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{'item': 'LVwG-AV-704/001-2014'}

Obsah (9)§ 22§ 53§ 52§ 6Art. 151§ 72§ 39§ 4§ 50

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.05.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-704/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 22Abs.

2 NÖ Bauordnung 1996 erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20.04.2009 Einwendungen gegen das Bauvorhaben. Es würden folgende subjektiv-öffentliche Rechte nicht gewährleistet erscheinen:Nach einer Verständigung

Paragraph 22, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20.04.2009 Einwendungen gegen das Bauvorhaben. Es würden folgende subjektiv-öffentliche Rechte nicht gewährleistet erscheinen: a. Die Standsicherheit und Trockenheit des Gebäudes der Einschreiter, b. Der Emissionsschutz, insbesondere, da auch eine Garage mit einer nicht unbeträchtlichen Anzahl von Stellplätzen geplant sei, c. Die Einhaltung der höchstzulässigen Gebäudehöhe, des Bauwichs, die Abstände zwischen den Bauwerken, und die ausreichende Belichtung der Fenster der Einschreiter. Das eingereichte Gebäude widerspreche dem Ortsbild. Die mittlere Gebäudehöhe dürfe auf Grund der Unebenheit des Geländes nicht leichtfertig von einer ebenen Grundfläche aus berechnet werden. Die Bestimmungen des § 50 NÖ Bauordnung würden nicht eingehalten, insbesondere müsse der Bauwich in Richtung der Beschwerdeführer der vollen Gebäudehöhe entsprechen. Das eingereichte Gebäude widerspreche dem Ortsbild. Die mittlere Gebäudehöhe dürfe auf Grund der Unebenheit des Geländes nicht leichtfertig von einer ebenen Grundfläche aus berechnet werden. Die Bestimmungen des Paragraph 50, NÖ Bauordnung würden nicht eingehalten, insbesondere müsse der Bauwich in Richtung der Beschwerdeführer der vollen Gebäudehöhe entsprechen. Am 03.09.2009 fand (trotz Ersuchen der Beschwerdeführer um Verschiebung) eine mündliche Verhandlung statt. Die mit Schriftsatz vom 31.08.2009 erfolgte weitere Präzisierung der Einwendungen wurde zur Niederschrift genommen. Darin wurde zunächst auf die zum Zeitpunkt des Bauansuchens gültige Bausperrenverordnung vom

  1. April 2007 hingewiesen. Das geplante Vorhaben widerspreche den darin genannten Zielen. Die Bebauungsdichte würde überschritten. Auf Grund mangelhafter Darlegung der Raumeinteilung werde vermutlich die geplante Anzahl der Wohneinheiten verschleiert. Die höchstzulässige Gebäudehöhe im Sinne des § 4 Abs. 2 der Bausperrenverordnung von 7 m werde nicht eingehalten. Die Frage dem Bedarf entsprechender Stellplätze müsse erst geklärt werden. Ebenso sei die Abstandberechnung zum rückwärtigen Nachbarn OM unrichtig und trete bei diesem ein Belichtungsmangel ein. Die ermittelte Gebäudehöhe der Ansicht Süd mit 6,74 m sei nicht nachvollziehbar und sei diese Front eine Giebelfront. Die mittlere Höhe des Gebäudes in der Ansicht Ost und West betrage jeweils 12,5 m. Hinsichtlich der dem Grundstück der Einschreiter zugewandten Nordfassade erscheine der Bauwich nicht eingehalten und sei die tatsächliche Entfernung nicht kotiert. Am 03.09.2009 fand (trotz Ersuchen der Beschwerdeführer um Verschiebung) eine mündliche Verhandlung statt. Die mit Schriftsatz vom 31.08.2009 erfolgte weitere Präzisierung der Einwendungen wurde zur Niederschrift genommen. Darin wurde zunächst auf die zum Zeitpunkt des Bauansuchens gültige Bausperrenverordnung vom
  2. April 2007 hingewiesen. Das geplante Vorhaben widerspreche den darin genannten Zielen. Die Bebauungsdichte würde überschritten. Auf Grund mangelhafter Darlegung der Raumeinteilung werde vermutlich die geplante Anzahl der Wohneinheiten verschleiert. Die höchstzulässige Gebäudehöhe im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, der Bausperrenverordnung von 7 m werde nicht eingehalten. Die Frage dem Bedarf entsprechender Stellplätze müsse erst geklärt werden. Ebenso sei die Abstandberechnung zum rückwärtigen Nachbarn OM unrichtig und trete bei diesem ein Belichtungsmangel ein. Die ermittelte Gebäudehöhe der Ansicht Süd mit 6,74 m sei nicht nachvollziehbar und sei diese Front eine Giebelfront. Die mittlere Höhe des Gebäudes in der Ansicht Ost und West betrage jeweils 12,5 m. Hinsichtlich der dem Grundstück der Einschreiter zugewandten Nordfassade erscheine der Bauwich nicht eingehalten und sei die tatsächliche Entfernung nicht kotiert. Das Stadtamt der Stadtgemeinde *** erteilte mit Bescheid vom 28.10.2009, GZ IV/1-131-0/20088889, die beantragte Bewilligung. Die in der Folge erhobene Berufung der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Stadtrates vom 23.06.2010, GA III-20098759, abgewiesen. Begründend wurde darin unter Hinweis auf entsprechende Judikatur zunächst ausgeführt, dass die Beschwerdeführer durch die Ablehnung des Vertagungsantrages nicht in ihren Rechten verletzt worden seien. Weiters wurde unter Hinweis auf das beschränkte Mitspracherecht von Nachbarn im Baubewilligungsverfahren dargelegt, dass mit dem Vorbringen von Verstößen gegen die Bausperre, des Ortsbildes sowie der Bebauungs- und Wohndichte kein subjektiv-öffentliches Recht geltend gemacht worden sei. Festgehalten wurde weiters, dass die Bausperre am
  3. April 2010 außer Kraft getreten sei. Auch sei den Beschwerdeführern hinsichtlich der im § 4 Abs. 3 der Bausperrenverordnung angeführten Staffelgeschoße kein subjektiv-öffentliches Recht eingeräumt. Hinsichtlich der Nichteinhaltung des Lichteinfalles wurde ausgeführt, dass die von den Beschwerdeführern angesprochene Gebäudefront in Richtung des Nachbarn OM nicht den Beschwerdeführern zugewandt sei und ihnen diesbezüglich kein subjektiv-öffentliches Recht eingeräumt sei. Der Sachverständige habe in seinem Gutachten in der Bauverhandlung am
  4. September 2009 festgehalten, dass die angeordneten Dachaufbauten an der westlichen Gebäudefront nicht als Teil der Gebäudefront wirken und den erforderlichen Lichteinfall auf Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigen würden. Hinsichtlich der Mindestgröße eines Bauplatzes sowie der Anzahl der Wohneinheiten komme den Nachbarn kein Mitspracherecht zu, ebenso könne die Nichteinhaltung des Bauwiches zum Nachbargrundstück OM nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Den Nachbarn komme darüber hinaus entsprechend ständiger Judikatur des VwGH kein Mitspracherecht zu, wenn sie von ihrer Grundstücksgrenze aus gesehen lediglich einen Schrägblick auf die Front hätten. Die in der Folge erhobene Berufung der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Stadtrates vom 23.06.2010, GA III-20098759, abgewiesen. Begründend wurde darin unter Hinweis auf entsprechende Judikatur zunächst ausgeführt, dass die Beschwerdeführer durch die Ablehnung des Vertagungsantrages nicht in ihren Rechten verletzt worden seien. Weiters wurde unter Hinweis auf das beschränkte Mitspracherecht von Nachbarn im Baubewilligungsverfahren dargelegt, dass mit dem Vorbringen von Verstößen gegen die Bausperre, des Ortsbildes sowie der Bebauungs- und Wohndichte kein subjektiv-öffentliches Recht geltend gemacht worden sei. Festgehalten wurde weiters, dass die Bausperre am
  5. April 2010 außer Kraft getreten sei. Auch sei den Beschwerdeführern hinsichtlich der im Paragraph 4, Absatz 3, der Bausperrenverordnung angeführten Staffelgeschoße kein subjektiv-öffentliches Recht eingeräumt. Hinsichtlich der Nichteinhaltung des Lichteinfalles wurde ausgeführt, dass die von den Beschwerdeführern angesprochene Gebäudefront in Richtung des Nachbarn OM nicht den Beschwerdeführern zugewandt sei und ihnen diesbezüglich kein subjektiv-öffentliches Recht eingeräumt sei. Der Sachverständige habe in seinem Gutachten in der Bauverhandlung am
  6. September 2009 festgehalten, dass die angeordneten Dachaufbauten an der westlichen Gebäudefront nicht als Teil der Gebäudefront wirken und den erforderlichen Lichteinfall auf Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigen würden. Hinsichtlich der Mindestgröße eines Bauplatzes sowie der Anzahl der Wohneinheiten komme den Nachbarn kein Mitspracherecht zu, ebenso könne die Nichteinhaltung des Bauwiches zum Nachbargrundstück OM nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Den Nachbarn komme darüber hinaus entsprechend ständiger Judikatur des VwGH kein Mitspracherecht zu, wenn sie von ihrer Grundstücksgrenze aus gesehen lediglich einen Schrägblick auf die Front hätten. Die in weiterer Folge erhobene Vorstellung wurde mit Bescheid der Vorstellungsbehörde vom 15.12.2010, RU1-BR-1403/001-2010, als unbegründet abgewiesen. Im Wesentlichen argumentierte die Vorstellungsbehörde, dass Nachbarn nur bezüglich der ihnen zugewandten Gebäudefronten ein subjektiv-öffentliches Recht hinsichtlich der Gebäudehöhe und der Abstandsvorschriften zukomme und darüber hinaus nur dann, wenn dadurch ihr Belichtungsrecht beeinträchtigt werde. Dem Grundstück der beiden Beschwerdeführer sei keine Gebäudefront des verfahrensgegenständlichen Gebäudes zugewandt und eine Beeinträchtigung der Belichtung (Lichteinfall unter 45 Grad) auf Hauptfenster von Gebäuden auf dem Grundstück der Beschwerdeführer ausgeschlossen. Der genannte Vorstellungsbescheid wurde schließlich vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 15.05.2014, Zl. 2011/05/0020, aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof führt im Wesentlichen aus, dass die Ansicht der Vorstellungsbehörde, dass ein Eingriff des Bauvorhabens in die ausreichende Belichtung zulässiger Hauptfenster von Gebäuden auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer auf Grund der Situierung des Bauvorhabens nicht möglich sei, unzutreffend sei. Ob eine Front „zugewandt“ sei, hänge vom räumlichen Naheverhältnis des geplantes Baus zur Nachbarliegenschaft ab, ist das räumliche Naheverhältnis ein solches, dass eine Beeinträchtigung der Belichtung auf Hauptfenster zulässiger (bestehender und zukünftig bewilligungsfähiger) Gebäude am Nachbargrundstück möglich sei, handle es sich um dem Nachbarn zugewandte Fronten. Die Westfront des projektierten Gebäudes verlaufe in einem Mindestabstand von 3,50 m annähernd parallel zur Grundstücksgrenze des seitlichen Nachbarn der Beschwerdeführer und ende knapp vor der Grundstücksgrenze zwischen den Beschwerdeführern und diesem seitlichen Nachbarn, die Südfront verlaufe im rechten Winkel dazu. Ein räumliches Naheverhältnis sowohl der West- als auch der Südfront des projektierten, leicht schräg zu den Grenzen verlaufenden Gebäudes liege demnach vor. Schon angesichts dessen könne nicht gesagt werden, eine Beeinträchtigung durch diese Gebäudefronten sei unmöglich. Die Annahme der Vorstellungsbehörde, dass Nachbarrechte nicht verletzt sein könnten, weil keine zugewandte Gebäudefront vorliege, erweise sich daher als unzutreffend. Da die Vorstellungsbehörde eine begründete Prüfung der tatsächlichen Auswirkungen des Bauvorhabens auf die Belichtung zulässiger Hauptfenster von bestehenden bewilligten und zukünftig bewilligungsfähigen Gebäuden der Beschwerdeführer gänzlich unterlassen habe (weshalb auch eine Auseinandersetzung mit den behaupteten Berechnungsmängeln hinsichtlich der Gebäudehöhe nicht erfolgt sei), sei der Vorstellungsbescheid rechtswidrig. In dem nach dem zitierten Erkenntnis des VwGH fortzusetzenden Verfahren ist über die nunmehr wieder offene – nunmehr als Beschwerde zu behandelnde – Vorstellung vom 13.07.2010 gegen den angefochtenen Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 23.06.2010, GA III-20098759, vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu entscheiden.
  7. Beschwerdevorbringen: In der nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Vorstellung wurde die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch nicht rechtzeitige Ladung und nicht gewährter Vertagung moniert. Die zulässige Gebäudehöhe der den nunmehrigen Beschwerdeführern zugewandten Südansicht sei überschritten und gehe von falschen Grundlagen aus. Bei richtiger Ermittlung der Gebäudehöhe ergebe sich eine Höhe von 10,05 m anstatt 9,95 m, wie im Einreichplan angegeben, sodass die zulässige Höhe für Giebelfronten von 10,00 m jedenfalls überschritten sei. Im gegenständlichen Fall sei die Süd- und die Westfront dem Grundstück der Beschwerdeführer zugewandt, sodass sie diesbezüglich ein Mitspracherecht hätten. Da die Bausperrenverordnung bei der Berechnung der Gebäudehöhe ausdrücklich nur auf § 53 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996, nicht aber auf Abs. 5 leg.cit (Ausnahme für Giebelfronten) verweise, wäre bereits eine Gebäudehöhe von 9,95 m an der Südfront unzulässig, da die höchstzulässige Gebäudehöhe laut Bausperrenverordnung nur 7,00 m betrage. Der Verschnittpunkt im Sinne des § 53 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 sei unrichtig angenommen worden, richtigerweise ergebe sich bei Heranziehung der gesamten Gebäudehöhe an den Giebelfronten für die Südseite eine mittlere Gebäudehöhe von 10,07 m und für die Nordseite von 10,41 m, sodass die zulässige Höhe für Giebelfronten von 10,00 m überschritten werde. Weiters dürften die Dachaufbauten nicht unberücksichtigt bleiben. Es liege ein Verstoß gegen das in der Bausperrenverordnung erklärte Verbot von Staffelgeschoßen vor.In der nunmehr als Beschwerde zu behandelnden Vorstellung wurde die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch nicht rechtzeitige Ladung und nicht gewährter Vertagung moniert. Die zulässige Gebäudehöhe der den nunmehrigen Beschwerdeführern zugewandten Südansicht sei überschritten und gehe von falschen Grundlagen aus. Bei richtiger Ermittlung der Gebäudehöhe ergebe sich eine Höhe von 10,05 m anstatt 9,95 m, wie im Einreichplan angegeben, sodass die zulässige Höhe für Giebelfronten von 10,00 m jedenfalls überschritten sei. Im gegenständlichen Fall sei die Süd- und die Westfront dem Grundstück der Beschwerdeführer zugewandt, sodass sie diesbezüglich ein Mitspracherecht hätten. Da die Bausperrenverordnung bei der Berechnung der Gebäudehöhe ausdrücklich nur auf Paragraph 53, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996, nicht aber auf Absatz 5, leg.cit (Ausnahme für Giebelfronten) verweise, wäre bereits eine Gebäudehöhe von 9,95 m an der Südfront unzulässig, da die höchstzulässige Gebäudehöhe laut Bausperrenverordnung nur 7,00 m betrage. Der Verschnittpunkt im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 sei unrichtig angenommen worden, richtigerweise ergebe sich bei Heranziehung der gesamten Gebäudehöhe an den Giebelfronten für die Südseite eine mittlere Gebäudehöhe von 10,07 m und für die Nordseite von 10,41 m, sodass die zulässige Höhe für Giebelfronten von 10,00 m überschritten werde. Weiters dürften die Dachaufbauten nicht unberücksichtigt bleiben. Es liege ein Verstoß gegen das in der Bausperrenverordnung erklärte Verbot von Staffelgeschoßen vor. Schließlich seien amtswegig wahrzunehmende Verstöße (gegen die Bausperre im Hinblick auf Schutz bestehender Einfamilienhausstruktur, Ortsbild, Wohndichte, Nichtvorliegen einer Hanglage, mangelnder Lichteinfall zum rückwärtigen Nachbargrundstück, Mindestgröße für den Bauplatz) rechtswidrig.
  8. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Zur Frage der Gebäudehöhenberechnung wurde auf Aufforderung durch das erkennende Gericht am 20.10.2015 vom bautechnischen Amtssachverständigen ein Gutachten erstattet, welches zusammenfassend zu dem Ergebnis kam, dass die Gebäudehöhe des geplanten Gebäudes an der Südfront 10,00 m und an der Westfront 7,78 m betrage sowie eine ausreichende Belichtung der Hauptfenster eines zulässigen Gebäudes auf dem Grundstück der Beschwerdeführer unter der Prämisse, dass eine Bebauung in offener Bauweise mit einem Mindestbauwich von 3,00 m erfolge, jedenfalls gegeben sei. Von der belangten Behörde wurde im Zuge einer Stellungnahme zu diesem Gutachten unter anderem dargelegt, dass in Folge Verschwenkung des Lichteinfalles um 30 Grad eine Beeinträchtigung des Lichteinfalles durch die Gaupe und den Rauchfang nicht vorliege und die Einbeziehung derselben in die Berechnung dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.11.2013, Zl. 2010/05/0179, widerspreche. Mit Schriftsatz vom 04.12.2015 erging eine Stellungnahme der Beschwerdeführer im Wesentlichen dahingehend, dass die nach der Bausperrenverordnung vom 27.04.2007 mit 7 m festgelegte höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten werde. Zudem widerspreche das Bauvorhaben auch dem nunmehr geltenden Bebauungsplan. Für das benachbarte und zwischenzeitig von den Beschwerdeführern erworbene Grundstück Nr. *** sei keine ausreichende Belichtung gegeben. Bei gekuppelter Bauweise verfüge auch das Grundstück *** über keine ausreichende Belichtung. Die Berechnung der Höhe der Südfront ergebe richtigerweise 10,0012 m. Die Liegenschaft des Bauwerbers liege in einem Gebiet, welches durch die Änderung der Bebauungsvorschriften 2015 unter den Schutz als „erhaltenswürdiges Altortgebiet“ gestellt worden sei; das historische Gebäude auf der Liegenschaft der Beschwerdeführer sei sogar in die „Liste schutzwürdiger Bauwerke und Ensembles in Schutzzonen“ aufgenommen worden. In der Folge holte das erkennende Gericht zu der Frage der Gebäudehöhenberechnung an der südlichen und westlichen Front des geplanten Objektes neuerlich ein bautechnisches Sachverständigengutachten des Amtssachverständigen Dipl.Ing. AD ein, welches am 21.03.2017 erstellt wurde, und wie folgt lautet: „B A U T E C H N I S C H E S G U T A C H T E N„B A U T E C H N römisch eins S C H E S G U T A C H T E N
  9. Allgemeines Dem unterfertigenden Amtssachverständigen für Bautechnik der Abteilung Anlagentechnik (BD4) des Amtes der NÖ-Landesregierung wurde mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
  10. Februar 2016 der Verwaltungsakt zum Betreff „Stadtgemeinde ***, Bausache SS, Beschwerde RK und BK“ mit dem Ersuchen um Erstellung eines (neuerlichen) Gutachtens (wobei auf die in den Stellungnahmen der Parteien erfolgten Einwendungen zum Gutachten vom
  11. Oktober 2015 einzugehen ist) zu folgendem Beweisthema übermittelt: Beurteilung ob durch die südliche (in Richtung des Grundstückes Nr. ***) und westliche (in Richtung des Grundstückes Nr. ***) Gebäudefront des auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, geplanten Bauvorhabens die Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der zulässigen (bestehenden und zukünftig bewilligungsfähigen) Gebäude der Beschwerdeführer auf dem Grundstück Nr. *** beeinträchtigt wird. Dies unter der Prämisse, dass eine Bebauung auf dem Grundstück der Beschwerdeführer in offener Bebauungsweise zu erfolgen hat, somit ein seitlicher und hinterer Bauwich von 3,00 m einzuhalten ist. Zu berücksichtigen ist der zum Zeitpunkt der Einbringung des Bauansuchens vom
  12. November 2008 gültige Bebauungsplan. Die Verordnung einer Bausperre durch den Gemeinderat der Stadtgemeinde *** vom 27.04.2007 gilt mittlerweile nicht mehr. Insbesondere möge im Gutachten auch auf den in der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 4.12.2015 (Pkt. II.3.) erfolgten Einwand zur Darstellung der Schattenbilder und der sich ergebenden Auswirkungen auf die Belichtung der Hauptfenster der zulässigen (bestehenden und zukünftig bewilligungsfähigen) Gebäude auf dem Grundstück Nr. *** der Beschwerdeführer eingegangen werden.Insbesondere möge im Gutachten auch auf den in der Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 4.12.2015 (Pkt. römisch zwei.3.) erfolgten Einwand zur Darstellung der Schattenbilder und der sich ergebenden Auswirkungen auf die Belichtung der Hauptfenster der zulässigen (bestehenden und zukünftig bewilligungsfähigen) Gebäude auf dem Grundstück Nr. *** der Beschwerdeführer eingegangen werden. Diesbezüglich wird seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich angemerkt, dass die Gewährleistung des freien Lichteinfalles unter 45 Grad an Hand der

