.05.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-1317/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde der Frau IP, wohnhaft in ***, ***, vertreten durch Mag. Johann Juster, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 12.10.2016, Zl. 131-9/2016, mit dem die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 01.04.2016, Zl. 131-9/2016, betreffend Anordnung eines Abbruchauftrages gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 der NÖ Bauordnung 2014, als unbegründet abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:Mag. Johann Juster, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 12.10.2016, Zl. 131-9/2016, mit dem die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 01.04.2016, Zl. 131-9/2016, betreffend Anordnung eines Abbruchauftrages gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, der NÖ Bauordnung 2014, als unbegründet abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:,

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** mit der Maßgabe bestätigt,Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** mit der Maßgabe bestätigt, 1.1 dass im letzten Halbsatz des Spruches nach der Wortfolge „…mit der Maßgabe bestätigt, dass…“ folgende Wortfolge eingefügt wird: „…im Spruch die Wortfolge ‚der auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, befindlichen Bauwerke‘ durch die Wortfolge ‚der auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, befindlichen Bauwerke‘ ersetzt wird und…“ und 1.2 dass die Frist für die Durchführung des Abbruches der beiden Gebäude mit jeweils sechs Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses neu festgesetzt wird. dass die Frist für die Durchführung des Abbruches der beiden Gebäude mit jeweils sechs Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses neu festgesetzt wird.,
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  3. Zum bisherigen Gang des Verfahrens: Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 01.04.2016, Zl. 131-9/2016, ordnete dieser als Baubehörde I. Instanz der Beschwerdeführerin als Eigentümerin bis spätestens
  4. November 2016 den Abbruch der auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, befindlichen Bauwerke laut der in weiterer Folge abgebildeten Fotos an.Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 01.04.2016, Zl. 131-9/2016, ordnete dieser als Baubehörde römisch eins. Instanz der Beschwerdeführerin als Eigentümerin bis spätestens
  5. November 2016 den Abbruch der auf den Grundstücken Nr. *** und ***, KG ***, befindlichen Bauwerke laut der in weiterer Folge abgebildeten Fotos an. Begründend führte dazu der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** zusammenfassend aus, dass im landwirtschaftlichen Bewertungsgutachten des Gebietsbauamtes *** vom 04.11.2015, GBA KR-D-744/009-2015, festgehalten worden sei, dass sich auf dem im Eigentum der *** stehenden Grundstück Nr. *** ein „Freizeithaus“ und eine Holzhütte befinden würden. Von der Amtssachverständigen sei in den entsprechenden Bauakt Einsicht genommen und festgestellt worden, dass für das „Freizeithaus“ eine baubehördliche Bewilligung vorhanden sei, der rechtliche Status der Holzhütte aber nicht geklärt werden hätte können. Im Rahmen eines in weiterer Folge durchgeführten Ortsaugenscheines sei hervorgekommen, dass auf den gegenständlichen Grundstücken Nr. *** und *** neben den baubehördlich bewilligten massiven Gebäude mit einem Ausmaß von 7 m x 7 m zwei weitere Holzgebäude vorhanden seien. Im Zufahrtsbereich außerhalb der Einfriedung befinde sich ein Holzgebäude mit einer Größe von ca. 6 m x ca. 3 m und sei dieses Gebäude mit einem Pultdach ausgeführt. Im Inneren des Geländers auf dem Grundstück Nr. *** bzw. teilweise *** (Teich) befinde sich ebenfalls ein Holzgebäude, welches auf Grund der Lage und der Einzäunung nur grob aufgenommen hätte werden können und ein Satteldach aufweise. Nach Prüfung des zugehörigen Bauaktes sei festgestellt worden, dass für diese errichteten Bauwerke unstrittiger Weise keine baubehördlichen Bewilligungen vorliegen würden, es sich demnach um konsenslose Bauwerke handle und daher spruchgemäß entschieden werden hätte müssen. Die gewährte Frist erscheine dem Umfang und der Dringlichkeit angemessen. In der gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin persönlich erhobenen Berufung vom 13.04.2016 beantragte diese, der Berufung stattzugeben und den bekämpften Abbruchbescheid zur Gänze ersatzlos aufzuheben. Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin aus, dass im bekämpften Bescheid selbst ausgeführt werde, dass der rechtliche Status der Holzhütte nicht geklärt sei. Auch das zeige, dass die zur Diskussion stehenden Hütten bereits lange Zeit, wenn nicht seit unvordenklichen Zeiten, bestehen würden, sodass deshalb keine Unterlagen bei der Stadtgemeinde auffindbar seien. Bei dieser Sach- und Rechtslage müsse allerdings rechtlich davon ausgegangen werden, dass der entsprechende Konsens gegeben sei. Ein Abbruch könne deshalb nicht angeordnet werden. Es werde auch die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** (in weiterer Folge als „Berufungsbehörde“ bezeichnet) vom 12.10.2016, Zl. 131-9/2016, wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** mit der Maßgabe bestätigt, dass als Frist durch den Abbruch der verfahrensgegenständlichen Bauwerke der
  6. März 2017 bestimmt werde. Dies begründete die Berufungsbehörde zusammenfassend damit, dass die Rechtskonstruktion des „vermuteten Konsenses“ bei Altbauten nur auf solche Bauten verwendbar sei, für die – abgesehen von anderen Voraussetzungen – keine Baubewilligung existiere oder eine solche nicht mehr auffindbar sei. Die verfahrensgegenständlichen Bauwerke würden laut eigener Angabe der Beschwerdeführerin seit langer Zeit bestehen. Ungeachtet dessen sei der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass der zusammenhängende Aktenstand der Baubehörde im konkreten Fall bis in das Jahr 1969 zurückreiche, als die straßenseitige Einfriedung baubehördlich bewilligt worden sei. Die Berufungsbehörde gehe aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung davon aus, dass die verfahrensgegenständlichen Bauwerke erst nach der wasserrechtlichen Genehmigung und baulichen Herstellung der Teichanlage errichtet worden seien. Der Zeitpunkt der Errichtung der gegenständlichen Bauwerke liege damit im Sinne der in einer zitierten Judikatur nicht so weit zurück, dass die Wahrscheinlichkeit, entsprechende Unterlagen auffinden zu können, nicht mehr bestehe. Vielmehr gehe die Berufungsbehörde in Anbetracht des bis ins Jahr 1969 zurückreichenden zusammenhängenden Bauaktes davon aus, dass sich allenfalls für diese Bauwerke erteilte Baubewilligungen – so wie die vorhandene Baubewilligung für das Geräteobjekt – jedenfalls im gegenständlichen Bauakt befinden müssten.
