RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.05.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-555/001-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde der Frau GK und des Herrn MK, beide wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung, Gruppe Gesundheit und Soziales, Abteilung Soziales, vom 31.03.2016, Zl. GS5-SH-4819/088-2016, betreffend Fahrtkostenzuschuss nach der NÖ Fahrtkostenzuschussverordnung, zu Recht:
- Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Wortfolge „durchschnittlich vierzehntägige Heimfahrten“ zu entfallen hat.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Wortfolge „durchschnittlich vierzehntägige Heimfahrten“ zu entfallen hat.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Schreiben vom 12.01.2016, eingelangt bei der belangten Behörde am 14.01.2016, stellten die Beschwerdeführer einen Antrag auf Bewilligung eines Fahrtkostenzuschusses nach der NÖ Fahrtkostenzuschussverordnung. Dies für den Zeitraum der stationären Unterbringung ihrer Tochter, Frau VCK, geboren am ***, wohnhaft in ***, ***, in der neuen Einrichtung, dem Wohnheim in ***, ***, sohin für eine einfache Wegstrecke zwischen der Wohnadresse und der Adresse der stationären Unterbringung des Wohnheimes von rund 33 Kilometer. Am 21.03.2016 langte bei der belangten Behörde ein Schreiben der Beschwerdeführer ein, mit welchem sie eine Bestätigung der Heimfahrwochenenden übermittelten. Dieser konnten insgesamt 16 Heimfahrwochenenden entnommen werden. Mit Bescheid vom 31.03.2016 (Aktenzeichen: GS5-SH-4819/088-2016; zugestellt am 01.04.2016 durch Hinterlegung) bewilligte die belangte Behörde einen Fahrkostenzuschuss ab 14.09.
- Begründend führte die Behörde aus, dass pro Abholwochenende den Beschwerdeführern eine Zuschussleistung für 66 Kilometer anerkannt werde. Für jeden anerkannten Kilometer werde ein Betrag in der Höhe des eineinhalbfachen Kilometergeldes, nämlich € 0,63 geleistet. Dabei seien jene Strecken für die Berechnung des Fahrtkostenzuschusses herangezogen worden, bei der sich der Mensch mit besonderen Bedürfnissen tatsächlich im Auto befindet. Die Beihilfe betrage daher € 41,58 pro Abholwochenende. Es würden Kosten für durchschnittlich vierzehntägige Heimfahrten – maximal 26 Heimfahrten pro Jahr – vom Land Niederösterreich übernommen.
- Zum Beschwerdevorbringen: Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführer vom 28.04.2016, bei der zuständigen Behörde eingelangt am 29.04.2016, in der sie ausführten, dass aufgrund dessen in der Tagesstätte *** von Juli 2014 bis Jänner 2015 nicht auf die Bedürfnisse ihrer Tochter eingegangen worden sei, ihr Verhalten auffällig geworden sei. Daher hätten die Beschwerdeführer ihre Tochter ab Februar 2015 ohne jegliche Hilfestellung zu Hause betreuen müssen. Demzufolge habe Frau GK ihren Arbeitsplatz aufgeben müssen. Weiters wurde vorgebracht, dass vor der stationären Unterbringung der Tochter der Beschwerdeführer im gegenständlichen Wohnheim, diese ca. 40 Mal zur entsprechenden Eingewöhnung (von Mai bis September 2015) mit ihrer Tochter stundenweise vor Ort gewesen seien. Frau GK sei immer mit dem Auto gefahren, ohne jegliche finanziellen Zuschüsse zu den Fahrtkosten erhalten zu haben. Im Wesentlichen führten die Beschwerdeführer aus, dass seit Aufnahme der Frau VCK in der stationären Einrichtung, diese von dem Wohnheim an 16 Wochenenden abgeholt worden sei, aber nur 9 Heimfahrwochenenden von Seiten der