§ 53NÖ Bau

O 1996 ermittelten Höhe der jeweiligen Gebäudefront zu prüfen ist, nicht jedoch an Hand der konkreten Umrisse, da in letzterem Fall nämlich die im Gutachten vom 20.10.2015 erfolgte gesetzlich vorgesehene und im Gutachten auch entsprechend berechnete Gebäudehöhenermittlung obsolet wäre.Diesbezüglich wird seitens des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich angemerkt, dass die Gewährleistung des freien Lichteinfalles unter 45 Grad an Hand der

Paragraph 53, NÖ BauO 1996 ermittelten Höhe der jeweiligen Gebäudefront zu prüfen ist, nicht jedoch an Hand der konkreten Umrisse, da in letzterem Fall nämlich die im Gutachten vom 20.10.2015 erfolgte gesetzlich vorgesehene und im Gutachten auch entsprechend berechnete Gebäudehöhenermittlung obsolet wäre. Folgende Unterlagen liegen dem anschließenden Gutachten zugrunde: ● Einreichplan „Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 4 Wohneinheiten und Tiefgarage ***, ***“; Planinhalt: Grundrisse Kellergeschoß, Erdgeschoß, Obergeschoß I, Obergeschoß II, Dachgeschoß, Schnitt A, Schnitt B, Gebäudehöhenermittlung Nordseite und Südseite, Lageplan, Aufbautenliste; erstellt von Baumeister Mag. Ing. SS, Plannummer EPL_0903-01 vom März 2009 mit Bezugsklausel der Stadtgemeinde *** zum Bescheid vom 28.10.2009Einreichplan „Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 4 Wohneinheiten und Tiefgarage ***, ***“; Planinhalt: Grundrisse Kellergeschoß, Erdgeschoß, Obergeschoß römisch eins, Obergeschoß römisch zwei, Dachgeschoß, Schnitt A, Schnitt B, Gebäudehöhenermittlung Nordseite und Südseite, Lageplan, Aufbautenliste; erstellt von Baumeister Mag. Ing. SS, Plannummer EPL_0903-01 vom März 2009 mit Bezugsklausel der Stadtgemeinde *** zum Bescheid vom 28.10.2009 ● Einreichplan „Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 4 Wohneinheiten und Tiefgarage ***, ***“; Planinhalt: Ansicht Ost, Ansicht West, Ansicht Süd, Ansichtsabwicklung; erstellt von Baumeister Mag. Ing. SS, Plannummer EPL_0903-01 vom März 2009 mit Bezugsklausel der Stadtgemeinde *** zum Bescheid vom 28.10.

  1. ● Lage- und Höheplan „***, ***“; erstellt von der VK ZT GmbH, Plannummer GZ.5294/08 vom 08.07.2008 mit Bezugsklausel der Stadtgemeinde *** zum Bescheid vom 28.10.
  2. ● Bebauungsplan 1987, GR-Beschluß 17.12.1987, R/1-R-243/38, NEUDARSTELLUNG 2008, GR-Beschluss
  3. September 2008 und
  4. November 2008 im M 1:1.000 ● Bauantrag des Bauwerbers Baumeister Ing. Mag. SS, ***, ***, mit dem Ersuchen um baubehördliche Bewilligung für 4 Wohneinheiten samt Tiefgarage in der *** auf Grundstücken Nr. ***; *** in der KG ***, EZ ***, vom 06.11.
  5. ● Ortsaugenschein vom
  6. August 2015 Die Rechtsgrundlage für das Gutachten bildet die zu diesem Zeitpunkt gültige NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BO 1996) LGBl. 8200-0 in der Fassung LGBl. 8200-14 vom 07.09.2007.Die Rechtsgrundlage für das Gutachten bildet die zu diesem Zeitpunkt gültige NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BO 1996) Landesgesetzblatt 8200-0 in der Fassung Landesgesetzblatt 8200-14 vom 07.09.
  7. Für die Beurteilung wird weiters der zum
  8. November 2008 gültige Bebauungsplan (Bebauungsplan 1987, GR-Beschluß 17.12.1987, R/1-R-243/38, NEUDARSTELLUNG 2008, GR-Beschluss
  9. September 2008 und
  10. November 2008 im M 1:1.000) herangezogen. Laut vorgegebenem Beweisthema ist am Grundstück Nr. *** nur eine offene Bauweise zu berücksichtigen.

dem zum 10. November 2008 gültigen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** liegt die gegenständliche Liegenschaft Grundstück Nr. *** in einem Gebiet mit der Widmung Bauland-Wohngebiet, offene bzw. gekuppelte Bauweise, Bauklasse I und II mit einer zulässigen Bebauungsdichte von 40%.

dem zum

  1. November 2008 gültigen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** liegt die gegenständliche Liegenschaft Grundstück Nr. *** in einem Gebiet mit der Widmung Bauland-Wohngebiet, offene bzw. gekuppelte Bauweise, Bauklasse römisch eins und römisch zwei mit einer zulässigen Bebauungsdichte von 40%.
  2. Parteiengehör Im Zuge des Parteiengehörs wurden zum Gutachten vom
  3. Oktober 2015 Stellungnahmen von der Baubehörde (Stadtgemeinde ***), dem Bauwerber sowie den Beschwerdeführern abgegeben, zu diesen wird wie folgt Stellung genommen: Schreiben der Stadtgemeinde *** vom
  4. Dezember 2015, GZ 20159470 Wie im Schreiben der Stadtgemeinde *** festgestellt wurden bei der Berechnung der Gebäudehöhe der Westfront die Gaupen und der Rauchfang einbezogen. Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 6.11.2013 Zl. 2010/05/0179 liegt eine Beeinträchtigung des Lichteinfalls erst dann vor, wenn das Lichtprisma nach Verschwenkung um 30 Grad in der Horizontalen eine Behinderung durch untergeordnete Bauteile oder Dachaufbauten von Dachgeschossen, die nicht als Teil der Gebäudefront wirken erfährt. Dem o.a. Erkenntnis des VwGH folgend wird die im Gutachten vom 20.10.2015 durchgeführte Berechnung der Gebäudehöhe der Westfront im Nachfolgenden ohne Einbeziehung der Dachaufbauten neu durchgeführt. Einschreiben der Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH vom 4.12.2015 ad II a. Die Formulierung des Beweisthemas obliegt dem Auftraggeber des Gutachtens, in diesem Fall dem NÖ LVwG. Die Beurteilung erfolgte aufgrund des Bebauungsplans (Bebauungsplan 1987, GR-Beschluß 17.12.1987, R/1-R-243/38, NEUDARSTELLUNG 2008, GR-Beschluss
  5. September 2008 und
  6. November 2008 im M 1:1.000), die Bausperrenverordnung war nicht Gegenstand des Gutachtens.ad römisch zwei a. Die Formulierung des Beweisthemas obliegt dem Auftraggeber des Gutachtens, in diesem Fall dem NÖ LVwG. Die Beurteilung erfolgte aufgrund des Bebauungsplans (Bebauungsplan 1987, GR-Beschluß 17.12.1987, R/1-R-243/38, NEUDARSTELLUNG 2008, GR-Beschluss
  7. September 2008 und
  8. November 2008 im M 1:1.000), die Bausperrenverordnung war nicht Gegenstand des Gutachtens. ad II b. ad römisch zwei b. Die Berechnung der Gebäudehöhe der Westfront wird im Nachfolgenden mit gegenständlichem Gutachten entsprechend dem Erkenntnis des VwGH vom 6.11.2013 Zl. 2010/05/0179 neu durchgeführt und ergibt sich nunmehr mit 6,82 m. ad II c.ad römisch zwei c. Die Beurteilung der ausreichenden Belichtung einer zulässigen Bebauung auf dem Grundstück war nicht Gegenstand des Gutachtens vom 20.10.
  9. ad II d.ad römisch zwei d. Angesicht der den Regeln der Technik entsprechenden, zulässigen Toleranzen bei der Bauausführung stellt das Runden auf ganze Zentimeter eine ausreichende Genauigkeit dar und entspricht der geübten Praxis. ad II e.ad römisch zwei e. Die Formulierung des Beweisthemas obliegt dem Auftraggeber des Gutachtens, in diesem Fall dem NÖ LVwG. Entsprechend dem Gutachtensauftrag war ausschließlich eine offene Bauweise auf dem Grundstück Nr. *** zu berücksichtigen.
  10. Gutachten Gebäudehöhenermittlung der Westansicht (neu) Bei den Balkonen an der Westfront handelt es sich um Vorbauten

§ 52Abs.

