Obsah (16)
§ 28§ 25a§§ 2Art. 130§ 43§ 5§ 47§ 3§ 45§ 49§ 13§ 8§ 15§ 9§ 24Art. 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.05.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-422/001-2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Eichberger
§ 28Abs. 3 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - Vw
GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird
Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückverwiesen., 2. Gegen diesen Beschluss ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw
GG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Begründung: Aus dem vom Magistrat der Stadt St. Pölten (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich für das gegenständliche Gerichtsverfahren im Wesentlichen folgender relevante Sachverhalt: Aufgrund eines Antrages vom
- Mai 2016 erließ die belangte Behörde folgenden rechtskräftigen Bescheid vom
- Juni 2016, Zahl PJ3-B-15154/003: „Bescheid I. Dem Antrag von Herrn SSB vom 30.5.2016 auf Leistungen zur römisch eins. Dem Antrag von Herrn SSB vom 30.5.2016 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. Herr SSB erhält daher ab dem 1.6.2016 längstens bis zum 31.5.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 620,
- II. Dem Antrag von Frau JKB, vertreten durch Herrn SSB, vom 30.5.2016 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen römisch zwei. Dem Antrag von Frau JKB, vertreten durch Herrn SSB, vom 30.5.2016 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. Frau JKB erhält daher ab dem 1.6.2016 längstens bis zum 31.5.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 3,
- III. Dem Antrag von HSB, vertreten durch Herrn SSB, vom 30.5.2016 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen römisch drei. Dem Antrag von HSB, vertreten durch Herrn SSB, vom 30.5.2016 auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes wird stattgegeben. HSB erhält daher ab dem 1.6.2016 längstens bis zum 31.5.2017 eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 190,
- Rechtsgrundlagen § 5, § 6 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 7, § 8, § 9 Abs. 2, 3, 4, 4a und 5, § 10 Abs. 1 und 3, § 11 Abs. 1, 2 und 3, § 17 Abs. 2, § 20 Abs. 1, § 21 und § 22 NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG), LGBl. 9205; §§ 1 bis 3 NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV), LGBl 9205/1; §§ 1 und 2 sowie § 3 Abs. 1 Z 1 bis 6 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl 9200/
- Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz eins, 2, 3 und 4, Paragraph 7,, Paragraph 8,, Paragraph 9, Absatz 2, 3, 4, 4 a und 5, Paragraph 10, Absatz eins und 3, Paragraph 11, Absatz eins, 2 und 3, Paragraph 17, Absatz 2,, Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 21 und Paragraph 22, NÖ Mindestsicherungsgesetz (NÖ MSG), LGBl. 9205; Paragraphen eins bis 3 NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV), LGBl 9205/1; Paragraphen eins und 2 sowie Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl 9200/
- Begründung Mit Antrag vom 30.05.2016, eingelangt am 30.05.2016, wurden folgende Leistungen des NÖ MSG beantragt: o Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes o Leistungen zur Deckung des Wohnbedarfes. Für die im Antrag angeführten Personen wurde folgender Sachverhalt festgestellt: o wohnhaft in: ***, *** o Wohnobjekt: Mietobjekt o tatsächliche Wohnkosten: monatliche Miete in der Höhe von € 345,00 I. SSB römisch eins. SSB o Staatsbürgerschaft: Afghanistan o Aufenthaltstitel: Konventionsflüchtling o Wohnsituation: in Wohngemeinschaft lebend mit Ehefrau und Eltern o Unterhaltsberechtigte Kinder in Wohngemeinschaft: HSB geb. *** o Sonstige Personen in Wohngemeinschaft: KJB, KK, SD o Einkommen: kein Einkommen o Vermögen: keines vorhanden o Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft: Meldung beim AMS o Krankenversicherung: vorhanden Weiters wurden die oben genannten Leistungen beantragt für: II. JKB römisch zwei. JKB o Staatsbürgerschaft: Afghanistan o Aufenthaltstitel: Konventionsflüchtling o Wohnsituation: in Wohngemeinschaft lebend mit Ehemann und Schwiegereltern o Einkommen: € 20,59 tgl. Kinderbetreuungsgeld der NÖGKK (wurde beantragt) o Vermögen: keines vorhanden o Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft: Meldung beim AMS o Krankenversicherung: vorhanden III. HSB römisch drei. HSB o Staatsbürgerschaft: Afghanistan o Aufenthaltstitel: Konventionsflüchtling o Einkommen: keines o Vermögen: keines vorhanden o Krankenversicherung: vorhanden Rechtsmittelbelehrung Es folgte sodann die Rechtsmittelbelehrung.“ Am