  7. Zum Beschwerdevorbringen: In ihrer ebenso persönlich eingebrachten Beschwerde vom 07.11.2016 beantragte die Beschwerdeführerin, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle den bekämpften Bescheid dahingehend abändern, dass der mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** erteilte Abbruchauftrag zur Gänze aufgehoben werde und daher der erteilte Abbruchauftrag zur Gänze entfalle, in eventu möge das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen. Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin zusammenfassend aus, dass die Beschwerdeführerin ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt habe und die Berufungsbehörde diesem Beweisantrag nicht nachgekommen wäre. Wäre eine Berufungsverhandlung durchgeführt worden, so hätte sich ergeben, dass sich die zur Diskussion stehenden Baulichkeiten nur zu einem ganz geringen Teil auf dem Grundstück Nr. *** und zum überwiegenden Teil auf dem Grundstück Nr. *** (jeweils der KG ***) befinden würden. Vom Grundstück Nr. *** sei die Beschwerdeführerin allerdings nicht Eigentümerin und könne sie schon alleine deshalb nicht Adressatin eines Beseitigungs- oder Abbruchsauftrages sein. Es liege demnach ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, der eine gründliche und ordnungsgemäße Beurteilung der Sache hindere. Ein Abbruchauftrag könne nur gegen den Eigentümer erlassen werden, was die Beschwerdeführerin bezogen auf das Grundstück Nr. ***, KG ***, nicht sei. Die Berufungsbehörde habe auch zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass die Beschwerdeführerin die zur Diskussion stehenden Holzhütten errichtet hätte. Sie scheide deshalb als Adressatin des bekämpfen Abbruchsauftrages aus und beantrage zum Beweis dafür die Durchführung einer mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle sowie die Einholung eines Grundbuchsauszuges bzw. berufe sie sich auf das offene Grundbuch. Darüber hinaus übersehe die Berufungsbehörde, dass es offensichtlich für die zur Diskussion stehenden Hütten keine Unterlagen bei der Stadtgemeinde gäbe, jedenfalls dort keine aufgefunden werden hätten können, sodass diese Hütten schon seit unvordenklicher Zeit bestehen würden. Die von der Berufungsbehörde in ihrem Bescheid dazu vorgenommenen Überlegungen, wonach die Bauwerke erst nach der wasserrechtlichen Genehmigung und baulichen Herstellung der Teichanlage errichtet worden seien, seien eigentlich nur Spekulation, allerdings durch den Akteninhalt nicht gedeckt. Damit müsse allerdings davon ausgegangen werden, dass schon alleine aufgrund der Historie und zwar im Sinne der Judikatur zum vermuteten Konsens ein entsprechender Konsens für die Holzhütten gegeben sei und der Abbruchauftrag schon alleine deshalb zu Unrecht erlassen worden sei. Letztlich sei auch die von der Baubehörde I. Instanz bestimmte Frist für den Abbruch bis
  8. März 2017 vor allem auch unter Bedachtnahme auf die anstehenden Wintermonate viel zu kurz bemessen und sei zumindest eine Zeit von einem Jahr anzusetzen.Letztlich sei auch die von der Baubehörde römisch eins. Instanz bestimmte Frist für den Abbruch bis
  9. März 2017 vor allem auch unter Bedachtnahme auf die anstehenden Wintermonate viel zu kurz bemessen und sei zumindest eine Zeit von einem Jahr anzusetzen.
  10. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 07.12.2016 übermittelte die Stadtgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, hg. eingelangt am 14.12.2016, den gesamten Bauakt zur Zl. 131-9/2016 samt beglaubigter Abschrift aus dem Protokoll der Sitzung des Stadtrates vom 13.09.2016 und einer Kopie der Einladungskurrende dieser Stadtratssitzung einschließlich Tagesordnung, dies mit dem Antrag, der vorliegenden Beschwerde keine Folge zu geben, sondern diese als unbegründet abzuweisen. Nach Einsichtnahme in das offene Grundbuch beraumte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich antragsgemäß für den 05.04.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung an Ort und Stelle auf den Grundstücken Nr. *** und *** der KG *** an. Mit schriftlicher Bekanntgabe des nunmehrigen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin gab dieser bekannt, dass die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit die Grundflächen, auf denen sich die zur Diskussion stehenden Objekte befinden würden, erworben habe, sodass das Argument, dass sich die zur Diskussion stehenden Objekte nicht auf ihr gehörende Grundflächen befinden würden, nicht mehr aufrecht gehalten werde und in einem der Antrag auf Durchführung eines Lokalaugenscheines zurückgenommen werde. Am 05.04.2017 führte nach entsprechender örtlicher Verlegung das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung im Verhandlungssaal durch. In dieser Verhandlung wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten GZ. 131-9/2016 der Stadtgemeinde *** sowie GZ. LVwG-AV-1317-2016 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich einschließlich der von den Parteien im Rahmen dieser Verhandlung vorgelegten Urkunden (ein Foto Beilage./1 und die Kopie eines Lageplanes Beilage./2), sowie durch Einvernahmen der Beschwerdeführerin und des Zeugen WD, eines Sachbearbeiters im Bauamt der Stadtgemeinde ***.Am 05.04.2017 führte nach entsprechender örtlicher Verlegung das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung im Verhandlungssaal durch. In dieser Verhandlung wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten GZ. 131-9/2016 der Stadtgemeinde *** sowie , GZ. LVwG-AV-1317-2016 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich einschließlich der von den Parteien im Rahmen dieser Verhandlung vorgelegten Urkunden (ein Foto Beilage./1 und die Kopie eines Lageplanes Beilage./2), sowie durch Einvernahmen der Beschwerdeführerin und des Zeugen WD, eines Sachbearbeiters im Bauamt der Stadtgemeinde ***. In weiterer Folge schaffte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich antragsgemäß den Akt der Bezirkshauptmannschaft Zwettl zur GZ. ZTW2-WA-1570/002 (ehemals IX/P-6/3-1967 bzw. IX/P-9/12-1971) bei, in welchen vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Einsicht genommen wurde. Den Parteien wurde die Möglichkeit gegeben, in eben diesen Wasserrechtsakt Einsicht zu nehmen, wovon nur seitens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin Gebrauch gemacht wurde.In weiterer Folge schaffte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich antragsgemäß den Akt der Bezirkshauptmannschaft Zwettl zur , GZ. ZTW2-WA-1570/002 (ehemals IX/P-6/3-1967 bzw. IX/P-9/12-1971) bei, in welchen vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Einsicht genommen wurde. Den Parteien wurde die Möglichkeit gegeben, in eben diesen Wasserrechtsakt Einsicht zu nehmen, wovon nur seitens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin Gebrauch gemacht wurde.