3 die

§ 53Abs.2 bei der Gebäudehöhenermittlung nicht zu berücksichtigen sind.

Die Balkone an der Südfront haben in der Ansicht West aufgrund ihres tiefen Versatzes keinen Einfluss auf die Belichtung der zulässigen Bebauungen des Nachbargrundstückes. Da sie auch die in § 52 genannten Abmessungen nicht überschreiten, bleiben sie hinsichtlich der Gebäudehöhenermittlung der Ansicht West unberücksichtigt. (siehe Gutachten vom 20.10.2015) Bei den Balkonen an der Westfront handelt es sich um Vorbauten

Paragraph 52, Absatz 3, die

Paragraph 53, Absatz 2, bei der Gebäudehöhenermittlung nicht zu berücksichtigen sind. Die Balkone an der Südfront haben in der Ansicht West aufgrund ihres tiefen Versatzes keinen Einfluss auf die Belichtung der zulässigen Bebauungen des Nachbargrundstückes. Da sie auch die in Paragraph 52, genannten Abmessungen nicht überschreiten, bleiben sie hinsichtlich der Gebäudehöhenermittlung der Ansicht West unberücksichtigt. (siehe Gutachten vom 20.10.2015) In Folge der Verschwenkung des Lichteinfalls um 30 Grad in der Horizontalen ist bei den geplanten Abmessungen der Gaupen und des Rauchfanges keine Beeinträchtigung des Lichteinfalls durch diese Bauteile gegeben und sind diese bei der Ermittlung der Gebäudehöhe daher nicht zu berücksichtigen (vgl. VwGH 6.11.2013, 2010/05/0179). Um eine Beeinträchtigung der ausreichenden Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf dem Grundstück Nr. *** zu erreichen müsste die Bebauung dieses Grundstückes zu den Gaupen des geplanten Gebäudes einen Abstand von 4,47 m unterschreiten.In Folge der Verschwenkung des Lichteinfalls um 30 Grad in der Horizontalen ist bei den geplanten Abmessungen der Gaupen und des Rauchfanges keine Beeinträchtigung des Lichteinfalls durch diese Bauteile gegeben und sind diese bei der Ermittlung der Gebäudehöhe daher nicht zu berücksichtigen vergleiche VwGH 6.11.2013, 2010/05/0179). Um eine Beeinträchtigung der ausreichenden Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf dem Grundstück Nr. *** zu erreichen müsste die Bebauung dieses Grundstückes zu den Gaupen des geplanten Gebäudes einen Abstand von 4,47 m unterschreiten. Da der Bauwich auf dem Grundstück Nr. *** zumindest 3,00 m beträgt und das Gebäude auf dem Grundstück Nr. *** in einer Entfernung von 3,50 m von der westlichen Grundstücksgrenze geplant ist liegt ein Abstand von zumindest 6,50 m vor. Das heißt durch die Gaupen liegt keine Beeinträchtigung der Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf dem Grundstück Nr. *** vor und sind die Gaupen

§ 53

Abs.2 NÖ BO bei der Ermittlung der Gebäudehöhe nicht zu berücksichtigen.Da der Bauwich auf dem Grundstück Nr. *** zumindest 3,00 m beträgt und das Gebäude auf dem Grundstück Nr. *** in einer Entfernung von 3,50 m von der westlichen Grundstücksgrenze geplant ist liegt ein Abstand von zumindest 6,50 m vor. Das heißt durch die Gaupen liegt keine Beeinträchtigung der Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf dem Grundstück Nr. *** vor und sind die Gaupen

Paragraph 53, Absatz 2, NÖ BO bei der Ermittlung der Gebäudehöhe nicht zu berücksichtigen. Die Außenwand der Gaupe des Obergeschosses 2 ist gegenüber der Fassade zurückgesetzt. Entsprechend den Bestimmungen des § 53 Abs.2 NÖ BO bleibt diese Gaupe als Dachaufbau von Dachgeschossen die nicht als Teil der Gebäudefront wirken unberücksichtigt. Da die Gaupe bei der Ermittlung der Gebäudehöhe nicht berücksichtigt wird ist der maßgebliche Verschnitt der Gaupe mit der Dachfläche als obere Begrenzung der zurückgesetzten Dachfläche unter 45 Grad in die Gebäudefront zu projizieren. (siehe Abbildung 2)Die Außenwand der Gaupe des Obergeschosses 2 ist gegenüber der Fassade zurückgesetzt. Entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 53, Absatz 2, NÖ BO bleibt diese Gaupe als Dachaufbau von Dachgeschossen die nicht als Teil der Gebäudefront wirken unberücksichtigt. Da die Gaupe bei der Ermittlung der Gebäudehöhe nicht berücksichtigt wird ist der maßgebliche Verschnitt der Gaupe mit der Dachfläche als obere Begrenzung der zurückgesetzten Dachfläche unter 45 Grad in die Gebäudefront zu projizieren. (siehe Abbildung 2) Unter Berücksichtigung des zuvor genannten wird die Gebäudehöhe der Westfassade nunmehr wie folgt ermittelt: [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „…Abbildung 1: Gebäudefront der Westfront“ Die Frontfläche wird für die Flächenberechnung in die Teilflächen A5 und A6 unterteilt, die größte Frontbreite ergibt sich mit 12,00 m. Die Gebäudefrontfläche errechnet sich wie in Abbildung 1 dargestellt wie folgt: A5 = 0,26 x 4,00 = - 1,04 m² A6 = ½ x (7,02 + 6,81) x 12,00 = 82,98 m² AWest = A5 + A6 = 81,94 m² Die Gebäudehöhe der Westfront ergibt sich aus dem Quotient der Frontfläche AWest (81,94 m2) und der größten Frontbreite (12,00 m) mit 6,82 m. [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „…Abbildung 2: Schnittpunkt der an die Dachfläche im Bereich der unteren Gaupe angelegten 45 Grad Tangente mit der westlichen Gebäudefront“ Prüfung der ausreichenden Belichtung von Hauptfenstern zulässiger Gebäude auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** unter Berücksichtigung einer offenen Bebauung auf dem Grundstück Nr. *** (Beweisthema) Die ausreichende Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z.11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn stellt ein subjektiv-öffentliches Recht

§ 6Abs.2 Z.

3 dar.Die ausreichende Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 11,) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn stellt ein subjektiv-öffentliches Recht

Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, dar. „§ 6 Parteien, Nachbarn und Beteiligte …