- Dezember 2016 langte bei der belangten Behörde sodann ein Antrag des SSB und der JKB, diese vertreten durch SSB sowie des mj. HSB, dieser vertreten durch SSB und JKB als gesetzliche Vertreter ein (im Folgenden alle: Beschwerdeführer) betreffend die Weitergewährung der bisherigen Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für den Zeitraum vom
- Juni 2017 bis zum
- Mai 2018 ein und wurde darin begründend ausgeführt, dass bereits zum nunmehrigen Antragszeitpunkt absehbar sei, dass ihre Hilfsbedürftigkeit auch zum Weitergewährungszeitpunkt weiterhin gegeben sein werde. Mit Bescheid vom
- Februar 2017, Zl. PJ3-B-15154/003, wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes
§§ 2
, 5 und 6 NÖ Mindestsicherungsgesetz (im Folgenden: NÖ MSG) ab, da den Beschwerdeführern bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom
- Juni 2016, Zahl PJ3-B-15154/003, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bis zum
- Mai 2017 gewährt worden sei, weshalb jetzt noch nicht überprüft werden könne, ob nach Ende dieser Befristung ihre Hilfsbedürftigkeit noch vorliege. Eine Prognose der Hilfsbedürftigkeit sei nicht möglich, da sich die Einkommens- und Familiensituation durch viele Faktoren verändern könne, welche eine mögliche Hilfsbedürftigkeit nach dem NÖ MSG nicht mehr begründen würden, wie z.B. Arbeitsaufnahme, Änderung der Anzahl der Familienmitglieder in der Haushaltsgemeinschaft uvm. Zusätzlich könnten die aktuellen Vermögensnachweise und das Einkommen (z.B. Girokontoauszüge der letzten drei Monate, Sparbücher, Bausparvertrag, Grundbuchauszüge) zum möglichen Anspruchsbeginn der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht überprüft werden, da dieser in der Zukunft liege. Einkommen und Vermögen seien jedoch maßgeblich für die Bemessung der Höhe der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Mit Bescheid vom
- Februar 2017, Zl. PJ3-B-15154/003, wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes
Paragraphen 2, 5 und 6 NÖ Mindestsicherungsgesetz (im Folgenden: NÖ MSG) ab, da den Beschwerdeführern bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom
- Juni 2016, Zahl PJ3-B-15154/003, die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung bis zum
- Mai 2017 gewährt worden sei, weshalb jetzt noch nicht überprüft werden könne, ob nach Ende dieser Befristung ihre Hilfsbedürftigkeit noch vorliege. Eine Prognose der Hilfsbedürftigkeit sei nicht möglich, da sich die Einkommens- und Familiensituation durch viele Faktoren verändern könne, welche eine mögliche Hilfsbedürftigkeit nach dem NÖ MSG nicht mehr begründen würden, wie z.B. Arbeitsaufnahme, Änderung der Anzahl der Familienmitglieder in der Haushaltsgemeinschaft uvm. Zusätzlich könnten die aktuellen Vermögensnachweise und das Einkommen (z.B. Girokontoauszüge der letzten drei Monate, Sparbücher, Bausparvertrag, Grundbuchauszüge) zum möglichen Anspruchsbeginn der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht überprüft werden, da dieser in der Zukunft liege. Einkommen und Vermögen seien jedoch maßgeblich für die Bemessung der Höhe der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde behaupteten die Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass sie vor Krieg und Verfolgung aus Afghanistan nach Österreich geflohen seien, wo sie als asylberechtigt anerkannt worden seien. Die Beschwerdeführer seien von den Geschehnissen der Vergangenheit schwer gezeichnet, würden sich aber sehr um Integration bemühen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei noch ungefähr 20 Monate in Karenz, beide müssten erst die deutsche Sprache erlernen, um am Arbeitsmarkt teilnehmen zu können. Die Beschwerdeführer hätten am 14.Dezember 2016 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Verlängerung der Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gestellt, da sie zu diesem Zeitpunkt bereits gewusst hätten, dass sie nach dem
