RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.05.2017 GeschäftszahlLVwG-S-663/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Dr. Trixner über die Beschwerde der Frau CS gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 26.01.2017, Zl. GFS2-V-16 34539/5, betreffend Übertretung des Tierschutzgesetzes, zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen. Im Spruch wird das Wort „Knotengitterzaun“ durch die Worte „Gitterzaun, sowie die darin enthaltene Absperrung durch elektrischen Draht iVm weißroten Absperrbändern und provisorische Holzlatten, sowie Wellblechplatten“ ersetzt.Im Spruch wird das Wort „Knotengitterzaun“ durch die Worte „Gitterzaun, sowie die darin enthaltene Absperrung durch elektrischen Draht in Verbindung mit weißroten Absperrbändern und provisorische Holzlatten, sowie Wellblechplatten“ ersetzt.,
- Die Beschwerdeführerin hat als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens € 36,--zu leisten.Die Beschwerdeführerin hat als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens € 36,--zu leisten.,
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG). Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführerin wird zur Last gelegt, am 24.10.2016 als Halterin von zwei Pferden nicht dafür gesorgt zu haben, dass die Umzäunung der Pferdekoppeln so ausgeführt war, dass keine Verletzungen entstehen konnten, da die Einzäunung mit weitmaschigem Knotengitterzaun ausgeführt war, obwohl dies verboten sei. Sie wurde deswegen gemäß § 18 Abs. 2 TSchG iVm § 38 Abs. 3 TSchG iVm
- Tierhaltungsverordnung Anlage 1 Ziffer 2.2.
- zu einer Geldstrafe von € 180,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Stunden) verurteilt.Sie wurde deswegen gemäß Paragraph 18, Absatz 2, TSchG in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 3, TSchG in Verbindung mit
- Tierhaltungsverordnung Anlage 1 Ziffer 2.2.
- zu einer Geldstrafe von € 180,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Stunden) verurteilt. Dabei stützt sich die Erstbehörde auf die Anzeige des amtstierärztlichen Erhebungsbericht vom 24.10.2016, wonach zwei Pferde am Grundstück vorgefunden worden seien, wobei das Grundstück mit einem Knotengitterzaun umzäunt gewesen sei und innerhalb dieses einzelne Koppeln durch Absperrbänder geteilt gewesen seien. Die Beschwerdeführerin hat im erstinstanzlichen Verfahren zum Vorwurf nicht Stellung genommen. Gegen das Straferkenntnis brachte sie fristgerecht Folgendes vor: „Ich erhebe Einspruch gegen den Bescheid GFS2-V-16 34539/5 vom 26.01.2017, erhalten am 30.01.
- Es wurden keine Pferde auf dem Grundstück, ***, *** gehalten, dafür wäre auf diesem Grundstück gar kein Platz. Bei der Begehung am 14.11.2016 war das braune Pferd nicht mehr da! Das von Ihnen am 26.01.2017 mitgeschickte Foto zeigt die Einzäunung der Pferdekoppeln sehr genau. Holzsteher und Elektrozaun (wie es sich für Pferde gehört). Auch kann man auf diesem Foto ganz genau erkennen, dass das braune Pferd den elektrischen Weidezaun umgerissen hat. Die Koppeln wurden von mir zusätzlich durch ein rot/weißes Flatterband abgesichtert, um ein durchdringen zu verhindern. Leider misslungen, wie man unschwer erkennen kann. Frau Dr. G hat mehrfach 2015 und 2016 die Pferde und dessen Haltung überprüft, dabei hat es keinerlei Mängel gegeben. Ich bin mir sicher, dass sich dies aus den Unterlagen sehr genau überprüfen lässt. Es hat auch bis zuletzt keinerlei Verletzungen der Pferde gegeben. Und jetzt wo seit Dezember keine Pferde mehr da sind, soll es eine Strafe als Prävention geben? Es handelt sich dabei eindeutig um eine Schikane, da kein Tier mehr durch irgend etwas verletzt werden kann, weil keines mehr da ist!!!!“ Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat am 09.10.2017 gemäß § 44 VwGVG eine Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat am 09.10.2017 gemäß Paragraph 44, VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, im Rahmen derer Beweis erhoben wurde durch Einvernahme der Beschwerdeführerin, der Amtstierärztin der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf sowie ein veterinärmedizinischer Amtssachverständiger einvernommen wurden. Beweis wurde weiters erhoben durch Verlesung des erstinstanzlichen Aktes samt darin enthaltenen Lichtbildern, aufgenommen zum Kontrollzeitpunkt durch die Anzeigenlegerin Frau Dr. K. Die Beschwerdeführerin schildert im Wesentlichen, dass die Umfriedung keinen Knotengitterzaun bilde, sondern es sich um einen normalen Weidezaun handle, welcher nicht verknotet sei. Um die Tiere vor ungewolltem Füttern zu schützen, habe sie diese innerhalb der Umfriedung nochmals in zwei Koppeln gesperrt, die durch einen Elektrozaun gesichert gewesen seien. Da dieser die Tiere nicht am Ausbrechen gehindert hätte, habe sie den elektrischen Zaun noch durch weißrote Flatterbänder und Holzlatten sichern wollen – auch dies habe die Pferde nicht gehindert, auszubrechen. Die Zeugin Dr. K schilderte im Wesentlichen wie in der Anzeige und führte aus, dass es immer wieder Anrainerbeschwerden gegeben habe, auch wegen der von der Beschwerdeführerin betriebenen Hundezucht im selben Anwesen. Die Pferde seien an beiden Kontrolltagen sowohl außerhalb als auch innerhalb der Koppeln gewesen, beide Umzäunungen seien verletzungsgefährlich für die Tiere. Der grobmaschige, dünne, flexible Gitterzaun sei vor allem dadurch gefährlich, weil die Tiere diesen nicht sehen und sich verletzen könnten, wenn sie ihren Kopf durchstecken würden. Auch die losen Flatterbänder seien gefährlich, da sich die Tiere darin verheddern können. Der veterinärmedizinische Amtssachverständige führte aus, dass es sich nicht um Knotengitterzäune handle, allerdings die Umzäunung nicht die ausreichende Festigkeit und Sichtbarkeit habe, um Verletzungen der Pferde und das Auskommen sicher zu verhindern. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: § 18 Abs. 2 TSchG:Paragraph 18, Absatz 2, TSchG: Die Unterkünfte sowie die Vorrichtungen, mit denen die Tiere angebunden oder räumlich umschlossen werden, sind so auszuführen und zu warten, dass die Tiere keine Verletzungen insbesondere durch scharfe Kanten oder Unebenheiten erleiden können. § 38 Abs. 3 TSchG:Paragraph 38, Absatz 3, TSchG: Wer außer in den Fällen der Abs.1 und 2 gegen §§ 5, 8a, 9, 11 bis 32, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen. Wer außer in den Fällen der Absatz eins und 2 gegen Paragraphen 5, 8 a, 9, 11 bis 32, 36 Absatz 2, oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.
- Tierhaltungsverordnung Anlage 1 Ziffer 2.2.
- dritter Satz lautet: Die Umzäunung von Pferdekoppeln und Pferdeausläufen ist so zu gestalten, dass spitze Winkel vermieden werden. Die Verwendung von Stacheldraht oder weitmaschigen Knotengitterzäunen ist bei Pferdekoppeln und bei Pferdeausläufen verboten. Demgegenüber ergibt sich aufgrund der Befundaufnahme vor Ort (Lichtbilder, Angaben der Zeugin Dr. K), dass das Grundstück zum Tatzeitpunkt mit einem – gemäß Tierhaltungsverordnung – expressis verbis verbotenen Zaun versehen war. Wenngleich der Zaun nach Angaben der Beschwerdeführerin nicht verknotet ist, war dieser nach den schlüssigen Angaben der Amtstierärztin flexibel und weitmaschig und insofern nicht geeignet den Pferdeauslauf ordnungsgemäß zu sichern. Als völlig ungeeignet erwiesen hat sich auch der innerhalb der Umfriedung angelegte Elektrozaun mit rotweißroten Absperrbändern und provisorischen Holzlatten, den die Tiere offenbar nahezu ungehindert passierten. Soweit die Beschwerdeführerin darauf verweist, es würden ab Dezember 2016 keine Pferde mehr auf dem Grundstück gehalten, ist dem entgegenzuhalten, dass ihr der Tatzeitraum Dezember 2016 auch nicht vorgehalten wurde. Des Weiteren ändert das grundsätzliche Verbot eines flexiblen (Knoten) – Maschenzaunes nichts daran, ob sich ein Pferd daran tatsächlich verletzt, da schon das Aufstellen verpönt ist. Hinsichtlich der beschädigten Koppelumzäunung geht das Gericht – unter Zugrundelegung der Angaben des Sachverständigen – davon aus, dass auch hier Verletzungsgefahr für die Tiere bestand. Soweit die Beschwerdeführerin insoweit darauf verweist, die Tiere seien weder aus dem Grundstück ausgebrochen, noch hätten sie sich verletzt, ist ihr neuerlich zu entgegnen, dass schon die vom veterinärmedizinischen Amtssachverständigen bekundete Möglichkeit von Verletzungen ausreicht, um den Tatbestand in objektiver Hinsicht zu verwirklichen. Zur Strafzumessung ist festzuhalten: Grundlage für die Bemessung der Strafe ist jeweils das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung (Gefährdung) derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafnorm dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (§ 19 Abs.1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.Grundlage für die Bemessung der Strafe ist jeweils das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung (Gefährdung) derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafnorm dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Paragraph 19, Absatz eins, VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert. Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe (in sinngemäßer Anwendung der §§ 32 bis 35 StGB), soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und kommt dem Ausmaß des Verschuldens zentrale Bedeutung zu. Schließlich haben die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse in der Strafbemessung Berücksichtigung zu finden (§ 19 Abs.2 VStG).Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe (in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 32 bis 35 StGB), soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und kommt dem Ausmaß des Verschuldens zentrale Bedeutung zu. Schließlich haben die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse in der Strafbemessung Berücksichtigung zu finden (Paragraph 19, Absatz 2, VStG). Im konkreten Fall ist bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, dass durch Übertretungen der gegenständlichen Art Tierschutzinteressen nicht unerheblich beeinträchtigt werden können, sodass die gegenständlich verhängten Geldstrafen angesichts des zur Verfügung stehenden Strafrahmens nicht als unangemessen betrachtet werden können. Mildernde und erschwerende Umstände liegen nicht vor. Die konkret verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Berufungswerber und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung des von der Beschwerdeführerin angegebenen Nettoeinkommens von € 1.200,-- monatlich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.S.663.001.2017