RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.05.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-455/002-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kühnel als Einzelrichter über die Beschwerde der AA und des AlA, beide vertreten durch AS, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 30.03.2017, Zl. 11/2016-2017, betreffend Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung (als Bauwerber mitbeteiligte Parteien: GR und RR), zu Recht:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Bescheid vom 05.10.2016 erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** RR und GR (in der Folge: Bauwerber) die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses mit Einfriedung auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***. Die Berufung der Beschwerdeführer wurde zunächst mit Bescheid des Gemeindevorstandes vom 28.11.2016 als unbegründet abgewiesen. Die von den Beschwerdeführern gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht NÖ mit Beschluss vom 16.03.2017, LVwG-AV-110/001-2017, als unzulässig zurückgewiesen; dies mit der Begründung, dass mangels leserlicher Unterschrift bzw. mangels leserlicher Beifügung des Namens des Unterfertigenden ein Nichtbescheid vorliege. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes vom 30.03.2017 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und begründend ausgeführt, dass das Baugrundstück im Bereich der Flächenwidmung „Bauland-Agrargebiet“ im ungeregelten Bauland liege. Ungeachtet dessen, dass ein Ortsbildgutachten eingeholt worden sei, stelle die Frage des Ortsbildes kein subjektiv-öffentliches Anrainerrecht dar. Die an der Grundstücksgrenze zum Grundstück der Beschwerdeführer geplante Brandwand weise eine Gebäudehöhe von 3,30 m aus. Gelände- und Niveauveränderungen im Bereich des Anrainergrundstückes würden nicht durchgeführt. Durch die Gebäudehöhe von 3,30 m sei keine Beeinträchtigung des Lichteinfalles gegeben, zumal im Falle einer geschlossenen Bauführung die Beschwerdeführer ein neu zu errichtendes Bauwerk an der Grundstücksgrenze etablieren müssten. Auch sei im Falle eines Abstandes von 3 m (offene Bauweise) durch den Lichteinfall von 45 Grad keine Beeinträchtigung künftiger Hauptfenster zu erwarten. Die verbaute Fläche des Nebengebäudes liege bei 63,35 m², übersteige also 100 m² nicht. Der Einwand des beeinträchtigten Lichteinfalles stelle keinen Einwand im Sinne des § 48 NÖ BO 2014 (Immission) dar. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes vom 30.03.2017 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und begründend ausgeführt, dass das Baugrundstück im Bereich der Flächenwidmung „Bauland-Agrargebiet“ im ungeregelten Bauland liege. Ungeachtet dessen, dass ein Ortsbildgutachten eingeholt worden sei, stelle die Frage des Ortsbildes kein subjektiv-öffentliches Anrainerrecht dar. Die an der Grundstücksgrenze zum Grundstück der Beschwerdeführer geplante Brandwand weise eine Gebäudehöhe von 3,30 m aus. Gelände- und Niveauveränderungen im Bereich des Anrainergrundstückes würden nicht durchgeführt. Durch die Gebäudehöhe von 3,30 m sei keine Beeinträchtigung des Lichteinfalles gegeben, zumal im Falle einer geschlossenen Bauführung die Beschwerdeführer ein neu zu errichtendes Bauwerk an der Grundstücksgrenze etablieren müssten. Auch sei im Falle eines Abstandes von 3 m (offene Bauweise) durch den Lichteinfall von 45 Grad keine Beeinträchtigung künftiger Hauptfenster zu erwarten. Die verbaute Fläche des Nebengebäudes liege bei 63,35 m², übersteige also 100 m² nicht. Der Einwand des beeinträchtigten Lichteinfalles stelle keinen Einwand im Sinne des Paragraph 48, NÖ BO 2014 (Immission) dar. Auch stelle die Frage des Vorliegens bzw. des Inhaltes eines statischen Gutachtens keine Frage eines subjektiv-öffentlichen Anrainerrechtes dar. Es liege ein nachvollziehbares und schlüssiges statisches Gutachten vor und habe der bautechnische Sachverständige keine statischen Probleme des zu errichtenden Bauwerks vorgefunden. Die vorliegenden Einreichunterlagen seien ausreichend detailliert und nachvollziehbar. Das Vorliegen einer Vermessungsurkunde sei nicht erforderlich, wenngleich im Bauverfahren auch ein Teilungsplanentwurf vom 29.04.2016 sowie eine Vermessungsurkunde vom 21.04.2016 vorgelegen habe.
- Zum Beschwerdevorbringen: In der Beschwerde gegen diesen Bescheid monieren die Beschwerdeführer zunächst Verfahrensmängel, Widerspruch des Bauvorhabens zum Ortsbild sowie den Umstand, dass im Zuge der bereits begonnenen Ausführungsarbeiten die Zaunsteher der Beschwerdeführer in die Baugrube gestürzt seien und somit die Grundgrenze nicht mehr erkennbar sei. Auf Grund der strittigen Grundgrenze sei daher das Verfahren bis zur neuerlichen Feststellung des Grenzverlaufes auszusetzen gewesen. Auf Grund der verwehrten Einsichtnahme in das Sitzungsprotokoll sei eine Befangenheit der Behörde nicht auszuschließen, zumal es sich beim Vizebürgermeister um den Schwiegersohn der Bauwerber handle. Die Baubehörde gebe lediglich das Sachverständigengutachten wieder und treffe keine eigenen Feststellungen. Im Ortsbildgutachten werde auf die direkten Nachbargebäude nicht eingegangen und würden diese eine offene Bauweise aufweisen. Scheunen und Stadl würden keine Hauptgebäude darstellen, sodass diese nicht zur Beurteilung der Bauweise heranzuziehen seien. Das statische Gutachten, bezüglich dessen eine Verletzung des Parteiengehörs vorliege, sei unrichtig und ungenügend, insbesondere hinsichtlich der strittigen Grundgrenze sowie der Bodenbeschaffenheit. Die Beschwerdeführer wenden sich weiters gegen die Garage, den Technikraum, das Lager, den Freizeitraum und den Geräteraum, da diese Räumlichkeiten direkt an die Grundstücksgrenze angebaut werden sollen. Diese würden das für Nebengebäude vorgesehene maximal zulässige Ausmaß von 100 m² bei Weitem übersteigen und würden diese eine massive Beeinträchtigung des Lichteinfalls auf künftige Hauptfenster darstellen. Zudem werde die maximale Höhe bei Nebengebäuden von 3 Metern überschritten. Bei geschlossener Bauweise gäbe es für die Beschwerdeführer nur mehr gartenseitig Lichteinfall. Entgegen den Angaben in der Niederschrift sei im Bauplan sehr wohl eine Niveauveränderung an der gemeinsamen Grundstücksgrenze eingetragen. Schließlich bliebe auch die Frage der Bebauungsdichte unbeantwortet.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 14.04.2017 legte die Verwaltungsbehörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verfahrensakt, Zl. 11/2016, vor. Das erkennende Gericht hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Verfahrensakt sowie durch Einsichtnahme in das offene Grundbuch sowie das Geoinformationssystem des Landes Niederösterreich. Mit Schreiben vom 14.04.2017 legte die Verwaltungsbehörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verfahrensakt, Zl. 11 aus 2016,, vor. Das erkennende Gericht hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in diesen von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Verfahrensakt sowie durch Einsichtnahme in das offene Grundbuch sowie das Geoinformationssystem des Landes Niederösterreich.
