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{'item': 'LVwG-AV-426/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.05.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-426/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin HR Dr. Grassinger über die Beschwerde der EC KG, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom

  1. Februar 2017, PLW1-G-17254/001, betreffend Verkürzung der Frist für die weitere Ausübung des Gewerbes „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten“, GISA-Zahl: ***, nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), erkannt: Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
  2. Februar 2017, PLW1-G-17254/001, wird bestätigt. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVmParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom
  3. Februar 2017, PLW-G-17254/001, verkürzte die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten gemäß § 9 Abs. 2 GewO 1994 die Frist für die weitere Ausübung des nachstehenden Gewerbes ohne Geschäftsführer bis
  4. März 2017:Paragraph 9, Absatz 2, GewO 1994 die Frist für die weitere Ausübung des nachstehenden Gewerbes ohne Geschäftsführer bis
  5. März 2017: Gewerbe: Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten GISA-Zahl: *** Standort: ***, *** Begründend führte die Behörde nach Darlegung des bisherigen Verfahrensganges im Wesentlichen aus, dass mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom
  6. April 2014 die Anzeige über die Bestellung des Herrn LW, geb. am ***, wohnhaft in ***, ***, zum gewerberechtlichen Geschäftsführer für das Gewerbe „Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten“, mit Wirkung vom
  7. April 2014 zur Kenntnis genommen worden sei. Das Ausscheiden dieses gewerberechtlichen Geschäftsführers sei mit Wirkung vom
  8. Dezember 2016 in das Gewerbeinformationssystem (GISA) eingetragen worden. Gemäß § 9 Abs. 2 GewO 1994 dürfe das Gewerbe bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers, längstens jedoch während sechs Monaten, weiter ausgeübt werden.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GewO 1994 dürfe das Gewerbe bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers, längstens jedoch während sechs Monaten, weiter ausgeübt werden. Die Behörde habe diese Frist zu verkürzen, wenn mit der weiteren Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden sei oder in den vorangegangenen zwei Jahren vor dem Ausscheiden des Geschäftsführers das Gewerbe insgesamt länger als sechs Monate ohne Geschäftsführer ausgeübt worden sei. In diesem Fall habe die Behörde keinen Ermessensspielraum und sei die Verkürzung der Frist zwingend vorzunehmen. Mit Schreiben vom
  9. Jänner 2017 sei der Beschwerdeführerin die Sach- und Rechtslage sowie die beabsichtigte, im Spruch festgelegte Fristverkürzung im Rahmen eines Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zur Kenntnis gebracht worden und habe die Beschwerdeführerin innerhalb der ihr eingeräumten Frist keine Stellungnahme dazu abgegeben.Mit Schreiben vom
  10. Jänner 2017 sei der Beschwerdeführerin die Sach- und Rechtslage sowie die beabsichtigte, im Spruch festgelegte Fristverkürzung im Rahmen eines Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zur Kenntnis gebracht worden und habe die Beschwerdeführerin innerhalb der ihr eingeräumten Frist keine Stellungnahme dazu abgegeben. Da mit der Ausübung des Gewerbes offenkundig eine besondere Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen verbunden sei, sei im Sinne der wiedergegebenen Gesetzesbestimmung zu entscheiden gewesen. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass die Behörde willkürlich annehme, dass mit der Ausübung des spruchgegenständlichen Gewerbes offenkundig eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden sei. Die Beschwerdeführerin habe der Behörde mehrmals erklärt, dass ihre „Firma“ momentan keine Mitarbeiter habe und ohne Mitarbeiter keine Baustelle geführt werden könne. Die einzigen Arbeiten, die die Beschwerdeführerin durchführe, beschränkten sich auf Firmenorganisation und Marketing. Die erste Baustelle beginne am
  11. April 2017 und werde der Geschäftsführer bis dahin ordnungsgemäß wieder eingestellt sein. Die Beschwerdeführerin beantragte die Verlängerung der Frist (zur Ausübung des Gewerbes) bis