  1. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.
  2. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 11,) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen. …“ Wie bereits das LVwG Niederösterreich in seinem Erkenntnis vom 23.07.2015, LVwG-AV-522/001-2014 feststellt kommt „dem Nachbarn nur ein Recht darauf zu, dass die ihm zugekehrte Gebäudefront die zulässige Gebäudehöhe einhält (vgl. u.a. VwSlg. 9.338 A/1977, sowie VwGH vom
  3. September 2001, Zl. 2001/05/0037, sowie VwGH vom
  4. Jänner 2002, Zl. 2000/05/0259). Wie bereits das LVwG Niederösterreich in seinem Erkenntnis vom 23.07.2015, LVwG-AV-522/001-2014 feststellt kommt „dem Nachbarn nur ein Recht darauf zu, dass die ihm zugekehrte Gebäudefront die zulässige Gebäudehöhe einhält vergleiche u.a. VwSlg. 9.338 A/1977, sowie VwGH vom
  5. September 2001, Zl. 2001/05/0037, sowie VwGH vom
  6. Jänner 2002, Zl. 2000/05/0259). Des Weiteren kommt dem Nachbarn hinsichtlich der Gebäudehöhe allein kein Mitspracherecht zu, wohl aber bezüglich des im § 6 Abs. 2 Z. 3 der NÖ Bauordnung 1996 umschriebenen Kriteriums der ausreichenden Belichtung seiner Hauptfenster (vgl. u.a. VwGH vom
  7. Juli 2007, Zl. 2005/05/0101); dies bedeutet, dass ein Nachbar eine unzulässige Gebäudehöhe nur dann mit Erfolg geltend machen kann, wenn die Gebäudehöhe eine Verletzung der ausreichenden Belichtung seiner Hauptfenster mit sich bringt. Liegt eine solche Verletzung nicht vor, ist also die ausreichende Belichtung seiner Hauptfenster von der Gebäudehöhe nicht beeinträchtigt, so kann er auch durch eine unzulässige Gebäudehöhe in seinen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten nicht verletzt werden und eine solche unzulässige Gebäudehöhe demnach auch nicht erfolgreich bekämpfen.“Des Weiteren kommt dem Nachbarn hinsichtlich der Gebäudehöhe allein kein Mitspracherecht zu, wohl aber bezüglich des im Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, der NÖ Bauordnung 1996 umschriebenen Kriteriums der ausreichenden Belichtung seiner Hauptfenster vergleiche u.a. VwGH vom
  8. Juli 2007, Zl. 2005/05/0101); dies bedeutet, dass ein Nachbar eine unzulässige Gebäudehöhe nur dann mit Erfolg geltend machen kann, wenn die Gebäudehöhe eine Verletzung der ausreichenden Belichtung seiner Hauptfenster mit sich bringt. Liegt eine solche Verletzung nicht vor, ist also die ausreichende Belichtung seiner Hauptfenster von der Gebäudehöhe nicht beeinträchtigt, so kann er auch durch eine unzulässige Gebäudehöhe in seinen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten nicht verletzt werden und eine solche unzulässige Gebäudehöhe demnach auch nicht erfolgreich bekämpfen.“ Hinsichtlich des Begriffs zugewandte Gebäudefront führt der VwGH in seiner Erkenntnis vom
  9. Mai 2014, Zl. 2011/05/0020 aus: „… Ob eine Front "zugewandt" ist, hängt vom räumlichen Naheverhältnis des geplanten Baus zur Nachbarliegenschaft ab; ist das räumliche Naheverhältnis ein solches, dass eine Beeinträchtigung der Belichtung auf Hauptfenster zulässiger (bestehender bewilligter und zukünftig bewilligungsfähiger) Gebäude am Nachbargrundstück möglich ist, handelt es sich um dem Nachbarn zugewandte Fronten. …“ Der Gesetzgeber geht, so der Motivenbericht zum LGBl. 8200-0, bei der Beurteilung der ausreichenden Belichtung zulässiger Hauptfenster des Nachbarn davon aus, dass die Fensterunterkanten zumindest 1,0 m über dem Gelände liegen. Der Gesetzgeber geht, so der Motivenbericht zum Landesgesetzblatt 8200-0, bei der Beurteilung der ausreichenden Belichtung zulässiger Hauptfenster des Nachbarn davon aus, dass die Fensterunterkanten zumindest 1,0 m über dem Gelände liegen. Für die Beurteilung der allfälligen Beeinträchtigung des Lichteinfalls auf Hauptfenster zulässiger Gebäude auf dem Grundstück des Beschwerdeführers ist nicht auf die konkrete Ausgestaltung allfälliger zukünftiger Hauptfenster auf dem Grundstück des Beschwerdeführers abzustellen. (vgl. VwGH Zl. 2010/05/0179).Für die Beurteilung der allfälligen Beeinträchtigung des Lichteinfalls auf Hauptfenster zulässiger Gebäude auf dem Grundstück des Beschwerdeführers ist nicht auf die konkrete Ausgestaltung allfälliger zukünftiger Hauptfenster auf dem Grundstück des Beschwerdeführers abzustellen. vergleiche VwGH Zl. 2010/05/0179). Maßgeblich für die Beurteilung der ausreichende Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf dem Grundstück Nr. *** ist im gegenständlichen Fall der geringste Abstand der Hauptfenster zum geplanten Gebäude auf dem Grundstück Nr. *** (siehe Abbildung 3 - Verbindungslinie zwischen den Eckpunkten des geplanten Gebäudes und einer möglichen Bebauung auf dem Grundstück Nr. ***) . [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… Abbildung 3: Darstellung des geplanten Gebäudes (rot schraffiert), der zulässigen Bebauung am Gst. Nr. *** bei offener Bebauung (grün schraffiert) sowie der kürzesten Verbindungachse (=Schnittachse für Abbildung 4)“ In der Darstellung des in der Achse der kürzesten Entfernung zwischen dem zulässigen Gebäude auf dem Grundstück Nr. *** und dem geplanten Gebäude auf dem Grundstück Nr. *** geführten Vertikalschnittes (Abbildung 4) zeigt sich, dass ein an der Unterkante des ungünstigsten Hauptfensters einer zulässigen Bebauung auf dem Grundstück Nr. *** unter 45° angesetzter Lichtstrahl das geplante Gebäude nicht trifft. Selbst der auf Geländeniveau angesetzte Lichtstrahl wird durch das geplante Gebäude auf dem Grundstück Nr. *** nicht beeinträchtigt [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… Abbildung 4: Darstellung des Lichteinfalls unter 45° auf zulässige Hauptfenster auf dem Grundstück Nr. *** an der in Abbildung 3 dargestellten kürzesten Verbindungslinie zwischen der zulässigen Bebauung auf dem Grundstück Nr. *** und dem geplanten Gebäude auf dem Grundstück Nr. ***“ Andere Orientierungen von zulässigen Hauptfenstern auf dem Grundstück Nr. *** führen zu einer Vergrößerung des Abstandes zum geplanten Gebäude, das heißt das geplante Gebäude liegt immer unter dem von zulässigen Hauptfenstern abgehenden Lichtprisma. Bei Anwendung der Bestimmungen des § 39 Abs. 3 BTV auf Hauptfenster zulässiger Gebäude (grün schraffiert) d.h. Verschwenkung des Lichteinfalls um 30° in der Horizontalen wie in Abbildung 3 durch blaue Linien dargestellt kann der Lichtstrahl auch bei Situierung eines fiktiven (punktförmigen) Hauptfensters an der äußersten Gebäudeecke und ungünstigster Orientierung im rechten Winkel zur kürzesten Verbindungslinie zum geplanten Gebäude auf dem Grundstück Nr. *** horizontal am geplanten Gebäude vorbeigeführt werden. Der verschwenkte, von der Unterkante eines fiktiven (punktförmigen) Hauptfensters an der äußersten Gebäudeecke abgehende, Lichtstrahl trifft das geplante Gebäude auf den Grundstück Nr. *** (rot schraffiert) nicht.Bei Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 39, Absatz 3, BTV auf Hauptfenster zulässiger Gebäude (grün schraffiert) d.h. Verschwenkung des Lichteinfalls um 30° in der Horizontalen wie in Abbildung 3 durch blaue Linien dargestellt kann der Lichtstrahl auch bei Situierung eines fiktiven (punktförmigen) Hauptfensters an der äußersten Gebäudeecke und ungünstigster Orientierung im rechten Winkel zur kürzesten Verbindungslinie zum geplanten Gebäude auf dem Grundstück Nr. *** horizontal am geplanten Gebäude vorbeigeführt werden. Der verschwenkte, von der Unterkante eines fiktiven (punktförmigen) Hauptfensters an der äußersten Gebäudeecke abgehende, Lichtstrahl trifft das geplante Gebäude auf den Grundstück Nr. *** (rot schraffiert) nicht. Zusammenfassung Zusammenfassend ist aus fachlicher Sicht festzustellen, dass jedes, von der Unterkante eines wie auch immer lagemäßig orientierten Hauptfensters unter 45 Grad abgehende, Lichtprisma auch ohne Verschwenkung des Lichteinfalls um 30 Grad am geplanten Gebäude auf dem Grundstück Nr. *** vorbeigeführt werden kann. Das geplante Gebäude am Grundstück Nr. *** liegt bei Annahme einer offenen Bauweise am Grundstück Nr. *** immer unterhalb des freien Lichteinfalls auf Hauptfenster einer zulässigen Bebauung.“ Dieses Sachverständigengutachten wurde den Beschwerdeführern sowie den mitbeteiligten Parteien zum Parteiengehör übermittelt und wurde für 12.04.2017 eine mündliche Verhandlung anberaumt. Am 12.04.2017 langte beim erkennenden Gericht eine Äußerung der Beschwerdeführer ein, in welcher zum einen eine falsche Prämisse im Gutachtensauftrag sowie Unschlüssigkeit des Gutachtens moniert wurden, zum anderen weitere Umstände vorgebracht wurden, auf Grund derer eine Bewilligungsfähigkeit des beantragten Projektes nicht gegeben sei. Der Bebauungsplan lege für das Grundstück der Beschwerdeführer wahlweise offene oder gekuppelte Bebauung fest. Das Wahlrecht sei noch nicht durch frühere Bauvorhaben verbraucht, insbesondere deshalb, da die derzeitige Bebauung nicht den Bestimmungen einer offenen Bebauung entspreche. Die seitlichen Abstände der Gebäude zu den Nachbargrundstücken würden von der Straßenseite aus gesehen für das Grundstück Nr. *** etwa 1,30 m (rechts) und 2,00 m (links) bzw. für das Grundstück *** etwa 1,30 m auf beiden Seiten betragen. Den Beschwerdeführern stehe daher auch noch die Bebauung ihres Grundstückes in gekuppelter Bauweise frei. Die Unschlüssigkeit des Gutachtens bestehe in der Gebäudehöhenermittlung an der Westfront (die Dachgaupen blieben fälschlicherweise unberücksichtigt und handle es sich bei dem Dachaufbau richtigerweise um ein zurückgesetztes Geschoß) sowie unschlüssigen Ableitungen über die Belichtung zulässiger Hauptfenster am Grundstück der Beschwerdeführer. Schließlich sei die Genehmigungsfähigkeit auf Grund des Verstoßes gegen eine Bausperre wie auch Unterschreitung des erforderlichen Mindestbauwichs nicht gegeben. Dieser Stellungnahme war das nachstehend wiedergegebene Gutachten der Dipl.-Ing. ML vom 10.04.2017 angeschlossen: [Gutachten – abweichend vom Original – nicht wiedergegeben] „…“ [Stellungnahme – abweichend vom Original – nicht wiedergegeben] „…“ In der mündlichen Verhandlung vom 12.04.2017 ergänzte der Amtssachverständige Dipl.-Ing. AD sein Gutachten vom 21.03.2017 und führte dazu – insbesondere im Hinblick auf die Zulässigkeit einer gekuppelten Bauweise auf dem Grundstück der Beschwerdeführer – aus wie folgt: „Das Gutachten wurde um die gekuppelte Bauweise auf dem Grundstück *** ergänzt. Bei der Untersuchung eines fiktiven an der Grundgrenze zwischen den Grundstücken *** und *** gelegenen punktförmigen Fensters zeigt sich auch bei der gekuppelten Bauweise, dass ein bauchtechnisch entsprechend den Bestimmungen hinsichtlich Brandschutz und mechanischer Festigkeit herstellbares Fenster zumindest soweit vom geplanten Gebäude des Bauwerbers abgerückt sein muss, dass der freie Lichteinfall unter 45 °auf ein solches Fenster jedenfalls gegeben ist. Zum Schreiben der Beschwerdeführer vom 11.04.2017 zu II. b) wird festgehalten, dass der niedrigste Punkt der beiden dem Grundstück der Beschwerdeführer zugewandten Fronten auf Grund der geometrischen Ausbildung des geplanten Gebäudes des Bauwerbers als maßgeblich für die Feststellung der Beeinträchtigung des freien Lichteinfalls ist. Insbesondere als die Dachneigung 45° unterschreitet und verschwenkte Lichtstrahlen das geplante Gebäude nicht treffen. Zum Schreiben der Beschwerdeführer vom 11.04.2017 zu römisch zwei. b) wird festgehalten, dass der niedrigste Punkt der beiden dem Grundstück der Beschwerdeführer zugewandten Fronten auf Grund der geometrischen Ausbildung des geplanten Gebäudes des Bauwerbers als maßgeblich für die Feststellung der Beeinträchtigung des freien Lichteinfalls ist. Insbesondere als die Dachneigung 45° unterschreitet und verschwenkte Lichtstrahlen das geplante Gebäude nicht treffen. Die in Abbildung 3 auf Seite 11 des Schreibens der Beschwerdeführer dargestellten Lichtstrahlen werden an Punkten der ermittelten Gebäudehöhe (fiktive Zahl) angesetzt und Richtung einer zulässigen Bebauung auf dem Grundstück der Beschwerdeführer geführt. Hiezu ist anzumerken, dass ein Lichtprisma nicht mit einer fiktiven Zahl verschnitten werden kann (geometrisch unmöglich), vielmehr kann das Lichtprisma nur mit tatsächlichen Flächen verschnitten werden. Bezüglich der Berücksichtigung der Dachaufbauten der Dachgeschosse an der Westfront des geplanten Gebäudes wird auf die gängige Judikatur vom 06.11.2013, Zl. 2010/05/0179 sowie die einhellige Meinung der Amtssachverständigen für Bautechnik der Abteilung Anlagentechnik verwiesen. Zu den Ausführungen der Frau DI ML, datiert mit 10.04.2017, GZ G-Kand-01 wird aus fachlicher Sicht Folgendes festgestellt: Die auf Seite 4 dargestellte „Abklärung hinsichtlich der Belichtung auf Nachbargrundstück“ ist technisch nicht nachvollziehbar, soweit erkennbar wurden hier von einzelnen Punkten des geplanten Gebäudes auf dem Grundstück *** Lichtstrahlen verschwenkt und mit dem Gelände verschnitten. Weiters wurden in der Ansicht der Südfront 45° Tangenten an das geplante Gebäude gelegt und mit dem Gelände auf Nachbargrundstücken, vermutlich *** verschnitten. Auf Seite 5 wird die Westfassade in verschiedene Frontflächen gegliedert, wobei die obere Begrenzung der Frontfläche B eine Verschneidung der Projektion der oberen Dachgaupe mit der Frontfläche darstellt. Aus diesen Darstellungen leitet Frau DI ML ab, dass sich der Bauwich auf das Grundstück *** erstreckt. Inwiefern ein Abstand zu einer Grundgrenze sich über diese hinaus erstrecken kann, ist nicht nachvollziehbar. In ihrer abschließenden Stellungnahme führt Frau DI ML aus, dass auch im geschwenkten Belichtungsprisma eine Beschattung der Hauptfenster der Nachbarliegenschaften gegeben ist. Welche Nachbarliegenschaften hier gemeint sind bzw. auf welche Bebauung diese Aussage abzielt, kann aus technischer Sicht nicht nachvollzogen werden, insbesondere als kein, von einer zulässigen Bebauung auf dem Grundstück *** abgehendes Lichtprisma dargestellt oder untersucht wurde.“ Der Amtssachverständige Dipl.-Ing. AD verwies dabei auf die von ihm im nachstehend abgebildeten Lage- und Höhenplan eingezeichneten äußeren Umrisse des geplanten Gebäudes auf Grundstück *** (dargestellt in rot) und die äußere Begrenzung einer zulässigen Bebauung auf dem Grundstück *** bei gekuppelter Bauweise (dargestellt in grün) und auf die ebenfalls nachstehend abgebildete Darstellung des Schnittes in der Achse der kürzesten Entfernung zwischen dem geplanten Bauvorhaben und einer zulässigen Bebauung auf dem Grundstück Nr. ***. [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „…“ Der Amtssachverständige führte in der mündlichen Verhandlung vom 12.04.2017 weiters aus: „Bei dem im Gutachten vom 21.3.2017 in der Abbildung 3 dargestellten Lichtstrahl von einer zulässigen Bebauung auf dem Grundstück *** (abgehend von einem fiktiven punktförmigen Fenster) kann es sich aus technischer Sicht um Übereckfenster handeln. Ein solches ist bei offener Bauweise jedenfalls brandschutztechnisch zulässig. Ein solches Fenster wäre bei einer gekuppelten Bauweise nicht möglich, da Fenster bzw. Öffnungen an der Grundgrenze aus brandschutztechnischen Gründen nicht bzw. nur mit besonderen Vorkehrungen möglich sind.“
  10. Rechtslage:

Art. 151Abs.

51 Z. 8 B-VG ging mit

  1. Jänner 2014 die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des
  2. Dezember 2013 bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) auf die Verwaltungsgerichte über. Es ist daher das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über die – nunmehr als Beschwerde zu wertende – Vorstellung der Beschwerdeführer berufen.

Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ging mit 1.

Jänner 2014 die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des

  1. Dezember 2013 bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5,) auf die Verwaltungsgerichte über. Es ist daher das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über die – nunmehr als Beschwerde zu wertende – Vorstellung der Beschwerdeführer berufen. Seit dem
  2. Februar 2015 ist

§ 72Abs. 1 der NÖ BO 2014, LGBl. Nr. 1/2015 id

F LGBl. Nr. 6/2015, die NÖ BO 2014 in Kraft, wobei im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren insbesondere die Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1 leg. cit. zu beachten ist. In dieser Übergangsbestimmung wird u.a. bestimmt, dass die am Tage des Inkrafttretens der NÖ BO 2014, das ist der 1. Februar 2015, anhängigen Baubewilligungsverfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind. Seit dem 1. Februar 2015 ist

Paragraph 72, Absatz eins, der NÖ BO 2014, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2015, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2015,, die NÖ BO 2014 in Kraft, wobei im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren insbesondere die Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz eins, leg. cit. zu beachten ist. In dieser Übergangsbestimmung wird u.a. bestimmt, dass die am Tage des Inkrafttretens der NÖ BO 2014, das ist der

  1. Februar 2015, anhängigen Baubewilligungsverfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind. Diese Übergangsbestimmung bedeutet somit, dass die bei den Baubehörden zu diesem Zeitpunkt anhängigen Baubewilligungsverfahren noch nach der Rechtslage, die am
  2. Jänner 2015 bestanden hat, zu Ende zu führen sind, sodass in diesen Verfahren die am
  3. Jänner 2015 in Geltung stehenden Gesetze wie u.a. die NÖ BauO 1996 weiterhin anzuwenden sind. Maßgebliche Rechtsgrundlage zur Beurteilung des vorliegenden Falles bilden daher die Bestimmungen der NÖ BauO
  4. Die für den gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen der NÖ BauO 1996, LGBl. Nr. 8200-23, lauten:Maßgebliche Rechtsgrundlage zur Beurteilung des vorliegenden Falles bilden daher die Bestimmungen der NÖ BauO
  5. Die für den gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen der NÖ BauO 1996, Landesgesetzblatt Nr. 8200-23, lauten: „§ 6 Parteien, Nachbarn und Beteiligte