- Mai 2017 mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit noch hilfsbedürftig sein würden, weshalb der Antrag im Hinblick auf die Prognostizierbarkeit ihrer Hilfsbedürftigkeit unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmung des § 43 Abs. 12 NÖ MSG idgF zweckentsprechend erschienen sei.Die Beschwerdeführer hätten am 14.Dezember 2016 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Verlängerung der Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gestellt, da sie zu diesem Zeitpunkt bereits gewusst hätten, dass sie nach dem
- Mai 2017 mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit noch hilfsbedürftig sein würden, weshalb der Antrag im Hinblick auf die Prognostizierbarkeit ihrer Hilfsbedürftigkeit unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmung des Paragraph 43, Absatz 12, NÖ MSG idgF zweckentsprechend erschienen sei. Die Anwendung der neuen niedrigeren Richtsätze bedeute für sie einen massiven finanziellen Einschnitt, der die bisherigen Integrationsbemühungen massiv gefährde und die Beschwerdeführer in ein Stadium existenzieller Überlebensprobleme zurückwerfen würde. § 46 AVG normiere für das Verwaltungsverfahren die Unbeschränktheit der Beweismittel.Paragraph 46, AVG normiere für das Verwaltungsverfahren die Unbeschränktheit der Beweismittel. Aus dem Gebrauch des Begriffs „insbesondere“ des § 15 Abs. 5 erster Satz des NÖ MSG gehe hervor, dass es sich hierbei um eine demonstrative Aufzählung handle. Im Umkehrschluss und im Besonderen vor dem Hintergrund des in § 46 AVG normierten Prinzips der Unbeschränktheit der Beweismittel bedeute dies, dass die Behörde im Einzelfall nicht an die Aufzählung des § 15 Abs. 4 NÖ MSG gebunden gewesen sei, wovon sie rechtsirrig ausgegangen sei. Vielmehr hätte sie ihrer Verpflichtung zur Wahrung des Parteiengehörs und zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts unter Ausnutzung des Prinzips der Unbeschränktheit der Beweismittel zu wahren gehabt.Strittig könne im Einzelfall sein, wie weit diese Verpflichtung gehe, was jedoch im vorliegenden Fall keine Rolle spiele. Jedenfalls hätte die Behörde Ermittlungsschritte zur Prognostizierbarkeit der Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführer zu setzen gehabt. Das komplette Abgehen davon sei von § 15 Abs. 4 NÖ MSG nicht gedeckt.Aus dem Gebrauch des Begriffs „insbesondere“ des Paragraph 15, Absatz 5, erster Satz des NÖ MSG gehe hervor, dass es sich hierbei um eine demonstrative Aufzählung handle. Im Umkehrschluss und im Besonderen vor dem Hintergrund des in Paragraph 46, AVG normierten Prinzips der Unbeschränktheit der Beweismittel bedeute dies, dass die Behörde im Einzelfall nicht an die Aufzählung des Paragraph 15, Absatz 4, NÖ MSG gebunden gewesen sei, wovon sie rechtsirrig ausgegangen sei. Vielmehr hätte sie ihrer Verpflichtung zur Wahrung des Parteiengehörs und zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts unter Ausnutzung des Prinzips der Unbeschränktheit der Beweismittel zu wahren gehabt., Strittig könne im Einzelfall sein, wie weit diese Verpflichtung gehe, was jedoch im vorliegenden Fall keine Rolle spiele. Jedenfalls hätte die Behörde Ermittlungsschritte zur Prognostizierbarkeit der Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführer zu setzen gehabt. Das komplette Abgehen davon sei von Paragraph 15, Absatz 4, NÖ MSG nicht gedeckt. Die Beschwerdeführer führten dazu die Entscheidung des VfGH vom 23.9.2016, E878/2015 ua; E652/2016 an. Hätte die Behörde das Verfahren ordnungsgemäß geführt und den naheliegenden Ermittlungsschritt der Einvernahme der Beschwerdeführer gesetzt oder den Beschwerdeführern die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, so hätten diese wie oben dargelegt vorgebracht, warum ihre Hilfsbedürftigkeit bis über den
