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{'item': 'LVwG-AV-832/001-2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.05.2017 GeschäftszahlLVwG-AV-832/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat entsprechend der Bestimmung des § 18 NÖ LVGG als zuständiger Senat in Angelegenheiten nach der Niederösterreichischen Gemeindebeamten-Dienstordnung 1976 iVm NÖ Gemeindebeamten-Gehaltsordnung 1976, iVm NÖ Gemeindeordnung sowie iVm Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, jeweils i.d.g.F., unter dem Senatsvorsitz von HR Dr. Pichler, im Beisein der fachkundigen Laienrichter Bgm. S als Dienstgebervertreter und der Gemeindebediensteten E als Dienstnehmervertreterin, jeweils gemäß der Bestimmung des § 156a Abs. 4 und 5 NÖ GBDO iVm § 6 NÖ LVGG, über die Beschwerde des Prim.i.R. Dr. ED, vertreten durch schwartz huber-medek & partner rechtsanwälte og in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems vom 11.06.2014 zu GZ: MD-STS-24/2014/Dr.L/R, nach Durchführung von verbundenen öffentlichen mündlichen Verhandlungen vom 06.12.2016 und 07.03.2017, jeweils am Sitz des LVwG NÖ in St. Pölten, gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG nach Beratung des Senates entschieden wie folgt und sohin zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat entsprechend der Bestimmung des Paragraph 18, NÖ LVGG als zuständiger Senat in Angelegenheiten nach der Niederösterreichischen Gemeindebeamten-Dienstordnung 1976 in Verbindung mit NÖ Gemeindebeamten-Gehaltsordnung 1976, in Verbindung mit NÖ Gemeindeordnung sowie in Verbindung mit Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, jeweils i.d.g.F., unter dem Senatsvorsitz von , HR Dr. Pichler, im Beisein der fachkundigen Laienrichter Bgm. S als Dienstgebervertreter und der Gemeindebediensteten E als Dienstnehmervertreterin, jeweils gemäß der Bestimmung des Paragraph 156 a, Absatz 4 und 5 NÖ GBDO in Verbindung mit Paragraph 6, NÖ LVGG, über die Beschwerde des Prim.i.R. Dr. ED, vertreten durch schwartz huber-medek & partner rechtsanwälte og in ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems vom 11.06.2014 zu GZ: MD-STS-24/2014/Dr.L/R, nach Durchführung von verbundenen öffentlichen mündlichen Verhandlungen vom 06.12.2016 und 07.03.2017, jeweils am Sitz des LVwG NÖ in St. Pölten, gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG nach Beratung des Senates entschieden wie folgt und sohin zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde zu dem Verfahren LVwG-AB-14-0988, nunmehr AV-832/001-2014 – gerichtet auf die Abgeltung der vom Beschwerdeführer geleisteten Mehrdiensten, begehrt für den Zeitraum 01.01.1990 - 14.07.1994, wird dahingehend Folge gegeben, als dem Beschwerdeführer Prim.i.R. Dr. ED die beantragte Abgeltung von Mehrdienstleistungen gemäß § 46 GBDO für zusammen 131 Mehrdienste im Umfang von 2.096 Stunden an Arbeitstagen und der Leistung von 23 Wochenenddiensten, in Summe 1.104 Stunden, zugestanden, und in diesem von gegenständlicher Entscheidung umfassten Der Beschwerde zu dem Verfahren LVwG-AB-14-0988, nunmehr AV-832/001-2014 – gerichtet auf die Abgeltung der vom Beschwerdeführer geleisteten Mehrdiensten, begehrt für den Zeitraum 01.01.1990 - 14.07.1994, wird dahingehend Folge gegeben, als dem Beschwerdeführer Prim.i.R. Dr. ED die beantragte Abgeltung von Mehrdienstleistungen gemäß Paragraph 46, GBDO für zusammen 131 Mehrdienste im Umfang von 2.096 Stunden an Arbeitstagen und der Leistung von 23 Wochenenddiensten, in Summe 1.104 Stunden, zugestanden, und in diesem von gegenständlicher Entscheidung umfassten Umfang dahingehend Folge gegeben wird, als die belangte Behörde – Magistrat der Stadt Krems – aus diesem Rechtstitel die Summe von 257.170,24 Euro (in Worten: zweihundertsiebenundfünfzigtausend-einhundertsiebzig Komma vierundzwanzig), darin enthalten der mit vorliegendem Rechtsmittel geltend gemachte Zinssatz in Höhe von 4 Prozent binnen der angemessenen Frist von 8 Wochen bei sonstiger Exekution zu bezahlen hat.