  11. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist u.a. Alleineigentümerin des Grundstücks Nr. *** der EZ ***, KG ***. Das Grundstück weist die Flächenwidmung „Grünland“ auf. Auf eben diesem Grundstück befinden sich zwei Fischteiche, die 1967 und/oder 1968 vom Schwiegervater der Beschwerdeführerin angelegt wurden. Ursprünglich war lediglich ein Teich mit einer Fläche von ca. 6.600 m² mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 13.06.1967 wasserrechtlich bewilligt worden. Auf Grund der geologischen Gegebenheiten wurden jedoch tatsächlich 2 getrennte Teiche mit einer Fläche von etwa 5.895 m² bzw. 1.011 m² und mit einem Niveauunterschied zueinander von etwa 2,5 m errichtet und wurde dieser faktische Zustand sodann nach gesondertem Ansuchen des Schwiegervaters der Beschwerdeführerin vom 22.05.1969 nachträglich mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 17.03.1971 wasserrechtlich bewilligt. Außerdem befinden sich auf eben diesem Grundstück zwischen bzw. an diesen Teichen zwei Holzhütten sowie ein massiv errichtetes Gebäude. Eine dieser Holzhütten weist eine Größe von ca. 6 m x ca. 3 m auf und ist mit einem Pultdach ausgeführt, die zweite Holzhütte weist in etwa eine Grundfläche von 22,4 m² auf und ist mit einem Satteldach ausgestattet. Das massiv errichtete Gebäude hat eine Grundfläche von etwa 7 m x 7 m. Von eben diesen drei Gebäuden ist lediglich das massiv errichtete Gebäude unter Zugrundelegung des Bescheides des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 17.03.1975 baubehördlich bewilligt; die Benützungsbewilligung dieses Gebäudes wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 18.07.1977 erteilt. Hinsichtlich der beiden Holzhütten jedoch wurden weder vom Schwiegervater noch von der Beschwerdeführerin Ansuchen auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung bislang gestellt und wurde jeweils eine baubehördliche Bewilligung für die Errichtung dieser Holzhütten bislang auch nicht erteilt. Bezogen auf das Grundstück Nr. *** der KG *** bzw. auf die seit 1967 in eben dieses Grundstück durch Vereinigung einverleibten Grundstücke liegt bei der Stadtgemeinde *** lediglich ein Bauakt auf, der 1969 angelegt wurde, als vom Schwiegervater der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12.08.1969 der Antrag auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Einzäunung der beiden Fischteiche gestellt wurde. Es gibt keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme der Unvollständigkeit eben dieses Bauaktes bzw. der Archive der Stadtgemeinde *** zumindest seit dem Jahre 1967 bezogen auf eben dieses Grundstück.
  12. Beweiswürdigung: Unstrittig ist zunächst, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstückes Nr. *** der KG *** ist. Dies ergibt sich auch aus dem offenen Grundbuch. Unstrittig ist diesbezüglich auch und ergibt sich auch durch das offene Grundbuch in Verbindung mit sämtlichen vorliegenden Lageplänen und der Aussage der Beschwerdeführerin, dass dieses Grundstück Nr. *** zumindest seit dem Jahr 1967 sukzessive durch Vereinigung mit den umliegenden Grundstücken vergrößert wurde, dies zuletzt durch den Kauf und der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erfolgten grundbücherlichen Einverleibung des westlichsten Teiles des angrenzenden Grundstückes Nr. *** der KG ***, welches seinerseits im Eigentum der *** steht. Unstrittig ist demnach auch, dass zum nunmehrigen Zeitpunkt nicht nur die beiden Fischteiche, sondern insbesondere auch die drei angesprochenen Gebäude, so auch die beiden verfahrensgegenständlichen Holzhütten jeweils zur Gänze auf dem Grundstück Nr. *** der KG *** situiert sind. Demzufolge wurde von der Beschwerdeführerin auch konsequenter Weise ihr Beschwerdevorbringen dahingehend zurückgenommen, dass sich die verfahrensgegenständlichen Holzhütten nicht oder nicht zur Gänze auf ihr gehörende Grundstücke befinden würden und wurde auch der darauf sich beziehende Beweisantrag auf Durchführung einer Verhandlung an Ort und Stelle von der Beschwerdeführerin zurückgezogen. Der Zeitpunkt und die Umstände der Errichtung der beiden angesprochenen Fischteiche sowie die Feststellungen über die wasserrechtlichen Bewilligungen ergeben sich insbesondere aus dem beigeschafften Wasserrechtsakt der Bezirkshauptmannschaft Zwettl zur GZ. ZTW2-WA-1570/
  13. Die Beschwerdeführerin selbst konnte entsprechend ihrer Aussage direkte Wahrnehmungen erst ab dem Jahr 1978 machen. Soweit demnach die Beschwerdeführerin darauf verwies, dass die Grundstücksnachbarn am 01.07.1967 die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung derer beiden Fischteiche beantragt hätten und ihres Wissens der Schwiegervater schon vorher die eigene Teichanlage errichtet habe, stellt dies eben eine reine Annahme dar und steht dies im eindeutigen Widerspruch zum Inhalt des Wasserrechtsaktes. So ergibt sich etwa aus dem Wasserrechtsakt, dass im Rahmen der wasserrechtlichen Verhandlung vom 12.04.1967 Hauptgegenstand bildete, auf welche Art und Weise die Aushubarbeiten und die Lagerung des Erdmaterials erfolgen sollten, demnach zu diesem Zeitpunkt jedenfalls die Fischteiche noch nicht errichtet gewesen sein konnten. Im Übrigen war damals noch die Errichtung eines großen Fischteiches Antrags- und Verhandlungsgegenstand. Erst durch eine Mitteilung des Gebietsbauamtes am 26.03.1969 wurde der Wasserrechtsbehörde bekannt, dass ein zweiter Fischteich auf diesem Grundstück errichtet wurde, und wurde im Antrag des Schwiegervaters der Beschwerdeführerin auf Erteilung der nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung mit Schreiben vom 22.05.1969 dargestellt, dass anstatt eines großen Fischteiches zwei kleinere Fischteiche aus geologischen Gründen errichtet werden mussten. Damit ist evident, dass diese beiden Fischteiche im Zeitraum zwischen April/Mai 1967 und März 1969 errichtet worden sein mussten. Noch weiter ist dieser Zeitraum dahingehend einzuschränken, dass von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Verhandlung