  12. April
  13. Das erkennende Gericht hatte von folgendem, als erwiesen anzusehenden Sachverhalt auszugehen: Die EC KG ist eine zu Firmenbuchnummer *** im Firmenbuch eingetragene Kommanditgesellschaft, welche im Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Entscheidung über folgende drei Gewerbeberechtigungen verfügt: Zimmermeister gemäß § 94 Z 82 GewO, eingeschränkt auf die Errichtung vorgefertigter Blockhausrohbauten (GISA: ***);Zimmermeister gemäß Paragraph 94, Ziffer 82, GewO, eingeschränkt auf die Errichtung vorgefertigter Blockhausrohbauten (GISA: ***); Baumeister gemäß § 94 Z 5 GewO, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten (GISA: ***);Baumeister gemäß Paragraph 94, Ziffer 5, GewO, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten (GISA: ***); Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten (GISA: ***). TW, geb. am ***, ist bis dato unbeschränkt haftender Gesellschafter der *** KG und das nach außen vertretungsbefugte Organ der genannten KG. LW, geb. am ***, ist Kommanditist der EC KG und war von
  14. April 2014 bis
  15. Dezember 2016 gewerberechtlicher Geschäftsführer der EC KG. Mit Schriftsatz vom
  16. Dezember 2016, ZI. WUW1-G-14581/001, teilte die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung der Beschwerdeführerin mit, dass der Behörde vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger mitgeteilt worden sei, dass die Pflichtversicherung von LW mit Wirkung vom
  17. Dezember 2016 beendet worden sei. Die Beschwerdeführerin wurde ersucht, binnen zwei Wochen mitzuteilen, ob LW als (gewerberechtlicher) Geschäftsführer aus der EC KG ausgeschieden sei, in welchem Falle das Ausscheiden des Geschäftsführers im GISA eingetragen werden würde. Die Beschwerdeführerin wurde in diesem Schriftsatz auch darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Bezug habende Gewerbe im Falle des Ausscheidens des Geschäftsführers längstens noch sechs Monate ausgeübt werden dürfe und zudem eine Verkürzung dieser Ausübungsfrist möglich sei, wenn mit der Gewerbeausübung eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden sei. Zudem wurde sie auf die Möglichkeit hingewiesen, das Gewerbe ruhend zu melden, sollte das Geschäftsführerverhältnis entgegen der Annahme der Behörde nicht beendet worden sein. Der Beschwerdeführerin wurde mit diesem Schriftsatz vom
  18. Dezember 2016, ZI. WUW-G-14581/001, zudem ein Formblatt für die Anzeige eines Geschäftsführerwechsels übermittelt. Mit E-Mail vom
  19. Jänner 2017 teilte LW der nunmehr auf Grund der Auflösung des Bezirkes Wien-Umgebung zuständigen Bezirkshauptmannschaft St. Pölten mit, dass die Abmeldung des Geschäftsführers saisonbedingt erfolgt und dass das Geschäftsführerverhältnis nicht beendet sei. Es erfolgte durch die Beschwerdeführerin somit vor der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Bescheides weder eine Ruhendmeldung des Gewerbes noch die Anzeige eines Geschäftsführerwechsels. Mit Schriftsatz vom
  20. Jänner 2017, ZI. PLW1-G-17254/001, wurde die Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers, LW, für das Bezug habende Gewerbe mit Wirkung vom
  21. Dezember 2016 im Standort ***, ***, GISA: ***, in das GISA eingetragen wurde. Mit weiterem Schriftsatz vom
  22. Jänner 2017, ZI. PLW1-G-17254/001, wurde die Beschwerdeführerin darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Behörde beabsichtige, die Frist zur Ausübung des Gewerbes ohne gewerberechtlichen Geschäftsführer bis
  23. März 2017 zu verkürzen, weil mit der Ausübung des Bezug habenden Gewerbes eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden wäre. Der Beschwerdeführerin wurde zudem die Möglichkeit eingeräumt, hierzu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin ließ die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme verstreichen und äußerste sich hierzu nicht. Am
  24. Februar 2017 verfügte die Behörde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid, die Frist für die weitere Ausübung des Bezug habenden Gewerbes bis