- Feststellungen: Die Beschwerdeführer sind je zur Hälfte Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG ***. Dieses Grundstück ist als Fahnengrundstück ausgestaltet und grenzt im Osten an das Baugrundstück der Bauwerber Nr. *** an. Im Bereich des streifenförmigen Grundstücksteils („Fahne“) sind unmittelbar an der Grundgrenze eine Garage, ein Technikraum und ein Lager projektiert, wobei hier eine Gebäudehöhe bis zur Attikaoberkante von 4,20 m ausgewiesen ist. Im hinteren Bereich des Grundstückes (also jener, der nicht als Fahne ausgebildet ist) sollen an die Grundgrenze ein Abstellraum, ein Freizeitraum sowie ein Geräteraum direkt an der Grundgrenze errichtet werden. Laut Einreichplan, Ansicht Ost, beträgt hier die Gebäudehöhe 3,30 m. Das Grundstück der Bauwerber ist im Grenzkataster eingetragen. Das Baugrundstück liegt in einem Baulandbereich ohne Bebauungsplan. Eine abgeleitete Bebauungsweise im Sinne des § 54 NÖ BauO 2014 anhand der Anordnung und der Höhe der Hauptgebäude in einem Umkreis von 100 m (vom Baugrundstück aus) wurde im verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht festgestellt. Die Ladung zur Bauverhandlung enthielt keinen Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG. Das Grundstück der Bauwerber ist im Grenzkataster eingetragen. Das Baugrundstück liegt in einem Baulandbereich ohne Bebauungsplan. Eine abgeleitete Bebauungsweise im Sinne des Paragraph 54, NÖ BauO 2014 anhand der Anordnung und der Höhe der Hauptgebäude in einem Umkreis von 100 m (vom Baugrundstück aus) wurde im verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht festgestellt. Die Ladung zur Bauverhandlung enthielt keinen Hinweis auf die Präklusionsfolgen des Paragraph 42, AVG.
- Beweiswürdigung: Die Eigentumsverhältnisse ergeben sich aus dem offenen Grundbuch. Die Eintragung des Baugrundstückes in den Grenzkataster ergibt sich einerseits aus dem Geoinformationssystem des Landes NÖ sowie andererseits aus dem im Verwaltungsakt einliegenden „Lageplan zur Grenzverhandlung“ des DI EL, GZ. 9588/
- Die Angaben zur Lage und Höhe der zu errichtenden Objekte erschließen sich aus dem Einreichplan des Ing. WU vom 17.06.
- Dass für den gegenständlichen Baulandbereich kein Bebauungsplan verordnet wurde, ist unstrittig. Die Eigentumsverhältnisse ergeben sich aus dem offenen Grundbuch. Die Eintragung des Baugrundstückes in den Grenzkataster ergibt sich einerseits aus dem Geoinformationssystem des Landes NÖ sowie andererseits aus dem im Verwaltungsakt einliegenden „Lageplan zur Grenzverhandlung“ des DI EL, GZ. 9588 aus 2016,. Die Angaben zur Lage und Höhe der zu errichtenden Objekte erschließen sich aus dem Einreichplan des Ing. WU vom 17.06.
- Dass für den gegenständlichen Baulandbereich kein Bebauungsplan verordnet wurde, ist unstrittig.
- Rechtslage: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. In seinem Verfahren hat das Landesverwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des In seinem Verfahren hat das Landesverwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
- Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG).
- Abschnittes des römisch zwei. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraphen 17, 38, VwGVG). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 21.10.2014, Zl. Ro 2014/03/0076) hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein Verwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entscheidet, zumal andernfalls die für einen solchen Fall angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde an die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung konterkariert würde (vgl. § 28 VwGVG, insbesondere Abs. 3 und 4).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom 21.10.2014, Zl. Ro 2014/03/0076) hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein Verwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entscheidet, zumal andernfalls die für einen solchen Fall angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde an die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung konterkariert würde vergleiche , Paragraph 28, VwGVG, insbesondere Absatz 3 und 4). Die im gegenständlichen Zusammenhang relevanten Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) lauten: „§ 4 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
- […]
- Aufenthaltsraum: ein Raum, der zum längeren Aufenthalt von Personen bestimmt ist (z. B. Wohn- und Schlafraum, Wohnküche, Arbeitsraum, Unterrichtsraum); nicht dazu zählen jedenfalls Badezimmer und Toiletten;
- ausreichende Belichtung: jene Belichtung auf Hauptfenster, die durch einen freien Lichteinfall unter 45° (gemessen von der Horizontalen) bei einer seitlichen Abweichung (Verschwenkung) um nicht mehr als 30° ausgehend von der Höhenlage des nach § 53 Abs. 2 Z 1 maßgeblichen Geländes gegeben ist;ausreichende Belichtung: jene Belichtung auf Hauptfenster, die durch einen freien Lichteinfall unter 45° (gemessen von der Horizontalen) bei einer seitlichen Abweichung (Verschwenkung) um nicht mehr als 30° ausgehend von der Höhenlage des nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins, maßgeblichen Geländes gegeben ist;
- […]
- Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen; Nebengebäude: ein Gebäude mit einer bebauten Fläche bis zu 100 m2, das oberirdisch nur ein Geschoß aufweist, keinen Aufenthaltsraum enthält und seiner Art nach dem Verwendungszweck eines Hauptgebäudes untergeordnet ist, unabhängig davon, ob ein solches tatsächlich besteht (z. B. Kleingarage, Werkzeughütte); es kann auch an das Hauptgebäude angebaut sein; […]
- Hauptfenster: Fenster, die zur ausreichenden Belichtung von Aufenthaltsräumen erforderlich sind; alle anderen Fenster sind Nebenfenster; […]“ „§ 6 Parteien und Nachbarn
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 haben Parteistellung:
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, haben Parteistellung:
- der Bauwerber und der Eigentümer des Bauwerks
- der Eigentümer des Baugrundstücks
- die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z. B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
- die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn).die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z. B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
(2)Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
- die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z 4)die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der bewilligten oder angezeigten Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
- den Schutz vor Emissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben,den Schutz vor Emissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Zwecken jeder Art der Wohnnutzung ergeben, gewährleisten und über
- die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.