(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 32, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 4 und § 35 haben Parteistellung:
(1)In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 32,, Paragraph 33, Absatz 2,, Paragraph 34, Absatz 4 und Paragraph 35, haben Parteistellung:
  1. der Bauwerber und/oder der Eigentümer des Bauwerks
  2. der Eigentümer des Baugrundstücks
  3. die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und
  4. die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Z. 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn).die Eigentümer eines ober- oder unterirdischen Bauwerks auf den Grundstücken nach Ziffer 2 und 3, z.B. Superädifikat, Baurechtsobjekt, Keller, Kanalstrang (Nachbarn). Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektivöffentlichen Rechten berührt sind. Beteiligte sind alle sonstigen Personen, die in ihren Privatrechten oder in ihren Interessen betroffen werden.
(2)Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
(2)Subjektivöffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
  1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4)die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Absatz eins, Ziffer 4,) sowie
  2. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben,den Schutz vor Immissionen (Paragraph 48,), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (Paragraph 63,) ergeben, gewährleisten und über
  3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 11,) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.
(3)…“ „§ 20 Vorprüfung
(1)Die Baubehörde hat bei Anträgen nach § 14 vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben
(1)Die Baubehörde hat bei Anträgen nach Paragraph 14, vorerst zu prüfen, ob dem Bauvorhaben
  1. die im Flächenwidmungsplan festgelegte Widmungsart des Baugrundstücks, seine Erklärung zur Vorbehaltsfläche oder Aufschließungszone,
  2. der Bebauungsplan,
  3. eine Bausperre,
  4. die Unzulässigkeit der Erklärung des betroffenen Grundstücks im Bauland zum Bauplatz,
  5. ein Bauverbot nach § 11 Abs. 5 dieses Gesetzes oder § 30 Abs. 6 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000,ein Bauverbot nach Paragraph 11, Absatz 5, dieses Gesetzes oder Paragraph 30, Absatz 6, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000,
  6. bei Hochhäusern, sofern deren Raumverträglichkeit nicht bereits im Widmungsverfahren geprüft wurde, das Unterbleiben der Raumverträglichkeitsprüfung oder deren negatives Ergebnis, oder
  7. eine Bestimmung dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210, des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, LGBl. 8204, oder einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetzeeine Bestimmung dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, des NÖ Kleingartengesetzes, Landesgesetzblatt 8210, des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013, Landesgesetzblatt 8204, oder einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze entgegensteht. […]“ „§ 23 Baubewilligung
(1)Über einen Antrag auf Baubewilligung ist schriftlich zu entscheiden. Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in § 20 Abs. 1 Z. 1 bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. Eine Baubewilligung ist zu erteilen, wenn kein Widerspruch zu den in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 angeführten Bestimmungen besteht. Bei gewerblichen Betriebsanlagen gilt § 20 Abs. 1, letzter Satz, sinngemäß. Liegt ein Widerspruch vor, ist die Baubewilligung zu versagen. Die Baubewilligung umfaßt das Recht zur Ausführung des Bauwerks und dessen Benützung nach Fertigstellung, wenn eine Bescheinigung nach § 30 Abs. 2 Z. 3 vorgelegt wird. Wird diese Bescheinigung nicht vorgelegt, darf die Benützung erst nach Überprüfung des Bauwerks durch die Baubehörde, bei der die bewilligungsgemäße Ausführung festgestellt wird, erfolgen. Bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, darf das Recht aus der Baubewilligung für die Anlage erst nach Vorliegen der gewerbebehördlichen Genehmigung ausgeübt werden.“ Bei gewerblichen Betriebsanlagen gilt Paragraph 20, Absatz eins,, letzter Satz, sinngemäß. Liegt ein Widerspruch vor, ist die Baubewilligung zu versagen. Die Baubewilligung umfaßt das Recht zur Ausführung des Bauwerks und dessen Benützung nach Fertigstellung, wenn eine Bescheinigung nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, vorgelegt wird. Wird diese Bescheinigung nicht vorgelegt, darf die Benützung erst nach Überprüfung des Bauwerks durch die Baubehörde, bei der die bewilligungsgemäße Ausführung festgestellt wird, erfolgen. Bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, darf das Recht aus der Baubewilligung für die Anlage erst nach Vorliegen der gewerbebehördlichen Genehmigung ausgeübt werden.“ „§ 50 Bauwich
(1)Der seitliche Bauwich (§ 70 Abs. 1 Z. 2 bis 5) muß im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes der halben Gebäudehöhe entsprechen. Wenn er nicht in den folgenden Bestimmungen oder im Bebauungsplan durch Baufluchtlinien anders geregelt ist, muß er mindestens 3 m betragen.
(1)Der seitliche Bauwich (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5) muß im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes der halben Gebäudehöhe entsprechen. Wenn er nicht in den folgenden Bestimmungen oder im Bebauungsplan durch Baufluchtlinien anders geregelt ist, muß er mindestens 3 m betragen. Ab einer Gebäudehöhe von mehr als 8 m und einer Länge der der Grundstücksgrenze zugewandten Gebäudefront von mehr als 15 m muß der Bauwich für jenen Teil der Gebäudefront, der über diese 15 m hinausreicht, der vollen Gebäudehöhe entsprechen (abgesetzte Gebäudefront).
(2)Zwischen einem Gebäude und der hinteren Grundstücksgrenze ist grundsätzlich bei jeder Bebauungsweise ein Bauwich im Ausmaß nach Abs. 1 einzuhalten, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgelegt ist und nicht § 51 Abs. 4 zutrifft.
(2)Zwischen einem Gebäude und der hinteren Grundstücksgrenze ist grundsätzlich bei jeder Bebauungsweise ein Bauwich im Ausmaß nach Absatz eins, einzuhalten, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgelegt ist und nicht Paragraph 51, Absatz 4, zutrifft.
(3)[…]“ „§ 53 Höhe der Bauwerke
(1)Die Gebäudehöhe ist nach der mittleren Höhe der Gebäudefront (Berechnung: Frontfläche durch größte Frontbreite) zu bemessen. Die Gebäudefront wird * nach unten bei Gebäudefronten an der Straßenfluchtlinie durch den Verschnitt mit dem Straßenniveau in dieser Linie, ansonsten mit der bestehenden oder bewilligten Höhenlage des Geländes und * nach oben durch den Verschnitt mit der Dachhaut oder mit dem oberen Abschluss der Gebäudefront begrenzt. Bei zurückgesetztem Geschoss ergibt sich der Verschnitt in der gedachten Fortsetzung der Gebäudefront mit einer an der Oberkante des zurückgesetzten Geschoßes angelegten Ebene im Lichteinfallswinkel von 45° (Abbildung 3). Dies gilt sinngemäß auch für Gebäude mit einer Dachneigung mit mehr als 45° (Abbildung 4). Die Gebäudefront ist bei geneigtem oder stufenförmigem Verlauf der oberen Begrenzung mit einem Höhenunterschied – in aufsteigender Richtung gemessen – von mehr als 3 m (ausgenommen Giebelfronten) oder bei versetztem Verlauf (ausgenommen raumbildende Rücksprünge) von mehr als 1 m in Frontabschnitte zu unterteilen. Die Gebäudehöhe ist dann für jeden Frontabschnitt gesondert zu berechnen. Bei der Bemessung der Höhe von baulichen Anlagen sind die Regeln für die Ermittlung der Gebäudehöhe sinngemäß anzuwenden.
(2)Bei der Ermittlung der Gebäudehöhe bleiben * Vorbauten nach § 52, * Vorbauten nach Paragraph 52,, * untergeordnete Bauteile (z.B. Schornsteine, Zierglieder), * Dachaufbauten von Dachgeschossen, die nicht als Teil der Gebäudefront wirken, und * Türme, die sakralen oder öffentlichen Zwecken dienen, unberücksichtigt, wenn die Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird.
(3)Bei der Ermittlung der Gebäudehöhe einer Gebäudefront gegen eine Verkehrsfläche ist bei einer Frontlänge von mehr als 30 m und einem Niveauunterschied von mehr als 3 m die Gebäudefront vom höchsten Niveau aus beginnend in Frontabschnitte mit höchstens 3 m Niveauunterschied zu unterteilen. Die Gebäudehöhe ist dann für jeden Frontabschnitt gesondert zu berechnen.
(4)Die Ermittlung der Gebäudehöhe einer Gebäudefront gegen ein Nachbargrundstück ist bei einer Frontlänge von mehr als 15 m und einem Niveauunterschied von mehr als 3 m entsprechend Abs. 3 vorzunehmen.
(4)Die Ermittlung der Gebäudehöhe einer Gebäudefront gegen ein Nachbargrundstück ist bei einer Frontlänge von mehr als 15 m und einem Niveauunterschied von mehr als 3 m entsprechend Absatz 3, vorzunehmen.
(5)In den Bauklassen I bis VIII darf die Anzahl der Hauptgeschosse nicht größer sein als die um 1 erhöhte Zahl der jeweiligen Bauklasse. Dies gilt sinngemäß für die Festlegung von höchstzulässigen Gebäudehöhen, wobei die Anzahl der Hauptgeschosse von jener Bauklasse abzuleiten ist, die dieser Gebäudehöhe entspricht.
(5)In den Bauklassen römisch eins bis römisch acht darf die Anzahl der Hauptgeschosse nicht größer sein als die um 1 erhöhte Zahl der jeweiligen Bauklasse. Dies gilt sinngemäß für die Festlegung von höchstzulässigen Gebäudehöhen, wobei die Anzahl der Hauptgeschosse von jener Bauklasse abzuleiten ist, die dieser Gebäudehöhe entspricht.
(6)Bei Giebelfronten darf die Bebauungshöhe oder höchstzulässige Gebäudehöhe (§ 69 Abs. 1 Z. 3) bis zu 3 m überschritten werden. Bei Seitenfronten von Gebäuden mit zurückgesetztem Geschoss (Abs. 1 Abb. 3) gilt dies sinngemäß. Bei nicht an oder gegen Straßenfluchtlinien gerichteten Gebäudefronten darf die im Bebauungsplan festgelegte Bebauungshöhe unterschritten werden. Dabei darf die von den niedrigeren Frontabschnitten umschlossene Fläche ein Drittel der Gesamtgrundrißfläche nicht überschreiten und sind diese Frontabschnitte bei der Berechnung der Gebäudehöhe nicht zu berücksichtigen. Im Bauland-Betriebsgebiet oder -Industriegebiet darf eine mit der Bauklasse II oder höher festgelegte Bebauungshöhe unterschritten werden, soferne der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.
(6)Bei Giebelfronten darf die Bebauungshöhe oder höchstzulässige Gebäudehöhe (Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3,) bis zu 3 m überschritten werden. Bei Seitenfronten von Gebäuden mit zurückgesetztem Geschoss (Absatz eins, Abb. 3) gilt dies sinngemäß. Bei nicht an oder gegen Straßenfluchtlinien gerichteten Gebäudefronten darf die im Bebauungsplan festgelegte Bebauungshöhe unterschritten werden. Dabei darf die von den niedrigeren Frontabschnitten umschlossene Fläche ein Drittel der Gesamtgrundrißfläche nicht überschreiten und sind diese Frontabschnitte bei der Berechnung der Gebäudehöhe nicht zu berücksichtigen. Im Bauland-Betriebsgebiet oder -Industriegebiet darf eine mit der Bauklasse römisch zwei oder höher festgelegte Bebauungshöhe unterschritten werden, soferne der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.
(7)Die Höhe eines Bauwerks an oder gegen Straßenfluchtlinien darf nicht größer sein als der Abstand des Bauwerks zur gegenüberliegenden Straßen- oder vorderen Baufluchtlinie. Hievon dürfen Ausnahmen * zur Wahrung des Charakters der Bebauung in Schutzzonen, erhaltungswürdigen Altortgebieten und zusammenhängend bebauten Ortsgebieten sowie * aus Gründen der Geländebeschaffenheit gewährt werden, wenn dagegen keine hygienischen oder brandschutztechnischen Bedenken bestehen.
(8)Im Bauland mit geschlossener Bebauungsweise ist bei der Bemessung der Höhe der Bauwerke an seitlichen und hinteren Grundstücksgrenzen der Lichteinfall auf hof- und gartenseitige – nicht aber auf gegen Reichen (höchstens 1,2 m breiter Raum zwischen benachbarten Gebäuden) gerichtete – bestehende bewilligte Hauptfenster auf Nachbargrundstücken zu wahren.“ „§ 70 Regelung der Bebauung
(1)Die Bebauungsweise regelt die Anordnung der Gebäude auf dem Grundstück. Sie kann unter anderem auf eine der folgenden Arten festgelegt werden:
  1. geschlossene Bebauungsweise die Gebäude sind von seitlicher zu seitlicher Grundstücksgrenze oder bis zu einer Baufluchtlinie (z.B. Eckbauplätze) zu bauen; Gebäude und Gebäudegruppen mit geschlossener, einheitlicher baulicher Gestaltung (z.B. Einfriedungsmauer) an oder gegen Straßenfluchtlinien gelten ebenfalls als geschlossene Bebauungsweise; z.B.:
  2. gekuppelte Bebauungsweise die Gebäude auf zwei Bauplätzen sind an der gemeinsamen seitlichen Grundstücksgrenze aneinander anzubauen und an den anderen seitlichen Grundstücksgrenzen ist ein Bauwich einzuhalten; z.B.:
  3. einseitig offene Bebauungsweise alle Gebäude sind an eine für alle Bauplätze gleich festgelegte seitliche Grundstücksgrenze anzubauen, an den anderen seitlichen Grundstücksgrenzen ist ein Bauwich einzuhalten; z.B.:
  4. offene Bebauungsweise an beiden Seiten ist ein Bauwich einzuhalten; z.B.:
  5. freie Anordnung der Gebäude an beiden Seiten ist ein Bauwich einzuhalten, eine höchstzulässige Geschoßflächenzahl und Gebäudehöhe ist festgelegt, z.B.: Die Bebauungsdichte ist das Verhältnis der mit Gebäuden überbaubaren Teilfläche (Grundrißfläche nach § 4 Z. 10) zur Gesamtfläche des Grundstücks bzw. jenes Grundstücksteils, für den diese Bestimmung des Bebauungsplans gilt.Die Bebauungsdichte ist das Verhältnis der mit Gebäuden überbaubaren Teilfläche (Grundrißfläche nach Paragraph 4, Ziffer 10,) zur Gesamtfläche des Grundstücks bzw. jenes Grundstücksteils, für den diese Bestimmung des Bebauungsplans gilt. Die Geschoßflächenzahl ist das Verhältnis der Grundrißfläche aller Hauptgeschoße von Gebäuden zur Fläche des Bauplatzes. Die Bebauungsweise darf wahlweise als offene oder gekuppelte festgelegt werden. Der Bauwerber darf ein Wahlrecht zwischen offener und gekuppelter Bebauungsweise nur unter Bedachtnahme auf die bereits bestehenden und bewilligten Gebäude ausüben, sofern das Wahlrecht nicht schon durch frühere Bauvorhaben verbraucht ist.
(2)Die Bebauungshöhe ist die im Geltungsbereich der Bebauungsweisen nach Abs. 1 Z. 1 - 4 in Bauklassen festgelegte Gebäudehöhe.
(2)Die Bebauungshöhe ist die im Geltungsbereich der Bebauungsweisen nach Absatz eins, Ziffer eins, - 4 in Bauklassen festgelegte Gebäudehöhe. Die Bauklassen werden unterteilt in Bauklasse IBauklasse römisch eins bis 5 m Bauklasse II, Bauklasse römisch zwei über, über 5 m, 5 m bis 8 m, bis 8 m Bauklasse III, Bauklasse römisch drei über, über 8 m, 8 m bis 11 m, bis 11 m Bauklasse IV, Bauklasse römisch vier über, über 11 m, 11 m bis 14 m, bis 14 m Bauklasse V, Bauklasse römisch fünf über, über 14 m, 14 m bis 17 m, bis 17 m Bauklasse VI, Bauklasse römisch sechs über, über 17 m, 17 m bis 20 m, bis 20 m Bauklasse VII, Bauklasse römisch sieben über, über 20 m, 20 m bis 23 m, bis 23 m Bauklasse VIII, Bauklasse römisch acht über, über 23 m, 23 m bis 25 m, bis 25 m Bauklasse IX (Hochhaus), Bauklasse römisch neun (Hochhaus) über, über 25 m., 25 m. Die Bebauungshöhe darf mit zwei aufeinanderfolgenden Bauklassen festgelegt werden. Bei der Festlegung der Bebauungshöhe ist auf die Möglichkeit der Rettung von Personen und der Brandbekämpfung Bedacht zu nehmen.
(3)[…]“ „§ 74 Bausperre
(1)Wenn die Erlassung oder die Änderung des Bebauungsplans beabsichtigt ist, dann darf der Gemeinderat zur Sicherung seiner Ziele mit Verordnung eine Bausperre erlassen. In dieser Verordnung ist der Zweck der Erlassung oder Änderung des Bebauungsplans anzuführen.
(2)Die Bausperre darf sich auf einzelne Grundstücke, auf ein bestimmtes Gebiet oder auf ganze Katastralgemeinden erstrecken.
(3)Die Bausperre tritt 2 Jahre nach ihrer Kundmachung außer Kraft, wenn sie nicht früher aufgehoben wird. Sie kann vor dem Ablauf dieser Frist einmal für 1 Jahr verlängert werden.
(4)Die Bausperre hat die Wirkung, dass eine Bauplatzerklärung (§ 11 Abs. 2) nicht erfolgen und eine Baubewilligung (§ 23) nicht erteilt werden darf, wenn durch sie der Zweck der Bausperre gefährdet würde.
