barin über die Vorgänge in Kenntnis gesetzt und konnte im Laufe des
mittages mir selbst ein Bild von den Auswirkungen am Grundstück machen. Gegen diese Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt die angeblich im Auftrag zweier Gerichtsurteile des LVwG stattfand, erhebt der Beschwerdeführer innerhalb der sechswöchigen Rechtsmittelfrist
stehende Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. […]“ Durch das Betreten der Liegenschaft sei der Beschwerdeführer in näher bezeichneten einfach- wie verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden. Demnach stelle der Beschwerdeführer den Antrag, das Vorgehen der Marktgemeinde *** für rechtswidrig zu erklären, diese zur Kostentragung zu verpflichten und eine Verhandlung durchzuführen. Hierzu replizierte die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer mit Verständigung vom
sich gezogen hätten. An der Überprüfung hätten neben dem Verhandlungsleiter und dem Bausachverständigen zwei Kanalinspektoren der S AG, ein Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr und fünf weitere Personen teilgenommen. Hierzu replizierte die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer mit Verständigung vom
sich gezogen hätten. An der Überprüfung hätten neben dem Verhandlungsleiter und dem Bausachverständigen zwei Kanalinspektoren der S AG, ein Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr und fünf weitere Personen teilgenommen. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und stellte klar, dass sich die Beschwerde gegen das Betreten der Liegenschaft in seiner Abwesenheit und ohne seine Zustimmung erfolgt sei. Die Liegenschaft sei mit einer ca. 60 bis 70 cm hohen Mauer (bestehend aus drei Schichten Schalsteinen) eingefriedet gewesen und habe sich dahinter auch ein Zaun befunden. Beide Hindernisse seien durch die Organe der Behörde überwunden worden. Der Beschwerdeführer selbst sei nicht anwesend gewesen und habe es – mit Ausnahme des obzitierten Schriftverkehrs – keine weiteren Kontakte mit der Behörde gegeben. Gleiches bestätigten die Vertreter der belangten Behörde, warfen aber ein, dass es sich den Schalsteinen um keine Einfriedung, sondern einen „Sockel“ handle. Die Amtshandlung habe man – wie auch der Niederschrift vom fraglichen Tag zu entnehmen – auf § 34 NÖ BauO 2014 gestützt.In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen und stellte klar, dass sich die Beschwerde gegen das Betreten der Liegenschaft in seiner Abwesenheit und ohne seine Zustimmung erfolgt sei. Die Liegenschaft sei mit einer ca. 60 bis 70 cm hohen Mauer (bestehend aus drei Schichten Schalsteinen) eingefriedet gewesen und habe sich dahinter auch ein Zaun befunden. Beide Hindernisse seien durch die Organe der Behörde überwunden worden. Der Beschwerdeführer selbst sei nicht anwesend gewesen und habe es – mit Ausnahme des obzitierten Schriftverkehrs – keine weiteren Kontakte mit der Behörde gegeben. Gleiches bestätigten die Vertreter der belangten Behörde, warfen aber ein, dass es sich den Schalsteinen um keine Einfriedung, sondern einen „Sockel“ handle. Die Amtshandlung habe man – wie auch der Niederschrift vom fraglichen Tag zu entnehmen – auf Paragraph 34, NÖ BauO 2014 gestützt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: In der Sache:
1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Ist in einem solchen Verfahren die Beschwerde nicht zurück- oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht
GVG die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben.
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Ist in einem solchen Verfahren die Beschwerde nicht zurück- oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben.
jüngerer Rsp des VwGH (VwGH 28.1.2016, Ra 2014/07/0069) liegt eine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt dann vor, wenn ohne Durchführung eines Verfahrens einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen wird. Wenngleich damit im Allgemeinen solche Fälle angesprochen werden, in denen physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (i.d.S. auch die bisher h.M., etwa Eisenberger in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Maßnahmenbeschwerde2 15 ff; Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz4 § 88 Anm 8; B.Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht4 Rz 955 ff; Wessely, in Thanner/Vogl [Hrsg.], Sicherheitspolizeigesetz, § 88 Rz 2), handelt es sich dabei um keine Essentialia einer Maßnahme (mehr). Demnach erfüllt auch das schlichte Betreten einer Liegenschaft gegen den erklärten Willen des Berechtigten bzw. ohne seine Zustimmung grundsätzlich die Anforderungen an eine Maßnahme und kann vor den Verwaltungsgerichten
1 Z 2 B-VG bekämpft werden, wenn dieses Verhalten in objektiver Hinsicht darauf abzielte, eine diesbezügliche Duldungspflicht des Betroffenen zu bewirken (VwGH 20.11.2006, 2006/09/0188; 22.2.2007, 2006/11/0154 und 28.1.2016, Ra 2014/07/0069). Anderes gilt nur dort, wo das (schlichte) Betreten allein den Zweck der Feststellung verfolgt, ob jemand zu Hause ist (systematisch dargestellt in VwGH 20.11.2006, 2006/09/0188, und 22.2.2007, 2006/11/0154, m.w.N.).