- Mai 2017 hinaus, sogar bis ins Jahr 2018 hinein, aufrecht sei. Ergänzend wiesen die Beschwerdeführer darauf hin, dass diese ohnehin eine Mitwirkungs- (§ 17 Abs. 2 NÖ MSG) und Anzeigepflicht (§ 23 Abs. 1 NÖ MSG) treffe. Offenbar sei dem Gesetzgeber im Sinn der Verwaltungsökonomie daran gelegen, die Prognose und Kontrolle der Hilfsbedürftigkeit nicht ausschließlich über den aufwendigen Antragsprozess zu lenken. Sollten sich die entscheidungsrelevanten Voraussetzungen wider Erwarten ändern, wären die Beschwerdeführer dementsprechend ohnehin verpflichtet, die belangte Behörde in Kenntnis zu setzen.Ergänzend wiesen die Beschwerdeführer darauf hin, dass diese ohnehin eine Mitwirkungs- (Paragraph 17, Absatz 2, NÖ MSG) und Anzeigepflicht (Paragraph 23, Absatz eins, NÖ MSG) treffe. Offenbar sei dem Gesetzgeber im Sinn der Verwaltungsökonomie daran gelegen, die Prognose und Kontrolle der Hilfsbedürftigkeit nicht ausschließlich über den aufwendigen Antragsprozess zu lenken. Sollten sich die entscheidungsrelevanten Voraussetzungen wider Erwarten ändern, wären die Beschwerdeführer dementsprechend ohnehin verpflichtet, die belangte Behörde in Kenntnis zu setzen. Es wurden die Anträge gestellt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, der Beschwerde stattgeben, den oben bezeichneten Bescheid aufheben und auf Basis der konkreten Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführer (§ 9 NÖ MSG) Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gewähren; in eventu den oben bezeichneten Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die Behörde zurückverweisen.Es wurden die Anträge gestellt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, der Beschwerde stattgeben, den oben bezeichneten Bescheid aufheben und auf Basis der konkreten Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführer (Paragraph 9, NÖ MSG) Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gewähren; in eventu den oben bezeichneten Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die Behörde zurückverweisen. Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen: Zu Spruchpunkt 1.:
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG). In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraphen 17, 38, VwGVG).
§ 43Abs. 12 NÖ MSG, LGBl. Nr. 9205 id
F LGBl. Nr. 103/2016, also in der im Zeitpunkt der Erlassung dieser Gerichtsentscheidung geltenden Bestimmung des NÖ MSG, sind auf alle am 1. Jänner 2017 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung, Weitergewährung, Erhöhung oder Kürzung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfes und Wohnbedarfes die geltenden Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes LGBI. 9205 in der Fassung LGBl. Nr. 24/2016, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1 in der Fassung LGBl. Nr. 120/2015, und der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2-4 anzuwenden.
Paragraph 43, Absatz 12, NÖ MSG, LGBl. Nr. 9205 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 103 aus 2016,, also in der im Zeitpunkt der Erlassung dieser Gerichtsentscheidung geltenden Bestimmung des NÖ MSG, sind auf alle am
- Jänner 2017 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf Zuerkennung, Weitergewährung, Erhöhung oder Kürzung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zur Deckung des notwendigen Lebensbedarfes und Wohnbedarfes die geltenden Bestimmungen des NÖ Mindestsicherungsgesetzes LGBI. 9205 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2016,, der NÖ Mindeststandardverordnung, LGBl. 9205/1 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 120 aus 2015,, und der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2-4 anzuwenden. Aufgrund dieser Bestimmung sind für dieses Verfahren betreffend den im Dezember 2016 gestellten Weitergewährungsantrag der Beschwerdeführer daher die bis zum
- Jänner 2017 geltenden Bestimmungen anzuwenden.
§ 2Abs.
1 NÖ MSG ist die Bedarfsorientierte Mindestsicherung Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind die Notlage zu verbessern oder zu beenden und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip).