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG an den VwGH nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den VwGH nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Irömisch eins Vorweg ist festzuhalten, dass das LVwG NÖ hinsichtlich seines Spruches in seiner materiellrechtlichen Entscheidung an den bescheidmäßigen Abspruch des Magistrats der Stadt Krems vom 11.06.2014 zu GZ: MD-STS-24/2014/Dr.L/R gebunden ist, welcher in seinem Spruch, die begehrte Abgeltung von Mehrleistungen in der Person des Beschwerdeführers Dr. ED für den Zeitraum 01.01.1990 – 14.07.1994 abgewiesen hat. Eine über diesen Zeitraum hinausgehende Entscheidung in Form eines Erkenntnisses bezüglich des Bestehens oder Nichtbestehens eines Anspruches von geleisteten Überstunden, respektive Mehrdienstleistungen, ist dem Gericht verwehrt, da Gegenstand dieser Entscheidung – dies im Lichte ständiger einheitlicher höchstgerichtlicher Judikatur – Gegenstand der Entscheidung lediglich der bekämpfte bescheidmäßige Abspruch des Stadtsenates der Stadt Krems in Form der Berufungsentscheidung, umfassend den Zeitraum 01.01.1990 – 14.07.1994, sein kann. IIrömisch zwei Weiters wird festgestellt – basierend auf dem übereinstimmenden Parteiwillen, protokolliert in der fortgesetzten mündlichen Verhandlung vom 07.03.2017 -, dass bezüglich des noch nicht bescheidmäßig entschiedenen abgesprochenen Zeitraum des Begehrs vom 15.07.1994 – 14.05.1998 mangels Vorliegens eines einem Rechtszug zugängigen und bekämpfbaren Bescheides der belangten Behörde kein materiellrechtlicher Abspruch durch das LVwG NÖ erfolgen kann. Festgehalten wird ferner, dass der seitens der Verfahrensparteien protokollierte und als übereinstimmende Willenserklärung abgegebene „Rechtsmittelverzicht“ – für den über den 14.07.1994 hinausgehenden Forderungszeitraum nicht Gegenstand dieser materiellrechtliche Entscheidung sein kann, sohin vorerst für letztgenannten Forderungszeitraum eine einem Rechtsmittel zugängige bekämpfbare bescheidmäßige Entscheidung der belangten Behörde – basierend auf einer konkreten Antragstellung – ergangen sein muss, darüber seitens des Gerichtes bei einer allfällig vorliegenden Beschwerde diese Entscheidung zu überprüfen und schlussendlich ein Erkenntnis zu erlassen sein wird. IIIrömisch drei Des Weiteren ist der Vollständigkeit halber auf die Entscheidung des LVwG NÖ vom 24.03.2017 zu LVwG–AV-831/001-2014 zu verweisen, wo der auf dem gleichen geltend gemachten Rechtsgrund beruhende Forderungsanspruch des Primar Dr. ED für den Zeitraum 01.01.1987 – 31.12.1987 betreffend Mehrdienstleistungen als unbegründet abgewiesen wurde, dagegen eine außerordentliche Revision des Beschwerdeführer erhoben wurde. IVrömisch vier Hinsichtlich des von vorliegender Entscheidung abgedeckten Zeitraumes 01.01.1990 – 14.07.1994 wird folgender verfahrensrelevanter Sachverhalt als erwiesen, basierend auf der Wertung und Würdigung des gesamten vorliegenden Akteninhaltes, der Unzahl von erstatteten Äußerungen, Gegenäußerungen, durchgeführter Beweisaufnahmen, auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass zum jetzigen Zeitpunkt zwischenzeitig einvernommene Zeugen verstorben sind, sowie des durchgeführten umfangreichen Beweisverfahrens im Rahmen der Unmittelbarkeit und durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlungen vom 06.12.2016 und 07.03.2017, dem modifizierenden Vorbringen der Parteien, ergänzender, unbedenklicher, logischer, nachvollziehbarer Schriftstücke und Berechnungsgrundlagen sowie den schlüssigen, glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers der Entscheidung zugrunde gelegt: Der Beschwerdeführer Prim.i.R. Dr. ED hat im von der Entscheidung umfassten gegenständlichen Zeitraum vom 01.01.1990 – 14.07.1994 131 Mehrdienste im Umfang von zusammen 2.096 Stunden an Arbeitstagen sowie 23 Wochenenddienste im Umfang von 1.104 Stunden als Primar der urologischen Abteilung am Krankenhaus *** geleistet, diese Mehrdienstleistungen seitens des Rechtsträgers, des Krankenhauses, bis dato nicht abgegolten wurden. Dahingehend hat der Magistrat der Stadt Krems die begehrten Ansprüche für obig genannten Zeitraum 01.01.1990 – 14.07.1994 bescheidmäßig abgewiesen. Dagegen hat der Beschwerdeführer nach mehrmaligem Anwaltswechsel durch seine nunmehr ausgewiesene Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde erhoben, datierend vom 15.07.2014, bekämpfend den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Krems vom 11.06.