informativ eine Rechnung des *** vom 10.04.1968 über 100 Stück Besatzfische und eine handschriftliche Aufzeichnung offensichtlich des Schwiegervaters der Beschwerdeführerin mit dem Inhalt vorgelegt wurde, dass am 07.10.1968 zum ersten Mal ein größerer Teil an Fischen gezogen und am 11.10.1968 die Teiche ausgefischt wurden. Insgesamt geht somit das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Basis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens davon aus, dass beide Fischteiche in der zweiten Jahreshälfte 1967 oder Anfang 1968 vom Schwiegervater der Beschwerdeführerin angelegt wurden, sodass diese jedenfalls im Frühjahr 1968 mit Fischen besetzt werden konnten. Besondere Relevanz kam nun der Frage zu, wann die festgestellten Gebäude, insbesondere die beiden verfahrensgegenständlichen Holzhütten, errichtet wurden und ob diesbezüglich jeweils eine baubehördliche Bewilligung beantragt bzw. erteilt wurde. Dazu ist vorab festzuhalten, dass auf jeden Fall das massive Gebäude zwischen 1975 und 1977 errichtet wurde; aus dem vom Zeugen WD vorgelegten Bauakt sind die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung und der Erteilung der Benützungsbewilligung zu entnehmen. Konkret bezogen auf die verfahrensgegenständlichen Holzhütten ist aus der Aussage der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer direkten Wahrnehmungen erst ab dem Jahr 1978 nicht viel zu gewinnen. Glaubwürdig ist, dass auch diese beiden Gebäude bereits im Jahr 1978 errichtet waren. Soweit die Beschwerdeführerin weiters aussagte, dass jedenfalls zum Zeitpunkt des ersten Ausfischens der Fischteiche im Oktober 1968 diese beiden Holzhütten bereits bestanden haben mussten, da anders die Bewirtschaftung der Fischteiche nicht möglich gewesen wäre, so ist diese Aussage durchaus nachvollziehbar, stellt aber letztendlich doch nur eben eine reine Vermutung dar. Soweit die Beschwerdeführerin diese Vermutung auf die Substanz bzw. konkret auf das optische Erscheinungsbild dieser beiden Gebäude zurückführt und diesbezüglich insbesondere auch auf das Foto Beilage./1 verwiesen hat, ist dem entgegenzuhalten, dass hier die Beschwerdeführerin nur ihren subjektiven Eindruck wiedergegeben hat, letztendlich es aber im Übrigen ohnehin ohne Relevanz ist, ob nun diese Holzhütten schon im Jahr 1967 oder irgendwann später bis zur ersten eigenen direkten Wahrnehmung der Beschwerdeführerin im Jahr 1978 errichtet wurden. Abgesehen davon stützt die Beilage./1 schon deshalb nicht entscheidend die Aussage der Beschwerdeführerin, da auch dieses Foto erst entgegen des ursprünglichen Beschwerdevorbringens nicht in den siebziger Jahren des vorigen Jahrhunderts, sondern erst im November 1985 aufgenommen wurde. Von der Beschwerdeführerin selbst wurde weiters darauf verwiesen, dass konkrete Schriftstücke über den Zeitpunkt der Errichtung dieser beiden Holzhütten und die Frage einer baubehördlichen Bewilligung der Errichtung nicht vorgefunden wurden. Die Aussage des Zeugen WD stellt im Wesentlichen die Wiedergabe des von ihm im Rahmen der Verhandlung vorgelegten Bauaktes dar. Daraus ergibt sich eben, dass dieser Bauakt erst im Jahre 1969 angelegt wurde und der Anlassfall dafür das Ansuchen des Schwiegervaters der Beschwerdeführerin auf Errichtung einer Einfriedung der Fischteiche bildete. Diesem Bauansuchen und der in weiterer Folge auch erteilten baubehördlichen Bewilligung war ein Lageplan angeschlossen. Weder diesem Lageplan vom 07.05.1969 noch dem weiteren in diesem Bauakt erliegenden Lageplan aus dem Jahr 1975 (Beilage./2) sind die beiden verfahrensgegenständlichen Holzhütten eingezeichnet zu entnehmen. Eben diese Beilage./2 stellt nur lagemäßig das massive Gebäude dar, wurde doch auch dieser Lageplan im Zuge des Antrages auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eben dieses Gebäudes vorgelegt. Auch der in diesem Verfahren aufgenommenen Niederschrift ist jedoch nichts über allenfalls bereits auf diesem Grundstück vorhandene Holzhütten zu entnehmen wie überhaupt aus dem gesamten Bauakt mit keinem Wort die Errichtung oder das Vorhandensein der verfahrensgegenständlichen Holzhütten erwähnt ist. Dies gilt im Übrigen auch für den gesamten beigeschafften Wasserrechtsakt der Bezirkshauptmannschaft Zwettl. Im Gegenteil ist vielmehr eben der Niederschrift der wasserrechtlichen Verhandlung vom 12.04.1967 zu erschließen, dass jedenfalls damals die beiden Hütten noch nicht vorhanden gewesen sein konnten, ansonsten im Rahmen der Erwägungen über die Art und Weise der Aushubarbeiten und der Lagerung des Erdmaterials darauf Bezug genommen werden hätte müssen. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass auch aus sämtlichen vorliegenden Akten nichts über den Zeitpunkt der Errichtung dieser Holzhütten und insbesondere über die Frage des Vorhandenseins einer baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung dieser Holzhütten zu gewinnen ist. Faktum ist jedoch, dass sowohl der beigeschaffte Wasserrechtsakt der Bezirkshauptmannschaft Zwettl als auch insbesondere der vom Zeugen WD vorgelegte Bauakt der Stadtgemeinde *** detailliert beginnend mit dem Jahr 1967 (bezogen auf den Wasserrechtsakt) bzw. mit dem Jahr 1969 (bezogen auf den Bauakt) sämtliche Eingaben, Lagepläne, Niederschriften und Bescheide beinhaltet. Vor allem gilt auch zu bedenken, dass das erste aktenkundige Bauansuchen des Schwiegervaters der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang der Antrag auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung der Einfriedung der Fischteiche betrifft, sodass jedenfalls zu erwarten ist, dass umso mehr Unterlagen über ein Bauansuchen zur Errichtung von zwei Gebäuden bei Vorhandensein solcher in den Bauakten vorhanden sein müssten. Dies gilt wiederum umso mehr, wenn man bedenkt, dass eben dieses aktenkundige erste Bauansuchen nur maximal etwas über zwei Jahre nach der frühestens anzunehmenden Errichtung dieser beiden verfahrensgegenständlichen Holzhütten gestellt