Paragraph 2, Absatz eins, NÖ MSG ist die Bedarfsorientierte Mindestsicherung Hilfe suchenden Personen nur soweit zu gewähren, als Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht, die Hilfe suchende Person darüber hinaus bereit ist alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind die Notlage zu verbessern oder zu beenden und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Leistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird (Subsidiaritätsprinzip). Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist die Bedarfsorientierte Mindestsicherung nicht nur zur Beseitigung einer bestehenden sozialen Notlage sondern auch vorbeugend zu gewähren, um dadurch einer drohenden sozialen Notlage entgegenzuwirken (Präventionsprinzip). Sie ist auch nach Überwindung einer sozialen Notlage zu leisten, wenn dies notwendig ist, um die Wirksamkeit der Leistung zu sichern oder um Rückschläge zu vermeiden (Nachsorgeprinzip).Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle ist die Bedarfsorientierte Mindestsicherung nicht nur zur Beseitigung einer bestehenden sozialen Notlage sondern auch vorbeugend zu gewähren, um dadurch einer drohenden sozialen Notlage entgegenzuwirken (Präventionsprinzip). Sie ist auch nach Überwindung einer sozialen Notlage zu leisten, wenn dies notwendig ist, um die Wirksamkeit der Leistung zu sichern oder um Rückschläge zu vermeiden (Nachsorgeprinzip). Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ist die Stellung der Hilfe suchenden Person innerhalb ihrer Familie und ihres sonstigen unmittelbaren sozialen Umfeldes nach Möglichkeit zu erhalten und zu festigen (Integrationsprinzip).Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle ist die Stellung der Hilfe suchenden Person innerhalb ihrer Familie und ihres sonstigen unmittelbaren sozialen Umfeldes nach Möglichkeit zu erhalten und zu festigen (Integrationsprinzip). Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle sind Art und Umfang der Leistung Bedarfsorientierter Mindestsicherung so zu wählen, dassNach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle sind Art und Umfang der Leistung Bedarfsorientierter Mindestsicherung so zu wählen, dass 1. unter Berücksichtigung der Eigenart und Ursache der sozialen Notlage und 2. unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Hilfe suchenden Person, insbesondere des körperlichen, geistigen und psychischen Zustandes sowie der Fähigkeiten, Beeinträchtigungen und das Ausmaß ihrer sozialen Integration sowie 3. bei zweckmäßigem, wirtschaftlichem und sparsamem Aufwand die Hilfe suchende Person, so weit es möglich ist, zur Selbsthilfe befähigt wird (Hilfe zur Selbsthilfe). Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle besteht auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes ein Rechtsanspruch, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt.Nach Absatz 5, dieser Gesetzesstelle besteht auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes ein Rechtsanspruch, soweit dieses Gesetz nicht anderes bestimmt.
§ 5Abs.
1 NÖ MSG haben Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, dieGemäß Paragraph 5, Absatz eins, NÖ MSG haben Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
- hilfsbedürftig sind,
- ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und
- zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle gehören zum Personenkreis nach Abs. 1 Z. 3 jedenfallsNach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle gehören zum Personenkreis nach Absatz eins, Ziffer 3, jedenfalls
- österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“
§ 47Abs.
2 NAG verfügen;österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“
Paragraph 47, Absatz 2, NAG verfügen;
- Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden oder die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erfolgt ist;
- Asylberechtigte
§ 3Asyl
G 2005;Asylberechtigte
Paragraph 3, AsylG 2005; 4. Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel a) „Daueraufenthalt-EU“
§ 45
NAG oder a) „Daueraufenthalt-EU“
Paragraph 45, NAG oder b) „Daueraufenthalt-EU“ eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel
§ 49NAG.
„Daueraufenthalt-EU“ eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel
Paragraph 49, NAG. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle haben keinen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes insbesondere:Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle haben keinen Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung des Landes insbesondere:
- Personen nach Abs. 2 Z. 2 während der ersten drei Monate ihres Aufenthaltes im Inland, außer es handelt sich um Arbeitnehmer oder Selbständige und deren Familienangehörige;Personen nach Absatz 2, Ziffer 2, während der ersten drei Monate ihres Aufenthaltes im Inland, außer es handelt sich um Arbeitnehmer oder Selbständige und deren Familienangehörige;
- Personen während ihres sichtvermerksfreien oder sichtvermerkspflichtigen Aufenthaltes im Inland, soweit nicht Z. 1 anwendbar ist;Personen während ihres sichtvermerksfreien oder sichtvermerkspflichtigen Aufenthaltes im Inland, soweit nicht Ziffer eins, anwendbar ist;
- Asylwerber
§ 13Asyl
G 2005;Asylwerber
Paragraph 13, AsylG 2005; 4. Subsidiär Schutzberechtigte
§ 8Asyl
G 2005.Subsidiär Schutzberechtigte
Paragraph 8, AsylG 2005. Aus dieser letztgenannten Bestimmung ergibt sich, dass die Beschwerdeführer als Asylberechtigte zum anspruchsberechtigten Personenkreis der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gehören.
§ 15Abs.
1 NÖ MSG werden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auf Antrag oder, wenn der Behörde Umstände bekannt werden, die eine Leistung erforderlich machen, von Amts wegen gewährt.