jüngerer Rsp des VwGH (VwGH 28.1.2016, Ra 2014/07/0069) liegt eine Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt dann vor, wenn ohne Durchführung eines Verfahrens einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen wird. Wenngleich damit im Allgemeinen solche Fälle angesprochen werden, in denen physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwangs bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (i.d.S. auch die bisher h.M., etwa Eisenberger in Eisenberger/Ennöckl/Helm, Maßnahmenbeschwerde2 15 ff; Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz4 Paragraph 88, Anmerkung 8; B.Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht4 Rz 955 ff; Wessely, in Thanner/Vogl [Hrsg.], Sicherheitspolizeigesetz, Paragraph 88, Rz 2), handelt es sich dabei um keine Essentialia einer Maßnahme (mehr). Demnach erfüllt auch das schlichte Betreten einer Liegenschaft gegen den erklärten Willen des Berechtigten bzw. ohne seine Zustimmung grundsätzlich die Anforderungen an eine Maßnahme und kann vor den Verwaltungsgerichten
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG bekämpft werden, wenn dieses Verhalten in objektiver Hinsicht darauf abzielte, eine diesbezügliche Duldungspflicht des Betroffenen zu bewirken (VwGH 20.11.2006, 2006/09/0188; 22.2.2007, 2006/11/0154 und 28.1.2016, Ra 2014/07/0069). Anderes gilt nur dort, wo das (schlichte) Betreten allein den Zweck der Feststellung verfolgt, ob jemand zu Hause ist (systematisch dargestellt in VwGH 20.11.2006, 2006/09/0188, und 22.2.2007, 2006/11/0154, m.w.N.). Im konkreten Fall ergibt sich aus den insofern übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der belangten Behörde, dass das Grundstück erkennbar durch eine Einfriedung
außen abgegrenzt war, der Behörde keine Zustimmung des Berechtigten zum Betreten der Liegenschaft vorlag und der Beschwerdeführer bei der Amtshandlung auch nicht anwesend war. Unstrittig diente die Amtshandlung nicht bloß der Abklärung, ob der Beschwerdeführer auf der Liegenschaft aufhältig war, sondern der Klärung eines kanalrechtlich relevanten Sachverhalts, sodass in einem ersten Schritt vom Vorliegen einer Maßnahme i.S.d. Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG auszugehen ist.Im konkreten Fall ergibt sich aus den insofern übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der belangten Behörde, dass das Grundstück erkennbar durch eine Einfriedung
außen abgegrenzt war, der Behörde keine Zustimmung des Berechtigten zum Betreten der Liegenschaft vorlag und der Beschwerdeführer bei der Amtshandlung auch nicht anwesend war. Unstrittig diente die Amtshandlung nicht bloß der Abklärung, ob der Beschwerdeführer auf der Liegenschaft aufhältig war, sondern der Klärung eines kanalrechtlich relevanten Sachverhalts, sodass in einem ersten Schritt vom Vorliegen einer Maßnahme i.S.d. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG auszugehen ist. Diese Maßnahme ist nun nicht auf ihre abstrakte Zulässigkeit zu prüfen, sondern bloß dahingehend, ob sie im konkreten Fall rechtmäßig war. Ausschlaggebend ist demnach bloß, ob die vom einschreitenden Organ zur Rechtfertigung der Maßnahme tatsächlich herangezogene Norm vor dem Hintergrund des maßgeblichen Sachverhalts die Maßnahme zu tragen vermochte, nicht hingegen, ob eine Abstützung auf andere Rechtsgrundlagen möglich gewesen wäre (z.B. VwSlg 16.993 A/2006). Im konkreten Fall stützte die belangte Behörde die Maßnahme auf § 34 Abs. 3 NÖ BauO 2014. Dieser Bestimmung zufolge ist den Organen der Baubehörde und den beauftragten Sachverständigen der Zutritt zu allen Teilen der Bauwerke an Werktagen zur Tageszeit, bei Gefahr im Verzug auch an Sonn- und Feiertagen sowie während der