Landesregierung abgegolten worden seien, da lediglich € 374,22 anstatt von € 665,28 Zuschuss den Beschwerdeführern gewährt worden sei. Frau VCK sei zwar 19 Jahre alt, allerdings hinsichtlich ihres geistigen Entwicklungsrückstandes zwischen 5 und 10 Jahren. Es sei speziell aus medizinischer Sicht notwendig, die Gelenke regelmäßig entsprechend durchzubeugen, damit sie keine Rheumaschübe bekomme. Dies übernehme Frau GK nach umfangreichreicher Einschulung jeden Samstag und Sonntag jeweils ca. 1 Stunde. Zusätzlich bekomme VCK alle 14 Tage Therapien und es seien entsprechende Arzttermine notwendig. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass VCK nur maximal alle 2 bis 3 Wochen zu „Gast“ bei den Beschwerdeführern zu Hause sein dürfe. Die Therapien bzw. das Durchbewegen der Gelenke könne in der Einrichtung nicht angeboten werden. Es werde in Zukunft versucht, dass VCK hin und wieder am Wochenende in der Einrichtung bleiben könne. Die Beschwerdeführer würden sich von der Landesregierung in diesem „Einzelfall“ wünschen, dass hier eine Übergangsphase von 1 bis zwei 2 Jahren gewährt werde, sodass anstatt 26 Heimfahrten pro Jahr zumindest 40 Heimfahrten übernommen werden würden. Im Zusammenhang mit ihrer weiteren Diagnose „atypischer Autismus“ könne diese Übergangsphase aus psychiatrischer Sicht nur positiv gesehen werden. Das würde auch ein Herannähern im Sinne der Stabilisierung in der Einrichtung bedeuten.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 27.05.2016 übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung.
- Feststellungen: Die Beschwerdeführer, Frau GK und Herr MK stellten am 12.01.2016, eingelangt bei der belangten Behörde mit 14.01.2016, einen Antrag auf Bewilligung von Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit der für ihre Tochter Frau VCK bewilligten Sozialhilfe, Bescheid vom 10.06.2015, GS5-SH-4819/074-2015, entstehen. Frau VCK, geboren am 05.12.1996, ist im Wohnhaus der C GesmbH „***“ in ***, ***, stationär untergebracht. Die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels ist Frau VCK nicht möglich oder nicht zumutbar. Die Behörde bewilligte mit dem gegenständlich in Beschwerde gezogenen Bescheid einen Fahrtkostenzuschuss in der Höhe von € 41,58 pro Abholwochenende für durchschnittlich vierzehntägige Heimfahrten - maximal 26 Heimfahrten pro Jahr. Die belangte Behörde hat den Fahrtkostenzuschuss lediglich für 9 Abholwochenenden zuerkannt und sohin den Beschwerdeführern einen Betrag von € 374,22 als Zuschuss gewährt. Tatsächlich ist Frau VCK allerdings im Zeitraum 14.09.2015 bis 06.01.2016 an 16 Wochenenden von den Beschwerdeführern von der Einrichtung abgeholt worden.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich auf Grund der Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt zu Zl. GS5-SH-4819/091-2016 und in die Beschwerde. Konkret ergeben sich die Feststellungen bezogen auf die festgestellten 16 Abholwochenenden, auf die unbedenkliche Urkunde „Bestätigung der Heimfahrwochenenden – zur Vorlage beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Soziales“ der C GmbH, ***, ***, welcher nachstehende Abholdaten entnommen werden konnten: 1) 17.
- – 22.09.2015 2) 25.
- – 29.09.2015 2 Heimfahrten im September 2015 3) 02.
- – 05.10.2015 4) 09.
- – 13.10.2015 5) 16.
- – 20.10.2015 6) 23.
- – 27.10.2015 4 Heimfahrten im Oktober 2015 7) 30.
- – 03.11.2015 8) 06.
- – 10.11.2015 9) 13.
- – 16.11.2015 10) 20.
- – 24.11.2015 11) 27.