(3)[…]“ „§ 54 Bauwerke im Baulandbereich ohne Bebauungsplan
(1)Ein Neu- oder Zubau eines Hauptgebäudes ist auf einem als Bauland, ausgenommen Bauland-Industriegebiet, gewidmeten Grundstück, für das kein Bebauungsplan gilt oder dieser keine Festlegung der Bebauungsweise oder -höhe enthält, nur zulässig, wenn es in seiner Anordnung auf dem Grundstück (Bebauungsweise) oder in seiner Höhe (Bauklasse) von den in seiner Umgebung bewilligten Hauptgebäuden nicht abweicht. Die Umgebung umfasst einschließlich des Baugrundstücks alle Grundstücke im Bauland, ausgenommen Bauland-Industriegebiet, die vom Baugrundstück aus innerhalb einer Entfernung von 100 m baubehördlich bewilligte Hauptgebäude oder -teile aufweisen. Eine Abweichung hinsichtlich der Anordnung oder Höhe liegt dann vor, wenn das neue oder abgeänderte Hauptgebäude nicht der auf dem Baugrundstück bereits bewilligten Bebauungsweise und Bebauungshöhe (Bauklasse) oder nicht jener Bebauungsweise und Bebauungshöhe (Bauklasse) entspricht, die von der Anordnung und der Höhe der Hauptgebäude in der Umgebung abgeleitet wird und die mehrheitlich in der Umgebung vorhanden ist. Neben der abgeleiteten Bauklasse darf auch die nächst niedrigere gewählt werden. Entspricht das neue oder abgeänderte Hauptgebäude der offenen Bebauungsweise und den Bauklassen I und II und ist auf dem Baugrundstück noch keine andere Bebauungsweise bewilligt, liegt unbeschadet des Abs. 4 eine Abweichung hinsichtlich der Anordnung und der Höhe jedenfalls nicht vor. Erhebungen in der Umgebung hinsichtlich der Anordnung und Höhe sind diesfalls ebenso nicht erforderlich wie für den Fall, dass das neue oder abgeänderte Hauptgebäude der auf dem Baugrundstück bereits bewilligten Bebauungsweise und Bebauungshöhe entspricht.Eine Abweichung hinsichtlich der Anordnung oder Höhe liegt dann vor, wenn das neue oder abgeänderte Hauptgebäude nicht der auf dem Baugrundstück bereits bewilligten Bebauungsweise und Bebauungshöhe (Bauklasse) oder nicht jener Bebauungsweise und Bebauungshöhe (Bauklasse) entspricht, die von der Anordnung und der Höhe der Hauptgebäude in der Umgebung abgeleitet wird und die mehrheitlich in der Umgebung vorhanden ist. Neben der abgeleiteten Bauklasse darf auch die nächst niedrigere gewählt werden. Entspricht das neue oder abgeänderte Hauptgebäude der offenen Bebauungsweise und den Bauklassen römisch eins und römisch zwei und ist auf dem Baugrundstück noch keine andere Bebauungsweise bewilligt, liegt unbeschadet des Absatz 4, eine Abweichung hinsichtlich der Anordnung und der Höhe jedenfalls nicht vor. Erhebungen in der Umgebung hinsichtlich der Anordnung und Höhe sind diesfalls ebenso nicht erforderlich wie für den Fall, dass das neue oder abgeänderte Hauptgebäude der auf dem Baugrundstück bereits bewilligten Bebauungsweise und Bebauungshöhe entspricht.
(2)Ist eine Mehrheit für eine der abgeleiteten Bebauungsweisen oder Bebauungshöhen (Bauklassen) in der Umgebung nicht feststellbar, so ist der Neu- oder Zubau oder die Abänderung eines Hauptgebäudes dann zulässig, wenn es bei gleich häufigem Auftreten von Bebauungsweisen oder Bauklassen einer davon entspricht. Ist in der Umgebung keine Bebauungsweise oder Bauklasse ableitbar, gelten für das neue oder abgeänderte Hauptgebäude die offene Bebauungsweise und die Bauklassen I und II.
(2)Ist eine Mehrheit für eine der abgeleiteten Bebauungsweisen oder Bebauungshöhen (Bauklassen) in der Umgebung nicht feststellbar, so ist der Neu- oder Zubau oder die Abänderung eines Hauptgebäudes dann zulässig, wenn es bei gleich häufigem Auftreten von Bebauungsweisen oder Bauklassen einer davon entspricht. Ist in der Umgebung keine Bebauungsweise oder Bauklasse ableitbar, gelten für das neue oder abgeänderte Hauptgebäude die offene Bebauungsweise und die Bauklassen römisch eins und römisch zwei.
(3)Für Hauptgebäude und andere Bauwerke gelten – nach der Feststellung der durch die bewilligten Hauptgebäude verwirklichten Bebauungsweise und Bauklasse gemäß Abs. 1 und 2 – dieselben Bestimmungen dieses Gesetzes wie für Hauptgebäude und Bauwerke, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, sinngemäß, wobei diese zusätzlich die ausreichende Belichtung der bewilligten Hauptfenster auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigen dürfen.
(3)Für Hauptgebäude und andere Bauwerke gelten – nach der Feststellung der durch die bewilligten Hauptgebäude verwirklichten Bebauungsweise und Bauklasse gemäß Absatz eins und 2 – dieselben Bestimmungen dieses Gesetzes wie für Hauptgebäude und Bauwerke, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, sinngemäß, wobei diese zusätzlich die ausreichende Belichtung der bewilligten Hauptfenster auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigen dürfen.
(4)Zur Wahrung des Charakters der Bebauung darf von den Absätzen 1 bis 3 abgewichen und eine andere Bebauungsweise oder Bauklasse ausgeführt werden, wenn dagegen keine brandschutztechnischen Bedenken bestehen und die ausreichende Belichtung der bewilligten Hauptfenster auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird.
(5)In die bei der Baubehörde vorhandenen Bauakte, die sich auf die in der Umgebung (Abs. 1) befindlichen Grundstücke und Bauwerke beziehen, darf in dem Umfang Einsicht genommen werden, als dies zur Ermittlung der erforderlichen abgeleiteten Bebauungsweise oder abgeleiteten Bauklasse notwendig ist. Können die abgeleitete Bebauungsweise oder die abgeleitete Bauklasse durch diese Einsichtnahme nicht oder nicht vollständig ermittelt werden, dann ist für die verbleibenden Grundstücke und Bauwerke § 7 Abs. 1 und 6 sinngemäß anzuwenden.“
(5)In die bei der Baubehörde vorhandenen Bauakte, die sich auf die in der Umgebung (Absatz eins,) befindlichen Grundstücke und Bauwerke beziehen, darf in dem Umfang Einsicht genommen werden, als dies zur Ermittlung der erforderlichen abgeleiteten Bebauungsweise oder abgeleiteten Bauklasse notwendig ist. Können die abgeleitete Bebauungsweise oder die abgeleitete Bauklasse durch diese Einsichtnahme nicht oder nicht vollständig ermittelt werden, dann ist für die verbleibenden Grundstücke und Bauwerke Paragraph 7, Absatz eins und 6 sinngemäß anzuwenden.“
- Erwägungen: Soweit zunächst von den Beschwerdeführern die allfällige Befangenheit des Vizebürgermeisters im Rahmen der Abstimmung des Gemeindevorstandes über die Berufung eingewendet wird, ist unabhängig davon, ob nun tatsächlich von Befangenheit auszugehen ist oder nicht, darauf zu verweisen, dass das Verwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat und gegenständlich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auch in der Sache selbst entschieden hat sowie demnach auch zur Heilung von (allfälligen) Verstößen einer Behörde gegen § 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) bzw. zur Erlassung einer unbefangenen Sachentscheidung berufen ist, womit selbst eine allfällige Befangenheit behördlicher Organwalter durch die nunmehrige Entscheidung eines unabhängigen, unbefangenen Richters im Rahmen von dessen Sachentscheidungsbefugnis saniert wäre (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG (
- Ausgabe 2014), § 7 Randziffer 25, rdb.at). Im übrigen liegt entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 15.05.2012, Zl. 2009/05/0088) ein wesentlicher Verfahrensmangel nur dann vor, wenn ohne die Stimme eines befangenen Organwalters die für die Beschlussfassung erforderliche Stimmenmehrheit nicht zustande gekommen wäre, d.h. das Kollegialorgan zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Dies ist im vorliegenden Fall jedoch nicht zu beanstanden, da die Entscheidung im Gemeindevorstand einstimmig getroffen wurde. Nicht zuletzt ist festzustellen, dass sich der Vizebürgermeister ebenso wie GR DI RA (Nichte des Bauwerbers) für befangen erklärt und an der Abstimmung nicht mitgewirkt haben. Soweit zunächst von den Beschwerdeführern die allfällige Befangenheit des Vizebürgermeisters im Rahmen der Abstimmung des Gemeindevorstandes über die Berufung eingewendet wird, ist unabhängig davon, ob nun tatsächlich von Befangenheit auszugehen ist oder nicht, darauf zu verweisen, dass das Verwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat und gegenständlich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auch in der Sache selbst entschieden hat sowie demnach auch zur Heilung von (allfälligen) Verstößen einer Behörde gegen Paragraph 7, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) bzw. zur Erlassung einer unbefangenen Sachentscheidung berufen ist, womit selbst eine allfällige Befangenheit behördlicher Organwalter durch die nunmehrige Entscheidung eines unabhängigen, unbefangenen Richters im Rahmen von dessen Sachentscheidungsbefugnis saniert wäre vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG (
- Ausgabe 2014), Paragraph 7, Randziffer 25, rdb.at). Im übrigen liegt entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das Erkenntnis vom 15.05.2012, Zl. 2009/05/0088) ein wesentlicher Verfahrensmangel nur dann vor, wenn ohne die Stimme eines befangenen Organwalters die für die Beschlussfassung erforderliche Stimmenmehrheit nicht zustande gekommen wäre, d.h. das Kollegialorgan zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Dies ist im vorliegenden Fall jedoch nicht zu beanstanden, da die Entscheidung im Gemeindevorstand einstimmig getroffen wurde. Nicht zuletzt ist festzustellen, dass sich der Vizebürgermeister ebenso wie GR DI RA (Nichte des Bauwerbers) für befangen erklärt und an der Abstimmung nicht mitgewirkt haben. Aus der Bestimmung des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 ergibt sich erschöpfend (taxativ – vgl. u.a. VwGH vom 12.06.2012, Zl. 2009/05/0101) der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können. Der Nachbar ist im Baubewilligungsverfahren nach der NÖ BO 2014 also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann. Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwSlg. 10.317A u.a.) nämlich insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften (§ 6 Abs. 2 NÖ BO 2014) eingeräumt sind und welche er wirksam und rechtzeitig geltend gemacht hat. Der Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit der obzitierten Bestimmung nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Aus der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 ergibt sich erschöpfend (taxativ – vergleiche u.a. VwGH vom 12.06.2012, Zl. 2009/05/0101) der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können. Der Nachbar ist im Baubewilligungsverfahren nach der NÖ BO 2014 also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann. Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwSlg. 10.317A u.a.) nämlich insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften (Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014) eingeräumt sind und welche er wirksam und rechtzeitig geltend gemacht hat. Der Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit der obzitierten Bestimmung nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Hiebei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. u.a. VwSlg. 8070 A). Soweit die Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommen, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Verfahrensrechte dienen ja stets nur der Durchsetzung bzw. der Verwirklichung behaupteter materieller Rechte und stehen diese daher dem Nachbarn nicht über den Umfang dieser materiellen Rechte hinaus zu. Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides der obersten Gemeindebehörde kann daher zu dessen Aufhebung oder Abänderung führen; vielmehr hat die Aufhebung oder die Abänderung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt werden (vgl. u.a. VwSlg. 7873 A). Hiebei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte vergleiche u.a. VwSlg. 8070 A). Soweit die Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommen, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Verfahrensrechte dienen ja stets nur der Durchsetzung bzw. der Verwirklichung behaupteter materieller Rechte und stehen diese daher dem Nachbarn nicht über den Umfang dieser materiellen Rechte hinaus zu. Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides der obersten Gemeindebehörde kann daher zu dessen Aufhebung oder Abänderung führen; vielmehr hat die Aufhebung oder die Abänderung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt werden vergleiche u.a. VwSlg. 7873 A). Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Verfahren auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches geltend gemacht hat und ist die Rechtsmittelbehörde und das Landesverwaltungsgericht nicht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen (vgl. u.a. VwGH vom 21.02.1984, Zl. 82/05/0158).Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Verfahren auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches geltend gemacht hat und ist die Rechtsmittelbehörde und das Landesverwaltungsgericht nicht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen vergleiche u.a. VwGH vom 21.02.1984, Zl. 82/05/0158). Der Nachbar hat in einem Baubewilligungsverfahren somit kein über die in § 6 Abs. 2 der NÖ BO 2014 festgelegten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte hinausgehendes Mitspracherecht und hat dieser somit auch nur einen Anspruch darauf, dass diese Rechte eingehalten werden, nicht aber darauf, dass aus anderen Gründen ein diese Rechte nicht verletzendes Bauvorhaben überhaupt nicht oder nur anders geplant oder ausgeführt werden dürfte oder müsste (vgl. u.a. VwGH vom 20.02.2007, Zl. 2005/05/0365, sowie VwGH vom 23.08.2012, Zl. 2012/05/0025, sowie VwGH vom 23.08.2012, Zl. 2012/05/0080). Der Nachbar hat in einem Baubewilligungsverfahren somit kein über die in Paragraph 6, Absatz 2, der NÖ BO 2014 festgelegten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte hinausgehendes Mitspracherecht und hat dieser somit auch nur einen Anspruch darauf, dass diese Rechte eingehalten werden, nicht aber darauf, dass aus anderen Gründen ein diese Rechte nicht verletzendes Bauvorhaben überhaupt nicht oder nur anders geplant oder ausgeführt werden dürfte oder müsste vergleiche u.a. VwGH vom 20.02.2007, Zl. 2005/05/0365, sowie VwGH vom 23.08.2012, Zl. 2012/05/0025, sowie VwGH vom 23.08.2012, Zl. 2012/05/0080). Damit wird aber auch der Prüfungsumfang der Behörden dieses Baubewilligungsverfahrens für die Parteistellung der beiden Beschwerdeführer in diesem Baubewilligungsverfahren festgelegt, zumal auch die Behörden bei der Prüfung, ob den beiden Beschwerdeführern im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren eine