tzeit zu gestatten. Wenn nötig, ist dem Eigentümer mit Bescheid diese Verpflichtung aufzutragen. Eine Ermächtigung zur Setzung von Maßnahmen lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Vielmehr sieht das Gesetz für den Fall einer pflichtwidrigen Verweigerung des Zutritts – abgesehen von der verwaltungsstrafrechtlichen Relevanz eines solchen Verhaltens (§ 37 Abs. 1 Z 11 NÖ BauO 2014) – ausdrücklich die Erlassung eines Verpflichtungsbescheides mit anschließender Exekution
zur Figur einer solchen Vollziehungsverfügung B.Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht4 Rz 1402). Anderes gilt auf Basis der (im Übrigen auf den vorliegenden Fall schon der Sache
nicht anwendbaren) NÖ BauO bloß in den Fällen ihres § 36, mithin im Zusammenhang mit Sofortmaßnahmen bei Gefahr im Verzug (vgl. UVS NÖ 11.12.2007, Senat-MB-06-2006 [Behandlung der Beschwerde abgelehnt mit Beschluss des VwGH 23.11.2009, 2008/05/0055]).Im konkreten Fall stützte die belangte Behörde die Maßnahme auf Paragraph 34, Absatz 3, NÖ BauO 2014. Dieser Bestimmung zufolge ist den Organen der Baubehörde und den beauftragten Sachverständigen der Zutritt zu allen Teilen der Bauwerke an Werktagen zur Tageszeit, bei Gefahr im Verzug auch an Sonn- und Feiertagen sowie während der
tzeit zu gestatten. Wenn nötig, ist dem Eigentümer mit Bescheid diese Verpflichtung aufzutragen. Eine Ermächtigung zur Setzung von Maßnahmen lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Vielmehr sieht das Gesetz für den Fall einer pflichtwidrigen Verweigerung des Zutritts – abgesehen von der verwaltungsstrafrechtlichen Relevanz eines solchen Verhaltens (Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 11, NÖ BauO 2014) – ausdrücklich die Erlassung eines Verpflichtungsbescheides mit anschließender Exekution
Paragraph 5, VVG vor vergleiche zur Figur einer solchen Vollziehungsverfügung B.Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht4 Rz 1402). Anderes gilt auf Basis der (im Übrigen auf den vorliegenden Fall schon der Sache
nicht anwendbaren) NÖ BauO bloß in den Fällen ihres Paragraph 36,, mithin im Zusammenhang mit Sofortmaßnahmen bei Gefahr im Verzug vergleiche UVS NÖ 11.12.2007, Senat-MB-06-2006 [Behandlung der Beschwerde abgelehnt mit Beschluss des VwGH 23.11.2009, 2008/05/0055]). Zumal die von der belangten Behörde herangezogene Norm die Maßnahme nicht zu tragen vermochte, war diese in Stattgabe der Beschwerde für rechtswidrig zu erklären. Zu den Kosten: Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wird die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt – wie im konkreten Fall – dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei (Abs. 2). Im konkreten Fall war der Beschwerdeführer als obsiegende Partei zu betrachten, sodass ihm dem Grunde
Kostenersatz zuzusprechen war.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wird die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt – wie im konkreten Fall – dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei (Absatz 2,). Im konkreten Fall war der Beschwerdeführer als obsiegende Partei zu betrachten, sodass ihm dem Grunde
Kostenersatz zuzusprechen war. Als Aufwendungen gelten u.a. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz- und den Verhandlungsaufwand.
G-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II 2013/517, ist der Ersatz des Schriftsatzaufwandes des Beschwerdeführers als obsiegende Partei mit € 737,60 und jener des Verhandlungsaufwandes des Beschwerdeführers als obsiegende Partei mit € 922,- festgesetzt. Als Aufwendungen gelten u.a. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz- und den Verhandlungsaufwand.
Paragraph eins, Ziffer eins und 2 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II 2013/517, ist der Ersatz des Schriftsatzaufwandes des Beschwerdeführers als obsiegende Partei mit € 737,60 und jener des Verhandlungsaufwandes des Beschwerdeführers als obsiegende Partei mit € 922,- festgesetzt. Zur Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.M.5.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.