- – 01.12.2015 5 Heimfahrten im November 2015 12) 04.
- – 09.12.2015 13) 11.
- – 15.12.2015 14) 18.
- – 21.12.2015 15) 23.
- – 28.12.2015 16) 30.12.2015 – 06.01.2016 5 Heimfahrten im Dezember 2015/ Jänner 2016 Die Feststellungen bezogen auf die Fahrtstrecke von rund 33 Kilometer pro Fahrt ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt zu Zl. GS5-SH-4819/091-
- Rechtslage: § 28 Abs. 1 VwGVG besagt:Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG besagt: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 50 VwGVG besagt:Paragraph 50, VwGVG besagt: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. § 25 a Abs. 1 VwGG besagt:Paragraph 25, a Absatz eins, VwGG besagt: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Artikel 18 Abs. 1 B-VG besagt:Artikel 18 Absatz eins, B-VG besagt: Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. § 29 Abs. 3 NÖ Sozialhilfegesetz besagt:Paragraph 29, Absatz 3, NÖ Sozialhilfegesetz besagt: Ist mit der Hilfe zur Erziehung und Schulbildung auch eine teilstationäre oder stationäre Unterbringung notwendigerweise verbunden und wird keine Transportmöglichkeit zur Verfügung gestellt, so umfasst die Hilfe auch Fahrtkosten gemäß § 27 Abs. 3.Ist mit der Hilfe zur Erziehung und Schulbildung auch eine teilstationäre oder stationäre Unterbringung notwendigerweise verbunden und wird keine Transportmöglichkeit zur Verfügung gestellt, so umfasst die Hilfe auch Fahrtkosten gemäß Paragraph 27, Absatz 3, § 27 Abs. 3 NÖ Sozialhilfegesetz besagt:Paragraph 27, Absatz 3, NÖ Sozialhilfegesetz besagt: Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Ausmaß der Fahrtkosten und die Bemessung der Zuschussleistung zu erlassen. § 1 Abs. 1 NÖ Fahrtkostenzuschussverordnung besagt:Paragraph eins, Absatz eins, NÖ Fahrtkostenzuschussverordnung besagt: Menschen mit besonderen Bedürfnissen, denen Hilfe nach Abschnitt 4 des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 gewährt wird, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Zuschüsse zu Fahrtkosten vom Lebensmittelpunkt zum Ort der Betreuung oder zum Ort der Ausbildung und zurück zu leisten. § 1 Abs. 2 NÖ Fahrtkostenzuschussverordnung besagt:Paragraph eins, Absatz 2, NÖ Fahrtkostenzuschussverordnung besagt: Wird Hilfe durch stationäre Dienste in Anspruch genommen, sind - volljährigen Personen Zuschüsse zu höchstens 26 Fahrten pro Jahr und - minderjährigen Personen Zuschüsse zu einer Fahrt pro Woche. zu leisten.zu leisten., § 2 Abs. 3 NÖ Fahrtkostenzuschussverordnung besagt:Paragraph 2, Absatz 3, NÖ Fahrtkostenzuschussverordnung besagt: Ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich oder nicht zumutbar und ist ein Mensch mit besonderen Bedürfnissen auch nicht in der Lage ein Kraftfahrzeug zu lenken, sind Zuschüsse zu den Fahrtkosten für jene Wegstrecke zu leisten, die der Mensch mit besonderen Bedürfnissen befördert werden muss. Der Zuschuss zu diesen Fahrtkosten ist bis zur Höhe des eineinhalbfachen Kilometergeldes zu leisten. Dienen diese Fahrten auch anderen Zwecken als der Beförderung des Menschen mit besonderen Bedürfnissen, sind nur Zuschüsse zu den Kosten der zusätzlichen und aus Anlass der Beförderung des Menschen mit besonderen Bedürfnissen notwendigen Wegstrecke zu leisten.