Paragraph 15, Absatz eins, NÖ MSG werden Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung auf Antrag oder, wenn der Behörde Umstände bekannt werden, die eine Leistung erforderlich machen, von Amts wegen gewährt. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesbestimmung können Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gestellt werden:Nach Absatz 2, dieser Gesetzesbestimmung können Anträge auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gestellt werden: 1. durch die Hilfe suchende Person, soweit sie eigenberechtigt ist, 2. für die Hilfe suchende Person
- a)gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter,
- b)im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglieder oder Angehörige, jeweils auch ohne Nachweis der Bevollmächtigung, wenn keine Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis bestehen,
- c)durch ihre Sachwalterin oder ihren Sachwalter, wenn die Antragstellung zu deren oder dessen Aufgabenbereich gehört,
- d)Vertreter oder Vertreterinnen von Einrichtungen, in denen die Hilfe suchende Person Leistungen erhält. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle können Anträge bei der Gemeinde, der Bezirksverwaltungsbehörde oder der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingebracht werden.Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle können Anträge bei der Gemeinde, der Bezirksverwaltungsbehörde oder der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingebracht werden. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle sind im Antrag Angaben zuNach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle sind im Antrag Angaben zu 1. Person und Personenstand, 2. den Wohnverhältnissen, 3. den Einkommensverhältnissen und 4. den Vermögensverhältnissen des Antragstellers und aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen zu machen und durch entsprechende Nachweise zu belegen. Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle kann die Behörde als Nachweis im Sinne des Abs. 4 insbesondere folgende Unterlagen verlangen:Nach Absatz 5, dieser Gesetzesstelle kann die Behörde als Nachweis im Sinne des Absatz 4, insbesondere folgende Unterlagen verlangen: 1. zur Person und Personenstand: Geburtsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Heiratsurkunde, Scheidungsurteil bzw. Vergleichsausfertigung, Nachweis über die Begründung bzw. Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft, 2. zu den Wohnverhältnissen: Mietvertrag, Nachweis über einen Wohnzuschuss, 3. zu den Einkommensverhältnissen: Lohnbestätigung, Einkommenssteuerbescheid, Leistungsbezugsbestätigung des Arbeitsmarktservice, Nachweise über Pensions-/Rentenleistungen, Bestätigung der Krankenkasse über Krankengeld oder Kinderbetreuungsgeld, Nachweise über die Höhe der Unterhaltsleistung, Einheitswertbescheide über land- und forstwirtschaftlichen Besitz, Pachtverträge, 4. zu den Vermögensverhältnissen: Sparbücher, Bausparverträge, Lebensversicherungen, Aktien, Wertpapiere und Kontoauszüge. Aus dieser Bestimmung des § 15 Abs. 1 leg.cit. ergibt sich, dass die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht nur von Amts wegen, sondern auch auf Antrag gewährt werden können, sodass den Beschwerdeführern durch diese Bestimmung von Gesetzes wegen das Antragsrecht eingeräumt wird und sie daher berechtigt sind, den verfahrensgegenständlichen Weitergewährungsantrag zu stellen.Aus dieser Bestimmung des Paragraph 15, Absatz eins, leg.cit. ergibt sich, dass die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht nur von Amts wegen, sondern auch auf Antrag gewährt werden können, sodass den Beschwerdeführern durch diese Bestimmung von Gesetzes wegen das Antragsrecht eingeräumt wird und sie daher berechtigt sind, den verfahrensgegenständlichen Weitergewährungsantrag zu stellen.
§ 9Abs.
4a NÖ MSG ist ein Antrag auf eine weitere Gewährung rechtzeitig vor Ende der befristeten Leistung zu stellen. Erfolgt eine Antragstellung nicht rechtzeitig aber noch innerhalb von 6 Wochen nach dem Ende der befristeten Leistung, ist bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen die Bedarfsorientierte Mindestsicherung ohne Unterbrechung der Leistung weiter zu gewähren, es sei denn die Nichteinhaltung der rechtzeitigen Antragstellung ist vorwerfbar.