  3. Begründet wurde die begehrte Leistung unter anderem unter Verweis auf mehrere in dieser Causa zahlreich ergangener Entscheidungen der Höchstgerichte, insbesondere der Judikatur des VwGH v. 29.06.1994 zu Zl. 93/12/0312, vom 16.12.1998 zu Zl. 97/12/0105 sowie unter Bezug auf die Entscheidung des VwGH v. 04.09.2012 zu Zl. 2012/12/0067-
  4. Des Weiteren steht fest, dass der mit Beginn 01.07.1978 zum Leiter der urologischen Abteilung des KH *** bestellte Beschwerdeführer Dr. ED diese seine Tätigkeit bis 14.05.1998 ausübte, anschließend bis April 1999 sich im dauernden Krankenstand befand und mit darauffolgendem Monatsersten in den dauernden Ruhestand versetzt wurde. Zur Tätigkeit des Beschwerdeführers gehörte die selbständige, allein verantwortliche Erstellung von Dienstplänen in seiner Eigenschaft als Abteilungsvorstand im fraglichen Zeitraum, wurden diese Dienstpläne von Prim. Dr. ED im Regelfall zwei bis drei Tage vor Monatsbeginn erstellt. Die dabei zu erwartenden Überstunden wurden ausgewiesen und ersichtlich gemacht, naturgemäß jedoch nicht plötzliche, nicht plan- und nicht vorhersehbare, auf ärztlicher Notwendigkeit beruhende, anfallende, zusätzliche Überstunden. In seiner Eigenschaft als ärztlicher Leiter ab 1992 hat Prim.Dr. ED die vorgelegten Dienstpläne im Vorhinein nicht abgezeichnet, sondern erst jeweilig am Monatsende, die Dienstpläne, die ihm in seiner Eigenschaft als ärztlichen Leiter übermittelt wurden, die tatsächlich geleisteten Überstunden bzw. Mehrleistungen enthielten und anschließend unterfertigt an die zuständige Magistratsdirektion zur Auszahlung an die die Überstunden leistenden Ärzte weitergeleitet wurden. Vor Übermittlung der unterfertigten Überstundenlisten an die Magistratsdirektion sind diese Dienstpläne dem damaligen kaufmännischen Direktor Dr. K vorgelegt worden, von Letzterem zur Kenntnis genommen wurden. Das akteninhaltliche, der Richtigkeit und Echtheit nach nicht bestrittene Resümeeprotokoll vom 26.01.1990 bestimmt, dass – bezugnehmend auf Mehrdienstleistungen – die Verpflichtung der Doppelzeichnung entfällt. Dieses Resümeeprotokoll ersetzt den für das Krankenhaus *** geltenden
  5. Runderlass, datierend vom 16.11.1978, des Inhaltes, dass Überstundenanordnungen erst dann rechtswirksam werden, wenn sie vom ärztlichen Leiter und vom wirtschaftlichen Leiter des Krankenhauses genehmigend abgezeichnet sind. Dieses Resümeeprotokoll ersetzt den für das Krankenhaus *** geltenden ,
  6. Runderlass, datierend vom 16.11.1978, des Inhaltes, dass Überstundenanordnungen erst dann rechtswirksam werden, wenn sie vom ärztlichen Leiter und vom wirtschaftlichen Leiter des Krankenhauses genehmigend abgezeichnet sind. Die spruchgenannten, als erwiesen und nachgewiesen anzusehenden Mehrdienstleistungen im Gesamtausmaß von 131 Diensten im Umfang von 2.096 Stunden an Arbeitstagen und die Leistung von 23 Wochenenddiensten im Umfang von 1.104 Stunden sind durch die vorgelegten, aussagekräftigen, logisch und rechnerisch im Einklang zu sehenden Unterlagen als erwiesen anzusehen. Des Weiteren ist seitens des LVwG NÖ festzuhalten, dass sämtliche Verfahrensparteien ihrer sie treffenden Mitwirkung an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes gesetzeskonform nachgekommen sind, wobei das Gericht sehr wohl auf die außergewöhnlichen Umstände – bedingt durch eine mehr als dreißigjährige Verfahrensdauer – verweist und den Umstand berücksichtigt, dass in Hinblick der oftmaligen Rechtszüge an Höchstgerichte ergänzende