(4)Die Bausperre hat die Wirkung, dass eine Bauplatzerklärung (Paragraph 11, Absatz 2,) nicht erfolgen und eine Baubewilligung (Paragraph 23,) nicht erteilt werden darf, wenn durch sie der Zweck der Bausperre gefährdet würde. Bauverfahren, die im Zeitpunkt der Kundmachung der Bausperre bereits anhängig waren, werden hiedurch nicht berührt.“ 5. Erwägungen: Aus der Bestimmung des § 6 Abs.2 NÖ BauO 1996 ergibt sich erschöpfend (taxativ – vgl. u.a. VwGH vom 12.06.2012, Zl. 2009/05/0101) der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können. Der Nachbar ist im Baubewilligungsverfahren nach der NÖ BauO 1996 also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann. Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwSlg. 10.317A u.a.) nämlich insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften (§ 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996) eingeräumt sind und welche er wirksam und rechtzeitig geltend gemacht hat. Der Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit der obzitierten Bestimmung nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Hiebei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. u.a. VwSlg. 8070 A). Soweit die Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommen, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Verfahrensrechte dienen ja stets nur der Durchsetzung bzw. der Verwirklichung behaupteter materieller Rechte und stehen diese daher dem Nachbarn nicht über den Umfang dieser materiellen Rechte hinaus zu. Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides der obersten Gemeindebehörde kann daher zu dessen Aufhebung oder Abänderung führen; vielmehr hat die Aufhebung oder die Abänderung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt werden (vgl. u.a. VwSlg. 7873 A). Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Verfahren auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches geltend gemacht hat und ist die Rechtsmittelbehörde und das Landesverwaltungsgericht nicht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen (vgl. u.a. VwGH vom 21.02.1984, Zl. 82/05/0158).Aus der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 ergibt sich erschöpfend (taxativ – vergleiche u.a. VwGH vom 12.06.2012, Zl. 2009/05/0101) der Rahmen der festgelegten Nachbarrechte und somit jener Einwendungen, welche in einem Baubewilligungsverfahren von einem Nachbarn mit Erfolg geltend gemacht werden können. Der Nachbar ist im Baubewilligungsverfahren nach der NÖ BauO 1996 also keineswegs berechtigt, schlechthin alle tatsächlichen oder vermeintlichen Verstöße gegen die Bauvorschriften geltend zu machen. Nur soweit diese neben dem öffentlichen Interesse auch dem Interesse des Nachbarn dienen, vermögen sie sogenannte subjektiv-öffentliche Rechte zu begründen, gegen deren Verletzung sich der Nachbar im Baubewilligungsverfahren durch die Erhebung von Einwendungen wehren kann. Das Mitspracherecht eines Nachbarn in einem baurechtlichen Bewilligungsverfahren ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwSlg. 10.317A u.a.) nämlich insofern beschränkt, als dem Nachbarn nur jene subjektiv-öffentlichen Rechte zukommen, die ihm nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften (Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996) eingeräumt sind und welche er wirksam und rechtzeitig geltend gemacht hat. Der Nachbar hat aufgrund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt dieser im Zusammenhang mit der obzitierten Bestimmung nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Hiebei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn eingeräumten prozessualen Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte vergleiche u.a. VwSlg. 8070 A). Soweit die Verletzungen eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommen, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Verfahrensrechte dienen ja stets nur der Durchsetzung bzw. der Verwirklichung behaupteter materieller Rechte und stehen diese daher dem Nachbarn nicht über den Umfang dieser materiellen Rechte hinaus zu. Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides der obersten Gemeindebehörde kann daher zu dessen Aufhebung oder Abänderung führen; vielmehr hat die Aufhebung oder die Abänderung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt werden vergleiche u.a. VwSlg. 7873 A). Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Prüfungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde und des Landesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Verfahren auf jene Fragen beschränkt ist, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches geltend gemacht hat und ist die Rechtsmittelbehörde und das Landesverwaltungsgericht nicht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen vergleiche u.a. VwGH vom 21.02.1984, Zl. 82/05/0158). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 27.01.2004, Zl. 2002/05/0769) räumt die NÖ BauO 1996 dem Nachbarn keinen Rechtsanspruch auf Beachtung des Ortsbildes ein, zumal die Vorschriften über den Schutz des Ortsbildes nicht zu jenen gehören, die außer dem öffentlichen Interesse auch dem der Nachbarschaft dienen, sodass die beiden Beschwerdeführer mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen mangels Mitspracherechtes keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun vermochten.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom 27.01.2004, Zl. 2002/05/0769) räumt die NÖ BauO 1996 dem Nachbarn keinen Rechtsanspruch auf Beachtung des Ortsbildes ein, zumal die Vorschriften über den Schutz des Ortsbildes nicht zu jenen gehören, die außer dem öffentlichen Interesse auch dem der Nachbarschaft dienen, sodass die beiden Beschwerdeführer mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen mangels Mitspracherechtes keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun vermochten. Ebenso verhält es sich hinsichtlich der Mindestgröße eines Bauplatzes und den Eigenschaften eines Bauplatzes überhaupt (vgl. u.a. VwGH vom 20.12.1983, Zl. 83/05/0125); auch diesbezüglich kommt dem Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht nicht zu und gehen auch die diesbezüglichen Ausführungen der beiden Beschwerdeführer ins Leere, wobei noch anzumerken ist, dass sie auch in keinster Weise darzulegen vermochten, in welchen Rechten sie durch die Größe des verfahrensgegenständlichen Bauplatzes tatsächlich verletzt werden könnten.Ebenso verhält es sich hinsichtlich der Mindestgröße eines Bauplatzes und den Eigenschaften eines Bauplatzes überhaupt vergleiche u.a. VwGH vom 20.12.1983, Zl. 83/05/0125); auch diesbezüglich kommt dem Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht nicht zu und gehen auch die diesbezüglichen Ausführungen der beiden Beschwerdeführer ins Leere, wobei noch anzumerken ist, dass sie auch in keinster Weise darzulegen vermochten, in welchen Rechten sie durch die Größe des verfahrensgegenständlichen Bauplatzes tatsächlich verletzt werden könnten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 14.12.2004, Zl. 2004/05/0110) ist im Hinblick auf die taxative Aufzählung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im § 6 Abs. 2 der NÖ BauO 1996 dem Landesverwaltungsgericht im Rahmen einer Beschwerde eines Nachbarn die Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Baubewilligungsbescheides auch hinsichtlich der Einhaltung der Wohndichte entzogen, sodass die Beschwerdeführer auch mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen mangels eines Mitspracherechtes eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun vermochten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom 14.12.2004, Zl. 2004/05/0110) ist im Hinblick auf die taxative Aufzählung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte im Paragraph 6, Absatz 2, der NÖ BauO 1996 dem Landesverwaltungsgericht im Rahmen einer Beschwerde eines Nachbarn die Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Baubewilligungsbescheides auch hinsichtlich der Einhaltung der Wohndichte entzogen, sodass die Beschwerdeführer auch mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen mangels eines Mitspracherechtes eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun vermochten. Zur Behauptung der beiden Beschwerdeführer, die Baubehörde hätte sie zur Bauverhandlung nicht ordnungsgemäß geladen, sodass sie an der mündlichen Bauverhandlung nicht teilnehmen und somit auch kein Fragerecht an den Sachverständigen hätten wahrnehmen können, weshalb ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliege, der auch nicht in einem Rechtsmittelverfahren geheilt werden könne, ist darauf hinzuweisen, dass eine nicht ordnungsgemäße Ladung zur Folge hat, dass die Partei ihre Parteistellung im Baubewilligungsverfahren nicht verliert und sie somit nicht präkludiert ist, sodass sie im Baubewilligungsverfahren auch nach Durchführung der mündlichen Verhandlung noch Einwendungen erheben darf, die von den Behörden inhaltlich zu behandeln sind. Im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren haben die Baubehörden sämtliche Einwendungen der beiden Beschwerdeführer inhaltlich behandelt und haben sie diese in keiner Phase des Baubewilligungsverfahrens als präkludiert angesehen, sodass sie durch ihre Behauptung der nicht ordnungsgemäßen Ladung keine Nachteile erfahren haben, da sie auch in ihren Rechtsmitteln noch neue Einwendungen erheben konnten, die von den Behörden auch inhaltlich behandelt wurden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 27.10.1977, Zl. 593/77, sowie VwGH vom 17.03.1988, Zl. 85/06/0081) die Verwaltungsverfahrensgesetze ein Fragerecht der Parteien an einen Sachverständigen oder auch eine Gegenüberstellung einer Partei und eines Sachverständigen nicht vorsehen; vielmehr haben die Parteien nur das Recht der Äußerung zum Sachverständigenbeweis und genügt es zur Wahrung des Parteiengehörs, den Parteien Gelegenheit zu geben, zu einem Gutachten schriftlich Stellung zu nehmen. Dazu kommt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 29.05.1990, Zl. 89/05/0220) selbst eine übergangene Partei, die dem erstinstanzlichen Verfahren also überhaupt nicht beigezogen worden ist, keinen Anspruch auf Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens mit ihr und somit insbesondere auch keinen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung besitzt, da diese in ihrer Berufung sämtliche Einwendungen vorbringen kann. Wenn also selbst die übergangene Partei keinen Anspruch auf Wiederholung einer mündlichen Verhandlung sowie ein Fragerecht an einen Sachverständigen besitzt, besitzt eine Partei, die dem erstinstanzlichen Verfahren beigezogen, aber vielleicht nicht ordnungsgemäß geladen worden ist, umso weniger solche Rechte. Insofern verkennen die beiden Beschwerdeführer mit ihrem Vorbringen daher offensichtlich die Rechtslage und vermochten sie auch mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun, da all ihr Vorbringen, welches sie im gesamten Verfahren erstattet haben, mangels Präklusion von den Behörden inhaltlich behandelt wurde. Zur Behauptung der beiden Beschwerdeführer, die Baubehörde hätte sie zur Bauverhandlung nicht ordnungsgemäß geladen, sodass sie an der mündlichen Bauverhandlung nicht teilnehmen und somit auch kein Fragerecht an den Sachverständigen hätten wahrnehmen können, weshalb ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliege, der auch nicht in einem Rechtsmittelverfahren geheilt werden könne, ist darauf hinzuweisen, dass eine nicht ordnungsgemäße Ladung zur Folge hat, dass die Partei ihre Parteistellung im Baubewilligungsverfahren nicht verliert und sie somit nicht präkludiert ist, sodass sie im Baubewilligungsverfahren auch nach Durchführung der mündlichen Verhandlung noch Einwendungen erheben darf, die von den Behörden inhaltlich zu behandeln sind. Im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren haben die Baubehörden sämtliche Einwendungen der beiden Beschwerdeführer inhaltlich behandelt und haben sie diese in keiner Phase des Baubewilligungsverfahrens als präkludiert angesehen, sodass sie durch ihre Behauptung der nicht ordnungsgemäßen Ladung keine Nachteile erfahren haben, da sie auch in ihren Rechtsmitteln noch neue Einwendungen erheben konnten, die von den Behörden auch inhaltlich behandelt wurden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom 27.10.1977, Zl. 593/77, sowie VwGH vom 17.03.1988, Zl. 85/06/0081) die Verwaltungsverfahrensgesetze ein Fragerecht der Parteien an einen Sachverständigen oder auch eine Gegenüberstellung einer Partei und eines Sachverständigen nicht vorsehen; vielmehr haben die Parteien nur das Recht der Äußerung zum Sachverständigenbeweis und genügt es zur Wahrung des Parteiengehörs, den Parteien Gelegenheit zu geben, zu einem Gutachten schriftlich Stellung zu nehmen. Dazu kommt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom 29.05.1990, Zl. 89/05/0220) selbst eine übergangene Partei, die dem erstinstanzlichen Verfahren also überhaupt nicht beigezogen worden ist, keinen Anspruch auf Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens mit ihr und somit insbesondere auch keinen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung besitzt, da diese in ihrer Berufung sämtliche Einwendungen vorbringen kann. Wenn also selbst die übergangene Partei keinen Anspruch auf Wiederholung einer mündlichen Verhandlung sowie ein Fragerecht an einen Sachverständigen besitzt, besitzt eine Partei, die dem erstinstanzlichen Verfahren beigezogen, aber vielleicht nicht ordnungsgemäß geladen worden ist, umso weniger solche Rechte. Insofern verkennen die beiden Beschwerdeführer mit ihrem Vorbringen daher offensichtlich die Rechtslage und vermochten sie auch mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun, da all ihr Vorbringen, welches sie im gesamten Verfahren erstattet haben, mangels Präklusion von den Behörden inhaltlich behandelt wurde. In diesem Zusammenhang darf im Übrigen auf das vom erkennenden Gericht durchgeführte Ermittlungsverfahren, in welchem auch eine mündliche Verhandlung unter Teilnahme des Erstbeschwerdeführers stattgefunden hat, verwiesen werden. Weiters ist festzuhalten, dass dem Nachbarn nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom 30.11.1999, Zl. 99/05/0240) kein Mitspracherecht auf Einhaltung von Bestimmungen eines Bebauungsplanes bzw. einer Bausperrenverordnung zukommt, bei denen der Nachbar nach der NÖ Bauordnung 1996 kein Mitspracherecht besitzt. Da die im April 2007 erlassene Bausperrenverordnung keine solchen Bestimmungen (mit Mitspracherecht des Nachbarn) enthält – der von den beiden Beschwerdeführern angesprochene Schutz bestehender Einfamilienhausstrukturen und das Verbot von Staffelgeschoßen sind Ortsbildvorschriften –, ist eine Prüfung seitens des Gerichtes, ob das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben den Bestimmungen der Bausperrenverordnung widerspricht, mangels eines Mitspracherechtes der beiden Beschwerdeführer nicht durchzuführen, wobei diese im April 2010 außer Kraft getreten ist. Weiters ist festzuhalten, dass dem Nachbarn nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom 30.11.1999, Zl. 99/05/0240) kein Mitspracherecht auf Einhaltung von Bestimmungen eines Bebauungsplanes bzw. einer Bausperrenverordnung zukommt, bei denen der Nachbar nach der NÖ Bauordnung 1996 kein Mitspracherecht besitzt. Da die im April 2007 erlassene Bausperrenverordnung keine solchen Bestimmungen (mit Mitspracherecht des Nachbarn) enthält – der von den beiden Beschwerdeführern angesprochene Schutz bestehender Einfamilienhausstrukturen und das Verbot von Staffelgeschoßen sind Ortsbildvorschriften –, ist eine Prüfung seitens des Gerichtes, ob das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben den Bestimmungen der Bausperrenverordnung widerspricht, mangels eines Mitspracherechtes der beiden Beschwerdeführer nicht durchzuführen, wobei diese im April 2010 außer Kraft getreten ist. Den beiden Beschwerdeführern kommt