- Erwägungen: Nach § 29 Abs. 1 NÖ Sozialhilfegesetz umfasst die Hilfe zur Frühförderung, Erziehung und Schulbildung, die Tragung der durch die wesentliche Beeinträchtigung bedingten Kosten aller jener Maßnahmen, die notwendig sind, um einen Menschen mit besonderen Bedürfnissen in die Lage zu versetzen, eine Erziehung und Schulausbildung zu erhalten. § 29 Abs. 3 iVm § 27 Abs. 3 NÖ Sozialhilfegesetz bestimmt, dass diese Hilfe auch die Transportkosten umfasst, sollte eine teilstationäre oder stationäre Unterbringung notwendig sein. Nach Paragraph 29, Absatz eins, NÖ Sozialhilfegesetz umfasst die Hilfe zur Frühförderung, Erziehung und Schulbildung, die Tragung der durch die wesentliche Beeinträchtigung bedingten Kosten aller jener Maßnahmen, die notwendig sind, um einen Menschen mit besonderen Bedürfnissen in die Lage zu versetzen, eine Erziehung und Schulausbildung zu erhalten. Paragraph 29, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz 3, NÖ Sozialhilfegesetz bestimmt, dass diese Hilfe auch die Transportkosten umfasst, sollte eine teilstationäre oder stationäre Unterbringung notwendig sein. Im Sinne des § 1 der NÖ Fahrtkostenzuschussverordnung sind sohin Menschen mit besonderen Bedürfnissen, denen Hilfe nach Abschnitt 4 des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 gewährt wird, Zuschüsse zu Fahrtkosten vom Lebensmittelpunkt zum Ort der Betreuung oder zum Ort der Ausbildung und zurück zu leisten. Wird Hilfe durch stationäre Dienste in Anspruch genommen, sind volljährigen Personen Zuschüsse zu höchstens 26 Fahrten pro Jahr zu leisten. Im Sinne des Paragraph eins, der NÖ Fahrtkostenzuschussverordnung sind sohin Menschen mit besonderen Bedürfnissen, denen Hilfe nach Abschnitt 4 des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 gewährt wird, Zuschüsse zu Fahrtkosten vom Lebensmittelpunkt zum Ort der Betreuung oder zum Ort der Ausbildung und zurück zu leisten. Wird Hilfe durch stationäre Dienste in Anspruch genommen, sind volljährigen Personen Zuschüsse zu höchstens 26 Fahrten pro Jahr zu leisten. Ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich oder nicht zumutbar und ist ein Mensch mit besonderen Bedürfnissen auch nicht in der Lage ein Kraftfahrzeug zu lenken, sind Zuschüsse zu den Fahrtkosten für jene Wegstrecke zu leisten, die der Mensch mit besonderen Bedürfnissen befördert werden muss. Der Zuschuss zu diesen Fahrtkosten ist bis zur Höhe des eineinhalbfachen Kilometergeldes im Sinne des § 2 Abs. 3 NÖ Fahrtkostenzuschussverordnung zu leisten.Ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich oder nicht zumutbar und ist ein Mensch mit besonderen Bedürfnissen auch nicht in der Lage ein Kraftfahrzeug zu lenken, sind Zuschüsse zu den Fahrtkosten für jene Wegstrecke zu leisten, die der Mensch mit besonderen Bedürfnissen befördert werden muss. Der Zuschuss zu diesen Fahrtkosten ist bis zur Höhe des eineinhalbfachen Kilometergeldes im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, NÖ Fahrtkostenzuschussverordnung zu leisten. Da es sich bei Frau VCK, geboren am ***, im Zeitraum der beantragten Heimfahrwochenenden um eine volljährige Person mit besonderen Bedürfnissen handelt, war gemäß den Feststellungen die Bewilligung der Zuschüsse zu den Fahrtkosten für 16 Abholwochenenden im Zusammenhang mit der stationären Unterbringung im Wohnhaus der C GesmbH in ***, in *** ab 14.09.2015 im Sinne der § 29 