Beweisaufnahmen entweder faktisch unmöglich geworden sind oder auch – ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - zu keiner tauglichen Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage führen können. Sohin folgt rechtlich: Vorliegendes Begehr des Beschwerdeführers, gerichtet auf die Abgeltung der konkret bezeichneten und behaupteten Mehrdienstleistungen während des Zeitraumes 01.01.1990 – 14.07.1994, besteht im spruchgenannten Ausmaß zu Recht. Wie der Verwaltungsgerichtshof in einer Vielzahl von ihm erlassener höchstgerichtlicher Entscheidungen im gegenständlichen Verfahren zwingend als seine Rechtsansicht zum Ausdruck bringt, ist die Rechtswirksamkeit von Nachtdiensten in Form von „Überstundenanordnungen“ im Krankenhaus *** nur dann zu bejahen, wenn diese vom ärztlichen und vom wirtschaftlichen Leiter – ausgenommen den Fall eines plötzlichen, unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignisses – im Vorhinein „genehmigend abgezeichnet“ sind (vgl. bspw. VwGH v. 17.10.2008, Zl. 2005/12/0248, mwN).Wie der Verwaltungsgerichtshof in einer Vielzahl von ihm erlassener höchstgerichtlicher Entscheidungen im gegenständlichen Verfahren zwingend als seine Rechtsansicht zum Ausdruck bringt, ist die Rechtswirksamkeit von Nachtdiensten in Form von „Überstundenanordnungen“ im Krankenhaus *** nur dann zu bejahen, wenn diese vom ärztlichen und vom wirtschaftlichen Leiter – ausgenommen den Fall eines plötzlichen, unvorhergesehenen und unabwendbaren Ereignisses – im Vorhinein „genehmigend abgezeichnet“ sind vergleiche bspw. VwGH v. 17.10.2008, Zl. 2005/12/0248, mwN). Auf dieser Rechtsansicht baut auch die VwGH-Entscheidung zu Zl. 2012/12/0067-7 v. 04.09.2012 auf. Offenbare Rechtsgrundlage für die diesbezügliche, teilaspektliche Rechtsmeinung des Höchstgerichtes legt den Geltungsbereich des
  7. Runderlasses vom 16.11.1978, geltend für das KH ***, seiner Ansicht zugrunde, und erging seitens des LVwG NÖ diesbezüglich eine beschwerdeabweisende Entscheidung hinsichtlich der seitens des Beschwerdeführers beantragten Zuerkennung von Mehrleistungen, bezugnehmend auf das Jahr
  8. Für gegenständlich relevanten Zeitraum der begehrten Auszahlung von Mehrdienstleistungen ist das sogenannte Resümeeprotokoll vom 26.01.1990 als Rechtsgrundlage heranzuziehen, wonach der Rechtsauffassung des Gerichtes nach dieser Erlass als „lex specialis“ und „lex posterio“ gegenüber dem
  9. Runderlass vom 16.11.1978 zu werten ist, wie auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 17.10.2008 zu Zl. 2005/12/0248-9 dezidiert festhält. Sohin hat für den fraglichen, gesamten Zeitraum ab Jänner 1990 eine schriftliche Anordnung hinsichtlich der Erbringung von Überstunden in Form der Weisung des Bürgermeisters der Stadt Krems im Sinne des § 46 Abs. 1 GBDO vorgelegen. Sohin hat für den fraglichen, gesamten Zeitraum ab Jänner 1990 eine schriftliche Anordnung hinsichtlich der Erbringung von Überstunden in Form der Weisung des Bürgermeisters der Stadt Krems im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, GBDO vorgelegen. Des Weiteren vermag der Umstand, dass die strittigen Mehrdienstleistungen auf Grundlage einer anderen gesetzlichen Bestimmung, nämlich des NÖ Spitalsärztegesetzes honoriert wurden, weder an der Notwendigkeit einer solchen schriftlichen Anordnung etwas zu ändern oder diese zu ersetzen, noch kann dies als eine derartige, anderslautende Anordnung angesehen werden (vgl. analog VwGH v. 16.12.1998, Zl. 97/12/0105).Des Weiteren vermag der