§ 6Abs. 2 Z. 3 der NÖ Bau

O 1996 ein Mitspracherecht hinsichtlich der ausreichenden Belichtung ihrer Hauptfenster zu und haben sie dieses Recht auch rechtzeitig geltend gemacht, wobei mit dem Begriff der ausreichenden Belichtung in § 6 Abs. 2 Z. 3 leg.cit. nicht jeglicher Lichteinfall, sondern jener unter 45° gewährleistet ist (vgl. u.a. VwGH vom 25.02.2005, Zl. 2004/05/0020). Den beiden Beschwerdeführern kommt

Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, der NÖ BauO 1996 ein Mitspracherecht hinsichtlich der ausreichenden Belichtung ihrer Hauptfenster zu und haben sie dieses Recht auch rechtzeitig geltend gemacht, wobei mit dem Begriff der ausreichenden Belichtung in Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, leg.cit. nicht jeglicher Lichteinfall, sondern jener unter 45° gewährleistet ist vergleiche u.a. VwGH vom 25.02.2005, Zl. 2004/05/0020). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass dem Nachbarn nur ein Recht darauf zukommt, dass die ihm zugekehrte Gebäudefront die zulässige Gebäudehöhe einhält (vgl. u.a. VwSlg. 9.338 A/1977, sowie VwGH vom 04.09.2001, Zl. 2001/05/0037, sowie VwGH vom 29.01.2002, Zl. 2000/05/0259). Wenngleich im gegenständlichen Fall der zum Baugrundstück nächstgelegene Eckpunkt des Beschwerdeführergrundstückes diagonal zum Eckpunkt des geplanten Gebäudes situiert ist, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.05.2014, Zl. 2011/05/0020, ausgesprochen, dass ein „räumliches Naheverhältnis“ im Sinne einer zugewandten Front sowohl der West- als auch der Südfront des projektierten Gebäudes vorliegt.Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass dem Nachbarn nur ein Recht darauf zukommt, dass die ihm zugekehrte Gebäudefront die zulässige Gebäudehöhe einhält vergleiche u.a. VwSlg. 9.338 A/1977, sowie VwGH vom 04.09.2001, Zl. 2001/05/0037, sowie VwGH vom 29.01.2002, Zl. 2000/05/0259). Wenngleich im gegenständlichen Fall der zum Baugrundstück nächstgelegene Eckpunkt des Beschwerdeführergrundstückes diagonal zum Eckpunkt des geplanten Gebäudes situiert ist, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.05.2014, Zl. 2011/05/0020, ausgesprochen, dass ein „räumliches Naheverhältnis“ im Sinne einer zugewandten Front sowohl der West- als auch der Südfront des projektierten Gebäudes vorliegt. Des Weiteren kommt dem Nachbarn hinsichtlich der Gebäudehöhe allein kein Mitspracherecht zu, wohl aber bezüglich des im § 6 Abs. 2 Z. 3 der NÖ BauO 1996 umschriebenen Kriteriums der ausreichenden Belichtung seiner Hauptfenster (vgl. u.a. VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0101); dies bedeutet, dass ein Nachbar eine unzulässige Gebäudehöhe nur dann mit Erfolg geltend machen kann, wenn die Gebäudehöhe eine Verletzung der ausreichenden Belichtung seiner Hauptfenster mit sich bringt. Liegt eine solche Verletzung nicht vor, ist also die ausreichende Belichtung seiner Hauptfenster von der Gebäudehöhe nicht beeinträchtigt, so kann er auch durch eine unzulässige Gebäudehöhe in seinen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten nicht verletzt werden und eine solche unzulässige Gebäudehöhe demnach auch nicht erfolgreich bekämpfen.Des Weiteren kommt dem Nachbarn hinsichtlich der Gebäudehöhe allein kein Mitspracherecht zu, wohl aber bezüglich des im Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, der NÖ BauO 1996 umschriebenen Kriteriums der ausreichenden Belichtung seiner Hauptfenster vergleiche u.a. VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0101); dies bedeutet, dass ein Nachbar eine unzulässige Gebäudehöhe nur dann mit Erfolg geltend machen kann, wenn die Gebäudehöhe eine Verletzung der ausreichenden Belichtung seiner Hauptfenster mit sich bringt. Liegt eine solche Verletzung nicht vor, ist also die ausreichende Belichtung seiner Hauptfenster von der Gebäudehöhe nicht beeinträchtigt, so kann er auch durch eine unzulässige Gebäudehöhe in seinen subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten nicht verletzt werden und eine solche unzulässige Gebäudehöhe demnach auch nicht erfolgreich bekämpfen. Insoweit die Beschwerdeführer nun nach Erwerb des Grundstückes Nr. *** auch eine Beeinträchtigung der Belichtung zulässiger Hauptfenster auf diesem Grundstück geltend machen, ist ihnen entgegen zu halten, dass die Voreigentümer MO und RO keine fristgerechten Einwendungen erhoben haben und deren schließlich erhobene Berufung mit Bescheid vom 23.06.2010 mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen wurde. Soweit die Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung vom 03.09.2009 einen Belichtungsmangel beim rückwärtigen Nachbarn OM moniert haben, ist darauf hinzuweisen, dass ein Nachbar nur die Verletzung seiner Rechte, nicht jedoch auch die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte eines anderen Nachbarn mit Erfolg geltend machen kann (vgl. u.a. VwGH vom 26.04.1988, Zl. 88/05/0003, sowie VwGH vom 12.11.1991, Zl. 91/05/0139, sowie VwGH vom 18.11.2003, Zl. 2003/05/0115, sowie VwGH vom 15.11.2011, Zl. 2008/05/0227), sodass die Beschwerdeführer kein Mitspracherecht hinsichtlich einer Rechtsverletzung der damaligen Nachbarn OM besaßen. Auch ein zwischenzeitig erfolgter Erwerb dieses Grundstückes durch die Beschwerdeführer kann eine Parteistellung der Beschwerdeführer hinsichtlich dieses Grundstückes nicht nachträglich bewirken, sodass sich die Beschwerdeführer die mangels Erhebung von Einwendungen durch die Voreigentümer eingetretene Präklusion zurechnen lassen müssen.Insoweit die Beschwerdeführer nun nach Erwerb des Grundstückes Nr. *** auch eine Beeinträchtigung der Belichtung zulässiger Hauptfenster auf diesem Grundstück geltend machen, ist ihnen entgegen zu halten, dass die Voreigentümer MO und RO keine fristgerechten Einwendungen erhoben haben und deren schließlich erhobene Berufung mit Bescheid vom 23.06.2010 mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen wurde. Soweit die Beschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung vom 03.09.2009 einen Belichtungsmangel beim rückwärtigen Nachbarn OM moniert haben, ist darauf hinzuweisen, dass ein Nachbar nur die Verletzung seiner Rechte, nicht jedoch auch die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte eines anderen Nachbarn mit Erfolg geltend machen kann vergleiche u.a. VwGH vom 26.04.1988, Zl. 88/05/0003, sowie VwGH vom 12.11.1991, Zl. 91/05/0139, sowie VwGH vom 18.11.2003, Zl. 2003/05/0115, sowie VwGH vom 15.11.2011, Zl. 2008/05/0227), sodass die Beschwerdeführer kein Mitspracherecht hinsichtlich einer Rechtsverletzung der damaligen Nachbarn OM besaßen. Auch ein zwischenzeitig erfolgter Erwerb dieses Grundstückes durch die Beschwerdeführer kann eine Parteistellung der Beschwerdeführer hinsichtlich dieses Grundstückes nicht nachträglich bewirken, sodass sich die Beschwerdeführer die mangels Erhebung von Einwendungen durch die Voreigentümer eingetretene Präklusion zurechnen lassen müssen. Festgestellt wird, dass auf beiden Grundstücken der Beschwerdeführer – somit Gst. Nr. *** und *** – nach den hier (im Gutachten des Amtssachverständigen zitierten) anzuwendenden Bebauungsvorschriften (Bebauungsplan) sowohl die geschlossene als auch die gekuppelte Bebauungsweise zulässig ist und ein Wahlrecht zwischen offener und gekuppelter Bauweise auf diesen Grundstücken noch nicht durch frühere Bauvorhaben im Sinne des § 70 Abs. 1 NÖ BauO 1996 verbraucht wurde. Dies schon deshalb, da die derzeitige Bebauung in Folge der Abstände zu den jeweiligen Grundstücksgrenzen weder den Bestimmungen für eine offene noch für eine gekuppelte Bebauung entspricht. Festgestellt wird, dass auf beiden Grundstücken der Beschwerdeführer – somit Gst. Nr. *** und *** – nach den hier (im Gutachten des Amtssachverständigen zitierten) anzuwendenden Bebauungsvorschriften (Bebauungsplan) sowohl die geschlossene als auch die gekuppelte Bebauungsweise zulässig ist und ein Wahlrecht zwischen offener und gekuppelter Bauweise auf diesen Grundstücken noch nicht durch frühere Bauvorhaben im Sinne des Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BauO 1996 verbraucht wurde. Dies schon deshalb, da die derzeitige Bebauung in Folge der Abstände zu den jeweiligen Grundstücksgrenzen weder den Bestimmungen für eine offene noch für eine gekuppelte Bebauung entspricht. In der mündlichen Verhandlung vom 12.04.2017 hat der Amtssachverständige Dipl. Ing. AD sein Gutachten vom 21.03.2017 auch unter Berücksichtigung der Zulässigkeit einer gekuppelten Bauweise auf den genannten Grundstücken ergänzt. Hinsichtlich der Berechnung der Gebäudehöhe der Westfront bzw. der strittigen Einbeziehung der oberen Dachgaupe ist folgendes festzustellen.

§ 53Abs. 2 NÖ Bau

O 1996 bleiben bei der Ermittlung der Gebäudehöhe

Paragraph 53, Absatz 2, NÖ BauO 1996 bleiben bei der Ermittlung der Gebäudehöhe * Vorbauten nach § 52, * Vorbauten nach Paragraph 52,, * untergeordnete Bauteile (z.B. Schornsteine, Zierglieder), * Dachaufbauten von Dachgeschossen, die nicht als Teil der Gebäudefront wirken, und * Türme, die sakralen oder öffentlichen Zwecken dienen, unberücksichtigt, wenn die Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird. Den Beschwerdeführern ist daher insofern Recht zu geben, als für die Ermittlung der Gebäudehöhe und damit die Frage der Einbeziehung eines in dieser Bestimmung genannten Gebäudeteiles in die Berechnung eine allfällige Beeinträchtigung der Belichtung zulässiger Hauptfenster auf allen Nachbargrundstücken zu prüfen ist. Im konkreten Fall weist die strittige Gaupe des Dachgeschoßes eine Breite von 4 m auf und ist deren Front von der übrigen westseitigen Gebäudefront ca. 2,70 m zurückversetzt. Bei einem Abstand dieser Gebäudefront zur Grundstücksgrenze des Grundstückes Nr. *** von 3,50 m und unter Berücksichtigung eines mindestens einzuhaltenden Bauwichs von 3,00 m auf diesem Grundstück ergibt sich somit eine kürzeste Distanz der Gaupe im Dachgeschoß des geplanten Gebäudes zu einem künftigen zulässigen Hauptfenster von ca. 9,20 m. Berücksichtigt man also die geringstmögliche Distanz von etwa 9,20 m sowie die Breite des Gebäudeteiles von 4,00 m, so ergibt sich schon nach mathematischen Denkgesetzen, dass unter Berücksichtigung einer Verschwenkung des Lichteinfalles von 30 Grad eine Beeinträchtigung der Belichtung auf jegliches künftig zulässige Hauptfenster auf den Nachbargrundstücken durch diesen Gebäudeteil nicht gegeben ist. Dies gilt gleichermaßen für jenen Gebäudeteil, der etwa 20 cm von der übrigen westlichen Gebäudefront zurückversetzt ist, welcher schließlich einen geringstmöglichen Abstand zu einem zulässigen Hauptfenster von 6,70 m aufweist. Blickt man nämlich von einem Punkt in direkter Linie auf einen 4 m breiten Gebäudeteil und berücksichtigt hiebei eine Verschwenkung von der direkten Linie um 30 Grad jeweils nach beiden Seiten, so kann eine Beeinträchtigung der Belichtung erst dann vorliegen, wenn die Entfernung von diesem Punkt zum Gebäudeteil geringer ist als etwa 3,60 m. Da im konkreten Fall die geringstmögliche Distanz von der westlichen Gebäudefront bis zu einem zulässigen Hauptfenster – nämlich auf dem Grundstück *** – 6,50 m beträgt, ist eine Beeinträchtigung durch die 4 m breiten Gebäudeteile an der Westfront des geplanten Gebäudes jedenfalls denkunmöglich, sodass diese auch richtigerweise schließlich nicht in die Berechnung der Gebäudehöhe mit einzubeziehen waren. Hinsichtlich des Grundstücks der Beschwerdeführer – somit Gst. Nr. *** – hat der Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 21.03.2017 dargelegt, dass der Abstand der Gaupen des geplanten Gebäudes zur Bebauung dieses Grundstückes einen Abstand von 4,47 m unterschreiten müsste, um eine Beeinträchtigung der ausreichenden Belichtung der Hauptfenster zulässiger Gebäude zu erreichen. Konkret liegt ein Abstand von zumindest 6,50 m vor, sodass die Gaupen bei der Ermittlung der Gebäudehöhe nicht zu berücksichtigen sind. Zum besseren Verständnis der seitlichen Verschwenkung des Lichteinfallswinkels wird auf folgende allgemeine schematische Darstellung verwiesen: [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „… Abb.: Darstellung der zulässigen seitlichen Verschwenkung des 45°-Lichteinfallswinkels“ Insoweit die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringen, dass die Bestimmung des § 39 Abs. 3 NÖ BTV 1997 über die Verschwenkung für die Ermittlung der Höhe der Westfront nicht anzuwenden sei, wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach es für die Gewährleistung des freien Lichteinfalles unter 45 Grad auf die Hauptfenster zulässiger Gebäude auf dem Grundstück der Nachbarn ausreicht, wenn der freie Lichteinfall bei einer seitlichen Abweichung (Verschwenkung) des Lichteinfalles von höchstens 30 Grad in beiden seitlichen Richtungen bei jedem solchen zulässigen Hauptfenster gegeben ist; dies insbesondere im Hinblick auf die dem Nachbarn im Falle einer Bauführung auf dessen Grundstück