Paragraph 9, Absatz 4 a, NÖ MSG ist ein Antrag auf eine weitere Gewährung rechtzeitig vor Ende der befristeten Leistung zu stellen. Erfolgt eine Antragstellung nicht rechtzeitig aber noch innerhalb von 6 Wochen nach dem Ende der befristeten Leistung, ist bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen die Bedarfsorientierte Mindestsicherung ohne Unterbrechung der Leistung weiter zu gewähren, es sei denn die Nichteinhaltung der rechtzeitigen Antragstellung ist vorwerfbar. Die letztgenannte Bestimmung enthält eine Regelung betreffend die Stellung eines Weitergewährungsantrages, wobei der Gesetzgeber hiebei lediglich geregelt hat, dass dieser vor dem Ende der befristeten Leistung zu stellen ist, nicht aber, wann dieser Antrag auf Weitergewährung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung frühestens gestellt werden darf. Schon aus dem Wort „Weitergewährung“ kann geschlossen werden, dass dieser frühestens ab Zuerkennung der Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gestellt werden darf. Da den Beschwerdeführern die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung seit dem
- Juni 2016 gewährt werden, ist es daher rechtlich nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführer ihren verfahrensgegenständlichen Weitergewährungsantrag im Dezember 2016, und somit rund 6 Monate vor Ablauf der Frist für die zuerkannten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, stellen durften. Wenn also die belangte Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid ausführt, dass der verfahrensgegenständliche Weitergewährungsantrag nicht im Dezember 2016 gestellt hätte werden dürfen, da ihnen bis zum
- Mai 2017 die Leistungen der Bedarfsorientierter Mindestsicherung zuerkannt worden seien und zum Antragstellungszeitpunkt eine Prognose für ihre Hilfsbedürftigkeit nach dem
- Mai 2017 nicht möglich sei, da sich bis dahin noch zahlreiche Veränderungen in Bezug auf die Voraussetzungen zur Weitergewährung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ergeben könnten, so verkennt die belangte Behörde damit die soeben dargelegte Rechtslage. Weiters ist zu beachten, dass die belangte Behörde in ihrem Verfahren zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen für die (Weiter-)Gewährung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für den beantragten Zeitraum im Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidung vorliegen, wobei hiezu festzuhalten ist, dass es nur auf diesen Entscheidungszeitpunkt ankommt. Eine Abweisung eines (Weitergewährungs-)Antrages und somit eine Verweigerung der Zuerkennung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für einen zukünftigen Zeitraum z.B. aus dem Grund, dass nicht prognostizierbar sei, ob ein Antragsteller innerhalb dieses Zeitraumes nicht doch zu Geld oder Einkünften kommen könnte oder Familienmitglieder aus dem gemeinsamen Haushalt ausscheiden würden und somit die Voraussetzungen dann wegfallen bzw. sich verändern würden, ist nicht zulässig. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass dem Landesgesetzgeber diese Möglichkeiten durchaus bewusst waren, weshalb er für diese Fälle in den Bestimmungen des NÖ MSG gewisse Vorkehrungen vorgesehen hat. So hat er in § 17 Abs. 2 NÖ MSG Mitwirkungspflichten der Hilfe suchenden Personen und in § 20 leg.cit. die Abweisung, Kürzung oder Einstellung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung unter den dort genannten Voraussetzungen statuiert. In § 21 leg.cit. hat er unter den dort genannten Voraussetzungen sogar die rückwirkende Neubemessung und Einstellung von Leistungen geregelt. In § 22 leg.cit hat er das Ruhen der Ansprüche vorgesehen. In § 23 Abs. 1 leg.cit. hat er die Verpflichtung der Hilfe suchenden Person statuiert, jede ihr bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere Änderungen der Einkommens- und Vermögens-, der Wohn- oder Familienverhältnisse, des rechtmäßigen Aufenthaltes im Inland, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten binnen zwei Wochen ab Eintritt der Änderung der Behörde anzuzeigen; falls diese ihrer Verpflichtung nicht nachkommt, ist im Abs. 2 dieser Gesetzesstelle eine Rückerstattungspflicht für die zu Unrecht bezogenen Leistungen vorgesehen. Zudem sieht § 37 leg.cit. noch etliche Straftatbestände vor. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass dem Landesgesetzgeber diese Möglichkeiten durchaus bewusst waren, weshalb er für diese Fälle in den Bestimmungen des NÖ MSG gewisse Vorkehrungen vorgesehen hat. So hat er in Paragraph 17, Absatz 2, NÖ MSG Mitwirkungspflichten der Hilfe suchenden Personen und in Paragraph 20, leg.cit. die Abweisung, Kürzung oder Einstellung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung unter den dort genannten Voraussetzungen statuiert. In Paragraph 21, leg.cit. hat er unter den dort genannten Voraussetzungen sogar die rückwirkende Neubemessung und Einstellung von Leistungen geregelt. In Paragraph 22, leg.cit hat er das Ruhen der Ansprüche vorgesehen. In Paragraph 23, Absatz eins, leg.cit. hat er die Verpflichtung