Parteistellung zukommt, nur die ihnen zukommenden subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Umfang des § 6 Abs. 2 der NÖ BO 2014 zu berücksichtigen haben und nicht eine darüber hinausgehende mögliche Verletzung ihrer Rechte (z.B. Servitutsrechte etc.) oder anderer baurechtlicher Vorschriften. Damit wird aber auch der Prüfungsumfang der Behörden dieses Baubewilligungsverfahrens für die Parteistellung der beiden Beschwerdeführer in diesem Baubewilligungsverfahren festgelegt, zumal auch die Behörden bei der Prüfung, ob den beiden Beschwerdeführern im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren eine Parteistellung zukommt, nur die ihnen zukommenden subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Umfang des Paragraph 6, Absatz 2, der NÖ BO 2014 zu berücksichtigen haben und nicht eine darüber hinausgehende mögliche Verletzung ihrer Rechte (z.B. Servitutsrechte etc.) oder anderer baurechtlicher Vorschriften. So kommt einem Nachbarn mangels Aufzählung im taxativen Katalog des § 6 Abs. 2 der NÖ BO 2014 kein Mitspracherecht hinsichtlich der in § 56 leg.cit. geregelten Aspekte der Orts- und Stadtbildgestaltung zu (vgl. u.a. VwGH vom
- Oktober 2011, Zl. 2008/05/0187), sodass die beiden Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren mit ihren Behauptungen des Widerspruches des Bauvorhabens zum Ortsbild und seiner harmonischen Einfügung mangels einer Mitsprachemöglichkeit auch keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung geltend machen konnten.So kommt einem Nachbarn mangels Aufzählung im taxativen Katalog des Paragraph 6, Absatz 2, der NÖ BO 2014 kein Mitspracherecht hinsichtlich der in Paragraph 56, leg.cit. geregelten Aspekte der Orts- und Stadtbildgestaltung zu vergleiche u.a. VwGH vom
- Oktober 2011, Zl. 2008/05/0187), sodass die beiden Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren mit ihren Behauptungen des Widerspruches des Bauvorhabens zum Ortsbild und seiner harmonischen Einfügung mangels einer Mitsprachemöglichkeit auch keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung geltend machen konnten. Ebensowenig stellt die Einhaltung einer allenfalls (in einem Bebauungsplan festgelegten) Bebauungsdichte kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinn der taxativen Aufzählung des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 dar (vgl. u.a. VwGH vom 16.03.2012, Zl. 2009/05/0136). Da es sich beim gegenständlichen Baugrundstück aber um einen Baulandbereich ohne Bebauungsplan handelt, darf darauf hingewiesen werden, dass § 54 NÖ BO 2014 in Bezug auf die Frage der auffallenden Abweichung allein auf die Anordnung des Bauwerks auf dem Grundstück und dessen Höhe abstellt, nicht aber auf die Bebauungsdichte (VwGH 15.03.2014, Zl. 2010/05/0163). Ebensowenig stellt die Einhaltung einer allenfalls (in einem Bebauungsplan festgelegten) Bebauungsdichte kein subjektiv-öffentliches Recht im Sinn der taxativen Aufzählung des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 dar vergleiche u.a. VwGH vom 16.03.2012, Zl. 2009/05/0136). Da es sich beim gegenständlichen Baugrundstück aber um einen Baulandbereich ohne Bebauungsplan handelt, darf darauf hingewiesen werden, dass Paragraph 54, NÖ BO 2014 in Bezug auf die Frage der auffallenden Abweichung allein auf die Anordnung des Bauwerks auf dem Grundstück und dessen Höhe abstellt, nicht aber auf die Bebauungsdichte (VwGH 15.03.2014, Zl. 2010/05/0163). Bei einem Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, in dem das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt zu beurteilen ist, wobei der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist. Eine Beeinträchtigung der Nachbarrechte ist daher nur anhand des in den Einreichplänen dargestellten Projektes zu beurteilen, und es kommt in diesem Verfahren nicht darauf an, welcher tatsächliche Zustand besteht oder ob die Bauausführung tatsächlich anders erfolgt, als im beantragten Projekt angegeben ist (VwGH vom 02.08.2016, Zl. Ro 2014/05/0003). In diesem Zusammenhang ist daher auch festzuhalten, dass durch die Bauausführung bewirkte Erschütterungen oder Schäden an Nachbarbauwerken nicht die Frage der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens betreffen, sondern lediglich die Frage der Ausführung desselben. Die Bauausführung ist nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens (VwGH vom 10.12.2013, Zl. 2010/05/0134). Aus dem Umstand, dass für das Baubewilligungsverfahren ausschließlich die Einreichpläne zu beurteilen sind, ergibt sich weiters, dass für die Geltendmachung der nach Angaben der Beschwerdeführer strittigen Grundgrenze kein Raum bleibt, zumal das Grundstück der Bauwerber im Grenzkataster eingetragen ist und sich aus dem Verfahrensakt die Festlegung des Grenzverlaufes, welchem die Beschwerdeführer zugestimmt haben, ergibt. So wurden auch laut Schreiben des Zivilgeometers DI EL die Punkte 5017, 5278, 5277 und 5423 am 04.04.2017 neu abgesteckt und vermarkt und entsprechen diese dem verhandelten Grenzverlauf vom 31.03.
- Laut Einreichplan erstreckt sich das geplante Bauvorhaben bis zur Grundgrenze. Würde im Zuge der Bauausführung eine Überbauung der Grundgrenze erfolgen, so läge eine Konsenswidrigkeit vor und wäre dies im Zuge eines baupolizeilichen Verfahrens abzuhandeln. Insoweit die Beschwerdeführer das statische Gutachten bemängeln, ist dazu auszuführen, dass den Nachbarn aufgrund des § 6 Abs. 2 Z 1 NÖ BO 2014 nur hinsichtlich ihrer bestehenden (und baubehördlich bewilligten bzw. angezeigten) Bauwerke das Nachbarrecht auf Wahrung der Standsicherheit zukommt, wobei sich dieses Recht nur auf ein Bauwerk und nicht auf das Grundstück bezieht (VwGH vom 29.09.2015, Zl. 2013/05/0179). Dass Bauwerke der Beschwerdeführer durch das Bauvorhaben gefährdet sein könnten, wurde von den Beschwerdeführern nicht vorgebracht und ergibt sich auch aus dem Verfahrensakt hiefür kein Anhaltspunkt. Ebensowenig ist aus dem Luftbild des Geoinformationssystems des Landes NÖ ersichtlich, dass sich überhaupt Bauwerke auf dem Grundstück der Beschwerdeführer an der Grundstücksgrenze befinden würden. Insoweit die Beschwerdeführer das statische Gutachten bemängeln, ist dazu auszuführen, dass den Nachbarn aufgrund des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, NÖ BO 2014 nur hinsichtlich ihrer bestehenden (und baubehördlich bewilligten bzw. angezeigten) Bauwerke das Nachbarrecht auf Wahrung der Standsicherheit zukommt, wobei sich dieses Recht nur auf ein Bauwerk und nicht auf das Grundstück bezieht (VwGH vom 29.09.2015, Zl. 2013/05/0179). Dass Bauwerke der Beschwerdeführer durch das Bauvorhaben gefährdet sein könnten, wurde von den Beschwerdeführern nicht vorgebracht und ergibt sich auch aus dem Verfahrensakt hiefür kein Anhaltspunkt. Ebensowenig ist aus dem Luftbild des Geoinformationssystems des Landes NÖ ersichtlich, dass sich überhaupt Bauwerke auf dem Grundstück der Beschwerdeführer an der Grundstücksgrenze befinden würden. Sehr wohl kommt den beiden Beschwerdeführern gemäß § 6 Abs. 2 Z. 3 der NÖ BO 2014 jedoch ein Mitspracherecht hinsichtlich der ausreichenden Belichtung ihrer Hauptfenster zu, wobei mit dem Begriff der ausreichenden Belichtung in § 6 Abs. 2 Z. 3 leg.cit. nicht jeglicher Lichteinfall, sondern jener unter 45° gewährleistet ist (vgl. u.a. VwGH