wurde. Dieser Zeitraum ist somit keinesfalls derart groß, dass diesbezüglich ein Verlust solcher Unterlagen anzunehmen ist. Des Weiteren ist auch nicht anzunehmen, dass ein weiterer Bauakt bezogen auf dieses Grundstück existiert, welcher nicht mehr auffindbar sein soll, dies einerseits wiederum bezogen auf den nur geringen Zeitraum bis zum Bauansuchen auf Errichtung einer Einzäunung der beiden Fischteiche, andererseits hätte das Neuanlegen eines Aktes auch diesbezüglich keinen offenbaren Sinn ergeben. Gerade deshalb, da die Flächenwidmung des gegenständlichen Grundstückes auch zum damaligen Zeitpunkt bereits „Grünland“ war, wurde ein Bauakt entsprechend der nachvollziehbaren Aussage des Zeugen WD nur über Anlass angelegt, was auch mit dem Bauansuchen auf Errichtung einer Einzäunung geschehen ist. Zusammenfassend gibt es nicht die geringsten Hinweise und demnach nicht den geringsten Anlass zur Annahme, dass vorhandene Unterlagen über eine allenfalls erteilte baubehördliche Bewilligung der verfahrensgegenständlichen Hütten bei der Stadtgemeinde *** verlorengegangen und/oder nicht mehr auffindbar sind. Derartiges ist entsprechend der glaubwürdigen Aussage des Zeugen WD auch bislang bei der Stadtgemeinde *** noch nie vorgekommen. Vielmehr drängt sich die Annahme auf, dass als Gedanke eines Provisoriums bis zur Errichtung des massiven Gebäudes diese beiden Holzhütten vom Schwiegervater der Beschwerdeführerin aufgestellt und dann schlicht bis zum heutigen Tage nicht mehr entfernt wurden, ohne allenfalls daran gedacht zu haben, auch nachträglich die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung dieser Hütten zu beantragen. Die Annahme, dass eine baubehördliche Bewilligung jeweils für diese beiden Hütten vorliegt, ist durch die vorliegenden Beweisergebnisse nicht gerechtfertigt, sodass festzustellen war, dass keine baubehördliche Bewilligung für die Errichtung dieser beiden verfahrensgegenständlichen Holzhüten vorliegt.
  14. Rechtslage: Folgende gesetzlichen Bestimmungen sind gegenständlich von Relevanz: § 72 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014):Paragraph 72, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014): „

(1)Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 2015 in Kraft.“ § 70 Abs. 1 NÖ BO 2014:Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BO 2014: „
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden.„
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen.“ § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014:Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BO 2014: „
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn„
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn
  1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oderGebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
  2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
  3. für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.“Für andere Vorhaben gilt Ziffer 2, sinngemäß.“ § 4 Z. 7 und Z. 15 NÖ BO 2014:Paragraph 4, Ziffer 7 und Ziffer 15, NÖ BO 2014: „Im Sinne dieses Gesetzes gelten als (…)
  4. Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist; (…)
  5. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen; Nebengebäude: ein Gebäude mit einer bebauten Fläche bis zu 100 m2, das oberirdisch nur ein Geschoß aufweist, keinen Aufenthaltsraum enthält und seiner Art nach dem Verwendungszweck eines Hauptgebäudes untergeordnet ist, unabhängig davon, ob ein solches tatsächlich besteht (z. B. Kleingarage, Werkzeughütte); es kann auch an das Hauptgebäude angebaut sein; Konditioniertes Gebäude: ein Gebäude, dessen Innenraumklima unter Einsatz von Energie beheizt, gekühlt, be- und entlüftet oder befeuchtet wird; als konditioniertes Gebäude können ein Gebäude als Ganzes oder Teile eines Gebäudes, die als eigene Nutzungseinheiten konzipiert oder umgebaut wurden, bezeichnet werden; Niedrigstenergiegebäude: Gebäude im Sinne der ÖNORM B 8110-1 (Ausgabe: 2011-11-01), welches eine sehr hohe Gesamtenergieeffizienz aufweist. Der fast bei Null liegende oder sehr geringe Energiebedarf wird zu einem ganz wesentlichen Teil durch Energie aus erneuerbaren Quellen gedeckt; Wohngebäude: ein Gebäude, das ganz oder überwiegend zum Wohnen genutzt wird.“ § 14 Z. 1 NÖ BO 2014:Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BO 2014: „Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
  6. Neu- und Zubauten von Gebäuden; (…)“
  7. Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Mit 01.02.2015 ist gemäß § 72 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 eben diese in Kraft getreten. Gegenständlich ist ein baupolizeiliches Verfahren nach § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO 2014 (als Nachfolgebestimmung des § 35 Abs. 2 Z. 3 NÖ Bauordnung 1996). Unabhängig davon, wann nun die verfahrensgegenständlichen Holzhütten auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück errichtet wurden, ist somit gemäß Mit 01.02.2015 ist gemäß Paragraph 72, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 eben diese in Kraft getreten. Gegenständlich ist ein baupolizeiliches Verfahren nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 (als Nachfolgebestimmung des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996). Unabhängig davon, wann nun die verfahrensgegenständlichen Holzhütten auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück errichtet wurden, ist somit gemäß § 70 Abs. 1 NÖ BO 2014 jedenfalls die NÖ Bauordnung 2014 auf das gegenständliche Verfahren anzuwenden, abgesehen davon, dass ohnehin das gegenständliche Verfahren erst nach Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014 anhängig geworden ist.Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BO 2014 jedenfalls die NÖ Bauordnung 2014 auf das gegenständliche Verfahren anzuwenden, abgesehen davon, dass ohnehin das gegenständliche Verfahren erst nach Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014 anhängig geworden ist. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass für die beiden verfahrensgegenständlichen Holzhütten keine Baubewilligung (oder Bauanzeige) vorliegt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt ein baupolizeilicher Abbruchauftrag gemäß § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 (bzw. des Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt ein baupolizeilicher Abbruchauftrag gemäß Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BO 2014 (bzw. des § 35 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996) voraus, dass sowohl im Zeitpunkt der Errichtung der Baulichkeit als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Bauauftrages der vorschriftswidrige Bau einer baubehördlichen Bewilligung oder einer Bauanzeige bedurft hat (z.B. VwGH 30.01.2007, 2004/05/0205). Nicht entscheidungsrelevant ist im Verfahren nach § 35 Abs. 1 Z. 2 NÖ BO 2014 entgegen der Rechtslage vor Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014 die Bewilligungsfähigkeit des Bauwerks (siehe z.B. VwGH 29.09.2015, Ra 2015/05/0045). Entsprechend des nunmehr in Geltung stehenden § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde somit entgegen der ehemaligen Regelung des § 35 Abs. 2 Z. 3 NÖ Bauordnung 1996 sofort einen Abbruchauftrag zu erlassen, wenn keine Baubewilligung (oder Anzeige) vorliegt, sodass für die Baubehörde nunmehr eine Überprüfung, ob für das konsenslos errichtete Bauwerk eine nachträgliche Baubewilligung bzw. eine nachträgliche Anzeige möglich ist, nicht mehr erforderlich ist. Die NÖ Bauordnung 2014 sieht dementsprechend nicht mehr die Verpflichtung der Baubehörden im Zusammenhang mit der Anordnung des Abbruchs von Bauwerken vor, den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag innerhalb einer bestimmten Frist nachzuholen und eben die Bewilligungsfähigkeit zu prüfen, sondern ist ausschließlich der Umstand entscheidend, ob für das gegenständliche Bauwerk eine aufrechte Baubewilligung oder Bauanzeige besteht. Paragraph 35, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996) voraus, dass sowohl im Zeitpunkt der Errichtung der Baulichkeit als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Bauauftrages der vorschriftswidrige Bau einer baubehördlichen Bewilligung oder einer Bauanzeige bedurft hat (z.B. VwGH 30.01.2007, 2004/05/0205). Nicht entscheidungsrelevant ist im Verfahren nach Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ BO 2014 entgegen der Rechtslage vor Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014 die Bewilligungsfähigkeit des Bauwerks (siehe z.B. VwGH 29.09.2015, Ra 2015/05/0045). Entsprechend des nunmehr in Geltung stehenden Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BO 2014 hat die Baubehörde somit entgegen der ehemaligen Regelung des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 sofort einen Abbruchauftrag zu erlassen, wenn keine Baubewilligung (oder Anzeige) vorliegt, sodass für die Baubehörde nunmehr eine Überprüfung, ob für das konsenslos errichtete Bauwerk eine nachträgliche Baubewilligung bzw. eine nachträgliche Anzeige möglich ist, nicht mehr erforderlich ist. Die NÖ Bauordnung 2014 sieht dementsprechend nicht mehr die Verpflichtung der Baubehörden im Zusammenhang mit der Anordnung des Abbruchs von Bauwerken vor, den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag innerhalb einer bestimmten Frist nachzuholen und eben die Bewilligungsfähigkeit zu prüfen, sondern ist ausschließlich der Umstand entscheidend, ob für das gegenständliche Bauwerk eine aufrechte Baubewilligung oder Bauanzeige besteht. Zu prüfen war demnach sehr wohl zunächst, ob hinsichtlich der gegenständlichen Holzhütten nicht nur zum Zeitpunkt der Erteilung des baupolizeilichen Auftrages, sondern auch im Zeitpunkt der Errichtung eine baubehördliche Bewilligungsplicht oder Anzeigepflicht bestanden hat. Die gegenständlichen Hütten sind allesamt unstrittig oberirdische Bauwerke mit einem Dach und mindestens zwei Wänden, welche von Menschen betreten werden können und dazu bestimmt sind, insbesondere Sachen zu schützen. Definitionsgemäß erfüllen somit die gegenständlichen Holzhütten die Voraussetzungen eines „Gebäudes“ gemäß § 4 Z. 15 NÖ BO
  8. Nun besteht nicht nur seit Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014 für Neu- und Zubauten von Gebäuden eine baubehördliche Bewilligungspflicht gemäß § 14 Z. 1 NÖ BO 2014, sondern auch entsprechend der Vorgängerbestimmungen des § 14 Z. 1 NÖ Bauordnung 1996, des § 92 Abs. 1 Z. 1 NÖ Bauordnung 1976 bzw. NÖ Bauordnung 1969 und des § 16 Abs. 1 der Bauordnung für Niederösterreich
  9. Ausnahmebestimmungen hinsichtlich derartiger Gebäude bestanden in keiner der bisher in Geltung stehenden Bauordnungen für Niederösterreich. Paragraph 4, Ziffer 15, NÖ BO
  10. Nun besteht nicht nur seit Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014 für Neu- und Zubauten von Gebäuden eine baubehördliche Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BO 2014, sondern auch entsprechend der Vorgängerbestimmungen des Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996, des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1976 bzw. NÖ Bauordnung 1969 und des Paragraph 16, Absatz eins, der Bauordnung für Niederösterreich