der Hilfe suchenden Person statuiert, jede ihr bekannte Änderung der für die Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere Änderungen der Einkommens- und Vermögens-, der Wohn- oder Familienverhältnisse, des rechtmäßigen Aufenthaltes im Inland, die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten binnen zwei Wochen ab Eintritt der Änderung der Behörde anzuzeigen; falls diese ihrer Verpflichtung nicht nachkommt, ist im Absatz 2, dieser Gesetzesstelle eine Rückerstattungspflicht für die zu Unrecht bezogenen Leistungen vorgesehen. Zudem sieht Paragraph 37, leg.cit. noch etliche Straftatbestände vor. Aufgrund dieser Ausführungen kommt das erkennende Gericht somit zum Schluss, dass sämtliche von der belangten Behörde herangezogenen Abweisungsgründe im gegenständlichen Fall nicht vorliegen. Aufgrund der von ihr fälschlicherweise angenommenen Abweisungsgründe hat die belangte Behörde in weiterer Folge jegliche Ermittlungen zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Gewährung der beantragten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Bezug auf sämtliche Antragsteller unterlassen. Somit steht fest, dass die belangte Behörde aufgrund ihres Rechtsirrtums und infolge der Heranziehung der nicht zutreffenden verfahrensgegenständlichen Abweisungsgründe zum einen ihre Entscheidung mit Rechtswidrigkeit belastet hat, wodurch die Beschwerdeführer in ihren Rechten verletzt werden, und zum anderen, dass sie jegliche Ermittlungen unterlassen hat und das Verfahren daher noch in allen Bereichen sämtlicher Ermittlungen bedarf, um beurteilen zu können, ob die beantragten Leistungen zu gewähren sind. Aufgrund dieser Ausführungen erweist sich das bisher durchgeführte Verfahren somit als wesentlich mangelhaft und ergänzungsbedürftig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom
- Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom
- August 2014, Zl. Ro 2014/05/0062) besteht nach den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist jedoch sehr wohl bei krassen bzw. gravierenden Ermittlungslücken zulässig und wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde - auch in Teilbereichen - zum einen jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat oder wenn sie zum anderen zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (vgl. u.a. VwGH vom
- Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom
- August 2014, Zl. Ro 2014/05/0062). Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. auch Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichts-barkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom
- Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom
- August 2014, , Zl. Ro 2014/05/0062) besteht nach den Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht, sodass dieses grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen ist jedoch sehr wohl bei krassen bzw. gravierenden Ermittlungslücken zulässig und wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde - auch in Teilbereichen - zum einen jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat oder wenn sie zum anderen zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat vergleiche u.a. VwGH vom
- Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, sowie VwGH vom
- August 2014, Zl. Ro 2014/05/0062). Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche auch Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichts-barkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Die belangte Behörde hat bei ihrer verfahrensgegenständlichen Beurteilung, wie bereits vorhin dargelegt, aufgrund ihrer Annahme der verfehlten Abweisungsgründe jegliche Ermittlungen über das Vorliegen der wesentlichen Voraussetzungen für die Entscheidung über die verfahrensgegenständlichen Weitergewährungsanträge unterlassen, sodass der maßgebliche Sachverhalt in dieser Hinsicht nicht feststeht und daher vom Landesverwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entschieden werden kann. Im gegenständlichen Fall kann die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht gegenüber der belangten Behörde weder rascher durchgeführt werden noch wäre die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Landesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Demnach lassen sich die erforderlichen Ermittlungsschritte durch die belangte Behörde nicht nur schneller, sondern auch – für Parteien (in Form von Einvernahmen) wie für die belangte Behörde – kostengünstiger durchführen, als dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Fall wäre. Aus diesen Gründen war der Beschwerde daher Folge zu geben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 2 Z. 1 Vw
GVG entfallen, da der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aus den oa. Gründen aufzuheben war.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aus den oa. Gründen aufzuheben war. Zu Spruchpunkt 2.:
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der vorhin zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der vorhin zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.422.001.2017