§ 39Abs. 3 NÖ BTV im gleichen Ausmaß eingeräumte Möglichkeit einer seitlichen Abweichung (vgl. Vw

GH 17.12.2015, Zl. Ra 2014/05/0045). Wenn daher das erkennende Gericht davon ausgehend die Berücksichtigung einer seitlichen Verschwenkung des freien Lichteinfalles, gemessen an einem Hauptfenster eines zulässigen künftigen Gebäudes auf dem Grundstück der Nachbarn von 30 Grad als zulässig annimmt, kann darin keine Rechtswidrigkeit erblickt werden (vgl. VwGH 06.11.2013, Zl. 2010/05/0179). Im Übrigen wurde in der Definition der „ausreichenden Belichtung“

§ 4Z 3 NÖ Bau

O 2014 – wenngleich diese hier nicht anzuwenden ist – klargestellt, dass hiefür nicht nur der Lichteinfall unter 45 Grad maßgeblich ist, sondern auch dessen 30 Grad-Verschwenkung. Insoweit die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringen, dass die Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 3, NÖ BTV 1997 über die Verschwenkung für die Ermittlung der Höhe der Westfront nicht anzuwenden sei, wird auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach es für die Gewährleistung des freien Lichteinfalles unter 45 Grad auf die Hauptfenster zulässiger Gebäude auf dem Grundstück der Nachbarn ausreicht, wenn der freie Lichteinfall bei einer seitlichen Abweichung (Verschwenkung) des Lichteinfalles von höchstens 30 Grad in beiden seitlichen Richtungen bei jedem solchen zulässigen Hauptfenster gegeben ist; dies insbesondere im Hinblick auf die dem Nachbarn im Falle einer Bauführung auf dessen Grundstück

Paragraph 39, Absatz 3, NÖ BTV im gleichen Ausmaß eingeräumte Möglichkeit einer seitlichen Abweichung vergleiche VwGH 17.12.2015, Zl. Ra 2014/05/0045). Wenn daher das erkennende Gericht davon ausgehend die Berücksichtigung einer seitlichen Verschwenkung des freien Lichteinfalles, gemessen an einem Hauptfenster eines zulässigen künftigen Gebäudes auf dem Grundstück der Nachbarn von 30 Grad als zulässig annimmt, kann darin keine Rechtswidrigkeit erblickt werden vergleiche VwGH 06.11.2013, Zl. 2010/05/0179). Im Übrigen wurde in der Definition der „ausreichenden Belichtung“

Paragraph 4, Ziffer 3, NÖ BauO 2014 – wenngleich diese hier nicht anzuwenden ist – klargestellt, dass hiefür nicht nur der Lichteinfall unter 45 Grad maßgeblich ist, sondern auch dessen 30 Grad-Verschwenkung. Im Gutachten des Amtssachverständigen vom 21.03.2017 wurde die Höhe der westlichen Gebäudefront mit 6,82 m ermittelt. Der

§ 50

NÖ Bauordnung 1996 einzuhaltende Bauwich (= halbe Gebäudehöhe) beträgt somit 3,41 m. Da laut Einreichplan der Abstand zur Grundgrenze des Grundstückes *** jedenfalls mehr als 3,50 m beträgt, liegt keine Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe vor und wird der Lichteinfall auf Hauptfenster zulässiger Gebäude der Beschwerdeführer nicht beeinträchtigt. Dies gilt für eine allfällige künftige Bebauung des Grundstückes der Beschwerdeführer in offener oder gekuppelter Bauweise gleichermaßen, zumal nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes die Errichtung von nach den Bestimmungen der NÖ BauO 1996 zulässigen Gebäuden (und Nebengebäuden) jedenfalls nicht zu einer Verletzung des Nachbarn in seinem Belichtungsrecht zu führen vermag.Im Gutachten des Amtssachverständigen vom 21.03.2017 wurde die Höhe der westlichen Gebäudefront mit 6,82 m ermittelt. Der

Paragraph 50, NÖ Bauordnung 1996 einzuhaltende Bauwich (= halbe Gebäudehöhe) beträgt somit 3,41 m. Da laut Einreichplan der Abstand zur Grundgrenze des Grundstückes *** jedenfalls mehr als 3,50 m beträgt, liegt keine Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhe vor und wird der Lichteinfall auf Hauptfenster zulässiger Gebäude der Beschwerdeführer nicht beeinträchtigt. Dies gilt für eine allfällige künftige Bebauung des Grundstückes der Beschwerdeführer in offener oder gekuppelter Bauweise gleichermaßen, zumal nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes die Errichtung von nach den Bestimmungen der NÖ BauO 1996 zulässigen Gebäuden (und Nebengebäuden) jedenfalls nicht zu einer Verletzung des Nachbarn in seinem Belichtungsrecht zu führen vermag. Das Gutachten des Amtssachverständigen ist schlüssig und nachvollziehbar. Dem Gutachten eines Amtssachverständigen kommt im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) kein erhöhter Beweiswert zu und kann diesem durch ein Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden. Das von den Beschwerdeführern vorgelegte Gutachten der Architektin Dipl.-Ing. ML, staatlich befugte und beeidete Ziviltechnikerin, ist jedoch nicht geeignet, das Gutachten des Amtssachverständigen zu entkräften. So wurde von diesem im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung dargelegt, inwiefern die Ausführungen der Privatsachverständigen nicht nachvollziehbar seien und erscheinen die Angaben des Amtssachverständigen schlüssig. So erweist sich für das erkennende Gericht bereits ohne besondere Fachkenntnisse die auf Seite 4 ihres Gutachtens dargestellte Abbildung über die Belichtung von Hauptfenstern als nicht geeignet, das Amtssachverständigengutachten zu entkräften, dies insbesondere in Anbetracht des oben dargestellten Schemas zur Erläuterung der Verschwenkung des Lichteinfallswinkels. Die Verschwenkung des Lichteinfallswinkels hat nämlich bezugnehmend auf die (künftigen) Hauptfenster zu erfolgen, die entsprechenden Tangenten gehen somit von den zu prüfenden Hauptfenstern der Beschwerdeführer aus, während in der Darstellung der Privatsachverständigen von einzelnen Punkten des geplanten Gebäudes Lichtstrahlen verschwenkt wurden. Ebenso ist die von der Privatsachverständigen getroffene Schlussfolgerung, dass sich beim Bauwich eine Überschneidung zu den Grundstücken *** und *** ergebe bzw. der Bauwich 73 cm in das Grundstück *** rage, nicht zu teilen, zumal der Bauwich entsprechend der Definition des § 4 Z 5 NÖ BauO 1996 einen Mindestabstand zu Grundstücksgrenzen darstellt, somit nicht über diese hinausgehen kann. Schließlich ergibt sich aus dem Gutachten der Dipl.-Ing. ML auch nicht, von welchen zulässigen Hauptfenstern auf dem Grundstück der Beschwerdeführer auszugehen ist. Das Gutachten des Amtssachverständigen ist schlüssig und nachvollziehbar. Dem Gutachten eines Amtssachverständigen kommt im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Paragraph 45, Absatz 2, AVG) kein erhöhter Beweiswert zu und kann diesem durch ein Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden. Das von den Beschwerdeführern vorgelegte Gutachten der Architektin Dipl.-Ing. ML, staatlich befugte und beeidete Ziviltechnikerin, ist jedoch nicht geeignet, das Gutachten des Amtssachverständigen zu entkräften. So wurde von diesem im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung dargelegt, inwiefern die Ausführungen der Privatsachverständigen nicht nachvollziehbar seien und erscheinen die Angaben des Amtssachverständigen schlüssig. So erweist sich für das erkennende Gericht bereits ohne besondere Fachkenntnisse die auf Seite 4 ihres Gutachtens dargestellte Abbildung über die Belichtung von Hauptfenstern als nicht geeignet, das Amtssachverständigengutachten zu entkräften, dies insbesondere in Anbetracht des oben dargestellten Schemas zur Erläuterung der Verschwenkung des Lichteinfallswinkels. Die Verschwenkung des Lichteinfallswinkels hat nämlich bezugnehmend auf die (künftigen) Hauptfenster zu erfolgen, die entsprechenden Tangenten gehen somit von den zu prüfenden Hauptfenstern der Beschwerdeführer aus, während in der Darstellung der Privatsachverständigen von einzelnen Punkten des geplanten Gebäudes Lichtstrahlen verschwenkt wurden. Ebenso ist die von der Privatsachverständigen getroffene Schlussfolgerung, dass sich beim Bauwich eine Überschneidung zu den Grundstücken *** und *** ergebe bzw. der Bauwich 73 cm in das Grundstück *** rage, nicht zu teilen, zumal der Bauwich entsprechend der Definition des Paragraph 4, Ziffer 5, NÖ BauO 1996 einen Mindestabstand zu Grundstücksgrenzen darstellt, somit nicht über diese hinausgehen kann. Schließlich ergibt sich aus dem Gutachten der Dipl.-Ing. ML auch nicht, von welchen zulässigen Hauptfenstern auf dem Grundstück der Beschwerdeführer auszugehen ist. Bezüglich der Gebäudehöhe an der Südfront kann dahingestellt bleiben, ob diese 10,00 m, 10,02 m (laut Gutachten der Privatsachverständigen) oder 10,05 bzw. 10,07 m (Vorbringen in der Vorstellung) aufweist. Zum einen liegt die zulässige Höhe der unstrittigerweise als Giebelfront ausgebildeten Gebäudefront nach Außerkrafttreten der Bausperrenverordnung bei 11 m (Überschreitung bis zu 3 m

§ 53Abs. 6 NÖ Bau

O 1996) und kann im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes die Errichtung von nach den Bestimmungen der NÖ BauO 1996 zulässigen Gebäuden jedenfalls nicht zu einer Verletzung des Nachbarn in seinem Belichtungsrecht führen, zum anderen ergibt sich aus den Darstellungen des Amtssachverständigen, dass diese Gebäudefront im Hinblick auf seine Lage zum Grundstück der Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung der Belichtung von Hauptfenstern zulässiger Gebäude auf deren Grundstück nicht bewirken kann. Jedenfalls unter der (zulässigen) Berücksichtung einer Verschwenkung des Lichteinfalls ist, wie den Skizzen des Amtssachverständigen in seinem Gutachten sowie in der in der Verhandlung dazu erfolgten Ergänzung zu entnehmen ist, sowohl bei offener wie auch gekuppelter Bauweise, eine Beeinträchtigung der Belichtung durch die Südfront unmöglich. Dies selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass hier die Einhaltung eines Bauwichs im Ausmaß der halben Gebäudehöhe (also etwa 5 m) nicht gegeben ist. Mag darin auch objektiv eine Rechtswidrigkeit zu erblicken sein, so können die Beschwerdeführer dennoch im Rahmen ihres beschränkten Mitspracherechtes im Bauverfahren, eine Gebäudehöhe, ohne dass ein Einfluss auf ihre Belichtungsverhältnisse gegeben ist, nicht erfolgreich bekämpfen. Da die Beschwerdeführer durch die bewilligte Gebäudehöhe mangels der Beeinträchtigung des Belichtungsrechtes in ihren Rechten nicht verletzt werden, vermögen sie auch mit ihren Einwendungen bezüglich einer unzulässigen Gebäudehöhe der Südfront keine Verletzung ihrer Rechte durch den angefochtenen Bescheid aufzuzeigen.Bezüglich der Gebäudehöhe an der Südfront kann dahingestellt bleiben, ob diese 10,00 m, 10,02 m (laut Gutachten der Privatsachverständigen) oder 10,05 bzw. 10,07 m (Vorbringen in der Vorstellung) aufweist. Zum einen liegt die zulässige Höhe der unstrittigerweise als Giebelfront ausgebildeten Gebäudefront nach Außerkrafttreten der Bausperrenverordnung bei 11 m (Überschreitung bis zu 3 m

Paragraph 53, Absatz 6, NÖ BauO 1996) und kann im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes die Errichtung von nach den Bestimmungen der NÖ BauO 1996 zulässigen Gebäuden jedenfalls nicht zu einer Verletzung des Nachbarn in seinem Belichtungsrecht führen, zum anderen ergibt sich aus den Darstellungen des Amtssachverständigen, dass diese Gebäudefront im Hinblick auf seine Lage zum Grundstück der Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung der Belichtung von Hauptfenstern zulässiger Gebäude auf deren Grundstück nicht bewirken kann. Jedenfalls unter der (zulässigen) Berücksichtung einer Verschwenkung des Lichteinfalls ist, wie den Skizzen des Amtssachverständigen in seinem Gutachten sowie in der in der Verhandlung dazu erfolgten Ergänzung zu entnehmen ist, sowohl bei offener wie auch gekuppelter Bauweise, eine Beeinträchtigung der Belichtung durch die Südfront unmöglich. Dies selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass hier die Einhaltung eines Bauwichs im Ausmaß der halben Gebäudehöhe (also etwa 5 m) nicht gegeben ist. Mag darin auch objektiv eine Rechtswidrigkeit zu erblicken sein, so können die Beschwerdeführer dennoch im Rahmen ihres beschränkten Mitspracherechtes im Bauverfahren, eine Gebäudehöhe, ohne dass ein Einfluss auf ihre Belichtungsverhältnisse gegeben ist, nicht erfolgreich bekämpfen. Da die Beschwerdeführer durch die bewilligte Gebäudehöhe mangels der Beeinträchtigung des Belichtungsrechtes in ihren Rechten nicht verletzt werden, vermögen sie auch mit ihren Einwendungen bezüglich einer unzulässigen Gebäudehöhe der Südfront keine Verletzung ihrer Rechte durch den angefochtenen Bescheid aufzuzeigen. 6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.704.001.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.