  25. März 2017 zu verkürzen, da mit der Ausübung dieses Gewerbes offenkundig eine besondere Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen verbunden sei. Die Behörde hat in dieser Entscheidung die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde nicht ausgeschlossen. Alle getroffenen Feststellungen ergaben sich zweifelsfrei auf Grund der Einsichtnahme in den Akt der Behörde, PLW1-G-17254/001, und in die Beschwerde. Es war daher eine weitergehende Beweisführung zur Feststellung des der Beurteilung zu Grunde zu legenden, maßgeblichen Sachverhaltes nicht erforderlich. In rechtlicher Hinsicht wurde hierüber erwogen: § 9 Abs. 2 GewO:Paragraph 9, Absatz 2, GewO: Scheidet der Geschäftsführer aus, so darf das Gewerbe bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers, längstens jedoch während sechs Monaten, weiter ausgeübt werden. Die Behörde hat diese Frist zu verkürzen, wenn mit der weiteren Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer eine besondere Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden ist oder in den vorangegangenen zwei Jahren vor dem Ausscheiden des Geschäftsführers das Gewerbe insgesamt länger als sechs Monate ohne Geschäftsführer ausgeübt wurde. Die Frist zur Ausübung des Bezug habenden Gewerbes wurde durch die Behörde mit der Begründung, dass mit der Gewerbeausübung offenkundig eine besondere Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen verbunden sei, auf einen Zeitraum von
  26. Dezember 2016 bis
  27. März 2017, sohin auf drei Monate, verkürzt. Es liegt im öffentlichen Interesse, einen bestimmten Standard gewerblicher Leistungen durch eine entsprechende Befähigung des Gewerbeberechtigten sicherzustellen (vgl. VwGH 25.06.2008, 2007/04/0137). Dies gilt umso mehr für die mit besonderen Anforderungen verbundenen Gewerbeberechtigungen, wie für jene des Baugewerbetreibenden, auch wenn die gegenständliche Gewerbeberechtigung auf ausführende Tätigkeiten eingeschränkt ist.Es liegt im öffentlichen Interesse, einen bestimmten Standard gewerblicher Leistungen durch eine entsprechende Befähigung des Gewerbeberechtigten sicherzustellen vergleiche VwGH 25.06.2008, 2007/04/0137). Dies gilt umso mehr für die mit besonderen Anforderungen verbundenen Gewerbeberechtigungen, wie für jene des Baugewerbetreibenden, auch wenn die gegenständliche Gewerbeberechtigung auf ausführende Tätigkeiten eingeschränkt ist. Unter „Ausführung“ ist die der Planung und Berechnung folgende Herstellung des Bauwerkes und die Erbringung der damit verbundenen Bauarbeiten zu verstehen (vgl. VwGH 28.11.1995, 94/04/0154).Unter „Ausführung“ ist die der Planung und Berechnung folgende Herstellung des Bauwerkes und die Erbringung der damit verbundenen Bauarbeiten zu verstehen vergleiche VwGH 28.11.1995, 94/04/0154). Zieht man die mit der Ausführung von Bauten verbundenen besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen im Sinne des § 9 Abs. 2 GewO in Betracht, so ist es nicht ungerechtfertigt, von einem dringenden Allgemeininteresse daran auszugehen, dass entsprechende Tätigkeiten nur von Personen erbracht werden, die – nachweislich – auch eine dafür ausreichende Befähigung aufweisen (Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO3 § 99 Rz 12). Zieht man die mit der Ausführung von Bauten verbundenen besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GewO in Betracht, so ist es nicht ungerechtfertigt, von einem dringenden Allgemeininteresse daran auszugehen, dass entsprechende Tätigkeiten nur von Personen erbracht werden, die – nachweislich – auch eine dafür ausreichende Befähigung aufweisen (Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO3 Paragraph 99, Rz 12). Die Behörde hat die Fragen, ob mit der weiteren Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden sind bzw. ob mit der weiteren Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer eine besondere Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen verbunden ist, nach den Umständen des Einzelfalles, gegebenenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen, zu beurteilen (vgl. Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 § 9 Rz 21).Die Behörde hat die Fragen, ob mit der weiteren Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden sind bzw. ob mit der weiteren Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer eine besondere Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen verbunden ist, nach den Umständen des Einzelfalles, gegebenenfalls unter Beiziehung eines Sachverständigen, zu beurteilen vergleiche Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 Paragraph 9, Rz 21). Bei der Fristverkürzung nach § 9 Abs. 2 GewO sind nicht nur solche Gefahren gemeint, die sich im Betrieb – also im Unternehmen selbst – verwirklichen (vgl. VwGH 02.02.2012, 2011/04/0219). Gemeint sind vielmehr auch Gefahren, die sich auf die Allgemeinheit auswirken.Bei der Fristverkürzung nach Paragraph 9, Absatz 2, GewO sind nicht nur solche Gefahren gemeint, die sich im Betrieb – also im Unternehmen selbst – verwirklichen vergleiche VwGH 02.02.2012, 2011/04/0219). Gemeint sind vielmehr auch Gefahren, die sich auf die Allgemeinheit auswirken. Festgestellt wird, dass es im gewerberechtlichen Administrativverfahren nicht Aufgabe der Behörde ist, zu beurteilen, ob nach Ausscheiden des gewerberechtlichen Geschäftsführers die durch die (aktive) Gewerbeausübung in § 9 Abs. 2 GewO statuierten Gefahren auch faktisch verwirklicht werden.Paragraph 9, Absatz 2, GewO statuierten Gefahren auch faktisch verwirklicht werden. Bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des § 9 Abs. 2,
  28. Satz, GewO 1994 ergibt sich nämlich, dass gerade auch unter Zugrundelegung dieser Normierung der Gesetzgeber auf die abstrakte Möglichkeit der weiteren Gewerbeausübung (arg. „darf das Gewerbe […] weiterhin ausgeübt werden.“) ohne Geschäftsführer abgestellt hat. Bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 9, Absatz 2, eins, Satz, GewO 1994 ergibt sich nämlich, dass gerade auch unter Zugrundelegung dieser Normierung der Gesetzgeber auf die abstrakte Möglichkeit der weiteren Gewerbeausübung (arg. „darf das Gewerbe […] weiterhin ausgeübt werden.“) ohne Geschäftsführer abgestellt hat. Konsequenter Weise hatte die Behörde gegenständlich somit auch abstrahiert von einer faktischen Gewerbeausübung (in diesem Fall: der tatsächlichen Errichtung von Bauwerken bzw. Verrichtung von Bauarbeiten) zu beurteilen, ob mit der Gewerbeausübung ohne Geschäftsführer besondere Gefahren verbunden sind bzw. verbunden sein können. Die Einwendung der Beschwerdeführerin, sie führe „momentan“ keine Baustelle, da sie keine Mitarbeiter habe und von ihr deshalb auch keine Gefahren im Sinne des § 9 Abs. 2 GewO ausgehen könnten, vermochte unter Berücksichtigung des eindeutigen Gesetzeswortlautes und der höchstgerichtlichen Judikatur somit keine Änderung in der Beurteilung der Sach- und Rechtslage herbeizuführen.Paragraph 9, Absatz 2, GewO ausgehen könnten, vermochte unter Berücksichtigung des eindeutigen Gesetzeswortlautes und der höchstgerichtlichen Judikatur somit keine Änderung in der Beurteilung der Sach- und Rechtslage herbeizuführen. Darüber hinaus ist unter Bezugnahme auf obige Sachverhaltsfeststellungen darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin trotz schriftlichen Hinweises der Behörde von der Möglichkeit einer Ruhendmeldung in Bezug auf die gegenständliche Gewerbeberechtigung keinen Gebrauch gemacht hat. Die Behörde ist unter Zugrundelegung der Unbeachtlichkeit der Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend ein faktisches Nichtausüben des gegenständlichen Gewerbes daher zu Recht davon ausgegangen, dass die mit dem Bezug habenden Gewerbe typischer Weise verbundenen, schwerwiegenden Gefahren für die Gesundheit und das Leben von Menschen – zumindest abstrakt – auf Grund des Ausscheidens des gewerberechtlichen Geschäftsführers verwirklicht waren bzw. verwirklicht werden konnten, weshalb rechtmäßiger Weise die Frist für die weitere Gewerbeausübung durch die Behörde in dem von ihr verfügten Ausmaß verkürzt wurde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hatte daher den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen, da der Sachverhalt feststand und bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und da dem nicht Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 GRC entgegenstanden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung entfallen, da der Sachverhalt feststand und bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und da dem nicht Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, GRC entgegenstanden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.426.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.