Umstand, dass die strittigen Mehrdienstleistungen auf Grundlage einer anderen gesetzlichen Bestimmung, nämlich des NÖ Spitalsärztegesetzes honoriert wurden, weder an der Notwendigkeit einer solchen schriftlichen Anordnung etwas zu ändern oder diese zu ersetzen, noch kann dies als eine derartige, anderslautende Anordnung angesehen werden vergleiche analog VwGH v. 16.12.1998, Zl. 97/12/0105). Seitens des LVwG NÖ ist jedoch der Rechtsansicht des Beschwerdeführers, respektive seiner Rechtsvertretung, auch im Lichte der bisher ergangenen, höchstgerichtlichen VwGH-Judikatur dahingehend nahe zu treten, als die in der Praxis gehandhabte, auch vom Beschwerdeführer geltend gemachte und als erwiesen anzusehende Abzeichnung von in Monatsabständen vorgelegter „Dienstpläne“ die rechtliche Qualität der erforderlichen, vorliegenden Anordnung beizumessen ist. Die Abzeichnung durch den ärztlichen Leiter und die zumindest zustimmende Zurkenntnisnahme durch den wirtschaftlichen Leiter, auch wenn es sich um eine kurzfristig rückwirkende Genehmigung – in zeitlicher Hinsicht zu Beginn des Monats anstatt vor Beginn des Monats –handelt, ist nicht schädlich (vgl. insbesondere VwGH v. 29.06.1994, Zl. 93/12/0312 sowie bspw. VwGH v. 04.09.2012 zu Zl. 2012/12/0067-7/A).Die Abzeichnung durch den ärztlichen Leiter und die zumindest zustimmende Zurkenntnisnahme durch den wirtschaftlichen Leiter, auch wenn es sich um eine kurzfristig rückwirkende Genehmigung – in zeitlicher Hinsicht zu Beginn des Monats anstatt vor Beginn des Monats –handelt, ist nicht schädlich vergleiche insbesondere VwGH v. 29.06.1994, Zl. 93/12/0312 sowie bspw. VwGH v. 04.09.2012 zu Zl. 2012/12/0067-7/A). Diese Rechtsansicht hat auch deshalb Bestand, weil selbst die Nichteinhaltung der eine Vorweggenehmigung allein anordnende Bestimmung der Ziffer 1 des Runderlasses vom 16.11.1978 nicht dadurch sanktioniert ist, dass den Mehrdienstleistungen erbringenden Beamten keine Abgeltung geleisteter Überstunden gebührt. Im Übrigen ist noch zu berücksichtigen, dass die Zuranwendungbringung des Spitalsärztegesetzes (SÄG) - Basis der Entlohnung für Primarärzte – gegenständlich verfehlt war. In seiner Entscheidung vom 29.06.1994 zu Zl. 93/12/0312 hat das Höchstgericht dezidiert ausgesprochen, dass für die gegenständlich geleisteten Mehrdienstleistungen die GBDO zur Anwendung zu bringen ist. Es handelt sich hiebei um ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis und nicht um ein Rechtsverhältnis, das zwischen zwei Vertragsparteien individuell gestaltbar ist. Der Beschwerdeführer Prim. Dr. ED stand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und ist somit Basis der Entlohnung die GBDO. Aus obigen Ausführungen erhellt, und dies in allein entscheidungsrelevanter Weise, dass das Entstehen von Ansprüchen gemäß § 46 GBDO nur auf schriftliche Weisung des Bürgermeisters bzw. allfällig anderer dazu delegierter Gemeindefunktionäre hin erbracht werden dürfen, und auf dieser Rechtsgrundlage auch geltend gemacht werden können. Aus obigen Ausführungen erhellt, und dies in allein entscheidungsrelevanter Weise, dass das Entstehen von Ansprüchen gemäß Paragraph 46, GBDO nur auf schriftliche Weisung des Bürgermeisters bzw. allfällig anderer dazu delegierter Gemeindefunktionäre hin erbracht werden dürfen, und auf dieser Rechtsgrundlage auch geltend gemacht werden können. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 29.06.1994 zu Zl. 93/12/0312 das Resümeeprotokoll vom 26.01.1990 als solche Weisung beurteilt und diesem Schreiben die dahingehende rechtliche Qualität unterstellt. Daher hat das Höchstgericht die ab dem 01.01.1990 erbrachten Mehrleistungen als durch eine gemäß § 46 GBDO erteilte Anordnung gesehen, die Leistungen für die davor liegenden Zeiträume jedoch nicht. Daher hat das Höchstgericht die ab dem 01.01.1990 erbrachten Mehrleistungen als durch eine gemäß Paragraph 46, GBDO erteilte Anordnung gesehen, die Leistungen für die davor liegenden Zeiträume jedoch nicht. Sohin erhellt aus obigen Ausführungen, dass der behauptete, in zeitlicher Hinsicht modifizierte, geltend gemachte Anspruch auf Besoldung gemäß GBDO für den Zeitraum 01.01.1990 – 14.07.1994 dem Grunde nach zu Recht besteht. Vrömisch fünf Zur Höhe des jeweiligen Anspruches: Die seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vorgelegten Unterlagen, Entlohnungsnachweise sowie Höhe des jeweilig geltend gemachten Anspruches in Verbindung mit einer 4-prozentigen Verzinsung ist logisch nachvollziehbar und rechnerisch richtig, dazu im Einzelnen auszuführen ist: Als Überstunde am Arbeitstag gilt die Zeit von Montag bis Freitag 15:00 – 22:00 Uhr. Jede dieser Stunden ist gemäß § 46 Abs. 3 lit.a GBDO mit einer MDL-Entschädigung auszubezahlen, die sich aus der Grundvergütung und einem Überstundenzuschlag von 50 vom 100 der Grundvergütung zusammensetzt. Jede dieser Stunden ist gemäß Paragraph 46, Absatz 3, Litera a, GBDO mit einer MDL-Entschädigung auszubezahlen, die sich aus der Grundvergütung und einem Überstundenzuschlag von 50 vom 100 der Grundvergütung zusammensetzt. Als Überstunde am Samstag gilt die Zeit von 06:00 – 22:00 Uhr am Samstag, wobei jeder dieser Stunden gemäß § 46 Abs. 3 lit.a GBDO mit einer MDL-Entschädigung auszubezahlen ist, die sich aus der Grundvergütung und einem Überstundenzuschlag von 50 vom 100 der Grundvergütung zusammensetzt.Als Überstunde am Samstag gilt die Zeit von 06:00 – 22:00 Uhr am Samstag, wobei jeder dieser Stunden gemäß Paragraph 46, Absatz 3, Litera a, GBDO mit einer MDL-Entschädigung auszubezahlen ist, die sich aus der Grundvergütung und einem Überstundenzuschlag von 50 vom 100 der Grundvergütung zusammensetzt. Überstunden während der Nachtzeit, sogenannte „Nachtdienste“, sind Zeiträume von 22:00 -06:00 Uhr. Jede dieser Stunden ist gemäß § 46 Abs. 3 lit.b GBDO mit einer MDL-Entschädigung auszubezahlen, die sich aus der Grundvergütung und einem Überstundenzuschlag von 100 vom 100 der Grundvergütung zusammensetzt. Jede dieser Stunden ist gemäß Paragraph 46, Absatz 3, Litera b, GBDO mit einer MDL-Entschädigung auszubezahlen, die sich aus der Grundvergütung und einem Überstundenzuschlag von 100 vom 100 der Grundvergütung zusammensetzt. Als Sonn- und Feiertagsdienste gilt die Zeit von 00:00 – 24:00 Uhr. Jeder dieser Stunden ist gemäß § 46 Abs. 4 GBDO mit einer MDL-Entschädigung auszubezahlen, die sich für die ersten acht Stunden aus der Grundvergütung und einem Überstundenzuschlag von 100 vom 100 der Grundvergütung zusammensetzt. Als Sonn- und Feiertagsdienste gilt die Zeit von 00:00 – 24:00 Uhr. Jeder dieser Stunden ist gemäß Paragraph 46, Absatz 4, GBDO mit einer MDL-Entschädigung auszubezahlen, die sich für die ersten acht Stunden aus der Grundvergütung und einem Überstundenzuschlag von 100 vom 100 der Grundvergütung zusammensetzt. Ab der neunten Stunden setzt sich die MDL-Entschädigung an Sonn- und Feiertagen aus der Grundvergütung und einem Überstundenzuschlag von 200 vom 100 der Grundvergütung zusammen (vgl. § 46 Abs. 4 letzter