Abs. 3 NÖ Sozialhilfegesetz in Verbindung mit §§ 1 und 2 Abs. 3 der NÖ Fahrtkostenzuschussverordnung in der Höhe von € 665,28 gegenüber den Beschwerdeführern zu erteilen.Da es sich bei Frau VCK, geboren am ***, im Zeitraum der beantragten Heimfahrwochenenden um eine volljährige Person mit besonderen Bedürfnissen handelt, war gemäß den Feststellungen die Bewilligung der Zuschüsse zu den Fahrtkosten für 16 Abholwochenenden im Zusammenhang mit der stationären Unterbringung im Wohnhaus der C GesmbH in ***, in *** ab 14.09.2015 im Sinne der Paragraph 29, Absatz 3, NÖ Sozialhilfegesetz in Verbindung mit Paragraphen eins und 2 Absatz 3, der NÖ Fahrtkostenzuschussverordnung in der Höhe von € 665,28 gegenüber den Beschwerdeführern zu erteilen. Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer Anspruch auf Leistung von Zuschüssen für zwei Fahrten pro Abholwochenende, höchstens aber 26 Fahrten pro Jahr (§ 1 Abs. 2 zweiter Fall NÖ Fahrtkostenzuschussverordnung). Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer Anspruch auf Leistung von Zuschüssen für zwei Fahrten pro Abholwochenende, höchstens aber 26 Fahrten pro Jahr (Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Fall NÖ Fahrtkostenzuschussverordnung). Eine Fahrt besteht aus der Wegstrecke zum Ort der Betreuung oder zum Ort der Ausbildung und zurück. Der Zuschuss ist für jene Wegstrecke zu leisten, die der Mensch mit besonderen Bedürfnissen befördert werden muss. In diesem Zusammenhang steht daher insgesamt ein Zuschuss von Fahrtkosten für 16 Abholwochenenden für 66 Kilometer pro Abholwochenende, insgesamt sohin € 665,28, zu. Im Sinne des Artikels
- Abs. B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Dem Gesetz (§ 1 Abs. 2 Niederösterreichische Fahrtkostenzuschussverordnung) lässt sich eine Aliquotierung des Fahrtkostenzuschusses nicht entnehmen. Dem Gesetz (Paragraph eins, Absatz 2, Niederösterreichische Fahrtkostenzuschussverordnung) lässt sich eine Aliquotierung des Fahrtkostenzuschusses nicht entnehmen. Aus der Höchstanzahl von 26 Zuschüssen, kann nicht abgeleitet werden, dass lediglich Kosten für durchschnittlich vierzehntägige Heimfahrten pro Jahr vom Land Niederösterreich übernommen werden. Das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Gruppe Gesundheit und Soziales, Abteilung Soziales, geht davon aus, dass der Gesetzgeber bei Heranziehung der Hälfte von 52 Wochen pro Jahr, sohin 26 Wochen, eine allgemeine Aliquotierung der Zuschüsse ableiten lässt. Dass der Gesetzgeber einen derartigen Rückschluss für eine Aliquotierung ziehen wollte, kann dem Gesetzeswortlaut nicht entnommen werden. Die im Gesetz genannte Jahreshöchstgrenze ist nicht so zu verstehen, dass eine ungenutzte erste Jahreshälfte hinsichtlich des Fahrtkostenzuschusses eine Aliquotierung der Fahrtkostenschüsse der zweiten Jahreshälfte zulässt, sondern dieser noch zur Gänze zusteht. Aus diesem Grund erfolgte die Beschwerde zu Recht und sind daher die beantragten 16 Heimfahrten von der Bewilligung gedeckt und die daraus folgenden Zuschüsse zu gewähren. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der höchstens 26 Heimfahrten pro Jahr liegt im Ermessen des Beschwerdeführers, insbesondere hinsichtlich deren zeitlichen Abfolge. Sollten Halbjahres- bzw. Monats-Höchstgrenzen vom Gesetzgeber vorgesehen gewesen sein, hätte er diese ausdrücklich im Gesetz festgehalten, wie er dies bereits teilweise bei bestehenden Fahrtkostenzuschuss-Bestimmungen ausgeführt hat. Die Berechnung der belangten Behörde war somit nicht korrekt. Der Beschwerde war demgemäß Folge zu gegeben und der angefochtene Bescheid hinsichtlich des Entfalls der Wortfolge „durchschnittlich vierzehntägige Heimfahrten“ abzuändern. Die Beschwerdeführer beantragten in ihrer Beschwerde ferner, dass ihnen eine Übergangsphase von 1 bis zwei 2 Jahren gewährt werde, in welcher anstatt 26 Heimfahrten pro Jahr, 40 Heimfahrten übernommen werden sollten. Dies widerspricht ebenso dem Gesetzeswortlaut des § 1 Abs. 2 NÖ Fahrtkostenzuschussverordnung, da dieser ausdrücklich besagt, dass bei Inanspruchnahme von Hilfe durch stationären Dienst, volljährigen Personen Zuschüsse zu höchstens 26 Fahrten pro Jahr zu gewähren sind.Dies widerspricht ebenso dem Gesetzeswortlaut des Paragraph eins, Absatz 2, NÖ Fahrtkostenzuschussverordnung, da dieser ausdrücklich besagt, dass bei Inanspruchnahme von Hilfe durch stationären Dienst, volljährigen Personen Zuschüsse zu höchstens 26 Fahrten pro Jahr zu gewähren sind. Es ist in der NÖ Fahrtkostenzuschussverordnung keine Rechtsgrundlage ersichtlich, aufgrund derer das Verwaltungsgericht die gesetzliche Anordnung des § 1 Abs. 2 NÖ Fahrtkostenzuschussverordnung im Einzelfall hinsichtlich der Zuschussgewährung für höchstens 26 Heimfahrten im Jahr ausdehnen bzw. eine Partei einen darauf gerichteten Antrag stellen könnte.Es ist in der NÖ Fahrtkostenzuschussverordnung keine Rechtsgrundlage ersichtlich, aufgrund derer das Verwaltungsgericht die gesetzliche Anordnung des Paragraph eins, Absatz 2, NÖ Fahrtkostenzuschussverordnung im Einzelfall hinsichtlich der Zuschussgewährung für höchstens 26 Heimfahrten im Jahr ausdehnen bzw. eine Partei einen darauf gerichteten Antrag stellen könnte. Eine Ausdehnung dieser Bestimmung auf Zuschussgewährung für mehr als 26 Heimfahrten im Jahr kann mangels ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung auch im Einzelfall nicht zuerkannt werden. Bei der Frage, ob die festgelegten Höchstgrenzen der im § 1 Abs. 2 der NÖ Fahrtkostenzuschussverordnung genannten Heimfahrten, für welche Zuschüsse gewährt werden, auf das Jahr aliquotiert bzw. ausgedehnt werden können, haben sowohl die belangte Behörde, als auch der Beschwerdeführer eine Interpretation der Norm vorgenommen, die sich dem Gesetz eindeutig nicht entnehmen lässt.Bei der Frage, ob die festgelegten Höchstgrenzen der im Paragraph eins, Absatz 2, der NÖ Fahrtkostenzuschussverordnung genannten Heimfahrten, für welche Zuschüsse gewährt werden, auf das Jahr aliquotiert bzw. ausgedehnt werden können, haben sowohl die belangte Behörde, als auch der Beschwerdeführer eine Interpretation der Norm vorgenommen, die sich dem Gesetz eindeutig nicht entnehmen lässt.
- Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung entfallen, da bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen. Darüber hinaus war der Sachverhalt unstrittig.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung entfallen, da bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen. Darüber hinaus war der Sachverhalt unstrittig.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im konkreten Fall ist der Gesetzeswortlaut eindeutig.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im konkreten Fall ist der Gesetzeswortlaut eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.555.001.2016