  11. Ausnahmebestimmungen hinsichtlich derartiger Gebäude bestanden in keiner der bisher in Geltung stehenden Bauordnungen für Niederösterreich. Unstrittig ist auch, dass zur Herstellung dieser beiden Holzhütten wesentliche bautechnische Kenntnisse insbesondere hinsichtlich der Statik bestehen müssen, um diese stand-, sturm- und kippsicher errichten zu können. Das Kriterium der Notwendigkeit wesentlicher bautechnischer Kenntnisse muss nämlich dann angenommen werden, wenn ein Gebäude zwar laienhaft gestaltet ist, nach den Regeln der technischen Wissenschaft aber einer Ausführung unter Verwertung wesentlicher bautechnischer Kenntnisse bedürfte, wozu auch Kenntnisse auf dem Gebiet der Statik gehören, weil sonst in dieser Beziehung der widersinnige Zustand eintrete, dass ein nicht ordnungsgemäß ausgeführtes Bauwerk bewilligungsfrei bliebe, während ein ordnungsgemäß ausgeführtes Bauwerk einer Baubewilligung unterworfen wäre (VwGH 16.09.2003, 2003/05/0034; VwGH 15.07.2003, 2003/05/0043). Zur Frage der kraftschlüssigen Verbindung mit dem Boden ist zudem festzuhalten, dass eine derartige Verbindung mit dem Boden auch dann anzunehmen ist, wenn eine Anlage zwar so, wie sie ausgeführt wurde, keine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden hat, eine solche aber bei ordnungsgemäßer Ausführung nach den Regel, der technischen Wissenschaft haben müsste (VwGH 17.10.1978, VwSlg. 9.657/A) bzw. wenn direkt das Gebäude durch das Gewicht des Daches und das Eigengewicht der Außenmauern eine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden bildet (VwGH 16.09.2003, 2003/05/0034). Insgesamt ist somit (dies im Übrigen auch unbestritten) vom Vorliegen von Bauwerken im Sinne § 4 Z. 7 NÖ BO 2014 auszugehen und stellen deren Errichtung bewilligungspflichtige Bauvorhaben sowohl zum jetzigen Zeitpunkt als auch jedenfalls zum (nicht mehr konkret feststellbaren) Zeitpunkt der Errichtung dieser Gebäude dar. Festgestellt wurde dazu jedoch eben, dass eine derartige baubehördliche Bewilligung gegenständlich für beide Holzhütten nicht vorliegt. Insgesamt ist somit (dies im Übrigen auch unbestritten) vom Vorliegen von Bauwerken im Sinne Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ BO 2014 auszugehen und stellen deren Errichtung bewilligungspflichtige Bauvorhaben sowohl zum jetzigen Zeitpunkt als auch jedenfalls zum (nicht mehr konkret feststellbaren) Zeitpunkt der Errichtung dieser Gebäude dar. Festgestellt wurde dazu jedoch eben, dass eine derartige baubehördliche Bewilligung gegenständlich für beide Holzhütten nicht vorliegt. Die Beschwerdeführerin stützt sich in ihrem Vorbringen dazu darauf, dass jedoch von der rechtsvermutenden Konsensmäßigkeit, sohin vom sogenannten „vermuteten Konsens“ auszugehen sei. Die Rechtskonstruktion des vermuteten Konsenses kann bei Altbauten von Bedeutung sein, für die, abgesehen von anderen Voraussetzungen, keine Baubewilligung existiert oder eine solche nicht mehr auffindbar ist (z.B. VwGH 23.05.2002, 2001/05/0835). Die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit eines alten Gebäudes kann nur dann Platz greifen, wenn der Zeitpunkt der Erbauung des Altbestandes so weit zurückliegt, dass die Erteilung der Baubewilligung fraglich erscheint oder bestimmte Indizien dafür sprechen, dass trotz des Fehlens behördlicher Unterlagen von der Erteilung einer Baubewilligung auszugehen ist. Die Rechtmäßigkeit des Bestandes soll nur dann vermutet werden, wenn der Zeitpunkt seiner Erbauung so weit zurückliegt, dass – von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen – auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht besteht (vgl. VwGH 19.09.1991, 91/06/0057 uva). Bei der Prüfung der Frage der Konsensmäßigkeit eines Gebäudebestandes unter dem Gesichtspunkt des vermuteten Konsenses ist daher zu beachten, dass die Vermutung der Konsensgemäßheit alter Baubestände nur jenen Baubeständen zukommt, die nach der zur Zeit ihrer Herstellung geltenden Bauordnung dem Gesetz entsprochen haben (VwGH 23.06.1994, 94/17/0002). Von einem vermuteten Konsens ist daher grundsätzlich nur dann auszugehen, wenn aus der behaupteten Entstehungszeit der Bauten für ähnliche Bauten oder die in Rede stehenden baulichen Änderungen im örtlichen Umkreis Baubewilligung nicht (lückenlos) auffindbar sind (VwGH 23.11.1995, 93/06/0084).Die Beschwerdeführerin stützt sich in ihrem Vorbringen dazu darauf, dass jedoch von der rechtsvermutenden Konsensmäßigkeit, sohin vom sogenannten „vermuteten Konsens“ auszugehen sei. Die Rechtskonstruktion des vermuteten Konsenses kann bei Altbauten von Bedeutung sein, für die, abgesehen von anderen Voraussetzungen, keine Baubewilligung existiert oder eine solche nicht mehr auffindbar ist (z.B. VwGH 23.05.2002, 2001/05/0835). Die Rechtsvermutung der Konsensmäßigkeit eines alten Gebäudes kann nur dann Platz greifen, wenn der Zeitpunkt der Erbauung des Altbestandes so weit zurückliegt, dass die Erteilung der Baubewilligung fraglich erscheint oder bestimmte Indizien dafür sprechen, dass trotz des Fehlens behördlicher Unterlagen von der Erteilung einer Baubewilligung auszugehen ist. Die Rechtmäßigkeit des Bestandes soll nur dann vermutet werden, wenn der Zeitpunkt seiner Erbauung so weit zurückliegt, dass – von besonders gelagerten Einzelfällen abgesehen – auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht besteht vergleiche VwGH 19.09.1991, 91/06/0057 uva). Bei der Prüfung der Frage der Konsensmäßigkeit eines Gebäudebestandes unter dem Gesichtspunkt des vermuteten Konsenses ist daher zu beachten, dass die Vermutung der Konsensgemäßheit alter Baubestände nur jenen Baubeständen zukommt, die nach der zur Zeit ihrer Herstellung geltenden Bauordnung dem Gesetz entsprochen haben (VwGH 23.06.1994, 94/17/0002). Von einem vermuteten Konsens ist daher grundsätzlich nur dann auszugehen, wenn aus der behaupteten Entstehungszeit der Bauten für ähnliche Bauten oder die in Rede stehenden baulichen Änderungen im örtlichen Umkreis Baubewilligung nicht (lückenlos) auffindbar sind (VwGH 23.11.1995, 93/06/0084). Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun dazu, dass konkrete Anhaltspunkte für eine Unvollständigkeit der Archive der Stadtgemeinde *** insbesondere seit dem Jahr 1967 fehlen und sprechen auch keine sonstigen Indizien dafür, dass trotz Fehlens behördlicher Unterlagen von der erfolgten Erteilung einer Baubewilligung für die beiden verfahrensgegenständlichen Holzhütten auszugehen wäre. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kann somit nicht davon ausgehen, dass ein „vermuteter Konsens“ für die beiden gegenständlichen Holzhütten besteht. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber auch darauf zu verweisen, dass auch der bloße Umstand, dass Baulichkeiten seit langer Zeit ohne entsprechende Bewilligung bestehen, keine Rechtswidrigkeit eines Beseitigungsauftrags zu begründen vermag (VwGH 16.03.2012, 2010/05/0182). Insbesondere ist nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn etwa Gemeindeorgane in Kenntnis des Bestehens von konsenslosen Gebäuden keinen Bauauftrag erteilen, ein „Verzicht“ auf die Erlassung solcher Bauaufträge nicht abzuleiten, weil eine solche Rechtsfolge den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften unbekannt ist (vgl. VwGH 28.10.2005, 2004/05/0190), und kann eine Baubewilligung auch nicht durch eine Art konkludentes Verhalten der Bauaufsichtsorgane begründet werden (vgl. dazu VwGH 18.11.2014, 2013/05/0176; VwGH 04.03.2008, 2005/05/0302). In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber auch darauf zu verweisen, dass auch der bloße Umstand, dass Baulichkeiten seit langer Zeit ohne entsprechende Bewilligung bestehen, keine Rechtswidrigkeit eines Beseitigungsauftrags zu begründen vermag (VwGH 16.03.2012, 2010/05/0182). Insbesondere ist nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn etwa Gemeindeorgane in Kenntnis des Bestehens von konsenslosen Gebäuden keinen Bauauftrag erteilen, ein „Verzicht“ auf die Erlassung solcher Bauaufträge nicht abzuleiten, weil eine solche Rechtsfolge den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften unbekannt ist vergleiche VwGH 28.10.2005, 2004/05/0190), und kann eine Baubewilligung auch nicht durch eine Art konkludentes Verhalten der Bauaufsichtsorgane begründet werden vergleiche dazu VwGH 18.11.2014, 2013/05/0176; VwGH 04.03.2008, 2005/05/0302). Das Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin nicht Eigentümerin der Grundstücke sei, auf denen sich die beiden verfahrensgegenständlichen Holzhütten befinden, und sich daher der Abbruchauftrag nicht an die Beschwerdeführerin richten könne, wurde von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren zurückgenommen. Tatsächlich ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt auch, dass die Beschwerdeführerin zumindest zum nunmehrigen Zeitpunkt Alleineigentümerin der Grundstücksflächen ist, auf denen sich diese beiden Gebäude befinden. Da von der Beschwerdeführerin insbesondere auch nicht behauptet wurde, dass gegenständlich von Superädifikaten auszugehen ist, ist die Beschwerdeführerin auch jedenfalls als (Allein-)Eigentümerin der beiden Holzhütten anzusehen. Da sich ein Abbruchauftrag nach § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 an den Eigentümer des Bauwerkes zu richten hat (vgl. z.B. VwGH 24.10.2006, 2003/06/0171), ist auch unter diesem Gesichtspunkt der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden.Das Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin nicht Eigentümerin der Grundstücke sei, auf denen sich die beiden verfahrensgegenständlichen Holzhütten befinden, und sich daher der Abbruchauftrag nicht an die Beschwerdeführerin richten könne, wurde von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren zurückgenommen. Tatsächlich ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt auch, dass die Beschwerdeführerin zumindest zum nunmehrigen Zeitpunkt Alleineigentümerin der Grundstücksflächen ist, auf denen sich diese beiden Gebäude befinden. Da von der Beschwerdeführerin insbesondere auch nicht behauptet wurde, dass gegenständlich von Superädifikaten auszugehen ist, ist die Beschwerdeführerin auch jedenfalls als (Allein-)Eigentümerin der beiden Holzhütten anzusehen. Da sich ein Abbruchauftrag nach Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BO 2014 an den Eigentümer des Bauwerkes zu richten hat vergleiche z.B. VwGH 24.10.2006, 2003/06/0171), ist auch unter diesem Gesichtspunkt der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden. Da somit im Ergebnis der Abbruchauftrag und demnach auch die Entscheidung der Berufungsbehörde nicht als rechtswidrig zu erkennen waren, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Eine Spruchkorrektur war zum einen nur dahingehend notwendig, dass dementsprechend des festgestellten Sachverhaltes sich die beiden verfahrensgegenständlichen Hütten (nunmehr jedenfalls) ausschließlich auf dem Grundstück Nr. *** der KG *** befinden und demzufolge der angefochtene Berufungsbescheid dahingehend abzuändern war, dass eine entsprechende Richtigstellung im erstinstanzlichen Abbruchauftrag erfolgt. Zum anderen war gemäß § 17 VwGVG iVm § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) eine angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes neu festzusetzen. Die hier konkret festgesetzte Frist von sechs Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses ist angemessen und zumutbar, um der angeordneten Maßnahme des Abbruches der Gebäude nachzukommen.Eine Spruchkorrektur war zum einen nur dahingehend notwendig, dass dementsprechend des festgestellten Sachverhaltes sich die beiden verfahrensgegenständlichen Hütten (nunmehr jedenfalls) ausschließlich auf dem Grundstück Nr. *** der KG *** befinden und demzufolge der angefochtene Berufungsbescheid dahingehend abzuändern war, dass eine entsprechende Richtigstellung im erstinstanzlichen Abbruchauftrag erfolgt. Zum anderen war gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) eine angemessene Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes neu festzusetzen. Die hier konkret festgesetzte Frist von sechs Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses ist angemessen und zumutbar, um der angeordneten Maßnahme des Abbruches der Gebäude nachzukommen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
  12. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird dazu zum einen auf die umfangreich zitierte höchstgerichtliche Judikatur, zum anderen darauf verwiesen, dass die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen auf der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes basieren. Der gegenständlichen Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1317.001.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.