vom 25.02.2005, Zl. 2004/05/0020). Sehr wohl kommt den beiden Beschwerdeführern gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, der NÖ BO 2014 jedoch ein Mitspracherecht hinsichtlich der ausreichenden Belichtung ihrer Hauptfenster zu, wobei mit dem Begriff der ausreichenden Belichtung in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, leg.cit. nicht jeglicher Lichteinfall, sondern jener unter 45° gewährleistet ist vergleiche , u.a. VwGH vom 25.02.2005, Zl. 2004/05/0020). Zwar kommt dem Nachbarn hinsichtlich der Gebäudehöhe allein kein Mitspracherecht zu, wohl aber bezüglich des im § 6 Abs. 2 Z. 3 der NÖ BO 2014 umschriebenen Kriteriums der ausreichenden Belichtung seiner Hauptfenster (vgl. u.a. VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0101). Dies bedeutet, dass ein Nachbar eine unzulässige Gebäudehöhe nur dann mit Erfolg geltend machen kann, wenn die Gebäudehöhe eine Verletzung der ausreichenden Belichtung seiner Hauptfenster mit sich bringt. Liegt eine solche Verletzung nicht vor, ist also die ausreichende Belichtung seiner Hauptfenster von der Gebäudehöhe nicht beeinträchtigt, so kann er auch durch eine unzulässige Gebäudehöhe in seinen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten nicht verletzt werden und eine solche unzulässige Gebäudehöhe demnach auch nicht erfolgreich bekämpfen.Zwar kommt dem Nachbarn hinsichtlich der Gebäudehöhe allein kein Mitspracherecht zu, wohl aber bezüglich des im Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, der NÖ BO 2014 umschriebenen Kriteriums der ausreichenden Belichtung seiner Hauptfenster vergleiche , u.a. VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0101). Dies bedeutet, dass ein Nachbar eine unzulässige Gebäudehöhe nur dann mit Erfolg geltend machen kann, wenn die Gebäudehöhe eine Verletzung der ausreichenden Belichtung seiner Hauptfenster mit sich bringt. Liegt eine solche Verletzung nicht vor, ist also die ausreichende Belichtung seiner Hauptfenster von der Gebäudehöhe nicht beeinträchtigt, so kann er auch durch eine unzulässige Gebäudehöhe in seinen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten nicht verletzt werden und eine solche unzulässige Gebäudehöhe demnach auch nicht erfolgreich bekämpfen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass dem Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren nach der Bestimmung des § 6 Abs. 2 Z. 3 der NÖ BO 2014 nicht generell ein Schutz auf ausreichende Belichtung aller seiner bestehenden bewilligten und zukünftig bewilligungsfähigen Hauptfenster zukommt, weil diese Bestimmung mit ihrem Wortlaut „soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen“ bereits darauf hinweist, dass nicht alle Bestimmungen der NÖ BO 2014 der ausreichenden Belichtung aller Hauptfenster der Nachbarn dienen (müssen). Vielmehr bedeutet diese generelle Anordnung, dass jede einzelne in einem Verfahren anzuwendende Regelung der NÖ BO 2014 dahingehend zu prüfen ist, inwieweit diese dem Nachbarn eine Belichtung welcher Hauptfenster im jeweiligen Fall überhaupt einräumen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass dem Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren nach der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, der NÖ BO 2014 nicht generell ein Schutz auf ausreichende Belichtung aller seiner bestehenden bewilligten und zukünftig bewilligungsfähigen Hauptfenster zukommt, weil diese Bestimmung mit ihrem Wortlaut „soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 11,) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen“ bereits darauf hinweist, dass nicht alle Bestimmungen der NÖ BO 2014 der ausreichenden Belichtung aller Hauptfenster der Nachbarn dienen (müssen). Vielmehr bedeutet diese generelle Anordnung, dass jede einzelne in einem Verfahren anzuwendende Regelung der NÖ BO 2014 dahingehend zu prüfen ist, inwieweit diese dem Nachbarn eine Belichtung welcher Hauptfenster im jeweiligen Fall überhaupt einräumen. So hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Festlegung sowohl der geschlossenen Bebauungsweise (vgl. u.a. VwGH So hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Festlegung sowohl der geschlossenen Bebauungsweise vergleiche u.a. VwGH vom 05.02.1991, Zl. 90/05/0156) – an beiden seitlichen Grundstücksgrenzen – als auch der gekuppelten Bebauungsweise (vgl. u.a. VwGH vom 29.04.2005, vom 05.02.1991, Zl. 90/05/0156) – an beiden seitlichen Grundstücksgrenzen – als auch der gekuppelten Bebauungsweise vergleiche u.a. VwGH vom 29.04.2005, Zl. 2002/05/1409, sowie VwGH vom 17.03.2006, Zl. 2005/05/0071) – an der Grundstücksgrenze, an der zu kuppeln ist – einem Nachbarn keinen Schutz auf Belichtung seiner Hauptfenster einräumt, da diese Festlegung nicht der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn an diesen Grundstücksgrenzen dient. Im gegenständlichen Fall wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Ausführung des Bauvorhabens in geschlossener Bauweise. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass eine Ableitung der auf dem Baugrundstück zulässigen Bauweise an Hand der baubehördlich bewilligten Hauptgebäude auf Grundstücken in einer Entfernung von 100m im verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht vorgenommen wurde. Dem Einwand der Beschwerdeführer, dass Scheunen und Stadl keine Hauptgebäude darstellen würden, sodass diese nicht zur Beurteilung der Bauweise heranzuziehen seien, ist die Definition des § 4 Z 15 NÖ BO 2014 entgegenzuhalten, wonach Nebengebäude neben weiteren Voraussetzungen solche Gebäude mit einer bebauten Fläche bis zu 100 m² sind. Wird also diese mit 100 m² normierte Fläche überschritten, so liegt unabhängig vom Verwendungszweck jedenfalls ein Hauptgebäude vor. Wenngleich eine konkrete Ermittlung der auf Grundstücken im Umkreis von 100 m zum Baugrundstück bewilligten Hauptgebäude nicht stattgefunden hat, so ist aus dem Luftbild des in Frage kommenden Umkreises aus dem Geoinformationssystem des Landes NÖ ersichtlich, dass ein Vorherrschen der geschlossenen Bauweise in diesem Bereich durchaus plausibel erscheint. Dieser Bereich erstreckt sich im Wesentlichen auf die Grundstücke *** bis *** (östlich der ***), *** bis *** (südlich der ***), *** bis *** und *** bis *** (nördlich der ***)Im gegenständlichen Fall wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Ausführung des Bauvorhabens in geschlossener Bauweise. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass eine Ableitung der auf dem Baugrundstück zulässigen Bauweise an Hand der baubehördlich bewilligten Hauptgebäude auf Grundstücken in einer Entfernung von 100m im verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht vorgenommen wurde. Dem Einwand der Beschwerdeführer, dass Scheunen und Stadl keine Hauptgebäude darstellen würden, sodass diese nicht zur Beurteilung der Bauweise heranzuziehen seien, ist die Definition des Paragraph 4, Ziffer 15, NÖ BO 2014 entgegenzuhalten, wonach Nebengebäude neben weiteren Voraussetzungen solche Gebäude mit einer bebauten Fläche bis zu 100 m² sind. Wird also diese mit 100 m² normierte Fläche überschritten, so liegt unabhängig vom Verwendungszweck jedenfalls ein Hauptgebäude vor. Wenngleich eine konkrete Ermittlung der auf Grundstücken im Umkreis von 100 m zum Baugrundstück bewilligten Hauptgebäude nicht stattgefunden hat, so ist aus dem Luftbild des in Frage kommenden Umkreises aus dem Geoinformationssystem des Landes NÖ ersichtlich, dass ein Vorherrschen der geschlossenen Bauweise in diesem Bereich durchaus plausibel erscheint. Dieser Bereich erstreckt sich im Wesentlichen auf die Grundstücke *** bis *** (östlich der ***), *** bis *** (südlich der ***), *** bis *** und *** bis *** (nördlich der ***) [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „…“ Ob aber nun tatsächlich die gemäß § 54 NÖ BO 2014 abgeleitete Bebauungsweise eine Bebauung des Baugrundstücks in geschlossener Bauweise bedingt, kann jedoch dahingestellt bleiben, da sich aus folgenden Gründen weder bei geschlossener noch bei offener Bebauung eine Verletzung des Belichtungsrechtes der Beschwerdeführer ergibt:Ob aber nun tatsächlich die gemäß Paragraph 54, NÖ BO 2014 abgeleitete Bebauungsweise eine Bebauung des Baugrundstücks in geschlossener Bauweise bedingt, kann jedoch dahingestellt bleiben, da sich aus folgenden Gründen weder bei geschlossener noch bei offener Bebauung eine Verletzung des Belichtungsrechtes der Beschwerdeführer ergibt: Geschlossene Bauweise: Wie bereits vorhin erläutert, räumt die Festlegung der geschlossenen Bebauungsweise nach ständiger Rechtsprechung dem Nachbarn keinen Schutz auf Belichtung seiner Hauptfenster ein, da diese Festlegung nicht der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der zulässigen Gebäude der Nachbarn dient. Offene Bauweise: Festzustellen ist, dass gemäß den letzten beiden Sätzen des § 54 Abs. 1 NÖ BO 2014 Erhebungen in der Umgebung hinsichtlich der Anordnung und Höhe nicht erforderlich sind, wenn das neue oder abgeänderte Hauptgebäude der offenen Bebauungsweise und den Bauklassen I und II entspricht und liegt in diesem Fall unbeschadet des Abs. 4 eine Abweichung hinsichtlich der Anordnung und der Höhe jedenfalls nicht vor. Da dies gemäß § 54 Abs. 2 leg.cit. auch in jenen Fällen sinngemäß gilt, in welchen aus der Umgebung keine Bebauungsweise oder Bauklasse ableitbar ist, bedeutet dies also, dass eine Bebauung im Baulandbereich ohne Bebauungsplan bei Einhaltung der offenen Bebauungsweise sowie der Bauklassen I, II grundsätzlich immer zulässig ist. Festzustellen ist, dass gemäß den letzten beiden Sätzen des Paragraph 54, Absatz eins, NÖ BO 2014 Erhebungen in der Umgebung hinsichtlich der Anordnung und Höhe nicht erforderlich sind, wenn das neue oder abgeänderte Hauptgebäude der offenen Bebauungsweise und den Bauklassen römisch eins und römisch zwei entspricht und liegt in diesem Fall unbeschadet des Absatz 4, eine Abweichung hinsichtlich der Anordnung und der Höhe jedenfalls nicht vor. Da dies gemäß Paragraph 54, Absatz 2, leg.cit. auch in jenen Fällen sinngemäß gilt, in welchen aus der Umgebung keine Bebauungsweise oder Bauklasse ableitbar ist, bedeutet dies also, dass eine Bebauung im Baulandbereich ohne Bebauungsplan bei Einhaltung der offenen Bebauungsweise sowie der Bauklassen römisch eins, römisch zwei grundsätzlich immer zulässig ist. Im Motivenbericht zur
- Novelle der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200-19, ist zur Bestimmung des § 54, wie sie bis zur hier anzuwendenden Rechtslage unverändert geblieben ist, zu lesen:Im Motivenbericht zur
- Novelle der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200-19, ist zur Bestimmung des Paragraph 54,, wie sie bis zur hier anzuwendenden Rechtslage unverändert geblieben ist, zu lesen: „… Es wird auch klargestellt, dass – sollte sich aus der Umgebung die Bauklasse I mehrheitlich ableiten -, auch die nächst höhere Bauklasse gewählt werden kann. Dies deswegen, da sich die bisherige Regelung als zu starr erwiesen hat. Wurde beispielsweise aufgrund der Erhebung die Bauklasse I als mehrheitlich festgestellt, war es nach der alten Regelung nicht möglich, auch Bauvorhaben in der Bauklasse II zu ermöglichen. Dies hatte zur Folge, dass bei überwiegend vorherrschenden Gebäuden mit Dachausbauten, die in die Bauklasse I fallen, neue Bauformen wie ein Gebäude mit zwei Vollgeschoßen nicht möglich wären. Durch die Neuregelung soll dies nunmehr möglich werden. …„… Es wird auch klargestellt, dass – sollte sich aus der Umgebung die Bauklasse römisch eins mehrheitlich ableiten -, auch die nächst höhere Bauklasse gewählt werden kann. Dies deswegen, da sich die bisherige Regelung als zu starr erwiesen hat. Wurde beispielsweise aufgrund der Erhebung die Bauklasse römisch eins als mehrheitlich festgestellt, war es nach der alten Regelung nicht möglich, auch Bauvorhaben in der Bauklasse römisch zwei zu ermöglichen. Dies hatte zur Folge, dass bei überwiegend vorherrschenden Gebäuden mit Dachausbauten, die in die Bauklasse römisch eins fallen, neue Bauformen wie ein Gebäude mit zwei Vollgeschoßen nicht möglich wären. Durch die Neuregelung soll dies nunmehr möglich werden. … Ist in der Umgebung keine abgeleitete Bebauungsweise oder abgeleitete Bauklasse feststellbar […], so hat der Bauwerber das Wahlrecht insofern, als er sein Hauptgebäude nach einer der gesetzlichen Bebauungsweisen in der Bauklasse I und II, das sind jene Bauklassen, die in Niederösterreich am häufigsten vorkommen, errichten darf. …“Ist in der Umgebung keine abgeleitete Bebauungsweise oder abgeleitete Bauklasse feststellbar […], so hat der Bauwerber das Wahlrecht insofern, als er sein Hauptgebäude nach einer der gesetzlichen Bebauungsweisen in der Bauklasse römisch eins und römisch zwei, das sind jene Bauklassen, die in Niederösterreich am häufigsten vorkommen, errichten darf. …“ Weiters ist festzuhalten, dass gemäß § 54 Abs. 3 NÖ BO 2014 für Hauptgebäude und andere Bauwerke dieselben Bestimmungen dieses Gesetzes wie für Hauptgebäude und Bauwerke, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, sinngemäß gelten. Weiters ist festzuhalten, dass gemäß Paragraph 54, Absatz 3, NÖ BO 2014 für Hauptgebäude und andere Bauwerke dieselben Bestimmungen dieses Gesetzes wie für Hauptgebäude und Bauwerke, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, sinngemäß gelten. Geht man nun also davon aus, dass auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück jedenfalls ein Bauvorhaben in offener Bauweise in den Bauklassen I, II zulässig ist, so bedeutet dies, dass die Errichtung eines Hauptgebäudes mit einer Gebäudehöhe von 8 m in einem Abstand von 4 m (halbe Gebäudehöhe gemäß § 50 Abs. 1 leg.cit.) zulässig ist. Geht man nun also davon aus, dass auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück jedenfalls ein Bauvorhaben in offener Bauweise in den Bauklassen römisch eins, römisch zwei zulässig ist, so bedeutet dies, dass die Errichtung eines Hauptgebäudes mit einer Gebäudehöhe von 8 m in einem Abstand von 4 m (halbe Gebäudehöhe gemäß Paragraph 50, Absatz eins, leg.cit.) zulässig ist. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Zulässigkeit eines Gebäudeteils im Bauwich anhand der an das höchstzulässige Gebäude an der Baufluchtlinie angelegten Ebene des Lichteinfallswinkels von 45 Grad beurteilt werden (VwGH 06.11.2013, 2010/05/0179). Legt man an die maximal zulässige Bebauung auf dem Baugrundstück der Bauwer-ber eine Ebene im Lichteinfallswinkel von 45°, so ergibt die Schnittlinie („F“) auf der im geringsten Abstand zur Grundstücksgrenze möglichen Gebäudefront eines zulässigen Gebäudes auf dem Nachbargrundstück der Beschwerdeführer jene Linie, ab der seine zukünftigen Hauptfenster bei Berücksichtigung der ungünstigsten zulässigen Bebauung auf dem Baugrundstück der Bauwerberin (Gebäudehöhe 8 m bei Mindestbauwich von 4 m) grundsätzlich zulässig sind, wie auf folgender schematischen Abbildung ersichtlich ist. [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „…Abb.: Verbauung des seitlichen Bauwichs unter Wahrung des freien Lichteinfalls unter 45° bei maximal zulässiger Bebauung auf dem Baugrundstück (unter beispielhafter Zugrundelegung eines ebenen Geländeverlaufes); daraus resultierend die zulässige tiefste Lage der unteren Fensterflächenbegrenzung eines zulässigen Hauptfensters in der gegen die seitliche Grundstücksgrenze gerichteten Gebäudefront im Abstand von 3 m (Mindestbauwich) eines Gebäudes auf dem Nachbargrundstück der Beschwerdeführer“ Daraus ergibt sich: Liegt der im seitlichen Bauwich beantragte verfahrensgegenständliche Teil des Bauvorhabens auf dem Baugrundstück der Bauwerber unterhalb der Ebene im Lichteinfallswinkel von 45° (siehe Abbildung), so erfolgt keine Beeinträchtigung des freien Lichteinfalls unter 45° auf zulässige Hauptfenster eines zulässigen, künftig bewilligungsfähigen Gebäudes auf dem Nachbargrundstück der Beschwerdeführer. Legt man nun also an die zulässige Bebauung auf dem Baugrundstück der Bauwerber (8 m Höhe in einem Abstand von 4 m) eine Ebene im Lichteinfallswinkel von 45°, so ergibt sich der Schnittpunkt der Schnittlinie („F“) direkt an der Grundstücksgrenze in einer Höhe von 4 m über dem Grundstücksniveau. Wenngleich die Höhe von Nebengebäuden im Bauwich gemäß § 51 Abs. 2 NÖ BauO 2014 mit 3 m beschränkt ist, so ergibt sich dennoch unter dem Gesichtspunkt der Nachbarrechte keine Beeinträchtigung des Belichtungsrechtes, solange die Höhe an der Grundgrenze 4 m nicht übersteigt. Legt man nun also an die zulässige Bebauung auf dem Baugrundstück der Bauwerber (8 m Höhe in einem Abstand von 4 m) eine Ebene im Lichteinfallswinkel von 45°, so ergibt sich der Schnittpunkt der Schnittlinie („F“) direkt an der Grundstücksgrenze in einer Höhe von 4 m über dem Grundstücksniveau. Wenngleich die Höhe von Nebengebäuden im Bauwich gemäß Paragraph 51, Absatz 2, NÖ BauO 2014 mit 3 m beschränkt ist, so ergibt sich dennoch unter dem Gesichtspunkt der Nachbarrechte keine Beeinträchtigung des Belichtungsrechtes, solange die Höhe an der Grundgrenze 4 m nicht übersteigt. Laut Einreichplan sollen an der Grundgrenze ein Abstellraum, ein Freizeitraum sowie ein Geräteraum errichtet werden, wobei hier die Gebäudehöhe 3,30 m beträgt. Die Kotierung „- 0,30“ bezieht sich auf das mit + 0,00 festgelegte Niveau der Fußbodenoberkante. Selbst unter Berücksichtigung einer allfälligen Veränderung der Geländehöhe um max. 50 cm laut Baubeschreibung, wobei sich aus dem Einreichplan nicht ergibt, in welchem Bereich des Baugrundstückes diese stattfinden soll, ergäbe sich eine Gebäudehöhe von max. 3,80 m. Da somit eine Gebäudehöhe an der Grundstücksgrenze im Bereich des Geräteraums, Abstellraums und Freizeitraums von weniger als 4 m vorliegt, ist eine Beeinträchtigung der ausreichenden Belichtung zulässiger Hauptfenster der Beschwerdeführer durch diese Gebäudeteile nicht gegeben. Im Bereich des streifenförmigen Grundstücksteils („Fahne“) sind unmittelbar an der Grundgrenze eine Garage, ein Technikraum und ein Lager projektiert, wobei hier eine Gebäudehöhe bis zur Attikaoberkante von 4,20 m ausgewiesen ist. Gemäß § 50 Abs. 4 NÖ BO 2014 darf bei Fahnengrundstücken der streifenförmige Grundstücksteil je zur Hälfte seiner Breite dem Bauwich der angrenzenden Grundstücke angerechnet werden. Das bedeutet somit, dass etwa 2 m des etwa 4 m breiten Grundstücksteiles den Bauwerbern als Bauwich zugerechnet werden können. Unter weiterer Berücksichtigung dessen, dass gemäß § 10 Abs. 2 leg.cit. dieser Grundstücksteil – zum Zwecke der ausreichenden Befahrbarkeit – eine Mindestbreite von 3,5 m aufweisen muss und somit der Zufahrt dient, ergibt sich, dass in diesem Bereich die Anordnung von Hauptfenstern denkunmöglich ist, sodass eine Verletzung des Belichtungsrechtes der Beschwerdeführer auch durch diese Gebäudeteile von vorneherein nicht in Betracht kommt. Im Bereich des streifenförmigen Grundstücksteils („Fahne“) sind unmittelbar an der Grundgrenze eine Garage, ein Technikraum und ein Lager projektiert, wobei hier eine Gebäudehöhe bis zur Attikaoberkante von 4,20 m ausgewiesen ist. Gemäß Paragraph 50, Absatz 4, NÖ BO 2014 darf bei Fahnengrundstücken der streifenförmige Grundstücksteil je zur Hälfte seiner Breite dem Bauwich der angrenzenden Grundstücke angerechnet werden. Das bedeutet somit, dass etwa 2 m des etwa 4 m breiten Grundstücksteiles den Bauwerbern als Bauwich zugerechnet werden können. Unter weiterer Berücksichtigung dessen, dass gemäß Paragraph 10, Absatz 2, leg.cit. dieser Grundstücksteil – zum Zwecke der ausreichenden Befahrbarkeit – eine Mindestbreite von 3,5 m aufweisen muss und somit der Zufahrt dient, ergibt sich, dass in diesem Bereich die Anordnung von Hauptfenstern denkunmöglich ist, sodass eine Verletzung des Belichtungsrechtes der Beschwerdeführer auch durch diese Gebäudeteile von vorneherein nicht in Betracht kommt. Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf ausreichende Belichtung im Sinne des § 4 Z 3 NÖ BO 2014 nicht verletzt werden, dies auf Grund der geringen Gebäudehöhen unabhängig davon, ob man eine Bebauung in geschlossener oder offener Bauweise zu Grunde legt.Zusammenfassend kann daher festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf ausreichende Belichtung im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 3, NÖ BO 2014 nicht verletzt werden, dies auf Grund der geringen Gebäudehöhen unabhängig davon, ob man eine Bebauung in geschlossener oder offener Bauweise zu Grunde legt. Mit der nunmehrigen Entscheidung in der Sache ist der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und kann ein gesonderter Abspruch hierüber entfallen (VwGH vom 30.01.2015, Zl. Ra 2014/02/0174).
- Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Diese Entscheidung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu treffen, da im Hinblick auf das im Bauverfahren beschränkte Mitspracherecht des Nachbarn bereits die Akten erkennen haben lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der Parteistellung des Nachbarn im Bauverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. dazu z.B. VwGH vom 17.04.2012, Zl. 2012/05/0029, vom 25.09.2012, Zl. 2010/05/0158, oder vom 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038 uvm.).Diese Entscheidung war gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu treffen, da im Hinblick auf das im Bauverfahren beschränkte Mitspracherecht des Nachbarn bereits die Akten erkennen haben lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit der Parteistellung des Nachbarn im Bauverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche dazu z.B. VwGH vom 17.04.2012, Zl. 2012/05/0029, vom 25.09.2012, Zl. 2010/05/0158, oder vom 21.12.2012, Zl. 2012/03/0038 uvm.).
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu beurteilenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu beurteilenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.455.002.2017