Halbsatz GBDO).Ab der neunten Stunden setzt sich die MDL-Entschädigung an Sonn- und Feiertagen aus der Grundvergütung und einem Überstundenzuschlag von 200 vom 100 der Grundvergütung zusammen vergleiche Paragraph 46, Absatz 4, letzter Halbsatz GBDO). Aufgrund dieser Begriffsbestimmungen, bildend die Rechtsgrundlage für das konkret zu bemessende Ausmaß der Entschädigung ist Grundvergütung dergestalt zu berechnen, dass die Entschädigung einer MDL-Stunde gemäß § 46 Abs. 2 GBDO aus der Grundvergütung und dem Überstundenzuschlag besteht. Aufgrund dieser Begriffsbestimmungen, bildend die Rechtsgrundlage für das konkret zu bemessende Ausmaß der Entschädigung ist Grundvergütung dergestalt zu berechnen, dass die Entschädigung einer MDL-Stunde gemäß Paragraph 46, Absatz 2, GBDO aus der Grundvergütung und dem Überstundenzuschlag besteht. Zur rechnerischen Nachvollziehbarkeit ist auf die Bestimmung des § 46 Abs. 2 GBDO festgelegte Formel zur Berechnung dieser Grundvergütung zu verweisen:Zur rechnerischen Nachvollziehbarkeit ist auf die Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 2, GBDO festgelegte Formel zur Berechnung dieser Grundvergütung zu verweisen: Der Überstundenzuschlag wird dergestalt berechnet, als er sich auf die Bestimmung der §§ 46 Abs. 3 und Abs. 4, jeweils GBDO, stützt, wobei Abs. 3 den Überstundenzuschlag für Werktage, inklusive Samstage regelt, Sonn- und Feiertage durch Abs. 4 obzitierter Norm abgedeckt sind. Der Überstundenzuschlag wird dergestalt berechnet, als er sich auf die Bestimmung der Paragraphen 46, Absatz 3 und Absatz 4,, jeweils GBDO, stützt, wobei Absatz 3, den Überstundenzuschlag für Werktage, inklusive Samstage regelt, Sonn- und Feiertage durch Absatz 4, obzitierter Norm abgedeckt sind. Aufgrund obiger Bemessungsgrundlagen ist nunmehr der dem Beschwerdeführer zustehende Betrag für den gegenständlichen Zeitraum 01.01.1990 – 14.07.1994 zugrunde zu legen, der Anspruch auf die glaubhaft gemachten Leistungen von 131 Mehrdiensten im Umfang von 2.096 Stunden zu ersehen, dies an Arbeitstagen, und die Leistung von 23 Wochenenddiensten im Umfang von 1.104 Stunden der Berechnung zugrunde zu legen sind und daher – sowohl der Höhe als auch dem Anspruch nach begründet – der Entscheidung zugrunde zu legen waren, dies im spruchgenannten Ausmaß. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. VIrömisch sechs Zum Ausschluss der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision an den VwGH ist ausgeschlossen, da gegenständliches Erkenntnis nicht von der als einheitlich zu sehenden, diesbezüglichen höchstgerichtlichen VwGH-Judikatur abweicht, vgl. zitierte höchstgerichtliche Entscheidungen, sohin keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung darstellen und auch die getroffene Beweiswürdigung und die Berechnung der als erwiesen anzusehenden Ansprüche im Einklang mit den zitierten Begriffsbestimmungen steht. Die ordentliche Revision an den VwGH ist ausgeschlossen, da gegenständliches Erkenntnis nicht von der als einheitlich zu sehenden, diesbezüglichen höchstgerichtlichen VwGH-Judikatur abweicht, vergleiche zitierte höchstgerichtliche Entscheidungen, sohin keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung darstellen und auch die getroffene Beweiswürdigung und die Berechnung der als erwiesen anzusehenden Ansprüche im Einklang mit den zitierten Begriffsbestimmungen steht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.832.001.2014

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